Jazz Pharmaceuticals Germany GmbH
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Jazz Pharmaceuticals Germany GmbH
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Jazz Pharmaceuticals ist ein globales biopharmazeutisches Unternehmen, dessen Ziel es ist, durch Innovationen das Leben von Patienten und ihren Familien zu verbessern. Wir widmen uns der Entwicklung von Medikamenten für Menschen mit schweren Krankheiten, für die es oft nur begrenzte oder gar keine therapeutischen Optionen gibt. Jazz Pharmaceuticals ist durch die Übernahme von GW Pharmaceuticals in 2021 führend bei der Erforschung, Entwicklung und Zulassung von Cannabis-basierten Fertigarzneimitteln. Ein großer Teil des medizinischen Wissens über Cannabinoide und ihre Wirkungsweise wurde durch unsere klinische Forschung generiert.
Bei der Interessenvertretung setzen wir uns für Rahmenbedingungen ein, die den Zugang und die Versorgung von Patienten mit evidenzbasierten, innovativen Therapien, inkl. zugelassener Cannabis-basierter Fertigarzneimittel, sicherstellen. In der Interessenvertretung greift Jazz Pharmaceuticals insbesondere auf Einzelgespräche mit Bundestagsabgeordneten und Ministeriumsmitarbeitern, Veranstaltungsteilnahmen, die Organisation parlamentarischer Veranstaltungen im kleinen Rahmen sowie die schriftliche Übermittlung unserer Anliegen an Abgeordnete und Ministerien zurück. Zudem beteiligt sich Jazz als aktives Mitglied des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie (BPI) an relevanten Gesprächsformaten, um seine Positionen gegenüber politischen Entscheidungsträgern zu vertreten.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Recht"; Gesundheitsförderung; Krankenversicherung; Arzneimittel; Verbraucherschutz; Lebensmittelsicherheit; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Öffentliches Recht; EU-Binnenmarkt
Regelungsvorhaben:
- Medizinforschungsgesetz: Änderung des § 130b Abs. 1c SGB V - keine öffentliche Listung festgesetzter Erstattungsbeträge: Verhandlungen über den Erstattungsbetrag sollten nicht unnötig vorzeitig abgebrochen werden müssen. Erreicht werden kann dies daduch, dass keine öffentliche Listung eines von der Schiedsstelle im Rahmen der Neubewertung eines Bestandsmarktproduktes festgesetzten Erstattungsbetrages stattfindet und der Erstattungsbetrag in diesem Fall lediglich zur rückwirkenden Abrechnung genutzt wird, falls der Erstattungsbetrag der Schiedstelle vom Unternehmen nicht akzeptiert und das betroffene Produkt aus dem Verkehr genommen wird. Eine entsprechende Regelung hätte durch das Medizinforschungsgesetz im neuen § 130b Abs. 1c SGB V erfolgen können.
- CanG - Anwendung des HWG auf Medizinalcannabisprodukte: Anwendung des HWG auf Medizinalcannabisprodukte.
- Beibehalt des Genehmigungsvorbehalts gemäß § 31 Abs. 6 SGB V: Gleichbehandlung aller nicht zugelassenen, nicht ausreichend evidenzbasierten Arzneimittel und klare Abgrenzung dieser Produkte - auch durch entsprechende Regeln für die Erstattung - zu zugelassenen, evidenzbasierten Arzneimitteln: Beibehalt des Genehmigungsvorbehalts gemäß § 31 Abs. 6 SGB V.
- Verlässliche Rahmenbedingungen für Orphan Drugs: Erhalt der Anreize für Forschung und Entwicklung von innovativen Therapien für seltene Erkrankungen durch Erhalt des Orphan-Drug-Privilegs in der Nutzenbewertung (§35a SGB V); keine weiteren kurzfristigen Markteingriffe (bspw. Absenkungen der Orphan-Drug-Umsatzschwelle).
- Abschaffung Kombinationsrabatt gem. 130e SGB V: Abschaffung des Kombinationsrabatts gem. § 130e SGB V
- Werbeverbot für Medizinalcannabis-Produkte: Keine Publikumswerbung für Medizinalcannabis-Produkte und auch keine Werbung gegenüber den Fachkreisen, wenn für das beworbene Cannabis-Produkt keine entsprechende arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt.
Relationen
Keine Relationen.