Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
[Bundesrat Drucksache 657/25
11.11.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
der Länder Hamburg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der
Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der
Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt*
A. Problem und Ziel
Der Schutz von Mieterinnen und Mietern vor unangemessen hohen Mieten bei
Beginn eines Mietverhältnisses ist das Ziel des § 556d BGB. Dort ist geregelt,
dass die zu Beginn des Mietverhältnisses festzulegende Miete in durch
Rechtsverordnung bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die
ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf
(Mietpreisbremse). Durch die Vermietung möblierten Wohnraums, für den die
Mietpreisbremse ebenfalls gilt, besteht derzeit die Möglichkeit, die
Mietpreisbremse zu umgehen, wodurch der Mieterschutz nicht mehr ausreichend
gewährleistet ist. Die Möglichkeit einer Umgehung der Mietpreisbremse resultiert
daraus, dass der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die Nettokaltmiete
addiert wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Dies hat zur Folge, dass der
Möblierungszuschlag nicht gesondert ausgewiesen werden muss und in Folge
dessen hohe Mieten verlangt werden können. Um diese Folge zu vermeiden, soll
nunmehr der Möblierungszuschlag durch Ergänzung des § 556d Abs. 1 BGB
gesetzlich geregelt werden. Vermieterinnen und Vermieter werden verpflichtet,
sowohl die Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent
auszuweisen, und die zulässige Höhe des Zuschlags wird geregelt. Für
Mieterinnen und Mieter wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Miethöhe zu
überprüfen und ggf. zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen.
Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis nach einem verbesserten Mieterschutz
hinsichtlich der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt. Es ist festzustellen, dass sich Vermieterinnen und
* Die Vorlage entspricht – mit Ausnahme einiger redaktioneller Abweichungen – dem vom Bundesrat am
16. Juni 2023 beschlossenen Gesetzentwurf in der Drucksache 218/23 (Beschluss).
Vermieter sowie einige Vermietungsportale vermehrt auf die Kurzzeitvermietungen
spezialisiert haben, mit denen vergleichsweise hohe Mieten erzielt werden
können. Die Regelungen zur Mietpreisbremse werden hierbei nicht angewendet,
da bei der Vermietung von Wohnraum nur zu einem vorübergehenden Gebrauch
im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB zahlreiche Mieterschutzvorschriften nicht
gelten. Im Hinblick auf diese Entwicklung ist zu befürchten, dass die große
Nachfrage nach Wohnungen, die langfristig vermietet werden, einem immer
kleiner werdenden Angebot gegenüberstehen wird. Mitursächlich hierfür dürfte
auch die unscharfe gesetzliche Formulierung „zum vorübergehenden
Gebrauch“ sein, die einer weiten Auslegung zugänglich ist. Durch die Einführung
einer Regelvermutung in einem neuen Absatz 4 in § 549 BGB soll die Anwendung
dieses Rechtsbegriffs in der Praxis erleichtert werden und hierdurch eine höhere
Rechtssicherheit sowie ein stärkerer Mieterschutz erzielt werden.
B. Lösung
Zur Lösung der aufgeworfenen Frage werden die betroffenen Normen geändert.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Durch die Verpflichtung der Vermieterinnen und Vermieter, den Mieterinnen und
Mietern auf Verlangen Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, aus denen sich die
Höhe des Möblierungszuschlags ergibt, entsteht diesen ein geringer Aufwand, der
nicht allgemein beziffert werden kann.
Bundesrat Drucksache 657/25
11.11.25
Gesetzesantrag
der Länder Hamburg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der
Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der
Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt
Der Präsident des Senats Hamburg, 11. November 2025
der Freien und Hansestadt Hamburg
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen haben
beschlossen, im Bundesrat die erneute Einbringung des
Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der
Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von
Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
(BR-Drs. 218/23 (Beschluss)),
der dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallen ist, beim Bundestag gemäß
Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz in redaktionell geänderter Fassung zu beantragen.
Die aktualisierte Fassung ist diesem Schreiben beigefügt.
Die redaktionellen Änderungen sind folgende: Die Übergangsregelung (Artikel 2)
und die Regelung zum Inkrafttreten (Artikel 3) des Gesetzentwurfs sind
dahingehend aktualisiert worden, dass sie an den Tag der Verkündung des Gesetzes
anknüpfen. Folgeänderungen wurden in der Begründung (B. Besonderer Teil,
Artikel 2 und Artikel 3) vorgenommen. Weiterhin enthält der letzte Satz der
Drucksache eine Begriffskorrektur (B. Besonderer Teil, Artikel 3).
