Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
[Bundesrat Drucksache 359/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 44a Absatz 5 und Absatz 6 - neu - TAMG)
In Artikel 1 Nummer 5 ist § 44a wie folgt zu ändern:
a) Absatz 5 ist durch den folgenden Absatz 5 zu ersetzen:
„(5) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat sicherzustellen, dass ein
geeigneter Transportdienstleister ausgewählt wird und das Tierarzneimittel oder
veterinärmedizintechnische Produkt so verpackt wird, dass seine Qualität
und Wirksamkeit erhalten bleibt.“
b) Nach Absatz 5 ist der folgende Absatz 6 einzufügen:
„(6) Geeignet ist ein Transportdienstleister insbesondere, wenn er
gegenüber dem Tierarzt oder der Tierärztin sicherstellt, dass
1. der Transport und die Lieferung des Tierarzneimittels oder des
veterinärmedizintechnischen Produktes wie vom Hersteller oder auf der
äußeren Umhüllung angegeben und unter den hierfür in der Zulassung des
Tierarzneimittels festgelegten Bedingungen erfolgt,
2. das Tierarzneimittel oder das veterinärmedizintechnische Produkt so
transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit
erhalten bleibt, insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die für das
Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkt geltenden
Temperaturanforderungen während des Transportes bis zur Abgabe an den
Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung muss bei besonders
temperaturempfindlichen Tierarzneimitteln oder
veterinärmedizintechnischen Produkten durch mitgeführte Temperaturkontrollen durch den
Transportdienstleister valide nachgewiesen werden können und
3. durch den Transportdienstleister ein System zur Sendungsverfolgung
unterhalten wird.“
Begründung:
§ 44a Absatz 5 TAMG legt fest, welche Pflichten dem Tierarzt oder der
Tierärztin im Falle eines Versandes verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel oder
veterinärmedizintechnischer Produkte an den Halter oder die Halterin der von
ihm oder ihr behandelten Tiere, welche nicht der Lebensmittelgewinnung
dienen, obliegen. Hiesigen Erachtens kann der Tierarzt oder die Tierärztin jedoch
lediglich für eine ordnungsgemäße Verpackung und die Auswahl eines
geeigneten Transportdienstleisters haften. Die regelgerechte Abwicklung des
Transportes hingegen müsste von einem geeigneten Transportdienstleister
gewährleistet werden. Der Tierarzt oder die Tierärztin kann nicht für etwaige
Ereignisse, welche sich im Laufe des Transportes ergeben und ggf. zur Minderung von
Qualität und Wirksamkeit des Tierarzneimittels oder
veterinärmedizintechnischen Produktes führen könnten, in eine Haftung genommen werden. Zudem
wurden in Absatz 5 und dem neu angefügten Absatz 6 konsequent die
veterinärmedizintechnischen Produkte ergänzt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TAMG)
In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Angabe
„§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5“ zu ersetzen.
Begründung:
In § 57 Absatz 3 Satz 1 TAMG wird geregelt, welche Daten die zuständige
Behörde dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL) übermitteln muss. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass mehr bei den
Ländern vorhandene Daten als bisher an den Bund gemeldet werden sollen. Die
hierfür genannte Begründung erscheint unzureichend. Mit den Angaben in § 56
Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 TAMG (Anzahl der behandelten Tiere und
Anzahl der Behandlungstage) kann die Qualitätssicherung nicht besser
sichergestellt werden als ohne diese Angaben, vielmehr könnte sich die
Qualitätssicherung durch eine Gegenprüfung mit ebenfalls nicht plausibilisierbaren
Zusatzangaben erschweren. Auch die EU ist nicht der Auffassung, dass diese
Angaben zwingend nötig wären, anderenfalls wäre die Erfassung weiterer
Einzeldaten EU-rechtlich vorgeschrieben worden. Es ist auch nicht davon
auszugehen, dass allen anderen Mitgliedstaaten entsprechende Angaben zur
Qualitätssicherung vorliegen. Aus Gründen der Datensparsamkeit sollte daher auf die
Übermittlung von mehr Angaben als bisher an das BVL verzichtet werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b (Anlage 2 Nummer 9 Buchstabe c, f
und g TAMG)
In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b ist Anlage 2 Nummer 9 wie folgt zu
ändern:
a) Buchstabe c ist zu streichen.
b) In Buchstabe d ist die Angabe „Arzneimittel,“ durch die Angabe
„Arzneimittel und“ zu ersetzen.
c) In Buchstabe e ist die Angabe „Tiere,“ durch die Angabe „Tiere.“ zu
ersetzen.
d) Die Buchstaben f und g sind zu streichen.
Begründung:
Anlage 2 enthält die dem Bundesamt für Risikobewertung (BfR) zum Zweck
der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilenden Daten. § 61a Absatz 2
Satz 1 und 2 TAMG enthalten die Angaben, die im Rahmen der tierärztlichen
Antibiotikadaten-Meldung bei weiteren Lebensmittel liefernden Tieren sowie
bei Hunden, Katzen und Pelztieren zu tätigen sind. Das Datum der
Verschreibung oder der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels, die
Anzahl der behandelten Tiere und die Anzahl der Behandlungstage sind hier
nicht genannt. Diese Angaben werden also vom Tierarzt nicht grundsätzlich in
der Antibiotika-Datenbank erfasst und können folglich dem BfR auch nicht
übermittelt werden.
Sollte der Gesetzgeber mit der vorgesehenen Änderung darauf abzielen, Daten
übermittelt zu bekommen, die Tierärzte freiwillig ohne gesetzliche Grundlage
in die Antibiotika-Datenbank gemeldet haben, sind diese für die Durchführung
einer Risikobewertung ohnehin nicht geeignet, da aus den Meldungen einiger
Tierärzte keine belastbare Aussage für ganz Deutschland generiert werden
kann.
4. Zu Artikel 2 (§ 55 Absatz 2 Satz 4 - neu - TAMG)
Nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei verendeten Tieren können die Ereignisse wöchentlich
zusammengefasst unter Angabe des Datums des letzten Tages der betreffenden
Kalenderwoche mitgeteilt werden." '
Begründung:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung der
Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer
Vorschrift wurde klargestellt, dass die Mitteilungspflicht nach § 55 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 TAMG auch verendete oder getötete Tiere erfasst. Die
Mitteilungen sind unter Angabe des Datums des jeweiligen Ereignisses zu machen.
Um Tierhalterinnen und Tierhalter von Dokumentationspflichten zu entlasten,
kann die Anzahl der Tiere, die innerhalb einer Kalenderwoche verendet sind,
zusammengefasst und als ein Ereignis unter Angabe eines Datums mitgeteilt
werden, ohne das Ziel der Antibiotikaminimierung zu gefährden. Die
Auswirkung auf die betrieblichen Therapiehäufigkeiten ist dabei vernachlässigbar.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (Beschlussdrucksache)