Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
Text
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
[Bundesrat Drucksache 80/26
13.02.26
Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024
zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick
auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen
aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute
von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 56. Sitzung am 29. Januar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/3897 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf
Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial-
und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der
Kreditinstitute von Bürokratie
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)
– Drucksache 21/3058 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 06.03.26
Erster Durchgang: Drs. 552/25
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU
im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen
aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 5 Weitere Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Anzeigenverordnung
Artikel 8 Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 9 Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 10 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 11 Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Artikel 12 Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 14 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 16 Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 19 Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
Artikel 20 Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes
* – Die Artikel 2, 3, 5, 9, 12, 15 und 25 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus
Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024; L, 2024/90708, 7.11.2024).
– Artikel 18 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 69, Artikel 70 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe b Ziffer xxa, Absatz 4 Buchstabe b,
Absatz 5 bis 7 und Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015,
S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist, in Verbindung mit Titel IVa der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278
vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert
worden ist.
– 2 –
Artikel 21 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 23 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 24 Änderung der Deckungsregisterverordnung
Artikel 25 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 26 Folgeänderungen
Artikel 27 Weitere Folgeänderungen
Artikel 27 Änderung des Standortfördergesetzes
Artikel 28 Außerkrafttreten
Artikel 29 Inkrafttreten
Anlage 1 Anhang zu Artikel 19 Nummer 2
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu § 2g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Organtransaktionen“.
e) Die Angabe zu § 22d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung“.
f) Die Angabe zu § 22n wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters“.
g) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Anzeigen; Verordnungsermächtigung“.
h) Die Angabe zu § 60d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen“.
– 3 –
i) Die Angabe zu § 64c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetz“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 1„
Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
„1a. die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),“.
c) Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber einschließlich Verträgen, die
die Finanzierung wesentlicher Teile der Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie die
Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der
Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs
(Finanzierungsleasing),“.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 zu sein,“.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als
Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die
Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erweitert
wird.“
e) Absatz 3a wird gestrichen.
f) Absatz 3d Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025; ein Unternehmen,
das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes.“
g) Absatz 24 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Refinanzierungsunternehmen sind inländische Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf
deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen
Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese
treuhänderisch verwalten:
1. Zweckgesellschaften,
2. Refinanzierungsmittler,
3. Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5. Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.“
– 4 –
h) Absatz 25 wird durch den folgenden Absatz 25 ersetzt:
(25) „ Refinanzierungsmittler sind inländische Kreditinstitute, die von
Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines
Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften
oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken
weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a,
25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden
sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der
Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass
auf das Institut auch die §§ 6a und 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der
Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom
23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4
Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und gemäß Artikel 28
Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 kann
die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im
Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem
Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte
betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e,
26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im
Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat
zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf.“
c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
18. „ Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren
Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist.
Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die
Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine
Erlaubnis für mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein
Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 genannten
Geschäfte nach Absatz 5 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;“.
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem
Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind
die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5,
die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und
die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
e) Absatz 7b wird durch den folgenden Absatz 7b ersetzt:
„(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem qualifizierten Kryptoverwahrgeschäft oder
der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a
Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 51 bis 403 und 411 bis 455 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
– 5 –
f) Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen
Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i,
11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c,
25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses
Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
g) Absatz 9c wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d“ durch die Angabe
„Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und h“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Beteiligungsrisikopositionen gemäß Satz 3 und nachrangige Schuldtitel gemäß Satz 2, die
dem Förderauftrag entsprechen, gelten die Bedingungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 als erfüllt.“
h) Absatz 9i Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt
werden, sind § 26a dieses Gesetzes sowie Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und die
Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
4. § 2b wird durch den folgenden § 2b ersetzt:
„§ 2b
Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform
des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9
oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.“
5. § 2c Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere
nach
a) der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024,
b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025,
c) der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024,
d) der Richtlinie 2009/110/EG in der Fassung vom 25. November 2015,
e) der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der Fassung vom 13. März 2024 und
f) der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023
zu genügen, oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung
mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden
würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von
Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten
zwischen diesen beeinträchtigt;“.
– 6 –
b) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des
Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde
untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt.“
6. § 2f Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach
Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere zur Sicherstellung oder
Wiederherstellung der Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis und der
Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis
1. dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die Ausübung der
Stimmrechte an CRR-Kreditinstituten der Gruppe untersagen,
2. gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die
jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Kreditinstituten der Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu
übertragen,
3. ein CRR-Kreditinstitut oder eine andere Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend zum übergeordneten Unternehmen der Gruppe
bestimmen,
4. die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an Anteilseigner beschränken oder untersagen,
5. gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die
jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder anderen Unternehmen der Finanzbranche zu verringern
oder zu veräußern,
6. anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wiederherstellung der Voraussetzungen vorzulegen, die
zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3 geführt haben.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind insbesondere die Auswirkungen der
Maßnahmen nach Satz 1 und 2 auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen.“
7. § 2g wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2g
Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 10 eingefügt:
(7) „ Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so
tauschen folgende dieser Drittstaatengruppe angehörenden Unternehmen und Zweigstellen alle zur
Ermittlung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums nach Absatz 1 erforderlichen Daten untereinander aus:
1. die EU-Einzelinstitute,
2. die EU-Mutterinstitute,
– 7 –
3. die zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und zugelassenen gemischten EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder die anstelle einer nicht zugelassenen EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft einer Gruppe
übergeordneten Unternehmen im Sinne des § 2f Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
4. die Wertpapierinstitute, die in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen Konsolidierung
nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025
oder nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 in der Fassung vom 13.
Dezember 2023 unterliegen und kein EU-Mutterunternehmen haben, das einer solchen aufsichtlichen
Konsolidierung unterliegt,
5. die EU-Mutterwertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 33 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
6. die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 34 des
Wertpapierinstitutsgesetzes,
7. zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder 2 nach erfolgter Einrichtung und
8. die im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweigstellen.
Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die Zweigstellen
nach Satz 1 Nummer 8 die Daten nach Satz 1 den Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6. Nach
erfolgter Einrichtung des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens nach Absatz 1 übermitteln die
Zweigstellen die Daten an dieses. Im Falle der Einrichtung von zwei zwischengeschalteten EU-
Mutterunternehmen nach Absatz 2 übermitteln die Zweigstellen die Daten an diese. Die Unternehmen nach
Satz 1 Nummer 1 bis 7 haben sich über die Einberechnung des Gesamtwerts der Vermögenswerte der
Zweigstellen in den Gesamtwert der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
abzustimmen.
(8) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln die im
Inland ansässigen Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 der Aufsichtsbehörde und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals eine Berechnung des
Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach
Absatz 1 sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Daten. Nach erfolgter Einrichtung übermittelt
ein im Inland ansässiges zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen der Aufsichtsbehörde und der
Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals die Berechnung und Daten nach
Satz 1.
(9) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens haben die
Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorausschauend zu überwachen, ob der Gesamtbetrag der
Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1
den Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreichen oder überschreiten wird.
Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreicht oder überschritten, so
informieren sie eine der folgenden Stellen unverzüglich hierüber:
1. die zuständige Stelle, die als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 111 Absatz 3 und
5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 unter der Annahme zu
bestimmen ist, dass alle in der Union zugelassenen Institute Teil einer Gruppe mit derselben EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegt, oder
2. in dem Fall, dass keines der Institute der Drittstaatengruppe ein CRR-Kreditinstitut ist, die
zuständige Stelle, die als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 46 der Richtlinie
(EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024 zu bestimmen ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
treffen über Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der nach Absatz 8 zu übermittelnden Daten. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.“
– 8 –
8. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124 Absatz 8, Artikel 164
Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zuständige Behörde nach Artikel 4
Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, soweit nicht die Europäische
Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt.“
9. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte
einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die
Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunternehmen.“
10. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ die nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g, h,
i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angezeigten Informationen,
4. die nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 angezeigten Informationen nach Vergütungsstufen
aggregiert,“.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:
„4a. die nach § 24 Absatz 1c angezeigten Informationen in aggregierter Form,
4b. die nach § 24 Absatz 1d und 1e angezeigten Informationen,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der Überwachung von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie gegenüber Instituten als Gegenparteien von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten
Sanktionen,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der Überwachung von
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie nach den §§ 60b und 60c bekannt gemachten
Verwaltungsmaßnahmen und Sanktionen, wenn sie Institute als finanzielle Gegenparteien von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen,“.
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche
Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der
Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im
Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum
sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der Beurteilung nach § 2c Absatz 1a und 1b arbeitet die
Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der
Anzeigepflichtige
1. ein CRR-Kreditinstitut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine
Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG
– 9 –
in der Fassung vom 27. November 2024 (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das
beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der
Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
2. ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines Erst- oder
Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem
anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird,
zugelassen ist, oder
3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Kreditinstitut, ein Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das
beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der
Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.“
bb) Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Informationen nach Satz 7 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle in dem
Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut über Zweigniederlassungen
verfügt, die als bedeutend eingestuft worden sind.“
b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über EU-
Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer
gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den
zuständigen Stellen in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über
Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen zuständig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen
Informationen.“
12. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Finanzholding-Gruppe
oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, deren zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaft
oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, so sind diese
Vereinbarungen auch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abzuschließen, in dem die
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat.“
b) Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete Entscheidung nach
Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die der
Risikobewertung und den Auffassungen Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen nach Artikel 113
der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 durchgeführt und geäußert haben,
so erkennt sie diese Entscheidung als maßgebend an, wendet sie an und übermittelt dieses Dokument
allen betroffenen zuständigen Stellen.“
13. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1a bis 4 ersetzt:
„1a. das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des
Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem kein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt
auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
2. das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des
Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem mindestens ein CRR-Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die
Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das CRR-Kreditinstitut mit der
größten Bilanzsumme zuständig ist;
3. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-
Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit
– 10 –
Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm ein CRR-Kreditinstitut oder ein Großes Wertpapierinstitut
im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz im Inland nachgeordnet ist
und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das nachgeordnete
Kreditinstitut oder Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine Mutterfinanzholding-
Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit
Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Große
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind und die Bundesanstalt auf
Einzelinstitutsebene zuständig ist für die Aufsicht über
a) das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut,
b) das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme oder
c) das Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme, wenn die Gruppe keine CRR-
Kreditinstitute umfasst.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b
CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die
Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf
Einzelebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen
zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstituten
übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe c
Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet,
ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die
zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitute, für deren Beaufsichtigung sie zuständig
ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf
Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht
auf zusammengefasster Basis, wenn sie auf Einzelebene zuständig für die Aufsicht über das
gruppenangehörige Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme ist.“
14. § 8c Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind unverzüglich über den
Abschluss und den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu unterrichten.“
15. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1
Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach
§ 2c Absatz 2 Satz 2, die gerichtlich bestellten Sachwalter nach § 22l Absatz 1 Satz 1 und § 22o
Absatz 1 Satz 1 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch
wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.“
– 11 –
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
liegt nicht vor, soweit Informationen im Einklang mit § 5 Absatz 5 und 6 der Insolvenzordnung
zugänglich gemacht werden.“
16. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 309 Nummer 3, die §§ 313, 314, 489, 490, 724 Absatz 2 sowie die §§ 725, 726 und 731 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 131 Absatz 2 und 5 Satz 2 sowie die §§ 132, 133 und 139 des
Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind
nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne
des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.“
b) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Bestimmung des Korrekturpostens kann die Bundesanstalt Grundsätze zur Ermittlung der
Risikovorsorge und zum Ansatz und zur Bewertung von Aktivposten vorgeben. Wird der Korrekturposten
festgesetzt, um eine noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalerhöhung zu berücksichtigen, wird
die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten
Jahresabschlusses gegenstandslos.“
17. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute oder Große Wertpapierinstitute im Sinne des
§ 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder nach Maßgabe von § 315e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards
anzuwenden, so hat es nach Entstehen der jeweiligen Verpflichtung bei der Ermittlung der
zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24
bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Wendet das
übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, ist Satz 1
entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der
internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige Anwendung. Absatz 4 ist in den Fällen
der Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte
Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-
Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen,
oder nach § 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten
internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.“
– 12 –
c) Absatz 6 wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden zu den Absätzen 6 bis 9.
e) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das übergeordnete Unternehmen hat fortwährend auf zusammengefasster Basis die Einhaltung aller
Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
17. Juni 2025 durch die jeweilige Gruppe sicherzustellen, insbesondere
1. die Einhaltung der Anforderungen, die in Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in
der Fassung vom 17. Juni 2025 festgelegt sind,
2. das Vorhalten der nach § 6c Absatz 1 Satz 1 angeordneten zusätzlichen Eigenmittel sowie
3. die Erfüllung der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 angeordneten spezifischen Liquiditätsanforderungen.“
f) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die
Absätze 4 bis 8 entsprechend anzuwenden.“
18. § 10f wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 3 ersetzt:
(2) „ Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank mindestens
jährlich, welche Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-
Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften mit Sitz im Inland aufgrund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter Ebene als global
systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante Institute). Dabei gilt als Systemrelevanz die
erwartete Auswirkung einer Notlage des global systemrelevanten Instituts auf den globalen
Finanzmarkt. Die Bundesanstalt berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien
mit jeweils gleichem Gewicht:
1. Größe der Gruppe,
2. grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe,
3. Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,
4. Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und Finanzinfrastruktureinrichtungen
der Gruppe sowie
5. Komplexität der Gruppe.
Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten Einzeldaten jährlich zu
melden.
(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative Analyse der Institute,
die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, der EU-Mutterinstitute, EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die Bundesanstalt mit jeweils
gleichem Gewicht
1. die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien und
2. die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der Tätigkeiten der Gruppe in
teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
– 13 –
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den Indikatoren, die
nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden. Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind
verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse
benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.
(3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse nach Absatz 2 weist die
Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer von mindestens fünf Größenklassen zu.
