Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 356/1/25
12.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS - Wi
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
und der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 8 MaschinenDG)
Artikel 1 § 8 ist zu streichen.
Begründung:
Mit Artikel 1 § 8 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes
(MaschinenDG) sollen erstmalig nationale Umsetzungen zu Notfallverfahren für
krisenrelevante Waren erfolgen. Grundlage sind die europäischen Vorgaben
entsprechend „IMERA“ (Internal Market Emergency and Resilience Act –
Notfall- und Resilienzgesetz für den Binnenmarkt) – hier konkret die Verordnung
(EU) 2024/2747 und die Verordnung (EU) 2024/2748.
In § 8 Absatz 1 MaschinenDG wird unter anderem erläutert, welche
Informationen weitergegeben werden müssen, wenn eine Marktüberwachungsbehörde
ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme entsprechend Artikel 25c
Absatz 1 der (geänderten) Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt hat. In diesem
Artikel 25c Absatz 1 wird jedoch nicht eine Marktüberwachungsbehörde
genannt, sondern der Mitgliedstaat. Jeder Mitgliedstaat muss somit selber regeln,
wie er dies umsetzt.
IMERA resultiert aus den Erfahrungen der Corona-Pandemie. Die Erfahrungen
AIS
bei
Annahme
entfallen
Ziffern 2
und 4
...
der Marktüberwachungsbehörden aus dieser Zeit – insbesondere aus der
anfänglichen – sind, dass die Marktüberwachungsbehörden vielfach überfordert
waren. Üblicherweise überprüfen die Marktüberwachungsbehörden formal, ob
die Vorgaben der jeweiligen Vorschrift erfüllt sind, zum Beispiel ob es eine
EU-Baumusterprüfbescheinigung gibt. Diese bestätigt, dass die konkreten
Vorgaben umgesetzt wurden. Eigene oder neue Kriterien beziehungsweise
Vorgaben festzulegen – erst recht für gegebenenfalls neue und nicht bekannte
Gefährdungen bei einem Krisenfall – war und ist keine reguläre Aufgabe einer
Marktüberwachungsbehörde.
Unter der Annahme, dass der Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1230
ausschließlich durch die Länder erfolgen müsse, darf daher nicht geschlussfolgert
werden, dass die Länder auch die Vorgaben selber festlegen müssen. Hier ist
der Bund vorzuschalten, um die konkreten Vorgaben für die Umsetzung in
Deutschland vorzugeben. Die dort getroffenen Regelungen können dann durch
die Marktüberwachungsbehörden entsprechend umsetzt werden. Nur damit
wäre ein einheitliches Verwaltungshandeln in Deutschland möglich.
Die Umsetzung zu IMERA muss nicht nur für Maschinen, sondern auch für die
anderen betroffenen Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Daher ist Artikel 1
§ 8 zu streichen. Dies ermöglicht eine tiefere Diskussion des Bundes mit den
Ländern zur generellen Umsetzung der Notfallverfahren in Deutschland zu
führen. Die Lösungen könnten dann mit einem weiteren Verfahren einheitlich
angepasst werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1, 3 MaschinenDG)
Artikel 1 § 8 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die
Angabe „zuständige Behörde“ zu ersetzen.
b) In Absatz 3 ist die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die
Angabe „zuständige Behörde“ zu ersetzen.
Begründung:
Die europäische Vorschrift, Verordnung (EU) 2023/1230, legt fest, dass die
Genehmigung durch den Mitgliedstaat erfolgt. Die Festlegung der zuständigen
Behörden sollte den Ländern überlassen bleiben, die maßgeblich für die
Einrichtung und Ausstattung dieser Behörden verantwortlich sind.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes liegt die Ausführung von Bundesgesetzen
bei den Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das
Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine bundeseinheitliche
Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder
eingreifen und ist daher nicht zulässig. Die Formulierung „zuständige
Behörde“ stellt sicher, dass die Länder die für das Notfallverfahren sachlich und
organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen können.
Wi
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 1
...
3. Zu Artikel 1 (MaschinenDG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine
Verordnungsermächtigung der Bunderegierung zur Festlegung notwendiger Prüf-
Spezifikationen, Abweichungen von Konformitätsbewertungsverfahren sowie
der Genehmigungen des Bereitstellens dieser krisenrelevanten Produkte auf
dem Markt einzufügen.
Begründung:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer behördlichen Genehmigung im
Sinne des § 8 Absatz 1 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes
(MaschinenDG) und für eine Anerkennung nach § 8 Absatz 3 MaschinenDG
werden nicht beschrieben. Es wird lediglich auf Artikel 25c der VO (EU)
2023/1230 in Verbindung mit Artikel 6 der VO (EU) 2024/2748 verwiesen, der
anstelle eines regulären Konformitätsbewertungsverfahrens eine Art
Selbsterklärung fordert, mit der der Hersteller erklären soll, alle Anforderungen des
Anhangs III der EU-Maschinenverordnung eingehalten zu haben.
