Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Mietpreisbremse
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Mietpreisbremse
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/17
21. Wahlperiode 02.04.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Mietpreisbremse
A. Problem und Ziel
Durch die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen in Ballungszentren
steigen die Wiedervermietungsmieten dort weiter stark an. Die staatlichen
Investitionen in die Schaffung von Wohnraum wurden intensiviert. Eine ausreichend
spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte ist hierdurch seit der letzten
Verlängerung der Mietpreisbremse jedoch noch nicht eingetreten und ist angesichts des
zusätzlichen Bedarfs auch erst längerfristig zu erwarten. In der Vergangenheit
wurden mit verschiedenen Gesetzen Maßnahmen zum Schutz von Mieterinnen
und Mietern eingeführt, um den Mietanstieg in einem tragbaren Rahmen zu halten
und gleichzeitig den Interessen der Vermieterinnen und Vermieter an einer
wirtschaftlichen Verwendung ihres Eigentums gerecht zu werden.
Trotz dieser Regelungen ist der Mietwohnungsmarkt in großen Teilen der
Bundesrepublik Deutschland weiterhin angespannt. Es besteht hier weiterhin ein
strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits und
den Vermieterinnen und Vermietern andererseits. Die erhöhten Bau- und
Finanzierungskosten erschweren es außerdem derzeit, die Anzahl der neugebauten
Wohnungen weiter zu steigern. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31.
Dezember 2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die
in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und der gestiegenen Inflation
insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und zunehmend auch
Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern, aus ihren
angestammten Stadtvierteln verdrängen können.
Die Mietpreisbremse ist seit ihrer Einführung im Jahr 2015 bereits einmal
verlängert worden. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt hat,
schränkt eine an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientierte Mietobergrenze mit
fortschreitender Geltungsdauer den Vermieter in zunehmendem Maß in der
wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums ein (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 84).
Infolgedessen sind höhere Anforderungen zu erfüllen, um die erneute Verlängerung
der Mietpreisbremse verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Um Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für alle zu sichern, wie es auch Ziel 11
der Ziele für nachhaltige Entwicklung verlangt, und um den mit steigenden
Mieten einhergehenden Risiken der Armut und der Segregation entgegenzuwirken,
sieht der Entwurf eine Verlängerung der Mietpreisbremse vor.
B. Lösung
Zur Verlangsamung des Mietenanstiegs wird die sogenannte Mietpreisbremse
noch einmal bis Ende des Jahres 2029 verlängert: Den Landesregierungen wird
es ermöglicht, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in dem die
Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen
besonders gefährdet ist, auch über den 31. Dezember 2025 hinaus durch
Rechtsverordnung zu bestimmen. Den Anforderungen an die Rechtfertigung der Fortgeltung
der Mietpreisbremse wird durch eine Fortentwicklung der Anforderungen an die
Begründung der Entscheidung zur Ausweisung eines Gebietes mit angespanntem
Wohnungsmarkt Rechnung getragen. Erfolgt eine wiederholte Bestimmung zum
Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, muss die Begründung darlegen,
welche Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.
C. Alternativen
Der Anstieg der Mietpreise beruht maßgeblich auf einem zu geringen Angebot an
Wohnraum. Der Wohnungsmangel auf angespannten Mietmärkten lässt sich
dauerhaft nur bekämpfen, indem zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –,
Rn. 106). Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots an Wohnraum, z. B. die
Förderung des sozialen Wohnungsbaus oder die Unterstützung privaten
Wohnungsbaus wirken jedoch nicht kurzfristig, sondern nur mittel- und langfristig (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –,
Rn. 118). Daher ist – trotz derzeit weitgehend stabiler Baufertigstellungszahlen –
aufgrund des weitergehenden Bedarfs die zeitlich eng begrenzte Verlängerung der
Mietpreisbremse ein notwendiger Beitrag zur Abmilderung des Anstiegs der
Mietpreise für einen Übergangszeitraum.
