Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
[Bundesrat Drucksache 108/1/25
31.03.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - In - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1053. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien
COM(2025) 100 final
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat lehnt den Verordnungsvorschlag in der vorliegenden Fassung
wegen des mit ihm verbundenen Bürokratieaufbaus und der damit verbundenen
Kostensteigerungen ab.
2. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit dem vorliegenden
Verordnungsvorschlag ein Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung
nichtfinanzieller Statistiken zu Gewerbeimmobilien geschaffen und Indikatoren zu
Gewerbeimmobilien entwickelt werden sollen.
Wo
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2)
EU
In
...
3. Gleichwohl äußert der Bundesrat mit Blick auf die Notwendigkeit zur
Sammlung der konkreten Daten Bedenken. Die zu übermittelnden Variablen umfassen
Daten zu Baugenehmigungen, Baubeginn beziehungsweise Fertigstellung der
Bauarbeiten, Preisindizes zu Gewerbeimmobilien, Mietindizes zu
Gewerbeimmobilien sowie zum Wert der Transaktionen von Gewerbeimmobilien. Die
Kommission begründet den Verordnungsvorschlag damit, dass die Unkenntnis
dieser Daten die Fähigkeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(ESRB) beeinträchtige, mögliche länderübergreifende Risiken zu ermitteln. Aus
Sicht des Bundesrates wird jedoch in der Begründung des
Verordnungsvorschlags nicht ausreichend dargelegt, wie die Kenntnis der genannten Variablen
dazu beitragen kann, von den Immobilienmärkten ausgehende Risiken für die
Stabilität des Finanzsystems frühzeitig zu erkennen und dadurch möglichen
Gefahren für die Finanzstabilität entgegenzuwirken.
4. Die Kommission verweist in der Begründung des Verordnungsvorschlags auf
eine 2023 vorgenommene Erhebung von Eurostat in 16 Mitgliedstaaten zu
Preis- und Mietindizes von Gewerbeimmobilien, aus der hervorgeht, dass die in
den Mitgliedstaaten verfügbaren Datenquellen für diese Variablen sehr
unterschiedlich waren in Bezug auf Herkunft und Zuverlässigkeit. Teils handelte es
sich um Daten aus administrativen Quellen, teils um Schätzwerte und teils um
Daten aus privaten Quellen (zum Beispiel Daten von
Immobilienorganisationen). Der Bundesrat befürchtet daher, dass die Erhebung und Sammlung von
den genannten Variablen zumindest teilweise nicht in erster Linie auf ohnehin
bekannten leicht verfügbaren Daten basieren würde, sondern in beträchtlichem
Umfang die Erhebung neuer standardisierter Daten von Haushalten,
Unternehmen und öffentlichen Stellen erfordern würde.
5. Die Kommission führt in der Begründung des Verordnungsvorschlags zur
Verhältnismäßigkeit weiterhin aus, dass die nationalen Statistikämter (NSA) bei der
Sammlung der Daten voraussichtlich die größte Last tragen würden. Der
Bundesrat weist darauf hin, dass diese Lasten in Deutschland aufgrund der
föderalen Struktur teilweise auch von den Statistischen Landesämtern zu tragen
wären.
EU
EU
EU
...
6. Der Bundesrat stellt daher fest, dass die von der Kommission vorgeschlagene
Sammlung von Daten zu Gewerbeimmobilien bei Haushalten, Unternehmen
und Verwaltungen aller Voraussicht nach zu nicht unwesentlichen
Befolgungskosten führen würde. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang erneut
an die Absicht der Kommission, den Bürokratieabbau zu forcieren.
7. Der Bundesrat lehnt eine unterjährige Erhebung von neu begonnenen Bauten
und Fertigstellungen ab. Die in der Vergangenheit existierende monatliche
Statistik wurde unter anderem deshalb eingestellt, weil Baufertigstellungen
(ähnlich wie Baubeginne) starken saisonalen Schwankungen unterliegen und
Monatszahlen kaum Rückschlüsse auf das Jahresergebnis zulassen. Der
Erkenntnisgewinn steht in keinem Verhältnis zum bürokratischen Mehraufwand für
Kommunen und Bauherren und konterkariert die Entbürokratisierung
beispielsweise der Bauordnungen der Länder.
