Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009
[Bundesrat Drucksache 454/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und
Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG)
Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009
COM(2025) 435 final; Ratsdok. 12050/25
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, mit dem vorliegenden
Verordnungsvorschlag einen gemeinsamen Rahmen für die Europäischen Fischerei-
und Aquakulturstatistiken zu schaffen, die bisher einzeln in verschiedenen,
voneinander unabhängigen Verordnungen geregelt sind. Er begrüßt zudem die
in diesem Zuge vorgesehene Modernisierung, Harmonisierung und
Qualitätssicherung der Datenerhebung.
2. Der Bundesrat unterstützt den Ansatz, vorhandene Verwaltungsdaten zu
verwenden. In Zeiten, in denen der Bürokratieabbau besonders stark im Fokus
steht, hält der Bundesrat es für zwingend erforderlich, die Ausweitung von
Primärdatenerhebungen zu vermeiden. Gerade für die Wirtschaft darf sich aus den
Änderungen in Bezug auf die Statistiken kein Mehraufwand ergeben.
3. Der Bundesrat lehnt aus vorgenanntem Grund die stärkere Belastung der
Mitgliedstaaten aufgrund einer Ausweitung der Berichtspflichten bei der
Aquakulturstatistik durch den vorliegenden Verordnungsvorschlag und der zugehörigen,
derzeit noch in den Expertengremien der Kommission in der Abstimmung
befindlichen Durchführungsverordnung ab. Anders als bei der Fischereistatistik
existiert in Deutschland für Aquakulturen keine Verwaltungsdatenquelle. Eine
sekundärstatistische Auswertung vorhandener Verwaltungsdaten zur Erfüllung
europäischer Datenanforderungen ist hier mithin nicht möglich und die Daten
müssen primärstatistisch erhoben werden. Die geplanten Änderungen sehen nun
eine stärkere Belastung durch die Ausweitung der Berichtspflichten vor,
insbesondere durch eine tiefere regionale Gliederung der Daten (beispielsweise in
Bayern bis auf Regierungsbezirksebene), die ökologische Dimension der
Merkmale und die höhere Berichtshäufigkeit bei der Aquakultur-
Strukturerhebung, welche künftig alle zwei statt drei Jahre durchgeführt werden soll.
Daraus folgt, dass die weiterhin primärstatistisch zu erhebende
Aquakulturstatistik künftig nicht nur mit zusätzlich angeordneten Merkmalen
beziehungsweise Dimensionen, sondern im Strukturerhebungsteil auch noch öfter
durchzuführen wäre. Die Entstehung derartiger zusätzlicher Meldepflichten für die
Wirtschaft lehnt der Bundesrat strikt ab.
Der Bundesrat fordert daher, dass Umfang und Periodizität der
Aquakulturstatistik unverändert beibehalten, keinesfalls aber ausgeweitet werden.
4. Der Bundesrat macht erhebliche Bedenken im Hinblick auf die in Artikel 4
Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 15 vorgesehene Befugnis zur Änderung des
Anhangs durch delegierte Rechtsakte geltend. Nach Artikel 4 Absatz 4 wird der
Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte
zur Änderung des Anhangs zu erlassen, indem Einzelthemen einschließlich
ihrer Beschreibungen hinzugefügt, gestrichen oder geändert und die
Übermittlungshäufigkeit, die Bezugszeiträume und die anwendbaren Dimensionen der
im Anhang aufgeführten Einzelthemen geändert werden. Aus Sicht des
Bundesrates ist die uneingeschränkte Änderungs- und Erweiterungsbefugnis der
Kommission abzulehnen, weil es die Aufwände unkalkulierbar macht. Sie kann dazu
führen, dass zukünftig weitere Daten, die bisher auf nationaler Ebene noch nicht
erhoben werden, zu statistischen Zwecken der EU erhoben und übermittelt
werden müssen. Folge wäre, dass fortlaufend Anpassungen des nationalen
statistischen Systems erforderlich würden und dass die zusätzlich geforderten Daten
nicht aus vorhandenen Verwaltungsdaten entnommen werden könnten, sondern
die Primärdatenerhebung noch weiter ausgeweitet werden müsste. Der
Bundesrat hält es für unerlässlich, solche wesentlichen Entscheidungen dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten und nicht dem Ermessen der
Kommission zu überlassen.
Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, dass die Einzelthemen, die
Übermittlungshäufigkeit, die Bezugszeiträume und die Dimensionen in der
Verordnung beziehungsweise deren Anhang abschließend festgelegt werden. Der
Verordnungsvorschlag ist entsprechend zu ändern und die Ermächtigung zum
Erlass von delegierten Rechtsakten in Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit
Artikel 15 zu streichen. Sollte ein Anpassungsbedarf in Bezug auf die vorgenannten
Themen festgestellt werden, muss dies über eine rechtsförmliche Änderung der
Verordnung erfolgen.
5. Der Bundesrat macht darüber hinaus Bedenken gegen die in Artikel 4 Absatz 5
vorgesehene Befugnis zur Festlegung der benannten, zu übermittelnden
technischen Angaben und gegebenenfalls der einzelnen Datensätze mittels
Durchführungsrechtsakten geltend. Der Bundesrat weist diesbezüglich auf das Risiko hin,
dass durch die Kommission die Angaben und Datensätze in einer Weise
festgelegt und auch wieder einseitig verändert werden können, dass damit
weitgreifend in das nationale statistische System eingegriffen würde.
Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, dass die Ermächtigung zum Erlass
von Durchführungsrechtsakten in Artikel 4 Absatz 5 eingeschränkt und
Schutzklauseln eingearbeitet werden.
6. Der Bundesrat macht weiter erhebliche Bedenken im Hinblick auf die in
Artikel 5 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 15 vorgesehene Befugnis zur
Ergänzung der Verordnung durch delegierte Rechtsakte geltend. Nach Artikel 5
Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15
delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie
die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis zu übermittelnden Daten festlegt,
wenn die Erhebung zusätzlicher Informationen im Anwendungsbereich dieser
Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen
Bedarf zu decken. Aus Sicht des Bundesrates ist die uneingeschränkte
Ergänzungsbefugnis der Kommission abzulehnen, weil es die Aufwände
unkalkulierbar macht, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Ad-hoc-
Datengewinnungen um sehr kurzfristige Anforderungen handeln dürfte. Im
Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4 verwiesen.
Nach Auffassung des Bundesrates sind die zu übermittelnden Daten in der
Verordnung abschließend festzulegen. Der Verordnungsvorschlag ist entsprechend
zu ändern und die Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten in
Artikel 5 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 15 zu streichen. Sollte ein
Anpassungsbedarf in Bezug auf die zu übermittelnden Daten festgestellt werden,
muss dies über eine rechtsförmliche Änderung der Verordnung erfolgen.
7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei einer Streichung der Ermächtigung
zum Erlass von delegierten Rechtsakten in Artikel 5 Absatz 1 und 2 kein
Anknüpfungspunkt mehr für die in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehene Befugnis zur
Festlegung der benannten, technischen Elemente der zu übermittelnden Daten
mittels Durchführungsrechtsakten besteht.
Der Bundesrat fordert daher auch insoweit, den Verordnungsvorschlag
entsprechend zu ändern und die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten in
Artikel 5 Absatz 3 zu streichen.
8. Der Bundesrat hält die Fristen für den Erlass der Durchführungsrechtsakte in
Artikel 4 Absatz 5 und – für den Fall, dass dieser entgegen der Forderung des
Bundesrates nicht gestrichen wird – Artikel 5 Absatz 3 für unzureichend.
Der Bundesrat spricht sich deshalb für eine Verlängerung der Fristen aus.
9. Der Bundesrat stellt fest, dass die Festlegung der Beobachtungseinheiten in
Artikel 3 Buchstabe f uneinheitlich ist. In der deutschen Fassung heißt es
„Aquakulturbetriebe“, wohingegen es in der englischen Fassung „establishments“
heißt, was von Eurostat bisher als Betriebsstätten/Niederlassungen ausgelegt
wird.
Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, die Beobachtungseinheit in
Artikel 3 Buchstabe f sprachübergreifend eindeutig und einheitlich festzulegen.
10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die im Verordnungsvorschlag benannten,
in quantitativer und qualitativer Hinsicht noch nicht hinreichend konkret
festgelegten Datenbedarfe den Einsatz erheblicher zusätzlicher Ressourcen auf
nationaler Ebene und Länderebene erforderlich machen. Allein für den
Strukturerhebungsteil der Aquakulturerhebung wird circa 50 Prozent mehr Aufwand
bestehen als bisher, für die jährlich durchzuführende Produktionserhebung ist mit
einem Mehraufwand in Höhe von circa 20 bis 50 Prozent zu rechnen.
11. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur A (Beschlussdrucksache)