Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft - der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
Text
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der Zukunft - der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
[Bundesrat Drucksache 333/1/25
(Grunddrucksachen 333/25, 334/25
und 335/25)
10.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
a) EU - AV - Fz - G - In - K - U - Wi
b) EU - AV - Fz - U - Wi
c) EU - AV - Fz - U - Wi
zu Punkt ... der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
a) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen: Ein dynamischer EU-Haushalt für die Prioritäten der
Zukunft - der Mehrjährige Finanzrahmen 2028-2034
COM(2025) 570 final; Ratsdok. 11690/25
Drucksache: 333/25
in Verbindung mit
b) Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des
Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034
COM(2025) 571 final
Drucksache: 334/25
in Verbindung mit
c) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das
Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur
Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053
COM(2025) 574 final; Ratsdok. 11705/25
Drucksache: 335/25 und zu 335/25
...
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV)*1,
der Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Kulturfragen (K)*2,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu den Vorlagen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Einführung
1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen
Finanzrahmen (MFR) 2028 bis 2034 zur Kenntnis und begrüßt die frühzeitige
Veröffentlichung durch die Kommission.
2. Der Bundesrat erkennt die großen Herausforderungen an, vor denen der
künftige MFR als zentrales Planungs- und Steuerungselement in Zeiten multipler
Krisen steht.
3. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die Wettbewerbsfähigkeit,
Verteidigungsfähigkeit, Sicherheit, den grünen und den digitalen Wandel sowie
die Resilienz der EU sicherzustellen. Ihr Vorschlag eines MFR für die Jahre
2028 bis 2034 erfolgt in einer Zeit großer geopolitischer, wirtschaftlicher und
haushaltspolitischer Herausforderungen. Wie bisher soll beim MFR eine
Halbzeitrevision erfolgen. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der
Haushaltsentwurf eine erhebliche Steigerung der Ausgaben vorsieht.
*1 Die Empfehlung des AV bezieht sich nur auf BR-Drucksachen 333/25.
*2 Die Empfehlung des K bezieht sich nur auf BR-Drucksache 333/25.
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4. Der von der Kommission vorgeschlagene Ansatz zur Reform des MFR ist
ambitioniert, erfordert aus Sicht des Bundesrates allerdings gezielte Änderungen,
um gemeinsame Ziele und regionale Prioritäten zu verwirklichen und die
Europäische Union und ihre Regionen zu befähigen, auch in Zukunft
entschieden und geschlossen zu handeln.
5. Der Bundesrat fordert im Hinblick auf den Vorschlag der Kommission für den
MFR für die Jahre 2028 bis 2034 die Bundesregierung dazu auf,
sicherzustellen, dass eine vollständige Transparenz und umfassende Mitwirkung der Länder
nach Artikel 23 GG und dem EUZBLG in allen Phasen der Verhandlungen
erfolgt.
6. In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat auf den am 18. Juni 2025
gefassten Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
und des Bundeskanzlers, nach dem den Regionen bei der Ausarbeitung und
Umsetzung der Programme sowie der Auswahl der Projekte weiterhin eine
zentrale Rolle zukommt.
7. Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Förderung, die
regionalen Ausgangslagen und Entwicklungspfaden gerecht wird.
Förderkonditionen wie Kofinanzierungssätze und Mittelzuweisungen sollten so gestaltet
werden, dass Regionen entsprechend ihrer jeweiligen Transformations- und
Strukturherausforderungen angemessen unterstützt werden.
Zur Mitteilung in BR-Drucksache 333/25 und zum Verordnungsvorschlag in
BR-Drucksache 334/25 zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2028 bis 2034
Nationale und Regionale Partnerschaftspläne (NRPP)
Zu den NRPP allgemein
8. Der Bundesrat fordert, dass die Programmplanung und -verantwortung
weiterhin auf regionaler Ebene mit eigenverantwortlichen Gestaltungsmöglichkeiten
der Länder bei der Vorbereitung, Ausarbeitung, Verhandlung und Umsetzung
der Förderangebote im Rahmen der Kohäsionspolitik, allen voran bei EFRE
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und ESF+, erhalten bleiben bzw. im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(GAP) wiederhergestellt werden. Der Bundesrat betont, dass bei der
Ausgestaltung der künftigen Förderpolitik Planungssicherheit für die Länder und auch
potenzielle Begünstigte gewährleistet sein muss. Dem wird das Konzept der
NRPP in der vorgeschlagenen Form nicht gerecht. Denn es ist vorgesehen, dass
jeder Mitgliedstaat unabhängig von Größe und Verfasstheit genau einen Plan
vorlegen muss, der der Zentralebene weitreichende Gestaltungsspielräume und
Umsetzungsverantwortung gibt. Der Bundesrat hingegen fordert eine rechtlich
und budgetär abgesicherte eigene Zuständigkeit der Länder. Er sieht zudem die
Gefahr, dass der Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand zur Umsetzung der
vorgeschlagenen NRPP, im Vergleich zur bisherigen Praxis der
Programmierung und Genehmigung der Programme der verschiedenen EU-Förderbereiche,
insbesondere auf Seiten des Bundes und der Länder erheblich ansteigen würde.
Er betrachtet außerdem mit Sorge, dass die angestrebte Integration mehrerer
Fonds in ein gemeinsames Planungsinstrument zusätzliche Komplexität und
Konkurrenz zwischen den Fonds erzeugen könnte. Aufgrund ihrer
herausgehobenen Bedeutung spricht sich der Bundesrat daher für den Erhalt der
Fondsstruktur in der Kohäsionspolitik und der GAP aus.
9. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass die Verhandlung und Umsetzung der
Kohäsionspolitik 2028 – 2034 im Rahmen eines Plans für national-regionale
Partnerschaften zwischen der nationalen Ebene jedes Mitgliedstaats und der
Kommission erfolgen soll und nicht wie bisher zwischen den Regionen und der
Kommission. In Deutschland würden also Bundesregierung und Kommission
verhandeln und nicht die Länder. Zudem soll die Entscheidung bei den
Mitgliedstaaten liegen, ob sie die Regionen in Form von regionalen Kapiteln am
NRPP partizipieren lassen und welche Mittel für sie bereitgestellt werden.
10. Mit Sorge sehen die Länder auch das Instrument der neuen NRPP, die auch den
länderspezifischen Empfehlungen der Kommission genügen sollen. In einer
veränderten Struktur sollen 14 Fonds künftig in einem neuen „Europäischen
Fonds für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die
Landwirtschaft und den ländlichen Raum, die Fischerei und maritime
Entwicklung, den Wohlstand und die Sicherheit“ geführt werden, dem sogenannten
NRPP-Fonds. In diesen eingruppiert werden u. a. zwei Strukturfonds
(Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, EFRE, und Europäischer Sozialfonds,
ESF) und die GAP. Weil die Bundesregierung ihren Partnerschaftsplan der
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Kommission zur Genehmigung vorlegen muss, besteht die Gefahr, dass die
Länder (Regionen) nicht mehr wie im bisherigen Maß ihre Interessen und
Bedürfnisse einbringen können.
11. Deshalb sieht der Bundesrat in den NRPP eine Gefahr für das Europa der
Regionen, wie es im Vertrag von Maastricht geschaffen wurde. Die Regionen haben
keine europarechtlich garantierte Möglichkeit, die Berücksichtigung ihrer
regionalen Belange gegenüber ihrem Nationalstaat durchzusetzen.
12. Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass eine regionale und lokale Beteiligung
nur mehr eine optionale Komponente des MFR ist. In Zeiten von wachsender
Europaskepsis muss Europa bei den Menschen vor Ort ankommen und nicht
nur zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verhandelt werden.
13. Eine starke und moderne Kohäsionspolitik muss den Ländern einen rechtlich,
institutionell und finanziell abgesicherten Einfluss auf die NRPP sichern. Der
Bundesrat unterstreicht, dass die Gestaltungs- und Steuerungsmöglichkeit der
Länder bei der Planung, Aufstellung und Umsetzung europäischer Mittel im
NRPP gewahrt bleiben muss. Unverhältnismäßige Abstimmungsprozesse und
Vorgaben wie die Eingrenzung von Fördertatbeständen durch den Mitgliedstaat
sind zu vermeiden, da sie Bestrebungen nach Vereinfachung und die Förderung
spezifischer regionaler Bedarfe erschweren.
14. Der Bundesrat ruft in Erinnerung, dass in Deutschland die Länder für die
Regionalpolitik zuständig sind. Daher kann das zentrale Ziel der EU-
Kohäsionspolitik – die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts und der Abbau regionaler Disparitäten – in Deutschland nur in
Verantwortung der Länder erreicht werden. Sie kennen die regionalen
Gegebenheiten und Handlungsbedarfe und haben durch jahrzehntelange Umsetzung
der Regionalförderung die Erfahrung, das Wissen und funktionierende
Abwicklungsstrukturen.
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15. Der Bundesrat betont, dass eine Kompetenzverlagerung und Zentralisierung der
EU-Kohäsionspolitik in der Verwaltung des Bundes nicht im Einklang mit dem
Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 18. Juni 2025 stünden, nach dem den Ländern bei der
Ausarbeitung und Umsetzung der Programme 2028 – 2034 sowie der Auswahl
der Projekte weiterhin eine zentrale Rolle zukommt und die bisherige Praxis der
Kooperation von Bund und Ländern im Rahmen der Verhandlung der
regionalen Förderprogramme mit der Kommission beibehalten werden soll.
16. Der Bundesrat hält das vorgeschlagene System eines einheitlichen NRPP für
einen großen und föderal strukturierten Mitgliedstaat wie Deutschland nicht für
geeignet. Er fordert daher, dass alle Länder eine rechtlich und auch budgetär
abgesicherte eigene Zuständigkeit in der neuen kohäsionspolitischen
Governance-Struktur erhalten. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung einer
eigenständigen Vorbereitung, Aufstellung, Verhandlung und Umsetzung der
kohäsionspolitischen Förderung durch die Länder. Regionen müssen weiterhin
selbstständig regionale Programme aufstellen, mit der Kommission verhandeln
und umsetzen können.
17. Sollte das Konzept der NRPP seitens der EU beibehalten werden, fordert der
Bundesrat die Bundesregierung schon jetzt auf, die Länder im Falle einer
notwendigen Erstellung der Partnerschaftspläne umfassend zu beteiligen und dies
durch eine entsprechende Formulierung in der noch zu treffenden Bund-Länder-
Vereinbarung oder einem Gesetz rechtsverbindlich zu regeln.
