Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
[Bundesrat Drucksache 359/25
15.08.25
AV - G
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
A. Problem und Ziel
Die Vorschriften des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung
der Richtlinie 2001/82/EG sehen vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU) jährlich umfassende Daten zur Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei
Tieren an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln müssen. Einzelheiten
zur Datenerhebung werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 und in der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 geregelt.
Dabei haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Übermittlung von Daten
zur Antibiotikaanwendung bei verschiedenen Tierarten an die Europäische
Arzneimittelagentur den folgenden Zeitplan einzuhalten:
a) innerhalb von zwei Jahren ab 28. Januar 2022 Daten mindestens für die Arten und
Kategorien von Tieren, die im Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der
Kommission in der am 11. Dezember 2018 geltenden Fassung aufgeführt sind,
b) innerhalb von fünf Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für alle übrigen der
Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten und
c) innerhalb von acht Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für als Pelztiere gehaltene
Füchse und Nerze.
Die gesetzlichen Änderungen zur Datenübermittlung nach Buchstabe a oben wurden im
Tierarzneimittelgesetz (TAMG) mit Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852)
umgesetzt.
Nach § 45 Absatz 10 TAMG haben Tierärztinnen und Tierärzte zudem bis zum 28. Januar
2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde elektronisch die Art und die Menge
derjenigen von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen
angewendeten Arzneimittel mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die eine antibakterielle Wirkung
haben. Im Zuge ihrer Bestrebungen, EU-Recht in Deutschland ohne zusätzlichen
Bürokratieaufwuchs umzusetzen, ist es aus Sicht der Bundesregierung angezeigt, das nach
geltender nationaler Rechtslage gegenüber den EU-Vorgaben um vier Jahre vorgezogene
erste Erfassungsjahr für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung bei Hunden und Kat-
Fristablauf: 26.09.25
zen auf das von der EU vorgesehene erste Erfassungsjahr, d. h. das Jahr 2029,
umzustellen.
Die im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Mitteilungsverpflichtungen
tierhaltender Personen und der Tierärztinnen und Tierärzte sollen von einem
halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt werden.
B. Lösung; Nutzen
Mit dem neuen Unterabschnitt 6 werden in Abschnitt 4 des TAMG Regelungen zur
Erfassung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei den bisher nicht erfassten, der
Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten sowie bei Hunden und Katzen und bei als
Pelztieren gehaltenen Füchsen und Nerzen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur EU-
einheitlichen Antibiotikadatenerfassung nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6
eingeführt. Die neuen Regelungen dienen der Verbesserung der Datengrundlage, um
Tendenzen bei der Antibiotikaanwendung festzustellen und mögliche Risikofaktoren
auszumachen und tragen so zur Fortentwicklung der Maßnahmen zur umsichtigen Verwendung
von antibiotischen Wirkstoffen bei. Dies ist für die Bekämpfung des Problems von
antibiotischen Resistenzen von zentraler Bedeutung.
Der Nutzen der Regelungen besteht u. a. in der Gewinnung einer Datengrundlage für
künftige gesetzgeberische Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des Einsatzes von
Antibiotika sowie der Eindämmung von antibiotikaresistenten Erregern in der Tierhaltung.
Die Änderung der Umstellung der Mitteilungsverpflichtungen auf einen nur mehr jährlichen
Turnus leistet einen Beitrag zu einer bürokratischen Entlastung aller am System
Beteiligten.
C. Alternativen
Keine. Andere Lösungsmöglichkeiten, wie etwa untergesetzliche Regelungen, kommen
aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht in Betracht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Beauftragung der HI-Tier-Datenbank der Länder durch den Bund entstehen
dem Bund Haushaltsausgaben in Höhe von 14 000 Euro im Haushaltsjahr 2025, 109 000
Euro im Haushaltsjahr 2026, jeweils 49 000 Euro in den Haushaltsjahren 2027 und 2028,
149 000 Euro im Haushaltsjahr 2029 und 89 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 2030.
Darüber hinaus entstehen dem Bund und den Ländern keine weiteren Haushaltsausgaben,
die über den unter E. dargestellten Erfüllungsaufwand hinausgehen. Der Mehrbedarf an
Sach- und Personalmitteln für den Bund wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10
(Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind lediglich mittelbar durch die von der Tierärzteschaft in
Rechnung gestellten Behandlungs-/Versandkosten betroffen, welche jedoch aus methodischer
Sicht nicht als Erfüllungsaufwand zu betrachten sind.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht im Saldo ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 21,155 Millionen
Euro. Darüber hinaus entsteht ein einmaliger EU-bedingter Umstellungsaufwand in Höhe
von rund 737 000 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das
Regelungsvorhaben insgesamt zu einem „Out“ von rund 4,419 Millionen Euro. Der darüberhinausgehende
Erfüllungsaufwand resultiert vollständig aus EU-Recht und ist für die „One in, one out“-
Regel nicht relevant.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es wird eine Informationspflicht neu aufgenommen und sieben Informationspflichten
werden geändert, die im Saldo einen gesamten Erfüllungsaufwand von rund 25,21 Millionen
Euro bewirken.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung (Länder, inkl. Kommunen) ändert sich der jährliche Erfüllungsaufwand
um rund 42 000 Euro (Entlastung). Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von
rund 76 000 Euro. Der Bundesverwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von
493 000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 1,56 Millionen Euro. Der
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für den Bund wird finanziell und stellen-mäßig im
Einzelplan 10 (Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat)
ausgeglichen.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft (den Tierhaltenden insgesamt und der Tierärzteschaft) entstehen durch die
Beachtung der durch dieses Gesetz geregelten Anforderungen über den oben
ausgewiesenen Erfüllungsaufwand hinaus keine zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine
mittelbaren Preiseffekte ausgehen. Lediglich der Justizverwaltung der Länder entstehen
durch die Aufnahme eines zusätzlichen Straftatbestands in § 88 Nummer 4 (n. F.) weitere
Kosten von rund 17 700 Euro.
Bundesrat Drucksache 359/25
15.08.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
und des Apothekengesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
und des Apothekengesetzes1), 2)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 97) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 44 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 44a Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel“.
b) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Unterabschnitt 6
Vorschriften zu tierärztlichen Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer
Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
§ 61a Tierärztliche Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/578
§ 61b Verarbeitung und Übermittlung von nach § 61a erhobenen Daten“.
c) Die Angabe zu dem bisherigen Abschnitt 4 Unterabschnitt 6 bis 11 wird zu der
Angabe zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 7 bis 12.
d) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt:
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen
an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiellen
Arzneimitteln bei Tieren (ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 7) und
der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung
des Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens
und der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 17.2.2022, S. 7; L 125 vom 28.4.2022,
S. 4).
2) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
„§ 76a Mitwirkung der Zollbehörden“.
e) Die Angabe zu den §§ 94 und 95 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung
von Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zur Änderung weiterer Vorschriften
§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des
Apothekengesetzes
§ 96 Evaluierung“.
2. § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Folgende Personen bedürfen keiner Herstellungserlaubnis nach Absatz 1,
sofern die Voraussetzungen der Artikel 103 und 104 der Verordnung (EU) 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 erfüllt sind:
1. eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Apotheke für die Zubereitung, die Aufteilung
oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung von Tierarzneimitteln im
Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, sofern die Tierarzneimittel
ausschließlich direkt an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden,
2. eine Tierärztin oder ein Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen
Hausapotheke für die Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung der
Verpackung oder der Darbietung eines Tierarzneimittels oder eines Arzneimittels nach
§ 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes, sofern
a) der Vorgang für die von ihr oder ihm behandelten Tiere erfolgt und
b) das Tierarzneimittel oder das Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des
Arzneimittelgesetzes ausschließlich direkt an die Tierhalterin oder den
Tierhalter abgegeben oder durch die Tierärztin oder den Tierarzt selbst oder unter
deren oder dessen Aufsicht angewendet wird, sowie
3. eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler, die oder der die erforderliche
Sachkenntnis nach § 45 Absatz 8 Satz 2 besitzt, für die Aufteilung oder die Änderung
der Verpackung oder der Darbietung von Tierarzneimitteln, sofern die
Tierarzneimittel ausschließlich direkt an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben
werden.
Satz 1 gilt für die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder Darbietung von
Tierarzneimitteln oder von Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des
Arzneimittelgesetzes nur, sofern
1. im Einzelfall keine geeigneten Packungsgrößen auf dem Markt verfügbar sind oder
2. in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen das Behältnis oder jede andere
Form der Verpackung, das oder die unmittelbar mit dem Tierarzneimittel oder dem
Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes in Berührung
kommt, nicht beschädigt wird.“
3. § 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach § 22 Absatz 1 zulassungspflichtigen Tierarzneimittel und
veterinärmedizintechnischen Produkte dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur bereitgestellt
werden, wenn ihre Kennzeichnung und ihre Packungsbeilage den folgenden Vorgaben
entsprechend gestaltet sind:
1. der Papierform der Packungsbeilage nach § 8,
2. Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz
1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
sowie
3. den sonstigen Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2019/6
in der Fassung vom 23. November 2022.“
4. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
§ 36„
Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat im Bundesanzeiger Folgendes
bekannt zu machen:
1. die Erteilung von Zulassungen,
2. die Einstufung von Tierarzneimitteln,
3. die Kategorisierung von Tierarzneimitteln,
4. das Ruhen oder den Widerruf einer Zulassung,
5. die Änderung der Bezeichnung eines Tierarzneimittels,
6. den Zeitraum der Verlängerung einer Schutzfrist,
7. Informationen über das Zurückziehen eines Zulassungsantrags,
8. die Erteilung von Registrierungen homöopathischer Tierarzneimittel,
9. die Erteilung oder die Änderung von Freistellungen von Tierarzneimitteln und
10. den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf den
Inhalt der Zulassung.
(2) Änderungen von Erteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 8 sind über die
allgemein zugänglichen Datenbanken nach § 68 Absatz 4 unverzüglich zu
veröffentlichen.“
5. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel
(1) Der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und
verschreibungspflichtiger veterinärmedizintechnischer Produkte ist verboten, soweit nicht in den
Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Apotheken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und unter Beachtung
der Vorgaben des Apothekengesetzes im Wege des Versandes auf dem Markt
bereitstellen:
1. verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte und
2. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, welche ausschließlich zur Anwendung
bei Tieren zugelassen sind, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
wenn der Apotheke eine behördliche Erlaubnis zum Versand erteilt worden ist.
(3) Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke darf die Tierärztin
oder der Tierarzt im Einzelfall verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und
verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an die Halterin oder den Halter der von der Tierärztin oder dem Tierarzt
behandelten Tiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, durch
Transportdienstleister versenden. Der Versand ist auf die Menge beschränkt, die erforderlich ist
für eine kurzfristige Weiterbehandlung.
(4) Die tierärztliche Verschreibung muss zuvor von der versendenden Tierärztin
oder dem versendenden Tierarzt selbst ausgestellt worden sein. Artikel 105 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 bleibt unberührt.
