Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
[Bundesrat Drucksache 555/25
10.10.25
G
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-
Cannabisgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
6. März 2017 (BGBl. I S.403) hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung
von Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen und Ärzte können seitdem auch
Cannabisblüten und Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität zu medizinischen
Zwecken auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben, zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
am 1. April 2024 wurde der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken im
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geregelt. Zugleich wurde Cannabis zu
medizinischen Zwecken aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entnommen und
ist somit kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr. Cannabis zu medizinischen
Zwecken ist seitdem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das auf einem
Arzneimittelrezept verschrieben werden kann.
Seit Inkrafttreten des CanG ist zu beobachten, dass die Importe von Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken über das zu erwartende Maß hinaus ansteigen. Nach den Daten
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist der Import von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken vom ersten Halbjahr 2024 zum zweiten Halbjahr 2024 um
170 Prozent gestiegen. Im gleichen Zeitraum stiegen die Verordnungen von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu Lasten der GKV allerdings nur um 9 Prozent.
Diese Ungleichheit legt nahe, dass die steigenden Importzahlen insbesondere auf die
Belieferung einer zunehmenden Anzahl von Selbstzahlern mit Privatrezepten außerhalb
der GKV-Versorgung zurückzuführen sind. Gleichzeitig werden vermehrt telemedizinische
Plattformen auf dem Markt aktiv, über die Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken
ohne jeglichen bzw. ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bezogen werden können.
Erfolgt die Verschreibung nach Ausfüllen eines online-Fragebogens auf einer
Telemedizinplattform und die Versendung der Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über
kooperierende Versandapotheken, so haben die Patientinnen und Patienten weder
persönlichen Kontakt zu einem Arzt oder einer Ärztin noch zum pharmazeutischen Personal
der Apotheke. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken um ein Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitli-
Fristablauf: 21.11.25
chen Risiken, insbesondere Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen
Menschen handelt. Darüber hinaus ist dieses Arzneimittel ohne arzneimittelrechtliche
Zulassung verkehrsfähig und wird somit ausschließlich in der non-label-Anwendung ohne eine
im Rahmen einer Zulassung überprüfte wissenschaftliche Evidenz aus klinischen Studien
an Patientinnen und Patienten verschrieben. Diese Sonderstellung von Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken in Verbindung mit der beschriebenen Versorgungspraxis machen
besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Patientensicherheit erforderlich, ohne
dabei die Arzneimittelversorgung zu beeinträchtigen.
Ziel dieses Gesetzes ist daher die Korrektur der oben beschriebenen Fehlentwicklung bei
gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit
schwerwiegenden Erkrankungen.
B. Lösung
Das MedCanG wird fortentwickelt und die Regelungen zur Verschreibung und Abgabe
von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken werden konkretisiert.
C. Alternativen
Eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen kommt mit Blick auf die oben beschriebene
Fehlentwicklung, die Arzneimittelsicherheit und die Patientensicherheit nicht in Betracht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund und den Ländern entstehen keine Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ärztinnen und Ärzten entsteht durch das Verbot der Fernverschreibung kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Aus dem Verbot des Inverkehrbringens im Wege des Versandes an die
Endverbraucherinnen und Endverbraucher folgt für Apotheken ein derzeit nicht bezifferbarer einmaliger
Erfüllungsaufwand bei der Umstellung der Vertriebspraxis.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Möglicherweise entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die
Überwachungsbehörden der Länder.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen sind weder auf die Einzelpreise, noch auf das allgemeine Preisniveau,
noch auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 555/25
10.10.25
G
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-
Cannabisgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.11.25
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-
Cannabisgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes1
Das Medizinal-Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
(1) Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten
verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem
anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn seine Anwendung
medizinisch begründet ist. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte
sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum
unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung
gelten entsprechend.