Dabei ist zu bedenken, dass die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer
regulären Aufgaben keine Genehmigungs- beziehungsweise
Anerkennungsverfahren für Produkte nach VO (EU) 2023/1230 durchführen. Die
Marktüberwachungsbehörden sind weder personell noch technisch in der Lage, die Prüfung
einer notifizierten Stelle zu ersetzen oder tiefergehende technische Prüfungen
krisenrelevanter Maschinen vorzunehmen, erst recht in einem Binnenmarkt-
Notfall. Die Marktüberwachungsbehörden können allenfalls prüfen, ob die
Maschine in den Anwendungsbereich des Notfallverfahrens fällt und ob der
Hersteller die eigenverantwortliche Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen
abgegeben hat.
Die Regelungen zu Prüf-Spezifikationen, zu Voraussetzungen für die
Abweichung von Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen des
Bereitstellens dieser krisenrelevanten Maschinen sind notwendig, da Produkte
über die Ländergrenzen hinweg vertrieben und eingesetzt werden. Die
Notwendigkeit zu einer einheitlichen Handhabung hat die Corona-Pandemie
gezeigt (siehe § 9 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung –
MedBVSV – Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen im Kontext
der COVID-19-Bedrohung).
AIS
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 4
...
4. Zu Artikel 1 (§ 8 Überschrift, Absatz 5 – neu –, 6 – neu – MaschinenDG)*
Artikel 1 §8 ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „§ 8 Notfallverfahren“ durch die Angabe
„§ 8 Notfallverfahren; Verordnungsermächtigung“ zu ersetzen.
b) Nach Absatz 4 sind die folgenden Absätze 5 und 6 einzufügen:
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Genehmigungsverfahren zur Bestimmung der
Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Maschinen, dazugehörige Produkte
und unvollständige Maschinen zu regeln.
Durch diese Rechtsverordnung kann geregelt werden:
1. die Anforderungen an
a) die Beschaffenheit,
b) die Bereitstellung auf dem Markt,
c) das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme,
d) die Kennzeichnung, von krisenrelevanten Maschinen, dazugehörige
Produkte und unvollständige Maschinen,
2. das Bewertungsverfahren zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit,
3. den Genehmigungsbescheid,
4. produktbezogene Informationspflichten für Wirtschaftsakteure und
zuständige Behörden sowie
5. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen.
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 5 kann im Falle der
Aktivierung des sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der Verordnung
(EU) 2024/2747 erlassen werden, soweit durch die Europäische
Kommission kein entsprechender Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“
Begründung:
§ 8 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) in
seiner derzeitigen Ausgestaltung regelt lediglich das Meldeverfahren im Falle der
Aktivierung des Binnenmarkt-Notfalles. Die Regelung eines Meldeverfahrens
* Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffern 1 und 3 beschlossen.
AIS
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder 3
ist jedoch nicht ausreichend.
Es ist zwingend eine rechtliche Grundlage vorzusehen, die die zuständige
Behörde in die Lage versetzt, überhaupt die vorgesehene Genehmigung für das
Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme erst erteilen zu können.
Es ist normalerweise nicht Bestandteil der Aufgaben einer
Marktüberwachungsbehörde, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund dessen sind die Behörden auch nicht in der Lage, ohne entsprechende
Vorgaben sachgerecht und rechtssicher nachzuweisen zu können, dass eine
krisenrelevante Maschine, dazugehörige Produkte oder unvollständige Maschinen
alle Anforderung des Anhanges III der Verordnung (EU) 2023/1230 einhält.
Dies ließe sich nur mit Hilfe Dritter (Prüfstellen) bewerkstelligen, die durch die
zuständige Behörde kostenpflichtig zu beauftragen wären.
Fehlerbehaftete Entscheidungen bergen ein nicht hinnehmbares Risiko
bezüglich auf das jeweilige Land zukommender Schadensersatzansprüche.
Es ist deshalb abzulehnen, dass es den Ländern überlassen werden soll, wie das
Genehmigungsverfahren ausgestaltet wird. Bei den mit den dafür
erforderlichen Ressourcen sehr unterschiedlich ausgestatteten Ländern sind große
qualitative Unterschiede bei der Erteilung der Genehmigungen zu befürchten, die
sich europaweit auswirken könnten.
Außerdem ließen durch den Erlass von Regelungen durch die einzelnen Länder
kaum ein einheitliches und gleiches Gesundheits- und Sicherheitsniveau
sicherstellen.
Es bedarf vergleichbarer Regelungen wie sie § 9 der Verordnung zur
Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen
Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie
(MedBVSV) vorsah.
Eine sachgerechte Durchführung des Genehmigungsverfahrens sowie die
Erstellung der Bescheide kann nur über bundesweit verbindliche Regelungen
gewährleistet werden. Die Möglichkeit des Erlasses entsprechender
Bestimmungen muss daher in dem zu beschließenden Maschinenverordnung-
Durchführungsgesetz bereits angelegt sein. Dafür muss der Bundesgesetzgeber
Sorge tragen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)