Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
[Bundesrat Drucksache 547/25
10.10.25
AIS
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-
Notfalls bei Gasgeräten und PSA
A. Problem und Ziel
Am 8. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von
Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung
der Verordnung (EG) 2679/98 des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Mit der Verordnung wurde ein Rahmen von Maßnahmen für den Fall etwaiger
zukünftiger Krisen geschaffen, mit dem das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts im
Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und
insbesondere die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren gewährleistet wird. Hierdurch wird
auf die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere auf die Erfahrung aus den ersten
Tagen der COVID-19-Krise reagiert, während denen sich gezeigt hat, dass der freie
Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie Lieferketten stark beeinträchtigt
werden können. Als begleitender Rechtsakt wurde am 8. November 2024 ebenfalls die
Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU)
2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf
Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme
gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hierdurch werden unter anderem in den
Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 sogenannte Notfallverfahren für den
Krisenfall eingefügt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante Waren
rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können.
B. Lösung
Mit der Gesetzesänderung werden die Regelungen zur Durchführung der durch die
Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426
eingefügten Bestimmungen geschaffen. Inhaltlich umfasst das Durchführungsgesetz
Verfahrensbestimmungen sowie in jedem der beiden geänderten Gesetze einen neuen
Bußgeldtatbestand.
Fristablauf: 21.11.25
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet,
geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert
oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 entstehenden
Erfüllungsaufwand hinausgeht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch das Gesetz entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über
den durch die Verordnung (EU) 2023/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand
hinausgehen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht nur geringfügen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die
Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den von der
Verordnung (EU) 2024/2748 ausgelösten Erfüllungswand beziehungsweise über den bisherigen
Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des
PSA-Durchführungsgesetzes hinausgeht.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 547/25
10.10.25
AIS
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-
Notfalls bei Gasgeräten und PSA
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748
in Bezug auf Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei
Gasgeräten und PSA
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.11.25
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei
Gasgeräten und PSA
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
Das Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), das durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel IV der
Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 werden von der
Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des
Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt.“
2. In § 2 Satz 1, den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 5 wird
jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
3. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Notfallverfahren
(1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen eines
bestimmten Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie
unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die
ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zu unterrichten hat.
(2) Der nach Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426
in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einem Gerät oder einer Ausrüstung
anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in
der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie
unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten,
die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und
beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche Geräte und Ausrüstungen zu unterrichten, für
die eine Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU)
2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber zu unterrichten.“
4. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung
(EU) 2016/426“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom
9. Oktober 2024“ ersetzt.
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur
Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG
(ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426
in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
b) In Nummer 18 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder“ durch die Angabe
„zuwiderhandelt,“ ersetzt.
c) In Nummer 19 wird die Angabe „erstreckt.“ durch die Angabe „erstreckt oder“
ersetzt.
d) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:
20. „ als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens anbringt.“
Artikel 2
Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), das durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel V der
Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 werden von der
Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des
Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt.“
2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt und nach der Angabe
„persönlichen Schutzausrüstung“ die Angabe „(PSA)“ eingefügt.-
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 5 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EU) 2016/425“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung
vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Notfallverfahren
(1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen einer
bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom
9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.
(2) Der nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425
in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einer PSA anzubringende Hinweis ist in
deutscher Sprache abzufassen.
(3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in
der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie
unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten,
die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und
beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche PSA zu unterrichten, für die eine
Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung
vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten hierüber zu unterrichten.“
6. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung
(EU) 2016/425“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom
9. Oktober 2024“ ersetzt.
7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche
Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates
(ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425
in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
b) In Nummer 17 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder“ durch die Angabe
„zuwiderhandelt,“ ersetzt.
c) In Nummer 18 wird die Angabe „erstreckt.“ durch die Angabe „erstreckt oder“
ersetzt.
d) Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt:
19. „ als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zum Zeitpunkt des
Inverkehrbringens anbringt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 29. Mai 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom
31.3.2016, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L,
2024/2748, 8.11.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte
zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom
31.3.2016, S. 99), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L,
2024/2748, 8.11.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 8. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.