D. Erfüllungsaufwand
Keiner.
D.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
D.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Vermieterinnen und Vermieter von Wohnungen in angespannten
Wohnungsmärkten i. S. d. § 556d BGB sollen durch die Verlängerung der Mietpreisbremse
auch weiterhin verpflichtet werden, die Beschränkung der Miethöhe zu
Mietbeginn nach § 556d Absatz 1 BGB zu berücksichtigen. Hierdurch entsteht ihnen ein
Erfüllungsaufwand, der nicht allgemein beziffert werden kann.
D.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. April 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom
Bundesrat in seiner 1051. Sitzung am 14. Februar 2025 beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Mietpreisbremse
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Mietpreisbremse
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren“ gestrichen.
2. In Satz 4 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
3. Der folgende Satz wird angefügt:
„Im Fall der wiederholten Bestimmung eines Gebietes durch Rechtsverordnung nach Satz 1 muss sich aus
der Begründung zudem ergeben, welche Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden und weshalb auch unter
Berücksichtigung dieser Abhilfemaßnahmen die Bestimmung eines Gebietes durch Rechtsverordnung
erforderlich ist.“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Der Mietwohnungsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland ist weiterhin angespannt. Dies gilt insbesondere für
den Mietwohnungsmarkt in Ballungszentren. Dieser Tatsache muss auch das Mietrecht Rechnung tragen. Die
Energiekosten und die Inflation sind insgesamt stark angestiegen. Mieterinnen und Mieter müssen einen
zunehmend größeren Anteil ihres Einkommens für Lebenshaltungskosten und die Mietnebenkosten der Wohnung
ausgeben. In dieser Gesamtschau stellen hohe Wiedervermietungsmieten insbesondere Menschen mit niedrigem
Einkommen, zunehmend aber auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern,
vor zusätzliche finanzielle Herausforderungen bei der Wohnungssuche und führen zur Verdrängung eines Teiles
der Wohnbevölkerung aus ihren angestammten Wohnquartieren. Um Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für alle
zu sichern, wie es auch Ziel 11 der Ziele für nachhaltige Entwicklung verlangt, und um den mit steigenden Mieten
einhergehenden Risiken der Armut und der Segregation entgegenzuwirken, bedarf es – solange kein
ausreichendes Angebot an bezahlbarem Wohnraum vorhanden ist – flankierender Maßnahmen im sozialen Mietrecht.
Zur Verlangsamung des Mietenanstiegs werden die Regelungen zur Beschränkung der Miethöhe bei Mietbeginn
bis Ende des Jahres 2029 verlängert. Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I
S. 610) wurde die Mietpreisbremse eingeführt und durch das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der
Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) bis zum 31.
Dezember 2025 verlängert.
Die Mietpreisbremse hat den Mietenanstieg in den durch die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
festgelegten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten moderat verlangsamt. Dies wurde bestätigt durch die im
Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erstellte Untersuchung des
Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW Berlin) „Evaluierung der Mietpreisbremse – Untersuchung
der Wirksamkeit der in 2015 eingeführten Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten
Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse)“. Die Mietpreisbremse wirkt zielgerichtet dort, wo besonders starke
Mietenanstiege – von jährlich über 3,9 Prozent – vorliegen und nicht in anderen Marktsegmenten.
