Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/322
21. Wahlperiode 03.06.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die
zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
A. Problem und Ziel
Durch die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen in Ballungszentren
steigen die Wiedervermietungsmieten dort weiter stark an. Die staatlichen
Investitionen in die Schaffung von Wohnraum wurden intensiviert. Eine ausreichend
spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte ist hierdurch seit der letzten
Verlängerung der Mietpreisbremse jedoch noch nicht eingetreten und ist angesichts des
zusätzlichen Bedarfs auch erst längerfristig zu erwarten. In der Vergangenheit
wurden mit verschiedenen Gesetzen Maßnahmen zum Schutz von Mieterinnen
und Mietern eingeführt, um den Mietanstieg in einem tragbaren Rahmen zu halten
und gleichzeitig den Interessen der Vermieterinnen und Vermieter an einer
wirtschaftlichen Verwendung ihres Eigentums gerecht zu werden.
Trotz dieser Regelungen ist der Mietwohnungsmarkt in großen Teilen der
Bundesrepublik Deutschland weiterhin angespannt. Es besteht hier weiterhin ein
strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits und
den Vermieterinnen und Vermietern andererseits. Die erhöhten Bau- und
Finanzierungskosten erschweren es außerdem derzeit, die Anzahl der neugebauten
Wohnungen weiter zu steigern. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31.
Dezember 2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die
in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und dem gestiegenen
allgemeinen Preisniveau insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und
zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit
Kindern, aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängen können.
Um Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für alle zu sichern, wie es auch Ziel 11
der Ziele für nachhaltige Entwicklung verlangt, und um den mit steigenden
Mieten einhergehenden Risiken der Armut und der Segregation entgegenzuwirken,
sieht der Entwurf eine Verlängerung der Mietpreisbremse vor.
B. Lösung
Zur Verlangsamung des Mietenanstiegs wird die sogenannte Mietpreisbremse
noch einmal bis zum Jahr 2029 verlängert: Den Landesregierungen wird es
ermöglicht, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt dort auch über den
31. Dezember 2025 hinaus durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wo die
Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen
gefährdet ist.
C. Alternativen
Der Anstieg der Mietpreise beruht maßgeblich auf einem zu geringen Angebot an
Wohnraum. Der Wohnungsmangel auf angespannten Mietmärkten lässt sich
dauerhaft nur bekämpfen, indem zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird
(Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 106). Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots
an Wohnraum, zum Beispiel die Förderung des sozialen Wohnungsbaus oder die
Unterstützung privaten Wohnungsbaus wirken jedoch nicht kurzfristig, sondern
nur mittel- und langfristig (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 118). Daher ist – auch aufgrund der am
aktuellen Rand trotz aller Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots rückläufigen
Baufertigstellungszahlen und des fortbestehenden Bedarfs – die zeitlich begrenzte
Verlängerung der Mietpreisbremse ein notwendiger Beitrag zur Abmilderung des
Anstiegs der Mietpreise für einen weiteren Übergangszeitraum.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Entwurf hat nur geringfügige Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
des Bundes, der Länder und der Kommunen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und
Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die
zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren“ gestrichen.
2. In Satz 4 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Mietwohnungsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland ist weiterhin angespannt. Dies gilt insbesondere für
den Mietwohnungsmarkt in Ballungszentren.
Dieser Tatsache muss auch das Mietrecht Rechnung tragen.
Die Energiekosten und das Preisniveau sind insgesamt stark angestiegen. Mieterinnen und Mieter müssen einen
zunehmend größeren Anteil ihres Einkommens für Lebenshaltungskosten und die Mietnebenkosten der Wohnung
ausgeben. In dieser Gesamtschau stellen hohe Wiedervermietungsmieten insbesondere Menschen mit niedrigem
Einkommen, zunehmend aber auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern,
vor zusätzliche finanzielle Herausforderungen bei der Wohnungssuche und führen zur Verdrängung eines Teiles
der Wohnbevölkerung aus ihren angestammten Wohnquartieren. Um Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für alle
zu sichern, wie es auch Ziel 11 der Ziele für nachhaltige Entwicklung verlangt, und um den mit steigenden Mieten
einhergehenden Risiken der Armut und der Segregation entgegenzuwirken, bedarf es – solange kein
ausreichendes Angebot an bezahlbarem Wohnraum vorhanden ist – flankierender Maßnahmen im sozialen Mietrecht.