(2) Die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten dürfen nur nach einem persönlichen
Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin
oder dem verschreibenden Arzt in ihrer oder seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines
Hausbesuches durch die verschreibende Ärztin oder den verschreibenden Arzt bei der
Patientin oder dem Patienten verschrieben werden. Folgeverschreibungen dürfen ohne
erneuten persönlichen Kontakt nach Satz 1 nur vorgenommen werden, wenn die
verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt der Patientin oder dem Patienten
innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals die in § 2
Nummer 1 genannten Blüten nach einem persönlichen Kontakt nach Satz 1 verschrieben
hat. Abweichend von Satz 2 dürfen Folgeverschreibungen auch vorgenommen werden,
ohne dass die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt der Patientin oder
dem Patienten innerhalb der letzten vier Quartale die in § 2 Nummer 1 genannten
Blüten nach einem persönlichem Kontakt nach Satz 1 verschrieben hat, sofern eine
andere Ärztin oder ein anderer Arzt derselben Arztpraxis innerhalb der letzten vier
Quartale einschließlich des aktuellen Quartals der Patienten oder dem Patienten die in § 2
Nummer 1 genannten Blüten nach einem persönlichen Kontakt nach Satz 1 verschrie-
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
ben hat und die verschreibende Ärztin oder verschreibende Arzt diese Ärztin oder
diesen Arzt vertritt.
(3) Das nach Absatz 1 Satz 1 verschriebene Cannabis zu medizinischen
Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs
einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Für die in
§ 2 Nummer 1 genannten Blüten ist eine Abgabe an Endverbraucherinnen und
Endverbraucher im Wege des Versandes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes nicht zulässig. § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.
(4) Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur im Rahmen
von klinischen Prüfungen im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes durch
eine Ärztin oder einen Arzt verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren
Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und
Tierärzte sind nicht zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren
Verbrauch berechtigt.“
2. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2b ersetzt:
2. „ entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Cannabis zu medizinischen Zwecken
verschreibt, verabreicht oder überlässt,
2a. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Cannabis zu medizinischen Zwecken abgibt,
2b. entgegen § 3 Absatz 4 Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken
verabreicht oder überlässt,“.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1, 2, 3“ durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „1, 2, 3“ durch die Angabe
„1 bis 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 3“ durch
die Angabe „Nummer 2 bis 2b oder 3“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2,“ durch die Angabe „Nummer
2 bis 2b oder“ ersetzt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe „Nummer 2, 3 oder Nummer 5“ durch die Angabe
„Nummer 2 bis 3 oder 5“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
6. März 2017 (BGBl. I S.403) hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von
Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen und Ärzte können seitdem auch Cannabisblüten
und Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität zu medizinischen Zwecken auf einem
Betäubungsmittelrezept verschreiben, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
am 1. April 2024 wurde der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken im Medizinal-
Cannabisgesetz (MedCanG) neu geregelt. Zugleich wurde Cannabis zu medizinischen
Zwecken aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entnommen und ist
somit kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr. Cannabis zu medizinischen Zwecken
ist seitdem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das auf einem Arzneimittelrezept
verschrieben werden kann.
Seit Inkrafttreten des CanG ist zu beobachten, dass die Importe von Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken über das zu erwartende Maß hinaus ansteigen. Nach den Daten
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte ist der Import von Cannabisblüten
zu medizinischen Zwecken vom ersten Halbjahr 2024 zum zweiten Halbjahr 2024 um 170
Prozent gestiegen. Im gleichen Zeitraum stiegen die Verordnungen von Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken zu Lasten der GKV allerdings nur um 9 Prozent.
Diese Ungleichheit legt nahe, dass die steigenden Importzahlen insbesondere auf die
Belieferung einer zunehmenden Anzahl von Selbstzahlern mit Privatrezepten außerhalb der
GKV-Versorgung zurückzuführen sind. Gleichzeitig werden vermehrt telemedizinische
Plattformen auf dem Markt aktiv, über die Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ohne
jeglichen bzw. ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bezogen werden können. Erfolgt
die Verschreibung nach Ausfüllen eines online-Fragebogens auf einer Telemedizinplattform
und die Versendung der Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken über kooperierende
Versandapotheken, so haben die Patientinnen und Patienten weder persönlichen Kontakt
zu einem Arzt oder einer Ärztin noch zum pharmazeutischen Personal der Apotheke.
Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Cannabisblüten zu medizinischen
Zwecken um ein Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitlichen Risiken,
insbesondere Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen handelt. Darüber
hinaus ist dieses Arzneimittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung verkehrsfähig und wird
somit ausschließlich in der non-label-Anwendung ohne eine im Rahmen einer Zulassung
überprüfte wissenschaftliche Evidenz aus klinischen Studien an Patientinnen und Patienten
verschrieben. Diese Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken in
Verbindung mit der beschriebenen Versorgungspraxis machen besondere Maßnahmen zur
Gewährleistung der Patientensicherheit erforderlich, ohne dabei die Arzneimittelversorgung
zu beeinträchtigen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das MedCanG wird fortentwickelt und die Regelungen zur Verschreibung und Abgabe von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken werden konkretisiert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie die Länder wurden im Rahmen des
Anhörungsverfahrens beteiligt.
IV. Alternativen
Eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen kommt mit Blick auf die deutliche
Fehlentwicklung, die Arzneimittelsicherheit und die Patientensicherheit nicht in Betracht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Im Hinblick auf die vorgesehenen Regelungen zur Verschreibung und zum
Inverkehrbringen von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken folgt die Gesetzgebungskompetenz
des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (Strafrecht) und Nummer 19 (Recht des
Apothekenwesens und Recht der Arzneien).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit den bestehenden völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen
vereinbar. Der völkerrechtliche Rahmen für den Umgang mit Suchtstoffen wird durch drei
internationale Suchtstoffübereinkommen geregelt. Es handelt sich dabei unter anderem um
das Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961 in der Fassung von 1972 (Single
Convention on Narcotic Drugs; „Einheitsübereinkommen“). Dieses dient als Basis der
weltweiten Drogenkontrolle. Es teilt Drogen nach ihrer Verkehrsfähigkeit in vier Klassen ein (für
die zum Teil verschiedene Vorschriften des Einheitsübereinkommens gelten) und erfasst
dabei Cannabis. Nach Artikel 4 Buchstabe c des Einheitsübereinkommens haben die
Vertragsparteien alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen,
um nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr,
Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtstoffen sowie den Handel damit auf
ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.
Vorgaben des Unionsrechts stehen dem Gesetz ebenfalls nicht entgegen. Das
Fernverschreibungsverbot stellt zwar einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit dar, mit Blick auf
die erheblichen mit Cannabisblüten verbundenen Suchtgefahren ist dieser Eingriff aus
Gründen des Gesundheitsschutzes aber gerechtfertigt. Cannabisblüten zu medizinischen
Zwecken haben keine arzneimittelrechtliche Zulassung für ein bestimmtes
Anwendungsgebiet. Aufgrund der fehlenden Zulassung bestehen für die verschreibende Ärztin oder den
verschreibenden Arzt erhöhte Sorgfaltspflichten, um eine sichere und wirksame
Anwendung bei der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten. Eine ausführliche Anamnese,
körperliche Untersuchung, Aufklärung und Einwilligung sollten bei der Verschreibung von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im
Rahmen der ärztlichen Behandlung und Beratung vor Ort durchgeführt werden.
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken wirken sich insbesondere negativ auf die
Gehirnentwicklung bei jungen Menschen aus, haben aber auch weitere Gesundheitsrisiken. Das
Fernverschreibungsverbot kann die missbräuchliche Ausstellung von Rezepten der
verschreibungspflichtigen Cannabisblüten eindämmen und damit die Arzneimittel- und
Patientensicherheit garantieren. Die Möglichkeit einer Fernbehandlung entbindet den Arzt nicht von
einer sorgfaltsgerechten Behandlung anhand fachlicher Standards. Diese kann im Fall des
suchtgefährdenden Cannabis nicht durch eine lediglich schriftliche Anamnese erfolgen (LG
München I, Urt. v. 02.06.2025, Az. 4 HK O 11377/24). Ein verpflichtendes Arztgespräch in
der Praxis stellt die medizinische Notwendigkeit einer Verschreibung sicher und verhindert
so die missbräuchliche Verwendung durch Privat- und Gelegenheitskonsumenten.
