Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 456/25
05.09.25
EU - AV - Fz - U
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm der Europäischen Union
für Obst, Gemüse und Milch ("EU-Schulprogramm"), sektorale Interventionen, die Schaffung
eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an Hanf, die Möglichkeit von
Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch, die Anwendung zusätzlicher
Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen
COM(2025) 553 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 633/11 = AE-Nr. 110818;
Drucksache 656/12 = AE-Nr. 120848;
Drucksache 247/18 = AE-Nr. 180569;
Drucksache 103/25 = AE-Nr. 250184;
Drucksache 167/25 = AE-Nr. 250290;
Drucksache 345/25 = AE-Nr. 250769
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 553 final
2025/0237 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm
der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“),
sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an
Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch,
die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in
Notsituationen und schweren Krisen
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Landwirtschaft und Ernährung sind für die Union strategisch wichtige Sektoren, die
450 Millionen Europäerinnen und Europäern sichere und hochwertige Lebensmittel zu
bezahlbaren Preisen liefern und eine Schlüsselrolle bei der europaweiten wie auch der
globalen Ernährungssicherheit spielen. Gleichzeitig sind sie von wesentlicher Bedeutung, um
die Wirtschaftskraft und die Lebendigkeit ländlicher Gebiete zu erhalten, und sie sind ein
wichtiger Teil der Lösung, wenn es darum geht, das Klima, die Natur, die Böden, das Wasser
und die biologische Vielfalt zu schützen, die derzeit unter Druck stehen. Die Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP) steht im Zentrum des europäischen Projekts. Seit mehr als 60 Jahren sorgt
sie im Einklang mit den Zielen der EU-Verträge für Ernährungssicherheit und einen
angemessenen Lebensstandard für die landwirtschaftliche Bevölkerung.
Diese Aufgaben sind heute genauso wichtig wie damals, da der Agrarsektor der EU auch
heute vor enormen Herausforderungen steht. Zu den langfristigen Unwägbarkeiten, mit denen
die Landwirtinnen und Landwirte in der EU konfrontiert sind, kommen ungleiche globale
Wettbewerbsbedingungen, die Abhängigkeit von bestimmten Einfuhren und die Anfälligkeit
gegenüber geopolitischen Unsicherheiten. Zugleich müssen Landwirtinnen und Landwirte
bessere Einnahmen auf dem Markt erzielen, damit sie die für die Zukunft und die
Widerstandsfähigkeit ihrer Betriebe notwendigen Investitionen tätigen können.
Voraussetzung hierfür ist, dass die derzeitigen Ungleichgewichte in der Lebensmittelkette
angegangen werden, in der die Einnahmen und Risiken ungerecht verteilt sind und die Kosten
häufig unverhältnismäßig stark auf den Primärerzeugern lasten.
Aufgrund dieser Herausforderungen sind öffentliche Interventionen für den Sektor
erforderlich. Gleichzeitig bedarf es einer robusten und anpassungsfähigen politischen
Antwort, um einen wettbewerbsfähigen, resilienten und nachhaltigen Agrarsektor zu
gewährleisten. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Eine Vision für
Landwirtschaft und Ernährung“1 würde eine solche politische Reaktion auch dazu beitragen,
einen attraktiveren und berechenbareren Sektor zu gewährleisten, in dem Landwirtinnen und
Landwirte von ihrem Einkommen leben können und künftige Generationen in den Beruf
einsteigen. In diesem Zusammenhang würde die Festlegung geeigneter Voraussetzungen auf
EU-Ebene zusammen mit einem ehrgeizigen Instrumentarium den Landwirtinnen und
Landwirten dabei helfen, ihr unternehmerisches Potenzial zu nutzen und ihre Position in der
Wertschöpfungskette zu stärken, sowie Anreize für Landwirtinnen und Landwirte schaffen,
Risiken zu teilen (z. B. über Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften). Gleichzeitig
werden Landwirtinnen und Landwirte durch mehr Investitionen in Schulungen, den
Austausch bewährter Verfahren, die Einführung innovativer Produktionsmethoden und
angemessene Risikomanagementverfahren auf Betriebsebene dabei unterstützt, verschiedene
Einkommensquellen auszuloten und neue Marktchancen zu nutzen, z. B. im Zusammenhang
mit der vermehrten Nutzung von Hanf in der Bioökonomie.
Aus diesem Grund wird eine spezifische Unterstützung für bestimmte Sektoren als
strategische Priorität betrachtet, da sie zur Erreichung der Ziele der GAP beiträgt und die
1 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung –
Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“,
19.2.2025, COM(2025) 75 final.
Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärkt. Ebenso wichtig ist die Unterstützung der
EU für den Anbau von Eiweißpflanzen, da die Landwirtinnen und Landwirte sich angesichts
der agronomischen Herausforderungen und der klimatischen Anfälligkeit nur zögerlich
diesem Sektor zuwenden. Gleichzeitig ist diese Priorität auch damit zu erklären, dass die
Abhängigkeit der Union von Einfuhren hochwertiger Proteine verringert und die offene
strategische Autonomie der EU im Einklang mit der genannten Vision gestärkt werden muss.
In diesem Zusammenhang ist – wie in der Vision dargelegt – nachhaltige Tierhaltung nach
wie vor ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft, der Wettbewerbsfähigkeit und der
Kohäsion der Union. Der Tierhaltungssektor der Union ist besonders anfällig für
unterschiedliche Schocks und den globalen Wettbewerb und muss hohe Produktionsstandards
erfüllen, die vom Markt nicht immer entlohnt werden. Die Anerkennung der natürlichen
Zusammensetzung von Fleisch und Fleischerzeugnissen ist sowohl im Interesse der
Erzeugerinnen und Erzeuger in der Union als auch der Verbraucherinnen und Verbraucher
wichtig, da fleischbezogene Begriffe oft eine kulturelle Bedeutung haben.
Im Einklang mit dem Niinistö-Bericht über die Krisenvorsorge und Einsatzbereitschaft der
EU2 und der Strategie der Union zur Krisenvorsorge3 sollten Vorsorgeerwägungen in alle
Politikbereiche der Union einbezogen werden. Geprägt ist diese neue Wirklichkeit von
erheblichen Schocks – von der Pandemie über den russischen Angriffskrieg und
Marktstörungen bis hin zu Tier- und Pflanzenseuchen sowie einer instabilen geopolitischen
Lage. Aus diesem Grund sollte die Vorsorge im Agrarsektor in allen Mitgliedstaaten
verbessert werden, um die Verwirklichung der Ziele des EU-Vertrags zu gewährleisten, wenn
es darum geht, die Versorgung auch in Notsituationen und schweren Krisen zu gewährleisten.
Dies sollte erreicht werden, indem nationale Initiativen ergänzt, die Koordinierung zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission verbessert, die
Effizienz gesteigert und eine Kultur der Vorsorge und Resilienz gefördert werden, wobei die
nationalen Zuständigkeiten und besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten
sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt zu
achten sind. Insbesondere in der Mitteilung der Kommission „EU-Bevorratungsstrategie:
Stärkung der materiellen Krisenvorsorge der EU“4 wird betont, dass es in schweren,
langwierigen, komplexen und grenzübergreifenden Krisen von entscheidender Bedeutung ist,
nationale Maßnahmen zu koordinieren, um eine kontinuierliche Versorgung mit
grundlegenden Gütern und die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher
Funktionen sicherzustellen.
Gleichzeitig ist es im Einklang mit der Vision für Landwirtschaft und Ernährung nach wie vor
von entscheidender Bedeutung, die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU –
insbesondere schutzbedürftige Gruppen wie Kinder – an Lebensmittel und lokale Erzeugnisse
heranführen, um die Zukunft der Landwirtschaft in Europa zu sichern. Aus diesem Grund
sollten die Bemühungen zur Förderung der Qualität von EU-Lebensmitteln auf den
europäischen Märkten, auch in den Regionen in äußerster Randlage, sowie auf den
internationalen Märkten fortgesetzt werden. Solche Initiativen würden sowohl die
Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors verbessern als auch gesündere
2 Safer Together – Strengthening Europe’s Civilian and Military Preparedness and Readiness.
3 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische
Strategie für eine Union der Krisenvorsorge (JOIN(2025) 130 final).
4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der materiellen
Krisenvorsorge der EU, COM(2025) 528 final.
Ernährungsgewohnheiten in der Bevölkerung fördern. In diesem Zusammenhang haben sich
die Beihilfen für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie von Milch und Milcherzeugnissen
in Bildungseinrichtungen („EU-Schulprogramm“) als wirksam erwiesen, um den Verbrauch
ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu steigern; die Wirksamkeit und Kohärenz
des Programms mit anderen GAP-Instrumenten sollten jedoch weiter gestärkt werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 enthält die
grundlegenden Regeln für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse (GMO). Für den Zeitraum 2028 bis 2034 unterliegt die finanzielle Unterstützung
für die in der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen dem in der Verordnung (EU)
.../... des Europäischen Parlaments und des Rates [NRPF]6 festgelegten Rechtsrahmen. Diese
Unterstützung unterliegt auch den Vorschriften der Verordnung (EU) .../... des Europäischen
Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung]7, die zusammen mit anderen horizontalen
Vorschriften für Programme und Tätigkeiten der Union einen Ausgabenverfolgungs- und
Leistungsrahmen für den Haushalt festlegt, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ebenso werden das EU-Schulprogramm und die Unterstützung für bestimmte Agrarsektoren
durch Pläne für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“) gemäß der
Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] finanziell unterstützt. Da diese jedoch mit den
Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse verbunden sind, sollten die spezifischen
Vorschriften zu Interventionskategorien in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt
werden.
Darüber hinaus müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert
und aktualisiert werden, um den Entwicklungen im Agrarsektor Rechnung zu tragen und die
Durchführung der genannten Verordnung zu verbessern.
Nach Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates8 und im Hinblick auf die Vorschläge für die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-
Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten bestimmte Befugnisse gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen
Parlaments und des Rates9 in Bezug auf öffentliche Intervention, Beihilfe für die private
Lagerhaltung, Zollkontingente, Erzeugerorganisationen und Sicherheiten in die Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten nach der Aufnahme
einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und
5 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
6 Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […] [NRPF-Verordnung]
(ABl. L..., ELI:...).
7 Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […]
[Leistungsverordnung] (ABl. L..., ELI:...).
8 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG)
Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj).
9 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über
die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
des Rates10 in die Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] einige ihrer Bestimmungen
auch in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.
Zur Angleichung an die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft
ist es erforderlich, einige Bestimmungen für die Berechnung der zusätzlichen Einfuhrzölle zu
aktualisieren.
Im Rahmen dieser Initiative sollten Bestimmungen über die Bedingungen für die Erzeugung
und Vermarktung von Hanferzeugnissen festgelegt werden. Aus Gründen der Kohärenz
sollten entsprechend auch die bestehenden Vorschriften für Hanfeinfuhren aktualisiert
werden.
Schließlich sollten in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Bestimmungen über die
Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Notsituationen und schweren Krisen
festgelegt werden.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den im Vertrag verankerten Zielen der
GAP gemäß Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die Ziele der Änderungen stehen im Einklang mit den Vorschriften über die gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Änderungen zielen darauf ab, die
bestehende gemeinsame Marktorganisation zu verbessern.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Änderungen stehen im Einklang mit anderen Politikbereichen der EU und stärken die
Rolle der GMO-Vorschriften und der damit zusammenhängenden Instrumente dabei, die Ziele
der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349 AEUV bilden die Grundlage für den
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Die Rechtsgrundlage sieht Folgendes vor: die Errichtung der gemeinsamen Organisation der
Agrarmärkte und andere Bestimmungen, die für die Verwirklichung der Ziele der
Gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich sind, sowie Vorschriften für spezifische Maßnahmen
zugunsten der Regionen in äußerster Randlage.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt die Landwirtschaft in
die geteilte Zuständigkeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, sodass das
Subsidiaritätsprinzip Anwendung findet.
Angesichts der EU-weiten Dimension der gemeinsamen Marktorganisation und der Tatsache,
dass sie den freien Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Binnenmarkt
10 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über
Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013,
S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/228/oj).
regelt, müssen die verschiedenen Fragen auf EU-Ebene statt auf Ebene der einzelnen
Mitgliedstaaten behandelt werden. Außerdem handelt es sich bei den vorgeschlagenen
Änderungen um Änderungen der bestehenden gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag umfasst begrenzte und gezielte Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften,
die für das reibungslose Funktionieren der bestehenden gemeinsamen Marktorganisation
erforderlich sind.
• Wahl des Instruments
Unter Berücksichtigung der Ziele und des Gegenstands des Vorschlags ist eine Änderung der
bestehenden Verordnungen das am besten geeignete Instrument.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Der Vorschlag ist Teil der Überarbeitung der GAP für die Zeit nach 2027, für die eine
allgemeine Folgenabschätzung und eine Konsultationen der Interessenträger durchgeführt
wurden.
• Grundrechte
Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union verankerten Rechten und Grundsätzen, wie in der Verordnung (EU)
.../... [NPRF-Verordnung] dargelegt. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) .../... [NPRF-
Verordnung] hinsichtlich der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit gelten
auch für das EU-Schulprogramm und die Unterstützung der Agrarsektoren.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Das EU-Schulprogramm und die Unterstützung der Agrarsektoren werden aus dem Fonds
unterstützt, für den die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../...
[Leistungsverordnung] gelten. In Bezug auf das EU-Schulprogramm werden mit dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/106 der Kommission die vorläufigen Zuweisungen der
Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den
Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2029 festgelegt, womit in den Zeitraum 2028
bis 2034 des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) eingegriffen wird. Da im Rahmen
der GAP nach 2027 ab 2028 ein neues Schulprogramm eingerichtet wird, muss für den
Fünfmonatszeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2027 für das Schuljahr 2027/2028
eine spezifische gekürzte Mittelzuweisung festgelegt werden, da seine Umsetzung und
Finanzierung noch unter den derzeitigen MFR fällt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Diese Initiative wird anhand des Leistungsrahmens für den Mehrjährigen
Finanzrahmen 2028-2034 überwacht, der in dem Vorschlag für die Verordnung (EU) .../...
[Leistungsverordnung] festgelegt ist, mit der ein Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmen
für den Haushalt sowie andere horizontale Vorschriften für Programme und Tätigkeiten der
Union festgelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Interventionen im Rahmen des EU-Schulprogramms
In den Rechtsvorschriften werden allgemeine Parameter – wie die Ziele des Programms und
seine grundlegenden Anforderungen – festgelegt, während die Mitgliedstaaten mehr
Verantwortung dafür übernehmen, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden
Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort
besser Rechnung getragen werden. Die Vorschriften der Verordnung (EU) .../... [NRPF-
Verordnung] sollten für das EU-Schulprogramm gelten, während spezifische Vorschriften für
diese Interventionskategorie in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt werden sollten.
