Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3061
21. Wahlperiode 03.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer
Vorschriften vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) hat der Gesetzgeber die
Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen und
Ärzte können seitdem auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte in
pharmazeutischer Qualität zu medizinischen Zwecken auf einem Betäubungsmittelrezept
verschreiben, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unter den
Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 109) am 1. April 2024 wurde der Umgang mit Cannabis zu medizinischen
Zwecken im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geregelt. Zugleich
wurde Cannabis zu medizinischen Zwecken aus den Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entnommen und ist somit kein Betäubungsmittel im Sinne des
BtMG mehr. Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seitdem ein
verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das auf einem Arzneimittelrezept verschrieben werden
kann.
Seit Inkrafttreten des CanG ist zu beobachten, dass die Importe von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über das zu erwartende Maß hinaus ansteigen.
Nach den Daten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist der
Import von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken vom ersten Halbjahr 2024
zum zweiten Halbjahr 2024 um 170 Prozent gestiegen. Im gleichen Zeitraum
stiegen die Verordnungen von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu Lasten
der GKV allerdings nur um 9 Prozent.
Diese Ungleichheit legt nahe, dass die steigenden Importzahlen insbesondere auf
die Belieferung einer zunehmenden Anzahl von Selbstzahlern mit Privatrezepten
außerhalb der GKV-Versorgung zurückzuführen sind. Gleichzeitig werden
vermehrt telemedizinische Plattformen auf dem Markt aktiv, über die Cannabisblüten
zu medizinischen Zwecken ohne jeglichen bzw. ohne persönlichen Arzt-
Patienten-Kontakt bezogen werden können. Erfolgt die Verschreibung nach Ausfüllen
eines Online-Fragebogens auf einer Telemedizinplattform und die Versendung
der Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über kooperierende
Versandapotheken, so haben die Patientinnen und Patienten weder persönlichen Kontakt zu
einem Arzt oder einer Ärztin noch zum pharmazeutischen Personal der Apotheke.
Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken um ein Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren
gesundheitlichen Risiken, insbesondere Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen
Menschen handelt. Darüber hinaus ist dieses Arzneimittel ohne
arzneimittelrechtliche Zulassung verkehrsfähig und wird somit ausschließlich in der Non-Label-
Anwendung ohne eine im Rahmen einer Zulassung überprüfte wissenschaftliche
Evidenz aus klinischen Studien an Patientinnen und Patienten verschrieben. Diese
Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken in Verbindung
mit der beschriebenen Versorgungspraxis machen besondere Maßnahmen zur
Gewährleistung der Patientensicherheit erforderlich, ohne dabei die
Arzneimittelversorgung zu beeinträchtigen.
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist daher die Korrektur der oben beschriebenen
Fehlentwicklung bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung von Patientinnen
und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen.
B. Lösung
Das MedCanG wird fortentwickelt und die Regelungen zur Verschreibung und
Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken werden konkretisiert.
C. Alternativen
Eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen kommt mit Blick auf die oben
beschriebene Fehlentwicklung, die Arzneimittelsicherheit und die
Patientensicherheit nicht in Betracht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund und den Ländern entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ärztinnen und Ärzten entsteht durch das Verbot der Fernverschreibung kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Aus dem Verbot des Inverkehrbringens im Wege des Versandes an die
Endverbraucherinnen und Endverbraucher folgt für Apotheken ein derzeit nicht
bezifferbarer einmaliger Erfüllungsaufwand bei der Umstellung der Vertriebspraxis.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Möglicherweise entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die
Überwachungsbehörden der Länder.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen sind weder auf die Einzelpreise, noch auf das allgemeine
Preisniveau, noch auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 3. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes*
Das Medizinal-Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
(1) Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im
Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch
überlassen werden, wenn seine Anwendung medizinisch begründet ist. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum
unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten
entsprechend.