8. Der Bundesrat unterstützt den Ansatz, Verwaltungsdaten zu verwenden. In
Zeiten, in denen der Bürokratieabbau besonders stark im Fokus steht, hält der
Bundesrat es für erforderlich, die Ausweitung von Primärdatenerhebungen zu
vermeiden. Für Haushalte oder Unternehmen darf sich aus der neuen Statistik kein
Mehraufwand ergeben.
9. Bei fortgeschrittener Digitalisierung der Bauverwaltung wird die Verpflichtung
zur Übermittlung der nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit
Nummer 4.2 Buchstabe b des Anhangs genannten Variable „Neu begonnene
Bauten und Fertigstellung der Bauarbeiten (Nutzfläche)“ ohne zusätzlichen
Erhebungsaufwand für Haushalte und Unternehmen erfüllt werden können. Zum
Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens der Verordnung, dem 1. Januar 2026,
werden diese Daten jedoch noch nicht als vorhandene Verwaltungsdaten zur
Verfügung stehen. Die Erhebung von Daten zu Baubeginnen muss neu
eingeführt werden, und Baufertigstellungen werden bisher nur jährlich erhoben,
sodass zu unterjährigen Baufertigstellungen keine Daten vorliegen. Dies hätte zur
Folge, dass hinsichtlich der in Nummer 4.2 Buchstabe b des Anhangs
genannten Variable Primärdaten erhoben werden müssten, oder gegebenenfalls
aufwändige Schätzverfahren erforderlich wären. Die Ausführungen in der
Verordnung, dass Haushalte und Unternehmen kaum einen oder gar keinen Mehrauf-
EU
EU
Wo
EU
In
Wo
EU
In
Wo
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14)
...
wand hätten, ist für Deutschland zum derzeitigen Stand nicht zutreffend.
Zusätzliche Meldepflichten für Bürger oder Unternehmen, die bei einer
Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung der in Nummer 4.2 Buchstabe b des
Anhangs genannten Variable entstünden, lehnt der Bundesrat strikt ab.
Aus diesen Gründen tritt der Bundesrat dem Inkrafttreten der Verordnung zum
1. Januar 2026 entgegen und spricht sich stattdessen für ein Inkrafttreten
frühestens zum 1. Januar 2029 aus.
10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen
auf EU-Ebene im Hinblick auf das vorstehend Ausgeführte jedenfalls dringend
gegenüber der Kommission für ein späteres Inkrafttreten oder die Gewährung
einer Ausnahmeregelung nach Artikel 11 des Verordnungsvorschlags für einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren einzusetzen. Die drei Jahre sind aus Sicht
des Bundesrates notwendig, um das gesamte Baugenehmigungsverfahren und
die Hochbaustatistik vollständig zu entschlacken und zu digitalisieren, um ab
2029 die durch den Verordnungsvorschlag geforderten Daten ohne zusätzlichen
Aufwand abschöpfen zu können.
11. Der Bundesrat macht erhebliche Bedenken im Hinblick auf die in Artikel 5
Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 9 vorgesehene, inhaltlich unbeschränkte
Befugnis zur Änderung der im Anhang des Verordnungsvorschlags festgelegten
Variablen durch delegierte Rechtsakte geltend. Aus Sicht des Bundesrates ist
die uneingeschränkte Änderungs- und Erweiterungsbefugnis der Kommission
abzulehnen, weil es die Aufwände unkalkulierbar macht. Sie kann dazu führen,
dass zukünftig (weitere) Daten, die bisher auf nationaler Ebene noch nicht
erhoben werden, zu statistischen Zwecken der Europäischen Union erhoben und
übermittelt werden müssen. Folge wäre, dass fortlaufend Anpassungen des
nationalen statistischen Systems erforderlich würden und dass die zusätzlich
geforderten Variablen nicht aus vorhandenen Verwaltungsdaten entnommen
werden könnten, sondern die Primärdatenerhebung ausgeweitet werden müsste. Der
Bundesrat hält es für unerlässlich, solche wesentlichen Entscheidungen dem
ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten und nicht dem Ermessen der
Kommission zu überlassen.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich in den weiteren
Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Liste der Variablen in der
Verordnung abschließend festgelegt wird. Der Verordnungsvorschlags ist ent-
EU
In
Wo
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14)
EU
In
Wo
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 13)
...
sprechend zu ändern und die Ermächtigung zum Erlass von delegierten
Rechtsakten in Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 9 zu streichen. Sollte ein
Anpassungsbedarf bei den Variablen festgestellt werden, muss dies über eine
rechtsförmliche Änderung der Verordnung erfolgen.