Abweichend davon kann die Bundesanstalt auf Grundlage des Ergebnisses einer ergänzenden Analyse der
Systemrelevanz
1. ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen,
2. Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-
Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften mit Sitz im Inland, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht als global
systemrelevantes Institut identifiziert wurden, als solche einstufen und einer der Größenklassen zuordnen
oder
3. das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine niedrigere
Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und
das Gesamtergebnis der quantitativen Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch anhand der Vorgaben in Artikel 6a der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 in der Fassung vom 30. November 2022 entsprechend den Bögen und den
Angaben auf der Internetseite der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die als
global systemrelevant eingestuften Institute über die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und
veröffentlicht Informationen über das Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des angeordneten
Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant
eingestuften Institute. Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach Absatz 3 Satz 2 gegeben, umfasst
die Unterrichtung auch eine vollständige Begründung für die Ausübung oder Nichtausübung des dort
eingeräumten Ermessens.“
19. § 10g Absatz 5 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet die anderweitig systemrelevanten Institute über das Ergebnis ihrer jährlichen
Überprüfungen nach Absatz 2 und 3 und veröffentlicht eine aktuell zu haltende Liste der als anderweitig
systemrelevant eingestuften Institute. Sie zeigt dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die Namen
der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute an und übermittelt ihm die Ergebnisse ihrer
jährlichen Überprüfung der Ermittlung der anderweitig systemrelevanten Institute sowie die angeordneten
Kapitalpuffer. Die nach Satz 1 zu veröffentlichende Liste enthält die wesentlichen quantitativen und qualitativen
Ergebnisse der den Entscheidungen zugrunde liegenden Analyse unter Berücksichtigung der verwendeten
Indikatoren und Schwellenwerte.“
20. § 10i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d sowie
3. nach Maßgabe des § 10h
a) des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e,
b) des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute nach § 10f und
c) des Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g.“
– 14 –
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist dann nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn ein
Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die
kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß
1. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen
Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4;
2. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen
Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 sowie
3. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche
Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen
Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und
beabsichtigt, nach Absatz 7 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 eine Ausschüttung
ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese
Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden
Informationen mit:
1. vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach
a) hartem Kernkapital;
b) zusätzlichem Kernkapital und
c) Ergänzungskapital;
2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages und
4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
a) Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer;
b) Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;
c) Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten und
d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, entweder aufgrund der
Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in
einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte
Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat.“
d) Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte
Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und“.
e) Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, Maßnahmen nach Absatz 3
Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu der Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags vorzunehmen.“
f) Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Verbote des Absatzes 3 Satz 3 fortgelten oder wieder
gelten, oder“.
– 15 –
21. § 10j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach
den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut keine
1. Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5
vornehmen,
2. Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder von freiwilligen
Altersvorsorgeleistungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in
einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das global systemrelevante Institut die
Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, und
3. Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.“
b) In Absatz 4 und 8 wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
c) Absatz 9 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,
1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 3 Satz 4
Nummer 1 bis 3 fortgelten, oder
2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global systemrelevanten Institut die Durchführung von
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 bis zu einem Betrag, der den maximal
ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.“
22. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 11„
Liquidität; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit
(Liquidität) gewährleistet ist.“
23. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der
Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des
Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und“.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
c) Nummer 4 wird zu Nummer 3.
24. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 15„
Organtransaktionen“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Mitglieder eines Aufsichtsorgans,“.
– 16 –
c) Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
2. „ für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn
der Kredit weniger als 1 Prozent der nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 100 000 Euro
beträgt,
3. für Kredite, die um nicht mehr als 10 Prozent des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages
erhöht werden, und
4. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 12 genannte Personen in Höhe von bis zu
20 000 Euro, wenn die Gewährung ausschließlich im Rahmen vollautomatisierter
Kreditentscheidungen erfolgt und gewährleistet ist, dass das Organschaftsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 keinen
Einfluss auf die Kreditkonditionen hat.“
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Für Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1 sind, mit Personen
oder Unternehmen nach Ab-satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12 (Organgeschäfte) und für Ausbuchungen
von Forderungen an diese Personen oder Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3 und
4, § 19 Absatz 3 sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3 entsprechend. Auf ein
Organgeschäft mit Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Nummer 12 ist Absatz 1 nicht
anzuwenden, wenn das Gesamtvolumen der Organgeschäf-te innerhalb des Kalenderjahres bis zum
Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts 100 000 Euro nicht übersteigt. Abweichend von Absatz 4 Satz 6
sind Vorratsbeschlüsse für Organgeschäfte nicht auf den Personenkreis gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 5 und 12 beschränkt.“
25. § 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1 500 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 überschreitet, nur
gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der
Jahresabschlüsse, offenlegen lässt.“
26. § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Aufsichtsorgan im Sinne der §§ 15 und 17 ist ein zur Überwachung der Geschäftsleitung bestelltes
Organ des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind.“
27. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a“ durch die Angabe
„§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k oder des § 22b Absatz 2 Satz 3
beendet oder übertragen werden.“
28. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2
oder Nummer 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände
des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24
Satz 1 Nummer 1 bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem inländischen Kreditinstitut oder von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden.“
– 17 –
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, das keine Pfandbriefbank ist und für
welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines
Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des
Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes
Kreditinstitut zustimmen.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Fallen die Gründe einer Registerführung durch Dritte nachträglich weg, kann die Bundesanstalt
anordnen, dass die Registerführung binnen angemessener Frist einheitlich durch das
Refinanzierungsunternehmen fortgeführt wird; § 22k Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.“
29. § 22d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 22d
Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem
Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der
einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank oder ein
Versicherungsunternehmen, so ist dieser sowie der gemäß § 7 Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes oder § 128 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder durch Übermittlung eines bestätigten Auszugs
nach Absatz 6 von der Eintragung zu unterrichten.“
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Registerführende Unternehmen haben der Bundesanstalt jährlich zum Stand Ende eines
Kalenderjahres mitzuteilen:
1. die jeweils dem Verwalter und den Stellvertretern im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlte
Vergütung nebst etwaigem Umsatzsteueranteil und Auslagenersatz,
2. für welche dritten Refinanzierungsunternehmen, die Kreditinstitute sind, noch nicht abgewickelte
Refinanzierungstransaktionen in das Refinanzierungsregister eingetragen sind,
3. in welcher Form das Refinanzierungsregister seit welchem Zeitpunkt geführt wird sowie
4. ob das registerführende Unternehmen generell bereit ist, die Registerführung in den Fällen des
§ 22k Absatz 2 auch für Dritte zu übernehmen.“
30. § 22e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Amt erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder der Bestellung eines
personenverschiedenen Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 22o Absatz 2 Satz 1.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
– 18 –
31. § 22g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
1. „ die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet
sind,
1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält,“.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
32. § 22k wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wird ein registerführendes Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein
anderes registerführendes Unternehmen übertragen, so gilt eine nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung
als erteilt, wenn die Übertragungsberechtigten der im Refinanzierungsregister des übertragenden
registerführenden Unternehmens eingetragenen, noch nicht abgewickelten Refinanzierungstransaktion der
Übertragung nicht binnen sechs Monaten nach Mitteilung durch das übertragende Unternehmen
widersprochen haben. Die Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung der Registerführung hat das
übertragende registerführende Unternehmen, das übernehmende registerführende Unternehmen, den Namen
des beim übernehmenden registerführenden Unternehmen bestellten Verwalters und etwaiger
Stellvertreter und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gesamtrechtsnachfolge zu bezeichnen.