Es wird gebeten, die angefügte Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung
des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1059. Sitzung am 21. November 2025 zu
setzen. Es wird sofortige Sachentscheidung beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister
Anlage
Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem
Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl.
I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 549 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Liegt der Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d
Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, so ist in
der Regel nicht von einem Mietverhältnis über Wohnraum, der im Sinne des
Absatzes 2 Nummer 1 nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
auszugehen, wenn der Zeitraum des Mietverhältnisses über den Wohnraum
insgesamt sechs Monate oder mehr beträgt. Bei der Berechnung des Mietzeitraums
werden auch vorangegangene Mietverhältnisse derselben Vertragsparteien
über denselben Wohnraum berücksichtigt, sofern zwischen den einzelnen
Mietzeiträumen weniger als drei Monate liegen.“
2. In § 556d werden dem Absatz 1 folgende Sätze angefügt:
„Wird eine Wohnung mit Mobiliar vermietet, ist der für die Vermietung der Möbel
erhobene Zuschlag neben der Miete gemäß Satz 1 gesondert auszuweisen,
soweit nicht ein auf das Mietverhältnis anzuwendender Mietspiegel im Sinne
der §§ 558c und 558d die Vermietung des Mobiliars bereits berücksichtigt. Der
Möblierungszuschlag darf monatlich höchstens 1 Prozent des Zeitwertes der
überlassenen Möbel im Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an den
jeweiligen Mieter betragen. Der Zeitwert ist der Anschaffungspreis der Möbel
abzüglich eines Betrags von 5 Prozent für jedes abgelaufene Jahr. Wird kein Zuschlag
für die Möblierung gesondert ausgewiesen, gilt die Wohnung im Hinblick auf die
zulässige Miethöhe im Sinne des Satzes 1 als unmöbliert vermietet. § 556g
Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes…vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird folgender
§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] angefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von
möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit
einem angespannten Wohnungsmarkt
Auf ein bis einschließlich … [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] entstandenes Mietverhältnis sind die §§ 549 und
556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfes
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Position von Mieterinnen und Mietern zu stärken,
indem der Möblierungszuschlag in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
transparent geregelt wird, wodurch eine Umgehung der Mietpreisbremse verhindert
werden soll. Zusätzlich wird die Position für Mieterinnen und Mieter bei der Vermietung
von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch in Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt dadurch gestärkt, dass bei Vermietungen über einen Zeitraum von
sechs Monaten oder mehr nunmehr regelmäßig die in § 549 Abs. 2 BGB genannten
Mieterschutzvorschriften gelten. Sofern die Vermieterinnen und Vermieter sich auf den
Ausschlusstatbestand des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB berufen möchten, müssten diese
die Regelvermutung durch Erbringung eines Nachweises entkräften, der trotz dieses
langen Zeitraums ausnahmsweise die Annahme einer Vermietung zum
vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet.
Die Vermietung von möbliertem Wohnraum birgt derzeit das Risiko, dass die
Mietpreisbremse im Sinne des § 556 d BGB umgangen werden kann, da der zusätzlich zu der
Nettokaltmiete erhobene Möblierungszuschlag von Vermieterinnen und Vermietern
nicht gesondert ausgewiesen werden muss. Dies führt zu Intransparenz, und es ist
Mieterinnen und Mietern erschwert bis unmöglich nachzuvollziehen, ob die
Mietpreisbremse, die auch bei möbliertem Wohnraum gilt, eingehalten wurde. Auch ein etwaiges
Mieterhöhungsverlangen können sie im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete
nicht nachvollziehen. Da ferner die Art und Weise der vertraglichen Ausgestaltung des
Möblierungszuschlags gesetzlich nicht geregelt ist, besteht zudem Rechtsunsicherheit
über die zulässige Höhe des Zuschlags. Für Vermieterinnen und Vermieter besteht
dadurch die Möglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen, da der
Möblierungszuschlag nach eigenem Ermessen ausgestaltet werden kann. Um zu verdeutlichen, dass
die Mietpreisbremse auch für möblierten Wohnraum gilt, ist eine zusätzliche Regelung
aufzunehmen, die festlegt, dass ein Zuschlag für die von Vermieterinnen und
Vermietern bereitgestellte Möblierung zwar grundsätzlich neben der ortsüblichen
Vergleichsmiete verlangt werden kann, dieser jedoch separat auszuweisen ist. Für die
Nettokaltmiete ohne den Möblierungszuschlag gilt § 556d Abs. 1 S. 1 BGB. Die Höhe des
Möblierungszuschlags ist auf einen angemessenen Betrag, ein Prozent des Zeitwertes
monatlich, begrenzt. Der Zeitwert ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung der
Möbel an die jeweiligen Mieterinnen und Mieter zu bestimmen. Für die Festlegung des
Zeitwertes tragen die Vermieterinnen und Vermieter die Darlegungs- und Beweislast.