Die Mietpreisbremse wird von weiteren Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichem bezahlbarem Wohnraum
flankiert, insbesondere von der Förderung des Wohnungsbaus, aber auch von der erweiterten Gewährung von
Wohngeld zur Verbesserung der finanziellen Lage der Wohnungssuchenden. Allerdings stellen die durch den
Anstieg der Energiekosten sowie die Inflation gestiegenen Lebenshaltungs- und Mietnebenkosten eine erhebliche
finanzielle Belastung für viele Mieterinnen und Mieter dar, während gestiegene Baukosten zu Hemmnissen beim
Neubau führen. Eine ausreichend spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte ist daher seit der letzten
Verlängerung der Mietpreisbremse noch nicht eingetreten und ist trotz der derzeitigen Stabilisierung der
Baufertigstellungszahlen angesichts des zusätzlichen Bedarfs auch nicht zu erwarten. Die flankierenden Maßnahmen reichen
deshalb allein nicht aus, um eine Verdrängung einkommensschwächerer Mieterinnen und Mieter, zunehmend
aber auch mit Durchschnittseinkommen, insbesondere Familien mit Kindern, aus ihren Wohnvierteln zu
verhindern. Dadurch übersteigt in vielen stark nachgefragten Gebieten die Nachfrage weiterhin das Angebot an
bezahlbarem Wohnraum und führt zu einem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits
und Vermieterinnen und Vermietern andererseits. Die Möglichkeiten, hier kurzfristig Abhilfe zu schaffen, sind
begrenzt. Der anhaltende Bevölkerungszuwachs in Ballungsregionen und die Situation auf dem
Wohnungsbausektor sorgen für eine Verschärfung der angespannten Lage auf dem Mietwohnungsmarkt. Der Zeitraum, in dem
Rechtsverordnungen zur Mietpreisbremse wirken können, soll deshalb bis zum 31. Dezember 2029 verlängert
werden.
Dabei ist es weiterhin das Ziel des Gesetzgebers, die Belange des Eigentums als Sicherung der Freiheit des
Einzelnen im persönlichen Bereich einerseits und des Eigentums in seinem sozialen Bezug sowie seiner sozialen
Funktion andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Wie das Bundesverfassungsgericht
festgestellt hat, verfügt der Gesetzgeber dabei auf dem Gebiet des Mietrechts über einen entsprechenden
Gestaltungsspielraum bei der Abwägung der betroffenen Belange (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 74).
Die mit der Mietpreisbremse verbundene Regulierung der Miethöhe ist mit einem Eingriff in das durch Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum zur Vermietung bereiter Eigentümer verbunden, der sich
mit fortschreitender Geltungsdauer der Mietpreisbremse verstärkt. Dies liegt nicht nur daran, dass die mit der
Miethöhenregulierung bewirkte Einschränkung des vermögensrechtlichen Freiheitsraums in zeitlicher Hinsicht
verlängert wird. Je länger die Maßnahme gilt, desto mehr Mieten, die der Höhe nach beschränkt sind, fließen in
die ortsübliche Vergleichsmiete ein. Insofern verstärkt sich mit Zeitablauf auch die Wirkung des
Preisbeschränkungsmechanismus. Dieser Effekt wird durch Mietverträge abgeschwächt, auf die die Mietpreisbremse keine
Anwendung findet, was unter anderem auf Neubauten zutrifft, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und
vermietet werden.
Die Eingriffsintensität der Mietpreisbremse wird ferner durch die Höhe der Inflationsrate beeinflusst (vgl. hierzu
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 89, das darauf
abstellte, dass der Zuschlag „jedenfalls derzeit“ zumindest die Inflation kompensiere und zugleich grundsätzlich
einen angemessenen Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen ermögliche). Die der Höhe nach beschränkten
Mieten entfernen sich bei hoher Inflation immer mehr vom allgemeinen Lohn- und Preisniveau. Zuletzt stieg im Jahr
2022 der Verbraucherpreisindex um 6,9 Prozent und im Jahr 2023 um 5,9 Prozent. In der aktuellen
Frühjahrsprojektion der Bundesregierung wird jedoch eine deutliche Reduktion der Inflationsraten auf 2,4 Prozent im Jahr
2024 und 1,8 Prozent im Jahr 2025 erwartet und damit der Effekt stark verringert. Es sind hinreichende
Anforderungen zu stellen, um die erneute Verlängerung der Mietpreisbremse verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Der mit der Verlängerung der Mietpreisbremse verbundenen höheren Eingriffsintensität begegnet der
Gesetzentwurf dadurch, dass die Verlängerung nur bis zum 31. Dezember 2029 erfolgt.