Nach vollzogener Übertragung der Registerführung hat der Verwalter des übernehmenden
registerführenden Unternehmens den Übertragungsberechtigten der vom übertragenden Unternehmen
übernommenen Refinanzierungstransaktionen einen bestätigten Auszug nach § 22d Absatz 6 zu übermitteln. Die
Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Übertragung eines Refinanzierungsunternehmens, das Kreditinstitut
ist, ohne registerführendes Unternehmen zu sein, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend.
Ist im Fall des Satzes 4 das übernehmende Unternehmen ein registerführendes Unternehmen, so ist das
für das übertragende Refinanzierungsunternehmen geführte Register binnen eines Monats auf das
übernehmende Unternehmen zu übertragen. Der Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das
übernehmende registerführende Unternehmen ist von diesem der Bundesanstalt anzuzeigen. Satz 3 gilt in
den Fällen der Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des Satzes 5 die Übermittlung
eines bestätigten Auszugs insgesamt erst nach Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das
übernehmende registerführende Unternehmen vorzunehmen ist.“
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Übertragung der Führung des Registers auf ein nach ihrer
Einschätzung zur Registerführung geeignetes und hierzu bereites Kreditinstitut anordnen. Mangels
eines zur Übernahme der Registerführung bereiten geeigneten Kreditinstituts ordnet die Bundesanstalt
die Übertragung der Registerführung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau an. Die Vorschriften des
§ 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte und Absatz 1a Satz 3 finden sinngemäße
Anwendung.“
33. § 22l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das keine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte
Einrichtung ist und ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren
eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt
vorgeschlagene natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzierungsregisters (Sachwalter). Wird
das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Refinanzierungsunternehmens eröffnet, das ein
Kreditinstitut ist und für das ein Refinanzierungsregister durch Dritte geführt wird, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe entsprechend, dass der Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt bei dem
Refinanzierungsunternehmen zu bestellen ist.“
– 19 –
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1
Satz 2, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Ist das registerführende Unternehmen eine
Pfandbriefbank, die das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, so soll die Bundesanstalt als
Sachwalter des Refinanzierungsregisters eine der dem Insolvenzgericht nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des
Pfandbriefgesetzes bezeichneten Personen, anderenfalls den Verwalter des
Refinanzierungsregisters vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben seinen Stellvertreter oder eine
andere geeignete natürliche Person.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf jederzeit möglichen einheitlichen Antrag sämtlicher Übertragungsberechtigten noch nicht
abgewickelter Refinanzierungstransaktionen ist der Sachwalter zu ersetzen oder das
Sachwalterverfahren aufzuheben.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur
ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich,
kann die Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, stellen. Stellt die Bundesanstalt diesen Antrag,
soll sie bei einer das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führenden Pfandbriefbank den
Verwalter, anderenfalls einen der Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters oder, wenn ein
solcher fehlt, eine andere geeignete natürliche Person vorschlagen.“
d) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Amt wird von dem bei dem registerführenden Unternehmen bestellten Sachwalter des
Refinanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Stellvertreter des
Verwalters.“
34. § 22m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des Refinanzierungsunternehmens eingetragen, für die
eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters beim
Refinanzierungsunternehmen auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach
der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der
Übertragungsberechtigten gefährdet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des
Refinanzierungsunternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
eingetragen sind.“
35. § 22n wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 22n
Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters“.
b) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
(1) „ Aufgabe des Sachwalters ist die Vornahme der zum Vollzug der Übertragung der in das
Register eingetragenen Vermögensgegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung
ein Übertragungsberechtigter einen Anspruch hat, auf den jeweiligen Übertragungsberechtigten
erforderlichen Rechtshandlungen. Bis zu einem solchen Vollzug hat er die eingetragenen Gegenstände zu
verwalten, zugehörige Forderungen einzuziehen und Erlöse der eingetragenen Gegenstände
entsprechend den bestehenden Vereinbarungen an den Übertragungsberechtigten auszukehren.“
– 20 –
c) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Daneben obliegen dem Sachwalter eines registerführenden Unternehmens die Pflichten eines
Verwalters. Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens und für die Verwaltung
der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können.“
d) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Befugnis des Refinanzierungsunternehmens, die im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht auf den bei ihm bestellten Sachwalter
über; § 30 Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt. In Abstimmung mit dem
Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Einrichtungen des Refinanzierungsunternehmens, die zur
Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich sind. Für die Verwaltung der eingetragenen
Gegenstände vertritt der Sachwalter das Refinanzierungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. § 30
Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt.“
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat das Refinanzierungsunternehmen nach der Bestellung des Sachwalters über einen im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat das Refinanzierungsunternehmen am Tag der Bestellung des Sachwalters verfügt, so wird
vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat.“
f) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die
Übertragungsberechtigten und das Refinanzierungsunternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens
verlangen.“
g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der bei einem Kreditinstitut bestellte Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhält von der
Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten
Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter
Refinanzierungstransaktionen anteilig nach dem Wert der für sie eingetragenen Gegenstände gesondert zu
erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 22i Absatz 3 gilt sinngemäß.“
36. § 22o wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht auf Antrag der Bundesanstalt eine
oder zwei Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich
erscheint. Für alle die Ernennung und Rechtsstellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen
Entscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die
Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Entscheidungen des Gerichts
steht der Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie dem Refinanzierungsunternehmen die sofortige
Beschwerde zu.“
– 21 –
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen
bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter oder, im Fall des § 22l
Absatz 2 Satz 2 erster Fall, anderer geeigneter Personen den Verwalter bestellen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens nach
Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom
Insolvenzgericht bestellt.“
37. § 23a Absatz 1 Satz 11 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den
Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind
in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die
Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung vom 27.
November 2019 erfüllen, verbrieft.“
38. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 24„
Anzeigen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
1. „ die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten Vertreters des
Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben
soll, sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in
dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die
Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des
Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die
Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die
ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach
Kenntniserlangung anzuzeigen;
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder bestellten Vertreters des Geschäftsleiters, der
im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die
Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem
Geschäftsbereich;
3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
erforderlich ist, und die Änderung der Firma;“.
– 22 –
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals nach Artikel 50 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025;“.
cc) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
9. „ das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1;
10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das
Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent,
30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das
Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald
das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis
erlangt;“.
dd) In Nummer 17 Buchstabe b wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ jeweils durch die
Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“ ersetzt.
ee) Nummer 18 wird gestrichen.
ff) Nummer 19 wird durch die folgenden Nummern 19 und 20 ersetzt:
19. „ die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche
Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen
Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können,
und
20. das Absinken der Verschuldungsquote unter die Mindesteigenmittelanforderung nach
Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom
17. Juni 2025, die Unterschreitung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur
Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3
und 4 und die Unterschreitung des Puffers der Verschuldungsquote nach Artikel 92
Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025.“
c) Absatz 1a Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
5. „ die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des
Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024
erforderlich sind, soweit es sich um Folgendes handelt:
a) ein CRR-Kreditinstitut, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist,
b) ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder
einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne
des § 1 Absatz 3c ist, angehört,
c) ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer
Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, bei dem die Europäische
Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder
d) ein CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu
aufgefordert wurde;
der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des
Verwaltungs- und Aufsichtsorgans;
6. soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer
Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein
CRR-Kreditinstitut angehört, handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von
jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in
– 23 –
der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das
Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend,
und
7. soweit es sich um ein Institut nach § 53 Absatz 1 handelt, das ausschließlich Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen erbringt, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des
Wertpapierinstitutsgesetzes sind, und die Dienstleistungen in einem Umfang erbracht werden, der das Institut zu
einem Mittleren Wertpapierinstitut gemäß § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes machen
würde, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro
im Sinne des Artikels 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27.
