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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 555/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes [Bundesrat Drucksache 555/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal- Cannabisgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG) Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „§ 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung findet keine Anwendung.“ Begründung: Im Rahmen der in Deutschland gesetzlich geregelten Zuständigkeit sind die Länder bzw. die nach Landesrecht festgelegte Behörde für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs im jeweiligen Land verantwortlich. Entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 1a AMVV sind ärztliche Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der EU, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz den aus Deutschland stammenden Verschreibungen gleichgestellt. Das nach § 3 MedCanG-E neu geregelte Verschreibungsverfahren, dass eine Verschreibung nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt erfolgen darf, kann im Sinne des § 2 Absatz 1a AMVV durch die zuständige Behörde nicht kontrolliert werden. 2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG) Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Arzneimittelpreisverordnung findet Anwendung.“ Begründung: In der Apothekenüberwachung hat sich gezeigt, dass seit der Herausnahme von medizinischem Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) keine einheitliche Praxis bei der Preisgestaltung durch die Apotheken mehr besteht. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auf medizinisches Cannabis keine Anwendung fände, da § 1 Absatz 2 Nummer 1 AMPreisV den Anwendungsbereich nur für nach § 43 Absatz 1 und 3 Arzneimittelgesetz (AMG) apothekenpflichtige Arzneimittel eröffne. Medizinisches Cannabis unterläge der Apothekenpflicht nicht nach § 43 AMG, sondern ausschließlich nach § 3 MedCanG, so dass der Anwendungsbereich der AMPreisV nicht eröffnet sei. Es war und ist jedoch unstreitig, dass auf Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die in der Anlage zum BtMG aufgeführt sind, sowohl die Vorschriften des AMG als auch die des Betäubungsmittelrechts Anwendung finden. Dies sollte durch die Überführung von medizinischem Cannabis in das MedCanG nicht geändert werden. Medizinisches Cannabis ist als verschreibungspflichtiges Arzneimittel eine Ware besonderer Art, bei der sich ein Preiswettbewerb nach dem deutschen Arzneimittelpreisrecht grundsätzlich verbietet. 3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 5 – neu – MedCanG) Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Für Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken gemäß § 2 Nummer 1 und Nummer 2 gilt § 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes entsprechend. Eine Werbung außerhalb der Fachkreise ist unzulässig.“ Begründung: Der wachsende Erfolg von „Cannabis-Plattformen“ im Internet gründet sich u.a. auch auf massiv betriebene Werbemaßnahmen für eine einfache und schnelle Möglichkeit, Medizinal-Cannabis online bestellen zu können. Diese, vor allem Laienwerbung im Sinne des § 10 Absatz 1 HWG, sollte verboten werden. Es gilt zu verhindern, dass besonders junge Menschen dadurch angesprochen werden. Gesundheitliche Folgen auch vor dem Hintergrund des hohen Suchtpotenzials von Cannabis und der Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung müssen besonders berücksichtigt werden.]

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