Um die Menge an freien Zuckern und Fetten zu reduzieren, die Schulkinder verzehren, sollte
die Verteilung von Erzeugnissen mit einem hohem Gehalt an freien Zuckern und Fetten
begrenzt werden. Um Kinder für die Vielfalt der in der Union angebauten Erzeugnisse und
ihre unterschiedlichen Eigenschaften zu sensibilisieren, sollten vor allem Erzeugnisse mit
Ursprung in der Union angeboten und Kriterien, die mit höheren Standards für die
ökologische und soziale Nachhaltigkeit verknüpft sind, angewandt werden. Die
Mitgliedstaaten sollten Sensibilisierungsmaßnahmen zu bestimmten Themen anbieten.
Gegebenenfalls kann dies, um Doppelarbeit zu vermeiden, statt im Rahmen des Programms
im Rahmen der nationale Lehrpläne stattfinden. Angesichts der zunehmenden Besorgnis über
verarbeitete Lebensmittel und Erzeugnisse mit potenziell hohem Zuckerzusatz, die nicht den
Ernährungsbedürfnissen von Kindern entsprechen, sollten diese Erzeugnisse aus dem EU-
Schulprogramm ausgeschlossen werden. Diese neuen Elemente ergeben sich aus der
Evaluierung des Programms im Rahmen der Folgenabschätzung.
Sektorale Interventionen
In den Rechtsvorschriften werden Mindestanforderungen an den Inhalt und die politischen
Ziele dieser Interventionskategorie festgelegt, die das übergeordnete Ziel haben, das effiziente
Funktionieren und die Stabilität der Agrarmärkte zu gewährleisten. Dies würde gleiche
Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleisten und die Bedingungen für einen
gleichberechtigten und fairen Wettbewerb schaffen. Nehmen Mitgliedstaaten Interventionen
in bestimmten Sektoren in ihre NRP-Pläne auf, sollten sie gewährleisten, dass diese mit
anderen Interventionen auf sektoraler Ebene kohärent sind. Die Interventionskategorien in
bestimmten Sektoren sollten Unterstützung für die Sektoren Obst und Gemüse, Wein,
Eiweißpflanzen, Bienenzuchterzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen sowie für andere
Sektoren und Erzeugnisse bieten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
aufgeführt sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass sich die Einführung spezifischer
Interventionen positiv auf die Verwirklichung einiger oder aller der allgemeinen und
spezifischen Ziele der GAP gemäß der Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] auswirkt.
Eiweißpflanzen
Mit den Rechtsvorschriften werden spezifische Vorschriften für die obligatorische
Anerkennung von Erzeugern und Branchenverbänden in diesem Sektor eingeführt. Dies trägt
dazu bei, die Wertschöpfungskette auf regionaler, nationaler und transnationaler Ebene zu
stärken und agronomische Herausforderungen anzugehen, die das Interesse der Landwirtinnen
und Landwirte an diesem Sektor schwächen.
Um die Erzeugung von Eiweißpflanzen zu fördern und die Abhängigkeit der Union von
Einfuhren hochwertiger Proteine zu verringern, sollte in Anhang I der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 ein eigener Eiweißpflanzensektor geschaffen werden. Zu diesem Zweck wird
der Eiweißpflanzensektor den derzeitigen Trockenfuttersektor ersetzen. Erzeugnisse des
Eiweißpflanzensektors werden von Anhang I Teil XXIV in einen neuen Abschnitt 1 in
Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überführt. Trockenfutter, bei dem es
sich nicht um Eiweißpflanzen handelt, wird aus dem derzeitigen Anhang I Teil IV in
Teil XXIV des genannten Anhangs überführt. Die Bezugnahme auf den Trockenfuttersektor
sollte aus Artikel 6 über die Wirtschaftsjahre gestrichen werden.
In die Artikel 154 und 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten
Übergangsbestimmungen für die Anerkennung bestehender Erzeugerorganisationen und
Branchenverbände aufgenommen werden, die bereits für Erzeugnisse anerkannt sind, die
unter den neuen Eiweißpflanzensektor fallen.
Der Eiweißpflanzensektor sollte in die Liste der Sektoren aufgenommen werden, für die die
Mitgliedstaaten auf Antrag Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkennen
müssen (Artikel 159 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).
Vermarktungsnormen
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission über neue
Vermarktungsnormen für getrocknete Hülsenfrüchte und Sojabohnen11 sollte die Möglichkeit
vorgesehen werden, Vermarktungsnormen für Eiweißpflanzen festzulegen, um die
Verbraucherinnen und Verbraucher besser über den Ursprung der von ihnen gekauften
Eiweißpflanzenerzeugnisse zu informieren. Aus demselben Grund sollte Rindfleisch,
Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in das Verzeichnis der Erzeugnisse aufgenommen
werden, für die Vermarktungsnormen erlassen werden können. Darüber hinaus ist es mit dem
Ziel, die Definition und Zusammensetzung bestimmter Käsesorten zu harmonisieren, um eine
gemeinsame Grundlage für die Qualität im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, auch
angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, Vermarktungsnormen für Käse festzulegen.
Hanf
Hanf fällt unter die GMO der GAP, wobei der Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 über die Verwendung der Fasern hinaus reicht. Landwirtinnen und Landwirte
können flächenbezogene GAP-Zahlungen erhalten, wenn sie die allgemeinen und
hanfspezifischen Kriterien erfüllen, einschließlich Anbausorten mit einem Gehalt an Δ9-
Tetrahydrocannabinol (THC) von weniger als 0,3 %, um den Anbau von illegalen Kulturen zu
verhindern.
Der Europäische Gerichtshof12 hat entschieden, dass Cannabidiol (CBD) aus der gesamten
Cannabis-Sativa-Pflanze kein Suchtstoff im Sinne des Einheits-Übereinkommens über
Suchtstoffe ist. Uneinheitlichkeiten zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
behindern jedoch die ganzheitliche Nutzung der Pflanzen und das wirtschaftliche Potenzial,
insbesondere in Bezug auf Blütenstände. Diese Diskrepanzen können Landwirtinnen und
Landwirte daran hindern, in den Mitgliedstaaten Zugang zu GAP-Unterstützung zu erhalten
oder Hanferzeugnisse zu vermarkten.
Zu diesem Zweck werden Vorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Hanf in die
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen. Artikel 189 wird geändert und Anhang I
Teil VIII wird auf alle Teile von Hanfpflanzen als landwirtschaftliche Erzeugnisse
ausgeweitet, sofern die GAP-Anforderungen erfüllt sind. Ziel ist es, mit dem Wachstum des
Hanfmarkts in der EU Schritt zu halten und den Landwirtinnen und Landwirten
Rechtssicherheit zu bieten.
11 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 75 Absatz 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über neue Vermarktungsnormen für Apfelwein und Birnenwein sowie
für getrocknete Hülsenfrüchte und Sojabohnen (COM(2023) 200 final).
12 Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020, B S und C A gegen Ministère public et Conseil
national de l’ordre des pharmaciens, C-663/18, EU:C:2020:938.
Neue Rechtsvorschriften werden auch den Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten,
indem eine strenge Saatgutzertifizierung und ein THC-Grenzwert von 0,3 % beibehalten
werden, wodurch die Einhaltung internationaler Betäubungsmittelabkommen sichergestellt
wird. Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass von Hanfsorten mit bis zu 0,3 % THC ein
geringes Gesundheitsrisiko ausgeht. Zur Harmonisierung von Anhang I Teil VIII werden die
Änderungen auch für Leinsamen gelten, wobei relevante Erzeugnisse aus Anhang I
Teil XXIV Abschnitt 1 überführt werden.
Übergangsbestimmungen werden bestehende Erzeugerorganisationen schützen und es den
Landwirtinnen und Landwirten ermöglichen, Hanf zu vermarkten, der vor Geltungsbeginn der
neuen Vorschriften ausgesät wurde. Dank einer späteren Anwendung werden die
Interessenträger Zeit haben, sich an den neuen Rechtsrahmen anzupassen.
Zucker
Gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Bedingungen für den
Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr durch schriftliche Branchenvereinbarungen gemäß
Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 der genannten Verordnung festgelegt werden.
Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die
Branchenvereinbarungen den in Anhang X der genannten Verordnung dargelegten
Kaufbedingungen entsprechen. Diese Bestimmungen sollten im Interesse der Klarheit und
Kohärenz in Bezug auf die Vertragsparteien der Branchenvereinbarungen und in Bezug auf
die von diesen Vereinbarungen betroffenen Erzeugnisse, für die Kaufbedingungen gelten,
geändert werden.
Um die Rechtsklarheit zu erhöhen und den Schutz der Rechte von Zuckerrübenverkäufern in
Vertragsbeziehungen mit Zuckerunternehmen zu stärken, muss Anhang X Abschnitt VIII der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin gehend geändert werden, dass ausdrücklich festgelegt
wird, dass das Eigentum an dem Rübenschnitzel, sofern nichts anderes vereinbart wird, beim
Zuckerrübenverkäufer verbleibt.
Um den Akteuren des Zuckersektors ausreichend Zeit für die Anpassung zu geben, sollte die
Anwendung der Änderungen in Bezug auf die Branchenvereinbarungen auf den 1. Oktober
nach dem Jahr des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verschoben werden.
Zusätzliche Einfuhrzölle
In Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Berechnungsmethode
festgelegt, die zur Festsetzung des Auslösungsvolumens für die Zwecke der Anwendung
zusätzlicher Einfuhrzölle verwendet werden kann. Um die Berechnungsmethode gemäß
Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft der
Welthandelsorganisation (WTO) korrekt widerzuspiegeln, sollte Artikel 182 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin gehend geändert werden, dass die Berechnung auf den
durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Jahren beruhen sollte.
Nach Artikel 182 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden zudem zusätzliche
Einfuhrzölle nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den
Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel
stünden. Der Nachweis, dass Einfuhren den Unionsmarkt wahrscheinlich stören werden, ist
jedoch schwierig und bei leicht verderblichen saisonalen Erzeugnissen, für die eine solche
Schutzmaßnahme derzeit gilt, oft nicht oder nicht rechtzeitig erbringbar. Da diese
Anforderung über die im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegten
Verpflichtungen hinausgeht und um den Bedenken der Interessenträger Rechnung zu tragen
und das Verfahren zu vereinfachen, sollte Absatz 2 gestrichen werden.
Vorschriften über die Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen
Mit den Rechtsvorschriften werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, grundlegende
Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, die die Erstellung nationaler und/oder regionaler
Vorsorge- und Reaktionspläne für landwirtschaftliche Erzeugnisse, den regelmäßigen
Austausch von Informationen über Lagerbestände landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die
Benennung zuständiger Behörden und die Teilnahme an Stresstests auf EU-Ebene umfassen
sollten. Diese Bemühungen sollten durch verstärkte Verpflichtungen in Krisen- oder
Hochrisikosituationen, einschließlich einer verpflichtenden Berichterstattung, ergänzt werden.
Die Bevorratungsstrategie der Union zielt darauf ab, zentralisierte Reserven mit Beiträgen der
Mitgliedstaaten zu kombinieren, die durch öffentlich-private Partnerschaften unterstützt
werden, um Effizienz, Skalierbarkeit und Kosteneffizienz zu gewährleisten. Wenn die
Mitgliedstaaten Reserven an landwirtschaftlichen Erzeugnissen bilden und verwalten, sollten
Vorschriften eingeführt werden, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen so konzipiert
sind, dass Marktverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden.
Bezeichnungen von Fleisch
Es sollten spezifische Rechtsvorschriften zum Schutz fleischbezogener Begriffe eingeführt
werden, um die Transparenz im Binnenmarkt in Bezug auf die Zusammensetzung und den
Nährwert von Lebensmitteln zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und
Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können, insbesondere wenn sie Erzeugnisse mit
einem spezifischen Nährstoffgehalt, der traditionell mit Fleischerzeugnissen in Verbindung
steht, konsumieren möchten.
POSEI
Im Hinblick auf die Vorschläge für die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und
(EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 228/2013 über die Verwendung eines Logos für die Vermarktung landwirtschaftlicher
Qualitätserzeugnisse in den Regionen in äußerster Randlage und die Ausnahmeregelung für
staatliche Beihilfen im Hinblick auf nationale Zahlungen für den Zuckersektor in den
französischen Gebieten in äußerster Randlage in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
aufgenommen werden.
Wiederaufnahme fehlender Vorschriften und Befugnisübertragungen
Vorschriften und Befugnisübertragungen, die für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 relevant sind, wurden in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt und
sind derzeit in der Verordnung (EU) 2021/2116 enthalten. Nach Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013 und im Hinblick auf die Vorschläge für die Verordnungen (EU) .../...
[NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten die in der Verordnung
(EU) 2021/2116 festgelegten Vorschriften und Befugnisse in Bezug auf die öffentliche
Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, Zollkontingente, die Anerkennung
von Erzeugerorganisationen und Sicherheiten in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
aufgenommen werden.
Spätere Anwendung und Übergangsbestimmungen
Damit die Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um den neuen
Vorschriften nachzukommen, sollte der Geltungsbeginn für Änderungen im Zusammenhang
mit Abkommen im Zuckersektor, den Bedingungen für die Vermarktung, Erzeugung und
Einfuhr von Hanf und den Bestimmungen über die Versorgung in Notsituationen und
schweren Krisen aufgeschoben werden. Um einen reibungslosen Übergang zum neuen EU-
Schulprogramm zu gewährleisten, sollte die Streichung der Bestimmungen über das EU-
Schulprogramm in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem 1. Januar 2028 wirksam
werden, sie sollten jedoch weiterhin für Maßnahmen gelten, die bis zum 31. Dezember 2027
durchgeführt werden. Da das derzeitige Schulprogramm am 31. Dezember 2028 ausläuft,
muss für den Fünfmonatszeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2027 für das
Schuljahr 2027/2028 zudem eine spezifische gekürzte Mittelzuweisung festgelegt werden, da
seine Umsetzung und Finanzierung noch unter den derzeitigen MFR fällt.