305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU)
2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die
Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung
aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Verordnung ändert die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/686/EWG des Rates sowie die Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger
Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG. In die genannten
Verordnungen werden Notfallverfahren für den Krisenfall eingefügt, mit denen sichergestellt werden
soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden
können.
Die Verordnung (EU) 2024/2748 trat am 29. November 2024 in Kraft. Sie wird ab dem
29. Mai 2026 gelten.
Die durch die Verordnung (EU) 2024/2748 geänderten Verordnungen (EU) 2016/425 und
(EU) 2016/426 sind in Deutschland unmittelbar anwendbar. Zur Anwendung der neuen
Regelungen sind jedoch die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Inhaltlich beinhalten die Änderungen der Durchführungsgesetze Verfahrensbestimmungen
für den Binnenmarktnotfall im Fall einer Krise sowie jeweils einen neuen
Bußgeldtatbestand.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Änderungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-
Durchführungsgesetzes sind europarechtlich geboten und dienen der Durchführung der durch die Verordnung
(EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten
Bestimmungen. Sie sind durch das BMAS initiiert.
IV. Alternativen
Keine. Die Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 geänderten
Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 ist zwingend.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Bestimmungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes ist der Bund aufgrund seiner
konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)
zuständig. Für die Bestimmungen des PSA-Durchführungsgesetzes ist der Bund aufgrund
seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht einschließlich des
Arbeitsschutzes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG)
zuständig. Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen
Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG sind erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen dieser
Gesetze der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
dienen. Für die hier erfassten Produkte (Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe)
besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle
Regelungen erfordert. Die bundeseinheitlichen Regelungen sichern die gleichwertige Teilnahme der
deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen Binnenmarkt sowie ein hohes
Sicherheitsniveau der erfassten Produkte; dies ist vor allem im Sinne von Verbraucherinnen und
Verbrauchern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dieses Ziel könnte nicht erreicht
werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Vielmehr
würde dies zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen und damit zu
Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die deutsche Wirtschaft auf dem
europäischen Markt führen. Die vorliegenden Regelungen sind daher zur Wahrung der
Rechtseinheit erforderlich und dienen dem gesamtstaatlichen Interesse. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. Mit dem Gesetz wird es ermöglicht,
die durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vorgenommen Änderungen an den
Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 national durchzuführen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mittels dieses Gesetzes nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die
Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen
Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip Nr. 8, dauerhaftes,
breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern, sowie dem Prinzip 12, nachhaltige
Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder
aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 entstehenden
Erfüllungsaufwand hinausgeht.
Durch das Gesetz wird festgelegt, dass bestimmte auf einem Produkt anzubringende
Hinweise in deutscher Sprache verfasst werden müssen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand dar, da diese Hinweise ohnehin auf Grund der Verordnungen (EU)
2016/425 und (EU) 2016/426 anzubringen sind. Die europäischen Verordnungen lassen an
diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitgliedstaat offen.
Das Gesetz verursacht nur geringfügen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die
Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den von der Verordnung
(EU) 2024/2748 ausgelösten Erfüllungswand beziehungsweise über den bisherigen
Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-
Durchführungsgesetzes hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen
Fallzahlen für die neuen Bußgeldtatbestände der § 8 Absatz 1 Nummer 20
Gasgerätedurchführungsgesetz und § 8 Absatz 1 Nummer 19 PSA-Durchführungsgesetz nur von
geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
auszugehen.
Durch die Gesetzesänderung werden die zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt.
Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler
Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische
Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die zugewiesenen Aufgaben stellen für die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar,
sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in äußerst seltenen
Fällen wahrzunehmen. Ein Binnenmarkt-Notfall liegt nur dann vor, wenn ein solcher im Fall
einer Krise (außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom
Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes,
das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, sich äußerst nachteilig auf das
Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt oder auswirken könnte und den freien Verkehr von
Waren, Dienstleistungen und Personen oder das Funktionieren seiner Lieferketten stört),
ausdrücklich vom Europäischen Rat festgestellt wird. Hierbei ist insbesondere an
vergleichbare Fälle wie die zurückliegende COVID-19-Krise zu denken. Derartige Fälle sind in den
vergangenen Jahrzehnten nur sehr selten aufgetreten. Deshalb ist nur von geringfügigem
und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen.
Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt.
Zudem wird der Marktüberwachungsbehörde im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls die
Aufgabe zugewiesen, das Inverkehrbringen bestimmter Waren (hier PSA sowie Gasgeräte
oder Ausrüstung) ohne Durchführung eines vorgesehenen
Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmigen und entsprechende in anderen Mitgliedsstaaten der EU erteilte
Genehmigungen anzuerkennen. Die zugewiesenen Aufgaben stellen für die
Marktüberwachungsbehörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines
äußerst seltenen Binnenmarkt-Notfalls im Fall einer Krise wahrzunehmen. Deshalb ist nur
von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt.
Durch das Gesetz entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den
durch die Verordnung (EU) 2023/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten,
insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine. Insbesondere ergeben sich keine Auswirkungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit
der Lebensverhältnisse.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da auch die zugrundeliegende europäische
Rechtsvorschrift nicht befristet ist. Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die im
Evaluierungskonzept der Bundesregierung festgelegten Voraussetzungen für eine
verpflichtende Evaluierung nicht vorliegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes)
Es werden die Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung 2024/2748 neu in
die Verordnung (EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen geschaffen.
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften
sowie Aktualisierung und Dynamisierung des Verweises auf das Produktsicherheitsgesetz.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 3
Der neue § 6 enthält Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU)
2024/2748 in die bestehende Verordnung (EU) 2016/426 eingefügten Vorschriften für den
Fall eines Binnenmarkt-Notfalls, die im Folgenden näher erläutert werden.
§ 6 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2016/426. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar
handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die
Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das
Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/426 ohne Durchführung eines
Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt. Bei der genannten Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um eine
Behörde, deren Zuständigkeit sich aus dem spezifischen Landesrecht ergibt (vgl. § 25
Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes). Die Marktüberwachungsbehörde informiert
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Wortlaut
ist insoweit gleichbedeutend mit der an anderen Stellen des Gesetzes eingeführten
Formulierung, wonach die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission unterrichtet.
§ 6 Absatz 2 richtet sich an die Hersteller bzw. Einführer des Geräts oder der Ausrüstung.
Diese müssen sicherstellen, dass für den nach Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/426 anzubringenden Hinweis, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung als
„krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, die deutsche
Sprache verwendet wird. Die Regelungskompetenz für die Sprache des Hinweises durch
die jeweiligen Mitgliedsstaaten ist in Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) 2016/426 festgelegt.
§ 6 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/426. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden
Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde
eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund der besonderen
Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen von
bestimmten Geräten oder Ausrüstungen anerkennt. Die Marktüberwachungsbehörde
informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union..
§ 6 Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 8 der Verordnung (EU)
2016/426. Er regelt, dass die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichtet, wenn sie Abhilfemaßnahmen und beschränkende
Maßnahmen ergriffen hat, die Geräte und Ausrüstungen betreffen, für die eine
Genehmigung nach den besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilt wurde. Dies
betrifft sowohl den Fall der Genehmigung durch deutsche Marktüberwachungsbehörden
(Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426) als auch die Fälle der Erstreckung der
Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten
Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union mittels Durchführungsrechtsakt der
Europäischen Kommission (Artikel 40c Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426) und der
Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung
durch deutsche Marktüberwachungsbehörden (Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/426).
Zu Nummer 4
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 5
§ 8 des Gasgerätedurchführungsgesetzes regelt Ordnungswidrigkeiten und einen
Bußgeldrahmen zur Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/426. Durch die
Gesetzesänderung werden die bestehenden Regelungen im Hinblick auf das neu eingefügte
Notfallverfahren für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls ergänzt.