(2) Die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten dürfen nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der
Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in ihrer oder
seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches durch die verschreibende Ärztin oder den
verschreibenden Arzt bei der Patientin oder dem Patienten verschrieben werden. Folgeverschreibungen dürfen ohne
erneuten persönlichen Kontakt nach Satz 1 nur vorgenommen werden, wenn die verschreibende Ärztin oder
der verschreibende Arzt der Patientin oder dem Patienten innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich
des aktuellen Quartals die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten nach einem persönlichen Kontakt nach Satz 1
verschrieben hat. Abweichend von Satz 2 dürfen Folgeverschreibungen auch vorgenommen werden, ohne
dass die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt der Patientin oder dem Patienten innerhalb der
letzten vier Quartale die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten nach einem persönlichem Kontakt nach Satz 1
verschrieben hat, sofern eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt derselben Arztpraxis innerhalb der letzten
vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals der Patienten oder dem Patienten die in § 2 Nummer 1
genannten Blüten nach einem persönlichen Kontakt nach Satz 1 verschrieben hat und die verschreibende
Ärztin oder der verschreibende Arzt diese Ärztin oder diesen Arzt vertritt.
(3) Das nach Absatz 1 Satz 1 verschriebene Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an
Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der
Verschreibung abgegeben werden. Für die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten ist eine Abgabe an
Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Wege des Versandes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes nicht
zulässig. § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
(4) Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur im Rahmen von klinischen
Prüfungen im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes durch eine Ärztin oder einen Arzt verabreicht
oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch
berechtigt.“
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2b ersetzt:
2. „ entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibt, verabreicht
oder überlässt,
2a. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Cannabis zu medizinischen Zwecken abgibt,
2b. entgegen § 3 Absatz 4 Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken verabreicht oder
überlässt,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1, 2, 3“ durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1, 2, 3“ durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 3“ durch die Angabe
„Nummer 2 bis 2b oder 3“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2,“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 2b oder“
ersetzt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe „Nummer 2, 3 oder Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 3
oder 5“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 6. März 2017 (BGBl. I
S. 403) hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen
und Ärzte können seitdem auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität zu
medizinischen Zwecken auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) am 1. April 2024
wurde der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu
geregelt. Zugleich wurde Cannabis zu medizinischen Zwecken aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) entnommen und ist somit kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr. Cannabis zu medizinischen
Zwecken ist seitdem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das auf einem Arzneimittelrezept verschrieben
werden kann.
Seit Inkrafttreten des CanG ist zu beobachten, dass die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken
über das zu erwartende Maß hinaus ansteigen. Nach den Daten des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte ist der Import von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken vom ersten Halbjahr 2024 zum zweiten
Halbjahr 2024 um 170 Prozent gestiegen. Im gleichen Zeitraum stiegen die Verordnungen von Cannabisblüten
zu medizinischen Zwecken zu Lasten der GKV allerdings nur um 9 Prozent.
Diese Ungleichheit legt nahe, dass die steigenden Importzahlen insbesondere auf die Belieferung einer
zunehmenden Anzahl von Selbstzahlern mit Privatrezepten außerhalb der GKV-Versorgung zurückzuführen sind.
Gleichzeitig werden vermehrt telemedizinische Plattformen auf dem Markt aktiv, über die Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken ohne jeglichen bzw. ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bezogen werden können.
Erfolgt die Verschreibung nach Ausfüllen eines Online-Fragebogens auf einer Telemedizinplattform und die
Versendung der Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über kooperierende Versandapotheken, so haben die
Patientinnen und Patienten weder persönlichen Kontakt zu einem Arzt oder einer Ärztin noch zum pharmazeutischen
Personal der Apotheke. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Cannabisblüten zu medizinischen
Zwecken um ein Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitlichen Risiken, insbesondere
Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen handelt. Darüber hinaus ist dieses Arzneimittel ohne
arzneimittelrechtliche Zulassung verkehrsfähig und wird somit ausschließlich in der Non-Label-Anwendung ohne eine
im Rahmen einer Zulassung überprüfte wissenschaftliche Evidenz aus klinischen Studien an Patientinnen und
Patienten verschrieben. Diese Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken in Verbindung mit
der beschriebenen Versorgungspraxis machen besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Patientensicherheit
erforderlich, ohne dabei die Arzneimittelversorgung zu beeinträchtigen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das MedCanG wird fortentwickelt und die Regelungen zur Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken werden konkretisiert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie die Länder wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens
beteiligt.
