Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes - Drucksache 21/1507 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes - Drucksache 21/1507 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2071
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1507)
08.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
– Drucksache 21/1507 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 8 MaschinenDG)
Artikel 1 § 8 ist zu streichen.
Begründung:
Mit Artikel 1 § 8 des Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) sollen erstmalig
nationale Umsetzungen zu Notfallverfahren für krisenrelevante Waren erfolgen. Grundlage sind die
europäischen Vorgaben entsprechend „IMERA“ (Internal Market Emergency and Resilience Act – Notfall- und
Resilienzgesetz für den Binnenmarkt) – hier konkret die Verordnung (EU) 2024/2747 und die Verordnung
(EU) 2024/2748.
In § 8 Absatz 1 MaschinenDG wird unter anderem erläutert, welche Informationen weitergegeben werden
müssen, wenn eine Marktüberwachungsbehörde ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme
entsprechend Artikel 25c Absatz 1 der (geänderten) Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt hat. In diesem
Artikel 25c Absatz 1 wird jedoch nicht eine Marktüberwachungsbehörde genannt, sondern der Mitgliedstaat.
Jeder Mitgliedstaat muss somit selber regeln, wie er dies umsetzt.
IMERA resultiert aus den Erfahrungen der Corona-Pandemie. Die Erfahrungen der
Marktüberwachungsbehörden aus dieser Zeit – insbesondere aus der anfänglichen – sind, dass die Marktüberwachungsbehörden
vielfach überfordert waren. Üblicherweise überprüfen die Marktüberwachungsbehörden formal, ob die
Vorgaben der jeweiligen Vorschrift erfüllt sind, zum Beispiel ob es eine EU-Baumusterprüfbescheinigung gibt.
Diese bestätigt, dass die konkreten Vorgaben umgesetzt wurden. Eigene oder neue Kriterien
beziehungsweise Vorgaben festzulegen – erst recht für gegebenenfalls neue und nicht bekannte Gefährdungen bei einem
Krisenfall – war und ist keine reguläre Aufgabe einer Marktüberwachungsbehörde.
Unter der Annahme, dass der Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1230 ausschließlich durch die Länder
erfolgen müsse, darf daher nicht geschlussfolgert werden, dass die Länder auch die Vorgaben selber
festlegen müssen. Hier ist der Bund vorzuschalten, um die konkreten Vorgaben für die Umsetzung in Deutschland
vorzugeben. Die dort getroffenen Regelungen können dann durch die Marktüberwachungsbehörden
entsprechend umsetzt werden. Nur damit wäre ein einheitliches Verwaltungshandeln in Deutschland möglich.
Die Umsetzung zu IMERA muss nicht nur für Maschinen, sondern auch für die anderen betroffenen
Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Daher ist Artikel 1 § 8 zu streichen. Dies ermöglicht eine tiefere Diskussion
des Bundes mit den Ländern zur generellen Umsetzung der Notfallverfahren in Deutschland zu führen. Die
Lösungen könnten dann mit einem weiteren Verfahren einheitlich angepasst werden.
2. Zu Artikel 1 (MaschinenDG)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Verordnungsermächtigung der Bunderegierung
zur Festlegung notwendiger Prüf-Spezifikationen, Abweichungen von Konformitätsbewertungsverfahren
sowie der Genehmigungen des Bereitstellens dieser krisenrelevanten Produkte auf dem Markt einzufügen.
Begründung:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer behördlichen Genehmigung im Sinne des § 8 Absatz 1 des
Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) und für eine Anerkennung nach § 8 Absatz 3
MaschinenDG werden nicht beschrieben. Es wird lediglich auf Artikel 25c der VO (EU) 2023/1230 in
Verbindung mit Artikel 6 der VO (EU) 2024/2748 verwiesen, der anstelle eines regulären
Konformitätsbewertungsverfahrens eine Art Selbsterklärung fordert, mit der der Hersteller erklären soll, alle Anforderungen des
Anhangs III der EU-Maschinenverordnung eingehalten zu haben.