Weisen Vermieterinnen und Vermieter den Möblierungszuschlag nicht aus, so gilt die
Wohnung nach dem Entwurf im Hinblick auf die zulässige Miethöhe als unmöbliert
vermietet. In diesem Fall kann die Möblierung keine höhere Miete als die in § 556d Abs. 1
S. 1 BGB zulässige begründen. Dies schafft einen starken Anreiz für die
Vermieterinnen und Vermieter, den Möblierungszuschlag tatsächlich auszuweisen.
Daneben wird in der Praxis deutlich, dass Mieterinnen und Mieter hinsichtlich der in
den letzten Jahren vermehrt angebotenen Kurzzeitvermietung einen zusätzlichen
Schutz benötigen. Besonders in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist die
Kurzzeitvermietung, auf die sich mittlerweile einige Portale spezialisiert haben, für
Vermieterinnen und Vermieter besonders attraktiv, da sie in der Mietpreisgestaltung nicht
an die Regelung zur Mietpreisbremse gebunden sind. Grund hierfür ist, dass die
Geltung der Mietpreisbremse bei Mietverhältnissen über Wohnraum, der nur zum
vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB vermietet ist, in diesen
Fällen ausgeschlossen ist. In der Folge existiert mittlerweile ein breites und
hochpreisiges Angebot an möblierter Kurzzeitvermietung ab sechs Monaten Mietdauer.
Aufgrund dieser Entwicklung ist zu befürchten, dass Wohnraum zum Zwecke der
„klassischen“ Vermietung immer weniger angeboten werden wird und die bisherigen
wohnungspolitischen Maßnahmen in angespannten Wohnungsmärkten zur Sicherstellung
bezahlbaren Wohnens bereits unterlaufen werden. Mitursächlich hierfür dürfte der
unscharfe Begriff der Vermietung „zum vorübergehenden Gebrauch“ sein, der einer
weiten Auslegung zugänglich ist. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der damit
verbundenen Rechtsunsicherheit Mieterinnen und Mieter überhöhte Mieten zahlen,
obwohl die Regelungen zur Mietpreisbremse in vielen Fällen gelten. Um der derzeitigen
Entwicklung entgegentreten zu können, soll geregelt werden, dass Mietverhältnisse
über Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch in der Regel nicht vorliegen, wenn
der Mietzeitraum sechs Monate oder mehr beträgt. Dies hat zur Folge, dass in diesen
Fällen sämtliche mieterschützende Vorschriften, insbesondere die Mietpreisbremse
sowie die Vorschriften über die Miethöhe, zum Tragen kommen, falls Vermieterinnen
und Vermieter sich nicht auf eine Ausnahmekonstellation berufen können.
II. Wesentlicher Inhalt
Durch die Ergänzung des § 556d Abs. 1 BGB wird geregelt, dass neben der
Nettokaltmiete erhobene Zuschläge für Mobiliar im Mietvertrag in Gebieten mit angespannten
Wohnungsmärkten gesondert auszuweisen sind, wodurch die Ausgestaltung der
Miethöhe im Rahmen der möblierten Vermietung für Mieterinnen und Mieter transparent
und nachvollziehbar gestaltet werden soll. Die Nachvollziehbarkeit wird dadurch
verstärkt, dass die Berechnung des Möblierungszuschlags gesetzlich geregelt wird. Es
wird auf einen bestimmten Prozentsatz des Zeitwerts der Möbel monatlich abgestellt.