Zur Verlangsamung des Mietenanstiegs werden die Regelungen zur Beschränkung der Miethöhe bei Mietbeginn
bis zum Jahr 2029 verlängert. Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610)
wurde die Mietpreisbremse eingeführt und durch das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen
über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) bis zum 31. Dezember 2025
verlängert.
Die Mietpreisbremse hat den Mietenanstieg in den durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung
festgelegten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten moderat verlangsamt. Dies wurde bestätigt durch die im
Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Untersuchung des Deutschen Instituts
für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW Berlin) „Evaluierung der Mietpreisbremse – Untersuchung der
Wirksamkeit der in 2015 eingeführten Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten
(Mietpreisbremse)“). Die Mietpreisbremse wirkt zielgerichtet dort, wo besonders starke Mietenanstiege – von
jährlich über 3,9 Prozent – vorliegen) und nicht in anderen Marktsegmenten.
Die Mietpreisbremse wird von weiteren Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichem bezahlbarem Wohnraum
flankiert, insbesondere von der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, aber auch von der erweiterten Gewährung
von Wohngeld zur Verbesserung der finanziellen Lage der Wohnungssuchenden. Allerdings stellen die durch den
Anstieg der Energiekosten sowie die Inflation gestiegenen Lebenshaltungs- und Mietnebenkosten eine erhebliche
finanzielle Belastung für viele Mieterinnen und Mieter dar, während gestiegene Baukosten zu Hemmnissen beim
Neubau führen. Eine ausreichend spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte ist daher seit der letzten
Verlängerung der Mietpreisbremse noch nicht eingetreten und ist aufgrund der am aktuellen Rand rückläufigen Zahl der
Baufertigstellungen und angesichts des zusätzlichen Bedarfs auch nicht zu erwarten. Die flankierenden
Maßnahmen reichen deshalb allein nicht aus, um eine Verdrängung einkommensschwächerer Mieterinnen und Mieter,
zunehmend aber auch mit Durchschnittseinkommen, insbesondere Familien mit Kindern, aus ihren Wohnvierteln
zu verhindern. Dadurch übersteigt in vielen stark nachgefragten Gebieten die Nachfrage weiterhin das Angebot
an bezahlbarem Wohnraum und führt zu einem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern
einerseits und Vermieterinnen und Vermietern andererseits. Die Möglichkeiten, hier kurzfristig Abhilfe zu
schaffen, sind begrenzt. Der anhaltende Bevölkerungszuwachs in Ballungsregionen und die Situation im
Wohnungsbausektor sorgen für eine Verschärfung der angespannten Lage auf dem Mietwohnungsmarkt. Der Zeitraum, in
dem Rechtsverordnungen zur Mietpreisbremse wirken können, soll deshalb bis zum 31. Dezember 2029
verlängert werden.
Dabei ist es weiterhin das Ziel des Gesetzgebers, die Belange des Eigentums als Sicherung der Freiheit des
Einzelnen im persönlichen Bereich einerseits und des Eigentums in seinem sozialen Bezug sowie seiner sozialen
Funktion andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Wie das BVerfG festgestellt hat, verfügt der
Gesetzgeber dabei auf dem Gebiet des Mietrechts über einen entsprechenden Gestaltungsspielraum bei der
Abwägung der betroffenen Belange (vergleiche BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli
2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 74).
Die mit der Mietpreisbremse verbundene Regulierung der Miethöhe ist mit einem Eingriff in das durch Artikel 14
Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes geschützte Eigentum zur Vermietung bereiter Eigentümer verbunden, der sich
mit fortschreitender Geltungsdauer der Mietpreisbremse verstärkt. Dies liegt nicht nur daran, dass die mit der
Miethöhenregulierung bewirkte Einschränkung des vermögensrechtlichen Freiheitsraums in zeitlicher Hinsicht
verlängert wird. Je länger die Maßnahme gilt, desto mehr Mieten, die der Höhe nach beschränkt sind, fließen in
die ortsübliche Vergleichsmiete ein. Insofern verstärkt sich mit Zeitablauf auch die Wirkung des
Preisbeschränkungsmechanismus. Dieser Effekt wird durch Mietverträge abgeschwächt, auf die die Mietpreisbremse keine
Anwendung findet, was etwa auf Neubauten zutrifft, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet
werden.