(5) Die Tierärztin oder der Tierarzt hat sicherzustellen, dass
1. ein geeigneter Transportdienstleister ausgewählt wird,
2. der Transport und die Lieferung des Tierarzneimittels wie vom Hersteller oder auf
der äußeren Umhüllung angegeben und unter den hierfür in der Zulassung des
Tierarzneimittels festgelegten Bedingungen erfolgt,
3. das Tierarzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine
Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt, insbesondere ist dafür zu sorgen, dass
die für das Tierarzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des
Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden; die Einhaltung
muss bei besonders temperaturempfindlichen Tierarzneimitteln durch mitgeführte
Temperaturkontrollen durch den Transportdienstleister valide nachgewiesen
werden können, und
4. durch den Transportdienstleister ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten
wird.“
6. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Inhaberinnen und Inhaber einer Großhandelsvertriebserlaubnis dürfen
nach § 40 Absatz 1 frei verkäufliche Tierarzneimittel und
veterinärmedizintechnische Produkte im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Einzelhändlerinnen und
Einzelhändler abgeben, sofern diese die erforderliche Sachkenntnis besitzen. Die
erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das
ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Bereitstellen von
freiverkäuflichen Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten
sowie Kenntnisse über die für diese Tierarzneimittel und
veterinärmedizintechnischen Produkte geltenden Vorschriften nachweist. Satz 1 gilt entsprechend für
Herstellerinnen und Hersteller für die von ihnen hergestellten Tierarzneimittel und
veterinärmedizintechnischen Produkte. Der Nachweis der Sachkenntnis ist nicht
erforderlich bei nach § 4 freigestellten Tierarzneimitteln.“
b) Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.
7. § 49 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Eine Tierhalterin oder ein Tierhalter darf apothekenpflichtige Tierarzneimittel
und veterinärmedizintechnische Produkte nur von Apotheken oder bei einer das Tier
behandelnden Tierärztin oder einem das Tier behandelnden Tierarzt im Rahmen des
Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke beziehen.“
8. Nach § 52 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach
Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 die Anwendung eines nicht immunologischen Tierarzneimittels
genehmigen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen ist.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
verlängert werden. Die Auswahl der in Satz 1 genannten Tierarzneimittel erfolgt im
Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.“
9. In § 53 Absatz 4 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ferner ermächtigt,“ ersetzt.
10. § 57 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit folgende Angaben mitzuteilen:
1. für die Zwecke des Absatzes 6 und des § 60 die nach Absatz 1 jeweils ermittelte
betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit in anonymisierter Form sowie
2. für die Zwecke des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 die Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7.“
11. Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt 6 eingefügt:
„Unterabschnitt 6
Vorschriften zu tierärztlichen Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell
wirksamer Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
§ 61a
Tierärztliche Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel
nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
(1) Tierärztinnen und Tierärzte, die
1. Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs,
Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde oder der Gewinnung von
Lebensmitteln dienende Kaninchen oder
2. Hunde, Katzen oder Füchse oder Nerze, wenn diese Füchse oder Nerze als
Pelztiere gehalten werden,
mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und Absatz 10 des Anhangs der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 in der Fassung vom 29. Januar 2021
bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zuständigen
Bundesoberbehörde zu den in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23.
November 2022 und in § 61b Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken Mitteilungen nach
Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu machen.
(2) Mitzuteilen sind:
1. der Name der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes und die
Praxisanschrift,
2. die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung
(EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen,
angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
3. die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser
Arzneimittel und
4. die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.
Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 1 kann durch die Angabe des Namens
der Praxis ersetzt werden.
(3) Die Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen. Die Mitteilung kann durch Dritte
vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies elektronisch unter
Nennung des Dritten der zuständigen Bundesoberbehörde angezeigt hat. Die
Mitteilung ist für jedes Kalenderhalbjahr bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres zu
machen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde ist befugt, die in Absatz 2 genannten
Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu
verwenden.
§ 61b
Verarbeitung von nach § 61a erhobenen Daten
(1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom
23. November 2022 dürfen die nach § 61a erhobenen Daten nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 verarbeitet werden.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat dem
Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils bis zum Ablauf des 15. Februar des auf den
Berichtszeitraum folgenden Jahres in pseudonymisierter Form die in der Anlage 2
Nummer 9 aufgeführten, jährlich ermittelten Daten zum Zweck der Risikobewertung auf
dem Gebiet der Antibiotikaresistenz mitzuteilen. Das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat das Verfahren zur Bildung des Pseudonyms zu
bestimmen. Dieses Verfahren ist so zu gestalten, dass das Bundesinstitut für
Risikobewertung bei den ihm gemeldeten Daten den Personenbezug nicht wiederherstellen
kann.
(3) Auf Grundlage der ihm übermittelten Daten hat das Bundesinstitut für
Risikobewertung die Risikobewertung durchzuführen. Das Bundesinstitut für
Risikobewertung hat jährlich zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten des Vorjahres einen nicht
personenbezogenen Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung zu erstellen. Der
Berichtszeitraum ist ein Kalenderjahr. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat den
erstellten Bericht bis zum Ablauf des 31. August des auf den Berichtszeitraum
folgenden Jahres zu veröffentlichen.
(4) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist befugt, die in Absatz 2 Satz 1
genannten Daten in pseudonymisierter Form zu Zwecken der Risikobewertung zu
erheben, zu speichern und zu verwenden. Ferner dürfen die Daten in pseudonymisierter
Form zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden.“
12. Die bisherigen Unterabschnitte 6 bis 11 werden zu den Unterabschnitten 7 bis 12.
13. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt allgemein
verfügbare Datenbanken mit Informationen zu Tierarzneimitteln über ein
Internetportal bereit. Das Internetportal wird mit dem von der Europäischen Arzneimittel-
Agentur eingerichteten europäischen Internetportal nach Artikel 55 Absatz 1,
Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/6 in der
Fassung vom 23. November 2022 verbunden. Darüber hinaus hat die
Bundesoberbehörde Informationen zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz nach
Artikel 104 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022
über ein allgemein zugängliches Internetportal zur Verfügung zu stellen. Dieses
Internetportal wird mit dem von der Europäischen Arzneimittel-Agentur
betriebenen Internetportal, das Informationen zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im
Fernabsatz und zum gemeinsamen Logo nach Artikel 104 Absatz 9 der
Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 enthält, verbunden. Die
Bundesoberbehörde gibt die Adressen der Internetportale im Bundesanzeiger
bekannt.“
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die für die Öffentlichkeit allgemein zugängliche Datenbank für
Tierarzneimittel nach Absatz 4 enthält
1. Daten über Produktmerkmale sowie
2. Informationen, die mit Tierarzneimitteln oder deren Bereitstellung in
Zusammenhang stehen, sowie alle Änderungen dieser Informationen.
Zu den Informationen nach Satz 1 Nummer 2 zählen insbesondere Angaben über
den Zulassungsstatus, den Registrierungsstatus homöopathischer
Tierarzneimittel, die Packungsbeilage und die Fachinformation, den öffentlichen
Beurteilungsbericht sowie den Namen und die Anschrift der jeweils verantwortlichen Personen,
Betriebe und Einrichtungen, die das Tierarzneimittel auf dem Markt bereitstellen.
Die Informationen sowie deren Änderungen sind unverzüglich zur Verfügung zu
stellen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz des
geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
bleiben unberührt.“
14. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 bis 7 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
c) Absatz 8 wird zu Absatz 7 und wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die Rechtsverordnung nach Absatz 6 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
erlassen, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt, die radioaktiv sind oder bei
deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.“
15. In § 76 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „131“ durch die Angabe
„134“ ersetzt.
16. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt:
„§ 76a
Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung des Verbringens von
Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten und Wirkstoffen in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes und bei der Überwachung von deren Ausfuhr mit.
(2) Die Zollbehörden können
1. Sendungen von Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten und
Wirkstoffen einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und
Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
2. soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die
den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die
sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen
Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Nummer 1
genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen
Behörde vorgeführt werden.
(3) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach
Maßgabe der Absätze 1 und 2 eingeschränkt.“
17. § 88 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 ein Tierarzneimittel, einen
Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt
bereitstellt oder“.
18. § 89 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ entgegen § 44a Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein
veterinärmedizintechnisches Produkt versendet,“.
b) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden zu den Nummern 9 bis 11.
c) Die bisherige Nummer 11 wird zu Nummer 12 und die Angabe „§ 56 Absatz 1 Satz
1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig“ wird durch die Angabe „§ 56
Absatz 1 Satz 1 oder § 61a Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise“ ersetzt.
d) Die bisherigen Nummern 12 bis 17 werden zu den Nummern 13 bis 18.
19. Die Überschrift des § 94 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 94
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zur
Änderung weiterer Vorschriften“.
20. Nach § 94 wird der folgende § 95 eingefügt:
„§ 95
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des
Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Abweichend von § 61a Absatz 3 Satz 3 ist die tierärztliche Mitteilung erstmalig bis
zu dem folgenden Zeitpunkt zu machen:
1. für Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs,
Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde und der Gewinnung von
Lebensmitteln dienende Kaninchen bis zum Ablauf des 14. Januar 2027 und
2. für Hunde, Katzen, Füchse und Nerze, wenn diese Füchse oder Nerze als
Pelztiere gehalten werden, bis zum Ablauf des 14. Januar 2030.“
21. Der bisherige § 95 wird zu § 96.
22. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „(§ 57 Absatz 1).“ durch die Angabe „(§ 57 Absatz
1),“ ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2:
a) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin
oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der
Praxisanschrift,
b) die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der
Verordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum
verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
c) das Datum der Verschreibung oder der ersten Anwendung oder das
Abgabedatum des Arzneimittels,
d) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge
dieser Arzneimittel,
e) die jeweilige Tierart der behandelten Tiere,
f) die Anzahl der behandelten Tiere und
g) die Anzahl der Behandlungstage.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe
„Kalenderjahr“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“
ersetzt.
cc) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbjahres“ durch die
Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt.
b) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 3 sind für das Kalenderjahr spätestens
am 14. Januar des Folgejahres zu machen.“
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer der Nutzungsarten nach der Anlage 1
Spalte 4 mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und Absatz 10 des
Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 in der Fassung vom 29. Januar
2021 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der
zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1
mitzuteilen
1. die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zur
Festlegung des Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die
Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen
Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung
vom 23. November 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder
abgegebenen Arzneimittel,
2. den Namen der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes
und die Praxisanschrift,
3. das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum
des Arzneimittels,
4. die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser
Arzneimittel,
5. die jeweilige Nutzungsart des oder der behandelten Tiere,
6. die Anzahl der behandelten Tiere,
7. die Anzahl der Behandlungstage und
8. die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh
erteilte Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere
gehalten werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für das Kalenderjahr spätestens am 14. Januar
des Folgejahres zu machen.“
3. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist entsprechend dem Berechnungsverfahren zur Ermittlung der
Therapiehäufigkeit vom […]
1. für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen Wirkstoff die Anzahl der
behandelten Tiere einer Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungstage
zu multiplizieren und die so errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten
Wirkstoffe des Kalenderjahres zu addieren und
2. die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die Anzahl der
Tiere der betroffenen Nutzungsart, die durchschnittlich in dem
Kalenderjahr gehalten worden sind, zu dividieren
(betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit).“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „halbjährliche“ durch die Angabe
„jährliche“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das Kalenderjahr spätestens am 1. Februar
des Folgejahres zu machen. Die zuständige Behörde hat dem Bundesinstitut
für Risikobewertung jeweils bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt in
pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 aufgeführten, jährlich ermittelten Daten
zum Zweck der Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz
mitzuteilen.“
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „halbjährliche“ durch die Angabe „jährliche“
ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „halbjährlichen“ durch die
Angabe „jährlichen“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „halbjährlichen“ durch die
Angabe „jährlichen“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „halbjährliche“ durch die Angabe „jährliche“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das Kalenderjahr spätestens am 1. Februar
des Folgejahres zu machen.“
4. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Zur wirksamen Verringerung der Anwendung von antibiotisch wirksamen
Arzneimitteln hat die Person, die Tiere der Nutzungsarten nach der Anlage 1
Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält,
1. jeweils spätestens am 1. März eines jeden Jahres festzustellen, ob die
betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr für
die jeweilige von ihr oder ihm gehaltene Nutzungsart nach Anlage 1 Spalte 3,
bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine
Registriernummer zugeteilt worden ist, oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1
oder 2 liegt,
2. die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich in ihren betrieblichen
Unterlagen aufzuzeichnen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt die betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit einer Tierhalterin oder eines
Tierhalters bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine
Registriernummer zugeteilt worden ist,
3. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1, hat die Tierhalterin oder der
Tierhalter unter Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu prüfen,
welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt haben können und wie die
Behandlung der jeweiligen Nutzungsart nach Anlage 1 Spalte 3 mit
antibiotisch wirksamen Arzneimitteln verringert werden kann, oder
4. oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2, hat die Tierhalterin oder der
Tierhalter auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung spätestens bis zum
Ablauf des 1. April des betreffenden Jahres einen Plan zu erstellen, der
Maßnahmen enthält, die eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch
wirksamen Arzneimitteln zum Ziel haben.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Plan nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist der zuständigen Behörde
unaufgefordert spätestens bis zum Ablauf des 1. April des betreffenden Jahres schriftlich
oder elektronisch zu übermitteln.“
d) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„halbjährliche“ durch die Angabe „betriebliche jährliche“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird gestrichen.
5. In § 61a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Kalenderhalbjahr“ durch die Angabe
„Kalenderjahr“ ersetzt.
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe
„Kalenderjahr“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“
ersetzt.
cc) In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe „Halbjahres“ durch die
Angabe „Kalenderjahres“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „Halbjahres“ durch die Angabe „Kalenderjahres“
ersetzt.
c) In Nummer 8 wird die Angabe „Halbjahr“ durch die Angabe „Kalenderjahr“ und die
Angabe „halbjährlichen“ durch die Angabe „jährlichen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBl, I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes“ durch die
Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und gemäß den §§ 43 und
44a Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „apothekenpflichtigen Arzneimitteln“ durch die Angabe
„zur Anwendung beim Menschen bestimmten apothekenpflichtigen Arzneimitteln
sowie nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln“ ersetzt.
2. § 28a wird durch den folgenden § 28a ersetzt:
„§ 28a
Eine vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Erlaubnis zum Versand von
apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes gilt auch als
Erlaubnis für den Versand von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln gemäß den §§ 43 und
44a Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes.“
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Text des
Tierarzneimittelgesetzes sowohl in der vom Inkrafttreten nach Artikel 5 Absatz 1 dieses
Gesetzes als auch in der vom Inkrafttreten nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die Zitierweise von
Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom
20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 vom 23. November 2022 (ABl. L 26 vom
30.1.2023, S. 7) geändert worden ist
2. Delegierte Verordnung (EU) 2021/578 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an die
Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln
bei Tieren (ABl. L 123 vom 9.4.2021, S. 7)
3. Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des
Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der
Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 17.2.2022, S. 7; L 125 vom 28.4.2022, S. 4)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Vorschriften des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel sehen
vor, dass die Mitgliedstaaten jährlich umfassende Daten zur Anwendung von
antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln
müssen. Einzelheiten zur Datenerhebung werden in der delegierten Verordnung (EU)
2021/578 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 geregelt.
Dabei ist von den Mitgliedstaaten folgender Zeitplan für die Übermittlung von Daten zur
Antibiotikaanwendung bei verschiedenen Tierarten an die Europäische Arzneimittelagentur
einzuhalten:
a) innerhalb von zwei Jahren ab 28. Januar 2022 Daten mindestens für die im
Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der Kommission in der am 11. Dezember 2018 geltenden
Fassung aufgeführten Arten und Kategorien,
b) innerhalb von fünf Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für alle übrigen der
Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten und
c) innerhalb von acht Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für als Pelztiere gehaltene
Füchse und Nerze.
Die gesetzlichen Änderungen zu a) wurden im TAMG mit Gesetz vom 21. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2852) umgesetzt.
Nach § 45 Absatz 10 TAMG haben Tierärztinnen und Tierärzte zudem bis zum 28. Januar
2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde die Art und Menge derjenigen von
ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten
Arzneimittel elektronisch mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die eine antibakterielle Wirkung haben.
Im Zuge ihrer Bestrebungen, EU-Recht in Deutschland ohne zusätzlichen
Bürokratieaufwuchs umzusetzen, ist es aus Sicht der Bundesregierung angezeigt, das derzeit um vier
Jahre vorgezogene erste Erfassungsjahr für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung
bei Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene erste Erfassungsjahr, d.h. das
Jahr 2029, umzustellen.
Die im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Mitteilungsverpflichtungen
tierhaltender Personen und der Tierärztinnen und Tierärzte sollen von einem halbjährlichen
Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Abschnitt 4 Unterabschnitt 6 werden Regelungen zur Anwendung von antibiotisch
wirksamen Arzneimitteln bei den bisher nicht erfassten, der Lebensmittelgewinnung dienenden
Tierarten sowie bei Hunden, Katzen und als Pelztiere gehaltenen Füchsen und Nerze zur
Erfüllung der Verpflichtungen zur EU-einheitlichen Antibiotikadatenerfassung nach Artikel
57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel eingeführt.
Die Änderung der Umstellung der Mitteilungsverpflichtungen auf einen nur mehr jährlichen
Turnus leistet einen Beitrag zu einer bürokratischen Entlastung aller am System Beteiligten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenverstreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Andere Lösungsmöglichkeiten, wie etwa untergesetzliche Regelungen, kommen aus
Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht in Betracht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Regelungen in Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes beruhen auf der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet des Rechts des Apothekenwesens sowie der Arzneien
nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (GG) sowie der
Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Das Gesetz
dient der Durchführung des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 und der auf dieser
Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Da das Änderungsgesetz in Artikel 1 im Wesentlichen notwendige
Durchführungsbestimmungen schafft, die in Umsetzung unmittelbar geltenden EU-Rechts erforderlich sind, kann
eine weitergehende Rechts- und Verwaltungsvereinfachung nicht erreicht werden.
Die Einführung einer Versandmöglichkeit für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel an
Halterinnen und Halter von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren durch
tierärztliche Hausapotheken wurde gegenüber den Anforderungen, die an den Versand durch
Apotheken gestellt werden, vereinfacht geregelt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im Sinne
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig und unterstützen das
Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr
Wohlergehen fördern“. Die Regelungen tragen zur Erreichung der Ziele der
Nachhaltigkeitsindikatoren 3.1.a und 3.1.b bei gleichzeitiger Wahrung der Wirtschaftlichkeit der
Tierhaltung bei, da mit ihnen das bestehende hohe Schutzniveau aufrechterhalten und in die
neue europäische Rechtslage eingefügt wird. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen
Entwicklung Nummer 3b) und 4c) Rechnung getragen, weil durch das Gesetz Regelungen
erlassen werden, die der Erfassung von Antibiotikaverbrauchsdaten bei Tieren und somit
dem langfristigen EU-Ziel der Minimierung des Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung
dienen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Beauftragung der HI-Tier-Länder-Datenbank3) durch den Bund zur Erweiterung
der Tierarzneimitteldatenbank wird sichergestellt, dass die Tierärzteschaft alle drei
Meldestufen über ein einziges Meldeportal bzw. eine einzige Datenbank melden kann. Da es sich
bei der EU-bedingten Datenerfassung der Stufen 2 und 3 nicht um Vollzugsdaten für die
Überwachungstätigkeit der Länder handelt, ist diese ausschließlich durch den Bund als
Verantwortlichem zu leisten und damit auch zu finanzieren.
Für die einmalige Erweiterung der Datenstrukturen in der HIT-Datenbank in 2025 zur
Umsetzung der Stufe 2 (kassenwirksam erst im Haushaltsjahr 2026) werden rund 100 000 Euro
an Personal- und Betriebskosten (einmaliger Aufwand) angenommen. Für die Vorbereitung
und Umsetzung der Stufe 3 (Hund, Katze) zu Beginn der Datenerfassung in 2028
(kassenwirksam im Haushaltsjahr 2029) werden ebenfalls rund 100.000 Euro angenommen. Die
geschätzten Kosten setzen sich hauptsächlich aus Personalkosten (für ca. 2
Vollzeitäquivalente) für die Programmierung sowie für fachliche Vorbereitungen, Koordination,
Organisation, Testung sowie Erstellung von Hilfetexten und Anleitungen zusammen. Zusätzlich
entstehen im Rahmen der Datenbankerweiterung weitere Betriebskosten (u.a. einmalige
Anschaffung zusätzlicher Serverkapazitäten).
Im laufenden Betrieb, d.h. im eingespielten Meldeverhalten bzw. im „Regelbetrieb“, welcher
sich ggf. auch erst nach mehreren Meldedurchgängen einstellt, ist von laufenden Personal-
und Betriebskosten für die Systemadministration, Systembetreuung und -nutzung sowie für
den Service-Desk von jeweils rund 40 000 Euro für die Stufe 2 (kassenwirksam ab
Haushaltsjahr 2027) und für die Stufe 3 (kassenwirksam ab Haushaltsjahr 2030) auszugehen.
Auch hier hängt die Höhe der tatsächlichen Summe größtenteils vom Personalaufwand ab,
welcher für die Bearbeitung der Nutzeranfragen und der technischen Hilfestellung
notwendig ist.