Sofern eine gesonderte Ausweisung nicht erfolgt, gilt die Wohnung im Hinblick auf die
zulässige Miethöhe durch gesetzliche Fiktion als unmöbliert vermietet, was einen
starken Anreiz für die Vermieterinnen und Vermieter schafft, die vorgeschriebene
Ausweisung tatsächlich vorzunehmen.
Hierdurch werden Mieterinnen und Mieter in die Lage versetzt, die Miethöhe und die
Höhe des Möblierungszuschlags zu Beginn des Mietverhältnisses auf ihre Zulässigkeit
zu überprüfen und ggf. nicht geschuldete Beträge zurückzuverlangen.
Durch die Anfügung eines neuen Absatzes 4 in § 549 BGB wird für die Fälle, in denen
sich der Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB
bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnraum befindet, eine Regelvermutung
eingeführt, die für den Ausnahmetatbestand des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt. Hierdurch
soll in der Regel nicht von einem Mietverhältnis über Wohnraum, der nur zum
vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, ausgegangen werden, wenn der Zeitraum des
Mietverhältnisses über den Wohnraum insgesamt sechs Monate oder mehr beträgt. Die
Regelvermutung bewirkt, dass bei Überschreitung dieses Zeitraums regelmäßig die in
§ 549 Abs. 2 BGB genannten Mieterschutzvorschriften Anwendung finden. Die
Position der Mieterinnen und Mieter soll dadurch gerade in denjenigen Fällen gestärkt
werden, in denen die Beurteilung, ob eine Vermietung nur zum vorübergehenden
Gebrauch vorliegt, nach den bisherigen in der Rechtsprechung und Literatur aufgestellten
Kriterien schwierig ist. Zukünftig würde den Vermieterinnen und Vermietern in einer
solchen Konstellation lediglich in Ausnahmefällen die Möglichkeit verbleiben, durch die
Erbringung eines tauglichen Nachweises die Regelvermutung zu widerlegen.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung
mit Art. 72 GG.
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Regelung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
V. Erfüllungsaufwand
Vermieterinnen und Vermieter sollen durch die neue Regelung verpflichtet werden, auf
Verlangen die Grundlagen für die Berechnung des Möblierungszuschlags darzulegen
und gesondert auszuweisen. Hierdurch entsteht ihnen ein geringer
Verwaltungsaufwand, der nicht allgemein beziffert werden kann.
VI. Weitere Kosten
Keine.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 (Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches)
zu Nummer 1 (Änderung des § 549 Abs. 2 BGB)
Nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten mehrere Mieterschutzvorschriften (u.a. über die
Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten) nicht für
Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet
ist. Es handelt sich hierbei um solche Mietverhältnisse, bei denen beide
Vertragsparteien annehmen, dass das Mietobjekt nicht zum dauernden Lebensmittelpunkt der
Mieterin oder des Mieters wird, sondern nur aufgrund solcher Anlässe genutzt wird, die
ihrer Natur nach von kurzer Dauer sind.1 Von Bedeutung ist nicht nur die kurzzeitige
Überlassung. Zusätzlich muss auch eine besondere Zwecksetzung des Gebrauchs
vorliegen, bei der nicht das Wohnen in dem Sinne von „zu Hause sein“ oder der
Begründung „Heimstatt im Alltag“ vorrangig ist.2 In diesen Fällen gelten bestimmte
Vorschriften zum Schutz der Mieterin oder des Mieters nicht, weil der Wohnraum keinen
1 BeckOK BGB/Wiederhold, 57. Edition, § 549 Rn. 13 m.w.N.
2 BeckOGK/H.Schmidt, BGB, § 549 Rn. 16 m.w.N.
schützenswerten Lebensmittelpunkt darstellt.3 Die Abgrenzung in den einzelnen Fällen
kann aufgrund der weiten Formulierung „vorübergehender Gebrauch“ schwierig sein.