Medizinal-Cannabis ist ein Arzneimittel mit deutlich erhöhtem Suchtrisiko und weiteren
medizinischen Auswirkungen, welche eine Sonderbetrachtung des Arzneimittels im Vergleich zu
anderen rechtfertigt. Die Sonderbehandlung von Suchtstoffen mittels nationaler Verbote
und Einschränkungen im Interesse des Gesundheitsschutzes kann die Einschränkung der
europäischen Grundfreiheiten grundsätzlich rechtfertigen und liegt daher besonders im
mitgliedsstaatlichen Ermessen.
Das Versandhandelsverbot ist neutral und belastet den Absatz von Medizinal-
Cannabisblüten aus dem europäischen Ausland nicht stärker als den Absatz von Medizinal-
Cannabisblüten aus dem Inland. Es stellt damit keine Diskriminierung EU-ausländischer Apotheken
bzw. Waren dar. Denn nicht im Inland ansässige Apotheken sind bereits durch den
Weltpostvertrag beschränkt, der das Verbot umfasst, Betäubungsmittel, zu denen Medizinal-
Cannabisblüten gemäß der Definition des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen
von 1961 weiterhin zählen, in eine Postsendung aufzunehmen, und Medizinal-
Cannabisblüten nach Deutschland zu versenden. Gemäß Artikel 9.1.1. des Weltpostvertrages stellt
die Versendung dieser Stoffe sogar eine rechtswidrige Handlung da. Damit wird die
Beförderung von Betäubungsmitteln ohne Ausnahmen verboten. Eine Möglichkeit,
Betäubungsmittel auch in Wertbriefen zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu
versenden, besteht nicht.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Zielen und Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) der Bundesregierung. Indem eine Verschreibung von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken nur nach vorherigem persönlichen Arzt-Patienten-
Kontakt erfolgen darf und indem überdies Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken nicht im
Wege des Versandhandels an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, trägt der
Gesetzentwurf zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 3 „Ein gesundes Leben für alle
Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“ bei. Die vorgesehenen
Regelungen entsprechen überdies dem Leitprinzip 3b der DNS, „Gefahren und unvertretbare
Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden.“
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die geplanten Regelungen haben keine Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben der
Haushalte von Bund, Ländern oder Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
4.1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ärztinnen und Ärzten entsteht durch das Verbot der Fernverschreibung kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand, da unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltsplichten nicht zugelassene
Arzneimittel, die Sucht- und weitere Erkrankungen auslösen können, unbekannten
Patientinnen und Patienten nicht im Rahmen von Videosprechstunden verschrieben werden
sollten.
Aus dem Verbot des Inverkehrbringens im Wege des Versandes an Endverbraucherinnen
und Verbraucher folgt ein nicht bezifferbarer einmaliger und geringfügiger
Erfüllungsaufwand für Apotheken. Die Versandapotheken mit entsprechenden Arzneimitteln müssen
diese aus dem Arzneimittelportfolio des Online-Versandhandels nehmen.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Möglicherweise entsteht ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die
Überwachungsbehörden der Länder. Dieser ist derzeit nicht bezifferbar.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen sind weder auf die Einzelpreise, noch auf das allgemeine Preisniveau, noch
auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine weiteren Auswirkungen für Verbraucherinnen und
Verbraucher, keine gleichstellungspolitischen oder demografischen Auswirkungen und keine
Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht. Eine Evaluierung der geplanten
Regelungen erfolgt im Rahmen der der Bundesregierung obliegenden Aufgabe, die
Entwicklungen im Drogenbereich sorgfältig zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Schritte
zu prüfen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Medizinal-Cannabisgesetz)
Zu Nummer 1
§ 3 wird durch einen neuen § 3 ersetzt.
