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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1937)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2622 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1937) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2622 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1937 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 A. Problem In den letzten Jahren hat der Markt für digitale Finanzprodukte enorm an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung rapide und erheblich gesteigert. Infolge dieser Entwicklung werden vermehrt Einkünfte aus Kryptowerten erzielt. Aufgrund des dezentralen Charakters von Kryptowerten stellt die Besteuerung dieser Einkünfte eine Herausforderung für die Finanzbehörden dar. Vor allem können Informationen von ausländischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen nur mit großem Aufwand erlangt werden. B. Lösung Es wird eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet. Diese Pflichten entsprechen den Vorgaben des auf OECD-Ebene erarbeiteten Melderahmens für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) und des geänderten gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) sowie der als „DAC 8“ bezeichneten Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023). Die Zugrundelegung international vereinbarter Standards gewährleistet übereinstimmende Meldepflichten in allen teilnehmenden Staaten, wodurch Umgehungsmöglichkeiten minimiert und die Grundlage für einen effizienten zwischenstaatlichen Austausch entsprechend gemeldeter Informationen geschaffen wird. Auf diese Weise werden die wirtschaftlichen Aktivitäten von Kryptowerte-Nutzern für die Steuerbehörden transparent. Zusätzlich werden bereits etablierte Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterentwickelt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung klarer gefasst. Die Steuerbehörden werden dadurch in die Lage versetzt, Sachverhalte mit Auslandsbezug noch wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen noch effizienter zu nutzen. Dieses Gesetz enthält ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen und führt keine neuen Besteuerungstatbestände oder -rechte ein. Ob die jeweils gemeldeten Transaktionen steuerpflichtig sind oder nicht, richtet sich ausschließlich nach den bereits bestehenden steuerlichen Vorschriften. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen am Gesetzentwurf: – Änderungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes – Inkrafttretenszeitpunkt – Redaktionelle Änderungen Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. DAC 8 ist nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens. Auf Bundesebene entsteht zur Umsetzung folgender Vollzugsaufwand: Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 Titel in Tsd. Euro 0815 Tit. 422 01 213 562 743 788 Tit. 511 01 72 187 244 259 Tit. 812 01 36 93 122 129 Tit. 532 01 8 250 8 750 9 250 8 750 Summe 8 571 9 592 10 359 9 926 0816 Tit. 422 01 839 1 679 1 679 1 679 Tit. 511 01 799 1 817 1 817 1 817 Tit. 812 01 129 259 259 259 Tit. 532 01 3 240 3 240 3 000 3 000 Tit. 812 02 2 700 3 900 0 0 Summe 7 707 10 895 6 755 6 755 0811 Tit. 634 03 305 648 698 711 Summe Epl. 08/ HH-Jahr 16 583 21 135 17 812 17 392 Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028 Titel in Tsd. Euro anteiliger Umstellungsaufwand 14 730 17 190 Anteiliger laufender Aufwand 1 853 3 945 17 812 17 392 Gesamtsumme Epl. 08 72 922 Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Aufgrund von Selbstauskünften erhöht sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der jährliche Zeitaufwand um rund 72 000 Stunden. Zusätzlich entsteht einmalig ein Zeitaufwand in Höhe von rund 235 000 Stunden. Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden) 72 119 Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden) 234 534 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands aus Bürokratiekosten in Höhe von rund 270 000 Euro für die Bearbeitung der Selbstauskünfte und die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Es entsteht einmaliger Aufwand von rund 9,3 Millionen Euro. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 270 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) 270 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 9 295 Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in, one out“-Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015), da hiermit ausschließlich die DAC 8 1:1 umgesetzt wird. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Informationstechnikzentrum Bund insgesamt folgender Erfüllungsaufwand: Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 10 548 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 31 920 Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder in Höhe von voraussichtlich rd. 530 500 Euro. Das Gesetz führt in den Finanzämtern durch qualifizierte Kenntnis von ertragsteuerlich relevanten Sachverhalten ggf. zu einer Aufwandsminderung durch eine erleichterte Sachverhaltsprüfung bzw. zu Mehraufwand bei bisher nicht bekannten Tatbeständen. Der personelle Mehr- bzw. Minderaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar. F. Weitere Kosten Keine Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1937 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Nummern 3 und 4 durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: 3. „ Einkünfte aus Lebensversicherungsprodukten, 4. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen,“. b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: ‚4. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung“ durch die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 4 der Abgabenordnung“ ersetzt.‘ c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden zu den Nummern 5 bis 8. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. ‚ In § 3 Absatz 3 Satz 4 wird nach der Angabe „zu löschen“ die Angabe „, sofern das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet ist“ eingefügt.‘ b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 6. c) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7 und Buchstabe n wird durch den folgenden Buchstaben n ersetzt: n) ‚ Die bisherige Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 33 ersetzt: 33. „ Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das a) am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wurde, sofern es nicht als bestehendes Konto nach Nummer 32 Buchstabe b behandelt wird, oder b) am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird, wenn das Konto ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird;“.‘ d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden zu den Nummern 8 und 9. e) Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 10 und Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) „ Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 17.“ bb) Nach Doppelbuchstabe bb wird der folgende Doppelbuchstabe cc eingefügt: cc) ‚ Die bisherige Nummer 12 wird zu Nummer 18 und die Angabe „durchführt oder“ wird durch die Angabe „durchführt,“ ersetzt.‘ cc) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc und dd werden zu den Doppelbuchstaben dd und ee. 3. Artikel 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: ‚3. In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die Europäische Kommission, die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen“ durch die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Amtshilferichtlinie“ ersetzt.‘ 4. Artikel 7 wird durch den folgenden Artikel 7 ersetzt: „Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Berlin, den 5. November 2025 Der Finanzausschuss Christian Görke Amtierender Vorsitzender Georg Günther Berichterstatter Isabelle Vandre Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Georg Günther und Isabelle Vandre A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1937 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf setzt die DAC 8 um. Darüber hinaus werden die Mustervorschriften für Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie die Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) im Hinblick auf Finanzkonten umgesetzt. Die Regelungen der DAC 8 zu Sorgfalts- und Meldepflichten zu Kryptowerten und digitalen Finanzprodukten basieren auf dem CARF und dem geänderten CRS, welche von der OECD als Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere die wachsende Bedeutung von Kryptowerten, entwickelt worden sind. In der Hauptsache wird mit dem Gesetzentwurf eine Verpflichtung für Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der Nutzer und die Quantifizierung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Anbieter verpflichtet, diese unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Nutzern zu erheben. Zu den zu meldenden Nutzern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen Deutschland eine qualifizierende Vereinbarung geschlossen hat, steuerlich ansässig sind. Damit die anderen Staaten die für sie relevanten Informationen erhalten, sieht der Gesetzentwurf einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den jeweiligen zuständigen Behörden auf Grundlage der Amtshilferichtlinie bzw. einer qualifizierenden Austauschvereinbarung durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch stellt auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Nutzern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und zu denen Informationen von Anbietern von Kryptowerte- Dienstleistungen an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Damit die zuständigen Landesfinanzbehörden diese Informationen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens berücksichtigen können, regelt der Gesetzentwurf zudem die entsprechende innerstaatliche Weiterleitung der erhaltenen Informationen durch das BZSt an die Landesfinanzbehörden. Die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten inländischer Finanzinstitute nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz) werden gesetzlich konkretisiert und erweitert, um mit E-Geld oder digitalem Zentralbankgeld solche digitalen Finanzprodukte einzubeziehen, die nicht unter die Meldevorschriften für Kryptowerte fallen. Weltweit arbeiten aktuell zahlreiche Staaten, zum Teil innerhalb ihrer Währungsräume, an der Entwicklung von digitalem Zentralbankgeld. Einige dieser Staaten befinden sich in Pilotierungsphasen. Die Zahl der Staaten, die digitales Zentralbankgeld bereits breit im Markt eingeführt haben, ist allerdings sehr gering (u. a. Nigeria, Jamaika und Bahamas). Der Gesetzentwurf beinhaltet daneben Regelungen zur Ausweitung des automatischen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu bestimmten Kategorien von Einkünften und Vermögen um Informationen zu Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden. Zusätzlich wird der Austausch grenzüberschreitender Vorbescheide um bestimmte steuerliche Vorbescheide erweitert, die natürliche Personen betreffen. Mit diesem Gesetz werden keine Besteuerungstatbestände erweitert oder neu eingeführt. Die Maßnahmen dienen lediglich der Sicherstellung der effektiven Anwendung bestehenden materiellen Steuerrechts, insbesondere in Bezug auf digitale Finanzprodukte. III. Öffentliche Anhörung Der Finanzausschuss hat in seiner 8. Sitzung am 13. Oktober 2025 eine öffentliche Anhörung zu der Vorlage durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Blockchain Bundesverband e. V. (Vorschlag: CDU/CSU) 2. DSTG Deutsche Steuer-Gewerkschaft e. V. (Vorschlag: SPD) 3. Institut für Digitalisierung im Steuerrecht e. V. (Vorschlag: CDU/CSU) 4. Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW (Vorschlag: CDU/CSU) 5. Prof. Dr. Pierre Georg – Frankfurt School of Finance & Management (Vorschlag: Die Linke) 6. Eva Koszeghy – Europäische Kommission – Generaldirektion Steuern und Zölle (Vorschlag: CDU/CSU) 7. Prof. Dr. Andreas Kerkemeyer – Technische Universität Darmstadt (Vorschlag: SPD) 8. Prof. Jörg Bibow, Ph.D. – Skidmore College, New York (Vorschlag: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 21. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Annahme. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1937 in seiner 6. Sitzung am 8. Oktober 2025 erstmals beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 13. Oktober 2025 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 9. Sitzung am 15. Oktober 2025 fortgesetzt und in seiner 12. Sitzung am 5. November 2025 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten den vorliegenden Gesetzentwurf. Die als „DAC 8“ bezeichnete Richtlinie (EU) 2023/2226 sei bis zum 31. Dezember 2025 umzusetzen. Die Maßnahmen seien vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Bedeutung digitaler Vermögenswerte und Transaktionsformen ein notwendiger Schritt, um die Integrität der Steuererhebung in einer zunehmend digitalisierten Finanzwelt sicherzustellen. Gleichzeitig leisteten sie einen Beitrag zur internationalen Kooperation im Steuerbereich und zur effektiven Bekämpfung von illegalen Finanzflüssen. Die Koalitionsfraktionen stellten klar, dass der Gesetzentwurf das bestehende Verfahrensrecht ändere. Es sei kein neues Steuergesetz, und es würden keine neuen Tatbestände im Einkommensteuerrecht aufgegriffen. Die öffentliche Anhörung sei sehr konstruktiv gewesen. Alle Sachverständigen hätten den Gesetzentwurf gelobt und betont, wie wichtig die Umsetzung der Richtlinie in nationales deutsches Recht sei. Einhellig sei das Ziel der Richtlinie begrüßt worden, internationale Steuertransparenz bei Kryptowerte-Geschäften zu schaffen. Die Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Kryptogeschäften schafften Transparenz und Rechtssicherheit, um Steuerbetrug und Geldwäsche effektiv zu bekämpfen. Die Sachverständigen hätten bei der Anhörung einige Anregungen hinsichtlich IT-Infrastruktur, Datennutzung und internationaler Zusammenarbeit gegeben. Die von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsanträge befassten sich mit redaktionellen Änderungen im EU-Amtshilfegesetz und im Plattform-Steuertransparenzgesetz, der Einschränkung der Löschpflicht im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz auf nur solche Informationen, die zur Vertragserfüllung nicht mehr gebraucht würden, sowie der Änderung des Inkrafttretenszeitpunkts auf den Tag nach der Verkündung. Die Fraktion der AfD lehnte den Gesetzentwurf ab. Nach ihrer Auffassung bedürfe es nicht des Parlaments, um die vorliegende EU-Richtlinie eins zu eins umzusetzen. Für diesen Zweck könne auch eine künstliche Intelligenz eingesetzt werden, die die Vorgaben aus der EU-Richtlinie unmittelbar in deutsches Recht überführe. Das Parlament als Vertretung des deutschen Volkes sei nach Ansicht der Fraktion der AfD kein bloßes Umsetzungsorgan europäischer Behörden, die zudem nicht hinreichend demokratisch legitimiert seien. In der Anhörung habe man sich darüber gewundert, dass