Die derzeitige Praxis zeigt, dass Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch vermehrt
angeboten wird. Es ist anzunehmen, dass der weite Begriff des „vorübergehenden
Gebrauchs“ durch Vermieterinnen und Vermieter genutzt wird, um sich der Geltung der
Mietpreisbremse zu entziehen und für sich möglichst lukrative Vermietungsmodelle zu
entwickeln. Dies kann gerade in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten dazu
führen, dass bezahlbarer Wohnraum noch knapper wird und die hochpreisige
Kurzzeitvermietung die langfristige Vermietung unter Geltung der Mietpreisbremse zu
erheblichen Teilen ersetzt. Es ist zu befürchten, dass Mieterinnen und Mieter, die dringend
auf eine Wohnung angewiesen sind, sich mangels eines hinreichenden
Alternativangebots für die Anmietung von Wohnungen entscheiden, die formal „zum
vorübergehenden Gebrauch“ vermietet werden, obwohl sie erkennbar eine langfristige
Mietwohnung anmieten möchten. Eine Anpassung der Gesetzeslage ist daher auch unter
Beachtung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG, nach dem der Gebrauch von Eigentum auch
dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, notwendig.
Durch die Anfügung des neuen Absatzes 4 in § 549 BGB soll für die Fälle, in denen
sich der Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB
bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnraum befindet, eine Regelvermutung
eingeführt werden, die für den Ausnahmetatbestand des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten
soll. Künftig soll in der Regel nicht von einem „Mietverhältnis über Wohnraum, der nur
zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist“ auszugehen sein, wenn der Zeitraum
des Mietverhältnisses über den Wohnraum insgesamt sechs Monate oder mehr
beträgt. Dies bedeutet, dass sich Vermieterinnen und Vermieter in diesen Fällen nur noch
in Ausnahmekonstellationen auf den Geltungsausschluss von Mieterschutzregelungen
berufen können. Durch die Einführung einer solchen Regelvermutung soll auch die
Anwendung des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Praxis erleichtert werden, da in einigen
Konstellationen eine ansonsten nur schwer durchführbare Abgrenzung leichter
erfolgen können wird. Für die Vertragsparteien bedeutet dies eine höhere Rechtssicherheit.
Aufgrund der Ausgestaltung als Regelvermutung sollen allerdings auch weiterhin
Mietverhältnisse, die einen Mietzeitraum von sechs Monaten oder mehr andauern, unter
den Ausschlusstatbestand des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB fallen können, wenn es sich um
Ausnahmefälle handelt. In Betracht kommen hier insbesondere Konstellationen, in
denen etwa arbeitsbedingt ein von vornherein begrenzter Aufenthalt von beispielsweise
zehn Monaten beabsichtigt ist. In derartigen Fällen ist absehbar, dass das Mietobjekt
nicht zum dauernden Lebensmittelpunkt der Mieterin oder des Mieters werden soll,
sondern lediglich einen noch als kurzfristig einzustufenden Sonderbedarf decken soll.
Mit § 549 Abs. 4 Satz 2 BGB-E soll einer missbräuchlichen Umgehung der
Regelvermutung durch einen mehrfachen Neuabschluss von Mietverträgen derselben
Vertragsparteien über denselben Wohnraum entgegengewirkt werden, indem auch derartige
vorangegangene Mietverhältnisse bei der Berechnung des Mietzeitraums
berücksichtigt werden. Dies soll allerdings nur dann gelten, sofern zwischen den einzelnen
Mietzeiträumen weniger als drei Monate liegen. Bei längeren Pausen ist ein Fall einer
missbräuchlichen Umgehung der Regelvermutung eher fernliegend.
3 Vgl. MüKoBGB/Bieber, 8. Aufl., BGB, § 549 Rn. 1
zu Nummer 2 (Ergänzung des § 556d Abs. 1 BGB)
Durch die Ergänzung des § 556d Abs. 1 BGB wird geregelt, dass Vermieterinnen und
Vermieter auch in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gem. Abs. 1 S. 1 der
Vorschrift, die durch Rechtsverordnung nach Abs. 2 entsprechend ausgewiesen sind,
berechtigt sind, zusätzlich zur Nettokaltmiete einen Möblierungszuschlag zu verlangen,
dass der Zuschlag jedoch separat auszuweisen ist.
Durch den Regelungsort in § 556d Abs. 1 BGB wird sichergestellt, dass die Regelung
nur für solche Mietverhältnisse gilt, in denen das dargestellte Risiko einer Umgehung
der Regelungen der §§ 556d ff. BGB besteht. Zudem sind so Wohnraumüberlassungen
zum kurzfristigen Gebrauch gem. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB von der Vorschrift
ausgenommen. Damit wird sichergestellt, dass Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen
auch in mittels Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem
Wohnungsmarkt keine Pflicht zum separaten Ausweis eines Möblierungszuschlags trifft, da
dies für diese Fälle unnötig und unangemessen wäre.