Reform- und leistungsbasierter Ansatz
18. Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgeschlagene Verknüpfung der
Mittelauszahlung mit verbindlich von der Kommission festgelegten Reformvorgaben zu
einer in den Verträgen nicht angelegten Kompetenzerweiterung der
Kommission führen könnte. Dies wird entschieden abgelehnt.
19. Als problematisch sieht der Bundesrat an, dass bei der Umsetzung und
Abrechnung des NRPP-Fonds ein leistungsbezogener Ansatz nach dem Vorbild der
Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) des Corona-Wiederaufbauprogramms
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NextGenerationEU (NGEU) gewählt werden soll. Eine Abrechnung
entsprechend erfüllter Vorgaben, Meilensteine oder Reformziele, die nicht im
jeweiligen Verantwortungsbereich der zuständigen Ebenen liegen, ist nach Ansicht der
Länder zur Umsetzung der Strukturfondsmittel ungeeignet. Durch von den
Ländern nicht beeinflussbare Zielverfehlungen können Mittelauszahlungen
gefährdet werden, die letztlich für die Länder ein unkalkulierbares Haushaltsrisiko
darstellen.
20. Im Hinblick auf das vorgesehene Umsetzungsmodell mit einem
„leistungsbasierten Ansatz“ betont der Bundesrat, dass im Rahmen des NRPP dadurch
kein ungerechtfertigtes Risiko für regionale Haushalte entstehen darf,
ursprünglich budgetierte Mittel nicht zu erhalten. Eine gänzliche Abkoppelung von der
Kostenerstattung gegenüber Begünstigten stärkt solche Risiken, da es nicht
möglich ist, gegenüber allen Begünstigten in allen Politikbereichen und
Maßnahmen des NRPP ausschließlich kostenunabhängig zu fördern. Der Bundesrat
sieht die wesentliche Schwierigkeit eines solchen „leistungsbasierten Ansatzes“
darin, die Meilensteine oder Ziele im Voraus so verlässlich abzuschätzen, dass
die an sie geknüpften Mittelerstattungen der EU nicht verfallen. Eingeplante
EU-Mittel müssten durch nationale oder regionale Mittel kompensiert werden,
falls die festgelegten Ziele nicht erreicht würden, auch wenn gegenüber
Begünstigten Förderverpflichtungen bestehen. Daher muss es zum
einen möglich sein, solche Ziele auch prozessorientiert und damit planbarer zu
definieren, zum anderen sollten ergänzend zum „leistungsbasierten Ansatz“
EU-Mittel auch weiterhin nach dem Ausgabenerstattungsprinzip gegenüber der
Kommission abgerechnet werden können, insbesondere für risikobehaftete
Vorhaben wie Modellvorhaben.
Umsetzung der NRPP
21. Der Bundesrat hält es für unabdingbar, den nächsten MFR so bürokratiearm wie
möglich zu gestalten. Er befürchtet, dass die erforderlichen Abstimmungen
zwischen der nationalen Ebene und den Regionen im Rahmen der NRPP, zu einem
deutlichen bürokratischen Mehraufwand führen werden.
22. Aus Sicht des Bundesrates wäre ein einziger NRPP je Mitgliedstaat
insbesondere in großen Mitgliedstaaten weder flexibler noch einfacher umzusetzen als das
bisherige System. Vielmehr würde er einen deutlichen Bürokratieaufwuchs mit
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sich bringen. Bei Vorbereitung, Aufstellung und Verhandlung eines NRPP
wären umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen Bund und Kommission, den
Bundesministerien untereinander, Bund und Ländern sowie den sektoralen
Fonds (unter anderem EFRE, ESF+, GAP) untereinander notwendig. Auch in
der Umsetzung würde jede Änderung eine Abstimmung und
Entscheidungsfindung einer Vielzahl von Gremien erfordern. Dies würde – in Zeiten knapper
Haushaltsmittel – einen erheblichen Ausbau an Personalkapazitäten und -
kompetenzen sowie erhebliche IT-Investitionen erfordern. Mehrjährige
Verzögerungen beim Start der neuen Förderperiode wären nicht auszuschließen.
23. Der Bundesrat betont daher die Notwendigkeit schlanker, schneller und
effizienter Verfahren bei der Planung und Änderung eines NRPP, die nicht durch
aufwändige Koordinierungsprozesse verlangsamt und durch
unverhältnismäßige Vorgaben konterkariert werden dürfen. Es muss weiterhin möglich bleiben,
zeitnah und regional auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Dazu müssen
auch kommissionsinterne Abstimmungsprozesse gestrafft und auf das
Wesentliche beschränkt werden.
24. Ein zusätzlicher Weg zur Entschlackung eines NRPP ist aus Sicht des
Bundesrates die Entkoppelung der Programmierung und Umsetzung der GAP und der
Gemeinsamen Fischereipolitik einerseits und der Kohäsionspolitik andererseits.
Die Agrar- und Fischereipolitik zeichnet sich durch viele Eigengesetzlichkeiten
aus und besitzt bereits in der Förderperiode 2021 – 2027 mit dem Gemeinsamen
Strategieplan eine andere Umsetzungsstruktur als die Kohäsionspolitik. Die
erzwungene Verbindung mit den Programmen der Kohäsionspolitik in einem
NRPP wird zu einer zusätzlichen Schwerfälligkeit im Gesamtsystem führen.
25. Der Bundesrat begrüßt das Bemühen der Kommission um Vereinfachung und
Verringerung des mit der Berichterstattung und Überwachung verbundenen
Verwaltungsaufwandes. Aus Sicht des Bundesrates bestehen weitere
Handlungsbedarfe für eine spürbare Entlastung von Begünstigten und Verwaltung.
Die Auszahlung auf Basis von Meilensteinen und Zielen bedarf höherer
Flexibilität, so sollten vorab festgelegte Meilensteine und Ziele nachträglich an
aktuelle Entwicklungen angepasst werden können. Ferner sollte die Möglichkeit
eröffnet werden, Ziele prozessorientiert zu definieren, um dieses
Abrechnungssystem auch für Vorhaben anzuwenden, deren Zielerreichung grundsätzlich
schwierig nachweisbar sein könnte.
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26. Der Bundesrat bittet die gesetzgebenden Organe der Europäischen Union,
ausreichend Zeit für die Umsetzung von Fördermaßnahmen im Rahmen der NRPP
und die innerstaatlichen Verhandlungen zwischen Regionen und Mitgliedstaat
sicherzustellen. Die aktuell vorgeschlagenen Regelungen zur Zuweisung,
Bindung und Abrechnung von Mitteln erschwert insbesondere im Rahmen der
ersten Rubrik des MFR eine zielführende und wirksame Umsetzung.
Mittelausstattung und Budgetfestlegung
27. Der Bundesrat begrüßt, dass auch weiterhin alle Regionen der EU förderfähig
sein sollen.
28. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die Kohäsionspolitik – insbesondere
den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den
Europäischen Sozialfonds (ESF+) – mit angemesseneren Mittel auszustatten.
Mittelkürzungen sind nicht mit den spezifischen Bedarfen aller Regionen und den
europäischen Prioritäten vereinbar. Der Bundesrat bekräftigt in diesem
Zusammenhang, dass auch Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen eine
verlässliche Mittelplanung für ihre strategischen und langfristig ausgerichteten
Fördermaßnahmen brauchen, damit der Zusammenhalt innerhalb eines
unabhängigeren Europas gefestigt wird.
29. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Mitteilung und die darauf beruhenden
Verordnungsvorschläge eine eigenständige Budget-Festlegung nur für
schwächer entwickelte Regionen enthalten. Aus Sicht des Bundesrates muss aber das
Prinzip gelten, dass auch künftig alle Regionen Teil der Kohäsionspolitik sind.
30. Der Bundesrat regt eine transparentere Gestaltung der Mittelzuweisungen an die
Mitgliedstaaten an. Den Vorschlägen der Kommission können diese nur bedingt
entnommen werden. So ist z. B. bei dem NRPP-Fonds die Berechnung der
mitgliedstaatlichen Mittelzuweisungen nur durch Anwendung einer komplizierten
Berechnungsformel möglich. Zudem sind keine vollständigen
Berechnungsparameter bekannt.
31. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Kommission aufzufordern, die
Mittelansätze für die Kohäsionspolitik und Agrarpolitik und die einzelnen
Regionenkategorien festzuschreiben. Der bisher in den Verordnungsvorschlägen
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vorgeschlagene Modus ist unklar und intransparent und kann keine Basis für die
Haushaltsgesetzgeber der Länder sein, um eine verlässliche mittel- bis
langfristige Haushaltsplanung zu ermöglichen.
Horizontale Prinzipien und Ausschlusstatbestände
32. Der Bundesrat verweist darauf, dass die Ziele der zukünftig vorgesehenen
NRPP im Einklang mit dem in Artikel 11 AEUV verankerten Ziel der
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung stehen müssen. Er bittet die
Bundesregierung, sich in den Verhandlungen zum Vorschlag für die NRPP-Verordnung
dafür einzusetzen, dass die in Abschnitt I des Entwurfs der NRPP-Verordnung
vorgesehenen horizontalen Prinzipien entsprechend um das Ziel einer
nachhaltigen Entwicklung als Orientierungsmaßstab der Förderung ergänzt werden.
33. Die Bundesregierung wird gebeten, sich in den Verhandlungen auf europäischer
Ebene dafür einzusetzen, Ausschlusstatbestände in der NRPP-Verordnung zu
verankern. Gemäß Nr. 29 der „Gemeinsamen Stellungnahme des Bundes und
der Länder zur Kohäsionspolitik der EU nach 2027“ sind Ausschlusslisten ein
bewährtes, unbürokratisches Instrument, um Leitplanken zu setzen, z. B. den
Ausschluss der Förderung fossiler Energien und der Kernenergie. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im Rat dafür einzusetzen, dass keine
EU-Mittel für den Ausbau oder die Subventionierung von Kernkraftwerken
oder nuklearer Infrastruktur sowie fossiler Energien verwendet werden.
Übertragung von Mittelzuweisungen
34. Der Bundesrat stellt fest, dass im MFR 2021-2027 ein Passus enthalten war1,
der besagte, dass die Mittelzuweisungen des ersten MFR-Jahres in das nächste
oder die weiteren Jahre übertragen werden können, sollte eine
Programmgenehmigung nicht im ersten MFR-Jahr stattfinden. Im vorliegenden Vorschlag
zur Festlegung des MFR 2028-2034 fehlt diese Regelung.