Die Verlängerung der Mietpreisbremse um diesen kurzen, klar umrissenen Zeitraum ist auch unter
Berücksichtigung der Grundrechte der Vermieterinnen und Vermieter angemessen. Die Befugnisse des Gesetzgebers zur
Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts richten sich maßgeblich danach, in welchem sozialen
Bezug und in welcher sozialen Funktion das Eigentumsobjekt steht. So hat das BVerfG festgestellt, dass die von
Artikel 14 Absatz 1 GG gezogenen Grenzen dann überschritten würden, wenn eine Miethöhenregulierung auf
Dauer zu Verlusten für die Vermieterinnen und Vermieter oder zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 69). Explizit
nicht durch die Eigentumsgarantie geschützt wird hingegen das Vertrauen, mit einer Wohnung höchstmögliche
Mieteinkünfte erzielen zu können, weil ein solches Interesse seinerseits vom grundrechtlich geschützten Eigentum
nicht umfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –,
Rn. 76).
Diese Erwägungen, aufgrund derer das BVerfG in seiner Entscheidung zur Mietpreisbremse aus dem Jahr 2019
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18) die Regelung für
verfassungsgemäß erklärt hat, tragen weiterhin und rechtfertigen die vorgeschlagene, erneute Verlängerung.
Dauerhafte Verluste für die Vermieterinnen und Vermieter oder Substanzgefährdungen der Mietsache drohen derzeit
nicht. Das gilt auch in Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung. Vermieterinnen und Vermieter
können die Miete bei Neuvermietungen um 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus steigern, was
zugleich grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen ermöglicht. Durch das
weiterhin geltende Kriterium der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenspiel mit dem zehnprozentigen
Aufschlag bleibt der Marktbezug der erzielbaren Miete erhalten und die Wirtschaftlichkeit der Wohnung wird für den
Vermieter nicht unzumutbar eingeschränkt. Ferner stellen die in den §§ 556e und 556f BGB geregelten
Ausnahmen sicher, dass die Vermieterinnen und Vermieter beispielsweise beim Neubau oder bei vorgenommenen
Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Nutzungsmöglichkeit der Wohnung nicht unzumutbar eingeschränkt werden.
Die Verlängerung der Mietpreisbremse wird zum anderen begleitet, indem die Anforderungen an die Ausweisung
eines Gebietes mit angespanntem Wohnungsmarkt fortentwickelt werden. Ob eine Gemeinde oder ein
Gemeindeteil weiterhin als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen werden kann, haben die Länder bei der
Entscheidung, ob und für welche Dauer ein Gebiet im Sinne von § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB durch Rechtsverordnung
bestimmt wird, im Einzelfall unter Beachtung der Grundrechte der Mieter und Vermieter zu prüfen. Dass die
Miethöhenregulierung nicht über das nach den gesetzgeberischen Zielen gebotene Maß hinausgeht, wird durch
Begründungsanforderungen an die Rechtsverordnungen verfahrensrechtlich abgesichert. Im Rahmen der
Begründung ist bei der wiederholten Bestimmung eines Gebietes durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 auch
darzulegen, welche Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden und weshalb der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet
trotzdem angespannt ist. Hierdurch soll der Verordnungsgeber im Fall einer wiederholten Ausweisung eines
Gebietes durch Rechtsverordnung zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Erlassvoraussetzungen und der
zeitlichen und räumlichen Reichweite der Verordnung auch im Hinblick auf deren Verhältnismäßigkeit angehalten
werden. Zu dieser Prüfung gehört auch die Auseinandersetzung mit der bereits eingetretenen Wirksamkeit
ergriffener Maßnahmen.