2025/0237 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm
der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“),
sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an
Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch,
die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in
Notsituationen und schweren Krisen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2025 mit dem Titel „Eine Vision
für Landwirtschaft und Ernährung“15 wird angekündigt, dass die Gemeinsame
Agrarpolitik (GAP) nach 2027 für die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung und
Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Erreichung der GAP-Ziele, die Unterstützung
und Stabilisierung der Einkommen der Landwirtinnen und Landwirte, die Gewinnung
künftiger Landwirtinnen und Landwirte und die Gewährleistung der
Ernährungssicherheit vorsehen wird. Es sollte sich um eine einfachere und gezieltere
Politik mit mehr Flexibilität für die Landwirtinnen und Landwirte und einen
Paradigmenwechsel von Anforderungen zu Anreizen für landwirtschaftliche Betriebe
handeln.
(2) Das Legislativpaket für den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2028-2034
umfasst die Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates
[NRPF-Verordnung]16 zur Einrichtung des Fonds für national-regionale
Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum 2028-2034, in dem die
13 ABl. C […] vom […], S. […].
14 ABl. C […] vom […], S. […].
15 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung –
Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“,
19.2.2025, COM(2025) 75 final.
16 Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […] [NRPF-Verordnung]
(ABl. L..., ELI:...).
national vorab zugewiesenen Mittel, einschließlich die des Europäischen
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
zusammengelegt werden. Gemäß der genannten Verordnung wird der Fonds durch
Pläne für national-regionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“) und die
EU-Fazilität (im Folgenden „Fazilität“) durchgeführt.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates17
enthält alle grundlegenden Elemente der gemeinsamen Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse.
(4) Die GAP-Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Zeitraum
nach 2027 wird aus dem Fonds unterstützt und unterliegt den Bestimmungen der
Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... des Europäischen
Parlaments und des Rates [Leistungsverordnung]18, ergänzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013.
(5) Landwirtinnen und Landwirte sind bei der Erzeugung von Eiweißpflanzen in der
Union ist mit anhaltenden Schwierigkeiten konfrontiert, insbesondere aufgrund der
Schwankungen bei Angebot und Nachfrage auf lokaler Ebene und der agronomischen
Herausforderungen beim Anbau, die sie zu einer risikoreicheren Option machen. Um
die Erzeugung von Eiweißpflanzen zu fördern und die Abhängigkeit der Union von
Einfuhren hochwertiger Proteine zu verringern, sollte in Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 ein eigener Eiweißpflanzensektor geschaffen werden. Um die
Gründung von Erzeuger- und Branchenverbänden im Eiweißpflanzensektor zu
erleichtern und dadurch die Wertschöpfungskette auf regionaler, nationaler und
transnationaler Ebene zu stärken, sollte ihre Anerkennung verbindlich vorgeschrieben
werden. Da die wichtigsten in Anhang I Teil IV der genannten Verordnung
aufgeführten Erzeugnisse des Trockenfuttersektors in den Eiweißsektor aufgenommen
werden sollten, sollte der Trockenfuttersektor aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
gestrichen werden.
(6) Mit seinem Urteil vom 7. September 2016 in der Rechtssache C-113/1419 hat der
Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) Artikel 7 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für nichtig erklärt, in dem die
Referenzschwellenwerte für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzt wurden, und
zwar mit der Begründung, dass diese Schwellenwerte nur auf der Grundlage von
Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) vom Rat auf Vorschlag der Kommission hätten erlassen werden sollen.
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher gestrichen werden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die öffentliche
Intervention. Mit der Verordnung (EU) 2021/2116 wurden Vorschriften für die
Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention festgelegt und der
17 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
18 Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] […]
[Leistungsverordnung] (ABl. L..., ELI:...).
19 Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2016, Bundesrepublik Deutschland gegen Parlament und Rat,
C-113/14, EU:C:2016:635.
Kommission die Befugnis übertragen, die genannte Verordnung durch Vorschriften
über die Art der für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen und
die Voraussetzungen für die Erstattung, die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit
und die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen
tatsächlich festgestellten Informationen, der von der Kommission festgesetzten
Pauschalsätze oder von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den
Agrarvorschriften spezifischer Sektoren festgelegt sind, die Bewertung von Vorhaben
im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die bei Verlust oder
Qualitätsminderung von Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention zu
ergreifenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge zu
ergänzen. Da diese Vorschriften für das Funktionieren des Systems der öffentlichen
Intervention erforderlich sind, sollten die bestehenden Befugnisse in die Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.
(8) Zusätzlich zu den Vorschriften für die öffentliche Intervention enthält die Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für Beihilfen für die private Lagerhaltung. Die
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission20 und die
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission21 enthalten Vorschriften
über Kontrollen und Sanktionen, die gemäß der Befugnisübertragung für delegierte
Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates22 erlassen werden. Nach Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Hinblick auf die Verordnungen (EU) .../...
[NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten die Befugnisse
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Verordnung (EU) 2021/2116 des
Europäischen Parlaments und des Rates23, delegierte und Durchführungsrechtsakte in
Bezug auf Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit der öffentlichen
Intervention und Beihilfen für die private Lagerhaltung zu erlassen, in die Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.
(9) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte
Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Vorschriften über
die Kürzung der Beihilfezahlung zu erlassen, wenn die Marktteilnehmer ihren
Verpflichtungen in Bezug auf die Bedingungen für die öffentliche Intervention oder
die private Lagerhaltung nicht nachkommen. Der Kommission sollte ferner die
Befugnis übertragen werden, im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche
20 Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016,
S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1238/oj).
21 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl.
L 206 vom 30.7.2016, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1240/oj).
22 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG)
Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj).
23 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über
die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
Vorschriften für die Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Methoden zu
erlassen, die anzuwenden sind, um die Beihilfefähigkeit von Erzeugnissen für die
öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung festzustellen, und für die
Anwendung von Ausschreibungsverfahren für öffentliche Interventionen oder die
private Lagerhaltung, sowie für Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die von den
Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Verpflichtungen und
Förderkriterien für die öffentliche Intervention oder die private Lagerhaltung
durchzuführen sind, sowie über die Anwendung und Berechnung von
Verwaltungssanktionen durch die Mitgliedstaaten, wenn die Marktteilnehmer die
Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit
den Bedingungen für die öffentliche Intervention oder die private Lagerhaltung nicht
einhalten.
(10) Die Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und
Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden „EU-Schulprogramm“) hat sich als
wirksam erwiesen, um den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu
steigern. Im Sinne der Verwirklichung der GAP-Ziele sollte das EU-Schulprogramm
fortgeführt werden. Für eine größere Wirksamkeit und um die Kohärenz mit anderen
GAP-Instrumenten zu gewährleisten, sollte das EU-Schulprogramm jedoch
leistungsbasiert sein und als eine aus dem Fonds finanzierte Interventionskategorie
umgesetzt werden. Die Union sollte allgemeine Parameter – wie die Ziele des EU-
Schulprogramms und seine grundlegenden Anforderungen – festlegen, während die
Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele
erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann
den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen werden. Die
Vorschriften der Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../...
[Leistungsverordnung] sollten für das EU-Schulprogramm in der durch die
vorliegende Verordnung ergänzten Form gelten. Da es sich bei dem EU-
Schulprogramm um eine Marktinterventionsmaßnahme handelt, sollten die
spezifischen Vorschriften für die Interventionskategorie in der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 festgelegt werden.
(11) Ziel des EU-Schulprogramms ist es, Kindern die Landwirtschaft näherzubringen und
gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern. Da Kinder aus bestimmten
Bevölkerungsgruppen anfälliger für ungesunde Ernährungsgewohnheiten sind, sollten
die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sich anhand entsprechender
sozioökonomischer Erwägungen auf diese Gruppen zu konzentrieren. Um die Menge
an freien Zuckern und Fetten zu reduzieren, die Schulkinder verzehren, sollte die
Verteilung von Erzeugnissen mit einem hohem Gehalt an freien Zuckern und Fetten
begrenzt werden. Um Kinder für die Vielfalt der in der Union angebauten Erzeugnisse
und ihre unterschiedlichen Eigenschaften zu sensibilisieren, sollten vor allem
Erzeugnisse mit Ursprung in der Union angeboten und Kriterien, die mit höheren
Standards für die ökologische und soziale Nachhaltigkeit verknüpft sind, angewandt
werden. Die Mitgliedstaaten sollten Sensibilisierungsmaßnahmen zu bestimmten
Themen anbieten. Um Doppelarbeit zu vermeiden, können diese statt im Rahmen des
EU-Schulprogramms im Rahmen der nationalen Lehrpläne stattfinden. Angesichts der
zunehmenden Besorgnis über verarbeitete Lebensmittel und Erzeugnisse mit
potenziell hohem Zuckerzusatz, die nicht den Ernährungsbedürfnissen von Kindern
entsprechen, sollten diese Erzeugnisse aus dem EU-Schulprogramm ausgeschlossen
werden.
(12) Da das im Rahmen des Fonds durchgeführte EU-Schulprogramm den Zeitraum vom
1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 abdeckt, sollte die Streichung der
Bestimmungen über das EU-Schulprogramm gemäß Teil II Titel I Kapitel II der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem 1. Januar 2028 gelten. Um einen
reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die
gestrichenen Bestimmungen weiterhin für Maßnahmen gelten, die bis zum
31. Dezember 2027 umgesetzt werden. Da das EU-Schulprogramm gemäß Teil
II Titel I Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 daher vor Ablauf des
Schuljahres 2027/2028, das vom 1. August 2027 bis zum 31. Juli 2028 läuft,
eingestellt wird, sollte die in Artikel 23a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für jedes
Schuljahr festgelegte Gesamtobergrenze der Unionsbeihilfe für dieses Schuljahr
proportional gekürzt werden.
(13) Interventionskategorien in bestimmten Sektoren sind erforderlich, da sie zur
Erreichung der Ziele der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-
Instrumenten verstärken. Auf Unionsebene sollten Mindestanforderungen an den
Inhalt und die Ziele solcher Interventionskategorien festgelegt werden, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ungleiche und
unlautere Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden. Nehmen Mitgliedstaaten
Interventionen in bestimmten Sektoren in ihre NRP-Pläne auf, sollten sie die Kohärenz
mit anderen Interventionen auf sektoraler Ebene gewährleisten. Die
Interventionskategorien in bestimmten Sektoren sollten die Sektoren Obst und
Gemüse, Wein, Eiweißpflanzen, Bienenzuchterzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven,
Hopfen sowie andere Sektoren und Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 unterstützen. Insbesondere angesichts des Defizits der Union bei
Pflanzenproteinen und ihrer Vorteile für die Umwelt sollten Leguminosen (unter
Einhaltung der WTO-Liste der EU zu Ölsaaten) zu den förderfähigen Erzeugnissen
zählen.
(14) Um die finanziellen Interessen des Haushalts der Union zu schützen und
sicherzustellen, dass Sanktionen verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sind,
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Vorschriften über die Aussetzung,
Kürzung und Wiedereinziehung von Beihilfen für sektorale Interventionen im Falle
der Nichteinhaltung der Anerkennungskriterien durch die Erzeugerorganisationen zu
erlassen. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im
Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten
bei Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
durchzuführenden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen zu erlassen, um die
Einhaltung der Anerkennungskriterien zu überprüfen, sowie Vorschriften über ein
einheitliches System zur Identifizierung anerkannter Erzeugerorganisationen und
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen festzulegen.
(15) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission über neue
Vermarktungsnormen für getrocknete Hülsenfrüchte und Sojabohnen24 sollte die
Möglichkeit vorgesehen werden, Vermarktungsnormen für Eiweißpflanzen
festzulegen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher besser über den Ursprung der
von ihnen gekauften Eiweißpflanzenerzeugnisse zu informieren. Aus demselben
24 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 75 Absatz 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über neue Vermarktungsnormen für Apfelwein und Birnenwein sowie
für getrocknete Hülsenfrüchte und Sojabohnen (COM(2023) 200 final).
Grund sollte Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch in das
Verzeichnis der Erzeugnisse aufgenommen werden, für die Vermarktungsnormen
erlassen werden können. Darüber hinaus ist es mit dem Ziel, die Definition und
Zusammensetzung bestimmter Käsesorten zu harmonisieren, um eine gemeinsame
Grundlage für die Qualität im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, auch
angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, Vermarktungsnormen für Käse festzulegen.
(16) In der Mitteilung der Kommission „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“
wird darauf hingewiesen, dass die Tierhaltung einen wesentlichen Teil der
Landwirtschaft, der Wettbewerbsfähigkeit und des Zusammenhalts der Union
ausmacht. Nachhaltige Tierhaltungssysteme sind entscheidend für die Wirtschaft der
Union, die Lebensfähigkeit ländlicher Gebiete sowie den Erhalt der Umwelt und der
Landschaften im ländlichen Raum. Der Tierhaltungssektor der Union ist besonders
anfällig für unterschiedliche Schocks und den globalen Wettbewerb und muss hohe
Produktionsstandards erfüllen, die vom Markt nicht immer entlohnt werden. In diesem
Zusammenhang ist es notwendig, die natürliche Zusammensetzung von Fleisch und
Fleischerzeugnissen im Interesse sowohl der Erzeugerinnen und Erzeuger in der Union
als auch der Verbraucherinnen und Verbraucher anzuerkennen. Fleischbezogene
Begriffe haben oft eine kulturelle und historische Bedeutung. Sie sollten daher
geschützt werden, um die Transparenz im Binnenmarkt in Bezug auf die
Zusammensetzung und den Nährwert von Lebensmitteln zu erhöhen und
sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher fundierte Entscheidungen
treffen können, insbesondere wenn sie Erzeugnisse mit einem spezifischen
Nährstoffgehalt, der traditionell mit Fleischerzeugnissen in Verbindung steht,
konsumieren möchten.
(17) Mit der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates25
wurde ein Logo eingeführt, um die Landwirtinnen und Landwirte in den Regionen in
äußerster Randlage darin zu bestärken, weiterhin hochwertige Erzeugnisse zu liefern
und um die Vermarktung ihrer Erzeugnisse zu fördern. Im Hinblick auf die
Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../... [Leistungsverordnung]
sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über die Verwendung
des Logos in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden und ab dem
1. Januar 2028 gelten.
(18) Gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die
Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr durch schriftliche
Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 der
genannten Verordnung festgelegt werden. Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Branchenvereinbarungen den in
Anhang X der genannten Verordnung dargelegten Kaufbedingungen entsprechen. Im
Interesse der Klarheit sollten Artikel 125, Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 5
und 6 und Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geändert werden, um die
Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen in Bezug auf die Vertragsparteien der
Branchenvereinbarungen und in Bezug auf die von diesen Vereinbarungen betroffenen
Erzeugnisse, für die Kaufbedingungen gelten, zu gewährleisten. Insbesondere sollte
klargestellt werden, dass die Vorschriften über die Vereinbarungen über und die
25 Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über
Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der
Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013,
S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/228/oj).
Kaufbedingungen für Zucker nicht nur für Zuckerrüben, sondern auch für Zuckerrohr
gelten.
