Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Text
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
[Bundesrat Drucksache 690/25
28.11.25
AV
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des
Apothekengesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat – Drucksache 21/2668 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und
des Apothekengesetzes
– Drucksache 21/1938 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.12.25
Erster Durchgang: Drs. 359/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. ‚ § 55 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2b ersetzt:
„(2) Ferner hat die Tierhalterin oder der Tierhalter von Tieren der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Nutzungsarten für jeden Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder
ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine
Registriernummer zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der Nutzungsart für
jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart nach Maßgabe des
Absatzes 2b mitzuteilen, die
1. in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
2. im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind
gemäß Absatz 2a Satz 1,
3. im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind gemäß
Absatz 2a Satz 2 und 3.
Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 umfasst auch verendete und getötete
Tiere.
(2a) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind unter Angabe des
Datums der jeweiligen Aufnahme zu machen. Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 sind für Tiere, die im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb
abgegeben worden sind, unter Angabe des Datums der jeweiligen Abgabe zu machen.
Abweichend von Satz 2 können für Tiere, die im Laufe eines Halbjahres verendet
oder getötet aus dem Betrieb abgegeben worden sind, die Mitteilungen als Summe der
Abgänge pro Kalenderwoche gemacht werden; in der Meldung ist das Tagesdatum
des jeweiligen Donnerstags der betreffenden Kalenderwoche, für die die Mitteilung
erfolgt, anzugeben.
(2b) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 sind für das erste Kalenderhalbjahr
jeweils spätestens am 14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 10 bis 21 werden zu den Nummern 11 bis 22.
c) Die bisherige Nummer 22 wird zu Nummer 23 und Buchstabe b wird durch den folgenden
Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2:
a) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder
des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der
Praxisanschrift,
b) die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II zu der
Verordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum
verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
c) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser
Arzneimittel und
d) die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.“ ‘
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe
„Kalenderjahr“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“
ersetzt.
cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbjahres“ durch die
Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt.
b) In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbjahres“ durch die
Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt.
c) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 sind für das Kalenderjahr
spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen.“ ‘
b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist entsprechend dem Berechnungsverfahren zur Ermittlung der
Therapiehäufigkeit vom 6. Oktober 2025 (BAnz AT 17.10.2025 B8)
1. für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen Wirkstoff die Anzahl der
behandelten Tiere einer Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungstage zu
multiplizieren und die so errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten
Wirkstoffe des Kalenderjahres zu addieren und
2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die Anzahl der Tiere
der betroffenen Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Kalenderjahr gehalten
worden sind, zu dividieren
(betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit).“ ‘
Drucksache 690/25- 3 -]
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