1 Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung
des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
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35. Der Bundesrat informiert die Bundesregierung, dass das Fehlen dieses Artikels
den Verlust der gesamten ersten Jahrestranche 2028 bedeuten würde, sollte das
Programm nicht in 2028 eingereicht und von der Kommission angenommen
werden. Dies würde für die gesamte Bundesrepublik und alle Länder einen
erheblichen Mittelverlust nach sich ziehen.
36. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Verhandlungen
dafür einzusetzen, dass die bisherige unter Ziffer 34 genannte Regelung in den
Verordnungstext aufgenommen wird.
Interreg
37. Der Bundesrat unterstützt, dass der territoriale Zusammenhalt als dritte
Dimension der kohäsionspolitischen Ziele der EU gestärkt werden soll. Er befürwortet,
dass Interreg als eigenständiges Programm in den bestehenden Ausrichtungen
in einer Verordnung und mit eigenständiger Mittelausstattung fortgeführt wird.
38. Der Bundesrat würdigt, dass die Interreg-Struktur mit den grenzübergreifenden,
transnationalen und interregionalen Aktionsbereichen beibehalten wird. Aus
seiner Sicht muss gewährleistet werden, dass die jeweiligen Programmpartner
die Programmierung und Implementierung weiterhin dezentral und, sofern
vorhanden, im Einklang mit den in den makroregionalen und
Meeresbeckenstrategien festgelegten Zielen in eigener Verantwortung übernehmen.
Gemeinsame Agrarpolitik
Struktur und Mittelausstattung der GAP
39. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission
dafür einzusetzen, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger
Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds möglichst im
Geiste der bisherigen Zwei-Säulen-Struktur erhalten bleibt.
40. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission dahingehend, weiterhin
an einer Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe festzuhal-
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ten, dafür ein festes GAP-Mindestbudget für GAP-Interventionen vorzusehen
und damit einen Großteil des EU-Agrarbudgets für die
Einkommensunterstützung zu sichern.
41. Der Bundesrat befürwortet daher den Vorschlag einer gezielten
Einkommensunterstützung für landwirtschaftliche Betriebe zur Gewährleistung einer
nachhaltigen Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung.
42. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag eines festen GAP-Mindestbudgets für
GAP-Interventionen, die zu einer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der
landwirtschaftlichen Betriebe, zur Steigerung der Attraktivität des Berufs, zur
Verbesserung des Klimaschutzes und zur Bereitstellung von Ökosystemleistungen
sowie zur Verbesserung der Resilienz landwirtschaftlicher Betriebe beitragen.
Er kritisiert in diesem Zusammenhang gleichwohl, dass für die Agrarumwelt-
und Klimamaßnahmen zukünftig kein Mindestbudget vorgesehen ist.
43. Der Bundesrat betont, dass die Kohäsions- und Agrarpolitik ein zentrales
Instrument zur Unterstützung regionaler Entwicklung darstellt. Mit Blick auf das
in Anhang I des NRPP-Verordnungsvorschlags vorgesehene nationale
Sicherheitsnetz fordert er, dass auf Länderebene ebenfalls ein wirksamer
Schutzmechanismus einzuführen ist, um abrupte Mittelrückgänge zu verhindern. Eine
Mittelausstattung ist mindestens auf dem Niveau der aktuellen Förderperiode
zuzüglich Inflationsausgleich zu ermöglichen.
44. Der Bundesrat unterstreicht, dass das Budget für die GAP der laufenden
Förderperiode künftig keinen Kürzungen unterworfen werden darf. Er stellt
vielmehr fest, dass die Landwirtinnen und Landwirte auch in Zukunft im Sinne der
Ernährungssicherung und der Stabilität und Planbarkeit eine verstärkte GAP-
Förderung benötigen.
45. Der Bundesrat sieht den Wegfall des eigenständigen Förderbudgets für die
ländliche Entwicklung sehr kritisch und hält eine starke Förderung der
Landwirtschaft und der ländlichen Räume mit einer zusätzlichen Budgetzuweisung für
unerlässlich. Vor diesem Hintergrund lehnt er die geplante Einbindung der GAP
in die NRPP ab und fordert, dass die GAP auch weiterhin als ein eigenständiger
Politikbereich mit einem gesonderten und ausreichend finanzierten Fonds
erhalten bleibt und damit als zentrales Instrument der EU für Ernährungssicherung,
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Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, Stärkung des Ländlichen
Raums sowie das Erreichen ökologischer und gesellschaftlicher Ziele nicht an
Bedeutung verliert. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die klare
Ausrichtung und Umsetzung des Vorschlags an den Zielen des Artikels 39 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erhalten bleibt.
46. Weiter ist aus Sicht des Bundesrates die investive Förderung der Marktstruktur
als wichtiges Glied in der Wertschöpfungskette zu erhalten.
47. Die EU-Agrarpolitik trägt nicht nur zur Einkommenssicherung der Betriebe,
sondern auch zum Schutz der natürlichen Ressourcen bei. Die Agrarförderung
für die Umsetzung von Agrarumwelt-, Klimaschutz- und Tierwohlmaßnahmen
muss daher spürbar über die zusätzlichen Kosten und das entgangene
Einkommen hinausgehen, um eine Anreizkomponente zu setzen.
48. Der Bundesrat bekräftigt die Bedeutung einer ökologisch wirksamen
Ausgestaltung der GAP. Er hält es für erforderlich, dass die künftige GAP dem Schutz
von Umwelt, Klima und Biodiversität – einschließlich der Agrarökosysteme –
dient und daher weiterhin Zahlungen für die verbindliche Erbringung von
Ökosystemleistungen vorsieht. Ziel muss eine GAP sein, die auf die Umwelt-,
Klima- und Biodiversitätsziele effektiv einzahlt und die Landwirtinnen und
Landwirte auch mit finanziellen Anreizen unterstützt, um die EU-
Wiederherstellungsverordnung umzusetzen. Öffentliche Gelder, die die Landwirtinnen
und Landwirte über die GAP erhalten, müssen gemeinwohlorientiert und
ökologisch wirksam eingesetzt werden und gleichzeitig zur Sicherung
auskömmlicher landwirtschaftlicher Einkommen kleiner und mittlerer Betriebe beitragen.
Vor diesem Hintergrund sollten Anreizkomponenten für Agrarumwelt- und
Klima-„Actions“ barrierefrei und bürokratiearm eingeführt werden. Betriebe,
die freiwillig Gemeinwohlleistungen erbringen, müssen hierfür belohnt werden,
indem die Umsetzung auch betriebswirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Restmittel
aus der Kappung und Degression der Einkommensgrundstützung sollten in
Agrarumwelt- und Klima- „Actions“ fließen und innerhalb der Länder verbleiben.
49. Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit einer angemessenen Förderung
des Vertragsnaturschutzes und der Agrarumweltprogramme. Der EU-
Finanzierungsanteil in Höhe von 80 bis 100 Prozent für Umwelt-,
Biodiversitäts- und Klimaschutzmaßnahmen sollte beibehalten werden. Damit einherge-
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hend bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die
Länder Vertragsnaturschutz- und Agrarumweltprogramme weiterhin
eigenständig und an die lokalen Erfordernisse angepasst ausgestalten und verwalten
können.
50. Die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) ermöglicht
bisher mit ihren spezifischen Interventionen, passgenaue Angebote für die
ambitionierten Umwelt-, Tierwohl- und Klimaziele sowie für die ländlichen Räume zu
schaffen und dabei den unterschiedlichen natürlichen, regionalen, strukturellen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Der Bundesrat
fordert, dass sich die Regionen weiterhin individuell einbringen können und damit
ausreichend Gestaltungsspielraum für die Länder besteht und auch weiterhin
Mittel für länderspezifische Maßnahmen verwendet werden können. Eine
Zentralisierung der Struktur der Förderung ist dabei nicht zielführend.
51. Der Bundesrat ist sich einig, dass der Fokus der EU-Agrarpolitik darauf
auszurichten ist, zur ökonomischen und ökologischen Tragfähigkeit der Betriebe
beizutragen, unabhängig von der Bewirtschaftungs- und Rechtsform. Dies gilt für
kleinbäuerlich strukturierte Betriebe bis hin zu regional verankerten
Agrarbetrieben und Mehrfamilienunternehmen. Dies rechtfertigt eine angemessene
Förderung aller Betriebsformen und -größen sowie ein Festhalten an der Förderung
der ersten Hektare. Darüber hinaus sollen Betriebe in benachteiligten Regionen
weiter unterstützt werden.
52. Zudem ist die Agrarförderung unabhängig von der Betriebsgröße umzusetzen –
für kleinbäuerlich strukturierte Betriebe bis hin zu regional verankerten
Agrarbetrieben und Mehrfamilienunternehmen. Der Bundesrat bittet darum, dass sich
der Bund bei der Kommission dafür einsetzt, den Mitgliedstaaten Degression
und Kappung nicht obligatorisch vorzugeben, sondern eine fakultative und
flexible Umsetzung zu ermöglichen. Darüber hinaus ist von dem Konzept
„Förderung nach sozialer Bedürftigkeit“ dringend Abstand zu nehmen.
53. Der Bundesrat begrüßt, dass Junglandwirtinnen und Junglandwirte sowie
Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in die Landwirtschaft in der nächsten GAP-
Förderperiode im Fokus stehen, um den Generationswechsel zu fördern und
hierfür eine gezielte Unterstützung gewährleisten zu können, unabhängig
davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.
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54. Der Bundesrat lehnt den generellen Ausschluss von Beziehern von Altersrente
von der flächenbezogenen Einkommensunterstützung ab 2032 ab. In
Deutschland zielt das System der Alterssicherung der Landwirte lediglich auf eine
Teilsicherung ab. Zur Förderung des Generationswechsels ist eine Strategie mit
einem Starterpaket für Junglandwirte vorgesehen.
55. Der Bundesrat fordert, dass für die Erreichung von Zielen und Aufgaben, die
bisher nicht Bestandteil der GAP waren, zusätzliche Mittelansätze außerhalb
des GAP-Mindestbudgets zur Verfügung gestellt werden müssen.