Darüber hinaus muss der Bund die bei den Ländern entstehenden Kosten für die Vergabe
von Registrierungsnummern und persönlichen Identifizierungsnummern an Tierärztinnen
und Tierärzte zur Nutzung der HIT-Datenbank tragen, sofern diese Kosten ausschließlich
aufgrund der Nutzung der Datenbank für die Zwecke der Meldung der
Antibiotikaverbrauchsmengen entstanden sind. Es wird mit einmaligen Haushaltsausgaben von rund
13 900 Euro (kassenwirksam im Haushaltsjahr 2025) und ab dem Haushaltsjahr 2026 mit
jährlichen Haushaltsausgaben von rund 8 800 Euro gerechnet. Diese werden in die
Haushaltsausgaben für die Stufe 2 (Enten, Gänse) miteinbezogen.
Weitere Einzelheiten können der folgenden Übersicht entnommen werden:
3) Das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (abgekürzt HI-Tier oder HIT) ist eine
amtliche deutsche Datenbank, in die Halter von Schafen, Ziegen, Schweinen und Rindern sowie deren
Bestandsveränderungen, insbesondere Bewegungen zwischen Betrieben gemeldet werden müssen.
Die Datenbank wird im Auftrag der Länder betrieben und ist beim Bayerischen Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten angesiedelt.
Haushaltsjahre (kassenwirksamer Aufwand) [in Tsd. Euro]
2025 2026 2027 2028 2029 2030
Stufe 2 (Enten, Gänse) ab 01.01.2026
einmaliger Aufwand (Einrichtung
Datenbank, Vergabe von
Registrierungsnummern)
14 100
laufender Aufwand (Regelbetrieb, Vergabe
von Registrierungsnummern)
9 49 49 49 49
Stufe 3 (Hund/Katze) ab 01.01.2029
einmaliger Aufwand (Einrichtung
Datenbank)
laufender Aufwand (Regelbetrieb) 40
Gesamtsumme Haushaltsausgaben 14 109 49 49 149 89
Darüber hinaus entstehen dem Bund und den Ländern keine weiteren Haushaltsausgaben,
die über den in Nummer 4 dargestellten Erfüllungsaufwand hinausgehen. Der Mehrbedarf
an Sach- und Personalmitteln für den Bund wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan
10 (Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat) ausgeglichen.
4. Erfüllungsaufwand
Vorbemerkung: Die Angaben zur Ermittlung des Erfüllungsaufwands beruhen auf
Rückmeldungen seitens der Behörden des Bundes und der Länder sowie der Verbände. Darüber
hinaus orientieren sich die Fallzahlen, Personal- und Sachkosten überwiegend an den in
der OnDEA-Datenbank des Statistischen Bundesamtes hinterlegten Daten.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind lediglich mittelbar durch die von der Tierärzteschaft in
Rechnung gestellten Behandlungs-/Versandkosten betroffen, welche jedoch aus methodischer
Sicht nicht als Erfüllungsaufwand zu betrachten sind.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
lige
Fallzahl und
Einheit
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaten pro
Stunde
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosgig“
(Begründung)
„geringfü-
(in Tsd.
Euro) oder
Einmaliger
1 Artikel 1
Nummer 4; §
36 TAMG n.
„geringfügig“ (sehr
niedrige
F.; Wegfall
der Auslagen
für
Unternehmen durch
Fallzahlen)
Bekanntmachung von
Erfüllungsaufwand
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Tierarzneimittelzulassungen auf
der BVL-
Homepage,
anstatt im
Bundesanzeiger;
weitere Vorgabe
2
(national)
Artikel 1
Nummer 5; §
44a TAMG n.
F.; Versand
verschreibungspflichtiger
Tierarzneimittel
durch die
Tierärzteschaft an
Tierhaltende
–
Versandvorgang
durch
Tierarztpraxis;
weitere
Vorgabe
120000
Versandvorgänge
2 Minuten x
34,20 Euro
+137 0
3a
(EU)
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61a i. V. m.
§ 95 TAMG
n. F.;
Tierärztliche
Mitteilungen
über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578 für
Enten,
Gänse,
Schafe,
Ziegen, Pferde,
usw. (Stufe
2;
Umstellung auf
halbjährlichen
Meldeturnus
der HIT-
Datenbank)
IP
17710
Mitteilungen
2 Halbjahre
x 22
Minuten x 62,00
Euro
+805 a) 25 %
von 3150
Praxen
b) 25 %
von 350
Praxen
c) 25 %
von 3500
Praxen
a) 56
Minuten x 62,00
Euro +
75,00 Euro
b) 66
Minuten x 62,00
Euro +
500,00
Euro
c) 33
Minuten x 62,00
Euro
+184
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3b
(EU)
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61a i. V. m.
§ 95 n. F.;
Tierärztliche
Mitteilungen
über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578) für
Hunde und
Katzen4
(Stufe 3;
Umstellung auf
halbjährlichen
Meldeturnus der
HIT-
Datenbank)
IP
732500
Mitteilungen
2 Halbjahre
x 22
Minuten x 62,00
Euro
+33304 a) 75 %
von 3150
Praxen
b) 75 %
von 350
Praxen
c) 75 %
von 3500
Praxen
a) 56
Minuten x 62,00
Euro +
75,00 Euro
b) 66
Minuten x 62,00
Euro +
500,00
Euro
c) 33
Minuten x 62,00
Euro
+553
3c
(EU)
Artikel 1
Nummer 11;
§ 61a i. V. m.
§ 95 n. F.;
Tierärztliche
Mitteilungen
über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578 für
IP
Seit 2019
keine
kommerzielle
Pelztierhaltung in
Deutschland
0 0
4 Im Hinblick auf das Ziel, für Tierärztinnen und Tierärzte administrative Erleichterungen zu schaffen,
wurde die in § 45 Absatz 10 TAMG (a. F.) national im Vergleich zum EU-Recht um vier Jahre
vorgezogene Datenerfassung der Antibiotikaverbrauchsmengen von Hunden und Katzen (Stufe 3) im Sinne
eines Beschlusses der Agrarministerkonferenz (AMK) vom 13. September 2024 auf das EU-Datum
gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 abgeändert. Ohne die nun erfolgte Umsetzung des
AMK-Beschlusses in Bezug auf die Stufe 3 entstünde der Tierärzteschaft andernfalls ein laufender,
national bedingter Erfüllungsaufwand von rund 24,978 Millionen Euro (bei einer jährlichen Meldung)
bzw. rund 33,304 Millionen Euro pro Jahr (bei einer halbjährlichen Meldung). Für die gesamte Dauer
der national vorgezogenen Datenerfassung – für die Jahre 2025 (24,978 Millionen Euro), 2026 (33,304
Millionen Euro), 2027 und 2028 (je 24,978 Millionen Euro) – entstünde demnach ein Gesamtaufwand
von rund 108 Millionen Euro mit Auswirkungen auf die One in, one out-Regel der Bundesregierung. .
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Pelztiere5
(Stufe 3)
(national)
Artikel 2
Nummer 1; §
55 Absatz 2
TAMG;
Mitteilungen
über
Tierhaltungen
IP
74400
Mitteilungen
-1 Minute x
45,80 Euro
-57 0
(national)
Artikel 2
Nummer 1; §
55 Absatz 3
TAMG;
Mitteilung der
Meldung der
Nichtanwendung von
Tierarzneimitteln mit
antibakteriellen
Wirkstoffen
IP
30300
Mitteilungen
-1 Minute x
45,80 Euro
-23 0
(EU)
Artikel 2
Nummer 2; §
56 Absatz 2
TAMG;
Tierärztliche
Mitteilungen
über
Arzneimittel-
verwendung
IP
Tierarztpraxen
(Stufe 1)
-1 Minute x
62,00 Euro
-7,8 0
(national)
Artikel 2
Nummer 4
Buchstabe
a); § 58
Absatz 1
TAMG;
Feststellung und
Aufzeichnung, ob
Therapiehäufigkeit
oberhalb der
Kennzahlen
liegt
IP
74400
Betriebe
-5 Minuten
x 45,80
Euro
-284 0
5 Für die als Pelztiere gehaltenen Füchse und Nerze (§ 61a Absatz 1 Nummer 2 TAMG n. F.) wird kein
Erfüllungsaufwand entstehen, da mit Schließung der letzten Pelztierfarm im Jahr 2019 in Deutschland
keine wirtschaftliche Pelztierhaltung mehr besteht (vgl. Tierschutzbericht (2023), S. 40; vgl. URL:
https://www.tierschutzbund.de/tiere-themen/tierschutz-im-alltag/pelz [abgerufen am 17.03.2025]).
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
(national)
Artikel 2
Nummer 4
Buchstabe
b); § 58
Absatz 2 Satz 1
Nummer 1
TAMG;
Prüfung der
Gründe für
die
Überschreitung
der
Kennzahlen, Weitere
Vorgabe
37200
Betriebe
-15
Minuten x 45,80
Euro +
101,25
Euro
-4192 0
(national)
Artikel 2
Nummer 4
Buchstabe
b); § 58
Absatz 2 Satz 1
Nummer 2
und Absatz 3
Satz 1
TAMG;
Erstellung
eines Plans
wegen
Überschreitung
der Kennzahl
2 und
Übermittlung an
die
zuständige Behörde
IP
0 0
(national)
Artikel 2
Nummer 4
Buchstabe
b); § 58
Absatz 2 Satz 2
bis 4 TAMG;
Maßnahmen
zur
Verringerung der
Antibiotikabehandlung;
Weitere
Vorgabe
0 0
11a
(EU)
Artikel 2
Nummer 5; §
61a i. V. m. §
95 TAMG n.
F.;
Tierärztliche
Mitteilungen über die
IP
17710
Mitteilungen
-11
Minuten x 62,00
Euro
-201 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578 für
Enten,
Gänse,
Schafe,
Ziegen, Pferde,
usw. (Stufe
2;
Umstellung auf
jährliche
Mitteilung)
11b
(EU)
Artikel 2
Nummer 5; §
61a i. V. m. §
95 n. F.;
Tierärztliche
Mitteilungen
über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578) für
Hunde und
Katzen
(Stufe 3;
Umstellung auf
jährliche
Mitteilung)
IP
732500
Mitteilungen
-11
Minuten x 62,00
Euro
-8326 0
11c
(EU)
Artikel 2
Nummer 5; §
61a i. V. m. §
95 n. F.;
Tierärztliche
Mitteilungen
über die
Anwendung
antimikrobiell
wirksamer
Arzneimittel
nach der
Delegierten
Verordnung (EU)
2021/578 für
IP
Seit 2019
keine
kommerzielle
Pelztierhaltung in
Deutschland
0 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Pelztiere
(Stufe 3)
12 Artikel 3;
Änderung des
Apothekengesetzes
0 0
Summe (in
Tsd. Euro)
+21155
+737
davon aus
Informationspflichten (IP)
+25210
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel Re-
gelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkos-
ten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einma-
lige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Artikel 1
Nummer 4;
§ 36
TAMG;
Bekanntmachung von
Änderungen zu
Tierarzneimittelzulassungen auf
der BVL-
Homepage,
anstatt im
Bundesanzeiger
Bund
„geringfügig“ (sehr
niedrige
Fallzahlen)
2a
Artikel 1
Nummer
11; § 61a
Absatz 1
Nummer 1
TAMG n.
