Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen
[Bundesrat Drucksache 456/2/25*)
10.11.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - Fz - U
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in
Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst,
Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“), sektorale
Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors,
Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für
Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher
Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in
Notsituationen und schweren Krisen
COM(2025) 553 final; Ratsdok. 11722/25
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 17. Oktober 2025, Drucksache 456/25 (Beschluss)
...
Zur Vorlage allgemein
1. Der Bundesrat sieht die vielen Ermächtigungen für delegierte Verordnungen
kritisch, da in vielen Fällen so keine Mitwirkung mehr an der Ausgestaltung der
Detailregelungen möglich ist.
2. Der Bundesrat fordert, dass Regelungen über durchzuführende Verwaltungs-
und Vor-Ort-Kontrollen, die Überprüfung der Einhaltung der
Anerkennungskriterien sowie Vorschriften über ein einheitliches System zur Identifizierung
anerkannter Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen weiterhin auf nationaler Ebene erlassen werden.
Zu Nummer 12 (Kapitel II a Abschnitt 2 – neu – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
3. Der Bundesrat stellt fest, dass das EU-Schulprogramm aufgrund seiner
besonderen Zielgruppe, Zielsetzung und einem schuljahresbezogenen
Umsetzungsmodell besondere Anforderungen an Planung, Durchführung und Finanzierung
stellt. Aufgrund dieser besonderen Durchführungserfordernisse spricht sich der
Bundesrat dafür aus, das EU-Schulprogramm weiterhin als eigenständige
Maßnahme zu behandeln und von anderen GAP-Interventionen abzugrenzen.
4. Sollte das EU-Schulprogramm keine eigenständige Maßnahme bleiben, sieht
der Bundesrat die vorgesehene Umstellung trotz Übergangsregelung während
der laufenden Förderphase 2023-2029 und mitten im Schuljahr 2027/2028
kritisch, da sie den schuljahresbezogenen Ablauf des Programms erheblich stören
und die Kontinuität der Umsetzung gefährden würde. Die Übergangsregelung
sollte deshalb bis zum Ende der bislang vorgesehenen Förderperiode
(31. Juli 2029) ausgeweitet werden.
5. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass die wohl geplante Kofinanzierungspflicht
einigen Ländern eine Teilnahme unmöglich machen könnte.
6. Der Bundesrat betrachtet den angedachten Vorrang für entrahmte oder
teilentrahmte Trinkmilch als ungerechtfertigt. Hier sollte der Vorrang ohne
Einschränkungen in Bezug auf den Fettgehalt gewährt werden können.
AV
AV
AV
AV
AV
AV
...
7. Hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie dem CO2-
Fußabdruck, der nachhaltigen Verpackung oder der Größe des
Ursprungsbetriebes, stellt der Bundesrat in Frage, wie diese sinnvoll und bürokratiearm
nachgewiesen und kontrolliert werden können.
Zu Nummer 12 (Kapitel II a Abschnitt 3 – neu – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
8. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Ausweitung der
Interventionsmöglichkeiten auf weitere Sektoren. Die Auswirkungen auf die nationale Umsetzung,
den Finanzbedarf und den Verwaltungsaufwand sind noch nicht abschätzbar.
9. Der Bundesrat weist aus den Erfahrungen der bestehenden Interventionen
besonders im Sektor Obst und Gemüse darauf hin, dass nur eine bürokratiearme
Umsetzung einen Mehrwert für Erzeugerorganisationen und Verwaltung bieten
kann.
Zu Nummer 13 (Artikel 75 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
10. Der Bundesrat erachtet die Einführung von weiteren Vermarktungsnormen bei
Eiweißpflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch und
Käse als nicht notwendig und verweist auf bereits vielfach bestehende
freiwillige Standards und etablierte Qualitäts- und Herkunftssicherungssysteme.
Beispielhaft im Bereich Soja sind hier der Europe Soy Standard sowie der Donau
Soja Standard zu nennen, im Bereich Käse der codex alimentarius. Aus Sicht
des Bundesrates droht mit der Einführung weiterer Vermarktungsnormen eine
Überregulierung ohne Nutzen für Erzeuger und Verbraucher. Zudem stellt die
Vereinheitlichung von Normen auch eine Gefahr für die regionale Vielfalt dar,
z. B. bei Käse. Außerdem würden Innovationen gehemmt, weil neue Methoden
lange Antragsverfahren durchlaufen müssten. Gleichzeitig werden höhere
Bürokratiekosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung erwartet.
