Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1938)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1938)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2668
21. Wahlperiode 06.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1938 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
und des Apothekengesetzes
A. Problem
Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/82/EG sieht in Artikel 57 eine jährliche Übermittlung von Daten zur
Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren durch die Mitgliedstaaten
an die Europäische Arzneimittel-Agentur vor. Dabei ist ein festgelegter, nach
verschiedenen Tierarten differenzierter Zeitplan zur Übermittlung einzuhalten. Ein
Teil der in diesem Zeitplan getroffenen Festlegungen wurde im
Tierarzneimittelgesetz (TAMG) bereits mit Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852)
umgesetzt.
Zudem müssen Tierärztinnen und Tierärzte gemäß § 45 Absatz 10 TAMG bis
zum 28. Januar 2026 erstmals Art und Menge der von ihnen im vorangegangenen
Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten Antibiotika der zuständigen
Bundesbehörde elektronisch mittteilen. Im Sinne einer Umsetzung von EU-Recht
mit möglichst geringem Bürokratieaufwuchs soll mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf die im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten
Mitteilungsverpflichtungen von einem halbjährlichen auf einen jährlichen Turnus
umgestellt werden.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke.
C. Alternativen
Wurden nicht erörtert.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden nicht erörtert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Wurde nicht erörtert.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Wurde nicht erörtert.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Wurden nicht erörtert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Wurde nicht erörtert.
F. Weitere Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1938 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. ‚ § 55 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2b ersetzt:
„(2) Ferner hat die Tierhalterin oder der Tierhalter von
Tieren der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nutzungsarten für jeden
Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine
Registriernummer zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der
Nutzungsart für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen
Tierart nach Maßgabe des Absatzes 2b mitzuteilen, die
1. in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden
sind,
2. im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb
aufgenommen worden sind gemäß Absatz 2a Satz 1,
3. im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb
abgegeben worden sind gemäß Absatz 2a Satz 2 und 3.
Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 umfasst auch
verendete und getötete Tiere.
(2a) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind
unter Angabe des Datums der jeweiligen Aufnahme zu machen.
Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind für Tiere,
die im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben
worden sind, unter Angabe des Datums der jeweiligen Abgabe zu
machen. Abweichend von Satz 2 können für Tiere, die im Laufe
eines Halbjahres verendet oder getötet aus dem Betrieb
abgegeben worden sind, die Mitteilungen als Summe der Abgänge pro
Kalenderwoche gemacht werden; in der Meldung ist das
Tagesdatum des jeweiligen Donnerstags der betreffenden
Kalenderwoche, für die die Mitteilung erfolgt, anzugeben.
(2b) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 sind für das erste
Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Juli des betreffenden
Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am
14. Januar des Folgejahres zu machen.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 10 bis 21 werden zu den Nummern 11 bis 22.
c) Die bisherige Nummer 22 wird zu Nummer 23 und Buchstabe b wird
durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2:
a) pseudonymisierte Angabe des Namens der
behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder
des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,
b) die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des
Anhangs II zu der Verordnung (EU) 2022/209 in der
Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen,
angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
c) die insgesamt verschriebene, angewendete oder
abgegebene Menge dieser Arzneimittel und
d) die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.“ ‘
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe
„Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die
Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt.
cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„Halbjahres“ durch die Angabe „Kalenderjahres“
ersetzt.
b) In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„Halbjahres“ durch die Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt.
c) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:
„(2b) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 sind für das
Kalenderjahr spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu
machen.“ ‘
b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb ersetzt:
bb) ‚ Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist entsprechend dem Berechnungsverfahren zur
Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom 6. Oktober 2025 (BAnz AT
17.10.2025 B8)
1. für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen Wirkstoff
die Anzahl der behandelten Tiere einer Nutzungsart mit der
Anzahl der Behandlungstage zu multiplizieren und die so
errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe des
Kalenderjahres zu addieren und
2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die
Anzahl der Tiere der betroffenen Nutzungsart, die
durchschnittlich in dem Kalenderjahr gehalten worden sind, zu
dividieren
(betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit).“ ‘
Berlin, den 5. November 2002
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Hermann Färber
Vorsitzender
Dieter Stier
Berichterstatter
Christian Reck
Berichterstatter
Dr. Franziska Kersten
Berichterstatterin
Dr. Zoe Mayer
Berichterstatterin
Ina Latendorf
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Dieter Stier, Christian Reck, Dr. Franziska Kersten,
Dr. Zoe Mayer und Ina Latendorf
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 21/1938 erstmals beraten und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur
federführenden Beratung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Wesentlichen die Einführung von Regelungen zur
Anwendung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei den bisher nicht erfassten, der Lebensmittelgewinnung
dienenden Tierarten sowie bei Hunden, Katzen und als Pelztiere gehaltenen Füchsen und Nerzen vor. Diese
dienen der Erfüllung der Verpflichtungen zur EU-einheitlichen Antibiotikadatenerfassung nach Artikel 57 der
Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel. Die Änderung der Umstellung der Mitteilungsverpflichtungen gemäß
§ 45 Absatz 10 TAMG auf einen längeren, jährlichen Turnus soll zur bürokratischen Entlastung der Beteiligten
beitragen.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 17. Sitzung am 5. November 2025 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen AfD und Die Linke beschlossen, die Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Ausschuss-Drucksache 21(10)31 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 17. Sitzung am 5. November 2025 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen AfD und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1938 in
geänderter Fassung anzunehmen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
1. Abschließende Beratung
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 21/1938 in seiner 9. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zum Gesetzentwurf einen Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 21(10)31 ein, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung ergibt. Hinsichtlich seiner Begründung
wird auf „B. Besonderer Teil“ des Berichtes verwiesen.
Im Rahmen der Ausschussberatungen unterstrich die Fraktion der CDU/CSU, mit dem Gesetzentwurf sollten
Tierhalter von Bürokratie entlastet werden, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
versprochen worden sei. In diesem Rahmen werde demnächst noch ein zweiter Gesetzentwurf zur Änderung des
Tiergesundheitsrechts vorgelegt. Im vorliegenden Gesetzentwurf solle unter anderem das Meldedatum für
Antibiotikagaben an Hunde und Katzen, das die vorige Bundesregierung vorgezogen habe, wieder auf das durch EU-Recht
vorgesehene Datum verschoben werden. Zudem würden weitere Meldepflichten vereinfacht sowie das Versand-
Verbot von Arzneimitteln für nicht Lebensmittel liefernde Tiere aufgehoben. Im Änderungsantrag der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD würden weitere Verbesserungen und Erleichterung für Tierhalter und Tierärzte
vorgeschlagen und damit der Gesetzentwurf der Bundesregierung verbessert, was guter parlamentarischer Praxis
entspreche.
Die Fraktion der AfD merkte an, sie begrüße im Grunde die einheitliche Erhebung und Auswertung von
antibakteriell wirkenden Arzneimitteln. Eine Verschiebung von Fristen könne als Vermeidung von unnötiger
Bürokratie verstanden werden, löse aber nicht das eigentliche Problem. Der bürokratische Aufwand durch
Meldepflichten sei nach wie vor unverhältnismäßig hoch. Wenn sich die Bundesregierung auf die Bürokratie der EU
einlasse, werde sie am Ende nur eine völlige Überregulierung erreichen. Es müssten aber praxistaugliche
Regelungen für Tierhalter und Tierärzte geschaffen werden. Im Übrigen spreche es nicht für die Arbeit der
Bundesregierung, wenn die Fraktionen der CDU/CSU und SPD den vorliegenden Gesetzentwurf mit einem
Änderungsantrag korrigierten.
Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass das Tierarzneimittelrecht eine komplexe Regelungsmaterie sei. Im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sei vereinbart worden, das Tiergesundheitsrecht zu
harmonisieren. Das geschehe mit dem vorliegenden Gesetzentwurf. Ein weiteres Ziel der vorgeschlagenen Änderungen sei
Bürokratieentlastung. Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD würden auch sinnvolle
Vorschläge des Bundesrats aufgegriffen, z. B. geänderte Vorgaben für Tierhalter zur Mitteilung über innerhalb
einer Kalenderwoche verendete oder getötete Tiere. Der Gesetzentwurf sehe außerdem erleichterte Regelungen
für die Aufteilung von Medikamentenpackungen vor, damit könne die Arzneimittelverschwendung reduziert
werden. Daher werde die Fraktion dem Änderungsantrag und dem Gesetzentwurf zustimmen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, der heute beratene Gesetzentwurf habe einen ernsten
Hintergrund. Antibiotika-Resistenzen bei Menschen nähmen ein besorgniserregendes Ausmaß an und müssten
dringend bekämpft werden. Auch die Landwirtschaft trage einen Teil zu diesen Resistenzen bei. Im Großen und
Ganzen sehe die Fraktion in den vorgeschlagenen Änderungen keine Probleme, sie kritisiere aber die Aufweichung
der Berichtspflichten. Zudem vermisse sie Lösungsansätze der Bundesregierung für die Probleme der
Verwendung von Reserveantibiotika aufgrund wirtschaftlicher Zwänge, der Metaphylaxe bei Tierbeständen sowie der
Praxis der Einstallungs-Prophylaxe.
Die Fraktion Die Linke bewertete die Verschärfung des Rechtsrahmens bei der Vergabe von antibiotisch
wirksamen Tierarzneimitteln und eine verbesserte Datengrundlage positiv. Die Fraktion schließe sich aber der Kritik
unter anderem der Tierärztekammer zum vorliegenden Gesetzentwurf an, denn eine Ausweitung des Turnus für
die Meldungen bedeute keine Reduzierung der zu erhebenden Daten und sei keine wirkliche Entbürokratisierung.
Die neuen Befugnisse der Zollbehörden müsse mit einer Aufstockung des Personalbestands einhergehen. Die
Fraktion Die Linke sei der Auffassung, dass der Antibiotikaverbrauch in der Tierhaltung in Deutschland im
Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten zu hoch sei. Sie fordere daher bessere politische Vorgaben zur Bekämpfung
von Antibiotika-Resistenzen in der Lebensmittelkette.
Die Bundesregierung erklärte, der Gesetzentwurf diene der Umsetzung von EU-Recht und beinhalte zudem
administrative Entlastungen. So solle z. B. der Stichtag für die Erfassung der Antibiotikaverbrauchsdaten auf das
durch EU-Recht vorgegebene Datum verschoben werden. Zudem würden Regelungen zur Einführung einer
Versandmöglichkeit für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel von Tierärzten an Halter nicht
lebensmittelliefernder Tiere ins Gesetz aufgenommen. Die Änderungen des Apothekengesetzes beschränkten sich auf notwenige
Folgeänderungen zum Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel durch Apotheken aufgrund der
Anpassung des Tierarzneimittelgesetzes. Die Bundesregierung werbe um Zustimmung zum Gesetzentwurf.
2. Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die
Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-Drucksache 21(10)31
zu empfehlen.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
21/1938 in geänderter Fassung anzunehmen.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a:
Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, Tierhalterinnen und Tierhalter von Melde- und Dokumentationspflichten
zu entlasten. Es wird als neue Meldeoption geregelt, dass die Anzahl der Tiere, die innerhalb einer Kalenderwoche
verendet sind oder getötet wurden, zusammengefasst und als Summe der Abgänge der betreffenden
Kalenderwoche unter Angabe des Datums des Donnerstags der jeweiligen Kalenderwoche angegeben werden kann.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zur Einfügung nach Buchstabe a.
Zu Buchstabe c:
Die Liste der Angaben nach Anlage 2 Nummer 9 wird an die in § 61a Absatz 2 aufgeführte Liste von Angaben
angeglichen.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung werden die aus Nummer 1 Buchstabe a folgenden Änderungen in Artikel 2 des Gesetzentwurfs
umgesetzt.
Berlin, den 5. November 2025
Dieter Stier
Berichterstatter
Christian Reck
Berichterstatter
Dr. Franziska Kersten
Berichterstatterin
Dr. Zoe Mayer
Berichterstatterin
Ina Latendorf
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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