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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 356/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes [Bundesrat Drucksache 356/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - Wi zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 8 MaschinenDG) Artikel 1 § 8 ist zu streichen. Begründung: Mit Artikel 1 § 8 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) sollen erstmalig nationale Umsetzungen zu Notfallverfahren für krisenrelevante Waren erfolgen. Grundlage sind die europäischen Vorgaben entsprechend „IMERA“ (Internal Market Emergency and Resilience Act – Notfall- und Resilienzgesetz für den Binnenmarkt) – hier konkret die Verordnung (EU) 2024/2747 und die Verordnung (EU) 2024/2748. In § 8 Absatz 1 MaschinenDG wird unter anderem erläutert, welche Informationen weitergegeben werden müssen, wenn eine Marktüberwachungsbehörde ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme entsprechend Artikel 25c Absatz 1 der (geänderten) Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt hat. In diesem Artikel 25c Absatz 1 wird jedoch nicht eine Marktüberwachungsbehörde genannt, sondern der Mitgliedstaat. Jeder Mitgliedstaat muss somit selber regeln, wie er dies umsetzt. IMERA resultiert aus den Erfahrungen der Corona-Pandemie. Die Erfahrungen AIS bei Annahme entfallen Ziffern 2 und 4 ... der Marktüberwachungsbehörden aus dieser Zeit – insbesondere aus der anfänglichen – sind, dass die Marktüberwachungsbehörden vielfach überfordert waren. Üblicherweise überprüfen die Marktüberwachungsbehörden formal, ob die Vorgaben der jeweiligen Vorschrift erfüllt sind, zum Beispiel ob es eine EU-Baumusterprüfbescheinigung gibt. Diese bestätigt, dass die konkreten Vorgaben umgesetzt wurden. Eigene oder neue Kriterien beziehungsweise Vorgaben festzulegen – erst recht für gegebenenfalls neue und nicht bekannte Gefährdungen bei einem Krisenfall – war und ist keine reguläre Aufgabe einer Marktüberwachungsbehörde. Unter der Annahme, dass der Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1230 ausschließlich durch die Länder erfolgen müsse, darf daher nicht geschlussfolgert werden, dass die Länder auch die Vorgaben selber festlegen müssen. Hier ist der Bund vorzuschalten, um die konkreten Vorgaben für die Umsetzung in Deutschland vorzugeben. Die dort getroffenen Regelungen können dann durch die Marktüberwachungsbehörden entsprechend umsetzt werden. Nur damit wäre ein einheitliches Verwaltungshandeln in Deutschland möglich. Die Umsetzung zu IMERA muss nicht nur für Maschinen, sondern auch für die anderen betroffenen Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Daher ist Artikel 1 § 8 zu streichen. Dies ermöglicht eine tiefere Diskussion des Bundes mit den Ländern zur generellen Umsetzung der Notfallverfahren in Deutschland zu führen. Die Lösungen könnten dann mit einem weiteren Verfahren einheitlich angepasst werden. 2. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1, 3 MaschinenDG) Artikel 1 § 8 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 ist die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die Angabe „zuständige Behörde“ zu ersetzen. b) In Absatz 3 ist die Angabe „Marktüberwachungsbehörde“ durch die Angabe „zuständige Behörde“ zu ersetzen. Begründung: Die europäische Vorschrift, Verordnung (EU) 2023/1230, legt fest, dass die Genehmigung durch den Mitgliedstaat erfolgt. Die Festlegung der zuständigen Behörden sollte den Ländern überlassen bleiben, die maßgeblich für die Einrichtung und Ausstattung dieser Behörden verantwortlich sind. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes liegt die Ausführung von Bundesgesetzen bei den Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine bundeseinheitliche Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder eingreifen und ist daher nicht zulässig. Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass die Länder die für das Notfallverfahren sachlich und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen können. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 1 ... 3. Zu Artikel 1 (MaschinenDG) Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Verordnungsermächtigung der Bunderegierung zur Festlegung notwendiger Prüf- Spezifikationen, Abweichungen von Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen des Bereitstellens dieser krisenrelevanten Produkte auf dem Markt einzufügen. Begründung: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer behördlichen Genehmigung im Sinne des § 8 Absatz 1 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) und für eine Anerkennung nach § 8 Absatz 3 MaschinenDG werden nicht beschrieben. Es wird lediglich auf Artikel 25c der VO (EU) 2023/1230 in Verbindung mit Artikel 6 der VO (EU) 2024/2748 verwiesen, der anstelle eines regulären Konformitätsbewertungsverfahrens eine Art Selbsterklärung fordert, mit der der Hersteller erklären soll, alle Anforderungen des Anhangs III der EU-Maschinenverordnung