Umsetzung und Verwaltung der GAP
56. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass der Verwaltungs- und
Koordinierungsaufwand zur Abstimmung der Kapitel innerhalb des NRPP im Vergleich zur
bisherigen Praxis der Programmierung und Genehmigung der Programme der
verschiedenen EU-Förderbereiche erheblich ansteigt. Der Bundesrat weist
darauf hin, dass die Länder die Bedarfe der regionalen Landwirtschaft und des
ländlichen Raums am besten kennen und so maßgeschneiderte Programme
angeboten werden können. Zudem ist bei einem Entfall der Zwei-Säulen-Struktur
sicherzustellen, dass die GAP weitestgehend regionalisiert und in Synergien mit
der Kohäsionspolitik in den NRPP konzipiert und umgesetzt werden kann.
57. Damit die neue Förderperiode bruchlos weitergeführt werden kann, ist das
bereits mit enormen Kapazitäten erstellte System der nationalen GAP-
Strategiepläne im Sinne der Kontinuität und der Verwaltungsvereinfachung
fortzusetzen. Zudem sollte den Kompetenzen der Länder durch Reduzierung der
Detailtiefe und einer größeren Datenhoheit verstärkt Rechnung getragen
werden.
58. Aus Sicht des Bundesrates ist die „n+3“-Regelung beizubehalten
beziehungsweise wiedereinzuführen, um auch im Jahr n investive Vorhaben unterstützen
zu können sowie Mittelverluste bei Verzögerungen zu vermeiden. Eine
Verkürzung des „Decommitment“-Zeitraums auf 10 Monate und die degressive
Ausgestaltung der jährlichen Mittelplanung bei gleichzeitig erhöhtem Aufwand für
die Programmplanung wird entschieden abgelehnt. Stattdessen braucht es eine
verlässliche, ausgeglichene und im Mittelumfang ansteigende
Haushaltsplanung.
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59. Die verpflichtende Einführung eines leistungsbasierten Ansatzes wird sehr
kritisch gesehen. Der Bundesrat lehnt es ab, die Mittelauszahlung künftig an die
Erfüllung von Reformzielen zu knüpfen, sollten diese nicht im
Zuständigkeitsbereich der Länder liegen oder ohne ihre Mitwirkung festgelegt worden sein.
Die Umsetzung übergeordneter EU-Ziele als horizontale Voraussetzungen darf
zudem nicht zu einer Überfrachtung auf Projektebene führen.
60. Der Bundesrat lehnt den vorgeschlagenen Detailgrad der Output- und
Ergebnisindikatoren ab. So sollen gemäß Anhang 1 der BR-Drucksache 485/25
zukünftig im Bereich der Landwirtschaft 40 Outputindiktoren, unterteilt in 69
Teilindikatoren, und 40 Ergebnisindikatoren, unterteilt in 82 Teilindikatoren, zur
Anwendung kommen. Der vorhandene und bereits sehr komplexe und mit
erheblichen Herausforderungen verbundene Rahmen wird damit stark ausgeweitet.
Eine fristgerechte Umsetzung der Vorgaben bis 2028 wird aus der Erfahrung der
aktuellen Förderperiode für die Verwaltung nicht möglich sein.
Offene Fragen zur GAP
61. Der Bundesrat bittet weiter, folgende offene Fragen zu klären bzw. in den
Verhandlungsprozess einzubringen:
a) Wie wirkt sich die in dem Verordnungsvorschlag genannte Formel für die
Mittelzuweisung auf die Verteilung der (Agrar-)Zahlungen auf die
Mitgliedstaaten aus?
b) Wie wird das Mindestbudget für die GAP bei zu befürchtenden weiteren
Einsparungen gesichert, um eine unverhältnismäßige Belastung der
Landwirtschaft und der Ernährungssicherung zu verhindern?
c) Wie sollen mit den Vorschlägen konkrete Vereinfachungen, insbesondere
im Bereich der Kontrollen und Dokumentation, erreicht werden, oder ist
eher von einer zusätzlichen Komplexität für die Verwaltung durch die
Zusammenlegung so heterogener Handlungsfelder in einem NRPP
auszugehen?
d) Wie soll bei einer deutlichen Erhöhung der Kofinanzierungsraten
sichergestellt werden, dass Landwirtinnen und Landwirten ausreichend
Unterstützung bei der Erreichung der von der EU angestrebten
Umweltziele angeboten wird?
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e) Wie können die regionalen Besonderheiten und die agrarstrukturelle
Vielfalt in den Regionen bei der Planung in den NRPP einfließen, ohne
die Kohärenz der GAP zu unterminieren oder agrarpolitische Kernziele
aufgrund konkurrierender Prioritäten zu marginalisieren?
f) Wie gedenkt die Kommission sicherzustellen, dass der administrative
Mehraufwand durch zusätzliche Kontroll- und Monitoringsysteme
kompensiert wird? Welche substanziellen Ansätze zum
Bürokratieabbau über das bisherige Maß hinaus sind tatsächlich vorgesehen?
g) Wird es mit dem von der Kommission vorgeschlagenen
Leistungsrahmen zu einer Abkehr von der kostenbasierten Förderung kommen? Gilt
dies auch für die GAP- bzw. einkommensrelevante On-farm-
Maßnahmen?
h) Warum geht die Kommission zurück auf die „n+1-Regelung“ und
schränkt dabei die Flexibilität insbesondere bei investiven Maßnahmen
erheblich ein?
i) Was heißt es, wenn bei der Einkommensstützung stärker auf die
Bedürftigkeit abgestellt werden soll? Wie will die Kommission das
Bedürftigkeitskriterium bei Nebenerwerbslandwirtinnen und -landwirten
konkret auslegen, um eine sachgerechte Abgrenzung zwischen
förderfähigen und nicht förderfähigen Nebenerwerbslandwirtinnen und -
landwirten vorzunehmen?
j) Inwiefern berücksichtigt die Kommission die regionale Heterogenität
und prüft Möglichkeiten, soziale Faktoren – wie
Beschäftigungswirkung oder regionale Wertschöpfung – in die Kappungslogik
einzubeziehen, um die negativen Effekte für bestimmte Betriebe und die
Entwicklung des Ländlichen Raumes zu vermeiden sowie Verwerfungen
auf dem Binnenmarkt zu verhindern?
k) Wie will die Kommission sicherstellen, dass ihre Vorschläge
hinreichende Anreize für Landwirtinnen und Landwirte schaffen, freiwillige
ökologische Maßnahmen tatsächlich umzusetzen? Wie kann spürbarer
Bürokratieabbau gewährleistet werden?
l) Wie will die Kommission sicherstellen, dass die Maßnahmen für den
Ländlichen Raum, die zukünftig außerhalb des GAP-Budgets liegen
sollen (LEADER, Integrierte ländliche Entwicklung / Dorferneuerung,
...
Innovationen, Wissenstransfer, Beratung), in angemessenem Umfang
finanziert werden und nicht im Wettbewerb mit anderen Prioritäten,
etwa aus den Bereichen Sicherheit oder Migration, an politischem
Gewicht verlieren?
m) Wie will die Kommission einen Wettbewerb nach unten und
Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Farm Stewardships verhindern, wenn
sie dessen Ausgestaltung im Bereich der ökologischen
Mindeststandards vollständig in die Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten legt?
n) Wie werden „widerstandsfähige Produktionssysteme“ definiert und wie
werden sie innerhalb der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
konkret ausgestaltet?
o) Wie möchte die EU sicherstellen, dass trotz regionaler Besonderheiten
und agrarstruktureller Vielfalt in den Regionen Europas, diese bei den
Planungen im NRP-Plan berücksichtigt werden können, ohne die
Kohärenz der GAP auf Bundes- und EU-Ebene zu unterminieren?
Gemeinsame Fischereipolitik, Europäischer Pakt für die Meere und Meeres-
und Aquakulturpolitik
62. Auch die bisherigen Mittel im Bereich des Europäischen Meeres-, Fischerei-
und Aquakulturfonds (EMFAF) dürfen nicht bereits auf EU-Ebene derart
massive Kürzungen erfahren wie zuletzt avisiert (von rund sechs auf nur noch zwei
Milliarden Euro). Damit würde das Budget auf eine unterkritische
Größenordnung fallen, mit der weder eine hinreichende Unterstützung des Sektors noch
eine adäquate spezifische Verwaltung möglich wäre.
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63. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Vorschlag zwar die Unterstützung der
Gemeinsamen Fischereipolitik, des Europäischen Pakts für die Meere und der
Meeres- und Aquakulturpolitik der Union unter den Rechtsrahmen der
Gemeinsamen Fischereipolitik subsumiert, nähere rechtsverbindliche Bestimmungen
zur Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft, wie etwa die
Unterstützung von produktiven Investitionen, Investitionen im Bereich der
Verarbeitung und Vermarktung sowie von Lokalen Fischerei Aktionsgruppen
(FLAG), jedoch fehlen. Der Bundesrat sieht deshalb die angemessene
Berücksichtigung dieser Bereiche bei der Fischereiförderung gefährdet.
64. Zur Vermeidung von Unsicherheit, sowohl hinsichtlich der Verortung der
Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur und Teichwirtschaft als auch hinsichtlich
ihrer konkreten Ausgestaltung fordert der Bundesrat rechtsverbindliche
Regelungen hinsichtlich der Zuordnung der Unterstützung von (Binnen-)Aquakultur
und Teichwirtschaft sowie FLAG und zur inhaltlichen Ausgestaltung der
Unterstützung beispielsweise durch die Definition von möglichen
Interventionskategorien wie Investive Maßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen.
Europäischer Wettbewerbsfonds und Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation („Horizon“)
65. Der Bundesrat begrüßt, dass ein deutlicher Fokus des Vorschlags der
Kommission auf der Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und
damit verbunden der Einrichtung des Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit (ECF) liegt. Er sieht positiv, dass das europäische
Forschungsrahmenprogramm Horizont Europa auch im MFR 2028 bis 2034 als eigenständiges
Programm erhalten bleiben soll und begrüßt die geplante Mittelerhöhung. Die
Verknüpfung des Forschungsrahmenprogramms mit dem ECF wird kritisch
gesehen. Angesichts vieler offener Fragen zur Abstimmung zwischen beiden
Programmen bittet der Bundesrat die Kommission, zeitnah eine detailliertere
Erläuterung zur beabsichtigten Verflechtung beider Programme vorzulegen.
66. Der Bundesrat betont mit Blick auf den Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit (ECF), dass die Förderung strategischer Technologien in den
vorgeschlagenen Schwerpunkten aus Sicht des Bundesrats dazu beitragen kann, die
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Innovationskraft der europäischen Wirtschaft im globalen Wettbewerb zu
stärken und gleichzeitig die Sektoren, die besonders stark von der klimaneutralen
und digitalen Transformation betroffen sind, zu unterstützen. Er begrüßt
darüber hinaus, dass ein festes Budget im ECF für Sicherheit, Raumfahrt und
Verteidigung eingeplant ist.
