Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 454/25 (Beschluss)
18.03.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über europäische
Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG)
Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009
C(2026) 1675 final
Herrn Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3
10117 Berlin
DUITSLAND/ALLEMAGNE
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 9.3.2026
C(2026) 1675 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission möchte dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken
über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG)
Nr. 218/2009 {COM(2025) 435 final} danken.
Die Kommission begrüßt die allgemeine Unterstützung des Bundesrates für die mit dem
Vorschlag verfolgten Ziele, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung eines
einheitlichen, kohärenten Rechtsrahmens für die europäische Fischerei- und
Aquakulturstatistiken.
Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates und seinen nachdrücklichen
Verweis auf Elemente wie den Umfang und die Periodizität der Aquakulturstatistik, die
vorgesehene Befugnis zur Ergänzung des geplanten Rechtsakts und zur Änderung seines
Anhangs durch delegierte Rechtsakte, was eine Anpassung der nationalen statistischen
Systeme erforderlich machen könnte, sowie die vorgesehene Befugnis zur Festlegung der
technischen Elemente der zu übermittelnden Datensätze mittels
Durchführungsrechtsakten zur Kenntnis.
Die Kommission möchte klarstellen, dass mit dem Vorschlag ein vereinfachter und
integrierter Rahmen für europäische Fischerei- und Aquakulturstatistiken geschaffen
werden soll, der den Verwaltungsaufwand und die Berichtspflichten für die
Mitgliedstaaten vor allem durch die Wiederverwendung vorhandener Verwaltungsdaten
oder die Nutzung innovativer Quellen und Methoden verringern wird.
Die Kommission möchte betonen, dass ein Gleichgewicht gefunden werden muss
zwischen dem Bedarf an hochwertigen Daten über Fischerei und Aquakultur für die
Nutzer (Entscheidungsträger in der gesamten EU, Industrie, Investoren, Hochschulen,
Bürgerinnen und Bürger) und dem von der Kommission verfolgten klaren und objektiven
Ziel, den Aufwand für die Mitgliedstaaten, Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger zu
zu Drucksache 454/25 (Beschluss)
verringern. Die Kommission möchte ferner betonen, dass der Rechtsrahmen für die
Bereitstellung der einschlägigen Daten für alle Interessenträger ausreichend flexibel und
so gestaltet sein sollte, dass er möglichen künftigen Erfordernissen der gemeinsamen
Fischereipolitik Rechnung trägt.
Die Kommission nimmt auch die Anmerkung des Bundesrates zu dem in Artikel 3
Buchstabe f des Vorschlags verwendeten Begriff „Beobachtungseinheiten“ zur Kenntnis,
betont jedoch, dass der Begriff „aquaculture establishment“ in Artikel 2 Nummer 14 des
Vorschlags definiert und im Deutschen mit „Aquakulturbetrieb“ übersetzt wurde. Auch
in Artikel 172 der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht) wurde
„aquaculture establishments“ mit „Aquakulturbetrieb“ übersetzt. Darüber hinaus betont
die Kommission, dass „aquaculture establishments“ einer der Aspekte des Vorschlags
ist, der derzeit von den gesetzgebenden Organen erörtert wird. Die Kommission wird
unter Wahrung ihrer Rolle im Gesetzgebungsverfahren alle erforderlichen
Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass alle Begriffe korrekt verstanden,
definiert und schließlich korrekt in alle Amtssprachen übersetzt werden.
Ferner möchte die Kommission betonen, dass das Verfahren zur Annahme von
delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten die Konsultation von
Expertengruppen und des Ausschusses für das Europäische Statistische System umfasst,
in dem alle EU-Mitgliedstaaten vertreten sind. Zudem haben das Europäische Parlament
und der Rat bei delegierten Rechtsakten in der Regel zwei Monate Zeit, etwaige
Einwände zu erheben.
Insgesamt muss die Kommission darauf verweisen, dass das Gesetzgebungsverfahren zu
dem Vorschlag bereits begonnen hat und sowohl das Europäische Parlament als auch
der Rat daran beteiligt sind. Die Kommission wird die beiden gesetzgebenden Organe
bei Bedarf im Gesetzgebungsverfahren unterstützen. Die Stellungnahme des Bundesrates
wurde den Vertretern der Kommission bei den laufenden Verhandlungen der beiden
gesetzgebenden Organe übermittelt und wird in diese Erörterungen einfließen. Die
Kommission ist zuversichtlich, dass bei diesen Verhandlungen eine Einigung über das
oben genannte Gleichgewicht erzielt wird.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des
politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Maroš Šefčovič Valdis Dombrovskis
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
zu Drucksache 454/25 (Beschluss) - 2 -
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