November 2024, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7.
Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 349) betreffend die Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des
Wertpapierinstitutsgesetzes sind entsprechend anwendbar.“
d) Die Absätze 1c und 1d werden durch die folgenden Absätze 1c bis 1e ersetzt:
„(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung eines höheren
Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 verfügt, hat zweijährlich die Informationen
anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.
(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, bei dem die
Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen
Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die Informationen zum geschlechtsspezifischen
Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind.
(1e) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der
Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat dreijährlich die für einen
Vergleich der Diversität in den Instituten nach Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75
Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen
anzuzeigen.“
e) Absatz 3c Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5
sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben.“
f) Absatz 3d wird gestrichen.
g) Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt:
„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 und 4 kann
die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der Sachkunde
und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen.“
h) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
1. die Empfängerin,
2. eine Nutzungsberechtigung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Absatz 3c,
3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen
von Unterlagen,
4. eine digitale oder ausschließlich digitale Einreichung,
– 24 –
5. zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa
besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, und
6. einzuholende Registerauskünfte einschließlich der erforderlichen Mitwirkungspflichten
erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von
Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, insbesondere um einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines
öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses
Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen
werden. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.“
39. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein CRR-Kreditinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach
Maßgabe des Satzes 2 die Absicht anzuzeigen, in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums
1. eine Zweigniederlassung zu errichten oder
2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten, vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
heranzuziehen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die
Anzeige an sie weiter.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 3c Satz 1
angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und, sofern es
sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats
diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.
Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige
an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde trifft eine Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3
und die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats können eine Entscheidung über eventuell
erforderliche Bedingungen treffen.“
bb) Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der
Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 hat das
Institut, das eine Zweigniederlassung nach Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Änderungen anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die
Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates die Änderungen nach Satz 5 mit.“
c) Absatz 4a wird gestrichen.
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40. § 25 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 9 über
die Unterkonsolidierung von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht gelten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2
entsprechend.“
41. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „muss insbesondere“ die Angabe „eine solide
Unternehmensführung sowie“ eingefügt.
bb) Satz 6 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung
durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche
Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend,
und“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte
Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur
Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
einschließlich einer soliden Unternehmensführung sowie eines angemessenen und wirksamen
Risikomanagements der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe
oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind.“
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen der gruppenangehörigen Unternehmen müssen
dabei kohärent sein und ineinandergreifen. Die sich aus Satz 1 und 3 ergebenden Pflichten müssen
von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden,
als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens
entgegenstehen.“
c) Absatz 5b Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 in der Fassung vom
25. März 2021 bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der vorherigen Kenntnisnahme
durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan.“
42. § 25c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 angehören,“.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
43. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sofern von der Bestellung von Ausschüssen abgesehen wird, obliegen die Aufgaben, die in den
Absätzen 8 bis 12 den Ausschüssen zugewiesen sind, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Sofern kein
– 26 –
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, obliegen die Ausschussaufgaben den Anteilseignern,
Eigentümern, Mitgliedern oder Trägern des Instituts.“
b) Absatz 13 wird gestrichen.
44. § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ der Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023,“.
45. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe entsprechend, dass die
Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen kann.“
46. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der
Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven
§ 10 Absatz 4a bis 4c in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen im Sinne des § 53,
die das Depotgeschäft oder als Verwahrer im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches das
Depotgeschäft zusammen mit der Kryptowertpapierregisterführung betreiben, hat er dieses Geschäft
besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu
prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 67a Absatz 3 und des § 67b, jeweils
auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und
des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung
der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 4b,
5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen.“
47. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 1a Satz 1 und 3 bis 5 wird jeweils nach der Angabe „schriftlichen“ die
Angabe „oder elektronischen“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Der Erlaubnisantrag muß enthalten“
durch die Angabe „Der Antragsteller muss seinem Erlaubnisantrag Folgendes beifügen:“ ersetzt.
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Satz 5 beizufügenden Informationen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4
näher zu bestimmen.“
c) Absatz 1f wird durch den folgenden Absatz 1f ersetzt:
„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im Rahmen eines Auftrags
als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder
§ 80 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder
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Aktien an Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8
ohne eine zusätzliche Erlaubnis führen.“
d) Absatz 5a wird gestrichen.
48. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital
bestehend aus hartem Kernkapital nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich
des Postens nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, im Inland
nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:
a) bei Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von
mindestens 75 000 Euro,
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 150 000 Euro,
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im
Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen, ein Betrag von mindestens 750 000
Euro und
d) bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro.“
b) Absatz 1a wird gestrichen.
49. § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die in den Teilen 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme der Artikel 92a und
92b niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;“.
50. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und jeweils die
Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
51. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden,
6. ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder“.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des
Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters
ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das
zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
– 28 –
52. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordneten Unternehmen oder
Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem
Institut oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen,
deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die
Räume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens
innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie auch Räume, die auch
als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden.“
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein
Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch auf
dieses Unternehmen sowie auf dessen Mitglieder eines Organs, Beschäftigte und
Auslagerungsunternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft, eine
gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied
eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und
Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der
Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und
erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder eines Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen
auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen.“
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen,
deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die
Räume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese
Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen
sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Die Sätze 1 bis 5
gelten entsprechend
1. für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen,
2. für eine gemischte Holding-Gesellschaft und deren Tochterunternehmen sowie
3. für Dritte, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit
Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein in Nummer 2 oder ein in Satz 1 genanntes
Unternehmen an solche Dritte ausgelagert hat.“
– 29 –
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der
nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von
deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses
Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes die Aufklärung eines für
die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt,
gefährdet oder verzögert, dadurch dass sie oder es
1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Bei Gefahr im
Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit
einer nur unerheblichen Verzögerung zu rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung
dienen, sind immer durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig ist das Amtsgericht,
in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde
zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die
Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort
der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die
Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Die Betroffenen
haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(6) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten
Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.“
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 6 werden zu den Absätzen 7 bis 9.
53. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder
die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder
einer Ergänzungsanzeige nach § 64e Absatz 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender
Beteiligungen angegeben werden,“.