Die Eingriffsintensität der Mietpreisbremse wird ferner durch die Höhe der Inflationsrate beeinflusst (vergleiche
hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 89, das darauf
abstellte, dass der Zuschlag „jedenfalls derzeit“ zumindest die Inflation kompensiere und zugleich grundsätzlich
einen angemessenen Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen ermögliche). Die der Höhe nach beschränkten
Mieten entfernen sich bei hoher Inflation immer mehr vom allgemeinen Lohn- und Preisniveau. Zuletzt stieg im Jahr
2022 der Verbraucherpreisindex um 6,9 Prozent und im Jahr 2023 um 5,9 Prozent. 2024 verlangsamte sich dieser
Anstieg auf 2,2 Prozent, womit sich der Effekt wieder verringerte.
Die Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 ist auch unter Berücksichtigung der
Grundrechte der Vermieterinnen und Vermieter angemessen. Die Befugnisse des Gesetzgebers zur Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts richten sich maßgeblich danach, in welchem sozialen Bezug und in welcher
sozialen Funktion das Eigentumsobjekt steht. So hat das BVerfG festgestellt, dass die von Artikel 14 Absatz 1
des Grundgesetzes gezogenen Grenzen dann überschritten würden, wenn eine Miethöhenregulierung auf Dauer
zu Verlusten für die Vermieterinnen und Vermieter oder zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führt
(vergleiche BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 69). Explizit
nicht durch die Eigentumsgarantie geschützt wird hingegen das Vertrauen, mit einer Wohnung höchstmögliche
Mieteinkünfte erzielen zu können, weil ein solches Interesse seinerseits vom grundrechtlich geschützten Eigentum
nicht umfasst ist (vergleiche BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL
1/18 –, Rn. 76).
Diese Erwägungen, aufgrund derer das BVerfG in seiner Entscheidung zur Mietpreisbremse aus dem Jahr 2019
(vergleiche BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –) die Regelung
für verfassungsgemäß erklärt hat, tragen weiterhin und rechtfertigen die vorgeschlagene, erneute Verlängerung.
Dauerhafte Verluste für die Vermieterinnen und Vermieter oder Substanzgefährdungen der Mietsache drohen
derzeit nicht. Das gilt auch in Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung. Vermieterinnen und
Vermieter können die Miete bei Neuvermietungen um 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus
steigern, was zugleich grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen ermöglicht. Durch
das weiterhin geltende Kriterium der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenspiel mit dem zehnprozentigen
Aufschlag bleibt der Marktbezug der erzielbaren Miete erhalten und die Wirtschaftlichkeit der Wohnung wird für
den Vermieter nicht unzumutbar eingeschränkt. Ferner stellen die in den §§ 556e und 556f BGB geregelten
Ausnahmen sicher, dass die Vermieterinnen und Vermieter beispielsweise beim Neubau oder bei vorgenommenen
Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Nutzungsmöglichkeit der Wohnung nicht unzumutbar eingeschränkt
werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Bis zu einer spürbaren Entspannung der regionalen Wohnungsmärkte wird die Mietpreisbremse um weitere vier
Jahre verlängert. Die Regelungen der Mietpreisbremse können dann bundesweit bis einschließlich 31.
Dezember 2029 angewendet werden. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 sollen alle Rechtsverordnungen
außer Kraft treten.
III. Alternativen
Der Anstieg der Mietpreise beruht maßgeblich auf einem zu geringen Angebot an Wohnraum. Der
Wohnungsmangel auf angespannten Mietmärkten lässt sich daher dauerhaft nur bekämpfen, indem zusätzlicher Wohnraum
geschaffen wird (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL
1/18 –, Rn. 106). Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots an Wohnraum, zum Beispiel die Förderung des
sozialen Wohnungsbaus oder die Unterstützung privaten Wohnungsbaus wirken jedoch nicht kurzfristig, sondern nur
mittel- und langfristig (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –,
Rn. 118). Daher ist – auch aufgrund der am aktuellen Rand trotz aller Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots
rückläufigen Baufertigstellungszahlen und des fortbestehenden hohen Bedarfs – die Verlängerung der
Mietpreisbremse ein notwendiger Beitrag zur Abmilderung des Anstiegs der Mietpreise. Alternativen, mit denen das
Regelungsziel in gleicher Weise erreicht werden kann, sind nicht ersichtlich.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Bürgerliches Recht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“
vom 25. September 2015 (A/RES/70/1) dient.
Die vorgesehene Regelung zur Verlängerung der Mietpreisbremse dient dem Zweck, den Anstieg von Mietpreisen
bei Wiedervermietungsmieten zu dämpfen. Damit leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 11
„Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“ der Agenda 2030,
insbesondere zum in Zielvorgabe 11.1 verankerten „Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum für
alle Menschen“. Dies hat positive Auswirkungen auf Indikator 11.3 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, der
auf die Senkung des durch Wohnkosten überlasteten Anteils der Bevölkerung zielt.