die Vertreterin der EU-Kommission nicht gewusst habe, dass in Deutschland im Bereich der Kryptowerte eine steuerliche Haltefrist von einem Jahr gelte, nach deren Ablauf Gewinne steuerfrei seien. Zudem sei nach Auffassung der Fraktion der AfD in der Anhörung von einer übertriebenen Höhe an entgangenen Steuererträgen die Rede gewesen. Die in der Anhörung genannten Summen würden implizieren, dass der Kryptomarkt in Deutschland eine ähnliche Größenordnung wie die jährliche Bruttowertschöpfung in der deutschen Automobilindustrie aufweise. Dies entspreche nicht der Realität. Die Fraktion der AfD bezeichnete den Bitcoin und andere Kryptowerte als innovative Produkte, die nicht mit zusätzlichen Pflichten belastet werden sollten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte der Umsetzung der Richtlinie DAC 8 in nationales Recht zu. Damit werde für mehr Transparenz und Kontrolle in diesem Bereich gesorgt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin, dass in Deutschland eine erhebliche steuerliche Ungerechtigkeit im Zusammenhang mit Kryptowerten zu beobachten sei, die thematisiert werden müsse. Während Aktiengewinne in Deutschland versteuert werden müssten, seien Gewinne aus Kryptowerten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Deutschland gelte als Steuerparadies für Spekulationen mit Kryptowerten in Europa. In diesem Zusammenhang verwies die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf ihren im Plenum eingebrachten Entschließungsantrag. Die Fraktion Die Linke stimmte dem Gesetzentwurf sowie den Änderungsanträgen zu. In der Anhörung wie auch in den Debatten der vergangenen Wochen sei deutlich geworden, wie unzureichend die vorhandene Datenlage sei, wie gering das Wissen in den Finanzämtern ausfalle und wie niedrig die Quote derjenigen sei, die tatsächlich Steuern auf Kryptowerte entrichteten. Die Fraktion Die Linke erinnerte daran, dass lediglich etwa 3 Prozent der Personen, die mit Kryptowerten handelten, ihrer Steuerpflicht nachkämen. Dies sei nicht hinnehmbar und stelle eine Frage der Gerechtigkeit dar. Es sei daher zwingend erforderlich, die Datenbasis zu verbessern und die Durchsetzung der Steuerpflicht sicherzustellen. Die Fraktion Die Linke wies auf ihren im Plenum eingebrachten Entschließungsantrag hin, der Vorschläge enthalte, wie mit der steuerlichen Haltefristen und der weiterhin bestehenden Ungerechtigkeit bei der Besteuerung von Kryptowerten umgegangen werden könne. Danach könne entweder die Haltefrist für Kryptowerte gestrichen oder Kryptowerte als Finanzinstrumente definiert werden. Die Fraktion Die Linke forderte die Koalitionsfraktionen auf, die Vorschläge zu prüfen, um anschließend dem Bundestag gegebenenfalls eine Gesetzesinitiative vorzulegen. Vom Ausschuss angenommener Änderungsantrag Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1937 sind aus der Maßgabe in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten drei Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)68 ein. Voten der Fraktionen: Änderungsantrag 1 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Redaktionelle Änderungen) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 2 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Änderungen des Finanzkonten- Informationsaustauschgesetzes) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 3 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Inkrafttretenszeitpunkt) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 (Zu Artikel 2 – Änderung des EU-Amtshilfegesetzes) Zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Die Änderung dient der Behebung grammatikalischer Fehler in dem aktuellen Entwurf für § 7 Absatz 1 Satz 1 des EU-Amtshilfegesetzes („Einkünfte“ statt „Einkünften“, „Ruhegehälter“ statt „Ruhegehältern“ und „ähnliche Zahlungen“ statt „ähnlichen Zahlungen“). Zu Nummer 4 – neu – § 10 Absatz 1 Satz 2 Es wird ein Verweis auf die Abgabenordnung in § 10 des EU-Amtshilfegesetzes korrigiert. Wegen der Einfügung des neuen § 87a Absatz 1 Satz 2 AO durch das Jahressteuergesetz 2024 muss der Verweis in § 10 Absatz 1 Satz 2 EU-Amtshilfegesetz auf § 87a Absatz 1 Satz 4 AO geändert werden. Zu den Nummern 5 bis 8 – neu – Wegen der Einfügung der neuen Nummer 4 werden die bisherigen Nummern 4 bis 7 inhaltlich unverändert die neuen Nummern 5 bis 8. Zu Nummer 2 (Zu Artikel 3 – Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes) Zu Nummer 3 – neu – § 3 Absatz 3 Satz 4 Die mit dem Jahressteuergesetz 2024 neu eingeführte und seit dem 1. Januar 2025 geltende Löschfrist nach § 3 Absatz 3 Satz 4 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz wird geändert, um zu gewährleisten, dass sich die Verpflichtung zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nur auf Daten bezieht, die zur Erfüllung der Pflichten aus dem Gesetz nicht mehr benötigt werden. Hintergrund für die Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 4 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz ist, dass