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und“.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen bestehen auch für
die bei nach Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen
Beschäftigten sowie für die Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ
oder Unternehmen.“
– 30 –
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 bis
5 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für
einen Untersagungsgrund nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorliegen.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume der
nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern
auch nach ihrem Ausscheiden durchsuchen. § 44 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen Gegenstände
sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
Werden die Gegenstände für das Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten
Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.“
54. § 44c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503
ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung erforderliche Zulassung
erbringt,
5. ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
ausgeübt wird oder“.
bbb) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach ihrem
Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 44 Absatz 9 ist anzuwenden.“
55. § 45a Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten
Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen
der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern
es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen.“
56. § 45c Absatz 3 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines Geschäftsleiters oder eines
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu
berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans zu bestellen, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.“
– 31 –
57. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen
Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der
begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2),
kann die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten
Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Unbeschadet des § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich eine Maßnahme
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf:
1. Zahlungen zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden Pfandbriefen im
Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, soweit hierfür Zahlungseingänge auf die zur
Deckung verwendeten Werte oder Gegenleistungen für die Verwertung solcher Werte nach Nummer
3 verwendet werden,
2. Zahlungen oder Verfügungen über zur Deckung verwendete Werte, die der Erfüllung von
Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen aus einem zur Deckung verwendeten Derivategeschäft
im Sinne des § 4b Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes dienen, soweit hierfür Zahlungseingänge auf
die zur Deckung verwendeten Werte, Gegenleistungen für die Verwertung solcher Werte oder im
Deckungsregister eingetragene erhaltene Sicherheiten verwendet werden, sowie
3. die Veräußerung der oder sonstige Verfügung über die zur Deckung verwendeten Werte, sofern
die Gegenleistung für die Veräußerung oder sonstige Verfügung zur Erfüllung von unter Nummer
1 oder 2 genannten Zahlungs- oder Rückgewährverpflichtungen verwendet wird.
Die Löschung von zur Deckung verwendeten Werten im Deckungsregister steht deren Veräußerung
gleich.“
c) In Absatz 2 Satz 3 und Satz 8 wird jeweils die Angabe „Aufsichtsbehörde“ durch die Angabe
„Bundesanstalt“ ersetzt.
58. § 46b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder das nach Erlöschen
seiner Erlaubnis noch erlaubnispflichtiges Geschäft im Rahmen der Abwicklung betreibt, oder eine
nach § 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte
Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter,
bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen,
die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich
anzuzeigen. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender
Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a als übergeordnetes
Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu
erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).“
– 32 –
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Systembetreiber im Sinne des § 24b Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.“
59. § 47a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 44 Absatz 9 gilt entsprechend.“
60. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:
§ 49„
Sofortige Vollziehbarkeit
(1) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der
Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage
1. des § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a,
2. des § 3 Absatz 4,
3. des § 6 Absatz 1b,
4. der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5,
5. des § 10 Absatz 3, 3a und 4,
6. des § 10f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1,
7. des § 10g Absatz 1, 1a und 2 Satz 1,
8. des § 12a Absatz 2 Satz 1,
9. des § 13c Absatz 3 Satz 4,
10. des § 25b Absatz 4a,
11. des § 25c Absatz 4c,
12. des § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5,
13. des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1,
14. der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6,
15. des § 44a Absatz 2 Satz 1,
16. der §§ 44b, 44c, 45 und 45a Absatz 1,
17. des § 45b Absatz 1,
18. der §§ 45c Absatz 1 Satz 1, 6 und 7, der §§ 46, 46a, 46b Absatz 3 Satz 2, der §§ 47a, 48u Absatz 1
und 7,
19. des § 53b Absatz 12,
20. der §§ 53l und 53n Absatz 1 Satz 1 sowie
21. der §§ 53p und 53q Absatz 2.
(2) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und
Entscheidungen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf
der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung
(EU) 2019/1238.“
61. § 53b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird gestrichen.
– 33 –
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ § 24 Absatz 1 Nummer 5 und 7,
6. die §§ 24b, 24c, 25 und 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2,“.
bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1, 5, 6, 8
und 9, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49,“.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1
Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a,
23a, 37, 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9 sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.“
c) In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und die Angabe „Nr.“
durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
d) Nach Absatz 7a wird der folgende Absatz 7b eingefügt:
„(7b) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
kann über eine Zweigniederlassung im Inland im Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68
Absatz 2 und 3 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6
Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches die Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung nach § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde ausüben, wenn
die Zweigniederlassung das Kryptowertpapierregister ausschließlich für Anteile oder Aktien an
Investmentvermögen führt, für die sie als Verwahrstelle beauftragt wurde.“
e) Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024 und bei Entscheidungen, die die zuständigen Behörden bei Fehlen einer
gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom
27. November 2024 treffen, wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf
zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich anerkannt und umgesetzt.“
62. § 53m Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ alle in § 32 Absatz 1 Satz 5 genannten Angaben; die aufgrund des § 32 Absatz 1 Satz 6 erlassene
Rechtsverordnung gilt entsprechend.“
63. § 54 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2,
oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2,
einen Geldbetrag annimmt oder
3. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt oder eine
Finanzdienstleistung erbringt.“
– 34 –
64. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
i) „ § 24 Absatz 1c, 1d oder 1e,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
i) „ § 25h Absatz 5,“.
bbb) Buchstabe k wird durch den folgenden Buchstaben k ersetzt:
k) „ § 45 Absatz 1, 2, 7 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 1, 2 oder 3,“.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ entgegen § 10i Absatz 2 oder 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 2 oder 3 Satz 4
Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt,“.
dd) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10 ersetzt:
9. „ entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6,
oder § 25i Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, ein
Dateisystem nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
10. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 6,
nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisiert abrufen kann,“.
ee) Nummer 11b wird durch die folgende Nummer 11b ersetzt:
„11b. entgegen § 25h Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 7,
ein dort genanntes Datenverarbeitungssystem nicht betreibt,“.
ff) Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 und 13 ersetzt:
12. „ entgegen § 25m Nummer 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, eine
Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-
Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,
13. entgegen § 25m Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1
Nummer 8, ein Konto errichtet oder führt,“.
gg) Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7, § 44b Absatz 1 Satz 1
oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,“.
hh) Nummer 16 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a bis c ersetzt:
a) „ § 44 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,
b) § 44 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7
Satz 5,
c) § 44b Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3 oder“.
ii) In Nummer 17 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
jj) Nummer 17b wird durch die folgende Nummer 17b ersetzt:
„17b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b
Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, zuwiderhandelt oder“.
– 35 –
c) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter
Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ durch die
Angabe „in der Fassung vom 31. Mai 2023“ ersetzt.
d) Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/1230 in der Fassung vom 13. März 2024 ein anderes als das dort genannte
Entgelt erhebt.“
e) In Absatz 4b wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1060/2009“ die Angabe „in der Fassung
vom 13. Dezember 2023“ eingefügt.
f) Absatz 4c wird gestrichen.
g) In Absatz 4d in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886,
19.3.2024) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom 13. März 2024“ ersetzt.
h) Absatz 4e wird durch den folgenden Absatz 4e ersetzt:
„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom
27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 das Clearing nicht richtig akzeptiert oder
2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder diesen nicht
oder nicht rechtzeitig ablehnt.“
i) Absatz 4g wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger
und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom
13.12.2014, S. 50)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
bb) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ entgegen Artikel 19 Buchstabe a ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte
Vorkehrung nicht vorsieht oder“.
j) Absatz 4h wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „innehat.“ durch die Angabe „innehat oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24
Absatz 4 Satz 1 oder 3, eine dort genannte Angabe, einen dort genannten Nachweis, einen
dort genannten Geschäftsplan oder einen dort genannten Jahres- oder Konzernabschluss
nicht richtig oder nicht vollständig beifügt.“
k) In Absatz 4i wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein
Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1)“ durch die
Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
l) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,
S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
– 36 –
17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4)
geändert worden ist,“ gestrichen und jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die
Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“ eingefügt.
m) Die Absätze 5a und 5b werden durch die folgenden Absätze 5a und 5b ersetzt:
„(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als in Artikel 3 Absatz 1
oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 in der Fassung vom 29. April 2015 genanntes
Interbankenentgelt erhebt.