IV. Alternativen
Eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen kommt mit Blick auf die deutliche Fehlentwicklung, die
Arzneimittelsicherheit und die Patientensicherheit nicht in Betracht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Im Hinblick auf die vorgesehenen Regelungen zur Verschreibung und zum Inverkehrbringen von Cannabisblüten
zu medizinischen Zwecken folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
(Strafrecht) und Nummer 19 (Recht des Apothekenwesens und Recht der Arzneien).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit den bestehenden völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar. Der
völkerrechtliche Rahmen für den Umgang mit Suchtstoffen wird durch drei internationale Suchtstoffübereinkommen
geregelt. Es handelt sich dabei unter anderem um das Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961 in der
Fassung von 1972 (Single Convention on Narcotic Drugs; „Einheitsübereinkommen“). Dieses dient als Basis der
weltweiten Drogenkontrolle. Es teilt Drogen nach ihrer Verkehrsfähigkeit in vier Klassen ein (für die zum Teil
verschiedene Vorschriften des Einheitsübereinkommens gelten) und erfasst dabei Cannabis. Nach Artikel 4
Buchstabe c des Einheitsübereinkommens haben die Vertragsparteien alle erforderlichen Gesetzgebungs- und
Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr,
Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtstoffen sowie den Handel damit auf ausschließlich
medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.
Vorgaben des Unionsrechts stehen dem Gesetz ebenfalls nicht entgegen. Das Fernverschreibungsverbot stellt
zwar einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit dar, mit Blick auf die erheblichen mit Cannabisblüten
verbundenen Suchtgefahren ist dieser Eingriff aus Gründen des Gesundheitsschutzes aber gerechtfertigt. Cannabisblüten
zu medizinischen Zwecken haben keine arzneimittelrechtliche Zulassung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet.
Aufgrund der fehlenden Zulassung bestehen für die verschreibende Ärztin oder den verschreibenden Arzt erhöhte
Sorgfaltspflichten, um eine sichere und wirksame Anwendung bei der Patientin oder dem Patienten zu
gewährleisten. Eine ausführliche Anamnese, körperliche Untersuchung, Aufklärung und Einwilligung sollten bei der
Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im
Rahmen der ärztlichen Behandlung und Beratung vor Ort durchgeführt werden. Cannabisblüten zu medizinischen
Zwecken wirken sich insbesondere negativ auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen aus, haben aber auch
weitere Gesundheitsrisiken. Das Fernverschreibungsverbot kann die missbräuchliche Ausstellung von Rezepten
der verschreibungspflichtigen Cannabisblüten eindämmen und damit die Arzneimittel- und Patientensicherheit
garantieren. Die Möglichkeit einer Fernbehandlung entbindet den Arzt nicht von einer sorgfaltsgerechten
Behandlung anhand fachlicher Standards. Diese kann im Fall des suchtgefährdenden Cannabis nicht durch eine lediglich
schriftliche Anamnese erfolgen (LG München I, Urt. v. 02.06.2025, Az. 4 HK O 11377/24). Ein verpflichtendes
Arztgespräch in der Praxis stellt die medizinische Notwendigkeit einer Verschreibung sicher und verhindert so
die missbräuchliche Verwendung durch Privat- und Gelegenheitskonsumenten. Medizinal-Cannabis ist ein
Arzneimittel mit deutlich erhöhtem Suchtrisiko und weiteren medizinischen Auswirkungen, welche eine
Sonderbetrachtung des Arzneimittels im Vergleich zu anderen rechtfertigt. Die Sonderbehandlung von Suchtstoffen mittels
nationaler Verbote und Einschränkungen im Interesse des Gesundheitsschutzes kann die Einschränkung der
europäischen Grundfreiheiten grundsätzlich rechtfertigen und liegt daher besonders im mitgliedsstaatlichen
Ermessen.
