Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 356/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 8 MaschinenDG)
Artikel 1 § 8 ist zu streichen.
Begründung:
Mit Artikel 1 § 8 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes
(MaschinenDG) sollen erstmalig nationale Umsetzungen zu Notfallverfahren für
krisenrelevante Waren erfolgen. Grundlage sind die europäischen Vorgaben
entsprechend „IMERA“ (Internal Market Emergency and Resilience Act –
Notfall- und Resilienzgesetz für den Binnenmarkt) – hier konkret die Verordnung
(EU) 2024/2747 und die Verordnung (EU) 2024/2748.
In § 8 Absatz 1 MaschinenDG wird unter anderem erläutert, welche
Informationen weitergegeben werden müssen, wenn eine Marktüberwachungsbehörde
ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme entsprechend Artikel 25c
Absatz 1 der (geänderten) Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt hat. In diesem
Artikel 25c Absatz 1 wird jedoch nicht eine Marktüberwachungsbehörde
genannt, sondern der Mitgliedstaat. Jeder Mitgliedstaat muss somit selber regeln,
wie er dies umsetzt.
IMERA resultiert aus den Erfahrungen der Corona-Pandemie. Die Erfahrungen
der Marktüberwachungsbehörden aus dieser Zeit – insbesondere aus der
anfänglichen – sind, dass die Marktüberwachungsbehörden vielfach überfordert
waren. Üblicherweise überprüfen die Marktüberwachungsbehörden formal, ob
die Vorgaben der jeweiligen Vorschrift erfüllt sind, zum Beispiel ob es eine
EU-Baumusterprüfbescheinigung gibt. Diese bestätigt, dass die konkreten
Vorgaben umgesetzt wurden. Eigene oder neue Kriterien beziehungsweise
Vorgaben festzulegen – erst recht für gegebenenfalls neue und nicht bekannte
Gefährdungen bei einem Krisenfall – war und ist keine reguläre Aufgabe einer
Marktüberwachungsbehörde.
Unter der Annahme, dass der Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1230
ausschließlich durch die Länder erfolgen müsse, darf daher nicht geschlussfolgert
werden, dass die Länder auch die Vorgaben selber festlegen müssen. Hier ist
der Bund vorzuschalten, um die konkreten Vorgaben für die Umsetzung in
Deutschland vorzugeben. Die dort getroffenen Regelungen können dann durch
die Marktüberwachungsbehörden entsprechend umsetzt werden. Nur damit
wäre ein einheitliches Verwaltungshandeln in Deutschland möglich.
Die Umsetzung zu IMERA muss nicht nur für Maschinen, sondern auch für die
anderen betroffenen Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Daher ist Artikel 1
§ 8 zu streichen. Dies ermöglicht eine tiefere Diskussion des Bundes mit den
Ländern zur generellen Umsetzung der Notfallverfahren in Deutschland zu
führen. Die Lösungen könnten dann mit einem weiteren Verfahren einheitlich
angepasst werden.
2. Zu Artikel 1 (MaschinenDG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine
Verordnungsermächtigung der Bunderegierung zur Festlegung notwendiger Prüf-
Spezifikationen, Abweichungen von Konformitätsbewertungsverfahren sowie
der Genehmigungen des Bereitstellens dieser krisenrelevanten Produkte auf
dem Markt einzufügen.
Begründung:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer behördlichen Genehmigung im
Sinne des § 8 Absatz 1 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes
(MaschinenDG) und für eine Anerkennung nach § 8 Absatz 3 MaschinenDG
werden nicht beschrieben. Es wird lediglich auf Artikel 25c der VO (EU)
2023/1230 in Verbindung mit Artikel 6 der VO (EU) 2024/2748 verwiesen, der
anstelle eines regulären Konformitätsbewertungsverfahrens eine Art
Selbsterklärung fordert, mit der der Hersteller erklären soll, alle Anforderungen des
Anhangs III der EU-Maschinenverordnung eingehalten zu haben.
Dabei ist zu bedenken, dass die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer
regulären Aufgaben keine Genehmigungs- beziehungsweise
Anerkennungsverfahren für Produkte nach VO (EU) 2023/1230 durchführen. Die
Marktüberwachungsbehörden sind weder personell noch technisch in der Lage, die Prüfung
einer notifizierten Stelle zu ersetzen oder tiefergehende technische Prüfungen
krisenrelevanter Maschinen vorzunehmen, erst recht in einem Binnenmarkt-
Notfall. Die Marktüberwachungsbehörden können allenfalls prüfen, ob die
Maschine in den Anwendungsbereich des Notfallverfahrens fällt und ob der
Hersteller die eigenverantwortliche Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen
abgegeben hat.
Die Regelungen zu Prüf-Spezifikationen, zu Voraussetzungen für die
Abweichung von Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen des
Bereitstellens dieser krisenrelevanten Maschinen sind notwendig, da Produkte
über die Ländergrenzen hinweg vertrieben und eingesetzt werden. Die
Notwendigkeit zu einer einheitlichen Handhabung hat die Corona-Pandemie
gezeigt (siehe § 9 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung –
MedBVSV – Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen im Kontext
der COVID-19-Bedrohung).]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (Beschlussdrucksache)