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Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 402/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes [Bundesrat Drucksache 402/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb (§ 9 Absatz 2 Satz 1, Satz 4 RegG), Buchstabe d (§ 9 Absatz 3a RegG), Buchstabe e (§ 9 Absatz 4 RegG), Buchstabe f1 – neu – (§ 9 Absatz 6), Buchstabe g (§ 9 Absatz 7, 7a RegG), Nummer 2 (Anlage 9 zum RegG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern: aaa) In Doppelbuchstabe aa ist die Angabe „2026“ durch die Angabe „2030“ zu ersetzen. bbb) Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben bb zu ersetzen: ‚bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen.“ ‘ bb) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen: ‚d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 203 200 000 Bayern 299 830 000 Berlin 152 790 000 Brandenburg 12 010 000 Bremen 7 500 000 Hamburg 99 030 000 Hessen 96 940 000 Mecklenburg-Vorpommern 14 770 000 Niedersachsen 80 840 000 Nordrhein-Westfalen 358 460 000 Rheinland-Pfalz 45 650 000 Saarland 7 500 000 Sachsen 40 770 000 Sachsen-Anhalt 17 130 000 Schleswig-Holstein 42 930 000 Thüringen 20 650 000“ ‘ cc) In Buchstabe e § 9 Absatz 4 ist die Angabe „2026“ durch die Angabe „2030“ zu ersetzen. dd) Nach Buchstabe f ist der folgende Buchstabe f1 einzufügen: ,f1) Absatz 6 wird durch folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.“ ‘ ee) Buchstabe g ist durch den folgenden Buchstaben g zu ersetzen: ,g) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 und gemäß Anlage 9 für die Kalenderjahre 2026 bis 2030 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2030 entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt. Im Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.“‘ b) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt: „Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a Anlage 9 Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland: im Jahr … zum Stichtag … Bereich Landeshaushalt (Kapitel / Titel) Verwendungszweck Für die in 2026 verursachten Nachteile eingesetzter Betrag (in EUR) 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG 1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich 1.3 Landesmittel 1.4 verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3) 2.1 Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr geleistete Zahlungen für entgangene Fahrgeldeinnahmen davon bereits in 2026 verausgabt 2.2 geleistete Zahlungen für weitere finanzielle Nachteile davon bereits in 2026 verausgabt 2.3 Summe (2.1 und 2.2) 3 Differenz verfügbare Mittel/ Ausgaben (Differenz aus 1.4 und 2.3) Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (zum Beispiel endgültige Testierung) beigefügt.“ ‘ Begründung: Der Vorschlag setzt den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 18. September 2025 um, indem zum einen die überjährige Finanzierung des Deutschlandtickets im Zeitraum von 2026 bis 2030 sichergestellt wird. Die überjährige Verwendbarkeit soll sich dabei auch auf etwaige Restmittel aus den Jahren 2023 bis 2025 erstrecken. Zum anderen wird der Schlüssel zur Verteilung der Bundesmittel auf die Länder angepasst. Schließlich wendet sich der Vorschlag gegen die in der geltenden Fassung des Regionalisierungsgesetzes nicht enthaltenen zusätzlichen Pflichten der Länder, nämlich die Einführung einer praktisch kaum einzuhaltenden Frist für den endgültigen Verwendungsnachweis sowie das mit dem überjährigen Ansatz nicht vereinbare Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rückerstattung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendeter Bundesmittel. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren eine dauerhafte Finanzierung für das Deutschlandticket sicherzustellen, mindestens jedoch bis Ende des Jahres 2030. b) Für eine Erhöhung der Finanzierungslast der Länder, die über die Teilfinanzierung im Umfang von insgesamt 1,5 Milliarden Euro hinausgeht, besteht angesichts der erheblichen haushaltärischen Herausforderungen auf Länderebene kein Spielraum. c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Finanzierung des Tickets nach geltender Rechtslage zum Jahresende 2025 ausläuft. Um eine nahtlose Fortführung des Tickets sicherzustellen, bittet der Bundesrat den Deutschen Bundestag, das Gesetzgebungsverfahren so rasch wie möglich fortzuführen und einen entsprechenden Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zuzuleiten. Nur so können die nach einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens notwendigen Anpassungen in den Ländern sowie bei den Aufgabenträgern und Verkehrsverbünden rechtzeitig vor dem Jahreswechsel abgeschlossen und Brüche vermieden werden. d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Deutschlandticket Job nach den Festlegungen der Tarifbestimmungen Ende dieses Jahres auslaufen wird. Er bittet die Bundesregierung, die Fortgeltung parallel zum laufenden Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen. e) Der Bundesrat betont den engen Zusammenhang zwischen dem Erfolg des Deutschlandtickets und der Qualität des Verkehrsangebotes und sieht in einer auskömmlichen Finanzierung eines attraktiven Verkehrsangebotes eine Grundvoraussetzung für noch mehr Nutzerinnen und Nutzer des Deutschlandtickets. Der Bundesrat bekräftigt deshalb die beschlossene Forderung der Verkehrsministerkonferenz, auch die regulären Regionalisierungsmittel gemäß § 5 RegG dauerhaft zu erhöhen. Um die Ziele im Schienenpersonennahverkehr – Sicherung Status quo, Auffangen steigender Kosten und Schaffung von Spielräumen für neue Verkehre – zu erreichen, hält auch der Bundesrat neben einer Anhebung der Dynamisierung eine Erhöhung des Grundbetrags für erforderlich. Der Bundesrat weist ebenso darauf hin, dass es für die Länder wichtig ist, zeitnah eine verlässliche und auskömmliche Perspektive für die Zukunft zu bekommen, um Planungssicherheit bei anstehenden Ausschreibungsverfahren für SPNV-Leistungen zu haben. Um dies zu erreichen, soll eine Kommission aus Bund, Ländervertretern und Experten bis spätestens Mitte 2026 den Bedarf feststellen und konkrete Vorschläge einschließlich eines Umsetzungszeitplans erarbeiten.]

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