nach dem bisherigen Wortlaut die vom Finanzinstitut erstellten Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren zwingend zu löschen sind. Da bislang keine Ausnahmen von der Verpflichtung zur Löschung geregelt sind, ist diese (bußgeldbewehrte) Vorschrift derzeit auch in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse wie etwa Lebensversicherungsverträge einzuhalten, die häufig über mehrere Jahrzehnte andauern. Die betroffenen Finanzinstitute müssten folglich sämtliche der aufgrund des Finanzkonten- Informationsaustauschgesetzes zusammengetragenen austauschrelevanten Informationen auch dann nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist löschen, wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist. Dann müsste, um den Sorgfalts- und Meldepflichten des Gesetzes gerecht zu werden, der Prüf- und Identifizierungsprozess für diese Vertragsverhältnisse erneut gestartet werden, um dadurch letztlich die ursprüngliche Datenlage wiederherzustellen. Dies hat eine unverhältnismäßige bürokratische Belastung der betroffenen Finanzinstitute sowie der jeweiligen Kontoinhabenden, die gemäß § 3a Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz zur Mitwirkung verpflichtet sind, zur Folge. Zu den Nummern 4 bis 6 – neu – Wegen der Einfügung der neuen Nummer 3 werden die bisherigen Nummern 3 bis 5 inhaltlich unverändert die neuen Nummern 4 bis 6. Zu Nummer 7 – neu – Buchstabe n Wegen der Einfügung der neuen Nummer 3 wird die bisherige Nummer 6 die neue Nummer 7. § 19 Nummer 33 Durch die Änderungen in § 19 Nummer 33 Buchstabe a Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz wird klargestellt, dass die Ausnahmeregelung des § 19 Nummer 32 Buchstabe b Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz weiterhin Anwendung findet. Diese Regelung (bisher: § 19 Nummer 26 Buchstabe b Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz) besteht bereits seit Einführung des Gesetzes und sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Konten, die am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wurden – bei denen es sich also dem Grunde nach um Neukonten im Sinne des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes handeln würde – als bestehende Konten behandelt werden dürfen. Auf diese Ausnahmeregelung wurde in § 19 Nummer 27 Finanzkonten- Informationsaustauschgesetz klarstellend verwiesen. Mit den Änderungen durch das vorliegende Gesetzgebungsverfahren wurde § 19 Nummer 27 zu § 19 Nummer 33 und durch eine weitere Regelung ergänzt. Dabei ist versehentlich der Verweis auf die Ausnahme in § 19 Nummer 26 (neu Nummer 32) weggefallen, der allerdings bestehen bleiben soll. Zu den Nummern 8 und 9 – neu – Wegen der Einfügung der neuen Nummer 3 werden die bisherigen Nummern 7 und 8 inhaltlich unverändert die neuen Nummern 8 und 9. Zu Nummer 10 – neu – Wegen der Einfügung der neuen Nummer 3 wird die bisherige Nummer 9 die neue Nummer 10. § 28 Absatz 1 Ein redaktioneller Fehler in § 28 Absatz 1 Nummer 18 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz wird korrigiert. Das „oder“ am Ende dieser Nummer ist durch ein Komma zu ersetzen, da es sich durch die Einfügung der neuen Nummer 19 nicht weiter um die vorletzte Nummer der Aufzählung handelt. Die Angabe „oder“ findet sich bereits richtigerweise am Ende der neuen Nummer 19. Finanzielle Auswirkungen Keine. Erfüllungsaufwand Durch die Änderung von § 3 Absatz 3 Satz 4 Finanzkonteninformationsaustauschgesetz wird verhindert, dass der Prüf- und Identifizierungsprozess bei Dauervertragsverhältnissen mehrfach durchgeführt werden muss. Hierdurch verringert sich der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft. Im Übrigen entsteht kein Erfüllungsaufwand durch die Änderungen. Zu Nummer 3 (Zu Artikel 5 – Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes) Zu Nummer 3 § 12 Absatz 5 Ein Verweis in § 12 Nummer 5 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes wird korrigiert. In der ursprünglichen Fassung des Änderungsbefehls war auf die Richtlinie 2011/16/EU verwiesen worden. Da in § 1 Absatz 1 Plattformen-Steuertransparenzgesetz für diese Richtlinie die Begriffsbestimmung „Amtshilferichtlinie“ eingeführt und an den übrigen Stellen im Gesetz, in dem Bezug auf die betreffende Richtlinie genommen wird, verwendet wird, sollte auch in § 12 Absatz 5 dieser Begriff genutzt werden, um Missverständnissen vorzubeugen. Zu Nummer 4 (Zu Artikel 7 – Inkrafttreten) Um sicherzustellen, dass die Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 und zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen im Einklang stehen, ist eine Änderung der Regelung zum Inkrafttreten nötig. Hierdurch wird eine korrekte Reihenfolge der in beiden Gesetzentwürfen enthaltenen Änderungsbefehle zu § 7 des EU-Amtshilfegesetzes gewährleistet. Berlin, den 5. November 2025 Georg Günther Berichterstatter Isabelle Vandre Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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