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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 21/322 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn [Deutscher Bundestag Drucksache 21/322 21. Wahlperiode 03.06.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn A. Problem und Ziel Durch die anhaltend hohe Nachfrage nach Mietwohnungen in Ballungszentren steigen die Wiedervermietungsmieten dort weiter stark an. Die staatlichen Investitionen in die Schaffung von Wohnraum wurden intensiviert. Eine ausreichend spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte ist hierdurch seit der letzten Verlängerung der Mietpreisbremse jedoch noch nicht eingetreten und ist angesichts des zusätzlichen Bedarfs auch erst längerfristig zu erwarten. In der Vergangenheit wurden mit verschiedenen Gesetzen Maßnahmen zum Schutz von Mieterinnen und Mietern eingeführt, um den Mietanstieg in einem tragbaren Rahmen zu halten und gleichzeitig den Interessen der Vermieterinnen und Vermieter an einer wirtschaftlichen Verwendung ihres Eigentums gerecht zu werden. Trotz dieser Regelungen ist der Mietwohnungsmarkt in großen Teilen der Bundesrepublik Deutschland weiterhin angespannt. Es besteht hier weiterhin ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits und den Vermieterinnen und Vermietern andererseits. Die erhöhten Bau- und Finanzierungskosten erschweren es außerdem derzeit, die Anzahl der neugebauten Wohnungen weiter zu steigern. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse zum 31. Dezember 2025 würde zu einem Anstieg der Wiedervermietungsmieten führen, die in der Gesamtschau mit den hohen Energiekosten und dem gestiegenen allgemeinen Preisniveau insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen und zunehmend auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern, aus ihren angestammten Wohnvierteln verdrängen können. Um Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für alle zu sichern, wie es auch Ziel 11 der Ziele für nachhaltige Entwicklung verlangt, und um den mit steigenden Mieten einhergehenden Risiken der Armut und der Segregation entgegenzuwirken, sieht der Entwurf eine Verlängerung der Mietpreisbremse vor. B. Lösung Zur Verlangsamung des Mietenanstiegs wird die sogenannte Mietpreisbremse noch einmal bis zum Jahr 2029 verlängert: Den Landesregierungen wird es ermöglicht, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt dort auch über den 31. Dezember 2025 hinaus durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wo die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist. C. Alternativen Der Anstieg der Mietpreise beruht maßgeblich auf einem zu geringen Angebot an Wohnraum. Der Wohnungsmangel auf angespannten Mietmärkten lässt sich dauerhaft nur bekämpfen, indem zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 106). Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots an Wohnraum, zum Beispiel die Förderung des sozialen Wohnungsbaus oder die Unterstützung privaten Wohnungsbaus wirken jedoch nicht kurzfristig, sondern nur mittel- und langfristig (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 118). Daher ist – auch aufgrund der am aktuellen Rand trotz aller Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots rückläufigen Baufertigstellungszahlen und des fortbestehenden Bedarfs – die zeitlich begrenzte Verlängerung der Mietpreisbremse ein notwendiger Beitrag zur Abmilderung des Anstiegs der Mietpreise für einen weiteren Übergangszeitraum. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der Entwurf hat nur geringfügige Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren“ gestrichen. 2. In Satz 4 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2029“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Juni 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Mietwohnungsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland ist weiterhin angespannt. Dies gilt insbesondere für den Mietwohnungsmarkt in Ballungszentren. Dieser Tatsache muss auch das Mietrecht Rechnung tragen. Die Energiekosten und das Preisniveau sind insgesamt stark angestiegen. Mieterinnen und Mieter müssen einen zunehmend größeren Anteil ihres Einkommens für Lebenshaltungskosten und die Mietnebenkosten der Wohnung ausgeben. In dieser Gesamtschau stellen hohe Wiedervermietungsmieten insbesondere Menschen mit niedrigem Einkommen, zunehmend aber auch Durchschnittsverdienerinnen und -verdiener, vor allem Familien mit Kindern, vor zusätzliche finanzielle Herausforderungen bei der Wohnungssuche und führen zur Verdrängung eines Teiles der Wohnbevölkerung aus ihren angestammten Wohnquartieren. Um Zugang zu bezahlbarem Wohnraum für alle zu sichern, wie es auch Ziel 11 der Ziele für nachhaltige Entwicklung verlangt, und um den mit steigenden Mieten einhergehenden Risiken der Armut und der Segregation entgegenzuwirken, bedarf es – solange kein ausreichendes Angebot an bezahlbarem Wohnraum vorhanden ist – flankierender Maßnahmen im sozialen Mietrecht. Zur Verlangsamung des Mietenanstiegs werden die Regelungen zur Beschränkung der Miethöhe bei Mietbeginn bis zum Jahr 2029 verlängert. Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) wurde die Mietpreisbremse eingeführt und durch das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 540) bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Die Mietpreisbremse hat den Mietenanstieg in den durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung festgelegten Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten moderat verlangsamt. Dies wurde bestätigt durch die im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW Berlin) „Evaluierung der Mietpreisbremse – Untersuchung der Wirksamkeit der in 2015 eingeführten Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse)“). Die Mietpreisbremse wirkt zielgerichtet dort, wo besonders starke Mietenanstiege – von jährlich über 3,9 Prozent – vorliegen) und nicht in anderen Marktsegmenten. Die Mietpreisbremse wird von weiteren Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichem bezahlbarem Wohnraum flankiert, insbesondere von der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, aber auch von der erweiterten Gewährung von Wohngeld zur Verbesserung der finanziellen Lage der Wohnungssuchenden. Allerdings stellen die durch den Anstieg der Energiekosten sowie die Inflation gestiegenen Lebenshaltungs- und Mietnebenkosten eine erhebliche finanzielle Belastung für viele Mieterinnen und Mieter dar, während gestiegene Baukosten zu Hemmnissen beim Neubau führen. Eine ausreichend spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte ist daher seit der letzten Verlängerung der Mietpreisbremse noch nicht eingetreten und ist aufgrund der am aktuellen Rand rückläufigen Zahl der Baufertigstellungen und angesichts des zusätzlichen Bedarfs auch nicht zu erwarten. Die flankierenden Maßnahmen reichen deshalb allein nicht aus, um eine Verdrängung einkommensschwächerer Mieterinnen und Mieter, zunehmend aber auch mit Durchschnittseinkommen, insbesondere Familien mit Kindern, aus ihren Wohnvierteln zu verhindern. Dadurch übersteigt in vielen stark nachgefragten Gebieten die Nachfrage weiterhin das Angebot an bezahlbarem Wohnraum und führt zu einem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Mieterinnen und Mietern einerseits und Vermieterinnen und Vermietern andererseits. Die Möglichkeiten, hier kurzfristig Abhilfe zu schaffen, sind begrenzt. Der anhaltende Bevölkerungszuwachs in Ballungsregionen und die Situation im Wohnungsbausektor sorgen für eine Verschärfung der angespannten Lage auf dem Mietwohnungsmarkt. Der Zeitraum, in dem Rechtsverordnungen zur Mietpreisbremse wirken können, soll deshalb bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden. Dabei ist es weiterhin das Ziel des Gesetzgebers, die Belange des Eigentums als Sicherung der Freiheit des Einzelnen im persönlichen Bereich einerseits und des Eigentums in seinem sozialen Bezug sowie seiner sozialen Funktion andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Wie das BVerfG festgestellt hat, verfügt der Gesetzgeber dabei auf dem Gebiet des Mietrechts über einen entsprechenden Gestaltungsspielraum bei der Abwägung der betroffenen Belange (vergleiche BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 74). Die mit der Mietpreisbremse verbundene Regulierung der Miethöhe ist mit einem Eingriff in das durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes geschützte Eigentum zur Vermietung bereiter Eigentümer verbunden, der sich mit fortschreitender Geltungsdauer der Mietpreisbremse verstärkt. Dies liegt nicht nur daran, dass die mit der Miethöhenregulierung bewirkte Einschränkung des vermögensrechtlichen Freiheitsraums in zeitlicher Hinsicht verlängert wird. Je länger die Maßnahme gilt, desto mehr Mieten, die der Höhe nach beschränkt sind, fließen in die ortsübliche Vergleichsmiete ein. Insofern verstärkt sich mit Zeitablauf auch die Wirkung des Preisbeschränkungsmechanismus. Dieser Effekt wird durch Mietverträge abgeschwächt, auf die die Mietpreisbremse keine Anwendung findet, was etwa auf Neubauten zutrifft, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Die Eingriffsintensität der Mietpreisbremse wird ferner durch die Höhe der Inflationsrate beeinflusst (vergleiche hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 89, das darauf abstellte, dass der Zuschlag „jedenfalls derzeit“ zumindest die Inflation kompensiere und zugleich grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen ermögliche). Die der Höhe nach beschränkten Mieten entfernen sich bei hoher Inflation immer mehr vom allgemeinen Lohn- und Preisniveau. Zuletzt stieg im Jahr 2022 der Verbraucherpreisindex um 6,9 Prozent und im Jahr 2023 um 5,9 Prozent. 