Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Text
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 402/25 (Beschluss)
26.09.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb (§ 9 Absatz 2
Satz 1, Satz 4 RegG), Buchstabe d (§ 9 Absatz 3a RegG), Buchstabe e
(§ 9 Absatz 4 RegG), Buchstabe f1 – neu – (§ 9 Absatz 6), Buchstabe g (§ 9
Absatz 7, 7a RegG), Nummer 2 (Anlage 9 zum RegG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Doppelbuchstabe aa ist die Angabe „2026“ durch die Angabe
„2030“ zu ersetzen.
bbb) Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb zu ersetzen:
‚bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis
31. Dezember 2030 werden die tatsächlich
entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des
Absatzes 7 ausgeglichen.“ ‘
bb) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
‚d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026
bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 203 200 000
Bayern 299 830 000
Berlin 152 790 000
Brandenburg 12 010 000
Bremen 7 500 000
Hamburg 99 030 000
Hessen 96 940 000
Mecklenburg-Vorpommern 14 770 000
Niedersachsen 80 840 000
Nordrhein-Westfalen 358 460 000
Rheinland-Pfalz 45 650 000
Saarland 7 500 000
Sachsen 40 770 000
Sachsen-Anhalt 17 130 000
Schleswig-Holstein 42 930 000
Thüringen 20 650 000“ ‘
cc) In Buchstabe e § 9 Absatz 4 ist die Angabe „2026“ durch die Angabe
„2030“ zu ersetzen.
dd) Nach Buchstabe f ist der folgende Buchstabe f1 einzufügen:
,f1) Absatz 6 wird durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung
der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen
dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung
der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach
Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres
nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr
zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem
Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des
Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der
Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des
Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie
Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht
zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu
erstatten.“ ‘
ee) Buchstabe g ist durch den folgenden Buchstaben g zu ersetzen:
,g) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für
die Kalenderjahre 2023 bis 2025 und gemäß Anlage 9 für die
Kalenderjahre 2026 bis 2030 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich
der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen
Nachteile im Sinne des Absatzes 2, die im Zeitraum vom
1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2030 entstanden sind, auszugleichen
und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt. Im Benehmen
mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin,
einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der
finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.“‘
b) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt:
„Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach
§ 9 Absatz 3a
Anlage 9
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland: im Jahr …
zum Stichtag …
Bereich
Landeshaushalt
(Kapitel / Titel)
Verwendungszweck Für die in 2026
verursachten
Nachteile
eingesetzter
Betrag
(in EUR)
1.1
Verfügbare
Mittel
Zuweisung nach
§ 9 Abs. 3a RegG
1.2 Minderung/Aufstockung
aufgrund
Länderausgleich
1.3 Landesmittel
1.4 verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 bis 1.3)
2.1
Ausgleich
von
finanziellen
Nachteilen
im
öffentlichen
Personennahverkehr
geleistete Zahlungen für
entgangene
Fahrgeldeinnahmen
davon bereits in 2026
verausgabt
2.2 geleistete Zahlungen für
weitere finanzielle
Nachteile
davon bereits in 2026
verausgabt
2.3 Summe (2.1 und 2.2)
3 Differenz
verfügbare
Mittel/
Ausgaben
(Differenz aus 1.4 und
2.3)
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie
Hinweise zur Validität (zum Beispiel endgültige Testierung) beigefügt.“ ‘
Begründung:
Der Vorschlag setzt den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom
18. September 2025 um, indem zum einen die überjährige Finanzierung des
Deutschlandtickets im Zeitraum von 2026 bis 2030 sichergestellt wird. Die
überjährige Verwendbarkeit soll sich dabei auch auf etwaige Restmittel aus den
Jahren 2023 bis 2025 erstrecken.
Zum anderen wird der Schlüssel zur Verteilung der Bundesmittel auf die
Länder angepasst.
Schließlich wendet sich der Vorschlag gegen die in der geltenden Fassung des
Regionalisierungsgesetzes nicht enthaltenen zusätzlichen Pflichten der Länder,
nämlich die Einführung einer praktisch kaum einzuhaltenden Frist für den
endgültigen Verwendungsnachweis sowie das mit dem überjährigen Ansatz nicht
vereinbare Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rückerstattung nicht oder
nicht zweckentsprechend verwendeter Bundesmittel.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, noch im laufenden
Gesetzgebungsverfahren eine dauerhafte Finanzierung für das Deutschlandticket
sicherzustellen, mindestens jedoch bis Ende des Jahres 2030.
b) Für eine Erhöhung der Finanzierungslast der Länder, die über die
Teilfinanzierung im Umfang von insgesamt 1,5 Milliarden Euro hinausgeht, besteht
angesichts der erheblichen haushaltärischen Herausforderungen auf
Länderebene kein Spielraum.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Finanzierung des Tickets nach
geltender Rechtslage zum Jahresende 2025 ausläuft. Um eine nahtlose
Fortführung des Tickets sicherzustellen, bittet der Bundesrat den Deutschen
Bundestag, das Gesetzgebungsverfahren so rasch wie möglich fortzuführen und
einen entsprechenden Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zuzuleiten. Nur so
können die nach einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
notwendigen Anpassungen in den Ländern sowie bei den Aufgabenträgern und
Verkehrsverbünden rechtzeitig vor dem Jahreswechsel abgeschlossen und
Brüche vermieden werden.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Deutschlandticket Job nach den
Festlegungen der Tarifbestimmungen Ende dieses Jahres auslaufen wird. Er
bittet die Bundesregierung, die Fortgeltung parallel zum laufenden
Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen.
e) Der Bundesrat betont den engen Zusammenhang zwischen dem Erfolg des
Deutschlandtickets und der Qualität des Verkehrsangebotes und sieht in
einer auskömmlichen Finanzierung eines attraktiven Verkehrsangebotes eine
Grundvoraussetzung für noch mehr Nutzerinnen und Nutzer des
Deutschlandtickets. Der Bundesrat bekräftigt deshalb die beschlossene Forderung
der Verkehrsministerkonferenz, auch die regulären Regionalisierungsmittel
gemäß § 5 RegG dauerhaft zu erhöhen.
Um die Ziele im Schienenpersonennahverkehr – Sicherung Status quo,
Auffangen steigender Kosten und Schaffung von Spielräumen für neue
Verkehre – zu erreichen, hält auch der Bundesrat neben einer Anhebung der
Dynamisierung eine Erhöhung des Grundbetrags für erforderlich.
Der Bundesrat weist ebenso darauf hin, dass es für die Länder wichtig ist,
zeitnah eine verlässliche und auskömmliche Perspektive für die Zukunft zu
bekommen, um Planungssicherheit bei anstehenden
Ausschreibungsverfahren für SPNV-Leistungen zu haben. Um dies zu erreichen, soll eine
Kommission aus Bund, Ländervertretern und Experten bis spätestens Mitte 2026
den Bedarf feststellen und konkrete Vorschläge einschließlich eines
Umsetzungszeitplans erarbeiten.]
Relationen
- part_of_vorgang → Elftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (Beschlussdrucksache)