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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009

dip / drucksache 18.03.2026 · WP 21 · zu454/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 454/25 (Beschluss) 18.03.26 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009 C(2026) 1675 final Herrn Andreas Bovenschulte Präsident des Bundesrates Leipziger Straße 3 10117 Berlin DUITSLAND/ALLEMAGNE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 9.3.2026 C(2026) 1675 final Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Kommission möchte dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009 {COM(2025) 435 final} danken. Die Kommission begrüßt die allgemeine Unterstützung des Bundesrates für die mit dem Vorschlag verfolgten Ziele, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung eines einheitlichen, kohärenten Rechtsrahmens für die europäische Fischerei- und Aquakulturstatistiken. Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates und seinen nachdrücklichen Verweis auf Elemente wie den Umfang und die Periodizität der Aquakulturstatistik, die vorgesehene Befugnis zur Ergänzung des geplanten Rechtsakts und zur Änderung seines Anhangs durch delegierte Rechtsakte, was eine Anpassung der nationalen statistischen Systeme erforderlich machen könnte, sowie die vorgesehene Befugnis zur Festlegung der technischen Elemente der zu übermittelnden Datensätze mittels Durchführungsrechtsakten zur Kenntnis. Die Kommission möchte klarstellen, dass mit dem Vorschlag ein vereinfachter und integrierter Rahmen für europäische Fischerei- und Aquakulturstatistiken geschaffen werden soll, der den Verwaltungsaufwand und die Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten vor allem durch die Wiederverwendung vorhandener Verwaltungsdaten oder die Nutzung innovativer Quellen und Methoden verringern wird. Die Kommission möchte betonen, dass ein Gleichgewicht gefunden werden muss zwischen dem Bedarf an hochwertigen Daten über Fischerei und Aquakultur für die Nutzer (Entscheidungsträger in der gesamten EU, Industrie, Investoren, Hochschulen, Bürgerinnen und Bürger) und dem von der Kommission verfolgten klaren und objektiven Ziel, den Aufwand für die Mitgliedstaaten, Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger zu zu Drucksache 454/25 (Beschluss) verringern. Die Kommission möchte ferner betonen, dass der Rechtsrahmen für die Bereitstellung der einschlägigen Daten für alle Interessenträger ausreichend flexibel und so gestaltet sein sollte, dass er möglichen künftigen Erfordernissen der gemeinsamen Fischereipolitik Rechnung trägt. Die Kommission nimmt auch die Anmerkung des Bundesrates zu dem in Artikel 3 Buchstabe f des Vorschlags verwendeten Begriff „Beobachtungseinheiten“ zur Kenntnis, betont jedoch, dass der Begriff „aquaculture establishment“ in Artikel 2 Nummer 14 des Vorschlags definiert und im Deutschen mit „Aquakulturbetrieb“ übersetzt wurde. Auch in Artikel 172 der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht) wurde „aquaculture establishments“ mit „Aquakulturbetrieb“ übersetzt. Darüber hinaus betont die Kommission, dass „aquaculture establishments“ einer der Aspekte des Vorschlags ist, der derzeit von den gesetzgebenden Organen erörtert wird. Die Kommission wird unter Wahrung ihrer Rolle im Gesetzgebungsverfahren alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass alle Begriffe korrekt verstanden, definiert und schließlich korrekt in alle Amtssprachen übersetzt werden. Ferner möchte die Kommission betonen, dass das Verfahren zur Annahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten die Konsultation von Expertengruppen und des Ausschusses für das Europäische Statistische System umfasst, in dem alle EU-Mitgliedstaaten vertreten sind. Zudem haben das Europäische Parlament und der Rat bei delegierten Rechtsakten in der Regel zwei Monate Zeit, etwaige Einwände zu erheben. Insgesamt muss die Kommission darauf verweisen, dass das Gesetzgebungsverfahren zu dem Vorschlag bereits begonnen hat und sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat daran beteiligt sind. Die Kommission wird die beiden gesetzgebenden Organe bei Bedarf im Gesetzgebungsverfahren unterstützen. Die Stellungnahme des Bundesrates wurde den Vertretern der Kommission bei den laufenden Verhandlungen der beiden gesetzgebenden Organe übermittelt und wird in diese Erörterungen einfließen. Die Kommission ist zuversichtlich, dass bei diesen Verhandlungen eine Einigung über das oben genannte Gleichgewicht erzielt wird. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit vorzüglicher Hochachtung Maroš Šefčovič Valdis Dombrovskis Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission zu Drucksache 454/25 (Beschluss) - 2 -

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