Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
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Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
[Bundesrat Drucksache 436/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzesentwurf allgemein
Mit dem Gesetz sollen die Länder verpflichtet werden, den Zugang von
Verbraucherinnen und Verbrauchern in Zahlungsschwierigkeiten zu
Schuldnerberatungsdiensten sicherzustellen.
Dabei geht auch der Bund davon aus, dass Mehrausgaben für die öffentlichen
Haushalte von Ländern und Kommunen entstehen werden. Allerdings werden
die zu erwartenden Mehrausgaben im Gesetzentwurf nicht beziffert. Begründet
wird dies damit, dass keine hinreichenden aktuellen Daten vorlägen, auf deren
Grundlage sich die Notwendigkeit oder der Umfang eines Ausbaus von
Beratungskapazitäten prognostizieren lasse.
Die Ermittlung und Darstellung der Kostenfolgen, die den Ländern und
Kommunen durch die Bundesgesetze entstehen, sind essenziell für die Beurteilung
der Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Der Bund wird deshalb
gebeten, seine Angaben zu den Mehrausgaben, die den Ländern und Kommunen
durch das Bundesgesetz entstehen würden, zu konkretisieren.
Sollten entsprechende Kostenprognosen des Bundes relevante Mehrbelastungen
für die Länder und Kommunen erkennen lassen, ist darüber hinaus
sicherzustellen, dass die aus der bundesgesetzlichen Verpflichtung von Ländern und
Kommunen resultierenden Ausgaben durch den Bund kompensiert werden.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch den Gesetzentwurf der Kreis der
Ratsuchenden auf alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten
bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben
könnten, über die soziale Schuldnerberatung (Leistungsberechtigte nach
den Sozialgesetzbüchern Zweites und Zwölftes Buch) hinaus erweitert
wird. Die Länder werden verpflichtet, sicherzustellen, dass für diesen
erweiterten Personenkreis unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur
Verfügung gestellt werden. Mit der Verpflichtung der Länder werden vor dem
Hintergrund des mit der Erweiterung des Kreises der Ratsuchenden
ausgelösten verstärkten Zugangs in die soziale Schuldnerberatung bei den
Ländern erhebliche Mehrkosten ausgelöst, deren Höhe noch nicht abschließend
quantifizierbar ist.
b) Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die Bemessung der Höhe der
Mehrkosten auch davon abhängen kann, wie die Finanzierung der sozialen
Schuldnerberatung bisher in dem jeweiligen Land ausgestaltet ist. In einigen
Ländern wird die Finanzierung der sozialen Schuldnerberatung und der
Verbraucherinsolvenzberatung bereits jetzt beim Land gebündelt, in anderen
Ländern finanzieren die Länder bislang nur die
Verbraucherinsolvenzberatung, wohingegen für die Finanzierung der sozialen Schuldnerberatung
alleine die Kommunen aufkommen.
c) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung nicht versucht hat,
gemeinsam mit den Ländern Anhaltspunkte zur Kalkulation der anfallenden
Mehrkosten zu entwickeln. Er hält fest, dass dieses Versäumnis nicht
zulasten der Länder gehen darf.
d) Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass die Umsetzung des im
Gesetzentwurf verankerten Sicherstellungsauftrags im vorgegebenen Zeitraum die
Länder vor erhebliche Schwierigkeiten stellt: Innerhalb eines Jahres müssen
der Bedarf an zusätzlicher Schuldnerberatung definiert und bemessen, die
entsprechenden Beratungskapazitäten geschaffen sowie in die bestehenden,
gewachsenen Strukturen der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung
integriert werden. Dies erscheint umso herausfordernder, als der
Gesetzentwurf sein Verhältnis zu den Leistungsverpflichtungen aus dem Zweiten
oder Zwölften Sozialgesetzbuch im Regelungstext offenlässt und zahlreiche
unbestimmte Rechtsbegriffe aus der Richtlinie (EU) 2023/2225 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG übernimmt,
ohne sie zu konkretisieren.
e) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
vor dem Hintergrund, dass es anders als in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union in Deutschland eine gewachsene Beratungsstruktur in der
Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung gibt, eine
Übergangsregelung geschaffen werden kann, um den Ländern mehr Zeit für die
Umsetzung zur Verfügung zu stellen.
f) Der Bundesrat erwartet nach dem Rechtsgedanken der
Veranlassungskonnexität, dass eine Regelung zur vollständigen Kostentragung durch den
Bund für alle bei den Ländern anfallenden Mehrausgaben, die durch den
Sicherstellungsauftrag ausgelöst werden, im weiteren Verlauf des
Gesetzgebungsverfahrens implementiert wird.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
beziehungsweise inwieweit private Gläubiger, wie beispielsweise Darlehensgeber
und Inkassounternehmen, gesetzlich verpflichtet werden können, sich an der
Finanzierung der unabhängigen Schuldnerberatungsdienste zu beteiligen.
Begründung:
Angesichts der angespannten Haushaltslage in Bund und Ländern ist es
notwendig, eine finanzielle Beteiligung nach dem Veranlasserprinzip für
diejenigen zu prüfen, die einerseits durch bestimmte neue Bezahlmodelle (zumindest
teilweise) mit zur Verschuldung beitragen und andererseits von der
Schuldnerberatung unmittelbar profitieren. Bisher erfolgt die wesentliche Finanzierung
der unabhängigen Schuldnerberatung aus öffentlichen Mitteln. Neben
öffentlichen Gläubigern profitieren jedoch ebenso private Gläubiger, zu denen
regelmäßig Darlehensgeber (wie z.B. Banken, Zahlungsdienstleister etc.) und
Inkassounternehmen gehören, von einer erfolgreichen Schuldenregulierung. Aus
diesem Grund sollte deren Beteiligung an der Finanzierung von unabhängigen
Schuldnerberatungsdiensten ernsthaft in Erwägung gezogen werden.
Die Idee der Beteiligung der Kreditwirtschaft an der Finanzierung ist nicht neu.
Bereits 2017 haben die Arbeits- und Sozialministerinnen und -minister einen
entsprechenden Beschluss gefasst, den sie im Jahr 2020 bekräftigt haben.
Bisher ist aber kein Prüfergebnis der Bundesregierung bekannt. Hinzu kommt,
dass durch neue Bezahlmodelle wie „buy now pay later“ bewusst Anreize für
Verbraucherinnen und Verbraucher mit nur wenig Mitteln gesetzt werden, sich
zu verschulden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht warnt
Verbraucherinnen und Verbraucher vor den Risiken dieses Bezahlmodells. Bei
dem Bezahlmodell handele es sich um eine Schuldenfalle.]
Relationen
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