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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 356/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes [Bundesrat Drucksache 356/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 8 MaschinenDG) Artikel 1 § 8 ist zu streichen. Begründung: Mit Artikel 1 § 8 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) sollen erstmalig nationale Umsetzungen zu Notfallverfahren für krisenrelevante Waren erfolgen. Grundlage sind die europäischen Vorgaben entsprechend „IMERA“ (Internal Market Emergency and Resilience Act – Notfall- und Resilienzgesetz für den Binnenmarkt) – hier konkret die Verordnung (EU) 2024/2747 und die Verordnung (EU) 2024/2748. In § 8 Absatz 1 MaschinenDG wird unter anderem erläutert, welche Informationen weitergegeben werden müssen, wenn eine Marktüberwachungsbehörde ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme entsprechend Artikel 25c Absatz 1 der (geänderten) Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt hat. In diesem Artikel 25c Absatz 1 wird jedoch nicht eine Marktüberwachungsbehörde genannt, sondern der Mitgliedstaat. Jeder Mitgliedstaat muss somit selber regeln, wie er dies umsetzt. IMERA resultiert aus den Erfahrungen der Corona-Pandemie. Die Erfahrungen der Marktüberwachungsbehörden aus dieser Zeit – insbesondere aus der anfänglichen – sind, dass die Marktüberwachungsbehörden vielfach überfordert waren. Üblicherweise überprüfen die Marktüberwachungsbehörden formal, ob die Vorgaben der jeweiligen Vorschrift erfüllt sind, zum Beispiel ob es eine EU-Baumusterprüfbescheinigung gibt. Diese bestätigt, dass die konkreten Vorgaben umgesetzt wurden. Eigene oder neue Kriterien beziehungsweise Vorgaben festzulegen – erst recht für gegebenenfalls neue und nicht bekannte Gefährdungen bei einem Krisenfall – war und ist keine reguläre Aufgabe einer Marktüberwachungsbehörde. Unter der Annahme, dass der Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1230 ausschließlich durch die Länder erfolgen müsse, darf daher nicht geschlussfolgert werden, dass die Länder auch die Vorgaben selber festlegen müssen. Hier ist der Bund vorzuschalten, um die konkreten Vorgaben für die Umsetzung in Deutschland vorzugeben. Die dort getroffenen Regelungen können dann durch die Marktüberwachungsbehörden entsprechend umsetzt werden. Nur damit wäre ein einheitliches Verwaltungshandeln in Deutschland möglich. Die Umsetzung zu IMERA muss nicht nur für Maschinen, sondern auch für die anderen betroffenen Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Daher ist Artikel 1 § 8 zu streichen. Dies ermöglicht eine tiefere Diskussion des Bundes mit den Ländern zur generellen Umsetzung der Notfallverfahren in Deutschland zu führen. Die Lösungen könnten dann mit einem weiteren Verfahren einheitlich angepasst werden. 2. Zu Artikel 1 (MaschinenDG) Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Verordnungsermächtigung der Bunderegierung zur Festlegung notwendiger Prüf- Spezifikationen, Abweichungen von Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen des Bereitstellens dieser krisenrelevanten Produkte auf dem Markt einzufügen. Begründung: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer behördlichen Genehmigung im Sinne des § 8 Absatz 1 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) und für eine Anerkennung nach § 8 Absatz 3 MaschinenDG werden nicht beschrieben. Es wird lediglich auf Artikel 25c der VO (EU) 2023/1230 in Verbindung mit Artikel 6 der VO (EU) 2024/2748 verwiesen, der anstelle eines regulären Konformitätsbewertungsverfahrens eine Art Selbsterklärung fordert, mit der der Hersteller erklären soll, alle Anforderungen des Anhangs III der EU-Maschinenverordnung eingehalten zu haben. Dabei ist zu bedenken, dass die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer regulären Aufgaben keine Genehmigungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren für Produkte nach VO (EU) 2023/1230 durchführen. Die Marktüberwachungsbehörden sind weder personell noch technisch in der Lage, die Prüfung einer notifizierten Stelle zu ersetzen oder tiefergehende technische Prüfungen krisenrelevanter Maschinen vorzunehmen, erst recht in einem Binnenmarkt- Notfall. Die Marktüberwachungsbehörden können allenfalls prüfen, ob die Maschine in den Anwendungsbereich des Notfallverfahrens fällt und ob der Hersteller die eigenverantwortliche Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen abgegeben hat. Die Regelungen zu Prüf-Spezifikationen, zu Voraussetzungen für die Abweichung von Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen des Bereitstellens dieser krisenrelevanten Maschinen sind notwendig, da Produkte über die Ländergrenzen hinweg vertrieben und eingesetzt werden. Die Notwendigkeit zu einer einheitlichen Handhabung hat die Corona-Pandemie gezeigt (siehe § 9 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV – Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen im Kontext der COVID-19-Bedrohung).]

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