(19) Innovation und das Wachstum der Bioökonomie haben zu neuen Anwendungen für
Hanfbiomasse aus allen Teilen der Pflanze geführt. Dies bietet den Landwirtinnen und
Landwirten zusätzliche Möglichkeiten, die Pflanze über die Fasererzeugung hinaus zu
valorisieren, wodurch Hanf zu einer attraktiveren und wettbewerbsfähigeren
Kulturpflanze wird. Darüber hinaus hat der Hanfanbau Vorteile für die Umwelt und
das Klima, da er keine Pestizide oder Düngemittel erfordert und die Bodenstruktur
verbessert. Mehrere Hanferzeugnisse, darunter Rohhanf (KN 5302), Hanfsamen
(KN 1207 99 91) und andere Teil der Hanfpflanze (KN 1211 90 86), sind in Anhang I
AEUV als landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgeführt. Im Interesse der Klarheit
sollten die in Anhang I Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten
Erzeugnisse des Flachs- und Hanfsektors dahin gehend geändert werden, dass auch
andere Hanferzeugnisse als Rohhanf einbezogen werden.
(20) Einige Mitgliedstaaten haben aus Gründen des Gesundheitsschutzes nationale
Maßnahmen erlassen, die die Erzeugung oder Vermarktung bestimmter
Hanferzeugnisse verbieten. Diese unterschiedlichen nationalen Ansätze untergraben
das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation, schaffen
Rechtsunsicherheit und Hemmnisse im Binnenmarkt und führen zu unlauterem
Wettbewerb zwischen Landwirtinnen und Landwirten in verschiedenen
Mitgliedstaaten.
(21) Im Einklang mit verschiedenen internationalen Übereinkünften, wie dem Einheits-
Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe und dem
Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe, an denen die Mitgliedstaaten
mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind, sollte das Inverkehrbringen von
Suchtstoffen verboten werden, mit Ausnahme des streng kontrollierten Handels oder
der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke. Aus der
Argumentation des Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/1826 ergibt sich jedoch,
dass nicht psychoaktive Erzeugnisse wie Cannabidiol aus Hanfsorten mit einem
niedrigem Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht als Suchtstoffe im Sinne dieser
Übereinkommen anzusehen sind.
(22) Wissenschaftliche Erkenntnisse deuten ebenfalls darauf hin, dass Hanferzeugnisse aus
Sorten, die einen Höchstgehalt an Tetrahydrocannabinol von 0,3 % aufweisen,
wahrscheinlich kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Um
Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Entwicklung des Sektors zu fördern, gleiche
Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union zu gewährleisten und das
ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation zu unterstützen
und gleichzeitig den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, ist es daher
erforderlich, auf Unionsebene harmonisierte Vorschriften für die Erzeugung und
Vermarktung landwirtschaftlicher Hanferzeugnisse festzulegen, die Garantien für die
öffentliche Gesundheit bieten. Diese Vorschriften sollten insbesondere einen
einheitlichen Höchstgehalt für den Tetrahydrocannabinolgehalt sowie andere
geeignete Schutzmaßnahmen umfassen.
(23) Darüber hinaus ist es angezeigt, Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu
ändern, in dem Vorschriften für Hanfeinfuhren festgelegt sind, um die Kohärenz mit
26 Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020, B S und C A gegen Ministère public et Conseil
national de l’ordre des pharmaciens, C-663/18, EU:C:2020:938, Rn. 72 bis 77.
den neuen Unionsvorschriften für die Vermarktung von Hanferzeugnissen zu
gewährleisten.
(24) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und unverhältnismäßige Störungen für die
Landwirtinnen und Landwirte zu vermeiden, sollten Übergangsregelungen für das
Inverkehrbringen von Hanferzeugnissen eingeführt werden, die aus Hanfpflanzen
stammen, die vor dem Geltungsbeginn der neuen Vermarktungsbedingungen ausgesät
wurden. Diese Erzeugnisse sollten vorbehaltlich der vor diesem Datum geltenden
Vorschriften und nur bis zum [31. Dezember des Jahres nach Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung] weiter vermarktet werden dürfen. Nach diesem Zeitpunkt
sollten alle Hanferzeugnisse die neuen Vermarktungsbedingungen erfüllen.
(25) Um im Anschluss an die Schaffung des Eiweißpflanzensektors einen reibungslosen
Übergang zu gewährleisten und den anerkannten Erzeuger- oder Branchenverbänden
Rechtssicherheit und Kontinuität zu bieten, sollte vorgesehen werden, dass
Erzeugeroder Branchenverbände, die bereits vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungsverordnung] anerkannt waren, für Erzeugnisse, die unter den neuen
Eiweißpflanzensektor fallen, als in diesem Sektor anerkannt gelten. Diese
Erzeugerorganisationen sollten auch für andere Erzeugnisse, die unter anderen
Sektoren aufgeführt sind, ihre Anerkennung behalten. In Fällen, in denen sie die
einschlägigen Bedingungen für die Anerkennung in einem oder mehreren Sektor(en)
nicht mehr erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechende Anerkennung jedoch
spätestens am [31. Dezember 20XX mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten
dieser Änderungsverordnung] widerrufen.
(26) Um im Anschluss an die Änderung bei den Erzeugnissen, die unter Anhang I Teil VIII
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Flachs- und Hanfsektor aufgeführt sind,
einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und den anerkannten Erzeuger- oder
Branchenverbänden Rechtssicherheit und Kontinuität zu bieten, sollte vorgesehen
werden, dass Erzeuger- oder Branchenverbände, die bereits vor dem [Datum des
Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] anerkannt waren, für Erzeugnisse, die
unter den geänderten Flachs- und Hanfsektor fallen, als in diesem Sektor anerkannt
gelten. Diese Erzeugerorganisationen sollten auch für andere Erzeugnisse, die unter
anderen Sektoren aufgeführt sind, ihre Anerkennung behalten. In Fällen, in denen sie
die einschlägigen Bedingungen für die Anerkennung in einem oder mehreren
Sektor(en) nicht mehr erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten die entsprechende
Anerkennung jedoch spätestens am [31. Dezember 20XX mindestens zwei volle Jahre
nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] widerrufen.
(27) In Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die
Berechnungsmethode festgelegt, die zur Festsetzung des Auslösungsvolumens für die
Zwecke der Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle verwendet werden kann. Um die
Berechnungsmethode gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens über die
Landwirtschaft der Welthandelsorganisation (WTO) korrekt widerzuspiegeln, sollte
Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin gehend geändert
werden, dass die Berechnung auf den durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den
drei vorangegangenen Jahren beruhen sollte. Nach Artikel 182 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden zudem zusätzliche Einfuhrzölle nicht
erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören,
oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden. Der
Nachweis, dass Einfuhren den Unionsmarkt wahrscheinlich stören werden, ist jedoch
schwierig und bei leicht verderblichen saisonalen Erzeugnissen, für die eine solche
Schutzmaßnahme derzeit gilt, oft nicht oder nicht rechtzeitig erbringbar. Da diese
Anforderung über die im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegten
Verpflichtungen hinausgeht und um den Bedenken der Interessenträger Rechnung zu
tragen und das Verfahren zu vereinfachen, sollte Absatz 2 gestrichen werden.
(28) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über die Verwaltung der
Zollkontingente. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission27 enthält
Vorschriften über Sanktionen gegen Marktteilnehmer bei Verstößen gegen die
Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um
einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen, die im Rahmen einer
Befugnisübertragung zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 erlassen wurden. Nach der Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1306/2013 sollte die Befugnis zum Erlass diesbezüglicher delegierter Rechtsakte
in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.
(29) Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet Finnland unter bestimmten
Bedingungen, Südfinnland bis 2027 nationale Beihilfe zu gewähren, vorbehaltlich der
Zustimmung durch die Kommission. Angesichts der Besonderheiten der finnischen
Landwirtschaft sollte die Gewährung dieser nationalen Beihilfe für den Zeitraum 2028
bis 2034 weiterhin zulässig sein.
(30) Mit der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wurde eine Ausnahmeregelung für staatliche
Beihilfen für die nationalen Zahlungen für den Zuckersektor in den französischen
Regionen in äußerster Randlage gewährt, um die besonderen Sachzwänge für die
Zuckererzeugung in diesen Regionen abzufedern, die mit ihrer äußersten Randlage
zusammenhängen, namentlich ihrer Isolation, ihrer Insellage, ihrer geringen Fläche,
ihres bergigen Geländes, des Klimas und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der
Zuckererzeugung. Im Hinblick auf die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung]
und (EU) .../... [Leistungsverordnung] sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 228/2013 über diese Ausnahmeregelung in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
aufgenommen werden und ab dem 1. Januar 2028 gelten.
(31) Wie in der Gemeinsamen Mitteilung über die Europäische Strategie für eine Union der
Krisenvorsorge28 hervorgehoben wird, sollte die Union ihre Vorsorge gegenüber
zunehmenden Risiken und der steigenden Unsicherheit verbessern, um eine sichere
und widerstandsfähige Union zu schaffen, die über die entsprechenden Kapazitäten
verfügt, um Bedrohungen und Gefahren unabhängig von ihrer Art oder ihrem
Ursprung zu antizipieren, zu händeln und zu bewältigen. Vorsorgeerwägungen sollten
in alle Politikbereiche der Union einbezogen werden. In der Mitteilung der
Kommission EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der materiellen Krisenvorsorge der
EU29 wird betont, dass es in schweren, langwierigen, komplexen und
grenzübergreifenden Krisen von entscheidender Bedeutung ist, nationale Maßnahmen
27 Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine
Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von
Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/760/oj).
28 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische
Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, 26.3.2025, JOIN(2025) 130 final.
29 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Bevorratungsstrategie: Stärkung der materiellen
Krisenvorsorge der EU, COM(2025) 528 final.
zu koordinieren, um eine kontinuierliche Versorgung mit grundlegenden Gütern und
die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen sicherzustellen.
(32) Um die Versorgung, die im AEUV als eines der Ziele der GAP festgelegt ist, auch in
Notsituationen und schweren Krisen sicherzustellen, sollte die Vorsorge im
Agrarsektor verbessert werden. Dies sollte erreicht werden, indem nationale Initiativen
ergänzt, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission verbessert, die Effizienz gesteigert und eine
Kultur der Vorsorge und Resilienz gefördert werden, wobei die nationalen
Zuständigkeiten und besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten
sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt
zu achten sind.
(33) Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, grundlegende
Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, die die Erstellung nationaler und/oder regionaler
Vorsorge- und Reaktionspläne für landwirtschaftliche Erzeugnisse, den regelmäßigen
Austausch von Informationen über Lagerbestände landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
die Benennung zuständiger Behörden und die Teilnahme an Stresstests auf EU-Ebene
umfassen sollten. Wenn Mitgliedstaaten Reserven landwirtschaftlicher Erzeugnisse
bilden und verwalten, sollten diese im Rahmen ihrer nationalen und/oder regionalen
Vorsorge- und Reaktionspläne umgesetzt und so gestaltet werden, dass
Marktverzerrungen minimiert werden. Diese Vorsorgemaßnahmen sollten durch
verstärkte Verpflichtungen in Krisen- oder Hochrisikosituationen, einschließlich einer
verpflichtenden Berichterstattung, ergänzt werden.
(34) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Bestimmungen über die
Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen zu gewährleisten, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden:
die Berichtspflichten zu den Vorsorge- und Reaktionsplänen für die
Ernährungssicherheit, die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der
Ausarbeitung und Umsetzung der Vorsorge- und Reaktionspläne für die
Ernährungssicherheit, koordinierte Maßnahmen für die Bildung und Verwaltung von
Reserven, wie die Ermittlung von Produktkategorien für die Bildung der Reserven und
die Entwicklung gemeinsamer Risikobewertungs- und Frühwarnmechanismen zur
Minderung grenzübergreifender Versorgungsrisiken und Gewährleistung der
Kontinuität der Versorgung bei Störungen, freiwillige Solidaritäts- und
Unterstützungsmechanismen, über die Mitgliedstaaten einem anderen Mitgliedstaat,
der mit erheblichen Engpässen konfrontiert ist, Teile ihrer Reserven zur Verfügung
stellen, Echtzeit-Berichterstattung über Vorräte und andere relevante Informationen
sowie technische und verfahrenstechnische Anforderungen für den sicheren Umgang
mit und den sicheren Austausch von Informationen. Diese Befugnisse sollten im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates30 ausgeübt werden.
(35) Verschiedene Bestimmungen der Agrarvorschriften verlangen die Leistung einer
Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten
Betrages zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Verwaltung von
30 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
Zollkontingenten sowie für die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung.
Im Hinblick auf die Verordnungen (EU) .../... [NRPF-Verordnung] und (EU) .../...
[Leistungsverordnung] sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116
über Sicherheiten in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden. Die
Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in
Bezug auf Sicherheiten sollten ebenfalls beibehalten und daher in die Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.
(36) Um insbesondere eine nichtdiskriminierende Behandlung, die Gleichbehandlung und
die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollte sich
diese Befugnisübertragung auf Vorschriften für Sicherheiten, die Bestimmung von
Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die Festlegung
besonderer Situationen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer
Sicherheit absehen kann, und die Anforderungen, die für die zu leistende Sicherheit
und den Bürgen gelten, die Voraussetzungen für die Leistung und Freigabe der
Sicherheit, die besonderen Anforderungen, die für die im Zusammenhang mit
Vorschusszahlungen geleisteten Sicherheiten gelten, sowie die Folgen der
Nichterfüllung der Verpflichtungen, für die eine Sicherheit geleistet wurde, erstrecken.
Darüber hinaus sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes
umfassen: die Form der zu leistenden Sicherheiten und das Verfahren für die Leistung
von Sicherheiten, für deren Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen
Sicherheiten; die Verfahren für die Freigabe von Sicherheiten und die Meldung, die im
Zusammenhang mit Sicherheiten von den Mitgliedstaaten oder von der Kommission
zu erstatten ist.
(37) Die Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] sieht vor, dass die Kommission für
die Ausgaben für die öffentliche Intervention in bestimmten Fällen einheitliche
Standardbeträge für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung und
gegebenenfalls für die Verarbeitung der für die öffentliche Intervention in Betracht
kommenden Erzeugnisse gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
festsetzen muss. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte sollten nach dem
Beratungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden. Der
mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzte Ausschuss für die gemeinsame
Organisation der Agrarmärkte sollte die Kommission beim Erlass dieser
Durchführungsrechtsakte unterstützen. Da die genannte Verordnung keinen Verweis
auf das Beratungsverfahren der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthält, sollte ein
Verweis auf dieses Verfahren in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen
werden.