Absatz 1 entspricht grundsätzlich dem bisherigen Absatz 1. In Satz 1 wird geregelt, dass
eine Ärztin oder ein Arzt Cannabis zu medizinischen Zwecken nur verschreiben,
verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen darf, wenn seine Anwendung
medizinisch begründet ist. Mit der Regelung wird dem Beschluss der
Gesundheitsministerkonferenz vom 11./12. Juni 2025 gefolgt, mit dem diese die Bundesregierung aufgefordert hat,
im MedCanG vorzusehen, dass Cannabis zu medizinischen Zwecken nur dann
verschrieben werden darf, wenn die Anwendung medizinisch indiziert ist. Zwar handelt es sich bei
Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht mehr um ein Betäubungsmittel, dennoch ist
aufgrund der Sonderstellung von Cannabis zu medizinischen Zwecken und mit Blick auf die
Fehlentwicklung der Verschreibungspraxis eine Regelung erforderlich, die nicht
medizinisch begründete Verschreibungen ausdrücklich untersagt. Die ärztliche Behandlung, die
auch die Verschreibung von Arzneimitteln umfasst, hat grundsätzlich nach den allgemein
anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, was eine sorgfältige Indikationsstellung
voraussetzt. Eine Verschreibung wird als begründet angesehen, wenn der Verschreibende
aufgrund eigener Untersuchung zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Anwendung
nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zulässig und
geboten ist. Da das Tetrahydrocannabinol (THC) aus der Cannabispflanze als psychoaktiver
Stoff hirnschädigend wirken kann, muss die Verwendung von Cannabis zu medizinischen
Zwecken sehr sorgfältig abgewogen werden. Bei der Verschreibung sind entsprechend den
behandlungsvertraglichen und berufsrechtlichen Regelungen im Rahmen einer
ordnungsgemäß durchgeführten Behandlung die ärztlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Einer
missbräuchlichen Verwendung ihrer Verschreibung dürfen Ärztinnen und Ärzte keinen
Vorschub leisten, siehe § 7 Absatz 8 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen
Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Die Landesärztekammern haben § 7 Absatz 8 MBO-Ä im
Wesentlichen in ihre jeweiligen Berufsordnungen übernommen.
Im neu eingeführten Absatz 2 Satz 1 wird geregelt, dass die Verschreibung von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen einer
Ärztin oder einem Arzt und der Patientin oder dem Patienten in der Arztpraxis der
verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes erfolgen darf. Die Arztpraxis ist dabei der
physische Ort, an dem eine Ärztin oder ein Arzt ihre oder seine Patientinnen und Patienten
empfängt, berät, untersucht und therapiert. Die Arztpraxis kann eine Einzelpraxis sein, in
der eine Ärztin oder ein Arzt allein arbeitet, oder eine kooperative Form wie eine
Gemeinschaftspraxis, ein Medizinisches Versorgungszentrum (oder eine Hochschulambulanz).
Auch darf die Verschreibung im Rahmen eines ärztlichen Hausbesuches erfolgen.
Eine ausschließliche Behandlung mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im
Rahmen der Videosprechstunde wird aufgrund der Sonderstellung von Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken ausgeschlossen. Bei der Behandlung mit Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken ist unter anderem wegen der Suchtgefahr sowie weiterer
Gesundheitsrisiken, Nebenwirkungen und unerwünschter Arzneimittelwirkungen ein persönlicher
ärztlicher Kontakt mit der zu behandelnden Person sinnvoll und geboten. Cannabisblüten zu
medizinischen Zwecken haben keine arzneimittelrechtliche Zulassung für ein bestimmtes
Anwendungsgebiet. Zur Wirksamkeit und Sicherheit von Cannabisblüten zu medizinischen
Zwecken liegen weiterhin keine systematischen Untersuchungen und nur begrenzte
Evidenz zur Wirksamkeit in einzelnen medizinischen Indikationen vor. Dieser Sonderstellung
von Cannabis als Medizin war sich der Gesetzgeber auch im Jahr 2017 bei der Einführung
der Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von Cannabis zu medizinischen Zwecken
gewahr, siehe BT-Drs. 18/8965. Diese Sonderstellung besteht bis heute fort. Behandlungen
mit Cannabis zu medizinischen Zwecken stellen sogenannte individuelle Heilversuche dar.
Aufgrund der fehlenden Zulassung und damit auch einer fehlenden geprüften
medizinischen Indikation und Dosierempfehlung bestehen für die verschreibende Ärztin oder den
verschreibenden Arzt erhöhte Sorgfaltspflichten, um eine sichere und wirksame
Anwendung bei der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten. So ist nach § 630c Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die oder der Behandelnde verpflichtet, die Patientin
oder den Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit
erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern,
insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie
und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Darüber hinaus hat die
oder der Behandelnde die Patientin oder den Patienten über sämtliche für die Einwilligung
wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang,
Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit,
Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei
der Aufklärung ist auch auf Alternativen hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch
gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen,
Risiken oder Heilungschancen führen können (vgl. § 630e BGB).
