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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 116/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 116/26 06.03.26 BRFuss AIS Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Der Deutsche Bundestag hat in seiner 62. Sitzung am 5. März 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales – Drucksache 21/4522 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Drucksachen 21/3541, 21/4087 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 27.03.26 Erster Durchgang: Drs. 764/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe i wird der folgende Buchstabe j eingefügt: j) ‚ Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch“.‘ bb) Der bisherige Buchstabe j wird zu Buchstabe k. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt: b) ‚ In Absatz 2 wird die Angabe „Bei der Beantragung“ durch die Angabe „Ab der Beantragung“ ersetzt.‘ bb) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c. c) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „das dritte Lebensjahr“ durch die Angabe „den 14. Lebensmonat“ ersetzt.‘ bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „kann.“ durch die Angabe „kann; bei Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist.“ ersetzt.‘ d) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt: ‚16a. § 16f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Die Agentur für Arbeit kann“ die Angabe „bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird gestrichen. bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für“. bbb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: 1. „ Langzeitarbeitslose, 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind, und 3. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,“.‘ e) In Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird Satz 7 durch den folgenden Satz ersetzt: „In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“ f) Nummer 28 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) „ Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen. (4) Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. Die §§ 59 und 309 des Dritten Buches bleiben unberührt.“ ‘ g) In Nummer 31 wird die Angabe „mit“ durch die Angabe „am Tag nach“ ersetzt. h) Nach Nummer 36 wird die folgende Nummer 36a eingefügt: ‚36a. Nach § 56 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: „Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen.“ ‘ i) In Nummer 37 Buchstabe b wird in Absatz 6 Satz 1 die Angabe „Arbeitssuchende“ durch die Angabe „Arbeitsuchende“ ersetzt. j) Nummer 38 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 3 wird gestrichen. bb) Absatz 4 wird zu Absatz 3. cc) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 3“ wird durch die Angabe „Absätze 1 und 2“ ersetzt. k) Nach Nummer 40 wird die folgende Nummer 40a eingefügt: ‚40a. Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt: „§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch (1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen. (2) Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen.“ ‘ l) Nummer 41 Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben e und f ersetzt: e) „ Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 3 bis 6. f) Absatz 9 wird gestrichen.“ m) In Nummer 42 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff „Grundsicherungsgeld“ auch der Begriff „Bürgergeld“ verwendet werden.“ 2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt: ‚Artikel 1a Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistungen nach den §§ 31a und 31b“ durch die Angabe „Leistungen nach den §§ 30a, 31a und 31b“ ersetzt. Artikel 1b Änderung des SGB VI-Anpassungsgesetzes Das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a wird gestrichen. 2. Artikel 24 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: „(9) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und die Artikel 5 und 6 Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.“ ‘ 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt: e) ‚ Die Angabe zu § 368a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch“.‘ bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f. b) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: 10. ‚ § 368a wird durch den folgenden § 368a ersetzt: „§ 368a Bekämpfung von organsiertem Leistungsmissbrauch (1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen. (2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken.“ ‘ c) Die bisherige Nummer 10 wird zu Nummer 11. 4. Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt: ,Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 2. § 127 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.‘ 5. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“ bb) In Satz 9 Nummer 2 wird die Angabe „zuständigen“ gestrichen. b) In Nummer 5 Buchstabe a wird in Absatz 5 Satz 1 die Angabe „Auskunft zu erteilen,“ gestrichen. 6. Nach Artikel 9 wird der folgende Artikel 9a eingefügt: ‚Artikel 9a Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 124 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bundeseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädigung insbesondere durch 1. die Organisation von Veranstaltungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Personen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen, 2. die Organisation von Erfahrungsaustauschen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Personen, die an der Durchführung dieses Buches beteiligt sind sowie 3. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126.“ 2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt weitere Aufgaben, die mit den Aufgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung zusammenhängen und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt wird.“ 3. Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 und nach Absatz 5 kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder sie kann sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 durch Dritte unterstützen lassen.“ ‘ 7. Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (7) ‚ Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft.‘ b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 27 Buchstabe b“ die Angabe „und Artikel 3 Nummer 2“ eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) ‚ Artikel 1a tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.‘ Drucksache 116/26- 7 -

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