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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009

dip / drucksache 10.11.2025 · WP 21 · 454/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009 [Bundesrat Drucksache 454/1/25 10.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - Fz - In - U zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken über Fischerei und Aquakultur und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006, (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 216/2009, (EG) Nr. 217/2009 und (EG) Nr. 218/2009 COM(2025) 435 final; Ratsdok. 12050/25 A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag einen gemeinsamen Rahmen für die Europäischen Fischerei- und Aquakulturstatistiken zu schaffen, die bisher einzeln in verschiedenen, voneinander unabhängigen Verordnungen geregelt sind. Er begrüßt zudem die in diesem Zuge vorgesehene Modernisierung, Harmonisierung und Qualitätssicherung der Datenerhebung. 2. Der Bundesrat unterstützt den Ansatz, vorhandene Verwaltungsdaten zu verwenden. In Zeiten, in denen der Bürokratieabbau besonders stark im Fokus steht, hält der Bundesrat es für zwingend erforderlich, die Ausweitung von Primärdatenerhebungen zu vermeiden. Gerade für die Wirtschaft darf sich aus den Änderungen in Bezug auf die Statistiken kein Mehraufwand ergeben. ... 3. Der Bundesrat lehnt aus vorgenanntem Grund die stärkere Belastung der Mitgliedstaaten aufgrund einer Ausweitung der Berichtspflichten bei der Aquakulturstatistik durch den vorliegenden Verordnungsvorschlag und der zugehörigen, derzeit noch in den Expertengremien der Kommission in der Abstimmung befindlichen Durchführungsverordnung ab. Anders als bei der Fischereistatistik existiert in Deutschland für Aquakulturen keine Verwaltungsdatenquelle. Eine sekundärstatistische Auswertung vorhandener Verwaltungsdaten zur Erfüllung europäischer Datenanforderungen ist hier mithin nicht möglich und die Daten müssen primärstatistisch erhoben werden. Die geplanten Änderungen sehen nun eine stärkere Belastung durch die Ausweitung der Berichtspflichten vor, insbesondere durch eine tiefere regionale Gliederung der Daten (beispielsweise in Bayern bis auf Regierungsbezirksebene), die ökologische Dimension der Merkmale und die höhere Berichtshäufigkeit bei der Aquakultur- Strukturerhebung, welche künftig alle zwei statt drei Jahre durchgeführt werden soll. Daraus folgt, dass die weiterhin primärstatistisch zu erhebende Aquakulturstatistik künftig nicht nur mit zusätzlich angeordneten Merkmalen beziehungsweise Dimensionen, sondern im Strukturerhebungsteil auch noch öfter durchzuführen wäre. Die Entstehung derartiger zusätzlicher Meldepflichten für die Wirtschaft lehnt der Bundesrat strikt ab. Der Bundesrat fordert daher, dass Umfang und Periodizität der Aquakulturstatistik unverändert beibehalten, keinesfalls aber ausgeweitet werden. 4. Der Bundesrat macht erhebliche Bedenken im Hinblick auf die in Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 15 vorgesehene Befugnis zur Änderung des Anhangs durch delegierte Rechtsakte geltend. Nach Artikel 4 Absatz 4 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, indem Einzelthemen einschließlich ihrer Beschreibungen hinzugefügt, gestrichen oder geändert und die Übermittlungshäufigkeit, die Bezugszeiträume und die anwendbaren Dimensionen der im Anhang aufgeführten Einzelthemen geändert werden. Aus Sicht des Bundesrates ist die uneingeschränkte Änderungs- und Erweiterungsbefugnis der Kommission abzulehnen, weil es die Aufwände unkalkulierbar macht. Sie kann dazu führen, dass zukünftig weitere Daten, die bisher auf nationaler Ebene noch nicht erhoben werden, zu statistischen Zwecken der EU erhoben und übermittelt werden müssen. Folge wäre, dass fortlaufend Anpassungen des nationalen statistischen Systems erforderlich würden und dass die zusätzlich geforderten Daten ... nicht aus vorhandenen Verwaltungsdaten entnommen werden könnten, sondern die Primärdatenerhebung noch weiter ausgeweitet werden müsste. Der Bundesrat hält es für unerlässlich, solche wesentlichen Entscheidungen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten und nicht dem Ermessen der Kommission zu überlassen. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, dass die Einzelthemen, die Übermittlungshäufigkeit, die Bezugszeiträume und die Dimensionen in der Verordnung beziehungsweise deren Anhang abschließend festgelegt werden. Der Verordnungsvorschlag ist entsprechend zu ändern und die Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten in Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 15 zu streichen. Sollte ein Anpassungsbedarf in Bezug auf die vorgenannten Themen festgestellt werden, muss dies über eine rechtsförmliche Änderung der Verordnung erfolgen. 5. Der Bundesrat macht darüber hinaus Bedenken gegen die in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehene Befugnis zur Festlegung der benannten, zu übermittelnden technischen Angaben und gegebenenfalls der einzelnen Datensätze mittels Durchführungsrechtsakten geltend. Der Bundesrat weist diesbezüglich auf das Risiko hin, dass durch die Kommission die Angaben und Datensätze in einer Weise festgelegt und auch wieder einseitig verändert werden können, dass damit weitgreifend in das nationale statistische System eingegriffen würde. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, dass die Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsrechtsakten in Artikel 4 Absatz 5 eingeschränkt und Schutzklauseln eingearbeitet werden. 6. Der Bundesrat macht weiter erhebliche Bedenken im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 15 vorgesehene Befugnis zur Ergänzung der Verordnung durch delegierte Rechtsakte geltend. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis zu übermittelnden Daten festlegt, wenn die Erhebung zusätzlicher Informationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Bedarf zu decken. Aus Sicht des Bundesrates ist die uneingeschränkte Ergänzungsbefugnis der Kommission abzulehnen, weil es die Aufwände unkalkulierbar macht, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Ad-hoc- ... Datengewinnungen um sehr kurzfristige Anforderungen handeln dürfte. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4 verwiesen. Nach Auffassung des Bundesrates sind die zu übermittelnden Daten in der Verordnung abschließend festzulegen. Der Verordnungsvorschlag ist entsprechend zu ändern und die Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten in Artikel 5 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 15 zu streichen. Sollte ein Anpassungsbedarf in Bezug auf die zu übermittelnden Daten festgestellt werden, muss dies über eine rechtsförmliche Änderung der Verordnung erfolgen. 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass bei einer Streichung der Ermächtigung zum Erlass von delegierten Rechtsakten in Artikel 5 Absatz 1 und 2 kein Anknüpfungspunkt mehr für die in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehene Befugnis zur Festlegung der benannten, technischen Elemente der zu übermittelnden Daten mittels Durchführungsrechtsakten besteht. Der Bundesrat fordert daher auch insoweit, den Verordnungsvorschlag entsprechend zu ändern und die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten in Artikel 5 Absatz 3 zu streichen. 8. Der Bundesrat hält die Fristen für den Erlass der Durchführungsrechtsakte in Artikel 4 Absatz 5 und – für den Fall, dass dieser entgegen der Forderung des Bundesrates nicht gestrichen wird – Artikel 5 Absatz 3 für unzureichend. Der Bundesrat spricht sich deshalb für eine Verlängerung der Fristen aus. 9. Der Bundesrat stellt fest, dass die Festlegung der Beobachtungseinheiten in Artikel 3 Buchstabe f uneinheitlich ist. In der deutschen Fassung heißt es „Aquakulturbetriebe“, wohingegen es in der englischen Fassung „establishments“ heißt, was von Eurostat bisher als Betriebsstätten/Niederlassungen ausgelegt wird. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, die Beobachtungseinheit in Artikel 3 Buchstabe f sprachübergreifend eindeutig und einheitlich festzulegen. 10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die im Verordnungsvorschlag benannten, in quantitativer und qualitativer Hinsicht noch nicht hinreichend konkret festgelegten Datenbedarfe den Einsatz erheblicher zusätzlicher Ressourcen auf nationaler Ebene und Länderebene erforderlich machen. Allein für den Strukturerhebungsteil der Aquakulturerhebung wird circa 50 Prozent mehr Aufwand bestehen als bisher, für die jährlich durchzuführende Produktionserhebung ist mit einem Mehraufwand in Höhe von circa 20 bis 50 Prozent zu rechnen. 11. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. B 12. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

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