Bund 192955
Minuten x
67,60 Euro
+ 11 500
Euro
+229 645127
Minuten x
67,60 Euro
+727
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
F.;
Antibiotikaver
brauchsmengenerfassung
durch BVL
(Enten,
Gänse)
2b
Artikel 1
Nummer
11; § 61a
Absatz 1
Nummer 2
TAMG n.
F.;
Antibiotikaver
brauchsmengenerfassung
durch BVL
(Hund/Katz
e)
Bund 198985
Minuten x
67,60 Euro
+ 11 500
Euro
+236 692194
Minuten x
67,60 Euro
+780
2c
Artikel 1
Nummer
11; § 61a
Absatz 1
Nummer 2
TAMG n.
F.;
Antibiotikaver
brauchsmengenerfassung
durch BVL
(Pelztiere)
Bund 630
Minuten x 67,60
Euro
+0,7 1140
Minuten x 67,60
Euro
+1,3
Artikel 1
Nummer
11; §§ 61a
i. V. m. 61b
TAMG n.
F.;
Schulungsaufwand der
Überwachungsbehörden
Land 0 160
Mitarbeitende
8 Stunden6
x 46,70
Euro
+60
Artikel 1
Nummer
11; § 61a
TAMG n.
Land 6000
Kontrollen
45 Minuten
x 46,70
Euro
+210 0
6 Dies entspricht einer durchschnittlichen Fortbildungsdauer von einem Arbeitstag á 8 Stunden.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
F.;
Überwachung
durch die
zuständigen
Behörden der
Länder
Artikel 1
Nummer
11; § 61b
Absatz 2 n.
F.;
Durchführung
Risikobewertung durch
BfR und
Veröffentlichung des
Berichts
Bund 400
Stunden x 67,60
+27 840
Stunden x 67,60
Euro
+57
Artikel 1
Nummer
16; § 76a
TAMG n.
F.;
Mitwirkung von
Zollbehörden
Bund 0 0
Artikel 1
Nummer
18; § 89
Absatz 2
Nummer 8
und 12 n.
F.;
Bearbeitung von
Ordnungswidrigkeiten
Land 80
Verfahren7
120
Minuten x 69,30
Euro
+11 0
8 Artikel 2
Nummer 1;
§ 55
Absatz 1 und
2 TAMG;
Mitteilungen über
Tierhaltungen
Land 74400
Mitteilungen
-2 Minuten
x 46,70
Euro
-116 1 7200
Minuten x
136,25
Euro
+16,35
7 Die Länder schätzen die jährlichen zusätzlichen Ordnungswidrigkeitsverfahren auf fünf Verfahren pro
Land.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
9 Artikel 2
Nummer 1;
§ 55
Absatz 3
TAMG;
Bearbeitung
der
Meldung der
Nichtanwendung
von
Tierarzneimitteln mit
antibakteriellen
Wirkstoffen
Land 30300
Mitteilungen
-1 Minute x
46,70 Euro
-24 0
10 Artikel 2
Nummer 2;
§ 56
Absatz 1 und
2 TAMG
(bisherige
Tierarztpraxen
(Stufe 1));
Bearbeitung der
Meldung
(Antibiotikaeinsatz)
Land 7500
Tierarztpraxen
-2 Minuten
x 43,20
Euro
-11 0
11 Artikel 2
Nummer 3
Buchstabe
b); § 57
Absatz 3
TAMG;
Mitteilung der
zuständigen
Behörden an
BVL/BfR
Land 0 0
12 Artikel 2
Nummer 3
Buchstabe
b); § 57
Absatz 4
TAMG;
Durchführung einer
Risikobewertung
Bund 0 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
13 Artikel 2
Nummer 3
Buchstabe
c); § 57
Absatz 5
TAMG;
Mitteilung der
Angaben
nach §§ 55
und 56
TAMG an
gemeinsame
Stelle
Land 0 0
14 Artikel 2
Nummer 3
Buchstabe
d); § 57
Absatz 6
TAMG;
Ermittlung
der
bundesweiten
Therapiehäufigkeit
und
Veröffentlichung
im Internet
Bund 0 0
15 Artikel 2
Nummer 3
Buchstabe
e); § 57
Absatz 7
TAMG;
Mitteilung der
betrieblichen
Therapiehäufigkeit an
Tierhaltende
Land 74400
Mitteilungen
-1 Minute x
30,50 +
1,00 Euro
-112 0
16 Artikel 2
Nummer 4;
§ 58
Absatz 3 und
4 TAMG;
Überprüfung und
Überwachung der
Maßnahmen
Land 0 0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe (in
Tsd. Euro)
+451
+1641
davon
Bund
+493
+1565
davon
Land (in-
klusive
Kommu-
nen)
Drucksache 359/25- 29 -
+76
Weitere Kosten
Der Wirtschaft (Tierhaltende und Tierärzteschaft) entstehen durch die Beachtung der durch
das Gesetz geregelten Anforderungen über den oben ausgewiesenen Erfüllungsaufwand
hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten.
Auswirkungen des Gesetzes auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderungen nicht zu erwarten.
Die Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte fallen so gering aus, dass hiervon keine
mittelbaren Preiseffekte ausgehen.
Daneben wird jedoch der Aufwand der Justiz ebenfalls als „Weitere Kosten“ ausgewiesen.
Darunter wird der Personal- und Sachaufwand der Richterinnen und Richter zur Klärung
der Rechtslage oder die der Staatsanwaltschaft/Polizei bei der Strafermittlung und -
verfolgung verstanden. Durch die Aufnahme eines zusätzlichen Straftatbestands in § 88 Nummer
4 (n.F.) wird nun auch die rechtswidrige Herstellung eines Tierarzneimittels, eines
Wirkstoffs oder eines veterinärmedizintechnischen Produkts (§ 38 Absatz 3) mit Strafe bedroht.
Es wird mit einer geringen Anzahl zusätzlicher Strafverfahren (ca. zwei Verfahren pro Land
pro Jahr) und einem durchschnittlichen Zeitaufwand von acht Stunden pro Verfahren
gerechnet, sodass der Justizverwaltung der Länder voraussichtlich weitere Kosten in Höhe
von rund 17 700 Euro entstehen werden (= 32 zusätzliche Strafverfahren x 8 Stunden
Zeitaufwand x 65,20 Euro).
Kosten aufgrund des Versandes mit Tierarzneimitteln (§ 44a Absatz 2 und Artikel 2) durch
Apotheken entstehen für die zuständigen Behörden nicht, da keine gesonderten Anträge
zur Erlaubnis dieses Versandes erforderlich sind sowie kein erhöhter Prüfaufwand entsteht.
Eine Versanderlaubnis einer Apotheke gilt aufgrund identischer Anforderungen
gleichermaßen für Human- und Tierarzneimittel.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen von den jeweiligen Gesetzen wurden auf
ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine
unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen beziehen sich in gleichem
Maße auf Frauen und Männer. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare
geschlechterbezogene Benachteiligung vor. Die Gleichstellung von Männern und Frauen in
der Sprache ist gewahrt.
Negative Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind durch das Gesetz
nicht gegeben.
In demographischer Hinsicht sind ebenfalls keine Auswirkungen des Entwurfs zu erwarten.
Gleiches gilt für Auswirkungen auf das Erfordernis gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-Check)
bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020 wurde geprüft, ob und welche
Auswirkungen das Regelungsvorhaben des Bundes auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet hat. In Bezug auf den im Leitfaden genannten Faktor
„Finanzsituation der Kommunen“ sind Auswirkungen auf das Gefälle zwischen
finanzstarken und finanzschwachen Kommunen nicht zu erwarten. Im Hinblick auf den Faktor
„Natürliche Lebensgrundlagen“ kann ein weiterer Beitrag zur Eindämmung der Ausbreitung von
Antibiotikaresistenzen angenommen werden.
Im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs wurde die Notwendigkeit einer
Experimentierklausel geprüft. Die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Regelungsziele sind klar umrissen
und unmittelbar umsetzbar. Die vorgesehenen Änderungen betreffen u.a.
redaktionellsprachliche Anpassungen und Klarstellungen bestehender Vorschriften sowie die
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2019/6 und der Delegierten
Verordnung (EU) 2021/578. Es handelt sich um gezielte Anpassungen, die rechtlich auf
Dauer angelegt sind und deren konkrete Ausgestaltung den vollziehenden Behörden
hinreichend bekannt ist. Zudem sprechen die besonderen Ausschlussgründe 1 und 2 des
Prüfschemas gegen die Einführung einer Experimentierklausel, da diese mit den
europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar wäre und staatliche Schutzinteressen, insbesondere die
Sicherstellung eines hohen gesundheitlichen Schutzstandards und eines einheitlichen
Vollzugs, einer befristeten Experimentierklausel entgegenstehen würden. Die Einführung einer
Experimentierklausel ist somit im vorliegenden Gesetzentwurf nicht möglich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen
auf Dauer angelegt sind. Das Ziel der Datenerfassung gemäß Artikel 57 der Verordnung
(EU) 2019/6 (zweite und dritte Stufe der Datenerfassung) kann nicht anderweitig erreicht
werden.
Dieses Regelungsvorhaben wird fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter anderem auf der
Grundlage von Daten des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) und des
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) evaluiert. Dabei wird die
Bundesregierung in fachlich geeigneter Weise anhand der jährlichen Verbrauchsmengen für
Tierarzneimittel mit antibakteriellen Wirkstoffen prüfen, ob und inwieweit die Umsetzung der
EU-rechtlich geforderten Erfassung von Daten zur Anwendung antimikrobieller Arzneimittel
bei Tieren erreicht worden ist. Zur Ermittlung der Zielerreichung soll zugleich die Art und
Weise der Datenerfassung auf Grundlage der Stufe 1 im Hinblick auf eine zielgerichtete
Angleichung der Meldewege für die Stufen 2 und 3 untersucht werden. Die
Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Normadressaten
entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten
Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten
Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Tierarzneimittelgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird als Folgeänderung zu den Nummern 5, 11, 12, 16 und 19 bis 20
geändert und ergänzt.
Zu Nummer 2
Nach § 14 Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) bedürfen Tierärztinnen und
Tierärzte im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke für die Zubereitung, die
Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung eines Tierarzneimittels
keiner Herstellungserlaubnis. Diese in § 13 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der bis 27.
Januar 2022 geltenden Fassung enthaltene Regelung beinhaltete vor der Überführung ins
Tierarzneimittelgesetz auch Humanarzneimittel. Letztere sind seit dem 28. Januar 2022
nicht mehr erfasst, so dass Tierärztinnen oder Tierärzte für die Zubereitung, die Aufteilung
oder die Änderung der Verpackung oder der Darbietung eines Humanarzneimittels einer
Herstellungserlaubnis bedürfen.