(38) Anhang IV Abschnitt B Nummer IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht vor,
dass die Einstufungsverfahren zur Bestimmung des Muskelfleischanteils für die
Zwecke des Handelsklassenschemas der Union für Schweineschlachtkörper von der
Kommission zugelassen werden. Da die Einstufungsverfahren für Schweinefleisch zur
Bestimmung des Muskelfleischanteils je Mitgliedsstaat zugelassen sind, sollten die
Einstufungsverfahren aus Gründen der Einfachheit und zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands von den Mitgliedstaaten anstelle der Kommission zugelassen
werden.
(39) Anhang X Abschnitt VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht vor, dass in
Lieferverträgen zwischen Zuckerrübenverkäufern und Zuckerunternehmen die
Modalitäten für die Rückgabe der Schnitzel oder einen Ausgleich festgelegt werden.
Um für mehr Rechtsklarheit zu sorgen und den Schutz der Rechte der
Zuckerrübenverkäufer zu stärken, sollte Anhang X der genannten Verordnung dahin
gehend geändert werden, dass ausdrücklich festgelegt wird, dass das aus der
gelieferten Zuckerrüben gewonnene Rübenschnitzel Eigentum des
Zuckerrübenverkäufers bleibt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Um
Transparenz und ausgewogene Vertragsbeziehungen zu gewährleisten, sollten in
Lieferverträgen ausdrücklich die Modalitäten für die Rückgabe, die Aufbewahrung
oder die Verarbeitung der Schnitzel festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich
der betreffenden Mengen, der Aufteilung der Press- oder Trocknungskosten und des
Preises oder der Berechnungsmethode für einen etwaigen Ausgleich.
(40) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(41) Um den Interessenträgern ausreichend Zeit zu geben, sich an die Änderungen
anzupassen, sollten die Änderungen im Zusammenhang mit Handelsabkommen im
Zuckersektor ab dem [1. Oktober des Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung]
gelten.
(42) Um den Interessenträgern ausreichend Zeit für die Anpassung zu geben, sollten die
Vorschriften über die Bedingungen für die Vermarktung, Erzeugung und Einfuhr von
Hanf ab dem [1. Januar nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und
die Vorschriften über fleischbezogene Begriffe ab dem [12 Monate nach dem Datum
des Inkrafttretens dieser Verordnung] gelten.
(43) Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, mit der Umsetzung der Bestimmungen über die
Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen zu beginnen, sollten diese
Bestimmungen ab dem [12 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung] gelten.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Eiweißpflanzen, Teil IV“
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
Die Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [NRPF-
Verordnung]* und die Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des
Rates [Leistungsverordnung]** sowie die auf deren Grundlage erlassenen
Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten
Maßnahmen.
___________
* Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [NRPF-
Verordnung] (ABl. L..., ELI: ).
** Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates
[Leistungsverordnung] (ABl. L..., ELI: ).“
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
„c) ‚Gebiete in äußerster Randlage‘ die in Artikel 349 AEUV genannten
Gebiete“
4. Artikel 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) 1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für den Seidenraupensektor;“
5. Artikel 7 wird aufgehoben.
6. Der Verweis auf „Artikel 229 Absatz 2 oder 3“ in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c,
Artikel 13 Absatz 2, Artikel 21 Unterabsatz 2, Artikel 116, Artikel 149 Absatz 6
Unterabsatz 2, Artikel 152 Absatz 1c Unterabsatz 2, Artikel 175 Unterabsatz 2,
Artikel 179 Unterabsatz 2, Artikel 183 Unterabsatz 2, Artikel 193a Absatz 2,
Artikel 213 und Artikel 216 Absatz 2, erhält folgende Fassung: „Artikel 229
Absatz 2, 3 oder 4“.
7. In Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt 2 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 16a
Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte
Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die
Folgendes betreffen:
a) die Art der Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Union in Betracht
kommen, und die Erstattungsvoraussetzungen;
b) die Fördervoraussetzungen sowie die Berechnungsmodalitäten auf der
Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Informationen, der
von der Kommission festgesetzten Pauschalsätze oder von pauschalen oder
nicht pauschalen Beträgen, die in den Agrarvorschriften in spezifischen
Sektoren vorgesehen sind;
c) die Bewertung von Vorhaben im Zusammenhang mit der öffentlichen
Intervention, die bei Verlust oder Qualitätsminderung von Erzeugnissen im
Rahmen der öffentlichen Intervention zu ergreifenden Maßnahmen und die
Festsetzung der zu finanzierenden Beträge.“
8. In Artikel 19 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
„d) Vorschriften für die Zahlung von Beihilfen und für die Ermittlung der Fälle, in
denen keine Beihilfe gezahlt oder in denen die Beihilfe gekürzt wird, wenn die
Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Bedingungen für die
öffentliche Intervention oder die private Lagerhaltung gemäß den Abschnitten 2 und
3 nicht nachkommen, festgelegt werden.“
9. In Artikel 20 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
„v) die für die Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der
Förderfähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der
privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie die für die Durchführung von
Ausschreibungsverfahren für öffentliche Interventionen oder für die private
Lagerhaltung erforderlichen Vorschriften;
w) die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs-
und Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen
und Kriterien für die Förderfähigkeit für die öffentliche Intervention oder für die
private Lagerhaltung gemäß den Abschnitten 2 und 3;
x) die detaillierten Vorschriften für die Anwendung und Berechnung von
Verwaltungssanktionen durch die Mitgliedstaaten, wenn Marktteilnehmer die
Förderkriterien, Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit
den Bedingungen für die öffentliche Intervention oder die private Lagerhaltung
gemäß den Abschnitten 2 und 3 nicht erfüllen.“
10. Teil II Titel I Kapitel II wird gestrichen.
11. In Artikel 23a wird folgender Absatz eingefügt:
„(1a) Im Schuljahr 2027/2028 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte
Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen
Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1
höchstens 90 001 722,9 EUR.“
12. In Teil II Titel I wird folgendes Kapitel eingefügt:
„KAPITEL IIa
Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) .../...
[NRPF-Verordnung]
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 26
Geltungsbereich
Dieses Kapitel enthält Vorschriften für Interventionskategorien gemäß der
Verordnung (EU) .../... [NRPF-Verordnung] im Zusammenhang mit dem EU-
Schulprogramm und bestimmten Sektoren gemäß Artikel 1 der vorliegenden
Verordnung.
Dieses Kapitel gilt für die Unionsunterstützung aus dem Fonds für national-regionale
Partnerschaften (im Folgenden „Fonds“) für Interventionen, die in den von einem
Mitgliedstaat erstellten und von der Kommission genehmigten Plänen für
nationalregionale Partnerschaften (im Folgenden „NRP-Pläne“) für den Zeitraum vom
1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 festgelegt sind.
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Verordnung
(EU) .../... [NRPF-Verordnung] und die Verordnung (EU) .../...
[Leistungsverordnung] sowie die auf deren Grundlage erlassenen Bestimmungen für
die in diesem Kapitel genannten Interventionskategorien.
Abschnitt 2
EU-Schulprogramm
Artikel 27
Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften
(1) Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Interventionskategorien in den
NRP-Plänen zur Unterstützung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an
Kinder in Bildungseinrichtungen, um den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse zu steigern und die Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu verbessern
(im Folgenden „EU-Schulprogramm“).
(2) Teilnehmende des EU-Schulprogramms sind Kinder, die Bildungseinrichtungen
besuchen, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwaltet werden
oder zugelassen sind.
Die Mitgliedstaaten legen in ihren NRP-Plänen die Förderkriterien die Teilnahme am
EU-Schulprogramm fest. Falls es die Mitgliedstaten für die Verwirklichung der Ziele
des Schulprogramms als notwendig erachten, können sie sich auf bestimmte
Altersgruppen konzentrieren oder bestimmte Gruppen von Kindern nach
sozioökonomischen Erwägungen priorisieren.
(3) Die Mitgliedstaaten legen in ihren NRP-Plänen die Kategorien von Begünstigten
der Interventionen im Rahmen des EU-Schulprogramms fest, die aus den
Bildungseinrichtungen oder -behörden, in ihrem Namen handelnden Organisationen,
Lieferanten oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen, die an der Verwaltung
oder Bereitstellung einer der Interventionskategorien gemäß Absatz 4 beteiligt sind,
ausgewählt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten richten Interventionen auf der Grundlage der folgenden
Interventionskategorien unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren
NRP-Plänen weiter ausgeführten Bedingungen ein und unterstützen diese:
a) Abgabe und Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
b) Sensibilisierungsmaßnahmen.
(5) Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Bildungseinrichtungen, die am EU-
Schulprogramm teilnehmen, dies in den Schulgebäuden und an anderen
zweckdienlichen Orten bekannt geben und darauf hinweisen, dass das EU-
Schulprogramm von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten sehen den
Einsatz geeigneter Werbeinstrument vor, beispielsweise Plakate, entsprechende
Internetseiten, grafisches Informationsmaterial sowie Informations- und
Sensibilisierungskampagnen. Das Unionszeichen und die Finanzierungserklärung
werden gemäß Anhang V der Verordnung (EU) .../... [Leistungsverordnung]
verwendet.
(6) Die Mitgliedstaaten melden im Rahmen des Datensatzes im Zusammenhang mit
dem Vorhaben gemäß Artikel 63 Absatz 1 [Datenerfassung und -aufzeichnung]
Buchstabe e der Verordnung (EU) .../... [NRPF] die verwendeten Mittel, die für die
Abgabe und Verteilung jeder der in Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden
Verordnung aufgeführten Produktgruppen und für die in Artikel 29 der vorliegenden
Verordnung genannten Sensibilisierungsinterventionen verwendet wurden, die Zahl
der Bildungseinrichtungen und der Kinder, die am EU-Schulprogramm teilnehmen,
die durchschnittliche Portionsgröße und die Anzahl der gelieferten Portionen, die
Mengen der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Produktgruppen und
ökologischen/biologischen Erzeugnissen, und gegebenenfalls die in Artikel 29
Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse sowie die
durchgeführten Sensibilisierungsinterventionen.
Artikel 28
Abgabe und Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Für die Abgabe und Verteilung im Rahmen des EU-Schulprogramms kommen
nur folgende Erzeugnisse in Betracht:
a) Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil IX;
b) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Teil X;
c) Bananen, frisch, ohne Mehlbananen, des KN-Codes 0803 90;
d) Konsummilch, Käse, Quark/Topfen, Joghurt und andere fermentierte oder
gesäuerte Milchprodukte ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen
oder Kakao gemäß Anhang I Teil XVI.
(2) Im Rahmen des EU-Schulprogramms verteilte Erzeugnisse dürfen nicht mehr als
10 % freie Zucker und nicht mehr als 30 % Fett enthalten.
(3) Die im Rahmen des EU-Schulprogramms verteilten Erzeugnisse dürfen keine der
folgenden Zusätze enthalten:
a) Zusätze von Zucker,
b) Zusätze von Salz,
c) Zusätze von Fett,
d) Zusätze von Süßungsmitteln,
e) Zusätze der in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates* festgelegten künstlichen Geschmacksverstärker
E 620 bis E 650.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können Mitgliedstaaten, sofern ihre für Gesundheit
und Ernährung zuständigen Behörden zuvor im Einklang mit den nationalen
Verfahren die entsprechende Genehmigung erteilt haben, beschließen, dass die in
Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b und d in begrenzten
Mengen Zusätze von Zucker, Salz und/oder Fett enthalten dürfen, die für die
Verarbeitung der Erzeugnisse erforderlich sind, und die maximale tägliche
Aufnahmemenge bestimmen.
(4) Die Mitgliedstaaten räumen der Verteilung von Erzeugnissen mindestens einer
der beiden folgenden Gruppen Vorrang ein:
a) saisonales frisches Obst und Gemüse;
b) entrahmte oder teilentrahmte, ungesüßte Trinkmilch und laktosefreie entrahmte
oder teilentrahmte, ungesüßte Trinkmilch.
(5) Unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten räumen die
Mitgliedstaaten der Verteilung von Erzeugnissen mit Ursprung in der Union und
einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse Vorrang ein:
a) Erzeugnisse mit einem kleinen CO2-Fußabdruck;
b) Erzeugnisse, die gemäß den Standards für die ökologische/biologische
Erzeugung zertifiziert sind;
c) Erzeugnisse, die nachhaltig verpackt sind;
d) Erzeugnisse, die im Einklang mit Tierwohlstandards oder Tierschutzverfahren
erzeugt wurden, deren Anforderungen höher sind als in den Rechtsvorschriften
der Union vorgesehen;
e) Erzeugnisse, die lokal erzeugt und über kurze Versorgungsketten vermarktet
werden;
f) Erzeugnisse, die von kleinen Betrieben im Sinne der Definition der
Mitgliedstaaten stammen;
g) Erzeugnisse, die den Produktionsstandards des fairen Handels entsprechen.
(6) In ihren NRP-Plänen erstellen die Mitgliedstaaten die Liste der Produkte, die
geliefert und verteilt werden dürfen, und legen die Priorisierungskriterien fest.
(7) Die im Rahmen des EU-Schulprogramms verteilten Erzeugnisse
a) dürfen nicht für die Zubereitung der regulären Schulmahlzeiten verwendet
werden;
b) dürfen nicht Erzeugnisse, die Teil der regulären Schulmahlzeiten sind, durch
einen finanziellen Beitrag öffentlicher und/oder privater Einrichtungen
ersetzen, es sei denn, die Bildungseinrichtungen verteilen die regulären
Schulmahlzeiten kostenlos;
c) müssen jederzeit dank angemessener Kommunikationsmaßnahmen und
Öffentlichkeitsarbeit klar als Teile des EU-Schulprogramms erkennbar sein.
Die Mitgliedstaaten stellen den Mehrwert des EU-Schulprogramms im Verhältnis zur
Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen sicher.
Artikel 29
Sensibilisierungsinterventionen
(1) Die Sensibilisierungsinterventionen stehen in direktem Zusammenhang mit den
Zielen des EU-Schulprogramms, den Verzehr ausgewählter landwirtschaftlicher
Erzeugnisse zu steigern und die Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu
verbessern.
Sie zielen darauf ab, Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union, insbesondere derjenigen, die in ihrer
Region erzeugt werden, wieder näherzubringen und das Bewusstsein für damit
zusammenhängende Themen wie gesunde Essgewohnheiten, lokale
Nahrungsmittelketten, ökologische/biologische Landwirtschaft, nachhaltige
Lebensmittelerzeugung, nachhaltiger Verbrauch und die Bekämpfung von
Lebensmittelverschwendung zu schärfen.