Dabei ist zu bedenken, dass die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen ihrer regulären Aufgaben keine
Genehmigungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren für Produkte nach VO (EU) 2023/1230
durchführen. Die Marktüberwachungsbehörden sind weder personell noch technisch in der Lage, die Prüfung einer
notifizierten Stelle zu ersetzen oder tiefergehende technische Prüfungen krisenrelevanter Maschinen
vorzunehmen, erst recht in einem Binnenmarkt-Notfall. Die Marktüberwachungsbehörden können allenfalls
prüfen, ob die Maschine in den Anwendungsbereich des Notfallverfahrens fällt und ob der Hersteller die
eigenverantwortliche Erklärung zur Erfüllung der Anforderungen abgegeben hat.
Die Regelungen zu Prüf-Spezifikationen, zu Voraussetzungen für die Abweichung von
Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen des Bereitstellens dieser krisenrelevanten Maschinen sind
notwendig, da Produkte über die Ländergrenzen hinweg vertrieben und eingesetzt werden. Die Notwendigkeit
zu einer einheitlichen Handhabung hat die Corona-Pandemie gezeigt (siehe § 9 Medizinischer Bedarf
Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV – Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen im
Kontext der COVID-19-Bedrohung).
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 (Zu Artikel 1 (§ 8 MaschinenDG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Es wird gefordert § 8 MaschinenDG zu streichen. Begründet wird dies damit, dass die
Marktüberwachungsbehörden mit den Aufgaben im Zusammenhang mit den Notfallverfahren überfordert wären. Zudem müssten die
Vorgaben zur Umsetzung der Notfallverfahren für den Fall eines Binnenmarktnotfalls aus den sogenannten I-
MERA-Rechtsakten nicht nur für Maschinen, sondern auch für andere Produkte umgesetzt werden. Die
Streichung solle daher eine tiefere Diskussion des Bundes mit den Ländern zur generellen Umsetzung der
Notfallverfahren ermöglichen.
Die Aufgabe der Genehmigung des Inverkehrbringens von Produkten ohne vorheriges vorgeschriebenes
Konformitätsbewertungsverfahren im Falle eines krisenbedingten Notfalls steht in engem Zusammenhang mit den bereits
geregelten Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden. Es ist Aufgabe der Marktüberwachungsbehörden bereits
in Verkehr gebrachte Produkte auf die Übereinstimmung mit den Produktsicherheitsvorschriften zu überprüfen.
Im Fall eines Verstoßes leitet die zuständige Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen ein, um die Konformität
des betroffenen Produktes herzustellen oder das weitere Inverkehrbringen zu untersagen. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, wenn die Länder der Auffassung sind, dass die Marktüberwachungsbehörden im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens nicht die Ressourcen und die fachliche Expertise hätten, um die Konformität eines
Produkts mit den Produktsicherheitsvorschriften festzustellen.
Die europäischen Regelungen sehen in den einzelnen Richtlinien und Verordnungen über Produkte voneinander
abweichende Regelungen für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls vor. Eine eins-zu-eins-Umsetzung der
Regelungen in nationales Recht kann daher nur erfolgen, wenn die Notfallverfahren in die spezifischen
produktbezogenen Verordnungen und Durchführungsgesetze eingefügt werden. Dies steht einer geforderten generellen
Umsetzung entgegen.
Zu Ziffer 2 (MaschinenDG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Es wird gefordert, in den Gesetzentwurf eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung aufzunehmen.
Hierdurch sollen im Krisenfall bundeseinheitliche Festlegungen zu Prüf-Spezifikationen und zu den
Voraussetzungen der Abweichung von Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen zum Bereitstellen der
krisenrelevanten Maschinen auf dem Markt getroffen werden.
Der Erlass einer Verordnung im Krisenfall widerspricht dem Sinn und Zweck des Notfallverfahrens. Dieses
bezweckt in einem äußerst seltenen Notfall, in dem krisenrelevante Maschinen auf dem Markt knapp sind oder nicht
mehr zur Verfügung stehen, diese schnellstmöglich neu in den Verkehr bringen zu können, ohne dass die
Hersteller ein an sich vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchführen müssen. Wenn in diesem Fall vor
Prüfung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen zunächst eine Verordnung erlassen werden müsste, gäbe es
keinen Zeitgewinn gegenüber der Durchführung eines regulären Konformitätsbewertungsverfahrens.
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ISSN 0722-8333]
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