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Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2789 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2789 21. Wahlperiode 12.11.2025 Entschließungsantrag der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Till Steffen, Sylvia Rietenberg, Lukas Benner, Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Awet Tesfaiesus, Dr. Armin Grau und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774 – Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Gemäß dem im Regierungsentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) umzusetzenden Artikel 36 der neuen EU- Verbraucherkreditrichtlinie sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, leicht zugängliche und unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen (Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225). Doch weder reicht die derzeitige Beratungsinfrastruktur in Deutschland aus, um flächendeckend ein ausreichendes Angebot an Schuldnerberatung sicherzustellen, noch wird sich durch den vorgelegten Regierungsentwurf die Lage verbessern. Im Gegenteil – durch die Ausweitung des Kreises der Ratsuchenden und die künftige Verpflichtung der Kreditgeber, bei einer Kreditablehnung oder wenn Schwierigkeiten bei der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen auftreten, auf Schuldnerberatungsstellen zu verweisen, ist davon auszugehen, dass die bereits heute häufig überlasteten Beratungsstellen künftig noch stärker nachgefragt werden. Anstatt dafür zu sorgen, dass Mehrbedarfe gedeckt und Versorgungslücken geschlossen werden, räumt die Bundesregierung selbst ein, dass auch mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz „derzeit nicht alle Verbraucherinnen und Verbraucher Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten nach diesem Gesetz, insbesondere nicht in überschaubarer Zeit, haben“ werden (ebd. S. 2). Es bleibt ungeklärt, in welcher Höhe Mehrausgaben für die öffentlichen Haushalte von Ländern und Kommunen entstehen werden und wer diese tragen soll, was der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 436/25) zurecht moniert. Der Bundesrat fordert unter anderem zu prüfen, „inwieweit private Gläubiger, wie beispielsweise Darlehensgeber und Inkassounternehmen, gesetzlich verpflichtet werden können, sich an der Finanzierung der unabhängigen Schuldnerberatungsdienste zu beteiligen.“ Eine Beteiligung der Gläubigerseite an den Kosten wird bereits seit längerem unter anderem von Verbänden und Trägern der Schuldnerberatungsstellen und von den Arbeits- und Sozialministerinnen und -ministern der Länder gefordert (vgl. ASMK 2017 und 2020). Dies ist gerechtfertigt, einerseits, da private Gläubiger zumindest teilweise selbst zu Ver- und Überschuldung beitragen, und andererseits, weil sie unmittelbar von einer gut ausgestatteten Schuldnerberatung profitieren, denn diese ermöglicht unter anderem geordnete Rückzahlungsprozesse, verringert Zahlungsausfälle und vermeidet kostspielige Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren. Leider greift der Regierungsentwurf diesen Vorschlag nicht auf und versäumt es insgesamt, eine Regelung für eine einheitliche, auskömmliche und verlässliche Finanzierung der Schuldner- und Insolvenzberatung vorzuschlagen. Nicht nur in Bezug auf die Finanzierung besteht aufgrund unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern derzeit ein Flickenteppich bei der Schuldnerberatung, sondern damit verbunden auch in Bezug auf den Zugang, die institutionelle Verankerung und die Qualitätssicherung. Obwohl sich der Regierungsentwurf auf das Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes) beruft, trägt er nicht dazu bei, diesen Flickenteppich zu beseitigen. Um das Ziel leicht zugänglicher, unabhängiger und qualifizierter Schuldnerberatungsdienste im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, sind verbindliche und bundesweit einheitliche Regelungen für den Zugang, für Finanzierung und Beratungskapazitäten sowie für einheitliche Qualitätsstandards erforderlich. Die im Regierungsentwurf gewährte Möglichkeit, Entgelte für die Schuldnerberatung zu erheben, steht im Widerspruch zum Ziel eines für Betroffene leicht zugänglichen Beratungsangebots. Für Menschen in finanziellen Notlagen stellen solche Gebühren eine unnötige Belastung und erhebliche Zugangshürde dar. Für die Schuldnerberatungsstellen wiederum bedeutet die Bedürftigkeitsprüfung einen bürokratischen Mehraufwand, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den potentiellen Einnahmen durch eine solche Gebühr steht. Zudem widersprechen Entgelte für Beratung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 40) vereinbarten kostenlosen und inklusiven Schuldnerberatung. Anstatt die Verantwortung für die Sicherstellung des Zugangs zu Beratung auf die Länder abzuwälzen, sollte die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern klare Rahmenbedingungen für eine gesicherte, verlässliche Finanzierung und einen bundesweit einheitlichen, niedrigschwelligen Zugang zu qualifizierten Schuldnerberatungsdiensten schaffen, um die Anforderungen der EU- Verbraucherkreditrichtlinie sowie die im Koalitionsvertrag vereinbarte „kostenlose Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt“, wirksam umzusetzen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. davon abzusehen, eine Entgelterhebung für Schuldnerberatungsdienste zu ermöglichen, und stattdessen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass unabhängige Schuldnerberatungsdienste bundeseinheitlich kostenlos für alle Menschen zur Verfügung gestellt werden können; 2. den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten bundeseinheitlich zu definieren, was Zielgruppe und Zugangsvoraussetzungen betrifft, und hierbei dafür zu sorgen, dass bisher teilweise von Beratung ausgeschlossene Gruppen wie Rentnerinnen und Rentner, Studierende, Erwerbstätige oder Kleinselbstständige Zugang erhalten; 3. sich dafür einzusetzen, dass Schuldnerberatungsstellen finanziell und personell so ausgestattet werden, dass ausreichend Beratungsangebot wohnortnah zur Verfügung steht und Ratsuchende zeitnah beraten werden können, zum Beispiel indem ein verbindlicher Personalschlüssel gesetzlich verankert wird; 4. für eine bundeseinheitliche, auskömmliche und verlässliche Finanzierung der Schuldner- und Insolvenzberatung zu sorgen und gemeinsam mit den Ländern eine tragfähige Finanzierungsstrategie zu entwickeln, die auch die Verantwortung der Gläubigerseite einbezieht und u. a. die Kreditwirtschaft und Inkassounternehmen an der Finanzierung beteiligt; 5. Qualitätsstandards für Schuldnerberatungsdienste und Anforderungen an die Qualifikation des Personals gesetzlich zu verankern, damit jede Beratungsstelle über fachlich qualifiziertes Personal verfügt, welches dem komplexen Beratungsfeld von rechtlicher, wirtschaftlicher und psychosozialer Beratung gerecht wird; 6. eine bundeseinheitliche Regelung zur Zusammenlegung der in vielen Bundesländern bislang formal finanziell und institutionell getrennten Zuständigkeiten für die Schuldnerberatung und Insolvenzberatung einzuführen, um Bürokratie abzubauen und Ressourcen effizienter zu nutzen. Berlin, den 11. November 2025 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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