Durch die separate Ausweisung des Zuschlages werden Mieterinnen und Mieter in die
Lage versetzt zu überprüfen, ob die Nettokaltmiete im Rahmen des Zulässigen
erhoben wurde, und gegebenenfalls Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Zudem
ist es für Mieterinnen und Mieter möglich, die Höhe des jeweiligen erhobenen
Zuschlages nachzuvollziehen.
Die Regelung sieht vor, dass bereits im Rahmen von Mietenspiegeln berücksichtigte
Ausstattungsmerkmale, beispielsweise Kücheneinrichtungen, im Rahmen des
Möblierungszuschlags nicht zu berücksichtigen sind. Damit wird die Regelung mit den
verschiedenen Arten von Mietenspiegeln einschließlich Regressionsmietenspiegeln
harmonisiert.
Der Möblierungszuschlag selbst soll ein Prozent des Zeitwertes monatlich betragen,
was eine angemessene Amortisierung ermöglicht. Der Betrag soll während eines
laufenden Mietverhältnisses unveränderlich bleiben. Eine andauernde Anpassung im
laufenden Mietverhältnis wäre nicht praktikabel. Wird die Wohnung aber mit den
gebrauchten Möbeln erneut vermietet, ist der Betrag neu festzusetzen, denn die neue
Mieterin oder der neue Mieter erhält bei erstmaliger Überlassung Möbel, deren Zeitwert
nicht mehr dem durch die Vermieterin oder den Vermieter aufgewendeten
Anschaffungspreis entspricht. Der Zeitwert wird in diesem Fall durch den Anschaffungspreis
abzüglich eines Betrags von 5 Prozent für jedes abgelaufene Jahr berechnet. Dabei ist
zunächst der Betrag, der sich aus dem Vertrag über die Anschaffung der
bereitgestellten Möbel ergibt, zugrunde zu legen. Für jedes abgelaufene Jahr, beginnend mit dem
Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages über die Anschaffung dieser Möbel
sind von dem ursprünglichen Anschaffungspreis 5 Prozent abzuziehen. Dieser Betrag
berücksichtigt die Interessen beider Vertragsparteien angemessen. Damit wird für den
Möblierungszuschlag ein abschließendes Berechnungssystem geschaffen, was eine
Erhöhung des Zuschlags während des laufenden Mietverhältnisses ausschließt. Die
Anwendung der Vorschrift des § 558 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete) kommt damit von vornherein nicht in Betracht.
Bei der Berechnung ist hingegen nicht auf den „Neuwert“ oder „Neupreis“ abzustellen,
da dieser angesichts des inhomogenen Marktes für Möbel in jedem Einzelfall nur
mittels Sachverständigengutachten ermittelt werden könnte. Dies gilt es zur
Beschleunigung der Verfahren und zur Vermeidung unnötiger erheblicher Kosten zu vermeiden.
Zudem kann es vorkommen, dass die Vermieterin oder der Vermieter die für die
Möblierung verwendeten Möbel selbst gebraucht kauft (Möblierung einer einfachen
Studierendenwohnung, Möblierung mit Antiquitäten) und daher einen Neupreis selbst nicht
kennt. Auch diesen Fällen wird ein Abstellen auf den Preis, den die Vermieterin oder
der Vermieter bei erstmaliger Anschaffung aufgewendet hat, gerecht. Im Streitfall hat
die Vermieterin oder der Vermieter den Zeitwert des Mobiliars zu Beginn der
erstmaligen Überlassung an die jeweilige Mieterin oder an den jeweiligen Mieter darzulegen
und zu beweisen.
Weist die Vermieterin oder der Vermieter keinen Zuschlag für die Möblierung gesondert
aus, ist im Wege einer gesetzlichen Fiktion vorgesehen, dass die Wohnung im Hinblick
auf die zulässige Miethöhe i.S.d. Satzes 1 als unmöbliert vermietet gilt. Der geforderte
Mietzins ist dann insgesamt an § 556d Abs. 1 BGB zu messen, die Möblierung bleibt
außer Betracht. Hiermit wird ein starker Anreiz für die Vermieterinnen und Vermieter
geschaffen, den Mietzins tatsächlich gesondert auszuweisen, da andernfalls die
Möblierung bei der Vermietung wirtschaftlich nicht berücksichtigt werden kann.