Für bestimmte Tierarten (Kleintiere, minor species) gibt es nicht ausreichend zugelassene
Präparate, so dass häufig Humanarzneimittel umgewidmet und eingesetzt werden. Da sich
Packungsgrößen von Humanarzneimitteln am Behandlungsbedarf für Menschen
orientieren, übersteigen sie häufig den Bedarf für Kleintiere um ein Vielfaches. Um eine Abgabe
von Arzneimitteln in angemessener Menge unmittelbar an die Tierhaltenden für den
jeweiligen Behandlungsfall bei Kleintieren bzw. minor species zu gewährleisten, müssen
Originalpackungen von Humanarzneimitteln häufig aufgeteilt werden. Dafür brauchen
Tierärztinnen und Tierärzte derzeit eine Herstellungserlaubnis, was unverhältnismäßig ist. Bleibt
die Rechtslage unverändert, dürfen weiterhin nur Apothekerinnen und Apotheker eine
Teilmenge eines Humanarzneimittels auf tierärztliche Verschreibung ohne
Herstellungserlaubnis auseinzeln. Dazu sind sie aufgrund des Kontrahierungszwangs nach § 17 Absatz 4
Apothekenbetriebsordnung verpflichtet, auch wenn die Apotheke die dabei entstehenden
Restmengen gegebenenfalls entsorgen muss. Auch um dieser Arzneimittelverschwendung
in Zeiten zunehmender Lieferengpässe entgegen zu wirken, sollte § 14 Absatz 2 TAMG
auch für die Zubereitung, die Aufteilung oder die Änderung der Verpackung oder der
Darbietung eines Humanarzneimittels gelten.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient einer redaktionellen Korrektur.
Zu Nummer 4
Die Informationen zu Änderungen von Zulassungen werden bereits in den allgemeinen
zugänglichen Datenbanken für Tierarzneimittel veröffentlicht. Zudem ist der
Informationsgehalt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger begrenzt. Es werden nur die Bezeichnung des
Tierarzneimittels, die Zulassungsnummer und der Antragsteller genannt, nicht jedoch der
konkrete Gegenstand der Änderung. In den Datenbanken kann ausführlicher recherchiert
werden. Zwischen dem Datum der fachlichen Entscheidung des BVL und dem Datum der
Bekanntgabe im Bundesanzeiger liegen aufgrund der langen Bearbeitungszeit mehrere
Monate, so dass die Informationen verzögert bei der Öffentlichkeit ankommen. Zudem
können durch den Verzicht auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger Verwaltungskosten
eingespart werden.
Zu Nummer 5
Die Regelung stellt in § 44a Absatz 1 klar, dass der Versand verschreibungspflichtiger
Tierarzneimittel grundsätzlich verboten ist ist, soweit der Gesetzgeber nicht von diesem
Grundsatz abweichende Regelungen getroffen hat. Eine solche Regelung findet sich in den
folgenden Absätzen 2 bis 5, die die Tatbestandvoraussetzungen aufführen, bei deren
Vorliegen ein Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und verschreibungspflichtiger
veterinärmedizintechnischer Produkte durch Apotheken sowie durch Tierärztinnen und
Tierärzte im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke zulässig ist. Im Fall
des Versandes durch Tierärztinnen und Tierärzte muss der Versand an die Tierhalterin oder
den Tierhalter der behandelten Tiere adressiert sein, dürfen diese Tiere nicht der
Lebensmittelgewinnung dienen und die Menge auf eine kurzzeitige Weiterbehandlung beschränkt
bleiben.
Bei den in Bezug genommenen Regelungen des Apothekenrechts handelt es sich
insbesondere um die Erlaubnis zum Versand durch Apotheken nach § 11a Apothekengesetz.
Die Regelung stellt keine Inanspruchnahme von Absatz 2 des Artikels 104 der Verordnung
(EU) 2019/6 dar, denn es handelt sich nicht um Regelungen für den Fernabsatz von
Tierarzneimitteln, die durch Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden. Sie
berührt zudem auch nicht die Erlaubnis zum Großhandelsvertrieb.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Klarstellung und bildet die geltende Rechtslage ab.
Zu Buchstabe b
Die bisherigen Meldeverpflichtungen in § 45 Absatz 10 und die bisherige
Regelungsermächtigung in § 45 Absatz 11 können aufgehoben werden, da die Regelungen selbst in der
Nummer 11 unmittelbar Eingang in das Gesetz finden.
Zu Nummer 7
Die redaktionelle Änderung dient der Klarstellung des Gewollten.
Zu Nummer 8
Die Ermächtigung ist erforderlich, um die Anwendung von nicht immunologischen
Tierarzneimitteln, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, gemäß Artikel 116 der
Verordnung (EU) 2019/6 zu gestatten. Es handelt sich um Anwendungsfälle, für die die Art.
113 und 114 der VO 2019/6 nicht einschlägig sind und in denen die Tierarzneimittel, die
nicht von einem Tierarzt aus einem anderen Mitgliedstaat für den von ihm betreuten
Bestand bezogen werden können, sondern durch den Bund per Verordnung gestattet werden
sollten.
Zu Nummer 9
Innerhalb der Bundesregierung besteht Einigkeit, dass die Ermächtigung zur Regelung der
Arzneimittelpreise bei Tierarzneimitteln auf das zuständige Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat übergehen soll.
Zu Nummer 10
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat im Zuge der
ersten Auswertung der Antibiotikaverbrauchsdaten aus 2023 für die Stufe 1 (Erfassung bei
Rind, Schwein, Huhn und Pute) festgestellt, dass die aus der HI-Tier-Antibiotikadatenbank
an das BVL für die Zwecke der Meldung der jährlichen Antibiotikaverbrauchsdaten an die
Europäische Arzneimittelagentur (EMA) bisher übermittelten Angaben nicht ausreichend
sind. Um die Qualität der Daten zur Übermittlung an die EMA sicherstellen zu können, ist
es erforderlich, dass dem BVL auch die Angaben „Anzahl der behandelten Tiere“ und
„Behandlungstage“ aus § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 TAMG übermittelt werden.
Zu Nummer 11
Notwendige Einfügung eines eigenen Unterabschnitts für Regelungen zu den tierärztlichen
Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 bei
den bisher nicht erfassten Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen,
Pferden, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,
Hunden, Katzen und
als Pelztieren gehaltenen Füchsen und Nerzen.
Die Verpflichtung der 2. und 3. Stufen zur Meldung der Anwendungsmengen für
Arzneimittel, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalten, wird abgestellt auf die einschlägigen
Vorschriften der delegierten Verordnung (EU) 2021/578. Diese listet in Nummer 3 des Anhangs
diejenigen antibiotisch wirksamen Arzneimittel auf, deren Anwendungsmengen
obligatorisch von den Mitgliedstaaten zu erheben und an die Europäische Arzneimittelagentur zu
melden ist, und in Nummer 4 des Anhangs diejenigen antimikrobiellen Arzneimittel auf,
deren Anwendungsmengen von den Mitgliedstaaten zusätzlich erhoben und gemeldet werden
dürfen.
1. Zu § 61a
Ziel der Regelung ist es, sicherzustellen, dass für die Zwecke des Artikels 57 der
Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel eine lückenlose Datenerfassung
erfolgt. Sie ist an die Regelung in § 56 TAMG angelehnt, ohne jedoch die Tierarten
der 2. und 3. Stufe ebenfalls dem Antibiotikaminimierungskonzept zu unterstellen.
Absatz 1 legt fest, für welche Nutzungsarten die tierärztlichen Mitteilungen über die
Arzneimittelverwendung erforderlich sind.
Bei den von der tierärztlichen Mitteilungsverpflichtung erfassten Arzneimitteln
handelt es sich um solche, die antibiotisch wirksame Wirkstoffe enthalten, die mit den
in Nummer 3 und Nummer 4 Absatz 1 bis 5 und Absatz 10 des Anhangs der
delegierten Verordnung (EU) 2021/578 aufgeführten Codes gemäß dem
anatomischtherapeutisch-chemischen Klassifikationssystem für Arzneimittel (ATC) bzw. dem
anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem für Tierarzneimittel
(ATCvet) der Weltgesundheitsorganisation beschrieben werden. Eine Definition des
Begriffs „Antibiotikum“ findet sich in Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU)
2019/6.
Absatz 2
Die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist erforderlich zur Qualitätssicherung
der an die EU zu übermittelnden Daten, die gemäß Artikel 6 (Anforderungen an die
Datenqualität) der delegierten Verordnung (EU) 2021/578 von den Mitgliedstaaten
durchzuführen ist. Satz 2 stellt klar, dass auch die Angabe des Praxisnamens
zulässig ist.
Bei den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Angaben nach Nummer 4, 5, 6
und 9 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 handelt es sich
um die folgenden Angaben
- Die Angabe nach Nummer 4 der o.g. Durchführungsverordnung (EU)
2022/209 - „Identifizierung der Aufmachung der Arzneimittel anhand der
einschlägigen Unionsdatenbank“ - entspricht der Angabe „permanente Kennung eines
Tierarzneimittels“ entsprechend Anhang III Nummer 3.1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2021/16 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Festlegung der
erforderlichen Maßnahmen und praktischen Modalitäten für die Datenbank der Union für
Tierarzneimittel (Produktdatenbank der Union).
- Bei der Angabe nach Nummer 5 der o.g. Durchführungsverordnung (EU)
2022/209 - „Bezugsnummer der Aufmachung der Arzneimittel aus einer oder
mehreren anderen einschlägigen Datenbanken“ - handelt es sich um die in Deutschland
vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilte
Zulassungsnummer.
- Die Angabe nach Nummer 6 der o.g. Durchführungsverordnung (EU)
2022/209 - „Name des Arzneimittels“ – bezieht sich auf den Namen des
Arzneimittels entsprechend den Begleittexten (Packungsbeilage, Fachinformation)
- Die Angabe nach Nummer 9 des Anhangs II der o.g.
Durchführungsverordnung - „Packungsgröße“ - ist der numerische Wert zur Angabe der Inhaltsmenge
der Packungsgröße.
Diese Angaben sind zusammen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummern
1 und 3 bis 4 notwendig für die Erfüllung der EU-rechtlichen Verpflichtung nach
Artikel 57 Absatz 2 und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar 2022.
Absatz 3 regelt die Übermittlung dieser Angaben an die zuständige Behörde als
Voraussetzung für die Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtungen des Artikels
57 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 und
Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16.
Februar 2022 durch die Bundesrepublik Deutschland.
Absatz 4 stellt die datenschutzrechtlichen Befugnisse klar.