Zu Nummer 14 (Artikel 78 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
11. Der Bundesrat hat diese Bedenken bezüglich Aufwand und Nutzen auch
gegenüber neuen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen
für Schweinefleisch, Schaffleisch und Ziegenfleisch.
AV
AV
AV
AV
AV
...
Zu Anhang I Absatz 4 (Anhang VII Teil 1a – neu – Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013)
12. a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in ihrem
Verordnungsvorschlag exklusive Bezeichnungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse
festlegen will. Mit diesen Begriffen gekennzeichnete Lebensmittel dürften dann
ausschließlich von Tieren stammen.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass zahlreiche Begriffe, die ursprünglich
überwiegend mit tierischen Produkten assoziiert wurden, längst in den
allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind und auch für pflanzliche
Produkte verwendet werden.
c) Der Bundesrat befürchtet, dass eine regulatorische Ungleichbehandlung von
Lebensmitteln das Risiko birgt, dass das wirtschaftliche und innovative
Potenzial pflanzlicher Lebensmittel, die vergleichsweise klima- und
umweltfreundlich erzeugt werden, erheblich eingeschränkt wird.
d) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass Unternehmen, die durch den
Kommissionsvorschlag Änderungen bei den Produktkennzeichnungen
vornehmen müssten, erhebliche Kosten und bürokratischer Mehraufwand
entstehen.
e) Der Bundesrat stellt fest, dass aus Sicht von Unternehmen wie auch
Verbraucherinnen und Verbrauchern kein weiterer gesetzlicher
Regelungsbedarf hinsichtlich der Unterscheidung zwischen pflanzlichen und tierischen
Lebensmitteln besteht.
f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer
Ebene für einen ersatzlosen Verzicht der für den Anhang VII Teil 1a – neu –
vorgeschlagenen Auflistung „Bezeichnungen von Fleisch und
Fleischerzeugnissen“ einzusetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bereits 2024 hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMLEH) die „Leitsätze für vegane und vegetarische Lebensmittel mit
Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ der Deutschen
Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) veröffentlicht. Diese Leitsätze wurden unter
Beteiligung aller relevanten Marktakteure beschlossen. Der vorliegende
Vorschlag der Kommission bietet gegenüber den bestehenden Leitsätzen keinen
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 13)
erkennbaren Mehrwert, sondern birgt vielmehr die Gefahr, Verbraucherinnen
und Verbraucher zu verunsichern.
Würde der Vorschlag der Kommission umgesetzt, wären Unternehmen
gezwungen, künstlich konstruierte Produktnamen einzuführen, was die
Markteintrittsbarrieren deutlich erhöhen und Konsumentinnen und Konsumenten
verunsichern würde.
Die entsprechenden Begriffe, die ursprünglich überwiegend mit tierischen
Produkten assoziiert wurden, sind heute im Zusammenhang mit pflanzlichen
Produkten längst fester Bestandteil des alltäglichen Sprachgebrauchs und leisten
einen wichtigen Beitrag zur Orientierung der Verbraucherinnen und
Verbraucher.
13. Der Bundesrat bewertet den Vorschlag zum rechtlichen Schutz von
Fleischbezeichnungen, die kulturelle oder historische Bedeutung haben, im Sinne
informierter Verbraucherentscheidungen grundsätzlich positiv. Dies kann bei der
immer größer werdenden Vielfalt von Fleischersatzprodukten eine klare
Abgrenzung vom „Originalfleischprodukt“ für Verbraucher ersichtlich machen.
Der Bundesrat regt eine kritische Diskussion über die vorgeschlagene Liste an,
etwa könnte für den deutschen Sprachraum eine Erweiterung um die Begriffe
Schnitzel oder Wurst sinnvoll sein.
B
14. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
AV
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 12)]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schu (Empfehlungen der Ausschüsse)