67. Der Bundesrat erkennt die Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit
an, betont jedoch zugleich, dass Wohlstand und hochwertige Arbeitsplätze nicht
allein durch den Fonds für Europäische Wettbewerbsfähigkeit erzielt werden
können. Der EFRE muss als regional bedeutendes wirtschafts- und
strukturpolitisches Instrument auch in Zukunft durch die Förderung von unter anderem
kleinen und mittleren Unternehmen, Forschung und Innovation sowie
nachhaltiger Entwicklung einen Wettbewerbsvorteil für die Regionen der Europäischen
Union ermöglichen. Konkurrenzen um Mittel und Ziele müssen zwischen den
ersten zwei Rubriken des MFR verhindert werden, um Kohäsion und
Wettbewerbsfähigkeit ausgewogen zu fördern.
68. Der Bundesrat begrüßt nachdrücklich die im Mehrjährigen Finanzrahmen
2028–2034 vorgesehene Eigenständigkeit des Rahmenprogramms für
Forschung und Innovation. Die Bewahrung der Eigenständigkeit ist ein zentrales
Anliegen der Länder (vergleiche BR-Drucksache 211/24 (Beschluss)).
69. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Budget des
Rahmenprogramms ab dem Jahr 2028 deutlich zu erhöhen. Wie in den Berichten
von Mario Draghi, Manuel Heitor und Enrico Letta empfohlen, ist dies
zwingend erforderlich, um entscheidende Schritte zu mehr Wettbewerbsfähigkeit
und wirtschaftlicher Souveränität gehen zu können. Vor dem Hintergrund des
internationalen Wettbewerbs und um die Erreichung des Ziels von 3 Prozent
Forschungs-und Entwicklungsausgaben am BIP bis zum Jahr 2030 zu
unterstützen, ist es entscheidend, dass dieser Vorschlag im weiteren
Gesetzgebungsverfahren als finanzielle Untergrenze bestehen bleibt.
70. Der Bundesrat fordert im Hinblick auf das europäische
Forschungsrahmenprogramm (FP) Horizont Europa, dass neben der rechtlichen Eigenständigkeit auch
eine klare Zweckbindung der Mittel und eine klare Abstimmung zwischen
Horizont Europa und dem ECF Voraussetzung für eine effektive Umsetzung und
die Attraktivität der EU-Forschungs- und Innovationsförderung ist. Aus Sicht
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des Bundesrates muss die Fördermittelvergabe für Forschung und Innovation in
einem wettbewerblichen Verfahren nach dem Exzellenzprinzip zur Stärkung
eines wettbewerbs- und zukunftsfähigen Forschungs- und Innovationsstandortes
Europa beibehalten werden. Wichtig ist auch, weiterhin transnationale und
inter- beziehungsweise multidisziplinäre Forschungskooperationen und -vorhaben
zu fördern. Darüber hinaus sollte gewährleistet werden, dass regionale und
städtische Akteure nach 2028 weiterhin Zugang zum FP haben
71. Der Bundesrat betont, dass eine ausdrückliche Zweckbindung („ring-fencing“)
der Mittel des Rahmenprogramms Voraussetzung für eine verlässliche
Programmumsetzung sowie für Planungssicherheit von Hochschulen,
außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Unternehmen ist. Die
Verlässlichkeit des Budgets ist sicherzustellen.
72. Die vorgesehene strukturelle Verflechtung des Rahmenprogramms -
insbesondere Säule II - mit dem neuen Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit
(European Competitiveness Fund, ECF) wird als Herausforderung eingeschätzt.
Der Bundesrat kritisiert, dass der Vorschlag der Kommission zur Governance-
Struktur für eine effektive Abstimmung zwischen ECF und dem nächsten
Rahmenprogramm sehr vage ist. Der Bundesrat spricht sich für verbindlich
steuernde Mechanismen, Prozesse und Strukturen aus, die die ausschließlich
wissenschaftsgeleitete Ausrichtung des Rahmenprogramms unter Einbeziehung der
Mitgliedstaaten sichern.
73. Der Bundesrat fordert die Fortführung und Stärkung der etablierten
Governance-Strukturen des Rahmenprogramms durch die fortgesetzte Einbindung der
Mitgliedstaaten sowie der Länder, namentlich über die Programmausschüsse,
um eine wissenschaftsgeleitete, evidenzbasierte und zukunftsorientierte
Programmsteuerung zu gewährleisten.
74. Der Bundesrat warnt mit Blick auf die notwendige Planungssicherheit vor einer
zu weitreichenden Budgetflexibilität und fordert, dass Mittel in Zukunft nicht
mehr während der laufenden Programmperiode zu Lasten des FP umverteilt
werden.
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Erasmus+
75. Der Bundesrat unterstützt den Mittelaufwuchs für Erasmus+ als zentrales
Mobilitäts- und Bildungsprogramm sowie für die künftig in AgoraEU
zusammengefassten Themenbereiche. Diese Programme machen den Mehrwert der EU
unmittelbar für Bürgerinnen und Bürger jeden Alters und jedes Bildungsweges
erfahrbar und unterstützen die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen
Identität und stärken die persönliche Teilhabe und demokratischen Werte. Es
sollte hinsichtlich der jährlichen Anpassungen und der Flexibilisierung des
Budgets dafür Sorge getragen werden, dass mögliche Budgetverschiebungen
nicht zu wesentlichen Kürzungen einzelner Teilbereiche führen können.
Umwelt-, Klima- und Naturschutz
76. Der Bundesrat nimmt die Mitteilung der Kommission zum MFR und den
zugehörigen Verordnungsvorschlag zur Kenntnis. Er begrüßt, dass die Mitteilung
die Vielfalt an Handlungs- und Finanzbedarfen zur Umsetzung der EU-
Umwelt- und Klimapolitik abbildet und damit den Erhalt natürlicher
Ressourcen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Wirtschaft und
Regionen bekräftigt. Der Bundesrat teilt die Einschätzung, dass der nächste
MFR hierfür substanzielle Mittel bereitstellen muss.
77. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass auch der nächste
MFR substantielle und zielgerichtete Mittel für den Klima- und Umweltschutz
bereitstellen muss, damit die EU ihren Verpflichtungen im Bereich Klimaschutz
und Biodiversität gerecht werden kann. Ansätze zur Erhöhung der Wirksamkeit
der Investitionen in Klima- und Umweltschutz erachtet der Bundesrat deshalb
grundsätzlich als unterstützenswert.
78. Der Bundesrat begrüßt, dass der Vorschlag der Kommission, die zentrale
Bedeutung der Landwirtschaft für Ernährungssicherheit, Klima- und
Umweltschutz, Biodiversität, Tierwohl und Resilienz anerkennt.
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79. Der Bundesrat weist darauf hin, dass im Rahmen der Agrarförderung,
insbesondere der sogenannten 2. Säule der GAP, bisher wichtige
Naturschutzmaßnahmen in den Ländern entscheidend umgesetzt werden konnten. Ein Aufgehen
dieser Agrarförderung in einem Fonds, der zwar weite Politikbereiche abdeckt,
aus Sicht des Bundesrates jedoch keine klare Zweckbindung für den Klima-,
Umwelt- und Naturschutz bei zudem deutlich reduziertem Mittelumfang
enthält, sieht der Bundesrat kritisch. Hier besteht nach Auffassung des Bundesrates
die Gefahr, dass die bestehende Unterfinanzierung vor allem des Naturschutzes
trotz steigender Anforderungen nochmals deutlich verschärft wird.
80. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass entsprechend des Vorschlags der
Kommission der für die Umsetzung von bestehenden europarechtlichen
Vorgaben wichtige Bereich des investiven Naturschutzes außerhalb der eigentlichen
GAP nur noch mit einem deutlich gekürzten EU-Beteiligungssatz (40 Prozent,
vormals durchgängig 80 Prozent) gefördert werden kann. Auch die Absenkung
der maximalen EU-Beteiligung auf 70 Prozent (vormals 80 Prozent) bei den
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen ist aus Sicht des Bundesrates inadäquat,
um den kooperativen Naturschutz zu stärken. Nach Auffassung des Bundesrates
ist vielmehr sicherzustellen, dass der Naturschutz für die Land- und
Forstwirtschaft als Geschäftsmodell attraktiv wird, indem einkommenswirksame und
betriebswirtschaftlich vorteilhafte Anreizkomponenten für Agrarumwelt- und
Klimamaßnahmen sowie entsprechende Programme im Wald eingeführt
werden.
81. Aus Sicht des Bundesrates ist es unerlässlich, dass seitens der Europäischen
Union erfolgende Vorgaben zur Erhöhung des Umweltambitionsniveaus mit
einer durch die Europäischen Union entsprechend verlässlich gesicherten sowie
ausreichenden Finanzierung einhergehen. Dies trifft im Besonderen auf die
Verordnung über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2022/86 vom 24. Juni 2024 (EU-Wiederherstellungsverordnung)
zu, die einer adäquaten Finanzierung durch die Europäische Union bedarf, die
bisher mit den aktuellen Vorschlägen der Kommission in keiner Weise
abgedeckt ist.
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82. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag einer Klima- und Umweltquote von
35 Prozent für den MFR. Investitionen in Umwelt- und Klimaschutz sichern die
natürlichen Lebensgrundlagen und stärken damit die Wettbewerbsfähigkeit und
die Resilienz der Wirtschaft. Dazu zählen ausdrücklich auch Investitionen in
den Naturschutz. Um die Wirksamkeit und Zielerreichung sicherzustellen,
müssen die Klima- und Umweltziele verbindlich ausgestaltet werden. Angesichts
des erheblichen Handlungsbedarfs und der rechtlichen Verpflichtungen, die aus
der EU-Wiederherstellungsverordnung hervorgehen, spricht sich der Bundesrat
dafür aus, ein zweckgebundenes Mindestbudget in Höhe von 5 Prozent des
MFR für die Durchführung der EU-Wiederherstellungsverordnung
bereitzustellen, und bittet die Bundesregierung, sich in den kommenden Verhandlungen im
Rat der Europäischen Union zum MFR für dieses Mindestbudget einzusetzen.
83. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag einer Klima- und Umweltquote in Höhe
von 43 Prozent für die NRPP. Umwelt- und Klimainvestitionen sind in den
Regionen, Kommunen und Städten sowie in Wirtschaft und Landwirtschaft
sinnvoll und erforderlich. Der Bundesrat erwartet, dass die Kommission über die
Verordnungen sicherstellt, dass der für Umwelt und Klima vorgesehene
Mittelanteil von 43 Prozent die erforderlichen Investitionen in all diesen Sektoren
unterstützt. Eine vorrangige Zuweisung oder Steuerung dieses Mittelanteils an
einzelne Sektoren lehnt der Bundesrat ab.
84. Der Bundesrat erwartet, dass die Kommission die Berechnungsmethodik zur
Messung des Beitrages der einzelnen Interventionsbereiche zu den
Klimaschutz-, Klimaanpassungs- und Umweltzielen (Umwelt- und
Klimakoeffizienten) auf wissenschaftlicher Grundlage herleitet und die Herleitung offenlegt. Es
ist wesentlich, dass nur Ausgaben in die Berechnung der Klima- und
Umweltquote eingehen dürfen, welche einen nachweisbaren, substantiellen Beitrag zu
den Umwelt- und Klimazielen leisten.
85. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrer Mitteilung
bezüglich der Klima- und Umweltziele von mindestens 35 Prozent der
Ausgaben auf einen Leistungsrahmen verweist, der ein einziges verhältnismäßiges
Regelwerk für die Umsetzung enthalten soll. Im Annex I des entsprechenden
Vorschlags der Kommission für einen Haushaltsausgabenverfolgungs- und
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Leistungsrahmen (BR-Drucksache 485/25) trifft die Kommission Festlegungen,
in welchem Maße einzelne Interventionsbereiche auf die Klima-, Umwelt- und
sozialen Ziele einzahlen (im Weiteren: Beitragskoeffizient). Dabei schreibt die
Kommission den flächenbezogenen Einkommensstützungen an Landwirtinnen
und Landwirte (Artikel 35 Absatz 1 NRPP-VO) einen Beitragskoeffizienten
von 40 Prozent auf die Klima-, Umwelt- und sozialen Ziele zu. Damit dieser
Beitragskoeffizient realistisch ist, bittet der Bundesrat die Bundesregierung,
sich in den kommenden Verhandlungen im Rat zum Vorschlag für die NRPP-
Verordnung dafür einzusetzen, die in Artikel 35 Absatz 1 der NRPP-
Verordnung bestimmten Einkommensstützungen an Landwirtinnen und Landwirte
verpflichtend an eine starke Konditionalität für Ziele des Umwelt- und
Klimaschutzes zu binden, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht.
86. Der Bundesrat spricht sich für eine konsequente und einheitliche Anwendung
des „Do No Significant Harm“-Prinzips (DNSH) im Rahmen aller EU-
Finanzierungsinstrumente aus, orientiert am Modell des Klima-Sozialfonds.
Ausnahmen sollen nur in begründeten Fällen – etwa im Verteidigungsbereich –
zulässig sein. Er bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für klare
und ambitionierte Anwendungsstandards, nachvollziehbare Prüfkriterien und
eine unabhängige Überprüfung der DNSH-Konformität einzusetzen, um eine
wirksame und dennoch einfache und einheitliche Umsetzung sicherzustellen.
LIFE-Programm
87. Der Bundesrat lehnt die vorgeschlagene Integration des etablierten
Förderprogramms für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz (LIFE) in den Europäischen
Fonds für Wettbewerbsfähigkeit ab und bittet die Bundesregierung, sich für den
Erhalt von LIFE als eigenständiges Instrument mit einer angemessenen
finanziellen Ausstattung einzusetzen.
88. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das bisherige LIFE-Programm die
regionale Natur- und Artenvielfalt und die Wiederherstellung wichtiger Lebensräume
fördert. Dem zwar kleinen, aber wegweisenden LIFE-Programm kommt eine
wichtige Funktion zu, da es Demonstrations- und Leuchtturmprojekte fördert,
die anschließend zur Skalierung grüner Lösungen und guter Ansätze für den
Umwelt- und Klimaschutz dienen können, die für eine nachhaltige Entwicklung
der Wirtschaft und Regionen künftig stärker genutzt werden sollten. Das LIFE-
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Programm unterstützt außerdem Projekte des natürlichen Klimaschutzes, aber
auch Innovationen für die zirkuläre Wirtschaft und die Energiewende. Dadurch
fördert LIFE indirekt die Bereitstellung wichtiger Ökosystemleistungen, deren
Wert im Jahr 2019 innerhalb der EU auf rund 234 Milliarden Euro jährlich
geschätzt wurde.
89. Die Auflösung des eigenständigen EU-LIFE-Programms für die Umwelt- und
Klimapolitik als einzigem rein natur- und umweltschutzbezogenen
Förderprogramm der Europäischen Union sieht der Bundesrat daher mit Sorge. Vielmehr
wird die Sicherung eines solchen Programms sowie dessen finanzielle
Aufstockung seitens des Bundesrates als zwingend notwendig angesehen, um
innovative Projekte des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes auf Ebene der
Bundesländer finanzieren und zielführend realisieren zu können.
90. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich in den kommenden
Verhandlungen im Rat der Europäischen Union zum MFR dafür einzusetzen, dass
im Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit und Horizont Europa in der
Säule „Clean Transition“ verpflichtend eine Programmlinie „LIFE“ vorgesehen
wird. Diese sollte neben „Clean Energy Transition“ und „Circular Economy and
Quality of Life“ weiterhin die Bereiche „Nature and Biodiversity“ sowie
„Climate Change Mitigation and Adaptation“ beinhalten. Diese Programmlinie
sollte verpflichtend mit 10 Prozent der in diesem Fonds verfügbaren Mittel
ausgestattet werden.
Connecting Europe
91. Der Bundesrat befürwortet außerdem die Erhöhung der Mittel für das
Förderprogramm „Connecting Europe Facility“ zur Gewährleistung einer vernetzten
und sicheren Infrastruktur in Europa. Insbesondere erachtet er auch den Anstieg
für den Ausbau militärischer Mobilität als wichtig.
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„Europa in der Welt“
92. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Heranführung der
Beitrittskandidaten über den Fonds „Europa in der Welt“ zu fördern. Er sieht
auch weiterhin Bedarf für eine finanzielle Unterstützung der Ukraine aus EU-
Mitteln und unterstützt die dahingehenden Vorschläge, insbesondere mit Blicke
auf eine graduelle Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt und in die
Verteidigungsinitiativen der Europäischen Union.
ReArm Europe
93. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommissionspräsidentin im „ReArm Europe
Plan“ benannten Prioritäten und begrüßt, dass sich diese Prioritäten in der
inhaltlichen Ausrichtung auch im MFR wiederfinden. Die schnelle Steigerung der
europäischen Verteidigungsfähigkeit hat angesichts zunehmender
geopolitischer Unsicherheiten eine hohe Dringlichkeit.
Europäischer Sozialfonds
94. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ausgabenziel für soziale Belange. Er
gibt jedoch zu bedenken, dass damit nicht nur Inhalte des ESF, sondern u.a.
auch der soziale Wohnungsbau adressiert werden. Der ESF ist das wichtigste
Instrument der Europäischen Union, zur Förderung von Beschäftigung, sozialer
Integration und Bildung auf regionaler Ebene. Er darf nicht geschwächt oder
verwässert werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich
für ein Ausgabenziel für den ESF einzusetzen.
95. Der Bundesrat begrüßt jedoch ausdrücklich, dass der Zugang zu Wohnraum als
politisches Ziel mit aufgenommen wurde und setzt sich für eine ausreichende
Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik
ein.
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Rechtsstaatskonditionalität
96. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission auch für den Mehrjährigen
Finanzrahmen (MFR) 2028 bis 2034 eine starke Rechtstaatskonditionalität
vorsieht.
Budgetflexibilität
97. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission für den nächsten MFR eine
höhere Flexibilität anstrebt. Der Ansatz, künftig Finanzmittel innerhalb und
zwischen Finanzierungsprogrammen verschieben zu können, darf aber nicht allzu
sehr zu Lasten einer verlässlichen Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten und
deren Regionen gehen. Das gilt besonders für mehrjährige EU-Programme.
Aufnahme neuer Finanzmittel
98. Der Bundesrat betont, dass die Kommission im Regelfall keine Kompetenzen
zur Aufnahme von Finanzmitteln im Namen der EU besitzt. Er erinnert daran,
dass die Abfinanzierung des Corona-Aufbauprogramms NGEU ab dem
Jahr 2028 beginnen soll und den zukünftigen MFR in einer Größenordnung
von jährlich 24 Milliarden Euro belasten dürfte. Die Aufnahme neuer
Finanzmittel im Namen der EU sollte daher nur die Ultima Ratio sein und auf
außerordentliche Ereignisse begrenzt werden.
99. Der Bundesrat stellt fest, dass die gemeinsame Kreditaufnahme in Folge der
wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im einmaligen Sonderfall
mitgetragen wurde. Der Bundesrat sieht eine erneute Aufnahme von
gemeinsamen Schulden durch die Kommission kritisch.
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Zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Eigenmittelsystem in BR-
Beiträge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Bruttonationaleinkommens
100. Der Bundesrat hat bereits mehrfach seine Unterstützung für ein gerechtes
Eigenmittelsystem bekundet. Er betont, dass die Eigenmittel auf Basis der
Bruttonationaleinkommen (BNE) weiterhin im Zentrum der Einnahmeseite des
EU-Haushalts stehen sollten. Sie bilden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Mitgliedstaaten zuverlässig ab, passen sich flexibel dem Finanzbedarf der
Union an und stellen eine stabile Finanzierung des EU-Haushalts sicher.
101. Um die BNE-Eigenmittel im nötigen höheren Umfang einbeziehen zu
können, ist es erforderlich, die bisherigen MFR-Obergrenzen stark anzuheben.
Die Kommission schlägt vor, sie für Zahlungen von 1,40 Prozent auf
1,75 Prozent des BNE bzw. für Verpflichtungsermächtigungen von
1,46 Prozent auf 1,81 Prozent des BNE nach oben zu setzen. Da der künftige
MFR ein stark angehobenes Ausgabevolumen vorsieht, wird die
Bundesrepublik Deutschland, die derzeit rund 23 Prozent des EU-Haushalts finanziert,
über den entsprechend ansteigenden Abfluss von BNE-Eigenmitteln spürbar
belastet werden.