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe d
Die Regelung enthält einen zur Durchführung der Bestimmung des Artikel 40c Absatz 2
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 notwendigen Bußgeldtatbestand. Es wird
insoweit nach § 8 Absatz 2 ein Bußgeldrahmen von bis zu 10 000 Euro gelten. Dies entspricht
dem Bußgeldrahmen für die übrigen in § 8 Absatz 1 geregelten Ordnungswidrigkeiten, mit
Ausnahme der besonders gravierenden Tatbestände, die mit einem Bußgeld von bis zu 100
000 Euro geahndet werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes)
Es werden die Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung 2024/2748 neu in
die Verordnung (EU) 2016/425 eingefügten Bestimmungen geschaffen.
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften
sowie Aktualisierung und Dynamisierung des Verweises auf das Produktsicherheitsgesetz.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften
sowie Einführung der Abkürzung PSA für persönliche Schutzausrüstung im Gesetzestext.
Zu Nummer 4
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 5
Der neue § 6 enthält Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU)
2024/2748 in die bestehende Verordnung (EU) 2016/425 eingefügten Vorschriften für den
Fall eines Binnenmarkt-Notfalls, die im Folgenden näher erläutert werden.
§ 6 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2016/425. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar
handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die
Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das
Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 ohne
Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt. Bei der genannten
Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich
aus dem spezifischen Landesrecht ergibt (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 1 des
Produktsicherheitsgesetzes). Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Wortlaut ist insoweit gleichbedeutend mit der
an anderen Stellen des Gesetzes eingeführten Formulierung, wonach die
Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die
Europäische Kommission unterrichtet
§ 6 Absatz 2 richtet sich an die Hersteller bzw. Einführer von PSA. Diese müssen
sicherstellen, dass für den nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2016/425 anzubringenden Hinweis, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung als
„krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, die deutsche Sprache
verwendet wird. Die Regelungskompetenz für die Sprache des Hinweises durch die
jeweiligen Mitgliedsstaaten ist in Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2016/425 festgelegt.
§ 6 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/425. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden
Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde
eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund der besonderen
Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen von
PSA anerkennt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die Europäische Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 6 Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 8 der Verordnung (EU)
2016/425. Er regelt, dass die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichtet, wenn sie Abhilfemaßnahmen und beschränkende
Maßnahmen ergriffen hat, die Geräte und Ausrüstungen betreffen, für die eine
Genehmigung nach den besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilt wurde. Dies
betrifft sowohl den Fall der Genehmigung durch deutsche Marktüberwachungsbehörden
(Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425) als auch die Fälle der Erstreckung der
Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten
Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union mittels Durchführungsrechtsakt der
Europäischen Kommission (Artikel 41c Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425) und der
Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung
durch deutsche Marktüberwachungsbehörden (Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU)
2016/425).
Zu Nummer 6
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-
Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 7
§ 8 des PSA-Durchführungsgesetzes regelt Ordnungswidrigkeiten und einen
Bußgeldrahmen zur Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/425. Durch die
Gesetzesänderung werden die bestehenden Regelungen im Hinblick auf das neu eingefügte
Notfallverfahren für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls ergänzt.