2. Zu § 61b
Mit den Regelungen des § 61b werden erstmals bundesweit
Antibiotikaverbrauchsdaten bei Enten, Gänsen, Schafen, Ziegen, bestimmten Fischarten, Pferden sowie
lebensmittelliefernden Kaninchen (sog. „Stufe 2“ der
Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung entsprechend der Verordnung (EU) 2019/6) erhoben. Die Verwertung
dieser Daten in pseudonymisierter Form zu wissenschaftlichen Zwecken sollte
einem größeren Kreis von interessierten Einrichtungen eröffnet werden
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung, bedingt durch den Einschub des neuen
Unterabschnitts 6.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der sprachlichen Präzisierung des Wortlauts der geltenden Regelung.
Es wird klargestellt, dass sich die Pflicht des Bundesamts für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit darauf bezieht, Informationen zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln
im Fernabsatz nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2019/6 über das bestehende
Internetportal zur Verfügung zu stellen und mit dem entsprechenden Internetportal der
Europäischen Arzneimittel-Agentur zu verbinden.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 14
Es handelt sich um Folgeänderungen, bedingt durch die Nummern 6 b und 11. Die
Datenübermittlungspflicht in § 69 Absatz 3 TAMG wird aufgehoben und findet sich nun in § 61a.
Daraus folgt eine Neu-Nummerierung der bisherigen Absätze.
Zu Nummer 15
Berichtigung eines redaktionellen Fehlers. Die in der Verordnung (EU) 2019/6 erwähnten
Maßnahmen finden sich in den Artikeln 129 bis 134, nicht 131.
Zu Nummer 16
Die Überwachung des Verbringens und der Einfuhr von Tierarzneimitteln soll unter
Mitwirkung des Zolls erfolgen. Durch den neuen § 76a wird inhaltlich an die im Arzneimittelgesetz
(AMG) geregelte Aufgabenwahrnehmung angeknüpft, da das AMG bis zum Erlass des
TAMG die rechtliche Grundlage für die Kontrolle von Tierarzneimitteln durch den Zoll
darstellte. Nach Erwägungsgrund 64 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel muss die gesamte
Vertriebskette für Tierarzneimittel unter Kontrolle gestellt sein, von der Herstellung oder der
Einfuhr in die EU bis zur Abgabe an den Endverbraucher. Zur Aufrechterhaltung eines
hohen Schutzniveaus für Mensch, Tier und Umwelt im Tierarzneimittelverkehr besteht die
Notwendigkeit, auch im Tierarzneimittelgesetz eine entsprechende Regelung über die
Mitwirkung der Zollbehörden zu verankern, um somit durch das Verhindern der Einfuhr bzw. des
Verbringens in den Geltungsbereich des TAMG von in Deutschland nicht verkehrsfähigen
Tierarzneimitteln, deren Anwendung am Tier zu verhindern.
Zu Nummer 17
Die Strafbewehrung der Verbote des § 38 Absätze 1 bis 3 TAMG war bisher unvollständig.
Eine Bewehrung nur des Verbotes des rechtswidrigen auf dem Markt Bereitstellens ist nicht
sachgemäß. Vielmehr sollte auch die rechtswidrige Herstellung mit Strafe bedroht sein.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Ein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot des Versandes von verschreibungspflichtigen
Tierarzneimitteln sollte als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Dafür wird in § 89
Absatz 2 eine neue Nummer 8 eingefügt.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 18 a.
Zu Buchstabe c
Analog zur Bewehrung der nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemachten Meldung
der Tierarten in § 56 wird dieser Tatbestand nun auch bei der Meldung bei den in § 61a
genannten Tierarten als Ordnungswidrigkeit bewehrt.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Nummer 18 c.
Zu Nummer 19
Redaktionelle Änderung der bisherigen Übergangsvorschrift, bedingt durch Schaffung einer
weiteren Übergangsvorschrift in Nummer 20.
Zu Nummer 20
Die Änderung beinhaltet eine Übergangsvorschrift in Form eines neuen § 95 für die
Tierarten der Stufen 2 und 3 unter Nennung der jeweiligen Daten der erstmaligen Übermittlungen.
Im Zuge ihrer Bestrebungen, EU-Recht in Deutschland ohne zusätzlichen
Bürokratieaufwuchs umzusetzen, ist es aus Sicht der Bundesregierung angezeigt, das derzeit um vier
Jahre vorgezogene erste Erfassungsjahr für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung
bei Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene erste Erfassungsjahr, d.h. das
Jahr 2029, umzustellen.
Zu Nummer 21
Folgeänderung zu Nummer 20.
Zu Nummer 22
Die bisherige Anlage „Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der
Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten“ wird erweitert um die Angaben nach § 61a
für die Tierarten der Stufen 2 und 3.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Tierarzneimittelgesetzes)
Mitteilungsverpflichtungen und Maßnahmen tierhaltender Personen und der Tierärztinnen
und Tierärzte sollen von einem halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt
werden und dadurch zu einer bürokratischen Entlastung aller am System Beteiligten
beitragen, ohne das grundsätzliche Erfordernis der Reduktion des Einsatzes von antimikrobiellen
Tierarzneimitteln bei Tieren in Frage zu stellen. Da sich eine tatsächliche Reduktion des
Einsatzes von antimikrobiellen Tierarzneimitteln in den Nutztierbeständen in der Regel erst
durch längerfristige Maßnahmen sinnvoll erreichen lässt, wird in einer halbjährlichen Melde-
und Maßnahmenverpflichtung aufgrund der seit der Einführung des
Antibiotikaminimierungskonzeptes gewonnen Erfahrungen kein Mehrwert mehr für die Erreichung der Ziele
des Antibiotikaminimierungskonzeptes gesehen. Die Berichtspflichten werden daher auf
einen Jahresrhythmus umgestellt.
Das Gleiche gilt für die Umstellung der Übermittlungspflichten nach Artikel 1 (§ 61a Absatz
1) für die nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel durch die
Mitgliedstaaten zu erhebenden Daten, die nur jährlich an die Europäische Arzneimittelagentur
zu übermitteln sind.
Diese Änderung ist eine Maßnahme zur Entbürokratisierung, die jedoch aus technischen
Gründen erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, denn die Umstellung auf einen
jährlichen Meldeturnus kann nicht während eines laufenden Melde-Halbjahres geschehen,
sondern muss vor dem betroffenen Kalenderjahr realisiert werden. Technisch-organisatorisch
müssen die Prozesse in der Datenbank umgestellt werden, dabei sind
• die betroffenen Datenstrukturen anzupassen,
• vor Inbetriebnahme ausführliche Testungen sowie
• eine Abnahme durch die Auftraggeber durchzuführen,
• sämtliche Dokumentationen entsprechend zu ändern und
• die betroffenen Meldeverpflichteten zu informieren.
• Die Meldeverpflichteten müssen ebenfalls ihre Systeme anpassen und
• die von den Meldeverpflichteten verwendete Software muss von den jeweiligen
Herstellern angepasst werden.
Zudem wird erst mit dem vorliegenden Änderungsgesetz die datenschutzrelevante
Rechtsgrundlage für den neuen Modus der Datenverarbeitung (jährlich statt halbjährlich)
geschaffen. Auch deshalb kann die Einführung nicht bereits 2026 beginnen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in § 44a Absatz 2 TAMG. Die
Versanderlaubnis wird nach der Neuregelung des Versands von Tierarzneimitteln im
Tierarzneimittelgesetz formal auf Human- und Tierarzneimittel erstreckt. Die Erlaubnispflicht
bezieht sich somit auf alle apothekenpflichtigen Humanarzneimittel sowie Tierarzneimittel.
Unter Letztere fallen gemäß § 43 Tierarzneimittelgesetz nicht verschreibungspflichtige
Tierarzneimittel sowie verschreibungspflichtige Tierarzneimittel nach Maßgabe des § 44a
Absatz 2 Tierarzneimittelgesetz.
Für den elektronischen Handel mit nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln
müssen wie für die zur Anwendung beim Menschen bestimmten apothekenpflichtigen
Arzneimittel entsprechende Einrichtungen und Geräte vorhanden sein. Ein elektronischer Handel
mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln bleibt weiterhin untersagt.
Zu Nummer 2
In § 28a wird klargestellt, dass sich bereits erteilte Erlaubnisse zum Versand von
Arzneimitteln, der zuvor ausschließlich in § 43 des Arzneimittelgesetzes geregelt war, sowohl auf
Human- als auch Tierarzneimittel beziehen. Vor dem Inkrafttreten des TAMG ausgestellte
Erlaubnisse bezogen sich insoweit ohnehin auf beide Arzneimittelkategorien. Mit der
Klarstellung gilt dies auch für Erlaubnisse, die nach Inkrafttreten des TAMG erteilt wurden und
insofern Tierarzneimittel formal nicht umfassten. Entsprechend wird keine Pflicht zur
Beantragung neuer gesonderter Erlaubnisse ausgelöst. Soweit eine Apothekenleitung die
Tätigkeit der Apotheke auf den Versand von Tierarzneimitteln ausweitet, ist jedoch das
Qualitätsmanagementsystem der Apotheke nach § 2a entsprechend anzupassen. Die Prüfung,
ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Versanderlaubnis vorliegen, kann von den
zuständigen Stellen weiterhin im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens erfolgen und es
kann eine sich auf beide Sachverhalte erstreckende Erlaubnis erteilt werden.
Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)
Aufgrund der umfangreichen Änderungen ist, auch der besseren Lesbarkeit wegen, eine
Neubekanntmachung angezeigt.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Der Artikel regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 359/25
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des
Apothekengesetzes (NKR-Nr. 7563, BMLEH)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand
aus Bürokratiekosten
rund 25,2 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand
aus weiteren Vorgaben (Entlastung):
rund – 4,0 Mio. Euro
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Saldo): rund 21,2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 740 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 490 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,6 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund - 40 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 80 000 Euro
„One in, one out”-Regel Der Großteil des zusätzlich anfallenden
Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ist
europarechtlich bedingt und fällt daher nicht unter
die „One in, one out“-Regel.
Die mit dem Entwurf vorgesehenen
Erleichterungen der Versandregelungen für
Tierarzneimittel sowie die Umstellung der
Meldungen zum Antibiotikaeinsatz auf einen
jährlichen Turnus im nationalen
Antibiotikaminimierungskonzept sind rein national
bedingt. Insofern stellen die damit
verbundenen Entlastungen in Höhe von 4,4 Mio.
Euro ein „Out“ im Sinne der „One in, one
out“-Regel der Bundesregierung dar.
Weitere Kosten
Den Justizverwaltungen der Länder
entstehen aufgrund der Aufnahme eines
zusätzlichen Straftatbestands jährliche Kosten in
Höhe von rund 17 000 Euro.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt. Dazu hat das Ressort auch
fünf detaillierte Visualisierungen von
Prozessabläufen erstellt.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass bei den europarechtlich
veranlassten Regelungen (Meldepflicht für
antibiotisch wirkende Tierarzneimittel) über eine
1:1-Umsetzung von EU-Recht
hinausgegangen wird.
Evaluierung
Die Neuregelung wird fünf Jahre nach
Inkrafttreten evaluiert.