(2) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 28 gelieferten und verteilten Erzeugnissen
können die Mitgliedstaaten die Verkostung anderer in Anhang I aufgeführter
landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsehen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle am EU-Schulprogramm
teilnehmenden Kinder an Sensibilisierungsinterventionen mitwirken können.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den regulären Lehrplan oder andere
Maßnahmen oder Programme bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 festgelegten
Verpflichtung zu berücksichtigen. Für diese Tätigkeiten wird jedoch keine
Unionsunterstützung gewährt.
Abschnitt 3
Unterstützung für Interventionen in bestimmten Sektoren
Artikel 30
Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für Interventionskategorien in den in
Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis i, k, l, und m, o bis t, v und w aufgeführten
Sektoren und für die in Anhang Ia aufgeführten Erzeugnisse.
(2) Interventionen in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, f, g und i aufgeführten
Sektoren sind für Mitgliedstaaten mit Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen
von Erzeugerorganisationen in den im Rahmen dieser Verordnung anerkannten
Sektoren verpflichtend.
(3) Interventionen im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe v sind
für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.
Artikel 31
Interventionskategorien in bestimmten Sektoren
Die Mitgliedstaaten können für jede Interventionskategorie gemäß Artikel 12
[Risikomanagementinstrumente] und Artikel 13 [Investitionen für Landwirte] der
Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [GAP-
Verordnung]** und für jede der folgenden Interventionskategorien unter den in
diesem Abschnitt festgelegten und in ihren NRP-Plänen weiter ausgeführten
Bedingungen folgende Unterstützung in den Sektoren einrichten und gewähren:
a) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte außer in die in
Artikel 13 [Investitionen für Landwirte] der Verordnung (EU) .../... [GAP-
Verordnung] aufgeführten;
b) Schulungen, Informationen, einschließlich Coaching und Austausch bewährter
Verfahren;
c) Beratungsdienste;
d) Werbung und Vermarktung;
e) Forschung, Innovation und experimentelle Erzeugungsmethoden;
f) Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und/oder zur Anpassung an
den Klimawandel;
g) Maßnahmen zum Schutz und/oder zur Verbesserung des Zustands der Umwelt;
h) Laboruntersuchungen und Analyselabore;
i) Umsetzung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssystemen;
j) Gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen;
k) Ernte vor der Reifung, d. h. vollständiges Abernten von unreifen, nicht
marktfähigen Erzeugnissen auf einer bestimmten Fläche, wobei die
Erzeugnisse vor der Ernte vor der Reifung nicht beschädigt wurden und somit
der Ertrag auf der relevanten Fläche auf Null reduziert wird;
l) Nichternte, d. h. Beendigung des laufenden Anbauzyklus auf einer bestimmten
Fläche, auf der die Erzeugnisse gut gereift und von einwandfreier,
unverfälschter und vermarktbarer Qualität sind, ausgenommen die Vernichtung
von Erzeugnissen durch Witterungsverhältnisse oder Krankheiten;
m) Durchführung und Verwaltung der gesundheitspolizeilichen und
pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern im Gebiet der Union,
um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern;
n) Nachhaltiger Umbau und nachhaltige Umstellung von Rebflächen durch
Sortenumstellung, Umbepflanzung von Rebflächen und Verbesserungen der
Rebflächenbewirtschaftungstechniken;
o) Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung;
p) Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere
Bestimmungszwecke, gegebenenfalls einschließlich der Verarbeitung zur
Erleichterung der Rücknahme;
q) Maßnahmen im Bienenzuchtsektor zur Erhaltung oder Steigerung der Anzahl
der Bienenstöcke in der Union und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität
der Erzeugnisse.
Artikel 32
Begünstigte
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren NRP-Plänen fest, welche Marktteilnehmer von
den Interventionen in den in Artikel 30 Absatz 1 aufgeführten Sektoren profitieren
können.
(2) In ihren NRP-Plänen legen die Mitgliedstaaten fest, dass Erzeugerorganisationen
und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die gemäß dieser Verordnung
anerkannt sind, und Erzeugergruppierungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden
Artikels die einzigen Begünstigten der Interventionen gemäß Artikel 30 Absatz 2
sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugergruppierungen und
Einrichtungen, die andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern
vertreten und auf Initiative der Erzeuger gegründet und von ihnen kontrolliert
werden, Begünstigte der Interventionen in den Sektoren gemäß Artikel 30 Absatz 1
sein können. Diese Formen der Zusammenarbeit werden von den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten für den Zeitraum ihres ersten operationellen
Programms als Erzeugergruppierungen ausgewiesen. Ein operationelles Programm
und ein von diesen Erzeugergruppierungen ausgearbeiteter Anerkennungsplan im
Hinblick auf die Anerkennung als Erzeugerorganisation gemäß den Anforderungen
der Artikel 152, 153, 154, 156 oder 161 sind den zuständigen Behörden zeitgleich
vorzulegen. Die Erzeugergruppierungen setzen diesen Anerkennungsplan um.
Artikel 33
Operationelle Programme und Betriebsfonds
(1) Interventionen von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 32 Absatz 2, die
in den Sektoren gemäß Artikel 30 Absatz 1 durchgeführt werden, werden durch vom
Mitgliedstaat genehmigte operationelle Programme durchgeführt.
(2) Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren
und höchstens sieben Jahren.
(3) Operationelle Programme werden durch Betriebsfonds finanziert, die Folgendes
umfassen:
a) Finanzbeiträge
i) der Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Erzeugerorganisation selbst
oder beider oder
ii) der Mitglieder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der
Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst oder beider oder
iii) der Mitglieder der Erzeugergruppierung oder der Erzeugergruppierung
selbst oder beider;
a) finanzielle Hilfe der Union;
b) nationale Beiträge.
(4) Die Mitgliedstaaten legen in ihren NRP-Plänen die Höchstsätze für die
Finanzierung der einzelnen Interventionskategorien aus dem Betriebsfonds fest, um
die Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Interventionskategorien zu
gewährleisten.
Artikel 34
Wert der vermarkteten Erzeugung
(1) Die Mitgliedstaaten geben in ihren NRP-Plänen an, wie der Wert der
vermarkteten Erzeugung für jeden Sektor berechnet wird.
(2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung für eine Erzeugerorganisation, eine
Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Erzeugergruppierung wird auf
der Grundlage der Erzeugung der Erzeugerorganisation oder Erzeugergruppierung
oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und ihrer Erzeugermitglieder
berechnet, die von dieser Organisation, Vereinigung oder Erzeugergruppierung in
Verkehr gebracht wurde und umfasst nur die Erzeugung der Erzeugnisse, für die die
Erzeugerorganisation, Vereinigung oder Erzeugergruppierung anerkannt oder
ausgewiesen ist.
Ferner wird der Wert der vermarkteten Erzeugung in frischem Zustand oder in der
ersten Verarbeitungsstufe berechnet, in der das Erzeugnis, wenn es in loser
Schüttung vermarktet werden darf, normalerweise in loser Form vermarktet wird. Er
wird außerdem auf der Stufe ,ab Organisation, Vereinigung oder
Erzeugergruppierung‘ oder ,ab Tochtergesellschaft‘ berechnet, sofern mindestens
90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft von der
Erzeugerorganisation, Vereinigung oder Erzeugergruppierung gehalten werden.
Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst den Wert der Nebenerzeugnisse,
Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung, ausgelagerten Tätigkeiten oder der
Versicherungsentschädigung, die aus Ernte- oder
Erzeugungsversicherungsmaßnahmen bezogen wurde.
Die Verarbeitungskosten im Falle von Verarbeitungserzeugnissen, die MwSt und die
Transportkosten innerhalb der Organisation oder Erzeugergruppierung für Strecken
von über 300 km werden in der Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung
nicht berücksichtigt.
Eine Doppelzählung des Werts der vermarkteten Erzeugung ist verboten. Um eine
Doppelzählung des Wertes der vermarkteten Erzeugung zu vermeiden, wird die
Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, Vereinigung von
Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung, die von einer anderen solchen
Organisation vermarktet wird, nur auf den Wert der vermarkteten Erzeugung der
letztgenannten Organisation angerechnet.
(3) Die Mitgliedstaaten legen in den drei Jahren vor dem Jahr, für das die Beihilfe
beantragt wird, einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum fest.
Reichen die historischen Daten über die vermarktete Erzeugung für neu anerkannte
Erzeugerorganisationen, Vereinigungen oder Erzeugergruppierungen für die Zwecke
von Unterabsatz 1 nicht aus, akzeptieren die Mitgliedstaaten den Wert der
vermarkteten Erzeugung, den die Erzeugerorganisation, Vereinigung oder
Gruppierung für die Zwecke ihrer Anerkennung mitgeteilt hat.
(4) Sinkt für ein Erzeugnis aufgrund von Naturkatastrophen, Klimaereignissen,
Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall oder aus anderen Gründen, die außerhalb
der Verantwortung und der Kontrolle der Organisation, Vereinigung oder
Gruppierung liegen, der Wert der vermarkteten Erzeugung in einem bestimmten Jahr
gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangegangenen zwölfmonatigen
Bezugszeiträume um mindestens 35 %, so wird davon ausgegangen, dass der Wert
der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 85 % des Durchschnittswerts der
drei vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume entspricht. Wurden
Präventivmaßnahmen getroffen, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der
vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 100 % des Durchschnittswerts der drei
vorangegangenen zwölfmonatigen Bezugszeiträume entspricht.
Artikel 35
Befugnisübertragung zur Festlegung weiterer Anforderungen für
Interventionskategorien
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte
Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu
den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die Folgendes
betreffen:
a) Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Abschnitt
festgelegten Interventionskategorien, insbesondere durch Verhinderung von
Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt und zur Gewährleistung von
Nachhaltigkeit;
b) die Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung
durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung
zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften über die freiwillige
Zertifizierung von Brennern.
___________
* Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008,
S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj).
** Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates [GAP] (ABl.
L..., ELI:...).“
13. Artikel 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
„j) Eiweißpflanzen;
k) Rindfleisch;
l) Schweinefleisch;
m) Schaffleisch;
n) Ziegenfleisch;
o) Käse.“
b) Absatz 3 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
„j) den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen
Erzeugnisses;“
14. In Artikel 78 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
„h) Schweinefleisch;
i) Schafsfleisch;
j) Ziegenfleisch.“
15. Artikel 90a Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitgliedstaaten verhängen im Falle eines Verstoßes gegen die in dieser
Verordnung festgelegten Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige,
wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen. Die Mitgliedstaaten
verhängen keine solchen Sanktionen, wenn der Verstoß geringfügig ist.“
16. In Teil II Titel II Kapitel I wird folgender Abschnitt angefügt:
„Abschnitt 4
Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen, die für die
Gebiete in äußerster Randlage typisch sind
Artikel 123a
Logo
(1) Es darf ein Logo verwendet werden, um den Bekanntheitsgrad und den
Verbrauch unverarbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher
Qualitätserzeugnisse, die für die Gebiete in äußerster Randlage typisch sind, zu
verbessern.
(2) Die Bedingungen für die Verwendung des Logos gemäß Absatz 1 werden von
den betreffenden Berufsverbänden vorgeschlagen. Die nationalen Behörden legen
der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge vor. Die
Verwendung des Logos wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen
nationalen Behörden zugelassenen Einrichtung kontrolliert.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 in Bezug auf
die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Verwendung des Logos sowie die
Bedingungen für seine Reproduktion und Verwendung delegierte Rechtsakte zu
erlassen. Diese Bedingungen werden festgelegt, um den Bekanntheitsgrad
landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Gebiete in äußerster Randlage zu
verbessern und deren Verbrauch zu fördern, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse
unverarbeitet oder verarbeitet sind.
(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit den
näheren Vorschriften zur Verwendung des Logos sowie den Mindestkriterien für die
Kontrolle und Überwachung durch die Mitgliedstaaten. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229
Absatz 2 erlassen.“
17. Artikel 125 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich
der Lieferverträge vor der Aussaat, werden durch schriftliche
Branchenvereinbarungen im Rahmen des Handels gemäß Anhang II Teil II
Abschnitt A Nummer 6 zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der
Union einerseits und den Zuckerunternehmen der Union andererseits festgelegt.“
18. Artikel 145 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten, die in ihren NRP-Plänen eine Umstrukturierung und
Umstellung von Rebflächen nach Artikel 31 Buchstabe n vorsehen, übermitteln der
Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr
Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.“
19. In Teil II Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 2a
Hanf
Artikel 147b
Hanferzeugung
(1) Folgende Erzeugnisse dürfen in der Union erzeugt werden, wenn sie aus einer
Sorte der Cannabis Sativa L. gezogen werden, die im gemeinsamen Sortenkatalog
für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, einen Höchstgehalt von 0,3 %
Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht überschreiten und die folgenden Anforderungen
erfüllen:
a) Rohhanf des KN-Codes 5302, der aus Saatgut gezogen wird, das im Einklang
mit der Richtlinie 2002/57/EG des Rates* oder bei Erhaltungssorten im
Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission**
zertifiziert ist;
b) zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes ex1207 99 20, die im
Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang
mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG erzeugt werden;
c) nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91, die aus
Samen gezogen werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder
bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG
zertifiziert sind;
d) alle anderen Teile der Hanfpflanze des KN-Codes 1211 90 86, die aus Samen
gezogen werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei
Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG
zertifiziert sind.
(2) Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die die dort aufgeführten Anforderungen nicht
erfüllen, dürfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die dies für ihr Hoheitsgebiet
zulassen, und unter den Bedingungen, die sie im Einklang mit dem Unionsrecht, dem
Völkerrecht und dem nationalen Recht festlegen, hergestellt werden.
Artikel 147c
Vermarktung von Hanf
(1) Folgende Erzeugnisse dürfen nur in der Union vermarktet werden, wenn die
nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Rohhanf des KN-Codes 5302 wird erzeugt aus einer Sorte der Cannabis
Sativa L., die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
Pflanzenarten eingetragen ist, überschreitet einen Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-
Tetrahydrocannabinol nicht und ist aus Samen gezogen, die im Einklang mit
der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit
Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert sind;
b) zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 stammen von
einer Sorte der Cannabis Sativa L., die im gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, überschreiten einen
Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht und werden im
Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang
mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG vermarktet;
c) alle anderen Teile der Hanfpflanze des KN-Codes 1211 90 86 werden erzeugt
aus einer Sorte der Cannabis Sativa L., die im gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, überschreiten einen
Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht und werden aus
Samen gezogen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei
Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG
zertifiziert sind.
Nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 dürfen in der
Union vermarktet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in dem Absatz aufgeführten Erzeugnisse,
die die dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, im Einklang mit dem
Unionsrecht, dem Völkerrecht und dem nationalen Recht zur Verwendung für
medizinische und wissenschaftliche Zwecke vermarktet werden.
(3) Hanferzeugnisse gemäß Absatz 1, die aus vor dem [1. Januar des Jahres nach
dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] ausgesäten Hanfpflanzen
gewonnen werden, dürfen weiterhin im Einklang mit den vor diesem Datum
geltenden Bestimmungen bis zum [31. Dezember des Jahres nach Inkrafttreten der
Änderungsverordnung] vermarktet werden.
___________
* Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut
von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj).
** Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit
Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an
die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von
genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw.
Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/62/oj).“
20. In Artikel 154 werden die folgenden Absätze eingefügt:
„(3a) Erzeugerorganisationen, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungsverordnung] für ein oder mehrere Erzeugnisse im Eiweißpflanzensektor
anerkannt waren, gelten als in dem Sektor anerkannte Erzeugerorganisationen gemäß
Artikel 152. Diese Erzeugerorganisationen dürfen auch für andere Erzeugnisse, für
die sie in anderen Sektoren anerkannt sind, ihre Anerkennung behalten. Erfüllen
diese Erzeugerorganisationen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten
Bedingungen jedoch in einem oder mehreren Sektoren nicht mehr, widerrufen die
Mitgliedstaaten ihre Anerkennung für die betreffenden Sektoren bis spätestens zum
[31. Dezember 20XX, mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung].
(3b) Erzeugerorganisationen, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungsverordnung] für ein oder mehrere der im Anhang I Teil VIII
hinzugefügten Erzeugnisse im Flachs- und Hanfsektor anerkannt waren, gelten als in
dem Sektor anerkannte Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 152. Diese
Erzeugerorganisationen dürfen auch für andere Erzeugnisse, für die sie in anderen
Sektoren anerkannt sind, ihre Anerkennung behalten. Erfüllen diese
Erzeugerorganisationen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen
jedoch in einem oder mehreren Sektoren nicht mehr, widerrufen die Mitgliedstaaten
ihre Anerkennung für die betreffenden Sektoren bis spätestens zum [31. Dezember
20XX, mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung].“
21. In Artikel 158 werden die folgenden Absätze eingefügt:
„(3a) Branchenverbände, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungsverordnung] für ein oder mehrere Erzeugnisse im Eiweißpflanzensektor
anerkannt waren, gelten als in dem Sektor anerkannte Branchenverbände gemäß
Artikel 157. Diese Branchenverbände dürfen auch für andere Erzeugnisse, für die sie
in anderen Sektoren anerkannt sind, ihre Anerkennung behalten. Erfüllen diese
Branchenverbände die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen jedoch
in einem oder mehreren Sektoren nicht mehr, widerrufen die Mitgliedstaaten ihre
Anerkennung für die betreffenden Sektoren bis spätestens zum [31. Dezember
20XX, mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].
(3b) Branchenverbände, die vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser
Änderungsverordnung] für ein oder mehrere der im Anhang I Teil VIII
hinzugefügten Erzeugnisse im Flachs- und Hanfsektor anerkannt waren, gelten als in
dem Sektor anerkannte Branchenverbände gemäß Artikel 157. Diese
Branchenverbände dürfen auch für andere Erzeugnisse, für die sie in anderen
Sektoren anerkannt sind, ihre Anerkennung behalten. Erfüllen diese
Branchenverbände die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen jedoch
in einem oder mehreren Sektoren nicht mehr, widerrufen die Mitgliedstaaten ihre
Anerkennung für die betreffenden Sektoren bis spätestens zum [31. Dezember
20XX, mindestens zwei volle Jahre nach Inkrafttreten dieser
Änderungsverordnung].“
22. Artikel 159 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird folgende Ziffer angefügt:
„v) Eiweißpflanzen;“
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor, im Tabaksektor
und im Eiweißpflanzensektor.“
23. In Artikel 173 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ca) die Aussetzung, Kürzung und Wiedereinziehung von Unterstützungszahlungen
für Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Teil II Titel I Kapitel II
Abschnitt 2 bei Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung“
24. In Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
„h) Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs-
und Vor-Ort-Kontrollen bei Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von
Erzeugerorganisationen zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die
Anerkennung;
i) Vorschriften über ein einheitliches System zur Identifizierung anerkannter
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.“
25. Artikel 182 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Auslösungsvolumen wird entweder auf 125 %, 110 % oder 105 % der
durchschnittlichen jährlichen Einfuhren in den drei vorangegangenen Jahren,
für die Daten verfügbar sind, festgelegt, je nachdem, ob die
Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des
entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen
Jahren, unter oder bei 10 % liegen, über 10 %, aber unter oder bei 30 % liegen,
oder 30 % überschreiten.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
26. In Artikel 186 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) erforderlichenfalls die Verhängung von Sanktionen gegen Marktteilnehmer bei
Verstößen gegen die Bedingungen und Zulassungsanforderungen geregelt wird, die
ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents
zu stellen, insbesondere wenn er der Lizenz erteilenden Behörde keine genauen,
aktuellen und wahrheitsgemäßen Dokumente vorlegt.“
27. Artikel 189 erhält folgende Fassung:
„Artikel 189
Hanfeinfuhren
(1) Folgende Erzeugnisse dürfen nur in die Union nur eingeführt werden, wenn die
nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Rohhanf des KN-Codes 5302, von einer Sorte der Cannabis Sativa L., die im
gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen
ist, der einen Höchstgehalt von 0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht
überschreitet und aus Samen gezogen wurde, die im Einklang mit der
Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10
der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert ist, oder für den ein Nachweis vorliegt,
dass der Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt der betreffenden Sorte 0,3 % nicht
übersteigt;
b) zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes ex 1207 99 20 von einer
Sorte der Cannabis Sativa L., die im gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, die einen Höchstgehalt von
0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht überschreiten und im Einklang mit der
Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten im Einklang mit Artikel 10
der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert sind, oder für die ein Nachweis vorliegt,
dass der Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt der betreffenden Sorte 0,3 % nicht
übersteigt;
c) nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91, die nur
durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt werden,
um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden;
d) andere Teile der Hanfpflanze des KN-Codes 1211 90 86, die aus einer Sorte
der Cannabis Sativa L. erzeugt werden, die im gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen ist, die einen Höchstgehalt von
0,3 % Δ9-Tetrahydrocannabinol nicht überschreiten und aus Samen gezogen
sind, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/57/EG oder bei Erhaltungssorten
im Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG zertifiziert sind, oder für
die ein Nachweis vorliegt, dass der Tetrahydrocannabinol-Gehalt der
betreffenden Sorte 0,3 % nicht übersteigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in dem Absatz genannten Erzeugnisse, die
die dort festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, im Einklang mit dem Unionsrecht,
dem Völkerrecht und dem nationalen Recht zur Verwendung für medizinische und
wissenschaftliche Zwecke eingeführt werden.“
28. Artikel 214a erhält folgende Fassung:
„Artikel 214a
Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland
(1) Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im
Zeitraum 2023 bis 2027 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den
Erzeugern 2022 aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt hat, sofern
a) der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv
gestaffelt ist und 2027 nicht mehr als 67 % der 2022 gewährten Beihilfe beträgt;
b) vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen
der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.
Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß
Artikel 229 Absätze 2, 3 oder 4.
(2) Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im
Zeitraum 2028 bis 2034 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den
Erzeugern 2027 aufgrund des vorliegenden Artikels gewährt hat, sofern
a) der Gesamtbetrag der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv
gestaffelt ist und 2034 nicht mehr als 67 % der 2027 gewährten Beihilfe beträgt;
b) vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen
der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.
Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß
Artikel 229 Absätze 2, 3 oder 4.“
29. In Teil IV Kapitel II wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 214b
Nationale Zahlungen für den Zuckersektor in den französischen Gebieten in
äußerster Randlage
Frankreich kann für den Zuckersektor in den französischen Gebieten in äußerster
Randlage eine Beihilfe in Höhe von bis zu 90 Mio. EUR je Wirtschaftsjahr
gewähren.
Frankreich teilt der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres
mit, welcher Beihilfebetrag tatsächlich gewährt wurde.“
30. Artikel 217 wird aufgehoben.
31. In Teil V wird folgendes Kapitel eingefügt:
„KAPITEL Ib
Versorgung in Notsituationen und schweren Krisen
Artikel 222c
Pläne für die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in
Notsituationen und schweren Krisen
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um strukturelle
Schwachstellen in der Versorgungskette mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu
ermitteln und zu beseitigen und die Kohärenz der Krisenvorsorge im Agrar- und
Lebensmittelsektor zu verbessern.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen
Risikoprofile und institutionellen Regelungen nationale Vorsorge- und
Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit, um
a) die Versorgung mit, den Zugang zu und die Versorgungssicherheit mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Notsituationen und schweren Krisen auf
allen territorialen Ebenen aufrechtzuerhalten;
b) Störungen der Lieferkette in Notsituationen oder schweren Krisen auf allen
territorialen Ebenen zu verhindern oder abzumildern.
(3) Die Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit umfassen
mindestens Folgendes:
a) Überwachungs- und Frühwarnmechanismen, einschließlich Bewertungen
struktureller Schwachstellen in der Lieferkette und Risikoszenarien für größere
Störungen;
b) Regelungen für die Zusammenfassung von Daten über die Bestände wichtiger
landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
c) Zuweisung von Rollen und Koordinierungsmechanismen zwischen den
zuständigen Behörden auf allen territorialen Ebenen sowie Verfahren für die
Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteuren des Privatsektors;
d) Protokolle für die Kommunikation in Notsituationen, um eine rasche
Verbreitung von Informationen an die Interessenträger und die breite
Öffentlichkeit zu gewährleisten.
(4) Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Vorsorge- und Reaktionspläne für die
Ernährungssicherheit regelmäßig.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale zuständige Behörde oder
Kontaktstelle, die für die Koordinierung der Vorsorge und Reaktion zur
Gewährleistung der Ernährungssicherheit mit anderen Mitgliedstaaten und der
Kommission zuständig ist.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre
Zusammenfassungen der neusten Fassung ihrer nationalen Vorsorge- und
Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit gemäß Absatz 2.
(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um
a) Vorschriften für das Format, die Berichtspflichten, die Verbreitung der nicht
vertraulichen Teile und die Fristen für die Vorlage der Zusammenfassungen
der Vorsorge- und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit festzulegen;
b) Vorschriften für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklung und Anwendung der Vorsorge-
und Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit zur Erreichung der in
Absatz 2 genannten Ziele festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229
Absatz 2 erlassen.
Artikel 222d
Reserven an landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Reserven“ die
Bestände, die von öffentlichen oder privaten Akteuren gehalten werden und für
militärische Zwecke oder für den Katastrophenschutz in Notsituationen oder Krisen
bestimmt sind, einschließlich humanitärer Einsätze oder Vorräte, die zur
Gewährleistung der Ernährungssicherheit bei größeren Störungen der Versorgung
bereitgehalten werden.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Reserven an landwirtschaftlichen Erzeugnissen bilden
und verwalten, müssen sie sicherstellen, dass solche Maßnahmen so konzipiert sind,
dass Marktverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden und dass Folgendes
gewährleistet ist:
a) die Menge der in Reserve befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse wird
auf der Grundlage vorab festgelegter Ziele bestimmt;
b) die Reservebestände werden regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls auf
der Grundlage von ermittelten Schwachstellen in der Lieferkette und
Risikobewertungen angepasst;
c) der Erwerb landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Reserven erfolgt zu
Marktpreisen über Ausschreibungen. Die Freigabe von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen aus Reserven in den Markt erfolgt auf transparente Weise zu
Marktpreisen;
d) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bildung, Erhaltung und Freigabe
von Reserven unterliegen einer regelmäßigen Überwachung durch die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(3) Wenn Mitgliedstaaten Reserven landwirtschaftlicher Erzeugnisse bilden und
verwalten, werden die Reserven im Rahmen der nationalen Vorsorge- und
Reaktionspläne für Ernährungssicherheit gemäß Artikel 222c Absatz 2 in Anspruch
genommen.
Die vorab festgelegten Ziele gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden in dem nationalen
Vorsorge- und Reaktionsplan für die Ernährungssicherheit gemäß Artikel 222c
Absatz 2 festgelegt.
Informationen hinsichtlich der Bildung, Erhaltung und Freigabe von Reserven sind in
der Zusammenfassung der nationalen Vorsorge- und Reaktionspläne für die
Ernährungssicherheit gemäß Artikel 222c Absatz 6 enthalten.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
a) koordinierte Maßnahmen für die Bildung und Verwaltung der Reserven gemäß
Absatz 1, wie die Ermittlung von Produktkategorien für die Bildung der
Reserven und die Entwicklung gemeinsamer Risikobewertungs- und
Frühwarnmechanismen zur Minderung grenzübergreifender
Versorgungsrisiken und die Gewährleistung der Kontinuität der Versorgung
bei Störungen;
b) die Umsetzung freiwilliger Solidaritäts- und Unterstützungsmechanismen, über
die Mitgliedstaaten einem anderen Mitgliedstaat, der mit erheblichen
Engpässen konfrontiert ist, Teile ihrer Reserven zur Verfügung stellen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229
Absatz 2 erlassen.
Artikel 222e
Koordinierung
(1) Zur Unterstützung eines koordinierten Ansatzes der Union für die Vorsorge im
Bereich der Ernährungssicherheit und für die Resilienz der landwirtschaftlichen
Lieferketten richtet die Kommission einen Europäischen Mechanismus zur
Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit (EFSCM)
ein, in dessen Rahmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschlägige
Interessenverbände und gegebenenfalls Vertreter ausgewählter Drittländer
zusammenkommen.
(2) Der EFSCM
a) fördert die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften, Programme und
Strategien der Union in Bezug auf die Vorsorge und Reaktion in Bezug auf
Krisen in den Bereichen Lebensmittelversorgung und Ernährungssicherheit;
b) fördert die Zusammenarbeit und Koordinierung, den Erfahrungsaustausch und
den Austausch bewährter Verfahren in den Bereichen Frühwarnung,
Überwachung und Gefahrenmeldung, Krisenreaktion und Nachbewertung im
Anschluss an Krisen;
c) unterstützt die Ermittlung struktureller Schwachstellen und Resilienzlücken in
den Agrar- und Lebensmittelketten, unter anderem durch Stresstests,
Risikobewertungen und die Szenarioplanung;
d) fördert den regelmäßigen Austausch und Dialog über nationale Vorsorge- und
Reaktionspläne für die Ernährungssicherheit der Mitgliedstaaten und
Drittländer unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit solcher Pläne;
e) trägt zur Ausarbeitung von Empfehlungen oder politischen Initiativen in Bezug
auf die Vorsorge und Reaktion der Union auf Krisen in der
Nahrungsmittelversorgung und der Ernährungssicherheit bei.