Bis zu einer spürbaren Entspannung der regionalen Wohnungsmärkte wird die Mietpreisbremse um weitere vier
Jahre verlängert. Die Regelungen der Mietpreisbremse können dann bundesweit bis einschließlich 31. Dezember
2029 angewendet werden. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 sollen alle Rechtsverordnungen außer
Kraft treten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Zu Nummer 1
Die Streichung der Begrenzung der Verordnungsermächtigung auf fünf Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass
die zeitliche Grenze sich bereits aus Satz 4 ergibt. Danach muss die Verordnung ohnehin spätestens mit Ablauf
des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten, so dass eine Verordnung mit fünfjähriger Geltungsdauer ohnehin nicht
mehr möglich sein wird und eine zeitliche Begrenzung nicht mehr notwendig ist.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung wird die sogenannte Mietpreisbremse um weitere vier Jahre verlängert. In § 556d Absatz 2
Satz 4 BGB-E wird geregelt, dass alle von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen zur
Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten statt bisher mit Ablauf des 31. Dezember 2025
spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten müssen.
Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Lage auf dem Wohnungsmarkt in vielen Gebieten immer
noch angespannt ist und Mieten weiterhin ansteigen. Vor diesem Hintergrund soll den Ländern noch einmal die
Möglichkeit eingeräumt werden, die Vorschriften der Mietpreisbremse nach Maßgabe der Modifikationen durch
dieses Gesetz für einen kurzen, klar umrissenen Zeitraum bis maximal 31. Dezember 2029 weiter anzuwenden.
Zu Nummer 3
Der neue Satz 8 knüpft an Satz 7 an, wonach sich aus der Begründung der Verordnung auch ergeben muss, welche
Abhilfemaßnahmen die Landesregierung ergreifen wird. Wird ein Gebiet wiederholt zum Gegenstand einer
Verordnung nach Satz 1 gemacht, soll die Begründung der Verordnung auch nachvollziehbare Argumente dazu
enthalten, welche konkreten Maßnahmen durchgeführt wurden und weshalb gleichwohl noch eine Ausweisung des
jeweiligen Gebietes durch Rechtsverordnung nach Satz 1 erforderlich ist. Insofern ist eine Auseinandersetzung
mit bereits ergriffenen sowie geplanten Maßnahmen und deren eingetretener und noch erwarteter Wirkung
erforderlich. Diese Ergänzung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Mietpreisbremse mit zunehmender
Fortdauer die Vermieter in ihrer Freiheit zur wirtschaftlichen Verwertung ihres Eigentums einschränkt (BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 84) und es sich – wie sich auch
schon an ihrer befristeten Einführung zeigt – nur um eine kurzfristig wirkende Übergangslösung handelt, bis
andere Maßnahmen wirken, welche die Lage auf dem Wohnungsmarkt entspannen. Daher wird die
Landesregierung verpflichtet, darzulegen, welche Maßnahmen bereits ergriffen worden sind, um den angespannten
Wohnungsmarkt in einem Gebiet zu entlasten. Darüber hinaus muss sie darlegen, welche Abhilfemaßnahmen neben
der Mietpreisbremse konkret in der Gemeinde geplant sind (z. B. die Ausweisung zusätzlicher Bauflächen oder
Nutzung von Nachverdichtungspotentialen).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Vorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dadurch wird
die Möglichkeit einer nahtlosen Geltung der Mietpreisbremse sichergestellt.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Mietpreisbremse zu verlängern.
Auf die darüber hinaus bestehende Möglichkeit, die Anwendung der Mietpreisbremse ohne verschärfte
Begründungsanforderungen und damit für die Länder unter Umständen leichter handhabbar zu gestalten, weist die
Bundesregierung hin. Gleiches gilt für die Möglichkeit, den Anwendungsbereich der Mietpreisbremse zu erweitern
und damit ihre preisdämpfende Wirkung zu erhöhen (siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 20/14672).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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