Das Versandhandelsverbot ist neutral und belastet den Absatz von Medizinal-Cannabisblüten aus dem
europäischen Ausland nicht stärker als den Absatz von Medizinal-Cannabisblüten aus dem Inland. Es stellt damit keine
Diskriminierung EU-ausländischer Apotheken bzw. Waren dar. Denn nicht im Inland ansässige Apotheken sind
bereits durch den Weltpostvertrag beschränkt, der das Verbot umfasst, Betäubungsmittel, zu denen Medizinal-
Cannabisblüten gemäß der Definition des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 weiterhin
zählen, in eine Postsendung aufzunehmen, und Medizinal-Cannabisblüten nach Deutschland zu versenden.
Gemäß Artikel 9 Nummer 1.1.1 des Weltpostvertrages stellt die Versendung dieser Stoffe sogar eine rechtswidrige
Handlung da. Damit wird die Beförderung von Betäubungsmitteln ohne Ausnahmen verboten. Eine Möglichkeit,
Betäubungsmittel auch in Wertbriefen zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu versenden, besteht
nicht.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Zielen und Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
(DNS) der Bundesregierung. Indem eine Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken nur nach
vorherigem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgen darf und indem überdies Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken nicht im Wege des Versandhandels an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, trägt der
Gesetzentwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters
gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ bei. Die vorgesehenen Regelungen entsprechen überdies dem
Leitprinzip 3b der DNS, „Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden.“
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben der Haushalte von Bund,
Ländern oder Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ärztinnen und Ärzten entsteht durch das Verbot der Fernverschreibung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da
unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltsplichten nicht zugelassene Arzneimittel, die Sucht- und weitere
Erkrankungen auslösen können, unbekannten Patientinnen und Patienten nicht im Rahmen von Videosprechstunden
verschrieben werden sollten.
Aus dem Verbot des Inverkehrbringens im Wege des Versandes an Endverbraucherinnen und Verbraucher folgt
ein nicht bezifferbarer einmaliger und geringfügiger Erfüllungsaufwand für Apotheken. Die Versandapotheken
mit entsprechenden Arzneimitteln müssen diese aus dem Arzneimittelportfolio des Online-Versandhandels
nehmen.
4.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Möglicherweise entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Überwachungsbehörden der Länder.
Dieser ist derzeit nicht bezifferbar.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen sind weder auf die Einzelpreise, noch auf das allgemeine Preisniveau, noch auf das
Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine weiteren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, keine
gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen und keine Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung
gleichwertiger Lebensverhältnisse.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht. Eine Evaluierung der geplanten Regelungen erfolgt im
Rahmen der der Bundesregierung obliegenden Aufgabe, die Entwicklungen im Drogenbereich sorgfältig zu
beobachten und gegebenenfalls erforderliche Schritte zu prüfen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Medizinal-Cannabisgesetz)
Zu Nummer 1
§ 3 wird durch einen neuen § 3 ersetzt.
Absatz 1 entspricht grundsätzlich dem bisherigen Absatz 1. In Satz 1 wird geregelt, dass eine Ärztin oder ein Arzt
Cannabis zu medizinischen Zwecken nur verschreiben, verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch
überlassen darf, wenn seine Anwendung medizinisch begründet ist. Mit der Regelung wird dem Beschluss der
Gesundheitsministerkonferenz vom 11./12. Juni 2025 gefolgt, mit dem diese die Bundesregierung aufgefordert hat, im
MedCanG vorzusehen, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur dann verschrieben werden darf, wenn die
Anwendung medizinisch indiziert ist. Zwar handelt es sich bei Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht mehr
um ein Betäubungsmittel, dennoch ist aufgrund der Sonderstellung von Cannabis zu medizinischen Zwecken und
mit Blick auf die Fehlentwicklung der Verschreibungspraxis eine Regelung erforderlich, die nicht medizinisch
begründete Verschreibungen ausdrücklich untersagt. Die ärztliche Behandlung, die auch die Verschreibung von
Arzneimitteln umfasst, hat grundsätzlich nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, was
eine sorgfältige Indikationsstellung voraussetzt. Eine Verschreibung wird als begründet angesehen, wenn der
Verschreibende aufgrund eigener Untersuchung zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Anwendung nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zulässig und geboten ist. Da das
Tetrahydrocannabinol (THC) aus der Cannabispflanze als psychoaktiver Stoff hirnschädigend wirken kann, muss die
Verwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken sehr sorgfältig abgewogen werden. Bei der Verschreibung sind
entsprechend den behandlungsvertraglichen und berufsrechtlichen Regelungen im Rahmen einer ordnungsgemäß
durchgeführten Behandlung die ärztlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Einer missbräuchlichen Verwendung
ihrer Verschreibung dürfen Ärztinnen und Ärzte keinen Vorschub leisten, siehe § 7 Absatz 8 der (Muster-)
Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Die Landesärztekammern haben § 7
Absatz 8 MBO-Ä im Wesentlichen in ihre jeweiligen Berufsordnungen übernommen.
