Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
[Bundesrat Drucksache 555/2/25 (neu)
21.11.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-
Cannabisgesetzes
Punkt 35 der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit an, Missbrauchspotenziale im Bereich
des medizinischen Cannabis wirksam einzudämmen und bestehende
Vollzugsdefizite zu beheben. Die Gewährleistung von Patientensicherheit, ärztlicher
Verantwortung und staatlicher Kontrolle bleibt dabei vorrangig.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene strikte Pflicht zu einem persönlichen Kontakt
bei jeder Verschreibung sowie das vollständige Verbot des Versandhandels mit
Cannabisblüten gehen jedoch über das sachlich Erforderliche hinaus. Sie schwächen
bewährte, unter deutscher Aufsicht stehende Versorgungsstrukturen und führen
insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Ärztemangels in ländlichen und
unterversorgten Regionen zu einer faktischen Verschlechterung der Versorgung,
ohne die eigentlichen Ursachen missbräuchlicher Inanspruchnahme zielgerichtet zu
adressieren.
Ein starres Festhalten am persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bei
Folgeverschreibungen sowie der Ausschluss des Versandhandels bergen zudem das
Risiko, dass Patientinnen und Patienten – insbesondere chronisch Erkrankte und
Personen mit eingeschränkter Mobilität – mangels erreichbarer legaler Alternativen auf
nicht kontrollierte und unregulierte Beschaffungswege ausweichen. Dies würde
unerwünschte Parallelstrukturen stärken und die behördliche Aufsicht über die
tatsächlichen Behandlungsverläufe schwächen. Wichtig bleibt der persönliche Arzt-
Patienten-Kontakt bei der Erstverschreibung.
Drucksache 555/2/25 (neu) - 2 -
Aus Gründen der Versorgungssicherheit, der Gleichbehandlung im
Arzneimittelrecht sowie der unionsrechtlichen Vorgaben erscheint eine regulierte
telemedizinische Verschreibung bei Folgerezepten und ein kontrollierter Versandhandel der
geeignetere und verhältnismäßigere Weg. Telemedizinische Folgeverschreibungen
sollten ausschließlich durch in Deutschland approbierte Ärztinnen und Ärzte
erfolgen und an eine qualifizierte Identitätsprüfung (z. B. eID, Video-Ident) sowie eine
vollständige digitale Dokumentation des Arzt-Patienten-Kontakts gebunden sein.
Ein streng beaufsichtigter Versandhandel mit Mengenbegrenzungen,
Identitätsprüfung bei Zustellung und digitaler Nachverfolgung ermöglicht eine sichere Abgabe
auch dort, wo nur wenige Apotheken Cannabisblüten führen, und verhindert
Unterbrechungen laufender Therapien. Gleichzeitig werden legale, kontrollierte
Versorgungskanäle gestärkt und Ausweichbewegungen in unregulierte Strukturen
vermieden.]
Relationen
- authored ← Thüringen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Plenarantrag)