eingehalten zu haben. Dabei ist zu bedenken, dass die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer regulären Aufgaben keine Genehmigungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren für Produkte nach VO (EU) 2023/1230 durchführen. Die Marktüberwachungsbehörden sind weder personell noch technisch in der Lage, die Prüfung einer notifizierten Stelle zu ersetzen oder tiefergehende technische Prüfungen krisenrelevanter Maschinen vorzunehmen, erst recht in einem Binnenmarkt- Notfall. Die Marktüberwachungsbehörden können allenfalls prüfen, ob die Maschine in den Anwendungsbereich des Notfallverfahrens fällt und ob der Hersteller die eigenverantwortliche Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen abgegeben hat. Die Regelungen zu Prüf-Spezifikationen, zu Voraussetzungen für die Abweichung von Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen des Bereitstellens dieser krisenrelevanten Maschinen sind notwendig, da Produkte über die Ländergrenzen hinweg vertrieben und eingesetzt werden. Die Notwendigkeit zu einer einheitlichen Handhabung hat die Corona-Pandemie gezeigt (siehe § 9 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV – Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen im Kontext der COVID-19-Bedrohung). AIS bei Annahme entfällt Ziffer 4 ... 4. Zu Artikel 1 (§ 8 Überschrift, Absatz 5 – neu –, 6 – neu – MaschinenDG)* Artikel 1 §8 ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift ist die Angabe „§ 8 Notfallverfahren“ durch die Angabe „§ 8 Notfallverfahren; Verordnungsermächtigung“ zu ersetzen. b) Nach Absatz 4 sind die folgenden Absätze 5 und 6 einzufügen: „(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Genehmigungsverfahren zur Bestimmung der Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen zu regeln. Durch diese Rechtsverordnung kann geregelt werden: 1. die Anforderungen an a) die Beschaffenheit, b) die Bereitstellung auf dem Markt, c) das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme, d) die Kennzeichnung, von krisenrelevanten Maschinen, dazugehörige Produkte und unvollständige Maschinen, 2. das Bewertungsverfahren zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit, 3. den Genehmigungsbescheid, 4. produktbezogene Informationspflichten für Wirtschaftsakteure und zuständige Behörden sowie 5. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen. (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 5 kann im Falle der Aktivierung des sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 erlassen werden, soweit durch die Europäische Kommission kein entsprechender Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“ Begründung: § 8 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) in seiner derzeitigen Ausgestaltung regelt lediglich das Meldeverfahren im Falle der Aktivierung des Binnenmarkt-Notfalles. Die Regelung eines Meldeverfahrens * Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffern 1 und 3 beschlossen. AIS entfällt bei Annahme von Ziffer 1 oder 3 ist jedoch nicht ausreichend. Es ist zwingend eine rechtliche Grundlage vorzusehen, die die zuständige Behörde in die Lage versetzt, überhaupt die vorgesehene Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme erst erteilen zu können. Es ist normalerweise nicht Bestandteil der Aufgaben einer Marktüberwachungsbehörde, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Aufgrund dessen sind die Behörden auch nicht in der Lage, ohne entsprechende Vorgaben sachgerecht und rechtssicher nachzuweisen zu können, dass eine krisenrelevante Maschine, dazugehörige Produkte oder unvollständige Maschinen alle Anforderung des Anhanges III der Verordnung (EU) 2023/1230 einhält. Dies ließe sich nur mit Hilfe Dritter (Prüfstellen) bewerkstelligen, die durch die zuständige Behörde kostenpflichtig zu beauftragen wären. Fehlerbehaftete Entscheidungen bergen ein nicht hinnehmbares Risiko bezüglich auf das jeweilige Land zukommender Schadensersatzansprüche. Es ist deshalb abzulehnen, dass es den Ländern überlassen werden soll, wie das Genehmigungsverfahren ausgestaltet wird. Bei den mit den dafür erforderlichen Ressourcen sehr unterschiedlich ausgestatteten Ländern sind große qualitative Unterschiede bei der Erteilung der Genehmigungen zu befürchten, die sich europaweit auswirken könnten. Außerdem ließen durch den Erlass von Regelungen durch die einzelnen Länder kaum ein einheitliches und gleiches Gesundheits- und Sicherheitsniveau sicherstellen. Es bedarf vergleichbarer Regelungen wie sie § 9 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (MedBVSV) vorsah. Eine sachgerechte Durchführung des Genehmigungsverfahrens sowie die Erstellung der Bescheide kann nur über bundesweit verbindliche Regelungen gewährleistet werden. Die Möglichkeit des Erlasses entsprechender Bestimmungen muss daher in dem zu beschließenden Maschinenverordnung- Durchführungsgesetz bereits angelegt sein. Dafür muss der Bundesgesetzgeber Sorge tragen.]

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