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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 555/2/25(neu) · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes [Bundesrat Drucksache 555/2/25 (neu) 21.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Freistaats Thüringen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal- Cannabisgesetzes Punkt 35 der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit an, Missbrauchspotenziale im Bereich des medizinischen Cannabis wirksam einzudämmen und bestehende Vollzugsdefizite zu beheben. Die Gewährleistung von Patientensicherheit, ärztlicher Verantwortung und staatlicher Kontrolle bleibt dabei vorrangig. Die im Gesetzentwurf vorgesehene strikte Pflicht zu einem persönlichen Kontakt bei jeder Verschreibung sowie das vollständige Verbot des Versandhandels mit Cannabisblüten gehen jedoch über das sachlich Erforderliche hinaus. Sie schwächen bewährte, unter deutscher Aufsicht stehende Versorgungsstrukturen und führen insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Ärztemangels in ländlichen und unterversorgten Regionen zu einer faktischen Verschlechterung der Versorgung, ohne die eigentlichen Ursachen missbräuchlicher Inanspruchnahme zielgerichtet zu adressieren. Ein starres Festhalten am persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bei Folgeverschreibungen sowie der Ausschluss des Versandhandels bergen zudem das Risiko, dass Patientinnen und Patienten – insbesondere chronisch Erkrankte und Personen mit eingeschränkter Mobilität – mangels erreichbarer legaler Alternativen auf nicht kontrollierte und unregulierte Beschaffungswege ausweichen. Dies würde unerwünschte Parallelstrukturen stärken und die behördliche Aufsicht über die tatsächlichen Behandlungsverläufe schwächen. Wichtig bleibt der persönliche Arzt- Patienten-Kontakt bei der Erstverschreibung. Drucksache 555/2/25 (neu) - 2 - Aus Gründen der Versorgungssicherheit, der Gleichbehandlung im Arzneimittelrecht sowie der unionsrechtlichen Vorgaben erscheint eine regulierte telemedizinische Verschreibung bei Folgerezepten und ein kontrollierter Versandhandel der geeignetere und verhältnismäßigere Weg. Telemedizinische Folgeverschreibungen sollten ausschließlich durch in Deutschland approbierte Ärztinnen und Ärzte erfolgen und an eine qualifizierte Identitätsprüfung (z. B. eID, Video-Ident) sowie eine vollständige digitale Dokumentation des Arzt-Patienten-Kontakts gebunden sein. Ein streng beaufsichtigter Versandhandel mit Mengenbegrenzungen, Identitätsprüfung bei Zustellung und digitaler Nachverfolgung ermöglicht eine sichere Abgabe auch dort, wo nur wenige Apotheken Cannabisblüten führen, und verhindert Unterbrechungen laufender Therapien. Gleichzeitig werden legale, kontrollierte Versorgungskanäle gestärkt und Ausweichbewegungen in unregulierte Strukturen vermieden.]

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