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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 456/25(B)(2) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen [Bundesrat Drucksache 456/25 (Beschluss) (2) * ) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen COM(2025) 553 final; Ratsdok. 11722/25 Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Zur Vorlage allgemein 1. Der Bundesrat sieht die vielen Ermächtigungen für delegierte Verordnungen kritisch, da in vielen Fällen so keine Mitwirkung mehr an der Ausgestaltung der Detailregelungen möglich ist. 2. Der Bundesrat fordert, dass Regelungen über durchzuführende Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungskriterien sowie Vorschriften über ein einheitliches System zur Identifizierung anerkannter Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen weiterhin auf nationaler Ebene erlassen werden. *) Erster Beschluss des Bundesrates vom 17.10.2025, BR-Drucksache 456/25 (Beschluss) Drucksache 456/25 (Beschluss) (2) - 2 - Zu Nummer 12 (Kapitel II a Abschnitt 2 – neu – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) 3. Der Bundesrat stellt fest, dass das EU-Schulprogramm aufgrund seiner besonderen Zielgruppe, Zielsetzung und einem schuljahresbezogenen Umsetzungsmodell besondere Anforderungen an Planung, Durchführung und Finanzierung stellt. Aufgrund dieser besonderen Durchführungserfordernisse spricht sich der Bundesrat dafür aus, das EU-Schulprogramm weiterhin als eigenständige Maßnahme zu behandeln und von anderen GAP-Interventionen abzugrenzen. 4. Sollte das EU-Schulprogramm keine eigenständige Maßnahme bleiben, sieht der Bundesrat die vorgesehene Umstellung trotz Übergangsregelung während der laufenden Förderphase 2023-2029 und mitten im Schuljahr 2027/2028 kritisch, da sie den schuljahresbezogenen Ablauf des Programms erheblich stören und die Kontinuität der Umsetzung gefährden würde. Die Übergangsregelung sollte deshalb bis zum Ende der bislang vorgesehenen Förderperiode (31. Juli 2029) ausgeweitet werden. 5. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die wohl geplante Kofinanzierungspflicht einigen Ländern eine Teilnahme unmöglich machen könnte. 6. Der Bundesrat betrachtet den angedachten Vorrang für entrahmte oder teilentrahmte Trinkmilch als ungerechtfertigt. Hier sollte der Vorrang ohne Einschränkungen in Bezug auf den Fettgehalt gewährt werden können. 7. Hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie dem CO2- Fußabdruck, der nachhaltigen Verpackung oder der Größe des Ursprungsbetriebes, stellt der Bundesrat in Frage, wie diese sinnvoll und bürokratiearm nachgewiesen und kontrolliert werden können. Zu Nummer 12 (Kapitel II a Abschnitt 3 – neu – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) 8. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Ausweitung der Interventionsmöglichkeiten auf weitere Sektoren. Die Auswirkungen auf die nationale Umsetzung, den Finanzbedarf und den Verwaltungsaufwand sind noch nicht abschätzbar. 9. Der Bundesrat weist aus den Erfahrungen der bestehenden Interventionen besonders im Sektor Obst und Gemüse darauf hin, dass nur eine bürokratiearme - 3 - Drucksache 456/25 (Beschluss) (2) Umsetzung einen Mehrwert für Erzeugerorganisationen und Verwaltung bieten kann. Zu Nummer 13 (Artikel 75 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) 10. Der Bundesrat erachtet die Einführung von weiteren Vermarktungsnormen bei Eiweißpflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch und Käse als nicht notwendig und verweist auf bereits vielfach bestehende freiwillige Standards und etablierte Qualitäts- und Herkunftssicherungssysteme. Beispielhaft im Bereich Soja sind hier der Europe Soy Standard sowie der Donau Soja Standard zu nennen, im Bereich Käse der codex alimentarius. Aus Sicht des Bundesrates droht mit der Einführung weiterer Vermarktungsnormen eine Überregulierung ohne Nutzen für Erzeuger und Verbraucher. Zudem stellt die Vereinheitlichung von Normen auch eine Gefahr für die regionale Vielfalt dar, z. B. bei Käse. Außerdem würden Innovationen gehemmt, weil neue Methoden lange Antragsverfahren durchlaufen müssten. Gleichzeitig werden höhere Bürokratiekosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung erwartet. Zu Nummer 14 (Artikel 78 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) 11. Der Bundesrat hat diese Bedenken bezüglich Aufwand und Nutzen auch gegenüber neuen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für Schweinefleisch, Schaffleisch und Ziegenfleisch.]

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