Bei der Beurteilung der Risiken sind der Gesundheitszustand der Patientin oder des
Patienten, ihre oder seine individuellen Erkrankungen und von ihr oder ihm weitere
anzuwendende Arzneimittel zu berücksichtigen, was in der Regel eine sorgfältige Anamnese und
körperliche Untersuchung der Patientin oder des Patienten erfordert. Eine solche
sorgfältige Anamnese, körperliche Untersuchung und Aufklärung sollten bei der Verschreibung
von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im
Rahmen der ärztlichen Behandlung und Beratung vor Ort durchgeführt werden. Ein
regelmäßiger persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt ist mit Blick auf die Sonderstellung von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken geboten, da es sich bei der Behandlung um einen
individuellen Heilversuch mit erhöhten Sorgfaltspflichten handelt und insbesondere der
Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten mittels körperlicher Untersuchung
regelmäßig überprüft werden muss. Es bedarf zudem einer fortlaufenden Aufklärung über die
Suchtgefahr, da sich diese und auch die körperlichen oder psychischen Folgen des
Konsums mit Umfang und Zeitspanne des Konsums verändern können. Die Patientin oder der
Patient sind auch diesbezüglich zu untersuchen und zu beraten. Folgeverschreibungen sind
auch unter diesem Aspekt zu überprüfen.
Zwar wurde das absolute Fernbehandlungsverbot in der MBO-Ä im Jahr 2018 gestrichen.
Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist danach
jedoch nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche
ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung,
Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über
die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über
Kommunikationsmedien aufgeklärt wird (vgl. § 7 Absatz 4 MBO-Ä). Die Ärztekammern der Länder, die sich
bei der Ausgestaltung ihrer jeweiligen Berufsordnungen an der MBO-Ä orientieren, haben
diese Regelung weitgehend in ihre Berufsordnungen übernommen. Bei Verschreibung von
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken allein aufgrund einer schriftlichen Anamnese
bzw. im Rahmen einer ausschließlichen Beratung oder Behandlung über
Kommunikationsmedien dürfte die erforderliche ärztliche Sorgfalt allein aufgrund der o.g. Sonderstellung in
der Regel nicht gegeben sein. Daher werden für die Verschreibung von Cannabisblüten für
medizinische Zwecke die für den Bereich der Behandlung in der GKV versicherter
Patientinnen und Patienten von der Selbstverwaltung konkretisierten Regelungen des § 11 Absatz
2 der Anlage 31 c des Bundesmantelvertrages Ärzte übertragen. Danach ist die
Verschreibung von Arzneimitteln, die Suchterkrankungen auslösen können, bei unbekannten
Patienten ausgeschlossen. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft
auszuüben, was insbesondere auch die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen
Erkenntnisse umfasst, und die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten
haben. Verstöße dagegen, können – je nach Einzelfall – durch die Kammern sanktioniert
werden.
Absatz 2 Satz 2 sieht vor, dass bei Folgeverschreibungen eine Konsultation pro vier
Quartale erfolgen muss, wobei der vorherige Kontakt innerhalb des genannten Zeitraums im
Zusammenhang mit der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken stehen
muss. Nicht ausreichend ist ein vorheriger Kontakt aufgrund einer anderen, nicht im
Zusammenhang mit der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken stehenden
Behandlung. Nach § 11 Absatz 2 Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ist
die Verschreibung von Arzneimitteln, die Suchterkrankungen auslösen können, im Rahmen
der Videosprechstunde für unbekannte Patientinnen und Patienten ausgeschlossen. Ein
unbekannter Patient im Sinne dieser Vereinbarung ist eine Patient, bei dem im Zeitraum
der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals vor Durchführung der
Videosprechstunde kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in der die Videosprechstunde
durchführenden Praxis stattgefunden hat, siehe § 2 Anlage 31c BMV-Ä.