(5b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 Vermögenswerte auswählt.“
n) In Absatz 5c in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/2402“ die
Angabe „in der Fassung vom 31. März 2021“ eingefügt.
o) In Absatz 5d Nummer 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/2402“ die Angabe
„in der Fassung vom 31. März 2021“ eingefügt.
p) In Absatz 5e in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014
und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)“ durch die Angabe „in der Fassung vom
14. Dezember 2022“ ersetzt.
q) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „4g,“ die Angabe „4h,“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „hat,“ durch die Angabe „hat, und“ ersetzt.
r) Absatz 6e Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6a und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes 6c ist
1. im Falle von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs und Instituten im Sinne
des § 340 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach den auf
das Institut anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften oder nach dem auf das Institut
anwendbaren nationalen Recht den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B
Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 genannten
Posten entsprechen,
2. im Falle von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 oder 2 des
Handelsgesetzbuchs der Betrag der gebuchten Bruttobeträge nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften
oder des auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit
Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 und
3. im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder der
Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen
Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom
29. April 2024.“
65. § 60b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c Absatz 1 Satz 1 erfolgt,
jede von ihr wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder
die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2023/1113
verhängte und bestandskräftig gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung
und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich bekannt zu machen und dabei
auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen.“
– 37 –
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die bestandskräftig gewordene Bestellung eines
Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 Satz 1, die die Bundesanstalt wegen Verstößen gegen sonstige
aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde vorgenommen hat.“
66. In § 60d wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Angabe „und Betreiber von
Datenbereitstellungsdiensten“ gestrichen.
67. § 64j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu
diesem Zeitpunkt erteilt.“
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens
zwei der drei in § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten,
gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1
Satz 5 Nummer 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene
Geschäftsjahr oder, soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war, für das diesem
vorausgegangene Geschäftsjahr oder, soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war, die
Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen aktuellen
Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten.“
68. § 64m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der
Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50
Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 7 Satz 1
auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Entscheidung der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das
Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn das Unternehmen
innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen Freistellungsantrag nach
§ 2 Absatz 5 Satz 1 stellt.“
69. In den §§ 64n und 64p Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1 und 5“
ersetzt.
70. § 64r wird wie folgt geändert:
a) Absatz 13 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014.“
b) Absatz 14 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014.“
71. § 64x wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils die Angabe „Satz 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1 und 5“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.
72. § 65 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten sechs
Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt die Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterführung als
– 38 –
vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Erlaubnisantrag
nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes
über elektronische Wertpapiere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Absicht, die Tätigkeit
aufzunehmen, zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32
Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der Verordnung nach § 24 Absatz 4
entsprechen.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1a Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG)
Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute“.
b) Die Angabe zu § 2f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften;
Verordnungsermächtigung“.
c) Nach der Angabe zu § 2g wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
§ 2i Verschmelzungen und Spaltungen“.
d) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„5. Besondere Pflichten“.
e) Die Angabe zu § 25e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25e Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen
Vermittlern“.
f) Nach der Angabe zu § 26b wird die folgende Angabe eingefügt:
„5e. Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
§ 26c ESG-Risiken im Risikomanagement
§ 26d ESG-Risikoplan“.
g) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45 Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen
Anforderungen“.
h) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 50 Periodische Zwangsgelder“.
i) Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung“.
– 39 –
j) Die Angabe zu § 53c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen
§ 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen
§ 53cb Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen
§ 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
§ 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe
§ 53ce Kapitalausstattung
§ 53cf Liquiditätsanforderungen
§ 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement
§ 53ch Buchungs- und Rechnungslegungsvorschriften
§ 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens
§ 53cj Bewertung der Systemrelevanz
§ 53ck Meldepflichten
§ 53cl Häufigkeit der Meldung
§ 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm
§ 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
§ 53co Aufsichtsmaßnahmen
§ 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien
§ 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 1c bis 2d ersetzt:
„(1c) Große Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind große Institute und große
Tochterunternehmen sowie nach § 2f Absatz 1 zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte
Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die ein großes Institut in ihrer Gruppe haben.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts
oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte tatsächlich führen.
(2a) Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Risikocontrolling-Funktion, die
Compliance-Funktion und die Interne Revision.
(2b) Inhaber von Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die einen
wesentlichen Einfluss auf die Leitung von Instituten oder von Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaften haben, die nicht von der Zulassung nach § 2f Absatz 4 befreit sind,
jedoch weder Geschäftsleiter noch Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind.
(2c) Leiter der internen Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die auf der
höchsten Hierarchieebene mit Ausnahme der Geschäftsleiter für die tatsächliche Leitung des
Tagesgeschäfts der internen Kontrollfunktionen des Instituts verantwortlich sind.
(2d) Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind Inhaber von
Schlüsselfunktionen, die besondere Funktionen wahrnehmen. Hierzu zählen die Leiter der internen
Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sind.“
– 40 –
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Ein EU-Einzelinstitut ist ein Institut, das in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen
Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein
EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt.“
c) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a bis 9d eingefügt:
„(9a) Eine wesentliche Übertragung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung von
Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft, wenn sie
mindestens 10 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens
ausmacht, es sei denn, die geplante Übertragung findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt. In
diesem Fall gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 Prozent
der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht. Bei der
Berechnung der Prozentsätze werden nicht berücksichtigt:
1. Übertragungen notleidender Vermögenswerte,
2. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von
Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in der Fassung vom 13. Dezember 2023
bestimmt sind,
3. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind, oder
4. Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der
Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 11. April 2024 vorgesehenen
Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen.
Für Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften gelten die
Prozentsätze auf konsolidierter Basis.
(9b) Eine wesentliche Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung an einem anderen
Unternehmen, wenn sie 15 Prozent oder mehr der eigenen anrechenbaren Eigenmittel entspricht.
(9c) Eine Verschmelzung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem
1. eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und
Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die
übernehmende Gesellschaft, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen
am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und
gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennwerts oder, bei Fehlen
eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten
darf,
2. eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und
Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die
übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt,
sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich
verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der
sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe
Verhältnis haben,
3. mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und
Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung
von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen
Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die 10 Prozent des
Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen
Anteile nicht überschreiten darf, oder
4. eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und
Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen
Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt.
