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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes

dip / drucksache 06.11.2025 · WP 21 · 555/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes [Bundesrat Drucksache 555/1/25 06.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal- Cannabisgesetzes Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG) Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „§ 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung findet keine Anwendung.“ Begründung: Im Rahmen der in Deutschland gesetzlich geregelten Zuständigkeit sind die Bundesländer bzw. die nach Landesrecht festgelegte Behörde für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs im jeweiligen Bundesland verantwortlich. Entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 1a AMVV sind ärztliche Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der EU, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz den aus Deutschland stammenden Verschreibungen gleichgestellt. Das nach § 3 MedCanG-E neu geregelte Verschreibungsverfahren, dass eine Verschreibung nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt erfolgen darf, kann im Sinne des § 2 Absatz 1a AMVV durch die zuständige Behörde nicht kontrolliert werden. ... 2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG) Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Arzneimittelpreisverordnung findet Anwendung.“ Begründung: In der Apothekenüberwachung hat sich gezeigt, dass seit der Herausnahme von medizinischem Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) keine einheitliche Praxis bei der Preisgestaltung durch die Apotheken mehr besteht. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auf medizinisches Cannabis keine Anwendung fände, da § 1 Absatz 2 Nummer 1 AMPreisV den Anwendungsbereich nur für nach § 43 Absatz 1 und 3 Arzneimittelgesetz (AMG) apothekenpflichtige Arzneimittel eröffne. Medizinisches Cannabis unterläge der Apothekenpflicht nicht nach § 43 AMG, sondern ausschließlich nach § 3 MedCanG, so dass der Anwendungsbereich der AMPreisV nicht eröffnet sei. Es war und ist jedoch unstreitig, dass auf Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die in der Anlage zum BtMG aufgeführt sind, sowohl die Vorschriften des AMG als auch die des Betäubungsmittelrechts Anwendung finden. Dies sollte durch die Überführung von medizinischem Cannabis in das MedCanG nicht geändert werden. Medizinisches Cannabis ist als verschreibungspflichtiges Arzneimittel eine Ware besonderer Art, bei der sich ein Preiswettbewerb nach dem deutschen Arzneimittelpreisrecht grundsätzlich verbietet. 3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 5 – neu – MedCanG) Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Für Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken gemäß § 2 Nummer 1 und Nummer 2 gilt § 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes entsprechend. Eine Werbung außerhalb der Fachkreise ist unzulässig.“ Begründung: Der wachsende Erfolg von „Cannabis-Plattformen“ im Internet gründet sich u.a. auch auf massiv betriebene Werbemaßnahmen für eine einfache und schnelle Möglichkeit, Medizinal-Cannabis online bestellen zu können. Diese, vor allem Laienwerbung im Sinne des § 10 Absatz 1 HWG, sollte verboten werden. Es gilt zu verhindern, dass besonders junge Menschen dadurch angesprochen werden. Gesundheitliche Folgen auch vor dem Hintergrund des hohen Suchtpotenzials von Cannabis und der Auswirkungen auf die Gehirnent- ... wicklung müssen besonders berücksichtigt werden. 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 – neu – (§ 27 Absatz 1 Nummer 01 – neu – MedCanG) Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen: ‚3. Vor § 27 Absatz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 01 eingefügt: „01. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten im Wege des Versandes in den Verkehr bringt,“ ‘ Begründung: Mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf wird das in Verkehr bringen von Cannabisblüten im Wege des Versandes verboten. In der Gesetzesbegründung wird dabei der Vergleich zu T-Rezepten gezogen. Gemäß § 36 Nummer 1b Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) handelt ordnungswidrig, wer entgegen den Vorgaben des § 17 Absatz 2b ApBetrO ein T-Rezept im Wege des Versands beliefert. Da auch bei den Cannabisblüten ein Sicherheitsgedanke das Versandverbot begründet und ein vergleichbarer Unrechtsgehalt bei Zuwiderhandlung vorliegt, ist ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit zu ahnden um eine effektive Abschreckung und Verfolgung von Verstößen zu gewährleisten. Wegen der Schwere der Gesundheitsgefahren für Patienten, die sich aus einem Zuwiderhandeln ergeben, ist die Normierung als Ordnungswidrigkeit gerechtfertigt. 5. Zu Artikel 1 allgemein Die Regelung, dass Cannabis, nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient und sorgfältiger Indikationsstellung verschrieben werden darf, ist eine Neuregelung. Nach geltender Rechtslage ist im Fall des begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen diese Regelung keine unabhängige Prüfung möglich, ob die Vorgaben eingehalten wurden. Der Bundesrat fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren eine rechtsichere Lösung zu finden, die den zuständigen Überwachungsbehörden die Möglichkeit gibt, bei Verdacht eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 2 MedCanG-E eine unabhängige Prüfung durchzuführen. Begründung: Die Überwachung der neuen Regelung, dass eine Verschreibung der unter § 2 Nummer 1 MedCanG genannten Blüten nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt erfolgen darf, wäre nach aktueller Sachlage nur möglich, sofern eine vertrauliche Einsicht in Unterlagen von Patientinnen und Patienten normiert werden würde. Der Schutz von vertraulichen Patientenunterlagen ist jedoch ein hohes Gut und sollte gewahrt bleiben. Dennoch sind die zuständigen Behörden gehalten, im Rahmen ihres Prüfauftrages die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu überwachen. Hierfür müssen geeignete rechtsichere Rahmenbedingungen geschaffen werden.]

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