Artikel 222f
Verstärkte Maßnahmen in schweren Krisen oder Notsituationen
Im Falle einer erklärten schweren Krise oder einer Notsituation, die ein hohes Risiko
für die Ernährungssicherheit darstellt, kann die Kommission im Wege sofort
geltender Durchführungsrechtsakte von den Mitgliedstaaten und den
Marktteilnehmern verlangen, der Kommission in Echtzeit über die einschlägigen
öffentlichen und privaten Bestände an Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen und
Betriebsmitteln Bericht zu erstatten oder andere Informationen, die für die
Sicherstellung der Versorgung mit diesen Erzeugnissen in der Union relevant sind,
zu übermitteln.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229
Absatz 3 erlassen.
Artikel 222g
Schutz von vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen
(1) Die Kommission stellt sicher, dass vertrauliche Daten oder Verschlusssachen, die
sich auf Reservebestände, Logistikkapazitäten oder Schwachstellen bei der
Versorgung beziehen, im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften über den
Schutz vertraulicher Informationen und Verschlusssachen, einschließlich
Cybersicherheitsanforderungen, verarbeitet, gespeichert und ausgetauscht werden.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um technische und
verfahrenstechnische Anforderungen für die sichere Handhabung und den sicheren
Austausch solcher Informationen festzulegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229
Absatz 2 erlassen.“
32. In Teil V wird folgendes Kapitel angefügt:
„KAPITEL III
Sicherheitsleistungen
Artikel 222h
Sicherheitsleistungen
(1) Soweit dies in dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung
erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitgliedstaaten, dass
eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der
Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen
Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser
einbehalten wird.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn
einer bestimmten Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften ergänzt
wird, die eine nichtdiskriminierende Behandlung, Gleichbehandlung und die
Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Leistung von
Sicherheiten gewährleisten und
a) die Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung
bestimmen;
b) die besonderen Situationen festgelegen, in denen die zuständige Behörde von
der Leistung einer Sicherheit absehen kann;
c) die Anforderungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten,
und die Anforderungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit
festgelegten
d) die besonderen Anforderungen festgelegen, die für die im Zusammenhang mit
Vorschusszahlungen geleistete Sicherheit gelten;
e) die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen festgelegen, für die eine
Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von
Sicherheiten und des anzuwendenden Kürzungssatzes bei der Freigabe von
Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote, Ausschreibungen oder
besondere Anträge, sowie wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit
geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der
Art der Verpflichtung, der Menge, für die gegen die Verpflichtung verstoßen
wurde, dem Zeitraum, um den die Frist überschritten wurde, innerhalb der die
Verpflichtung erfüllt werden sollte, und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis
für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
a) die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der
Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;
b) die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;
c) die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden
Mitteilungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229
Absatz 2 erlassen.“
33. In Artikel 225 werden die Buchstaben e und f gestrichen.
34. In Artikel 229 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011.“
35. Die Anhänge I, II, IV, VII und X werden gemäß Anhang I dieser Verordnung
geändert.
36. Der Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.
37. Anhang V wird gestrichen.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Artikel 22 bis 25, Artikel 217 und Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten nach
dem 31. Dezember 2027 weiterhin für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027
durchgeführt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 19 und 27 gelten ab dem [1. Januar des Jahres nach dem Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung].
Artikel 1 Nummer 31 und Anhang I Nummer 4 gelten ab dem [zwölf Monate nach dem
Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Anhang I Nummer 5 gilt ab dem [1. Oktober des Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens
dieser Verordnung].
Artikel 1 Nummer 2, 3, 7, 10, 16, 18, 29, 30, 32 und 37 gelten ab dem [1. Januar
2028][Datum und Nummer 9 abhängig vom Geltungsbeginn der Verordnung (EU) [...] zur
Einrichtung des Fonds für national-regionale Partnerschaften für den Zeitraum 2028-2034].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin Die Präsidentin
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 553 final
ANNEXES 1 to 2
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schulprogramm
der Europäischen Union für Obst, Gemüse und Milch („EU-Schulprogramm“),
sektorale Interventionen, die Schaffung eines Eiweißpflanzensektors, Anforderungen an
Hanf, die Möglichkeit von Vermarktungsnormen für Käse, Eiweißpflanzen und Fleisch,
die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle und Vorschriften für die Versorgung in
Notsituationen und schweren Krisen
1
ANHANG I
(1) Anhang I wird wie folgt geändert:
(a) Teil IV erhält folgende Fassung:
„TEIL IV
Eiweißpflanzen
Der Eiweißpflanzensektor umfasst die in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten
Erzeugnisse.
Abschnitt 1
Getrocknete Hülsenfrüchte
KN-Code Warenbezeichnung
ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
ex 0713 10 – Erbsen (Pisum sativum):
0713 10 90 – – andere als zur Aussaat
ex 0713 20 00 – Kichererbsen, andere als zur Aussaat
– Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp):
ex 0713 31 00 – – Bohnen der Art Vigna mungo (L) Hepper oder Vigna radiata (L) Wilczek,
andere als zur Aussaat
ex 0713 32 00 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis), andere als zur Aussaat
ex 0713 33 – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):
0713 33 90 – – – andere als zur Aussaat
ex 0713 34 00 – – Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia
subterranea), andere als zur Aussaat
ex 0713 35 00 – – Kuhbohnen (Vigna unguiculata), andere als zur Aussaat
ex 0713 39 00 – – andere, andere als zur Aussaat
ex 0713 40 00 – Linsen, andere als zur Aussaat
ex 0713 50 00 – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba
var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor), andere als zur Aussaat
ex 0713 60 00 – Straucherbsen (Cajanus cajan), andere als zur Aussaat
ex 0713 90 00 – andere, andere als zur Aussaat
1201 90 00 Sojabohnen, auch geschrotet, mit Ausnahme von Saatgut
1202 41 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, mit
Ausnahme von Saatgut
1202 42 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch
geschrotet, mit Ausnahme von Saatgut
ex 1209 29 45 Samen von Wicken, andere als zur Aussaat
ex 1209 29 50 Lupinensamen, andere als zur Aussaat
Abschnitt 2
Futterhülsenfrüchte
1214 10 00 – Mehl und Pellets von Luzerne
2
ex 1214 90 90 Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen,
Hornschotenklee und ähnliche Erzeugnisse aus Futterhülsenfrüchten“
(b) In Teil VIII werden folgende Zeilen hinzugefügt:
„1204 00 90 Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 99 91 Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
ex 1211 90 86 andere Teile der Hanfpflanze“
(c) Teil XXIV Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
(a) Die Zeilen der Position ex 0713 werden gestrichen.
(b) Die Zeilen betreffend die KN-Codes 1201 90 00, 1202 41 00 und
1202 42 00 werden gestrichen.
(c) Die Zeilen der Position ex 1214 erhalten folgende Fassung:
„ex 1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu,
Futterkohl und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:
ex 1214 90 – andere:
1214 90 10 – – Futterrüben, Steckrüben und andere Wurzeln zu
Futterzwecken
ex 1214 90 90 – – andere, außer Futterhülsenfrüchte“
(d) Die Zeilen betreffend die KN-Codes
1204 00 90 und
1207 99 91 werden gestrichen.
(e) Die Beschreibung in dem Eintrag betreffend die Position ex 1211 erhält
folgende Fassung:
„Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur
Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin,
Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten
Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein
zerkleinert, mit Ausnahme der in den Teilen VIII und IX unter KN-Code
ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse“
(f) Die Beschreibung in dem Eintrag betreffend die Positionen ex 2309 90 91
bis 2309 90 96 erhalten folgende Fassung:
„– – – andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder
Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90,
1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse
enthaltend“
(2) Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„5. ‚Liefervertrag‘: der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag
über die Lieferung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr zur Zuckerherstellung;
6. ‚Branchenvereinbarung‘:
3
(a) eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat
anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden
Mitgliedstaat anerkannten Zuckerrüben- oder Zuckerrohr-Verkäuferverband
oder einer Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss
der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder
(b) wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a fehlt, die gesellschaftsrechtlichen
oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von
Zuckerrüben und Zuckerrohr durch die Anteilseigner oder Mitglieder einer
Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln.“
(3) Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Der Muskelfleischanteil wird mit von den Mitgliedstaaten zugelassenen
Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch
gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage physischer
Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen.
Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein
statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.“
(4) In Anhang VII wird folgender Teil eingefügt:
„TEIL Ia
Bezeichnungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse
1. ‚Fleisch‘ bezeichnet ausschließlich die genießbaren Teile eines Tieres.
2. ‚Fleischerzeugnisse‘ im Sinne dieses Teils sind ausschließlich aus Fleisch
gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe
zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der
Fleischbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.
3. Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Fleischerzeugnissen auf allen
Vermarktungsstufen vorbehalten:
(a) Rindfleisch;
(b) Kalbfleisch;
(c) Schweinefleisch;
(d) Geflügelfleisch;
(e) Hähnchenfleisch;
(f) Putenfleisch;
(g) Entenfleisch;
(h) Gänsefleisch;
(i) Lammfleisch;
(j) Hammelfleisch;
(k) Schaffleisch;
(l) Ziegenfleisch;
(m) Unterschenkel;
4
(n) Filet;
(o) Hüfte;
(p) Lappen;
(q) Lende;
(r) Rippen;
(s) Schulter;
(t) Hesse;
(u) Kotelett;
(v) Flügel;
(w) Brust;
(x) Oberschenkel;
(y) Rinderbrust;
(z) Hochrippe;
(aa) T-Bone-Steak;
(bb) Roastbeef;
(cc) Speck.
4. Die Bezeichnung ‚Fleisch‘ und die in Nummer 3 aufgeführten Bezeichnungen
können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von
zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen
beliebigen Fleischbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem das Fleisch einen
nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft
wesentlichen Teil darstellt.“
(5) Anhang X wird wie folgt geändert:
(a) Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:
„KAUFBEDINGUNGEN NACH ARTIKEL 125 ABSATZ 3“
(b) Nach dem Titel wird folgender Titel für Teil I eingefügt:
„TEIL I
Kaufbedingungen für Zuckerrüben“
c) In Abschnitt VIII erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die aus der insgesamt gelieferten
Rübenmenge gewonnenen Schnitzel als Eigentum des Zuckerrübenverkäufers
gelten, und verpflichtet die Zuckerunternehmen, in Bezug auf diese Schnitzel
eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu treffen:
a) die kostenlose Rückgabe aller oder eines Teils der frischen Schnitzel ab
Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem,
getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den
5
Zuckerrübenverkäufer. In diesem Fall wird der vom Zuckerunternehmen
unentgeltlich zurückgehaltene Teil der Schnitzel im Liefervertrag festgelegt;
c) die Rückgabe aller oder eines Teils der Schnitzel in gepresstem oder
getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer. In diesem Fall
werden die Menge der an den Zuckerrübenverkäufer zurückzugebenen Schnitzel
und die vom Zuckerrübenverkäufer zu übernehmenden Kosten für Pressen oder
Trocknen im Liefervertrag festgelegt;
d) die Einbehaltung aller oder eines Teils der Schnitzel. In diesem Fall werden
die Menge der von dem Zuckerunternehmen einbehaltenen Schnitzel und der
Preis oder die Berechnungsmethode für den Wert der Schnitzel, der von dem
Zuckerunternehmen an den Zuckerrübenverkäufer zu zahlen ist, im
Liefervertrag festgelegt; Der Preis oder die Berechnungsmethode für den Wert
der Schnitzel basiert auf den Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden
Schnitzel.“
d) Folgender Teil wird angefügt:
„TEIL II
Kaufbedingungen für Zuckerrohr
Die Kaufbedingungen für Zuckerrüben gemäß Teil I gelten entsprechend für
Zuckerrohr.“
6
ANHANG II
„ANHANG Ia
LISTE DER IN ARTIKEL 30 ABSATZ 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE
KN-Code Warenbezeichnung
ex 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
— Pferde
0101 21 00 – – reinrassige Zuchttiere*
0101 29 – – andere
0101 29 10 – – – zum Schlachten
0101 29 90 – – – andere
0101 30 00 – Esel
0101 90 00 – andere
ex 0103 Schweine, lebend:
0103 10 00 – reinrassige Zuchttiere**
ex 0106 Andere Tiere, lebend:
0106 14 10 – Hauskaninchen
ex 0106 19 00 – – andere Rentiere und Hirsche
0106 33 00 – – Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)
0106 39 10 – – – Tauben
0106 39 80 – – – andere Vögel
ex 0205 00 Fleisch von Pferden, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch,
gekühlt oder gefroren:
ex 0208 10 10 – – Fleisch von Hauskaninchen
ex 0208 90 10 – – Fleisch von Haustauben
ex 0208 90 30 – – Fleisch von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)
ex 0208 90 60 – – Fleisch von Rentieren
ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:
0407 19 90 – Bruteier, nicht von Hausgeflügel
0407 29 90 – andere Eier, frisch, nicht von Hausgeflügel
0407 90 90 – andere Eier, nicht von Hausgeflügel
7
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
1203 00 00 Kopra
1205 10 90 erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur
Aussaat
1205 90 00 andere Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1206 00 91 Sonnenblumenkerne, geschält; in grau-weiß gestreifter Schale, auch
geschrotet, andere als zur Aussaat
1206 00 99 andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 29 00 Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 40 90 Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 50 90 Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 60 00 – Saflorsamen (Carthamus tinctorius)
1207 91 90 Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
ex 1207 99 96 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur
Aussaat
ex 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur
Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin,
Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen
verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder
ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in den Teilen VIII und IX
unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse
1212 94 00 Zichorienwurzeln
ex 1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Futterkohl und
ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:
ex 1214 90 – andere:
1214 90 10 – Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken
ex 1214 90 90 – – andere, außer Futterhülsenfrüchte
ex 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met);
Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und
nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 2206 00 31
bis
ex 2206 00 89
– gegorene Getränke, andere als Tresterwein
5201 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt
* Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen
Unionsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe Verordnung (EU) 2016/1012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und
Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von
8
reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG
und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht
(‚Tierzuchtverordnung‘) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1012/oj) und Durchführungsverordnung
(EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß
den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur
Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. 59 vom 3.3.2015, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/262/oj)).
** Verordnung (EU) 2016/1012.“
Drucksache 456/25- 53 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf das Schu (Unterrichtung)