Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
[Bundesrat Drucksache 555/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-
Cannabisgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung findet keine
Anwendung.“
Begründung:
Im Rahmen der in Deutschland gesetzlich geregelten Zuständigkeit sind die
Länder bzw. die nach Landesrecht festgelegte Behörde für die Überwachung
des Arzneimittelverkehrs im jeweiligen Land verantwortlich. Entsprechend der
Regelung in § 2 Absatz 1a AMVV sind ärztliche Verschreibungen aus den
Mitgliedstaaten der EU, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz den aus Deutschland
stammenden Verschreibungen gleichgestellt. Das nach § 3 MedCanG-E neu
geregelte Verschreibungsverfahren, dass eine Verschreibung nur nach einem
persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der
verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt erfolgen darf, kann im
Sinne des § 2 Absatz 1a AMVV durch die zuständige Behörde nicht
kontrolliert werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Arzneimittelpreisverordnung findet Anwendung.“
Begründung:
In der Apothekenüberwachung hat sich gezeigt, dass seit der Herausnahme von
medizinischem Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) keine
einheitliche Praxis bei der Preisgestaltung durch die Apotheken mehr besteht. Es
wird die Auffassung vertreten, dass die Arzneimittelpreisverordnung
(AMPreisV) auf medizinisches Cannabis keine Anwendung fände, da § 1
Absatz 2 Nummer 1 AMPreisV den Anwendungsbereich nur für nach § 43
Absatz 1 und 3 Arzneimittelgesetz (AMG) apothekenpflichtige Arzneimittel
eröffne. Medizinisches Cannabis unterläge der Apothekenpflicht nicht nach § 43
AMG, sondern ausschließlich nach § 3 MedCanG, so dass der
Anwendungsbereich der AMPreisV nicht eröffnet sei.
Es war und ist jedoch unstreitig, dass auf Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die
in der Anlage zum BtMG aufgeführt sind, sowohl die Vorschriften des AMG
als auch die des Betäubungsmittelrechts Anwendung finden. Dies sollte durch
die Überführung von medizinischem Cannabis in das MedCanG nicht geändert
werden. Medizinisches Cannabis ist als verschreibungspflichtiges Arzneimittel
eine Ware besonderer Art, bei der sich ein Preiswettbewerb nach dem
deutschen Arzneimittelpreisrecht grundsätzlich verbietet.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 5 – neu – MedCanG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Für Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken gemäß § 2 Nummer 1 und Nummer 2 gilt § 10 Absatz 1 des
Heilmittelwerbegesetzes entsprechend. Eine Werbung außerhalb der Fachkreise ist
unzulässig.“
Begründung:
Der wachsende Erfolg von „Cannabis-Plattformen“ im Internet gründet sich
u.a. auch auf massiv betriebene Werbemaßnahmen für eine einfache und
schnelle Möglichkeit, Medizinal-Cannabis online bestellen zu können. Diese,
vor allem Laienwerbung im Sinne des § 10 Absatz 1 HWG, sollte verboten
werden. Es gilt zu verhindern, dass besonders junge Menschen dadurch
angesprochen werden. Gesundheitliche Folgen auch vor dem Hintergrund des
hohen Suchtpotenzials von Cannabis und der Auswirkungen auf die
Gehirnentwicklung müssen besonders berücksichtigt werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Beschlussdrucksache)