– 41 –
(9d) Eine Spaltung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem
1. eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf
mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen
der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft und
gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen
eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht
überschreiten darf,
2. eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf
mehrere neu gegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder
sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen
Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags
oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen
Anteile nicht überschreiten darf,
3. eine Kombination der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Vorgänge vorliegt,
4. eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere
begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen
Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder sowohl der begünstigten
Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft an die Gesellschafter der abspaltenden
Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags
oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen
Anteile nicht überschreiten darf, oder
5. eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere
begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen
Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die abspaltende Gesellschaft.“
d) Absatz 27 wird durch den folgenden Absatz 27 ersetzt:
(27) „ Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die auf internen Beurteilungen basierenden
Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen
beruhenden Ansätze nach Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen
beruhenden Methoden nach Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die alternativen auf einem
internen Modell beruhenden Ansätze nach Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die
internen Bemessungsansätze nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“
e) Absatz 35 wird durch die folgenden Absätze 35 und 36 ersetzt:
(35) „ Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 52d bis
52i, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86, 94, 146 und 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(36) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt ein Institut als der Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze
unterliegend, wenn der nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts seinen nach Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung
berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze überschreitet.“
– 42 –
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 1a
Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009,
(EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute“.
b) In Absatz 1 in der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe „vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis
9f“ die Angabe „die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024,“
und nach der Angabe „die Vorgaben der auf Grundlage“ die Angabe „der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024,“ eingefügt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen Institute anderer
Mitgliedstaaten in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 bis 4a sowie Nummer 6 bis 23 der Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024; diese gelten als Finanzunternehmen für die
Zwecke des § 53b Absatz 7;“.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a,
25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden
sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der
Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass
auf das Institut § 24c nicht anzuwenden ist, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm
betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung
vom 23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 25
Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und nach
Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23.
Oktober 2024 und sofern Artikel 21c und Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom
27. November 2024 nicht entgegenstehen, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass
auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen
erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und
51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland
betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde
insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Bundesanstalt hat die
bestehenden Freistellungen zu widerrufen, soweit die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom
27. November 2024 für die betreffenden Geschäfte die Errichtung einer inländischen Zweigstelle
verlangt.“
bb) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum,
für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.“
d) Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen
Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i,
– 43 –
11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c,
25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 26c, 26d, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b
dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
e) Absatz 9e wird durch den folgenden Absatz 9e ersetzt:
„(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach
den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c,
6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14,
14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a
bis 25e, 26c, 26d, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht
anzuwenden.“
5. § 2c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1, 6 oder 7 umgehend,
spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch
gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem
Anzeigepflichtigen zu bestätigen.“
bb) Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Beurteilung nach
Satz 1 aufgrund eines Antrags nach § 2f oder in den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer
zuständigen Stelle in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums aufgrund eines Antrags nach
Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 beurteilt, so wird
der Beurteilungszeitraum unterbrochen, bis das Verfahren nach § 2f oder Artikel 21a der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 abgeschlossen ist.“
c) Absatz 1b Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Richtlinie 2005/60/EG“ durch die Angabe „Richtlinie (EU)
2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024“ ersetzt.
d) Nach Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt:
„(1c) Im Rahmen der Prüfung des Untersagungsgrundes nach § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 5
konsultiert die Aufsichtsbehörde die Behörden, die nach der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung
vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten verantwortlich sind. Die
Aufsichtsbehörde kann Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb erheben, wenn der interessierte Erwerber nach
Einschätzung der Aufsichtsbehörde nicht in der Lage ist, den Anforderungen des Systems zur
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu genügen, und wenn er in einem Drittland
ansässig ist,
1. das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 als Drittland
mit hohem Risiko geführt wird oder
2. das restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt.
Eine negative Stellungnahme der konsultierten Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem
Datum der ursprünglichen Konsultation durch die Aufsichtsbehörde bei dieser eingeht, wird von der
Aufsichtsbehörde bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann
einen berechtigten Untersagungsgrund darstellen.“
– 44 –
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Regelungen des § 2h bleiben unberührt. Endet der Beurteilungszeitraum des § 2h später
als der Beurteilungszeitraum nach Absatz 1a, verlängert sich dieser entsprechend.“
6. § 2d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Geschäftsleiter einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft müssen zuverlässig sein, die zur Führung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben
und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Für Geschäftsleiter von nach § 2f
zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-
Gesellschaften gilt § 25c.“
7. § 2f wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2f
Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften, die
1. als übergeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 bestimmt werden
sollen oder
2. auf teilkonsolidierter Basis zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 verpflichtet sind, sofern die
Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis
zuständig ist.“
c) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Aufsichtsbehörde überprüft regelmäßig, in jedem Fall mindestens einmal jährlich, ob ein
CRR-Kreditinstitut, ein Unternehmen, das eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 beantragt hat, nach
deren Erteilung es ein CRR-Kreditinstitut sein würde, oder ein übergeordnetes Unternehmen
ordnungsgemäß jedes Mutterunternehmen des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das eine Erlaubnis
nach § 32 Absatz 1 Satz 1 beantragt, identifiziert hat, das die Kriterien für die Einstufung als
Mutterfinanzholding-Gesellschaft, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft, EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt. Hat ein Mutterunternehmen
seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so arbeitet die Aufsichtsbehörde mit den dort zuständigen
Behörden bei der Prüfung nach Satz 1 eng zusammen.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Auf Antrag der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zulassungspflichtigen
Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft erteilt die Aufsichtsbehörde
eine Befreiung von der Zulassungspflicht, wenn
1. die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und im
Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht,
2. es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 11. April 2024 handelt,
3. ein Tochter-CRR-Kreditinstitut oder eine nach Absatz 3 zugelassene Tochterfinanzholding-
Gesellschaft oder gemischte Tochterfinanzholding-Gesellschaft zum übergeordneten
Unternehmen bestimmt worden und für die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz und nach
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 auf zusammengefasster
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Basis verantwortlich ist sowie über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse hierfür
verfügt,
4. der Antragsteller nicht an der Führung der Geschäfte auf Gruppenebene beteiligt ist sowie
5. auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirksame Aufsicht über die Gruppe auf
zusammengefasster Basis besteht.
Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Befreiung von der Zulassungspflicht die Informationen
beizufügen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 zu beurteilen. Die
Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig
sind. Antragsteller, die nach diesem Absatz von der Zulassungspflicht nach Absatz 1 befreit werden,
sind vorbehaltlich des § 10a Absatz 3 dennoch weiterhin in den Konsolidierungskreis nach diesem
Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen.“
e) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht mehr vor, ist eine erteilte Befreiung
von der Zulassungspflicht von der Aufsichtsbehörde zu widerrufen. Es ist unverzüglich ein
Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen.“
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach den
Absätzen 3 bis 7 sowie bei der Entscheidung nach § 10a Absatz 3 in umfassender Abstimmung
mit der zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in dem
die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 ihren
Sitz hat.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Beide Behörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine
gemeinsame Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder
gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt; die Entscheidung ist durch die
Bundesanstalt auch dann umzusetzen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte
Finanzholding-Gesellschaft im Inland niedergelassen ist, die Aufsicht auf zusammengefasster Basis aber
durch die zuständige Stelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeübt
wird.“
g) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:
(9) „ Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der
vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des
Zulassungsantrags oder des Antrags auf Befreiung von der Zulassungspflicht mitteilen, ob die Zulassung oder die
Befreiung von der Zulassungspflicht erteilt oder versagt wird.
(10) Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Internetseite ein Register zu führen, in das sie einmal
jährlich alle im Inland zugelassenen oder nach Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht befreiten
Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einzutragen hat. Bei einer nach
Absatz 4 Satz 1 von der Zulassungspflicht befreiten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten
Finanzholding-Gesellschaft ist zusätzlich das im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3 übergeordnete
Unternehmen einzutragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und zu
den Mitwirkungspflichten der Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-
Gesellschaften bei der Führung des Registers erla
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Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 20 (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)