Wenn der Anstieg von Mietpreisen gedämpft wird, trägt dies zudem zu Ziel 1 „Armut in allen ihren Formen und
überall beenden“ der Agenda 2030 bei und wirkt sich positiv auf die Indikatoren 1.1.a und 1.1.b der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie aus, die darauf zielen, den Anteil der (erheblich) materiell deprivierten Personen in
Deutschland deutlich unter dem EU-28-Wert zu halten.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien (1.) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen
Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und (5.) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft
wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verlängerung der Mietpreisbremse wird voraussichtlich nur geringe Auswirkungen auf die Haushalte des
Bundes, der Länder und der Gemeinden haben. Für öffentliche Haushalte, die nicht preisgebundenen Wohnraum
in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt vermieten, können sich geringere Mieteinnahmen ergeben. Im
Gegenzug sind aber Entlastungen der öffentlichen Haushalte zu erwarten, soweit sie Leistungen für Wohngeld
sowie Leistungen für Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch erbringen. Der Umfang der geringeren Mieteinnahmen und der Umfang der Einsparungen lassen
sich im Einzelnen nicht beziffern. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell
und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
a) Vorbemerkung
Mit dem Entwurf wird lediglich die derzeit bestehende Rechtslage aufrechterhalten. Eine Änderung des
Erfüllungsaufwands ergibt sich daher nicht.
b) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
c) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
d) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
5. Weitere Kosten
Keine.
Die Verlängerung der Mietpreisbremse wird sich weiterhin dämpfend auf die Entwicklung des Preisniveaus
auswirken, weil sie die Mieterinnen und Mieter bei den Kosten für die Mietwohnung entlastet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das soziale Mietrecht dient vor allem dem Schutz des Wohnraummieters als der strukturell schwächeren
Vertragspartei. Es regelt elementare Fragen der Existenzsicherung für breite Kreise der Bevölkerung.
Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen ergeben sich nicht.
Ferner hat das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen.
Die Prüfung im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks wurde durchgeführt. Unmittelbare Auswirkungen des
Entwurfs auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ergeben sich nicht. Mittelbar kann der Entwurf den zu
prüfenden Faktor „Räumliche Strukturen und Wohnraum“ positiv beeinflussen. So können durch die
Mietpreisbremse gleichwertige Lebensverhältnisse gefördert werden, wenn Landesregierungen Gebiete mit angespannten
Wohnungsmärkten bestimmen und damit Unterschiede bei den Miethöhen in unterschiedlichen Regionen
gedämpft werden. Ein Einfluss auf weitere Faktoren, die im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks zu prüfen sind,
wird nicht gesehen.
VII. Befristung; Evaluation
Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind befristet. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 werden alle
Rechtsverordnungen außer Kraft treten.
Eine Evaluierung nach der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben der Bundesregierung ist nicht
erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1
Die Streichung der Begrenzung der Verordnungsermächtigung auf fünf Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass
die zeitliche Grenze sich bereits aus Satz 4 ergibt. Danach muss die Verordnung ohnehin spätestens mit Ablauf
des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten, so dass eine neue Verordnung mit fünfjähriger Geltungsdauer ohnehin
nicht mehr möglich und eine zeitliche Begrenzung nicht notwendig ist. Bei Verlängerung einer bestehenden
Verordnung muss diese ohnehin den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage entsprechen und auch im Hinblick
auf den Verlängerungszeitraum begründet sein, so dass es auch insoweit keiner zeitlichen Grenze bedarf.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung wird die sogenannte Mietpreisbremse um weitere vier Jahre verlängert. In Satz 4 BGB-E wird
geregelt, dass alle von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Gebieten mit
angespannten Wohnungsmärkten statt bisher mit Ablauf des 31. Dezember 2025 spätestens mit Ablauf des 31.
Dezember 2029 außer Kraft treten müssen.
Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Lage auf dem Wohnungsmarkt in vielen Gebieten immer
noch angespannt ist und Mieten weiterhin stark ansteigen. Vor diesem Hintergrund soll den Ländern weiterhin
die Möglichkeit eingeräumt werden, die Vorschriften der Mietpreisbremse für einen klar umrissenen Zeitraum
bis maximal 31. Dezember 2029 weiter anzuwenden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Vorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dadurch wird
die Möglichkeit einer nahtlosen Geltung der Mietpreisbremse sichergestellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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