Im neu eingeführten Absatz 2 Satz 1 wird geregelt, dass die Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen
Zwecken nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der Patientin oder dem
Patienten in der Arztpraxis der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes erfolgen darf. Die
Arztpraxis ist dabei der physische Ort, an dem eine Ärztin oder ein Arzt ihre oder seine Patientinnen und Patienten
empfängt, berät, untersucht und therapiert. Die Arztpraxis kann eine Einzelpraxis sein, in der eine Ärztin oder ein
Arzt allein arbeitet, oder eine kooperative Form wie eine Gemeinschaftspraxis, ein Medizinisches
Versorgungszentrum (oder eine Hochschulambulanz). Auch darf die Verschreibung im Rahmen eines ärztlichen Hausbesuches
erfolgen.
Eine ausschließliche Behandlung mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im Rahmen der
Videosprechstunde wird aufgrund der Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausgeschlossen. Bei der
Behandlung mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ist unter anderem wegen der Suchtgefahr sowie
weiterer Gesundheitsrisiken, Nebenwirkungen und unerwünschter Arzneimittelwirkungen ein persönlicher ärztlicher
Kontakt mit der zu behandelnden Person sinnvoll und geboten. Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken haben
keine arzneimittelrechtliche Zulassung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet. Zur Wirksamkeit und Sicherheit
von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken liegen weiterhin keine systematischen Untersuchungen und nur
begrenzte Evidenz zur Wirksamkeit in einzelnen medizinischen Indikationen vor. Dieser Sonderstellung von
Cannabis als Medizin war sich der Gesetzgeber auch im Jahr 2017 bei der Einführung der Verkehrs- und
Verschreibungsfähigkeit von Cannabis zu medizinischen Zwecken gewahr, siehe Bundestagsdrucksache 18/8965. Diese
Sonderstellung besteht bis heute fort. Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken stellen sogenannte
individuelle Heilversuche dar. Aufgrund der fehlenden Zulassung und damit auch einer fehlenden geprüften
medizinischen Indikation und Dosierempfehlung bestehen für die verschreibende Ärztin oder den verschreibenden
Arzt erhöhte Sorgfaltspflichten, um eine sichere und wirksame Anwendung bei der Patientin oder dem Patienten
zu gewährleisten. So ist nach § 630c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die oder der Behandelnde
verpflichtet, die Patientin oder den Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit
erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die
Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu
ergreifenden Maßnahmen. Darüber hinaus hat die oder der Behandelnde die Patientin oder den Patienten über
sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang,
Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit,
Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf
Alternativen hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu
wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können (vgl. § 630e BGB).
Bei der Beurteilung der Risiken sind der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten, ihre oder seine
individuellen Erkrankungen und von ihr oder ihm weitere anzuwendende Arzneimittel zu berücksichtigen, was in
der Regel eine sorgfältige Anamnese und körperliche Untersuchung der Patientin oder des Patienten erfordert.
