Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen
[Bundesrat Drucksache 456/25 (Beschluss) (2) * )
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in
Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst,
Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“), sektorale
Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors,
Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von
Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung
zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in
Notsituationen und schweren Krisen
COM(2025) 553 final; Ratsdok. 11722/25
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Vorlage allgemein
1. Der Bundesrat sieht die vielen Ermächtigungen für delegierte Verordnungen
kritisch, da in vielen Fällen so keine Mitwirkung mehr an der Ausgestaltung der
Detailregelungen möglich ist.
2. Der Bundesrat fordert, dass Regelungen über durchzuführende Verwaltungs-
und Vor-Ort-Kontrollen, die Überprüfung der Einhaltung der
Anerkennungskriterien sowie Vorschriften über ein einheitliches System zur Identifizierung
anerkannter Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen weiterhin auf nationaler Ebene erlassen werden.
*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 17.10.2025, BR-Drucksache 456/25 (Beschluss)
Drucksache 456/25 (Beschluss) (2) - 2 -
Zu Nummer 12 (Kapitel II a Abschnitt 2 – neu – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
3. Der Bundesrat stellt fest, dass das EU-Schulprogramm aufgrund seiner
besonderen Zielgruppe, Zielsetzung und einem schuljahresbezogenen
Umsetzungsmodell besondere Anforderungen an Planung, Durchführung und Finanzierung
stellt. Aufgrund dieser besonderen Durchführungserfordernisse spricht sich der
Bundesrat dafür aus, das EU-Schulprogramm weiterhin als eigenständige
Maßnahme zu behandeln und von anderen GAP-Interventionen abzugrenzen.
4. Sollte das EU-Schulprogramm keine eigenständige Maßnahme bleiben, sieht
der Bundesrat die vorgesehene Umstellung trotz Übergangsregelung während
der laufenden Förderphase 2023-2029 und mitten im Schuljahr 2027/2028
kritisch, da sie den schuljahresbezogenen Ablauf des Programms erheblich stören
und die Kontinuität der Umsetzung gefährden würde. Die Übergangsregelung
sollte deshalb bis zum Ende der bislang vorgesehenen Förderperiode
(31. Juli 2029) ausgeweitet werden.
5. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die wohl geplante Kofinanzierungspflicht
einigen Ländern eine Teilnahme unmöglich machen könnte.
6. Der Bundesrat betrachtet den angedachten Vorrang für entrahmte oder
teilentrahmte Trinkmilch als ungerechtfertigt. Hier sollte der Vorrang ohne
Einschränkungen in Bezug auf den Fettgehalt gewährt werden können.
7. Hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie dem CO2-
Fußabdruck, der nachhaltigen Verpackung oder der Größe des
Ursprungsbetriebes, stellt der Bundesrat in Frage, wie diese sinnvoll und bürokratiearm
nachgewiesen und kontrolliert werden können.
Zu Nummer 12 (Kapitel II a Abschnitt 3 – neu – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
8. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Ausweitung der
Interventionsmöglichkeiten auf weitere Sektoren. Die Auswirkungen auf die nationale Umsetzung,
den Finanzbedarf und den Verwaltungsaufwand sind noch nicht abschätzbar.
9. Der Bundesrat weist aus den Erfahrungen der bestehenden Interventionen
besonders im Sektor Obst und Gemüse darauf hin, dass nur eine bürokratiearme
- 3 - Drucksache 456/25 (Beschluss) (2)
Umsetzung einen Mehrwert für Erzeugerorganisationen und Verwaltung bieten
kann.
Zu Nummer 13 (Artikel 75 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
10. Der Bundesrat erachtet die Einführung von weiteren Vermarktungsnormen bei
Eiweißpflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch und
Käse als nicht notwendig und verweist auf bereits vielfach bestehende
freiwillige Standards und etablierte Qualitäts- und Herkunftssicherungssysteme.
Beispielhaft im Bereich Soja sind hier der Europe Soy Standard sowie der Donau
Soja Standard zu nennen, im Bereich Käse der codex alimentarius. Aus Sicht
des Bundesrates droht mit der Einführung weiterer Vermarktungsnormen eine
Überregulierung ohne Nutzen für Erzeuger und Verbraucher. Zudem stellt die
Vereinheitlichung von Normen auch eine Gefahr für die regionale Vielfalt dar,
z. B. bei Käse. Außerdem würden Innovationen gehemmt, weil neue Methoden
lange Antragsverfahren durchlaufen müssten. Gleichzeitig werden höhere
Bürokratiekosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung erwartet.
Zu Nummer 14 (Artikel 78 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
11. Der Bundesrat hat diese Bedenken bezüglich Aufwand und Nutzen auch
gegenüber neuen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen
für Schweinefleisch, Schaffleisch und Ziegenfleisch.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schu (Beschlussdrucksache)