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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2475)

dip / drucksache 17.12.2025 · WP 21 · 21/3352 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2475) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3352 21. Wahlperiode 17.12.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/2475 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes A. Problem Das unmittelbar geltende Tiergesundheitsrecht der EU, bestehend aus der Verordnung (EU) 2016/429 sowie den sie ergänzenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, macht eine Anpassung des nationalen Rechts erforderlich. Begriffsdefinitionen im EU-Recht und im Tiergesundheitsgesetz stimmen nicht überein und sollen zur Schaffung von Rechtsklarheit ins nationale Recht übernommen werden. Zudem bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung mit neuen, an das EU-Recht angepassten Regelungen zur Meldung von Seuchen. Außerdem soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Entschädigungshöchstsatz für Geflügel erhöht und die Regelungen zu immunologischen Tierarzneimitteln in das Tierarzneimittelgesetz überführt werden. B. Lösung Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat schlägt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung vor. Im Ausschuss sind zusätzliche Änderungen angenommen worden, die Punkte der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf sowie Hinweisen der Europäischen Kommission Rechnung tragen und sich auf Regelungen zur Entschädigung im Tiergesundheitsgesetz sowie auf Vorgaben im Tierarzneimittelgesetz beziehen. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Wurde nicht erörtert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Wurden nicht erörtert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2475 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse sowie“. b) Nummer 5 § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Stellt ein Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe in Ausübung seines Berufes bei einem Tier oder mehreren Tieren eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung fest, so hat er unverzüglich den für das Tier oder die Tiere verantwortlichen Unternehmer darüber zu informieren.“ c) In Nummer 11 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „für die Seuche empfänglich“ die Angabe „oder die Seuche übertragen können“ eingefügt. d) In Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 11 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „mitteilungspflichtigen Seuche dürfen“ die Angabe „wenn sie für das Inland bestimmt sind,“ eingefügt. e) In Nummer 17 § 13 Absatz 2 wird nach der Angabe „Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „Nummer 1 oder“ eingefügt. f) Die Nummern 22 und 23 werden durch die folgenden Nummern 22 und 23 ersetzt: 22. ‚ § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt: § 18„ Entfallen der Entschädigung (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Unternehmer oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall 1. schuldhaft eine der folgenden Vorschriften oder Maßnahmen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat: a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, b) eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte, c) eine Vorschrift einer nach einer der in den Buchstaben a oder b bezeichneten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder d) eine Maßnahme, die nach einer der in den Buchstaben a oder b bezeichneten Bestimmungen oder einer nach Buchstabe c genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist, 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebene Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich vorgenommen hat, es sei denn, dass die Meldung von einem anderen zur Meldung einer solchen Seuche Verpflichteten unverzüglich vorgenommen worden ist, 3. an der Seuche erkrankte oder mit einem Seuchenerreger infizierte gehaltene Landtiere oder Wassertiere erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Unternehmer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Seuche verendet sind. (3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Unternehmer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Unternehmer schuldhaft 1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder 2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.“ 23. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: § 19„ Teilweise Entschädigung Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.“ ‘ g) Nach Nummer 43 Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: c) ‚ Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Der Entschädigungshöchstsatz nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist zu Grunde zu legen, wenn der die Entschädigungspflicht begründende Umstand nach Ablauf des 30. September 2025 eingetreten ist.“ ‘ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 35g Wartezeit vor Anwendung“ durch die Angabe „§ 35g Wartezeit“ ersetzt. b) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. ‚ § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt werden, wenn ihre Kennzeichnung und ihre Packungsbeilage den folgenden Vorgaben entsprechend gestaltet sind: 1. der Papierform der Packungsbeilage nach § 8, 2. Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 sowie 3. den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022.“ ‘ c) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) Nach § 35b Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Hinsichtlich der in Satz 1 Nummer 1 geforderten Sachkunde gilt Artikel 97 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 entsprechend.“ bb) § 35c wird wie folgt geändert: aaa) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Anzeige umfasst die Mitteilung 1. des betreffenden Seuchenerregers nach Artikel 4 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018, 2. der insgesamt hergestellten Menge, 3. der Anzahl der hergestellten Chargen sowie deren Größe.“ bbb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3“ ersetzt. cc) § 35e Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 5 wird gestrichen. bbb) Die Nummern 6 bis 8 werden zu den Nummern 5 bis 7. dd) § 35g wird durch den folgenden § 35g ersetzt: „§ 35g Wartezeit Die behandelnde Tierärztin oder der behandelnde Tierarzt hat bei der Festlegung der Wartezeit nach Artikel 105 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 für ein inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, Folgendes zu berücksichtigen: 1. die nach § 35e Absatz 1 Nummer 6 empfohlene Wartezeit und 2. die Rückstandshöchstwerte nach der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der Fassung vom 24. September 2025. Die behandelnde Tierärztin oder der behandelnde Tierarzt hat über die Ermittlung der Wartezeit Aufzeichnungen zu machen.“ d) Nummer 12 § 39 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Es ist verboten, einem der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tier pharmakologisch wirksame Stoffe zu verabreichen, wenn diese Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der Fassung vom 24. September 2025 aufgeführt sind.“ e) In Nummer 20 Buchstabe c § 50 Absatz 6 wird die Angabe „ohne Zustimmung des Bundesrates“ durch die Angabe „mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt. f) Nach Nummer 20 wird die folgende Nummer 21 eingefügt: 21. ‚ § 57 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gelten bei der Verabreichung eines zugelassenen Arzneimittels folgende Kombinationen als ein einziger Wirkstoff: 1. eine Kombination antibiotischer Wirkstoffe oder 2. eine Kombination verschiedener chemischer Verbindungen eines einzigen antibiotisch wirksamen Wirkstoffs.“ ‘ g) Die bisherigen Nummern 21 bis 23 werden zu den Nummern 22 bis 24. h) Die bisherige Nummer 24 wird zu Nummer 25 und wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Nach Absatz 2 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4g eingefügt: „4a. ohne Erlaubnis nach § 35b Absatz 1 ein dort genanntes Tierarzneimittel herstellt, 4b. entgegen § 35b Absatz 2 ein dort genanntes Tierarzneimittel herstellt, 4c. entgegen § 35c Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4d. entgegen § 35e Absatz 1 eine Primärverpackung oder eine Umhüllung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 4e. entgegen § 35e Absatz 2 Satz 1 eine Packungsbeilage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 4f. entgegen § 35f ein dort genanntes Tierarzneimittel abgibt, 4g. entgegen § 35g Satz 1 eine Wartezeit nicht richtig festlegt,“.‘ bb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) ‚ In Absatz 6 wird die Angabe „dreißigtausend“ durch die Angabe „fünfzigtausend“ ersetzt.‘ i) Die bisherige Nummer 25 wird zu Nummer 26. 3. Die Liste der EU-Rechtsakte wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: 1. „ Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist“. b) Die bisherige Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1908 vom 24. September 2025 (ABl. L, 2025/1908, 25.9.2025) geändert worden ist“. c) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden zu den Nummern 3 bis 9. Berlin, den 17. Dezember 2025 Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Hermann Färber Vorsitzender Dieter Stier Berichterstatter Danny Meiners Berichterstatter Dr. Franziska Kersten Berichterstatterin Dr. Zoe Mayer Berichterstatterin Ina Latendorf Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Dieter Stier, Danny Meiners, Dr. Franziska Kersten, Dr. Zoe Mayer und Ina Latendorf A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/2475 erstmals beraten und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Federführung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen Änderungen am Tiergesundheitsgesetz, am Tierarzneimittelgesetz und am Infektionsschutzgesetz sowie der Tierimpfstoffverordnung vorgenommen werden. In das Tiergesundheitsgesetz werden Begriffsbestimmungen aus dem EU-Tiergesundheitsrecht übernommen, um laut Aussage der Bundesregierung Rechtsklarheit zu schaffen. Zudem sollen die rechtlichen Vorgaben zur Meldung von Seuchen, die bisher im Tiergesundheitsgesetz, in zwei Rechtsverordnungen und einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, in einer Rechtsverordnung zusammengefasst werden. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf vor, den Höchstsatz der Entschädigung für den Verlust bestimmter Geflügelarten anzuheben. Die Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/6 zu immunologischen Tierarzneimitteln sollen mit Änderungen im Tiergesundheitsgesetz und im Tierarzneimittelgesetz umgesetzt werden. Dabei ist vorgesehen, Regelungen zu Herstellung, Inverkehrbringen, Einfuhr, Pharmakovigilanz und Kontrolle sowie zur Sicherstellung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von bestimmten immunologischen Tierarzneimitteln aus dem Tiergesundheitsgesetz in das Tierarzneimittelgesetz zu verlagern. In der Folge soll die Tierimpfstoffverordnung nur noch Vorschriften über In-Vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz enthalten. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, die Verordnung umzubenennen und in großen Teilen anzupassen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 1. Abschließende Beratung Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/2475 in seiner 13. Sitzung am 17. Dezember 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zum Gesetzentwurf einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(10)41 ein, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung ergibt. Hinsichtlich seiner Begründung wird auf Abschnitt „B. Besonderer Teil“ des Berichtes verwiesen. Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, die Bundesregierung und die sie tragenden Fraktionen bewiesen mit diesem zweiten Gesetzespaket im deutschen Tiergesundheitsrecht Handlungsfähigkeit. Der Änderungsantrag vereine Sachverstand und wirtschaftliche Vernunft. Inhaltlich schließe er sich bei den Regelungen zu Kombinationspräparaten dem Gutachten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) an. Die Kennzeichnung autogener Tierarzneimittel werde mit dem Gesetzentwurf vereinfacht. Zudem werde dadurch ein Betrag zum Bürokratieabbau geleistet. Die vorgeschlagene Erhöhung der Entschädigungen für Geflügel würden spürbar und sofort die derzeit von der Vogelgrippe betroffenen Betriebe entlasten. Die Fraktion der AfD kritisierte am vorliegenden Gesetzentwurf und dem dazugehörigen Änderungsantrag, dass damit nationales Recht an intransparente EU-Vorgaben angepasst werde. Im Rahmen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Tiergesundheits- bzw. Tierarzneimittelgesetz werde nicht das grundsätzliche Problem einer überregulierten und erdrückenden EU-Bürokratie gelöst. Die Fraktion bezweifelte, ob der Gesetzentwurf geeignet sei, unnötige Bürokratie in diesen Bereichen abzubauen und weiterer Bürokratie entgegenzuwirken. Zudem sei fraglich, welche Verbesserungen die vorgesehenen Änderungen der Entschädigungsregeln im Seuchenfall für deutsche Landwirtinnen und Landwirte bewirken könnten. Die vorgesehene Anhebung des Entschädigungshöchstsatzes im Seuchenfall auf 110 Euro pro Tier sei bei speziellen Tieren, wie dem Strauß, unzureichend. Die Fraktion der SPD betonte, dass die nationale Implementierung des neuen EU-Tiergesundheitsrechts und der arzneimittelrechtlichen Vorschriften eine Herausforderung gewesen sei. Mit dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag würden große Fortschritte in der Umsetzung von EU-Recht und bei der Entbürokratisierung gemacht werden. Der Änderungsantrag greife die Wertung des BVL von September 2022 hinsichtlich der Verwendung von Kombinationspräparaten im Rahmen der Antibiotikaminimierung auf. Die Reduktion des Antibiotikaeinsatzes werde von Experten als richtiger Weg zur Vermeidung von Resistenzen bestätigt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, dass die im Änderungsantrag vorgeschlagenen Regelungen zu Kombinationspräparaten auf eine BVL-Stellungnahme von September 2022 gestützt werde. Danach sei eine umfassende und strukturierte Prüfung von Kombinationspräparaten und deren Auswirkung durch das BVL und das Bundesinstitut für Risikobewertung begonnen worden. Die Fraktion bemängelte, dass die Ergebnisse dieser Prüfung nicht öffentlich bekannt und vermutlich bei der Neuregelung nicht berücksichtigt worden seien. Dies lasse vermuten, die Änderungen zu den Kombinationspräparaten seien aufgrund der Einflussnahme durch Lobbyisten in den Änderungsantrag aufgenommen worden. Die Fraktion Die Linke befürwortete die geplante einheitliche Gestaltung des Bußgeldrahmens, die der Änderungsantrag vorsehe. Sie kritisiert aber, dass keine Bußgeldbewehrungen oder höhere Bußgelder für das vorsätzliche Nichtmelden einer Tierseuche vorgesehen seien. Die Nichtmeldung berge jedoch die Gefahr einer weiteren Verbreitung von Tierseuchen, die damit zumindest billigend in Kauf genommen werde. Zudem würde das Tiergesundheitsgesetz auch nach der vorgeschlagenen Änderung noch unbestimmte Rechtsbegriffe wie „anormale Mortalität“ oder „deutlich verminderte Produktionsleistung“ enthalten, obwohl der Gesetzentwurf der Schaffung von Rechtsklarheit dienen solle. Die Bundesregierung hob die dringend erforderliche Anpassung des nationalen Tiergesundheitsrecht an das EU-Tiergesundheitsrecht hervor. Die Notifizierung des Entwurfes sei nach EU-Beihilferecht erfolgt und das Verfahren mit einer positiven beihilferechtlichen Mitteilung beendet worden. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD setze zum einen Änderungswünsche des Bundesrates um und zum anderen würden Anmerkungen der EU-Kommission aus dem Notifizierungsverfahren berücksichtigt. Darüber hinaus enthalte der Änderungsantrag eine rückwirkende Anwendung der Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes im Fall von Tierseuchenfall zum 1. Oktober 2025. Damit könnten Betriebe während der aktuellen Seuchenlage unterstützt werden, was die Bundesregierung begrüße. 2. Abstimmungsergebnis Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(10)41 zu empfehlen. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2475 in geänderter Fassung anzunehmen. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Änderung wird Ziffer 1 der Stellungnahme des Bundesrates Rechnung getragen. Es wird klargestellt, dass im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes auch die Begriffsbestimmungen der EU- Durchführungsbeschlüsse gelten. Zu Buchstabe b Mit der Änderung wird der Bemerkung, die die Europäische Kommission am 7. November 2025 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 im Rahmen der Notifizierung des vorliegenden Gesetzentwurfs abgegeben hat, Rechnung getragen. Gemäß der Begriffsdefinition in Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2016/429 ist ein „Transportunternehmer“ ein „Unternehmer, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert“. Er fällt daher unter den Begriff des „Unternehmers“ gemäß Artikel 4 Nummer 24 und unterliegt damit der Informationspflicht gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429. Dementsprechend gilt § 3 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, der der Anpassung des nationalen Rechts an die Regelung des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 dient, auch für Transportunternehmer. Eine andere als die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannte Informationspflicht für Transportunternehmer, wie sie der bisherige § 3 Absatz 2 des Gesetzentwurfs vorsah, ist laut Bemerkung der Europäischen Kommission nicht mit der Verordnung (EU) 2016/429 vereinbar. Zu Buchstabe c Mit der Änderung wird der Ziffer 2 der Stellungnahme des Bundesrates Rechnung getragen. Es wird die Möglichkeit geschaffen, in einem Schutzgebiet die Nutzung, die Verwertung und das Verbringen von Tieren, auch von Tieren, die die Seuche übertragen können, zu verbieten oder zu beschränken. Dies ist erforderlich, da in der Verordnung (EU) 2018/1882 auch sogenannte „Überträgerarten“ gelistet sind, sodass die Regelung entsprechend auf diese Arten zu erweitern ist. Zu Buchstabe d Es wird eine Klarstellung aufgenommen, dass das Zulassungserfordernis des § 11 Absatz 2 Satz 1 sich nur auf das Inverkehrbringen und die Anwendung von In-vitro-Diagnostika bezieht, die für das Inland bestimmt sind. Zu Buchstabe e Mit der Änderung wird Ziffer 3 der Stellungnahme des Bundesrates Rechnung getragen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, auch Erzeugnisse von an einer Seuche erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierten lebenden Tieren zu verbringen, wenn das Erzeugnis zuvor einer Seuchenerreger abtötenden Behandlung unterzogen worden ist. Zu Buchstabe f Zu Nummer 22 Mit der Änderung wird Ziffer 4 der Stellungnahme des Bundesrates Rechnung getragen. Damit wird die derzeit geltende Regelung aufgehoben, dass im Tierseuchenfall eine Entschädigung für auf behördliche Anordnung getötete Tiere oder Tiere, die nach der Anordnung der Tötung verendet sind, nur dann gezahlt wird, wenn der Antrag auf Zahlung der Entschädigung spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres bzw. bei der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestands bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Zu Nummer 23 Mit der Änderung wird Ziffer 4 der Stellungnahme des Bundesrates Rechnung getragen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe d (zu Nummer 22). Durch die Streichung von § 18 Absatz 1 Satz 2 muss der Verweis in § 19 auf § 18 Absatz 1 Satz 2 entfallen. Zu Buchstabe g Die Änderung regelt, dass für die Entschädigung von Geflügel im Seuchenfall der Höchstsatz von 50 Euro auf 110 Euro je Stück Geflügel angehoben wird, da der derzeit geltende Höchstsatz vor allem für Eltern- und Großelterntiere von Gänsen und Enten, aber auch für einige Laufvogelarten, die zur Fleischgewinnung gehalten werden, nicht mehr den aktuellen gemeinen Wert berücksichtigt. Vor dem Hintergrund des aktuell sich seit Oktober 2025 stark ausbreitenden Geflügelpestgeschehens in Deutschland ist eine rückwirkende Anwendung der Erhöhung des Entschädigungshöchstsatzes ab diesem Zeitpunkt geboten und geeignet, um die o. g. Geflügelarten angemessen entschädigen zu können. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Redaktionelle Berichtigung der Inhaltsübersicht als Folge der Änderung in Buchstabe c Doppelbuchstabe ee. Zu Buchstabe b Rechtsförmliche Anpassung der Zitierweise von EU-Recht und redaktionelle Korrektur der Absatzbezeichnung. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Gemäß Ziffer 6 der Stellungnahme des Bundesrates dient die Änderung der Präzisierung der Vorschrift, jedoch bedarf der vom Bundesrat vorgeschlagene Text einer Anpassung, da Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 auf autogene inaktivierte Impfstoffe nicht direkt, sondern nur entsprechend anwendbar ist. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Änderung wird Ziffer 7 der Stellungnahme des Bundesrates Rechnung getragen. Die Streichung der bisher nicht geforderten Angabe führt die künftige Rechtslage auf die bisher geltende zurück. Zu Doppelbuchstabe cc Die Streichung der bisher nicht geforderten Angabe in Absatz 1 führt die künftige Rechtslage auf die bisher geltende zurück. Dies macht zudem eine redaktionelle Folgeänderung erforderlich. Zu Doppelbuchstabe dd Mit der Änderung wird der Bemerkung, die die Europäische Kommission am 7. November 2025 gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 im Rahmen der Notifizierung des vorliegenden Gesetzentwurfs abgegeben hat, Rechnung getragen. Nach Artikel 106 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 dürfen inaktivierte immunologische Tierarzneimittel gemäß Artikel 2 Absatz 3 nur gemäß einer tierärztlichen Verschreibung angewendet werden. Somit gilt Artikel 105 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/6 auch für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3. Damit ist die Pflicht zur Festlegung einer Wartezeit bereits im EU-Recht geregelt. Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung des Verweises auf EU-Recht. Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Wartezeit unter Berücksichtigung der Rückstandshöchstwerte nach der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 festzulegen, z. B. im Hinblick auf die in Tierimpfstoffen verwendeten Hilfsstoffe. Hierbei ist auf die aktuellste Fassung, also auf die Fassung vom 24. September 2025, zu verweisen. Die Wörter „und die Einhaltung“ in Satz 2 sind zu streichen, da richtigerweise die Tierärzteschaft keine Dokumentation über die Einhaltung der von der Landwirtin oder dem Landwirt einzuhaltenden Wartezeit führen muss. Zu Buchstabe d Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung des Verweises auf EU-Recht. Gemäß § 39 Absatz 5 ist es verboten, Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, pharmakologisch wirksame Stoffe zu verabreichen, wenn diese Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der Fassung vom 24. September 2025 aufgeführt sind. Hierbei ist auf die aktuellste Fassung, also auf die Fassung vom 24. September 2025, zu verweisen. Zu Buchstabe e Gemäß Ziffer 9 der Stellungnahme des Bundesrates dient die Änderung dazu, dass die nach § 50 Absatz 6 TAMG neu ergehende Rechtsverordnung nur mit Zustimmung des Bundesrates ergehen kann, da die Umsetzung einer solchen Verordnung das Verwaltungsverfahren der Länder betrifft. Zudem wird hier eine Verordnungsermächtigung weitergeführt, die zuvor im Tiergesundheitsgesetz angesiedelt war und für die ebenfalls eine Zustimmung des Bundesrates vorgesehen war. Zu Buchstabe f Die Neuregelung folgt der vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit seit September 2022 vertretenen Auffassung, der zufolge zugelassene antibiotische Kombinationspräparate aufgrund der Tatsache des erfolgreich abgeschlossenen Zulassungsverfahrens, in welchem Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Tierarzneimittels sowie die Begründung der Kombination einzelner Wirkstoffe geprüft worden sind, auch im Hinblick auf die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit mit Monopräparaten gleichgestellt sein sollten. Zu Buchstabe g Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe f. Zu Buchstabe h Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung der Verpflichtung in § 35g (Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee). Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung folgt Ziffer 10 der Stellungnahme des Bundesrates und verfolgt das Ziel, den Bußgeldrahmen von 50.000 Euro sowohl im Tiergesundheitsgesetz als auch im Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetz als auch im TAMG einheitlich zu gestalten. Zu Buchstabe i Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe f. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung des Verweises auf EU-Recht. Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in der Fassung vom 11. Dezember 2018 fehlte bislang noch in der Liste der EU-Rechtsakte. Zu Buchstabe b Auf die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 ist in der aktuellsten Fassung vom 24. September 2025 zu verweisen. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a. Berlin, den 17. Dezember 2025 Dieter Stier Berichterstatter Danny Meiners Berichterstatter Dr. Franziska Kersten Berichterstatterin Dr. Zoe Mayer Berichterstatterin Ina Latendorf Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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