Eine solche sorgfältige Anamnese, körperliche Untersuchung und Aufklärung sollten bei der Verschreibung von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen der ärztlichen
Behandlung und Beratung vor Ort durchgeführt werden. Ein regelmäßiger persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
ist mit Blick auf die Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken geboten, da es sich bei der
Behandlung um einen individuellen Heilversuch mit erhöhten Sorgfaltspflichten handelt und insbesondere der
Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten mittels körperlicher Untersuchung regelmäßig überprüft
werden muss. Es bedarf zudem einer fortlaufenden Aufklärung über die Suchtgefahr, da sich diese und auch die
körperlichen oder psychischen Folgen des Konsums mit Umfang und Zeitspanne des Konsums verändern können.
Die Patientin oder der Patient sind auch diesbezüglich zu untersuchen und zu beraten. Folgeverschreibungen sind
auch unter diesem Aspekt zu überprüfen.
Zwar wurde das absolute Fernbehandlungsverbot in der MBO-Ä im Jahr 2018 gestrichen. Eine ausschließliche
Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist danach jedoch nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies
ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der
Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über
die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird
(vgl. § 7 Absatz 4 MBO-Ä). Die Ärztekammern der Länder, die sich bei der Ausgestaltung ihrer jeweiligen
Berufsordnungen an der MBO-Ä orientieren, haben diese Regelung weitgehend in ihre Berufsordnungen
übernommen. Bei Verschreibung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken allein aufgrund einer schriftlichen
Anamnese bzw. im Rahmen einer ausschließlichen Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien
dürfte die erforderliche ärztliche Sorgfalt allein aufgrund der o.g. Sonderstellung in der Regel nicht gegeben sein.
Daher werden für die Verschreibung von Cannabisblüten für medizinische Zwecke die für den Bereich der
Behandlung in der GKV versicherter Patientinnen und Patienten von der Selbstverwaltung konkretisierten
Regelungen des § 11 Absatz 2 der Anlage 31 c des Bundesmantelvertrages Ärzte übertragen. Danach ist die Verschreibung
von Arzneimitteln, die Suchterkrankungen auslösen können, bei unbekannten Patienten ausgeschlossen.
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, was insbesondere auch die Beachtung des
anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse umfasst, und die für die Berufsausübung geltenden
Vorschriften zu beachten haben. Verstöße dagegen, können – je nach Einzelfall – durch die Kammern sanktioniert
werden.
Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass bei Folgeverschreibungen eine Konsultation pro vier Quartale erfolgen muss,
wobei der vorherige Kontakt innerhalb des genannten Zeitraums im Zusammenhang mit der Verschreibung von
Cannabis zu medizinischen Zwecken stehen muss. Nicht ausreichend ist ein vorheriger Kontakt aufgrund einer
anderen, nicht im Zusammenhang mit der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken stehenden
Behandlung. Nach § 11 Absatz 2 Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist die Verschreibung
von Arzneimitteln, die Suchterkrankungen auslösen können, im Rahmen der Videosprechstunde für unbekannte
Patientinnen und Patienten ausgeschlossen. Ein unbekannter Patient im Sinne dieser Vereinbarung ist eine Patient,
bei dem im Zeitraum der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals vor Durchführung der
Videosprechstunde kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der die Videosprechstunde durchführenden
Praxis stattgefunden hat, siehe § 2 Anlage 31c BMV-Ä.
Absatz 2 Satz 3 sieht für den Vertretungsfall vor, dass bei Arztpraxen mit mehreren Ärztinnen oder Ärzten die
Folgeverschreibung nicht zwangsläufig von derselben Ärztin oder demselben Arzt, aber in derselben Arztpraxis
ausgestellt werden muss. Für eine Folgeverschreibung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt als den
behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin ist es erforderlich, dass dieser oder dieser Zugriff auf die
Patientendaten und insbesondere auf die bei Erstverschreibung gestellte Diagnose hat. Nicht erfasst sein sollen Fälle, in
denen sich Ärztinnen und Ärzte zwar die Räumlichkeiten bzw. die Miete für Räumlichkeiten teilen, aber nicht
Zugriff auf die gleichen Patientendaten haben und jeweils über unterschiedliche Patientenstämme verfügen, so
dass sie nicht derselben Arztpraxis angehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht allein ein persönlicher
Kontakt aufgrund einer anderen Behandlung ausreicht, sondern es einer Verschreibung mit persönlichem Kontakt
in den letzten vier Quartalen bedarf.