102. Der Bundesrat sieht es kritisch, dass die Kommission die
Eigenmittelobergrenzen zusätzlich um 0,25 Prozentpunkte anheben kann, damit sie in
Notlagen und Krisen Darlehen aufnehmen und an Mitgliedstaaten ausreichen kann
(Krisenreaktionsmechanismus). Ebenso kritisch sieht der Bundesrat die
vorgeschlagenen kreditfinanzierten Instrumente im Rahmen der NRPP.
103. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich ein transparentes und gerechtes
Eigenmittelsystem, hat aber Zweifel, ob es sich mit den von der Kommission
vorgeschlagenen Anpassungen verbessert.
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Neues Eigenmittel: Unternehmensbeitrag für Europa (CORE)
104. Der Bundesrat betont, dass die Kommission bei ihrem Vorschlag über neue
Eigenmittelarten auch die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des
europäischen Wirtschaftsstandorts berücksichtigen sollte.
105. Der Bundesrat ist sich dessen bewusst, dass zahlreiche Aufgaben und
aktuelle Herausforderungen, unter anderem im Bereich Verteidigung und
Sicherheit sowie beim grünen und digitalen Wandel den Bedarf an Finanzmitteln
steigern. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass der Vorschlag der
Kommission für einen Unternehmensbeitrag für Europa (Corporate Resource for
Europe) eine hohe Belastung für die europäische Wirtschaft darstellt und dies
gerade in einer Zeit, in welcher viele Unternehmen aufgrund hoher
Energiekosten, Fachkräftemangels, Bürokratielasten und angespannter
Handelsbeziehungen mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert sind.
106. Der Bundesrat lehnt neue Steuern und Abgaben, die Unternehmen in der EU
belasten und den europäischen Standort im internationalen Wettbewerb
schwächen würden, ab.
107. Der Bundesrat erinnert die Kommission und die Bundesregierung daran, dass
die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Resilienz der europäischen
Wirtschaft eine zentrale Priorität für die kommenden Jahre bleiben soll. Vor
diesem Hintergrund gilt es, Maßnahmen, die mit finanziellen oder
regulatorischen und bürokratischen Belastungen für Unternehmen verbunden sind, zu
vermeiden und dringend nach Entlastungspotenzial zu suchen.
108. Der Bundesrat stellt fest, dass insbesondere die neue Unternehmensteuer die
Wirtschaft in der EU jährlich mit insgesamt rund 7 Milliarden Euro
zusätzlich belasten würde. Dies liefe der von der Bundesregierung geplanten
steuerlichen Entlastung von Unternehmen in Deutschland entgegen.
109. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die derzeit angespannte
wirtschaftliche Lage zahlreicher Unternehmen zu berücksichtigen und sich auf
europäischer Ebene mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass der
Unternehmensbeitrag für Europa als neue Art von Eigenmitteln nicht eingeführt wird.
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110. Das vorgeschlagene neue Eigenmittel CORE, durch das ein Pauschalbetrag
auf Grundlage des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen mit mehr als
100 Millionen Euro Umsatz erhoben werden soll, wird kritisch gesehen. Der
Umsatz ist als Grundlage für eine Unternehmensabgabe fragwürdig, da er die
Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nicht ausreichend abbildet und damit
zu einer ungleichen Belastung von Unternehmen führen würde. Zudem
würde eine zusätzliche Belastung der Unternehmen im Widerspruch zum
erklärten Ziel der Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit bei der
Ansiedlung von Unternehmen stehen.
111. Der Bundesrat lehnt eine Erhebung des Unternehmensbeitrags CORE durch
die nationalen Finanzbehörden der Länder ab. Bereits jetzt sind die
Finanzverwaltungen der Länder mit einer Vielzahl von Aufgaben bei gleichzeitig
eintretenden Auswirkungen des demografischen Wandels und knapper
werdenden Personalressourcen konfrontiert.
Neues Eigenmittel auf der Grundlage der Menge an nicht gesammelten Elektro- und
Elektronikgeräten („e-Abfall“)
112. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die von der Kommission
vorgeschlagenen neuen Eigenmittel basierend auf der Wiederverwertung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten und Kunststoffabfällen als Anreiz für die Einhaltung
der Sammelquoten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und
Kunststoffabfälle.
113. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass das Eigenmittelsystem der EU,
unter anderem durch die Einführung eines neuen Eigenmittels „e-Abfall“,
welches auf der Menge an nicht gesammelten Elektro- und Elektronikgeräten
(Electrical and Electronic Equipment – EEE) in den Mitgliedstaaten basieren
soll, reformiert werden soll.
114. Der Bundesrat begrüßt, dass damit nicht allein die Finanzausstattung der
Europäischen Union verbessert, sondern auch Umweltschutz und
Ressourcenschonung gefördert, die Sammlung von EEE-Altgeräten verbessert und die
EU-Strategie für kritische Rohstoffe (Rückgewinnung wertvoller
Materialien) gestärkt werden sollen.
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115. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die Sammlung von EEE-
Altgeräten vor Ort im eigenen Wirkungskreis der Kommunen erfolgt, die
finanziellen Folgen einer geringen Sammelquote jedoch national getragen
werden und damit die Lenkungswirkung des Eigenmittels „e-Abfall“ in
Frage gestellt wird.
116. Der Bundesrat regt an, dass die Einnahmen nicht ausschließlich an den EU-
Haushalt, sondern über eine zweckgebundene Rückführung in nationale,
regionale oder kommunale Sammel- und Informationsprogramme fließen
sollen.
117. Der Bundesrat gibt weiter zu bedenken, dass Zahlen über die Sammelquote
für Elektrogeräte auf nationalen Statistiken beruhen und es für exakte
Landeswerte eines länderspezifischen Monitorings mit belastbaren Daten zu den
abgegebenen und den gesammelten Mengen bedürfte, um exakte Quoten
berechnen und gezielt Maßnahmen steuern zu können.
118. Die Einführung eines neuen Eigenmittels auf Basis von nicht gesammelten
Elektro- und Elektronikgeräten nimmt der Bundesrat zur Kenntnis. Er
erkennt an, dass dadurch tendenziell die Kreislaufwirtschaft gestärkt und die
Verfügbarkeit kritischer Rohstoffe erhöht wird. Der Bundesrat erinnert
gleichzeitig an seinen Beschluss (vergleiche BR-Drucksache 401/25
(Beschluss) zur Notwendigkeit der Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU
über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) mit dem Ziel
einer realitätsnäheren Berechnung der Quoten der WEEE-Richtlinie. Die
Berechnung der WEEE-Quote der zu sammelnden Altgeräte erfolgt auf der
Basis der in den drei vorangegangenen Jahren in Verkehr gebrachten Geräte.
Diese Berechnungsgrundlage bildet die tatsächliche Rückgabelage nur
unzureichend ab. Denn die aktuell im Umlauf befindlichen Geräte weisen eine
längere Nutzungs- und Betriebsdauer auf, sodass sie nicht nach den derzeit
zugrundeliegenden drei Jahren zurückgegeben werden. Die derzeit
vorgesehene WEEE-Quote ist deshalb nicht geeignet für die Bemessung von
Eigenmitteln und bedarf der Überarbeitung.
119. Der Bundesrat stellt fest, dass eine längere Nutzungsdauer von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten bei einer Berechnungsmethode für die Sammelquoten
der Elektro- und Elektronik-Altgeräte auf Grundlage der Richtlinie
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2012/19/EU zu höheren Eigenmittelverpflichtungen führen würde. Dies
würde dem Gedanken der effizienten Abfallvermeidung und des
Ressourcenschutzes widersprechen. Ein Beispiel sind Photovoltaik-Anlagen, die eine
deutlich längere Nutzungsdauer als andere Elektro- und Elektronikprodukte
aufweisen und somit entgegen der Berechnungsgrundlage oftmals nicht
schon nach drei Jahren entsorgt werden. Der Bundesrat empfiehlt daher,
diese Berechnungsmethode so zu ändern, dass sie der durchschnittlichen
Lebensdauer von Elektro- und Elektronikprodukten besser entspricht. Ziel
sollte sein, passgenaue Berechnungsformeln für die unterschiedlich langen
Lebenszyklen der Elektro- und Elektronikprodukte anzuwenden.
120. Der Bundesrat hebt hervor, dass eine wirksame ökologische
Steuerungswirkung des Eigenmittels „e-Abfall“ nur dann erreicht werden kann, wenn
flankierend rechtliche und finanzielle Rahmenbedingungen geschaffen
werden. Dazu gehören insbesondere:
a) Die Schaffung eines verbindlichen EU-weiten Rechtsrahmens für das
Recht auf Reparatur ist erforderlich, um die Lebensdauer von Elektro-
und Elektronikgeräten zu verlängern und die Abfallmengen nachhaltig zu
reduzieren. Dies umfasst Vorgaben zu Ersatzteilverfügbarkeit, Zugang
zu Reparaturinformationen sowie standardisierte und bezahlbare
Reparaturkosten. Ohne diese Rahmenbedingungen droht das Eigenmittel primär
fiskalische Wirkung zu entfalten, ohne die gewünschte ökologische
Lenkungswirkung zu erreichen.
b) Die konsequente Einbeziehung der Herstellerverantwortung (erweiterte
Produktverantwortung) ist sicherzustellen. Produzenten müssen nicht nur
für Rücknahme und Entsorgung, sondern auch für Reparierbarkeit,
Recyclingfähigkeit und die Bereitstellung kreislauffähiger Produkte
verantwortlich gemacht werden. Eine Anpassung der Herstellerpflichten auf
EU-Ebene sollte mit dem Eigenmittel „e-Abfall“ verzahnt werden, damit
die Last nicht allein bei den öffentlichen Haushalten liegt.
c) Einnahmen aus dem Eigenmittel sollten nicht ausschließlich in den EU
Haushalt fließen, sondern zur Förderung von Reparatur- und
Abfallvermeidungsprogrammen genutzt werden. Der erfolgreiche
Reparaturbonus in Thüringen zeigt, dass gezielte Förderung Verbraucher motivieren
kann, Geräte reparieren zu lassen. Eine bundesweite und EU-kofinan-
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zierte Ausweitung solcher Programme würde die Sammelmengen
reduzieren und die Wirkung des Eigenmittels flankieren.
d) Die kommunalen Gebietskörperschaften tragen die Hauptverantwortung
für die Umsetzung der Sammlung. Um ihre Selbstbestimmung zu wahren
und zugleich die EU-Ziele zu erreichen, ist eine zweckgebundene
Rückführung von Mitteln in die kommunale Sammel- und
Recyclinginfrastruktur unerlässlich. Nur so können die Kommunen effektiv handeln
und die gewünschte Lenkungswirkung entfaltet werden.
