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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen

dip / drucksache 10.11.2025 · WP 21 · 456/2/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen [Bundesrat Drucksache 456/2/25*) 10.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - Fz - U zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen COM(2025) 553 final; Ratsdok. 11722/25 A Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: *) Erster Beschluss des Bundesrates vom 17. Oktober 2025, Drucksache 456/25 (Beschluss) ... Zur Vorlage allgemein 1. Der Bundesrat sieht die vielen Ermächtigungen für delegierte Verordnungen kritisch, da in vielen Fällen so keine Mitwirkung mehr an der Ausgestaltung der Detailregelungen möglich ist. 2. Der Bundesrat fordert, dass Regelungen über durchzuführende Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungskriterien sowie Vorschriften über ein einheitliches System zur Identifizierung anerkannter Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen weiterhin auf nationaler Ebene erlassen werden. Zu Nummer 12 (Kapitel II a Abschnitt 2 – neu – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) 3. Der Bundesrat stellt fest, dass das EU-Schulprogramm aufgrund seiner besonderen Zielgruppe, Zielsetzung und einem schuljahresbezogenen Umsetzungsmodell besondere Anforderungen an Planung, Durchführung und Finanzierung stellt. Aufgrund dieser besonderen Durchführungserfordernisse spricht sich der Bundesrat dafür aus, das EU-Schulprogramm weiterhin als eigenständige Maßnahme zu behandeln und von anderen GAP-Interventionen abzugrenzen. 4. Sollte das EU-Schulprogramm keine eigenständige Maßnahme bleiben, sieht der Bundesrat die vorgesehene Umstellung trotz Übergangsregelung während der laufenden Förderphase 2023-2029 und mitten im Schuljahr 2027/2028 kritisch, da sie den schuljahresbezogenen Ablauf des Programms erheblich stören und die Kontinuität der Umsetzung gefährden würde. Die Übergangsregelung sollte deshalb bis zum Ende der bislang vorgesehenen Förderperiode (31. Juli 2029) ausgeweitet werden. 5. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die wohl geplante Kofinanzierungspflicht einigen Ländern eine Teilnahme unmöglich machen könnte. 6. Der Bundesrat betrachtet den angedachten Vorrang für entrahmte oder teilentrahmte Trinkmilch als ungerechtfertigt. Hier sollte der Vorrang ohne Einschränkungen in Bezug auf den Fettgehalt gewährt werden können. AV AV AV AV AV AV ... 7. Hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie dem CO2- Fußabdruck, der nachhaltigen Verpackung oder der Größe des Ursprungsbetriebes, stellt der Bundesrat in Frage, wie diese sinnvoll und bürokratiearm nachgewiesen und kontrolliert werden können. Zu Nummer 12 (Kapitel II a Abschnitt 3 – neu – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) 8. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Ausweitung der Interventionsmöglichkeiten auf weitere Sektoren. Die Auswirkungen auf die nationale Umsetzung, den Finanzbedarf und den Verwaltungsaufwand sind noch nicht abschätzbar. 9. Der Bundesrat weist aus den Erfahrungen der bestehenden Interventionen besonders im Sektor Obst und Gemüse darauf hin, dass nur eine bürokratiearme Umsetzung einen Mehrwert für Erzeugerorganisationen und Verwaltung bieten kann. Zu Nummer 13 (Artikel 75 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) 10. Der Bundesrat erachtet die Einführung von weiteren Vermarktungsnormen bei Eiweißpflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch und Käse als nicht notwendig und verweist auf bereits vielfach bestehende freiwillige Standards und etablierte Qualitäts- und Herkunftssicherungssysteme. Beispielhaft im Bereich Soja sind hier der Europe Soy Standard sowie der Donau Soja Standard zu nennen, im Bereich Käse der codex alimentarius. Aus Sicht des Bundesrates droht mit der Einführung weiterer Vermarktungsnormen eine Überregulierung ohne Nutzen für Erzeuger und Verbraucher. Zudem stellt die