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Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 600/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes [Bundesrat Drucksache 600/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 16. Oktober 2025 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst: Der Artikel 1 (Maschinendurchführungsgesetz) ist nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes umgehend zu ändern und an die Rechtsvorschriften, die aufgrund der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 und der Richtlinie (EU) 2024/2749 zu Notfallverfahren geändert werden müssen, anzupassen. Im Rahmen einer Überarbeitung des Maschinendurchführungsgesetzes sollte § 8 (Notfallverfahren) wie folgt gefasst werden: „§ 8 Notfallverfahren (1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten. (3) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 erteilte Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1230 anerkannt hat, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten.“ Zusätzlich sollte ein neuer Absatz 5 eingefügt werden: „(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Falle der Aktivierung des sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren zum Nachweis der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 zur Bestimmung der Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Produkte zu regeln. Durch diese Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden: 1. Art und Umfang des Nachweisverfahrens, 2. Abweichungen von den Konformitätsbewertungsverfahren, 3. notwendige Prüf-Spezifikationen, 4. Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie 5. das Antragsverfahren. Die Rechtsverordnung kann erlassen werden, soweit durch die Europäische Kommission kein vorrangiger Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“ Begründung: Die o. g. Änderungsvorschläge werden als zwingend angesehen, da für weitere nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 und der Richtlinie (EU) 2024/2749 zu Notfallverfahren geändert werden müssen, analoge Anträge der Länder zur Zuständigkeitsverteilung gestellt werden. § 8 Absatz 1 und 3 des Maschinendurchführungsgesetzes implizieren, dass Marktüberwachungsbehörden der Länder Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter Maschinen erteilen können sollen, bei denen aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle nicht durchgeführt werden kann. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Ausführung von Bundesgesetzen jedoch den Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine bundeseinheitliche Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder eingreifen. Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass die Länder, die für das Notfallverfahren sachlich und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen können. Das Notfallverfahren gemäß Artikel 25c der Verordnung (EU) 2023/1230 erfordert spezifische Prüf- und Fachkompetenz, wie sie bei notifizierten Stellen vorhanden ist. Marktüberwachungsbehörden sind für die Überwachung bereits in Verkehr gebrachter Produkte zuständig. Hierbei werden sie von Prüflaboratorien unterstützt. Im Notfallverfahren soll mittels allumfassender Prüfung inklusive weitreichender Bewertung der Konformität von Produkten der Marktzugang durch die Marktüberwachungsbehörden schneller ermöglicht werden. Diese systemfremde Aufgabe sollte nicht pauschal auf Marktüberwachungsbehörden übertragen werden. Eine Beschleunigung des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Maschinen während eines Binnenmarkt-Notfalls kann durch die Verlagerung der Genehmigungserteilung in den nachgeordneten Bereich nicht immer zuverlässig erreicht werden, weil hierfür Prüfverfahren entwickelt und deren Ergebnisse antragsspezifisch bewertet werden müssen. Auch wenn Marktüberwachungsbehörden über fundierte Erfahrung in der Überwachung verfügen, gehört die Erarbeitung dieser Verfahren und die Genehmigung von produktspezifischen Anträgen nicht zu ihren Aufgaben. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit kann zu Abweichungen von etablierten Bewertungsstandards führen und das Inverkehrbringen sicherer Produkte beeinträchtigen. Da es sich um seltene Fälle handelt, können Unsicherheiten bei der Umsetzung zu ungewollten Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen. Gemäß der BR-Drucksache 547/25 sieht auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) Möglichkeiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung im Binnenmarkt-Notfall und schlägt konkrete Maßnahmen vor, u.a. die Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen wenigen Prüfstellen. Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und der damit verbundene administrative Aufwand würde begrenzt. Die Formulierung „zuständige Behörde“ gibt hierfür die notwendige Flexibilität. Die Forderung nach einer Verordnungsermächtigung des Bundes folgt ebenfalls den Erläuterungen des Normenkontrollrates. Dort wurde u. a. dargelegt, dass eine Konkretisierung von Art und Umfang des Nachweisverfahrens, notwendige Prüf-Spezifikationen sowie Abweichungen vom Konformitätsbewertungsverfahren in einer Rechtsverordnung zu Rechtsklarheit und einer bundesweit einheitlichen Prüfpraxis beitragen dürften. Dass der Erlass einer Verordnung im Krisenfall schnell gehen kann, hat die Corona-Pandemie gezeigt. Die Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) vom 25. Mai 2020 wurde in nur zwei Monaten nach Feststellung der pandemischen Lage nationaler Tragweite erarbeitet und am 26. Mai 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin hat § 9 bundesweit einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen persönlichen Schutzausrüstungen im Kontext der COVID-19-Bedrohung bereitgestellt werden konnten. Die vermeintliche Zeitverzögerung durch den Erarbeitungsaufwand einer Rechtsverordnung wird durch die einheitliche Anwendung in allen Ländern mehr als kompensiert.]

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