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Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes

dip / drucksache 28.11.2025 · WP 21 · 690/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes [Bundesrat Drucksache 690/25 28.11.25 AV Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat – Drucksache 21/2668 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes – Drucksache 21/1938 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 19.12.25 Erster Durchgang: Drs. 359/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: 10. ‚ § 55 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2b ersetzt: „(2) Ferner hat die Tierhalterin oder der Tierhalter von Tieren der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nutzungsarten für jeden Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der Nutzungsart für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart nach Maßgabe des Absatzes 2b mitzuteilen, die 1. in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind, 2. im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind gemäß Absatz 2a Satz 1, 3. im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind gemäß Absatz 2a Satz 2 und 3. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 umfasst auch verendete und getötete Tiere. (2a) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind unter Angabe des Datums der jeweiligen Aufnahme zu machen. Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind für Tiere, die im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, unter Angabe des Datums der jeweiligen Abgabe zu machen. Abweichend von Satz 2 können für Tiere, die im Laufe eines Halbjahres verendet oder getötet aus dem Betrieb abgegeben worden sind, die Mitteilungen als Summe der Abgänge pro Kalenderwoche gemacht werden; in der Meldung ist das Tagesdatum des jeweiligen Donnerstags der betreffenden Kalenderwoche, für die die Mitteilung erfolgt, anzugeben. (2b) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 sind für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen.“ ‘ b) Die bisherigen Nummern 10 bis 21 werden zu den Nummern 11 bis 22. c) Die bisherige Nummer 22 wird zu Nummer 23 und Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: 9. „ Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2: a) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift, b) die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II zu der Verordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel, c) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel und d) die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.“ ‘ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt. cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbjahres“ durch die Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt. b) In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbjahres“ durch die Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt. c) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt: „(2b) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 sind für das Kalenderjahr spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen.“ ‘ b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dabei ist entsprechend dem Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom 6. Oktober 2025 (BAnz AT 17.10.2025 B8) 1. für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere einer Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungstage zu multiplizieren und die so errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe des Kalenderjahres zu addieren und 2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die Anzahl der Tiere der betroffenen Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Kalenderjahr gehalten worden sind, zu dividieren (betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit).“ ‘ Drucksache 690/25- 3 -]

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