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Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht

dip / drucksache 12.06.2026 · WP 21 · 366/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 366/26 12.06.26 BRFuss Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht Der Deutsche Bundestag hat in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses – Drucksache 21/6392 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht – Drucksache 21/6002 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 03.07.26 Initiativgesetz des Bundestages 1. Nach Artikel 6 wird der folgende Artikel 7 eingefügt: ‚Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe“ die Angabe „sowie vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder“ eingefügt.‘ 2. Die bisherigen Artikel 7 bis 11 werden zu den Artikeln 8 bis 12. 3. Der bisherige Artikel 12 wird zu Artikel 13 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 4“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 7 bis 10“ durch die Angabe „Artikel 8 bis 11“ ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.“ Drucksache 366/26 - 2 -

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