Ziele:
Angleichung der Meldewege für den
Einsatz von Antibiotika in der
Tierhaltung
Eindämmung der
Antibiotikaresistenzen in der Tierhaltung
Reduzierung des
Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung
Kriterien/Indikatoren:
Entwicklung der
Antibiotikaresistenz bei Bakterien im Bereich der
Tierhaltung
Jährliche Verbrauchsmengen für
Tierarzneimittel mit
antibakteriellen Wirkstoffen
Datengrundlage: Daten des BfR und des BVL
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Gewinnung einer Datengrundlage
für Maßnahmen zur Reduzierung
des Einsatzes von Antibiotika sowie
zur Eindämmung von
antibiotikaresistenten Erregern in der
Tierhaltung.
Bürokratische Entlastung aller am
System Beteiligten
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Der NKR hebt hervor, dass die Bundesregierung - im Zuge ihrer Bestrebungen, EU-Recht
in Deutschland ohne zusätzlichen Bürokratieaufwuchs umzusetzen - mit dem Vorhaben
das derzeit auf 2026 vorgezogene erste Erfassungsjahr für die
Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung bei Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene erste
Erfassungsjahr, d.h. das Jahr 2029, umstellt. Dadurch wird die geltende nationale Rechtslage
auf eine 1:1-Umsetzung des Europarechts zurückgefahren, wodurch einmalig
bürokratische Belastungen der Wirtschaft in Höhe von knapp 100 Mio. Euro vermieden werden.
Die vorbildliche Visualisierung der Prozessabläufe begrüßt der NKR ausdrücklich.
II Regelungsvorhaben
Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung europäischen Rechts. Dabei werden
tierärztliche Praxen verpflichtet, die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel bei
Schafen, Ziegen, Enten und Gänsen und weiteren lebensmittelliefernden Tieren (sogenannte
„Stufe 2“) sowie Hunde, Katzen und Pelztieren1 (sogenannte „Stufe 3“) über ein Online-Portal zu
melden. Die vorgesehene Meldepflicht für Hunde und Katzen soll dabei nunmehr in
Übereinstimmung mit der europarechtlichen Regelung erst 2029 in Kraft treten. Über die Umsetzung
von EU-Recht hinaus sieht der Entwurf vor, Tierarzneimittel unter gewissen Bedingungen
zukünftig auch ohne den bisher erforderlichen Besuch einer tierärztlichen Praxis zu versenden.
Des Weiteren hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) einen jährlichen Bericht mit
einer Risikobewertung anzufertigen und zu veröffentlichen.
Die im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Mitteilungsverpflichtungen
tierhaltender Personen und der Tierärztinnen und Tierärzte sollen ab 2027 von einem
halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt werden.
Ferner werden zwei fachliche Ergänzungen im Tierarzneimittelgesetz hinsichtlich der
tierärztlichen Hausapotheke sowie der Mitwirkung von Zollbehörden bei der Überwachung des
Verbringens von Tierarzneimitteln vorgenommen.
1 Mit Schließung der letzten Pelztierfarm im Jahr 2019 besteht in Deutschland keine wirtschaftliche Pelztierhaltung mehr (vgl.
Tierschutzbericht (2023)
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 25,2 Mio. Euro aus
Bürokratiekosten aufgrund von Informationspflichten; Änderungen bei den weiteren Vorgaben führen
zu einer jährlichen Entlastung von rund 4,0 Mio. Euro.
Insgesamt fällt bei der Wirtschaft somit ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
21,2 Mio. Euro an. Weiterhin entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
740 000 Euro.
Der jährliche Erfüllungsaufwand fußt fast vollständig auf der (EU-rechtlichen) Verpflichtung der
Tierärztinnen und Tierärzte, den Behörden Mitteilung über die Anwendung antimikrobiell
wirksamer Arzneimittel zu machen. Hierfür entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
34,1 Mio. Euro (rund 750 000 Fälle pro Jahr mit rund einer halben Stunde Zeitaufwand und
Lohnkosten in Höhe von 62,00 Euro pro Stunde; es handelt sich um Informationspflichten und
damit um Bürokratiekosten). Die Umstellung dieser Meldungen auf einen jährlichen Turnus
entlastet die Tierärzteschaft um 8,5 Mio. Euro jährlich2.
Dadurch, dass die Neuregelung das Inkrafttreten der Meldepflicht, die für Hunde und Katzen laut
momentan geltender Rechtslage schon zum 28.01.2026 vorgesehen war, auf den
europarechtlich letztmöglichen Zeitpunkt verschiebt, werden die Aufwände der Tierärztinnen und Tierärzte
für die Datenerfassung und -meldung für die vier Jahre von 2025 bis 2028 vermieden. Dadurch
wird in den genannten Jahren Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt rund 100 Mio. Euro
vermieden.
Darüber hinaus entsteht in Zusammenhang mit der Meldepflicht Einmalaufwand für die
Tierarztpraxen in Höhe von rund 740 000 Euro. Dieser Einmalaufwand begründet sich durch die
Notwendigkeit, die für die Meldung benötigten IT-Systeme in allen Praxen einzuführen
(zusätzliche IT-Systeme werden bei Kosten zwischen 75 Euro und 500 Euro pro Praxis in rund 3 500 der
insgesamt rund 7 000 tierärztlichen Praxen benötigt, zusätzlich fallen in den betroffenen Praxen
Personalkosten für IT-Schulungen an, die mit rund einer halben Stunde bei Lohnkosten in Höhe
von 62,00 Euro geschätzt werden).
Die weiteren Erfüllungsaufwandsänderungen sind national bedingt.
2 Die EU-rechtlich vorgeschriebenen Mitteilungen erfolgten bisher halbjährlich, da diese Meldungen eng mit dem nationalen
Antibiotikaminimierungskonzept gekoppelt sind. Mit der Umstellung auf jährliche Mitteilung im nationalen
Antibiotikaminimierungskonzept werden auch die EU-rechtlich vorgeschriebenen Mitteilungen auf einen jährlichen Turnus umgestellt.
Die Umstellung des Meldeturnus von halbjährlich auf jährlich bei den Mitteilungspflichten für
das nationale Antibiotikaminimierungskonzept entlastet die Unternehmen um rund 380 000
Euro; es handelt sich hier um Informationspflichten und damit um Bürokratiekosten.
Als weitere Vorgabe müssen die Tierhaltungsbetriebe bei Überschreitung einer bestimmten
Kennzahl hinsichtlich des Antibiotikaeinsatzes die Gründe dafür prüfen und ggf. einen Tierarzt
hinzuziehen; durch die Umstellung auf nunmehr jährliche Prüfung sowie den verringerten Zeit-
und Sachaufwand der Tierarztkonsultation entfällt jährlicher Erfüllungsaufwand bei 37 200
Unternehmen in Höhe von rund 4,2 Mio. Euro. Daneben entstehen in den tierärztlichen Praxen für
den Versand der Medikamente jährliche Kosten in Höhe von rund 140 000 Euro (geschätzt
jeweils zwei Minuten Zeitaufwand in jährlich 120 000 Fällen bei Lohnkosten in Höhe von 34,20
Euro).
Insgesamt werden die nutztierhaltenden Unternehmen national bedingt mit rund 4,4 Mio. Euro
entlastet; der Großteil der Entlastung in Höhe von rund 4,0 Mio. Euro resultiert dabei aus der
Verringerung des Erfüllungsaufwandes aus weiteren Vorgaben (sowohl die Prüfung der Gründe
bei Überschreitung einer Kennzahl beim Antibiotikaeinsatz als auch die Versandkosten der
Medikamente zählen nicht zu den Informationspflichten).
Verwaltung
Bund
Der Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 490 000
Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von knapp 1,6 Mio. Euro.
Der größte Teil dieses Erfüllungsaufwands mit rund 470 000 Euro jährlich und rund 1,5 Mio.
Euro einmalig fällt beim BVL für die Antibiotikaverbrauchsmengenerfassung an. Jährlich
entsteht dafür beim BVL Zeitaufwand im Umfang von rund 6 500 Stunden bei stündlichen
Lohnkosten in Höhe von 67,60 Euro und Sachaufwand (Software-Lizenzen und Öffentlichkeitsarbeit) in
Höhe von 22 000 Euro. Einmalig fallen beim BVL Kosten für die Implementierung eines
Meldesystems sowie für Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätsmanagement an. Hierfür wird der
Zeitaufwand auf rund 22 300 Stunden bei Lohnkosten in Höhe von 67,50 Euro pro Stunde geschätzt.
Darüber hinaus fallen beim BfR jährliche Kosten in Höhe von rund 27 000 Euro für die
Risikobewertung und den jährlichen Bericht an. Zudem entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 57 000 Euro für die Implementierung der neuen Vorschriften in die bestehenden
Systeme.
Länder
Aufgrund der Umstellung der turnusmäßigen Meldeverpflichtungen auf Jahresmeldungen
hinsichtlich Mitteilungen über Tierhaltung, Arzneimittelverwendung und Therapiehäufigkeiten
werden die Überwachungsbehörden der Länder trotz der Prüfung der Einhaltung neuer
Verpflichtungen, Schulungsaufwand und ggf. notwendiger Ordnungswidrigkeitsverfahren um
42 000 Euro jährlich entlastet. Einmalig entsteht ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 76 000
Euro durch Schulungskosten in Höhe von 60 000 Euro sowie Mitteilungspflichten über
Tierhaltungen in Höhe von 16 000 Euro.
III.2 Weitere Kosten
Die Neuregelung schafft einen neuen Straftatbestand. Der zuständigen Justizverwaltung der
Länder entstehen in Zusammenhang mit den zusätzlichen Strafverfahren jährliche Kosten in Höhe
von rund 17 000 Euro.
III.3 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Dazu hat das
Ressort auch fünf Visualisierungen von Prozessabläufen erstellt, was der NKR ausdrücklich
begrüßt.
III.4 Evaluierung
Die Neuregelung soll spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Das Ressort
beabsichtigt eine Angleichung der Meldewege für den Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung
sowie das Erreichen der europarechtlich intendierten Wirkungen auf das Resistenzgeschehen
bei Tierantibiotika (Eindämmung der Antibiotikaresistenz in der Tierhaltung; Reduzierung des
Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung). Zur Erreichung dieses Ziels beobachtet das Ressort die
Entwicklung der Antibiotikaresistenz bei Bakterien im Bereich der Tierhaltung und die
Verbrauchsmengen von Tierantibiotika (Indikatoren) und legt dabei die bei BVL und BfR erhobenen
Daten zugrunde. Darüber hinaus soll in der Evaluierung untersucht werden, ob der
Erfüllungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht
und ob nichtintendierte Nebenwirkungen eingetreten sind. Dies begrüßt der NKR und regt in
diesem Zusammenhang eine Verzahnung von Nachmessung und Evaluierung an.
21. Juli 2025
Lutz Goebel Dorothea Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat
V Anlage: Prozessvisualisierungen
Drucksache 359/25 -10-]
Relationen
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