12. Der Bundesrat macht darüber hinaus erhebliche Bedenken gegen die in
Artikel 5 Absatz 4 vorgesehene Befugnis zur genaueren Festlegung der benannten
Elemente für die zu übermittelnden Daten, ihrer technischen Definitionen und
Vereinfachungen mittels Durchführungsrechtsakten geltend. Der Bundesrat
weist diesbezüglich auf das Risiko hin, dass die Kommission zum Element
„Aufgliederungen“ (Buchstabe c) regionale Aufgliederungen fordert, die für
eine makroökonomische Risikobewertung nicht erforderlich sind, oder dass die
Elemente „Bezugszeitraum“ (Buchstabe f) und „Datenübermittlungsfrist“
(Buchstabe g) in einer Weise festgelegt und auch wieder einseitig verändert
werden können, dass damit weitgreifend in das nationale statistische System
eingegriffen würde.
Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich in den weiteren
Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Ermächtigung zum Erlass
von Durchführungsrechtsakten in Artikel 5 Absatz 4 eingeschränkt und
Schutzklauseln eingearbeitet werden.
13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den weiteren Verhandlungen auf
EU-Ebene darauf hinzuwirken, im weiteren Rechtsetzungsverfahren den
Umfang der zu übermittelnden Variablen für nichtfinanzielle Statistiken zu
Gewerbeimmobilien, die Anforderungen an die Periodizität – etwa zur Größe des
Berichtskreises (zum Beispiel Abschneidegrenzen), der Periodizität der Erhebung
sowie zur Anzahl, Ausdifferenzierung und Definition der zu erhebenden
Merkmale – und die Ausübung der Befugnisübertragung an die Kommission mittels
delegierter Rechtsakte nicht über Gebühr auszuweiten.
* Hilfsempfehlung des Wo zu Ziffern 11 und 12
EU
In
Wo
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 13)
Wo*
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 11
oder
Ziffer 12)
...
14. Der Verordnungsvorschlag würde in der jetzigen Fassung wesentliche
Anpassungen des nationalen statistischen Systems erforderlich machen. Der
Bundesrat bittet daher – im Hinblick auf den Stand der Digitalisierung bei der
Erstellung, Bearbeitung und Speicherung der geforderten Statistikangaben sowie
des elektronischen Datentransfers zwischen allen Beteiligten – die
Bundesregierung, in den weiteren Verhandlungen darauf hinzuwirken, den
Anpassungsbedarf gering zu halten. Bei unveränderter Rechtslage sollte von den in dem
Verordnungsvorschlag vorgesehenen Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht
werden, um den Ländern die Umsetzung zu ermöglichen.
15. Er stellt fest, dass die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen
Datenlieferungen der Mitgliedstaaten an die Kommission mit finanziellen Mehraufwänden
für die Statistischen Ämter sowie höheren Belastungen für die
Auskunftspflichtigen verbunden sein werden.
16. Zudem sieht Artikel 4 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags vor, dass ein
nationales Statistikamt (NSA) oder Eurostat von einem privaten Dateninhaber
verlangen kann, Daten und die entsprechenden Metadaten kostenlos zur Verfügung
zu stellen, wenn die angeforderten Daten für die Entwicklung, Erstellung und
Verbreitung europäischer Statistiken zu Gewerbeimmobilien unbedingt
erforderlich sind und nicht ohne weiteres auf anderem Wege beschafft werden
können. Der Bundesrat befürchtet daher, dass auch diese Regelung künftig zu einer
Mehrbelastung von Unternehmen oder Verbänden führen könnte.
17. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die im Verordnungsvorschlag benannten,
in quantitativer und qualitativer Hinsicht noch nicht hinreichend konkret
festgelegten Datenbedarfe den Einsatz erheblicher zusätzlicher Ressourcen auf
nationaler Ebene und Länderebene erforderlich machen können. Gerade auch im
Hinblick auf die erforderliche Digitalisierung der Bauverwaltung bittet der
Bundesrat die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen auf EU-
Ebene für die Gewährung eines Finanzbeitrages gemäß Artikel 8 einzusetzen.
18. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
** Hilfsempfehlung des Wo zu Ziffern 9 und 10
Wo**
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 9
oder
Ziffer 10)
EU
Wo
EU
EU
In
Wo
EU
In
Wo
B
19. Der Finanzausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nichtfinanzielle Statistiken zu Gewerbeimmobilien KOM(2025) 100 (Empfehlungen der Ausschüsse)