Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
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Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 366/26
12.06.26 BRFuss
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses
– Drucksache 21/6392 – den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD
eingebrachten
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
– Drucksache 21/6002 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 03.07.26
Initiativgesetz des Bundestages
1. Nach Artikel 6 wird der folgende Artikel 7 eingefügt:
‚Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe“ die Angabe „sowie
vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus
Haushaltsmitteln der Länder“ eingefügt.‘
2. Die bisherigen Artikel 7 bis 11 werden zu den Artikeln 8 bis 12.
3. Der bisherige Artikel 12 wird zu Artikel 13 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 4“
ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 7 bis 10“ durch die Angabe „Artikel 8 bis 11“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.“
Drucksache 366/26 - 2 -
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