2024 verlangsamte sich dieser Anstieg auf 2,2 Prozent, womit sich der Effekt wieder verringerte. Die Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 ist auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Vermieterinnen und Vermieter angemessen. Die Befugnisse des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts richten sich maßgeblich danach, in welchem sozialen Bezug und in welcher sozialen Funktion das Eigentumsobjekt steht. So hat das BVerfG festgestellt, dass die von Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes gezogenen Grenzen dann überschritten würden, wenn eine Miethöhenregulierung auf Dauer zu Verlusten für die Vermieterinnen und Vermieter oder zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führt (vergleiche BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 69). Explizit nicht durch die Eigentumsgarantie geschützt wird hingegen das Vertrauen, mit einer Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, weil ein solches Interesse seinerseits vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst ist (vergleiche BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 76). Diese Erwägungen, aufgrund derer das BVerfG in seiner Entscheidung zur Mietpreisbremse aus dem Jahr 2019 (vergleiche BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –) die Regelung für verfassungsgemäß erklärt hat, tragen weiterhin und rechtfertigen die vorgeschlagene, erneute Verlängerung. Dauerhafte Verluste für die Vermieterinnen und Vermieter oder Substanzgefährdungen der Mietsache drohen derzeit nicht. Das gilt auch in Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung. Vermieterinnen und Vermieter können die Miete bei Neuvermietungen um 10 Prozent über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus steigern, was zugleich grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich etwaiger Kostensteigerungen ermöglicht. Durch das weiterhin geltende Kriterium der ortsüblichen Vergleichsmiete im Zusammenspiel mit dem zehnprozentigen Aufschlag bleibt der Marktbezug der erzielbaren Miete erhalten und die Wirtschaftlichkeit der Wohnung wird für den Vermieter nicht unzumutbar eingeschränkt. Ferner stellen die in den §§ 556e und 556f BGB geregelten Ausnahmen sicher, dass die Vermieterinnen und Vermieter beispielsweise beim Neubau oder bei vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Nutzungsmöglichkeit der Wohnung nicht unzumutbar eingeschränkt werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Bis zu einer spürbaren Entspannung der regionalen Wohnungsmärkte wird die Mietpreisbremse um weitere vier Jahre verlängert. Die Regelungen der Mietpreisbremse können dann bundesweit bis einschließlich 31. Dezember 2029 angewendet werden. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 sollen alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten. III. Alternativen Der Anstieg der Mietpreise beruht maßgeblich auf einem zu geringen Angebot an Wohnraum. Der Wohnungsmangel auf angespannten Mietmärkten lässt sich daher dauerhaft nur bekämpfen, indem zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 106). Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots an Wohnraum, zum Beispiel die Förderung des sozialen Wohnungsbaus oder die Unterstützung privaten Wohnungsbaus wirken jedoch nicht kurzfristig, sondern nur mittel- und langfristig (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18 –, Rn. 118). Daher ist – auch aufgrund der am aktuellen Rand trotz aller Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots rückläufigen Baufertigstellungszahlen und des fortbestehenden hohen Bedarfs – die Verlängerung der Mietpreisbremse ein notwendiger Beitrag zur Abmilderung des Anstiegs der Mietpreise. Alternativen, mit denen das Regelungsziel in gleicher Weise erreicht werden kann, sind nicht ersichtlich. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Bürgerliches Recht). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ vom 25. September 2015 (A/RES/70/1) dient. Die vorgesehene Regelung zur Verlängerung der Mietpreisbremse dient dem Zweck, den Anstieg von Mietpreisen bei Wiedervermietungsmieten zu dämpfen. Damit leistet der Entwurf einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“ der Agenda 2030, insbesondere zum in Zielvorgabe 11.1 verankerten „Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum für alle Menschen“. Dies hat positive Auswirkungen auf Indikator 11.3 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, der auf die Senkung des durch Wohnkosten überlasteten Anteils der Bevölkerung zielt. Wenn der Anstieg von Mietpreisen gedämpft wird, trägt dies zudem zu Ziel 1 „Armut in allen ihren Formen und überall beenden“ der Agenda 2030 bei und wirkt sich positiv auf die Indikatoren 1.1.a und 1.1.b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie aus, die darauf zielen, den Anteil der (erheblich) materiell deprivierten Personen in Deutschland deutlich unter dem EU-28-Wert zu halten. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien (1.) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und (5.) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verlängerung der Mietpreisbremse wird voraussichtlich nur geringe Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben. Für öffentliche Haushalte, die nicht preisgebundenen Wohnraum in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt vermieten, können sich geringere Mieteinnahmen ergeben. Im Gegenzug sind aber Entlastungen der öffentlichen Haushalte zu erwarten, soweit sie Leistungen für Wohngeld sowie Leistungen für Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Der Umfang der geringeren Mieteinnahmen und der Umfang der Einsparungen lassen sich im Einzelnen nicht beziffern. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. 4. Erfüllungsaufwand a) Vorbemerkung Mit dem Entwurf wird lediglich die derzeit bestehende Rechtslage aufrechterhalten. Eine Änderung des Erfüllungsaufwands ergibt sich daher nicht. b) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. c) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. d) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. 5. Weitere Kosten Keine. Die Verlängerung der Mietpreisbremse wird sich weiterhin dämpfend auf die Entwicklung des Preisniveaus auswirken, weil sie die Mieterinnen und Mieter bei den Kosten für die Mietwohnung entlastet. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das soziale Mietrecht dient vor allem dem Schutz des Wohnraummieters als der strukturell schwächeren Vertragspartei. Es regelt elementare Fragen der Existenzsicherung für breite Kreise der Bevölkerung. Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen ergeben sich nicht. Ferner hat das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen. Die Prüfung im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks wurde durchgeführt. Unmittelbare Auswirkungen des Entwurfs auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ergeben sich nicht. Mittelbar kann der Entwurf den zu prüfenden Faktor „Räumliche Strukturen und Wohnraum“ positiv beeinflussen. So können durch die Mietpreisbremse gleichwertige Lebensverhältnisse gefördert werden, wenn Landesregierungen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmen und damit Unterschiede bei den Miethöhen in unterschiedlichen Regionen gedämpft werden. Ein Einfluss auf weitere Faktoren, die im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks zu prüfen sind, wird nicht gesehen. VII. Befristung; Evaluation Die Regelungen zur Mietpreisbremse sind befristet. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 werden alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten. Eine Evaluierung nach der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben der Bundesregierung ist nicht erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 Die Streichung der Begrenzung der Verordnungsermächtigung auf fünf Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass die zeitliche Grenze sich bereits aus Satz 4 ergibt. Danach muss die Verordnung ohnehin spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten, so dass eine neue Verordnung mit fünfjähriger Geltungsdauer ohnehin nicht mehr möglich und eine zeitliche Begrenzung nicht notwendig ist. Bei Verlängerung einer bestehenden Verordnung muss diese ohnehin den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage entsprechen und auch im Hinblick auf den Verlängerungszeitraum begründet sein, so dass es auch insoweit keiner zeitlichen Grenze bedarf. Zu Nummer 2 Mit der Änderung wird die sogenannte Mietpreisbremse um weitere vier Jahre verlängert. In Satz 4 BGB-E wird geregelt, dass alle von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten statt bisher mit Ablauf des 31. Dezember 2025 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten müssen. Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Lage auf dem Wohnungsmarkt in vielen Gebieten immer noch angespannt ist und Mieten weiterhin stark ansteigen. Vor diesem Hintergrund soll den Ländern weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, die Vorschriften der Mietpreisbremse für einen klar umrissenen Zeitraum bis maximal 31. Dezember 2029 weiter anzuwenden. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Vorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dadurch wird die Möglichkeit einer nahtlosen Geltung der Mietpreisbremse sichergestellt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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