Im Hinblick auf etwaige überhöhte Möblierungszuschläge wird durch den Verweis auf
§ 556g Abs. 2 BGB klargestellt, dass die Einschränkungen bezüglich der
Rückforderung hinsichtlich des Mietzinses in gleicher Weise für die Rückforderung eines
überhöhten Möblierungszuschlags gelten. Die Rechtslage betreffend die Rückforderung
sollte innerhalb eines einheitlichen Mietverhältnisses nicht bezüglich Mietzins und
Möblierungszuschlag auseinanderfallen. Um die Mieterinnen und Mieter in die Lage zu
versetzen, die Berechtigung der Höhe des Möblierungszuschlags zu überprüfen, finden
auch der Auskunftsanspruch des § 556g Abs. 3 BGB und das Textformerfordernis des
§ 556g Abs. 4 BGB entsprechende Anwendung.
Die Gesetzesänderung ist für die betroffenen Vermieterinnen und Vermieter ein
zulässiger Eingriff in ihr Recht aus Art. 14 GG. Auch das Besitzrecht der Mieterinnen und
Mieter an der gemieteten Wohnung wird durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt.4 Der
soziale Bezug, der dem Wohnraum innewohnt,5 gewinnt hier umso mehr an Bedeutung,
als Mieterinnen und Mieter sich überhöhten Mietforderungen ausgesetzt sehen, die
aufgrund der Umgehung von mieterschützenden Vorschriften entstehen. Bei der
Ausgestaltung mietrechtlicher Vorschriften muss der Gesetzgeber sowohl die Belange der
Mieterin oder des Mieters als auch die der Vermieterin oder des Vermieters in gleicher
Weise berücksichtigen.6 Bei der Abwägung der betroffenen Belange, insbesondere des
Eigentums als Sicherung der Freiheit des Einzelnen im persönlichen Bereich einerseits
und des Eigentums in seinem sozialen Bezug sowie seiner sozialen Funktion
andererseits, verfügt der Gesetzgeber angesichts des Umstands, dass sich grundrechtlich ge-
4 vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.72.
5 vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.74.
6 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.69.
schützte Positionen gegenüberstehen, über einen weiten Gestaltungsspielraum.
Dieser wird durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt.7
Insbesondere kann der Gesetzgeber die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf dem
Wohnungsmarkt berücksichtigen.8 Der Gesetzgeber kann sich zudem auf das
gesellschaftspolitische Interesse an einer durchmischten Wohnbevölkerung in
innerstädtischen Stadtvierteln berufen.9 Insofern ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt,
Regelungen zu schaffen, die Mieterinnen und Mieter davor schützen, dass klassischer
Wohnraum dem möblierten Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch weicht,
wodurch Mieterinnen und Mieter in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten in
eine Zwangslage gebracht werden und in die Anmietung möblierten Wohnraums zum
vorübergehenden Gebrauch zu hohen Mietpreisen gezwungen werden können.
Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Mit dem Artikel 229 EGBGB neu angefügten „§ … [einsetzen: nächste bei der
Verkündung freie Zählbezeichnung] soll eine Übergangsregelung für die Änderungen der §
549 BGB und § 556d BGB eingeführt werden. Hierdurch soll lediglich klargestellt
werden, dass sich die neuen Regelungen nicht auf bereits vor ihrem Inkrafttreten
entstandene Mietverhältnisse rückwirkend auswirken sollen. § 549 BGB-E und § 556d Abs. 1
BGB-E sollen nur für Mietverhältnisse gelten, die ab dem ersten Tag des siebten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats entstehen werden.
Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Es soll durch Inkrafttreten rund ein
halbes Jahr nach Verkündung gewährleistet werden, dass sich die Vermieterinnen und
Vermieter auf die neue Rechtslage hinsichtlich der Vermietung möblierten Wohnraums
und hinsichtlich der Kurzzeitvermietung in Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt rechtzeitig einstellen können.
7 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.74.
8 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.74.
9 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.72
Drucksache 657/25- 9 -]
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mi (Gesetzesantrag)