121. Der Bundesrat fordert daher, dass die Einführung des Eigenmittels mit einem
kohärenten Rechtsrahmen für Reparatur, Herstellerverantwortung und
gezielten Förderprogrammen verbunden wird, damit das Instrument nicht allein als
fiskalische Maßnahme wirkt, sondern seine ökologische Lenkungswirkung
voll entfalten kann.
Begründung zu Ziffern 113 bis 117, 120 und 121 (nur gegenüber dem Plenum):
Die Eigenmittel werden ausschließlich auf Ebene der Mitgliedstaaten erhoben
und im EU-Haushalt verbucht. Die kommunalen Gebietskörperschaften, die für
die praktische Umsetzung der WEEE-Sammlung zuständig sind, haben keine
unmittelbare Rückkopplung auf ihre Finanzierung oder
Handlungsmöglichkeiten. Damit besteht die Gefahr, dass die fiskalische Belastung in den nationalen
Haushalt eingeht, ohne dass die Kommunen gezielt unterstützt oder motiviert
werden, ihre Sammelleistungen auszubauen.
Anstelle einer tatsächlichen ökologischen Steuerungswirkung könnte sich das
Eigenmittel in der Praxis zu einer reinen Einnahmequelle der EU entwickeln,
wenn die Zielsetzung, die Sammelquoten zu verbessern, nicht durch
flankierende Mechanismen ausreichend unterstützt wird.
Um eine tatsächliche ökologische Steuerungswirkung zu erreichen, wird es
not-wendig sein, die Maßnahme in einen umfassenden rechtlichen und
finanziellen Rahmen einzubetten:
– eine zweckgebundene Rückführung von Teilen der nationalen EU-
Abgaben müssen in kommunale Investitionen fließen, um die Sammlung
von Elektro- oder Elektronikaltgeräten vor Ort zu verbessern. Nur so
können Kommunen ihre Handlungs-möglichkeiten voll ausschöpfen.
– Die Abgaben sind mit Programmen zu verknüpfen, die gezielt auf eine
Steigerung der Sammelquoten hinwirken und kommunale Aktivitäten
unterstützen.
– Es ist eine belastbare und länderspezifische Datengrundlage aufzubauen,
um Sammelquoten transparent zu messen und Maßnahmen wirksam zu
steuern.
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– Ein verbindlicher EU-weiter Rechtsrahmen für Reparaturrechte
(Ersatzteilverfügbarkeit, Reparaturinformationen, faire Kosten) ist erforderlich,
um Ab-fallmengen zu reduzieren und Geräte länger nutzbar zu machen.
– Produzenten müssen durch eine erweiterte Produktverantwortung
verpflichtet werden, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und die
Rücknahme ihrer Produkte sicherzustellen. Damit darf die Last nicht allein bei
den öffentlichen Haus-halten liegen.
– Einnahmen aus dem Eigenmittel sollten für
Abfallvermeidungsprogramme genutzt werden. Der Reparaturbonus, wie er bereits in Thüringen
erfolgreich umgesetzt wird, könnte auf Bundes- und EU-Ebene ausgeweitet
werden, um Bürger aktiv zu motivieren, Geräte zu reparieren.
Übrige Eigenmittel
122. Beim bereits bestehenden Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter
Verpackungsabfälle aus Kunststoff soll der Abrufsatz von 0,80 Euro pro
Kilogramm auf 1 Euro pro Kilogramm angehoben werden. Der Bundesrat
nimmt diese Erhöhung zur Kenntnis und unterstreicht, dass sie nicht zu
neuen Bürokratielasten führen darf.
123. Der Bundesrat kritisiert die Streichung der Begrenzung der
Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage auf 50 Prozent des BNE. Er befürchtet, dass
insbesondere in umsatzstärkeren Mitgliedstaaten wie in der Bundesrepublik
Deutschland mit deutlich höheren Abflüssen an Eigenmitteln zu rechnen ist,
die unmittelbar erhebliche Lücken im Bundes- sowie mittelbar in den
Landeshaushalten hinterlassen könnten.
124. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, die
Einbehaltungspauschale der Mitgliedstaaten für Zölle von 25 auf 10 Prozent
zu kürzen. Er weist darauf hin, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten
eine besondere Rolle beim Schutz des EU-Binnenmarktes spielen. Der
Bundesrat appelliert an die Bundesregierung, eine derart signifikante
Senkung kritisch zu hinterfragen.
125. Nach Auffassung des Bundesrates ist bei der Erhebung der Eigenmittel
darauf zu achten, dass der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten – im
Einklang mit dem generellen Ziel, Bürokratie abzubauen – möglichst
geringgehalten wird.
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Maßgebliche Berücksichtigung
126. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Ziffern 3, 10, 11, 12, 17,
19, 21, 27, 30, 31, 97 und 98 der Stellungnahme gemäß § 5 Absatz 2
EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Die Vorschläge der Kommission
zu den NRPP greifen massiv in die Einrichtung der Behörden der Länder und
ihre Verwaltungsverfahren ein.
In der Bundesrepublik Deutschland sind für die Regionalpolitik die Länder
zuständig. Regionale Förderprogramme der EU werden in der
Bundesrepublik Deutschland deshalb durch die Länder verhandelt, programmiert und in
geteilter Mittelverwaltung partnerschaftlich umgesetzt. Die Sach- und
Ortsnähe der Länder und ihrer Behörden ermöglicht eine zielorientierte und an
den individuellen Förderbedarfen ausgerichtete Gestaltung der regionalen
Förderprogramme. Das Ziel der EU-Kohäsionspolitik, den wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, kann nur in
Verantwortung der Länder und ihrer Behörden erreicht werden. Durch die vorgesehene
Zentralisierung wären diese Strukturen und die etablierten Verfahren
gefährdet.
Zudem würde ein einziger NRPP einen deutlichen Bürokratieaufwuchs
bedeuten. Ein zentral koordinierter Plan würde umfangreiche
Abstimmungsprozesse zwischen den Behörden auf nationaler Ebene und den Behörden auf
regionaler Ebene auslösen. Entwicklungen, die nur einzelne Regionen
betreffen und Auswirkung auf die dortigen Förderverfahren entfalten, würden
anders als bei einer eigenständigen Verantwortung im föderal organisierten
Bundesstaat zu einer regionenübergreifenden und zentralen
Entscheidungsfindung führen. Eine effiziente und wirksame Umsetzung bzw. Änderungen
aufgrund von aktuellen Entwicklungen durch die Länderverwaltung werden
erheblich erschwert. Die zu erwartenden detaillierten Vorgaben des Bundes
zur Durchführung der Regionalförderung würden die Behörden der Länder
betreffen und damit in die Organisationshoheit der Länder unmittelbar
eingreifen.
127. Die Ziffern 8 und 18 dieser Stellungnahme sind gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1
EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Das Vorhaben betrifft in diesen
Punkten im Schwerpunkt die Verwaltungsverfahren der Länder. In Deutsch-
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land sind für die Regional- und Strukturpolitik die Länder zuständig.
Regionale Förderprogramme der EU werden in Deutschland deshalb durch die
Länder verhandelt, programmiert und in geteilter Mittelverwaltung
partnerschaftlich umgesetzt. Die Sach- und Ortsnähe der Länder und ihrer Behörden
ermöglicht eine zielorientierte und an den individuellen Förderbedarfen
ausgerichtete Gestaltung der regionalen Förderprogramme. Das Ziel der EU-
Kohäsionspolitik, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt zu stärken, kann nur in Verantwortung der Länder und ihrer
Behörden erreicht werden. Durch die vorgesehene Zentralisierung wären diese
Strukturen und die etablierten Verfahren gefährdet. Zudem würde ein
einziger NRPP einen deutlichen Bürokratieaufwuchs bedeuten. Ein zentral
koordinierter Plan würde umfangreiche Abstimmungsprozesse zwischen den
Behörden auf nationaler Ebene und den Behörden auf regionaler Ebene
auslösen. Entwicklungen, die nur einzelne Regionen betreffen und Auswirkung
auf die dortigen Förderverfahren entfalten, würden anders als bei einer
eigenständigen Verantwortung im föderal organisierten Bundesstaat zu einer
regionenübergreifenden und zentralen Entscheidungsfindung führen. Eine
effiziente und wirksame Umsetzung beziehungsweise Änderungen aufgrund von
aktuellen Entwicklungen durch die Länderverwaltung werden erheblich
erschwert. Die zu erwartenden detaillierten Vorgaben des Bundes zur
Durchführung der Regionalförderung würden die Behörden der Länder betreffen
und damit in die Organisationshoheit der Länder unmittelbar eingreifen.
128. Diese Stellungnahme ist hinsichtlich der Ziffern 110 und 111 gemäß § 5
Absatz 2 Satz 1 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen. Die dort
angesprochenen Regelungen betreffen im Schwerpunkt das Verwaltungsverfahren der
Länder.
Der Vorschlag sieht die Einführung eines Unternehmensbeitrages für Europa
vor. Den Unternehmensbeitrag für Europa sollen Unternehmen leisten, die
steuerlich in der Europäischen Union ansässig sind und einen jährlichen
Nettoumsatzerlös von mehr als 100 Millionen Euro erzielen.
Damit wären die nationalen Finanzbehörden der Länder für die Verwaltung
des Unternehmensbeitrages für Europa zuständig. Die Entscheidung über die
Einführung eines Unternehmensbeitrages für Europa betrifft die Länder
somit hinsichtlich der Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung
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des Verwaltungsverfahrens und des damit einhergehenden
Personalaufwands.
Direktzuleitung an die Kommission und das Europäische Parlament
129. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission
und das Europäische Parlament.
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130. Der Gesundheitsausschuss und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, von den Vorlage in BR-Drucksache 333/25
gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.
C
131. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage in BR-Drucksache 334/25
gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.
D
132. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage in BR-Drucksache 335/25
gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.
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Relationen
- part_of_vorgang → Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und (Empfehlungen der Ausschüsse)
- part_of_vorgang → Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses (EU, Euratom) 20 (Empfehlungen der Ausschüsse)
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 KOM(2025) 571 endg.; Ratsd (Empfehlungen der Ausschüsse)