Vereinheitlichung von Normen auch eine Gefahr für die regionale Vielfalt dar, z. B. bei Käse. Außerdem würden Innovationen gehemmt, weil neue Methoden lange Antragsverfahren durchlaufen müssten. Gleichzeitig werden höhere Bürokratiekosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung erwartet. Zu Nummer 14 (Artikel 78 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) 11. Der Bundesrat hat diese Bedenken bezüglich Aufwand und Nutzen auch gegenüber neuen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für Schweinefleisch, Schaffleisch und Ziegenfleisch. AV AV AV AV AV ... Zu Anhang I Absatz 4 (Anhang VII Teil 1a – neu – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) 12. a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in ihrem Verordnungsvorschlag exklusive Bezeichnungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse festlegen will. Mit diesen Begriffen gekennzeichnete Lebensmittel dürften dann ausschließlich von Tieren stammen. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass zahlreiche Begriffe, die ursprünglich überwiegend mit tierischen Produkten assoziiert wurden, längst in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind und auch für pflanzliche Produkte verwendet werden. c) Der Bundesrat befürchtet, dass eine regulatorische Ungleichbehandlung von Lebensmitteln das Risiko birgt, dass das wirtschaftliche und innovative Potenzial pflanzlicher Lebensmittel, die vergleichsweise klima- und umweltfreundlich erzeugt werden, erheblich eingeschränkt wird. d) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass Unternehmen, die durch den Kommissionsvorschlag Änderungen bei den Produktkennzeichnungen vornehmen müssten, erhebliche Kosten und bürokratischer Mehraufwand entstehen. e) Der Bundesrat stellt fest, dass aus Sicht von Unternehmen wie auch Verbraucherinnen und Verbrauchern kein weiterer gesetzlicher Regelungsbedarf hinsichtlich der Unterscheidung zwischen pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln besteht. f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für einen ersatzlosen Verzicht der für den Anhang VII Teil 1a – neu – vorgeschlagenen Auflistung „Bezeichnungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen“ einzusetzen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Bereits 2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMLEH) die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) veröffentlicht. Diese Leitsätze wurden unter Beteiligung aller relevanten Marktakteure beschlossen. Der vorliegende Vorschlag der Kommission bietet gegenüber den bestehenden Leitsätzen keinen U (bei Annahme entfällt Ziffer 13) erkennbaren Mehrwert, sondern birgt vielmehr die Gefahr, Verbraucherinnen und Verbraucher zu verunsichern. Würde der Vorschlag der Kommission umgesetzt, wären Unternehmen gezwungen, künstlich konstruierte Produktnamen einzuführen, was die Markteintrittsbarrieren deutlich erhöhen und Konsumentinnen und Konsumenten verunsichern würde. Die entsprechenden Begriffe, die ursprünglich überwiegend mit tierischen Produkten assoziiert wurden, sind heute im Zusammenhang mit pflanzlichen Produkten längst fester Bestandteil des alltäglichen Sprachgebrauchs und leisten einen wichtigen Beitrag zur Orientierung der Verbraucherinnen und Verbraucher. 13. Der Bundesrat bewertet den Vorschlag zum rechtlichen Schutz von Fleischbezeichnungen, die kulturelle oder historische Bedeutung haben, im Sinne informierter Verbraucherentscheidungen grundsätzlich positiv. Dies kann bei der immer größer werdenden Vielfalt von Fleischersatzprodukten eine klare Abgrenzung vom „Originalfleischprodukt“ für Verbraucher ersichtlich machen. Der Bundesrat regt eine kritische Diskussion über die vorgeschlagene Liste an, etwa könnte für den deutschen Sprachraum eine Erweiterung um die Begriffe Schnitzel oder Wurst sinnvoll sein. B 14. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. AV (entfällt bei Annahme von Ziffer 12)]

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