Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774)
Text
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2789
21. Wahlperiode 12.11.2025
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Till Steffen, Sylvia Rietenberg, Lukas
Benner, Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Awet Tesfaiesus, Dr. Armin Grau
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15, 21/2774 –
Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten
für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Gemäß dem im Regierungsentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz
(SchuBerDG) umzusetzenden Artikel 36 der neuen EU-
Verbraucherkreditrichtlinie sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der
Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, leicht
zugängliche und unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen
(Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225). Doch weder reicht die
derzeitige Beratungsinfrastruktur in Deutschland aus, um flächendeckend ein
ausreichendes Angebot an Schuldnerberatung sicherzustellen, noch wird sich durch den
vorgelegten Regierungsentwurf die Lage verbessern. Im Gegenteil – durch die
Ausweitung des Kreises der Ratsuchenden und die künftige Verpflichtung der
Kreditgeber, bei einer Kreditablehnung oder wenn Schwierigkeiten bei der
Erfüllung finanzieller Verpflichtungen auftreten, auf Schuldnerberatungsstellen zu
verweisen, ist davon auszugehen, dass die bereits heute häufig überlasteten
Beratungsstellen künftig noch stärker nachgefragt werden. Anstatt dafür zu sorgen,
dass Mehrbedarfe gedeckt und Versorgungslücken geschlossen werden, räumt die
Bundesregierung selbst ein, dass auch mit dem Schuldnerberatungsdienstegesetz
„derzeit nicht alle Verbraucherinnen und Verbraucher Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten nach diesem Gesetz, insbesondere nicht in überschaubarer Zeit,
haben“ werden (ebd. S. 2). Es bleibt ungeklärt, in welcher Höhe Mehrausgaben für
die öffentlichen Haushalte von Ländern und Kommunen entstehen werden und
wer diese tragen soll, was der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-Drs.
436/25) zurecht moniert. Der Bundesrat fordert unter anderem zu prüfen,
„inwieweit private Gläubiger, wie beispielsweise Darlehensgeber und
Inkassounternehmen, gesetzlich verpflichtet werden können, sich an der Finanzierung der
unabhängigen Schuldnerberatungsdienste zu beteiligen.“ Eine Beteiligung der
Gläubigerseite an den Kosten wird bereits seit längerem unter anderem von Verbänden
und Trägern der Schuldnerberatungsstellen und von den Arbeits- und
Sozialministerinnen und -ministern der Länder gefordert (vgl. ASMK 2017 und 2020).
Dies ist gerechtfertigt, einerseits, da private Gläubiger zumindest teilweise selbst
zu Ver- und Überschuldung beitragen, und andererseits, weil sie unmittelbar von
einer gut ausgestatteten Schuldnerberatung profitieren, denn diese ermöglicht
unter anderem geordnete Rückzahlungsprozesse, verringert Zahlungsausfälle und
vermeidet kostspielige Vollstreckungs- oder Insolvenzverfahren. Leider greift der
Regierungsentwurf diesen Vorschlag nicht auf und versäumt es insgesamt, eine
Regelung für eine einheitliche, auskömmliche und verlässliche Finanzierung der
Schuldner- und Insolvenzberatung vorzuschlagen.
Nicht nur in Bezug auf die Finanzierung besteht aufgrund unterschiedlicher
Regelungen in den Bundesländern derzeit ein Flickenteppich bei der
Schuldnerberatung, sondern damit verbunden auch in Bezug auf den Zugang, die institutionelle
Verankerung und die Qualitätssicherung. Obwohl sich der Regierungsentwurf auf
das Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
(Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes) beruft, trägt er nicht dazu bei, diesen
Flickenteppich zu beseitigen. Um das Ziel leicht zugänglicher, unabhängiger und
qualifizierter Schuldnerberatungsdienste im gesamten Bundesgebiet zu erreichen,
sind verbindliche und bundesweit einheitliche Regelungen für den Zugang, für
Finanzierung und Beratungskapazitäten sowie für einheitliche Qualitätsstandards
erforderlich.
Die im Regierungsentwurf gewährte Möglichkeit, Entgelte für die
Schuldnerberatung zu erheben, steht im Widerspruch zum Ziel eines für Betroffene leicht
zugänglichen Beratungsangebots. Für Menschen in finanziellen Notlagen stellen
solche Gebühren eine unnötige Belastung und erhebliche Zugangshürde dar. Für
die Schuldnerberatungsstellen wiederum bedeutet die Bedürftigkeitsprüfung
einen bürokratischen Mehraufwand, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den
potentiellen Einnahmen durch eine solche Gebühr steht. Zudem widersprechen
Entgelte für Beratung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
(S. 40) vereinbarten kostenlosen und inklusiven Schuldnerberatung.
Anstatt die Verantwortung für die Sicherstellung des Zugangs zu Beratung auf die
Länder abzuwälzen, sollte die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern klare
Rahmenbedingungen für eine gesicherte, verlässliche Finanzierung und einen
bundesweit einheitlichen, niedrigschwelligen Zugang zu qualifizierten
Schuldnerberatungsdiensten schaffen, um die Anforderungen der EU-
Verbraucherkreditrichtlinie sowie die im Koalitionsvertrag vereinbarte „kostenlose
Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt“, wirksam umzusetzen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. davon abzusehen, eine Entgelterhebung für Schuldnerberatungsdienste zu
ermöglichen, und stattdessen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
unabhängige Schuldnerberatungsdienste bundeseinheitlich kostenlos für alle
Menschen zur Verfügung gestellt werden können;
2. den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten bundeseinheitlich zu definieren,
was Zielgruppe und Zugangsvoraussetzungen betrifft, und hierbei dafür zu
sorgen, dass bisher teilweise von Beratung ausgeschlossene Gruppen wie
Rentnerinnen und Rentner, Studierende, Erwerbstätige oder
Kleinselbstständige Zugang erhalten;
3. sich dafür einzusetzen, dass Schuldnerberatungsstellen finanziell und
personell so ausgestattet werden, dass ausreichend Beratungsangebot wohnortnah
zur Verfügung steht und Ratsuchende zeitnah beraten werden können, zum
Beispiel indem ein verbindlicher Personalschlüssel gesetzlich verankert
wird;
4. für eine bundeseinheitliche, auskömmliche und verlässliche Finanzierung
der Schuldner- und Insolvenzberatung zu sorgen und gemeinsam mit den
Ländern eine tragfähige Finanzierungsstrategie zu entwickeln, die auch die
Verantwortung der Gläubigerseite einbezieht und u. a. die Kreditwirtschaft
und Inkassounternehmen an der Finanzierung beteiligt;
5. Qualitätsstandards für Schuldnerberatungsdienste und Anforderungen an die
Qualifikation des Personals gesetzlich zu verankern, damit jede
Beratungsstelle über fachlich qualifiziertes Personal verfügt, welches dem komplexen
Beratungsfeld von rechtlicher, wirtschaftlicher und psychosozialer Beratung
gerecht wird;
6. eine bundeseinheitliche Regelung zur Zusammenlegung der in vielen
Bundesländern bislang formal finanziell und institutionell getrennten
Zuständigkeiten für die Schuldnerberatung und Insolvenzberatung einzuführen, um
Bürokratie abzubauen und Ressourcen effizienter zu nutzen.
Berlin, den 11. November 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333]
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