Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 116/26
06.03.26 BRFuss
AIS
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 62. Sitzung am 5. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und
Soziales – Drucksache 21/4522 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
– Drucksachen 21/3541, 21/4087 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 764/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe i wird der folgende Buchstabe j eingefügt:
j) ‚ Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von
organisiertem Leistungsmissbrauch“.‘
bb) Der bisherige Buchstabe j wird zu Buchstabe k.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) ‚ In Absatz 2 wird die Angabe „Bei der Beantragung“ durch die Angabe „Ab der
Beantragung“ ersetzt.‘
bb) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c.
c) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „das dritte Lebensjahr“ durch die Angabe
„den 14. Lebensmonat“ ersetzt.‘
bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „kann.“ durch die Angabe „kann; bei
Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr
ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine
Beschäftigung zumutbar ist.“ ersetzt.‘
d) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt:
‚16a. § 16f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Die Agentur für Arbeit kann“ die Angabe „bis
zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel
für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für“.
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3
ersetzt:
1. „ Langzeitarbeitslose,
2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf
Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen
besonders erschwert sind, und
3. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im
Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden
Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,“.‘
e) In Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird Satz 7 durch den folgenden Satz
ersetzt:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft
anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern
anfallen.“
f) Nummer 28 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b
Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen.
(4) Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1
Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder
Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige
Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin
verpflichten. Die §§ 59 und 309 des Dritten Buches bleiben unberührt.“ ‘
g) In Nummer 31 wird die Angabe „mit“ durch die Angabe „am Tag nach“ ersetzt.
h) Nach Nummer 36 wird die folgende Nummer 36a eingefügt:
‚36a. Nach § 56 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn
Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur
Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von
Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen.“ ‘
i) In Nummer 37 Buchstabe b wird in Absatz 6 Satz 1 die Angabe „Arbeitssuchende“ durch
die Angabe „Arbeitsuchende“ ersetzt.
j) Nummer 38 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 wird gestrichen.
bb) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
cc) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 3“ wird durch die Angabe
„Absätze 1 und 2“ ersetzt.
k) Nach Nummer 40 wird die folgende Nummer 40a eingefügt:
‚40a. Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:
„§ 64a
Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem
Leistungsmissbrauch
(1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der
Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs insbesondere durch präventive,
analytische und koordinierende Maßnahmen.
(2) Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die
Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. Ergeben
sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht
rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen
zu unterrichten. Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die
zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben im
Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch
unterstützen.“ ‘
l) Nummer 41 Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben e und f ersetzt:
e) „ Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
f) Absatz 9 wird gestrichen.“
m) In Nummer 42 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für
den Begriff „Grundsicherungsgeld“ auch der Begriff „Bürgergeld“ verwendet werden.“
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt:
‚Artikel 1a
Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistungen nach den §§ 31a und 31b“
durch die Angabe „Leistungen nach den §§ 30a, 31a und 31b“ ersetzt.
Artikel 1b
Änderung des SGB VI-Anpassungsgesetzes
Das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a wird gestrichen.
2. Artikel 24 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und die Artikel 5 und 6
Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.“ ‘
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
e) ‚ Die Angabe zu § 368a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch“.‘
bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.
b) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. ‚ § 368a wird durch den folgenden § 368a ersetzt:
„§ 368a
Bekämpfung von organsiertem Leistungsmissbrauch
(1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch
insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.
(2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den
Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu
verhindern und aufzudecken.“ ‘
c) Die bisherige Nummer 10 wird zu Nummer 11.
4. Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt:
,Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe
„Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
2. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch
die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember
2027“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die
Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.‘
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft
anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit
Kindern anfallen.“
bb) In Satz 9 Nummer 2 wird die Angabe „zuständigen“ gestrichen.
b) In Nummer 5 Buchstabe a wird in Absatz 5 Satz 1 die Angabe „Auskunft zu erteilen,“
gestrichen.
6. Nach Artikel 9 wird der folgende Artikel 9a eingefügt:
‚Artikel 9a
Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 124 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt als Kompetenzzentrum für
Soziale Entschädigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Aufgaben der
Qualitätssicherung und bei der bundeseinheitlichen Durchführung der Sozialen
Entschädigung insbesondere durch
1. die Organisation von Veranstaltungen des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Personen, die
Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen,
2. die Organisation von Erfahrungsaustauschen des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales für Personen, die an der Durchführung dieses Buches beteiligt sind sowie
3. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126.“
2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt weitere Aufgaben, die mit
den Aufgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung zusammenhängen und
mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt
wird.“
3. Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 und nach
Absatz 5 kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ganz oder teilweise auf Dritte
übertragen oder sie kann sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 durch
Dritte unterstützen lassen.“ ‘
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(7) ‚ Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft.‘
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 27 Buchstabe b“ die Angabe „und Artikel 3
Nummer 2“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) ‚ Artikel 1a tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.‘
Drucksache 116/26- 7 -
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