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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1938)

dip / drucksache 06.11.2025 · WP 21 · 21/2668 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1938) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2668 21. Wahlperiode 06.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (10. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/1938 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes A. Problem Die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG sieht in Artikel 57 eine jährliche Übermittlung von Daten zur Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren durch die Mitgliedstaaten an die Europäische Arzneimittel-Agentur vor. Dabei ist ein festgelegter, nach verschiedenen Tierarten differenzierter Zeitplan zur Übermittlung einzuhalten. Ein Teil der in diesem Zeitplan getroffenen Festlegungen wurde im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) bereits mit Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) umgesetzt. Zudem müssen Tierärztinnen und Tierärzte gemäß § 45 Absatz 10 TAMG bis zum 28. Januar 2026 erstmals Art und Menge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten Antibiotika der zuständigen Bundesbehörde elektronisch mittteilen. Im Sinne einer Umsetzung von EU-Recht mit möglichst geringem Bürokratieaufwuchs soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Mitteilungsverpflichtungen von einem halbjährlichen auf einen jährlichen Turnus umgestellt werden. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Wurden nicht erörtert. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Wurde nicht erörtert. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Wurde nicht erörtert. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Wurden nicht erörtert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Wurde nicht erörtert. F. Weitere Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1938 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: 10. ‚ § 55 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2b ersetzt: „(2) Ferner hat die Tierhalterin oder der Tierhalter von Tieren der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nutzungsarten für jeden Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, unter Berücksichtigung der Nutzungsart für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart nach Maßgabe des Absatzes 2b mitzuteilen, die 1. in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind, 2. im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind gemäß Absatz 2a Satz 1, 3. im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind gemäß Absatz 2a Satz 2 und 3. Die Mitteilungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 umfasst auch verendete und getötete Tiere. (2a) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind unter Angabe des Datums der jeweiligen Aufnahme zu machen. Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind für Tiere, die im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, unter Angabe des Datums der jeweiligen Abgabe zu machen. Abweichend von Satz 2 können für Tiere, die im Laufe eines Halbjahres verendet oder getötet aus dem Betrieb abgegeben worden sind, die Mitteilungen als Summe der Abgänge pro Kalenderwoche gemacht werden; in der Meldung ist das Tagesdatum des jeweiligen Donnerstags der betreffenden Kalenderwoche, für die die Mitteilung erfolgt, anzugeben. (2b) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 sind für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen.“ ‘ b) Die bisherigen Nummern 10 bis 21 werden zu den Nummern 11 bis 22. c) Die bisherige Nummer 22 wird zu Nummer 23 und Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: 9. „ Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2: a) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift, b) die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II zu der Verordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel, c) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel und d) die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.“ ‘ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt. cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbjahres“ durch die Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt. b) In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbjahres“ durch die Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt. c) Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt: „(2b) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 sind für das Kalenderjahr spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen.“ ‘ b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden Doppelbuchstaben bb ersetzt: bb) ‚ Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dabei ist entsprechend dem Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom 6. Oktober 2025 (BAnz AT 17.10.2025 B8) 1. für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere einer Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungstage zu multiplizieren und die so errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe des Kalenderjahres zu addieren und 2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die Anzahl der Tiere der betroffenen Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Kalenderjahr gehalten worden sind, zu dividieren (betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit).“ ‘ Berlin, den 5. November 2002 Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Hermann Färber Vorsitzender Dieter Stier Berichterstatter Christian Reck Berichterstatter Dr. Franziska Kersten Berichterstatterin Dr. Zoe Mayer Berichterstatterin Ina Latendorf Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Dieter Stier, Christian Reck, Dr. Franziska Kersten, Dr. Zoe Mayer und Ina Latendorf A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1938 erstmals beraten und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur federführenden Beratung sowie zur Mitberatung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Wesentlichen die Einführung von Regelungen zur Anwendung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei den bisher nicht erfassten, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten sowie bei Hunden, Katzen und als Pelztiere gehaltenen Füchsen und Nerzen vor. Diese dienen der Erfüllung der Verpflichtungen zur EU-einheitlichen Antibiotikadatenerfassung nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel. Die Änderung der Umstellung der Mitteilungsverpflichtungen gemäß § 45 Absatz 10 TAMG auf einen längeren, jährlichen Turnus soll zur bürokratischen Entlastung der Beteiligten beitragen. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 17. Sitzung am 5. November 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke beschlossen, die Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-Drucksache 21(10)31 zu empfehlen. Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 17. Sitzung am 5. November 2025 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1938 in geänderter Fassung anzunehmen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 1. Abschließende Beratung Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1938 in seiner 9. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten zum Gesetzentwurf einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(10)31 ein, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung ergibt. Hinsichtlich seiner Begründung wird auf „B. Besonderer Teil“ des Berichtes verwiesen. Im Rahmen der Ausschussberatungen unterstrich die Fraktion der CDU/CSU, mit dem Gesetzentwurf sollten Tierhalter von Bürokratie entlastet werden, wie es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD versprochen worden sei. In diesem Rahmen werde demnächst noch ein zweiter Gesetzentwurf zur Änderung des Tiergesundheitsrechts vorgelegt. Im vorliegenden Gesetzentwurf solle unter anderem das Meldedatum für Antibiotikagaben an Hunde und Katzen, das die vorige Bundesregierung vorgezogen habe, wieder auf das durch EU-Recht vorgesehene Datum verschoben werden. Zudem würden weitere Meldepflichten vereinfacht sowie das Versand- Verbot von Arzneimitteln für nicht Lebensmittel liefernde Tiere aufgehoben. Im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD würden weitere Verbesserungen und Erleichterung für Tierhalter und Tierärzte vorgeschlagen und damit der Gesetzentwurf der Bundesregierung verbessert, was guter parlamentarischer Praxis entspreche. Die Fraktion der AfD merkte an, sie begrüße im Grunde die einheitliche Erhebung und Auswertung von antibakteriell wirkenden Arzneimitteln. Eine Verschiebung von Fristen könne als Vermeidung von unnötiger Bürokratie verstanden werden, löse aber nicht das eigentliche Problem. Der bürokratische Aufwand durch Meldepflichten sei nach wie vor unverhältnismäßig hoch. Wenn sich die Bundesregierung auf die Bürokratie der EU einlasse, werde sie am Ende nur eine völlige Überregulierung erreichen. Es müssten aber praxistaugliche Regelungen für Tierhalter und Tierärzte geschaffen werden. Im Übrigen spreche es nicht für die Arbeit der Bundesregierung, wenn die Fraktionen der CDU/CSU und SPD den vorliegenden Gesetzentwurf mit einem Änderungsantrag korrigierten. Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass das Tierarzneimittelrecht eine komplexe Regelungsmaterie sei. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sei vereinbart worden, das Tiergesundheitsrecht zu harmonisieren. Das geschehe mit dem vorliegenden Gesetzentwurf. Ein weiteres Ziel der vorgeschlagenen Änderungen sei Bürokratieentlastung. Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD würden auch sinnvolle Vorschläge des Bundesrats aufgegriffen, z. B. geänderte Vorgaben für Tierhalter zur Mitteilung über innerhalb einer Kalenderwoche verendete oder getötete Tiere. Der Gesetzentwurf sehe außerdem erleichterte Regelungen für die Aufteilung von Medikamentenpackungen vor, damit könne die Arzneimittelverschwendung reduziert werden. Daher werde die Fraktion dem Änderungsantrag und dem Gesetzentwurf zustimmen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, der heute beratene Gesetzentwurf habe einen ernsten Hintergrund. Antibiotika-Resistenzen bei Menschen nähmen ein besorgniserregendes Ausmaß an und müssten dringend bekämpft werden. Auch die Landwirtschaft trage einen Teil zu diesen Resistenzen bei. Im Großen und Ganzen sehe die Fraktion in den vorgeschlagenen Änderungen keine Probleme, sie kritisiere aber die Aufweichung der Berichtspflichten. Zudem vermisse sie Lösungsansätze der Bundesregierung für die Probleme der Verwendung von Reserveantibiotika aufgrund wirtschaftlicher Zwänge, der Metaphylaxe bei Tierbeständen sowie der Praxis der Einstallungs-Prophylaxe. Die Fraktion Die Linke bewertete die Verschärfung des Rechtsrahmens bei der Vergabe von antibiotisch wirksamen Tierarzneimitteln und eine verbesserte Datengrundlage positiv. Die Fraktion schließe sich aber der Kritik unter anderem der Tierärztekammer zum vorliegenden Gesetzentwurf an, denn eine Ausweitung des Turnus für die Meldungen bedeute keine Reduzierung der zu erhebenden Daten und sei keine wirkliche Entbürokratisierung. Die neuen Befugnisse der Zollbehörden müsse mit einer Aufstockung des Personalbestands einhergehen. Die Fraktion Die Linke sei der Auffassung, dass der Antibiotikaverbrauch in der Tierhaltung in Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten zu hoch sei. Sie fordere daher bessere politische Vorgaben zur Bekämpfung von Antibiotika-Resistenzen in der Lebensmittelkette. Die Bundesregierung erklärte, der Gesetzentwurf diene der Umsetzung von EU-Recht und beinhalte zudem administrative Entlastungen. So solle z. B. der Stichtag für die Erfassung der Antibiotikaverbrauchsdaten auf das durch EU-Recht vorgegebene Datum verschoben werden. Zudem würden Regelungen zur Einführung einer Versandmöglichkeit für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel von Tierärzten an Halter nicht lebensmittelliefernder Tiere ins Gesetz aufgenommen. Die Änderungen des Apothekengesetzes beschränkten sich auf notwenige Folgeänderungen zum Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel durch Apotheken aufgrund der Anpassung des Tierarzneimittelgesetzes. Die Bundesregierung werbe um Zustimmung zum Gesetzentwurf. 2. Abstimmungsergebnis Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschuss-Drucksache 21(10)31 zu empfehlen. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1938 in geänderter Fassung anzunehmen. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a: Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, Tierhalterinnen und Tierhalter von Melde- und Dokumentationspflichten zu entlasten. Es wird als neue Meldeoption geregelt, dass die Anzahl der Tiere, die innerhalb einer Kalenderwoche verendet sind oder getötet wurden, zusammengefasst und als Summe der Abgänge der betreffenden Kalenderwoche unter Angabe des Datums des Donnerstags der jeweiligen Kalenderwoche angegeben werden kann. Zu Buchstabe b: Folgeänderung zur Einfügung nach Buchstabe a. Zu Buchstabe c: Die Liste der Angaben nach Anlage 2 Nummer 9 wird an die in § 61a Absatz 2 aufgeführte Liste von Angaben angeglichen. Zu Nummer 2 Mit der Änderung werden die aus Nummer 1 Buchstabe a folgenden Änderungen in Artikel 2 des Gesetzentwurfs umgesetzt. Berlin, den 5. November 2025 Dieter Stier Berichterstatter Christian Reck Berichterstatter Dr. Franziska Kersten Berichterstatterin Dr. Zoe Mayer Berichterstatterin Ina Latendorf Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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