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-
Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe d
Die Regelung enthält einen zur Durchführung der Bestimmung des Artikel 41c Absatz 2
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 notwendigen Bußgeldtatbestand. Es wird
insoweit nach § 8 Absatz 2 ein Bußgeldrahmen von bis zu 10 000 Euro gelten. Dies entspricht
dem Bußgeldrahmen für die übrigen in § 8 Absatz 1 geregelten Ordnungswidrigkeiten, mit
Ausnahme der besonders gravierenden Tatbestände, die mit einem Bußgeld von bis zu 100
000 Euro geahndet werden können.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Mai 2026. Das Gesetz dient der
Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen
(EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten Regelungen für den Fall eines
Binnenmarkt-Notfalls. Diese gelten ab dem 29. Mai 2026.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 in Bezug auf
Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (NKR-Nr. 7588, BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Regelungsentwurf vom 15. September 2025 mit
folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Aus Sicht des NKR könnten Maßnahmen
erwogen werden, um den von den Ländern
vorgetragenen Bedenken Rechnung zu
tragen und einen aufwandsärmeren Vollzug
des Notfall-Verfahrens sicherzustellen.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Der NKR sieht Möglichkeiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die
Prüfung im Binnenmarkt-Notfall und schlägt folgende konkrete Maßnahmen vor:
• Konkretisierung von Art und Umfang des Nachweisverfahrens, notwendige Prüf-
Spezifikationen sowie Abweichungen vom Konformitätsbewertungsverfahren in einer
Rechtsverordnung. Dies dürfte zu Rechtsklarheit und einer bundesweit einheitlichen
Prüfpraxis beitragen.
• Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen
wenigen Prüfstellen. Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder
spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und der damit verbundene
administrative Aufwand würde begrenzt.
II. Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/27481 in Bezug auf
Verfahren infolge eines Binnenmarkt-Notfalls. Ein Binnenmarkt-Notfall liegt vor, wenn ein
solcher im Fall einer Krise ausdrücklich vom Europäischen Rat festgestellt wird. Hierbei ist
insbesondere an vergleichbare und sehr selten auftretende Fälle wie die COVID-19-Krise zu denken.
Für derartige Krisenfälle werden Notfallverfahren eingeführt, um das rasche Inverkehrbringen
krisenrelevanter Waren in den Binnenmarkt sicherzustellen.
Das Regelungsvorhaben legt im Hinblick auf das neu einzuführende Notfallverfahren fest, dass
die Marktüberwachungsbehörden für die Prüfung und Genehmigung des Inverkehrbringens von
Gasgeräten oder persönlicher Schutzausrüstung zuständig sind und regelt deren Meldewege.
1 Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in
Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme
gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls.
III. Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben hat nachvollziehbar keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft.
Verwaltung
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 verursacht nur geringfügigen
Erfüllungsaufwand auf Seiten der Verwaltung.
Bund
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird als nationaler Knotenpunkt für
Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden an die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten etabliert. Die zugewiesenen Aufgaben stellen für die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle
eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in äußerst seltenen Fällen wahrzunehmen.
Zutreffend geht das Ressort deshalb von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem
Erfüllungsaufwand aus.
Länder
Den Marktüberwachungsbehörden wird im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls die Aufgabe
zugewiesen, das Inverkehrbringen von Gasgeräten oder persönlicher Schutzausrüstung ohne
Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmigen und in anderen
Mitgliedstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die zugewiesenen Aufgaben sind
ebenfalls lediglich im Falle eines äußerst seltenen Binnenmarkt-Notfalls wahrzunehmen.
Zutreffend geht das Ressort deshalb von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem
Erfüllungsaufwand aus.
III.2 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Stellungnahmen der Länder zum Regelungsvorhaben liefern Hinweise, wonach die
Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich, methodisch und technisch nicht in der Lage seien,
im Falle des Binnenmarkt-Notfalls die für die Genehmigung bzw. Anerkennung erforderliche
Prüfung durchzuführen. Wegen unbestimmter Vorgaben und Kriterien, wie die Prüfung
durchzuführen ist (Nachweisverfahren, notwendige Prüf-Spezifikationen sowie Abweichungen vom
Konformitätsbewertungsverfahren), erwarten sie ein bundesweit uneinheitliches
Verwaltungshandeln, höheren Vollzugsaufwand und sprechen sich für eine Bündelung der Aufgabe aus.
Aus Sicht des NKR sollten Maßnahmen erwogen werden, den von den Ländern vorgetragenen
Bedenken Rechnung zu tragen und einen aufwandsärmeren Vollzug des Notfall-Verfahrens
sicherzustellen (s. o. Ergebnis).
23. September 2025
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Drucksache 547/25 - 4 -]
Relationen
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