Absatz 2 Satz 3 sieht für den Vertretungsfall vor, dass bei Arztpraxen mit mehreren
Ärztinnen oder Ärzten die Folgeverschreibung nicht zwangsläufig von derselben Ärztin oder
demselben Arzt, aber in derselben Arztpraxis ausgestellt werden muss. Für eine
Folgeverschreibung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt als den behandelnden Arzt oder die
behandelnde Ärztin ist es erforderlich, dass dieser oder dieser Zugriff auf die
Patientendaten und insbesondere auf die bei Erstverschreibung gestellte Diagnose hat. Nicht erfasst
sein sollen Fälle, in denen sich Ärztinnen und Ärzte zwar die Räumlichkeiten bzw. die Miete
für Räumlichkeiten teilen, aber nicht Zugriff auf die gleichen Patientendaten haben und
jeweils über unterschiedliche Patientenstämme verfügen, so dass sie nicht derselben
Arztpraxis angehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht allein ein persönlicher Kontakt
aufgrund einer anderen Behandlung ausreicht, sondern es einer Verschreibung mit
persönlichem Kontakt in den letzten vier Quartalen bedarf.
Absatz 3 Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung in Absatz 2 Satz 1. Der neue Satz 2
regelt, dass Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken nicht im Wege des Versandes an
die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegeben werden dürfen.
Wegen der Vielzahl der mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken verbundenen
Besonderheiten bestehen umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten, die im Rahmen
einer persönlichen Beratung in der Apotheke erfolgen müssen. Notwendig ist die Aufklärung
im Hinblick auf Suchtrisiken und Gesundheitsgefahren von Cannabisblüten. Ebenso sind
Patientinnen und Patienten vor Ort vom pharmazeutischen Personal über die sachgerechte
Anwendung, eventuelle Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen sowie auf die
sachgerechte Aufbewahrung oder Entsorgung und die Gefahren bei einer missbräuchlichen
Verwendung von Cannabis, etwa durch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu beraten
und aufzuklären. Wegen der Risiken und Gefahren ist das Inverkehrbringen im Wege des
Versandes mit Blick auf die Patientensicherheit nicht sachgerecht. Auch stellt der
Ausschluss der Cannabisblüten vom Versand durch Apotheken keine unangemessene
Belastung dar. Im Interesse des Gesundheitsschutzes und wegen der Suchtgefahren von
Cannabisblüten, die auch zu Rauschzwecken, etwa im Wege des Rauchens, genutzt werden
können, dient der Ausschluss vom Versandhandel der Minimierung eines
Missbrauchsrisikos. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten wird durch das Versandhandelsverbot
nicht gefährdet, da jede Apotheke Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im
Großhandel bestellen kann. Immobile Patientinnen und Patienten können bei Bedarf über den
Botendienst der Apotheken beliefert werden, der im Bedarfsfall durch pharmazeutisches
Personal der Apotheke erfolgt. Zudem sind bereits andere Arzneimittel vom Versand
ausgeschlossen. Auch bei T-Rezepten, also Rezepten für bestimmte stark teratogene Wirkstoffe,
ist ein Versand aufgrund besonderer Sicherheitsvorkehrungen untersagt (§ 17 Absatz 2b
der Apothekenbetriebsordnung, § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes). Dieser
Sicherheitsgedanke kann angesichts der Suchtgefahr und medizinischen Risiken –
insbesondere bzgl. der Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen und in
bestimmten Fällen auch bereits bei einmaligem Gebrauch – auch auf die Cannabisblüte
übertragen werden. Der Ausschluss von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken vom
Vertriebsweg des Versandes ist daher gerechtfertigt.
Im Vergleich zu weiteren Maßnahmen, wie die Unterstellung von Medizinal-Cannabisblüten
unter das Betäubungsmittelrecht oder die Herausnahme aus der Verschreibungsfähigkeit
insgesamt, stellen das Fernverschreibungs- und Versandhandelsverbot das mildeste Mittel
dar.
Der neue Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um nebenstrafrechtlich-rechtsförmlich notwendige Änderungen des § 25.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 9 - Drucksache 555/25]
Relationen
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- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Gesetzentwurf)