Absatz 3 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 2 Satz 1. Der neue Satz 2 regelt, dass
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken nicht im Wege des Versandes an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher
abgegeben werden dürfen.
Wegen der Vielzahl der mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken verbundenen Besonderheiten bestehen
umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten, die im Rahmen einer persönlichen Beratung in der Apotheke
erfolgen müssen. Notwendig ist die Aufklärung im Hinblick auf Suchtrisiken und Gesundheitsgefahren von
Cannabisblüten. Ebenso sind Patientinnen und Patienten vor Ort vom pharmazeutischen Personal über die
sachgerechte Anwendung, eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen sowie auf die sachgerechte
Aufbewahrung oder Entsorgung und die Gefahren bei einer missbräuchlichen Verwendung von Cannabis, etwa durch
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu beraten und aufzuklären. Wegen der Risiken und Gefahren ist das
Inverkehrbringen im Wege des Versandes mit Blick auf die Patientensicherheit nicht sachgerecht. Auch stellt der
Ausschluss der Cannabisblüten vom Versand durch Apotheken keine unangemessene Belastung dar. Im Interesse
des Gesundheitsschutzes und wegen der Suchtgefahren von Cannabisblüten, die auch zu Rauschzwecken, etwa
im Wege des Rauchens, genutzt werden können, dient der Ausschluss vom Versandhandel der Minimierung eines
Missbrauchsrisikos. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten wird durch das Versandhandelsverbot nicht
gefährdet, da jede Apotheke Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im Großhandel bestellen kann. Immobile
Patientinnen und Patienten können bei Bedarf über den Botendienst der Apotheken beliefert werden, der im
Bedarfsfall durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgt. Zudem sind bereits andere Arzneimittel vom
Versand ausgeschlossen. Auch bei T-Rezepten, also Rezepten für bestimmte stark teratogene Wirkstoffe, ist ein
Versand aufgrund besonderer Sicherheitsvorkehrungen untersagt (§ 17 Absatz 2b der Apothekenbetriebsordnung,
§ 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes). Dieser Sicherheitsgedanke kann angesichts der Suchtgefahr und
medizinischen Risiken – insbesondere bzgl. der Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen
und in bestimmten Fällen auch bereits bei einmaligem Gebrauch – auch auf die Cannabisblüte übertragen werden.
Der Ausschluss von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken vom Vertriebsweg des Versandes ist daher
gerechtfertigt.
Im Vergleich zu weiteren Maßnahmen, wie die Unterstellung von Medizinal-Cannabisblüten unter das
Betäubungsmittelrecht oder die Herausnahme aus der Verschreibungsfähigkeit insgesamt, stellen das
Fernverschreibungs- und Versandhandelsverbot das mildeste Mittel dar.
Der neue Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um nebenstrafrechtlich-rechtsförmlich notwendige Änderungen des § 25.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung findet keine Anwendung.“
Begründung:
Im Rahmen der in Deutschland gesetzlich geregelten Zuständigkeit sind die Länder bzw. die nach
Landesrecht festgelegte Behörde für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs im jeweiligen Land verantwortlich.
Entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 1a AMVV sind ärztliche Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten
der EU, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und aus der
Schweiz den aus Deutschland stammenden Verschreibungen gleichgestellt. Das nach § 3 MedCanG-E neu
geregelte Verschreibungsverfahren, dass eine Verschreibung nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen
der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt erfolgen
darf, kann im Sinne des § 2 Absatz 1a AMVV durch die zuständige Behörde nicht kontrolliert werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Arzneimittelpreisverordnung findet Anwendung.“
Begründung:
In der Apothekenüberwachung hat sich gezeigt, dass seit der Herausnahme von medizinischem Cannabis aus
dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) keine einheitliche Praxis bei der Preisgestaltung durch die Apotheken
mehr besteht. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auf
medizinisches Cannabis keine Anwendung fände, da § 1 Absatz 2 Nummer 1 AMPreisV den
Anwendungsbereich nur für nach § 43 Absatz 1 und 3 Arzneimittelgesetz (AMG) apothekenpflichtige Arzneimittel eröffne.
