Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
[Bundesrat Drucksache 555/1/25
06.11.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-
Cannabisgesetzes
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung findet keine
Anwendung.“
Begründung:
Im Rahmen der in Deutschland gesetzlich geregelten Zuständigkeit sind die
Bundesländer bzw. die nach Landesrecht festgelegte Behörde für die
Überwachung des Arzneimittelverkehrs im jeweiligen Bundesland verantwortlich.
Entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 1a AMVV sind ärztliche
Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der EU, aus den Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz den aus
Deutschland stammenden Verschreibungen gleichgestellt. Das nach § 3 MedCanG-E
neu geregelte Verschreibungsverfahren, dass eine Verschreibung nur nach
einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der
verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt erfolgen darf, kann im
Sinne des § 2 Absatz 1a AMVV durch die zuständige Behörde nicht
kontrolliert werden.
...
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Arzneimittelpreisverordnung findet Anwendung.“
Begründung:
In der Apothekenüberwachung hat sich gezeigt, dass seit der Herausnahme von
medizinischem Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) keine
einheitliche Praxis bei der Preisgestaltung durch die Apotheken mehr besteht. Es
wird die Auffassung vertreten, dass die Arzneimittelpreisverordnung
(AMPreisV) auf medizinisches Cannabis keine Anwendung fände, da § 1
Absatz 2 Nummer 1 AMPreisV den Anwendungsbereich nur für nach § 43
Absatz 1 und 3 Arzneimittelgesetz (AMG) apothekenpflichtige Arzneimittel
eröffne. Medizinisches Cannabis unterläge der Apothekenpflicht nicht nach § 43
AMG, sondern ausschließlich nach § 3 MedCanG, so dass der
Anwendungsbereich der AMPreisV nicht eröffnet sei.
Es war und ist jedoch unstreitig, dass auf Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die
in der Anlage zum BtMG aufgeführt sind, sowohl die Vorschriften des AMG
als auch die des Betäubungsmittelrechts Anwendung finden. Dies sollte durch
die Überführung von medizinischem Cannabis in das MedCanG nicht geändert
werden. Medizinisches Cannabis ist als verschreibungspflichtiges Arzneimittel
eine Ware besonderer Art, bei der sich ein Preiswettbewerb nach dem
deutschen Arzneimittelpreisrecht grundsätzlich verbietet.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 5 – neu – MedCanG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Für Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen
Zwecken gemäß § 2 Nummer 1 und Nummer 2 gilt § 10 Absatz 1 des
Heilmittelwerbegesetzes entsprechend. Eine Werbung außerhalb der Fachkreise ist
unzulässig.“
Begründung:
Der wachsende Erfolg von „Cannabis-Plattformen“ im Internet gründet sich
u.a. auch auf massiv betriebene Werbemaßnahmen für eine einfache und
schnelle Möglichkeit, Medizinal-Cannabis online bestellen zu können. Diese,
vor allem Laienwerbung im Sinne des § 10 Absatz 1 HWG, sollte verboten
werden. Es gilt zu verhindern, dass besonders junge Menschen dadurch
angesprochen werden. Gesundheitliche Folgen auch vor dem Hintergrund des
hohen Suchtpotenzials von Cannabis und der Auswirkungen auf die Gehirnent-
...
wicklung müssen besonders berücksichtigt werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 – neu – (§ 27 Absatz 1 Nummer 01 – neu – MedCanG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. Vor § 27 Absatz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 01 eingefügt:
„01. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten
im Wege des Versandes in den Verkehr bringt,“ ‘
Begründung:
Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf wird das in Verkehr bringen von
Cannabisblüten im Wege des Versandes verboten. In der Gesetzesbegründung wird
dabei der Vergleich zu T-Rezepten gezogen. Gemäß § 36 Nummer 1b
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) handelt ordnungswidrig, wer entgegen den
Vorgaben des § 17 Absatz 2b ApBetrO ein T-Rezept im Wege des Versands
beliefert.
Da auch bei den Cannabisblüten ein Sicherheitsgedanke das Versandverbot
begründet und ein vergleichbarer Unrechtsgehalt bei Zuwiderhandlung vorliegt,
ist ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit zu ahnden um eine effektive
Abschreckung und Verfolgung von Verstößen zu gewährleisten. Wegen der Schwere
der Gesundheitsgefahren für Patienten, die sich aus einem Zuwiderhandeln
ergeben, ist die Normierung als Ordnungswidrigkeit gerechtfertigt.
5. Zu Artikel 1 allgemein
Die Regelung, dass Cannabis, nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen
Arzt und Patient und sorgfältiger Indikationsstellung verschrieben werden darf,
ist eine Neuregelung. Nach geltender Rechtslage ist im Fall des begründeten
Verdachts eines Verstoßes gegen diese Regelung keine unabhängige Prüfung
möglich, ob die Vorgaben eingehalten wurden.
Der Bundesrat fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, in einem
weiteren Gesetzgebungsverfahren eine rechtsichere Lösung zu finden, die den
zuständigen Überwachungsbehörden die Möglichkeit gibt, bei Verdacht eines
Verstoßes gegen § 3 Absatz 2 MedCanG-E eine unabhängige Prüfung
durchzuführen.
Begründung:
Die Überwachung der neuen Regelung, dass eine Verschreibung der unter § 2
Nummer 1 MedCanG genannten Blüten nur nach einem persönlichen Kontakt
zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin
oder dem verschreibenden Arzt erfolgen darf, wäre nach aktueller Sachlage nur
möglich, sofern eine vertrauliche Einsicht in Unterlagen von Patientinnen und
Patienten normiert werden würde. Der Schutz von vertraulichen
Patientenunterlagen ist jedoch ein hohes Gut und sollte gewahrt bleiben. Dennoch sind die
zuständigen Behörden gehalten, im Rahmen ihres Prüfauftrages die Einhaltung
gesetzlicher Vorgaben zu überwachen. Hierfür müssen geeignete rechtsichere
Rahmenbedingungen geschaffen werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)