Medizinisches Cannabis unterläge der Apothekenpflicht nicht nach § 43 AMG, sondern ausschließlich nach
§ 3 MedCanG, so dass der Anwendungsbereich der AMPreisV nicht eröffnet sei.
Es war und ist jedoch unstreitig, dass auf Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die in der Anlage zum BtMG
aufgeführt sind, sowohl die Vorschriften des AMG als auch die des Betäubungsmittelrechts Anwendung
finden. Dies sollte durch die Überführung von medizinischem Cannabis in das MedCanG nicht geändert
werden. Medizinisches Cannabis ist als verschreibungspflichtiges Arzneimittel eine Ware besonderer Art,
bei der sich ein Preiswettbewerb nach dem deutschen Arzneimittelpreisrecht grundsätzlich verbietet.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 5 – neu – MedCanG)
Nach Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Für Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken gemäß § 2
Nummer 1 und Nummer 2 gilt § 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes entsprechend. Eine Werbung
außerhalb der Fachkreise ist unzulässig.“
Begründung:
Der wachsende Erfolg von „Cannabis-Plattformen“ im Internet gründet sich u. a. auch auf massiv betriebene
Werbemaßnahmen für eine einfache und schnelle Möglichkeit, Medizinal-Cannabis online bestellen zu
können. Diese, vor allem Laienwerbung im Sinne des § 10 Absatz 1 HWG, sollte verboten werden. Es gilt zu
verhindern, dass besonders junge Menschen dadurch angesprochen werden. Gesundheitliche Folgen auch
vor dem Hintergrund des hohen Suchtpotenzials von Cannabis und der Auswirkungen auf die
Gehirnentwicklung müssen besonders berücksichtigt werden.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 3 – neu – MedCanG)
Der Bundesrat schlägt vor, § 2 Absatz 1a der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) für nicht
anwendbar zu erklären, da eine Überprüfung des nunmehr vorgesehenen Arzt-Patienten-Kontaktes für die zuständigen
Behörden nicht möglich sei. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. § 2 Absatz 1a AMVV
dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011
über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom
4.4.2011, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/327 vom 11. Februar 2025 (ABl. L, 2025/327,
5.3.2025) geändert worden ist (sog. Patientenmobilitätsrichtlinie). § 2 Absatz 1a AMVV regelt, dass
Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus den Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz in Deutschland ausgestellten Verschreibungen gleichgestellt
sind, sofern diese die Angaben nach § 2 Absatz 1 AMVV ausweisen und dadurch ihre Authentizität und ihre
Ausstellung durch eine dazu berechtigte ärztliche oder zahnärztliche Person nachweisen. Die zuständigen
Behörden haben insoweit nur zu prüfen, ob die Verschreibungen die Angaben nach § 2 Absatz 1 AMVV aufweisen.
Zu Nummer 2 Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 2a – neu – MedCanG)
Der Bundesrat schlägt vor, im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) zu regeln, dass die
Arzneimittelpreisverordnung für eine einheitliche Preisgestaltung auch auf Medizinalcannabis Anwendung findet. Die
Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Zu Nummer 3 Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 Absatz 5 – neu – MedCanG)
Der Bundesrat schlägt vor, § 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) im MedCanG zum Verbot der
Laienwerbung für entsprechend anwendbar zu erklären. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des
Bundesrates ab. Medizinalcannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne des § 10 Absatz 1 HWG, so
dass dieser unmittelbar Anwendung findet. Jüngst ergangene Urteile1 gegen Plattformbetreiber zeigen, dass
Werbeaussagen zu verschreibungspflichtigem Medizinalcannabis an denselben Maßstäben des Heilmittelwerberechts
zu messen sind wie Werbeaussagen, die andere verschreibungspflichtige Arzneimittel betreffen.
1 OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.3.2025, Az. 6U 74/25; Landgericht Hamburg, Urteil vom 11. März 2025, Az.: 406 HKO 68/24
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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