Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3204
21. Wahlperiode 10.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu
Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
A. Problem und Ziel
Am 8. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von
Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts
und zur Änderung der Verordnung (EG) 2679/98 des Rates im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Mit der Verordnung wurde ein Rahmen von
Maßnahmen für den Fall etwaiger zukünftiger Krisen geschaffen, mit dem das
anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf den freien Verkehr
von Waren, Dienstleistungen und Personen und insbesondere die Verfügbarkeit
von krisenrelevanten Waren gewährleistet wird. Hierdurch wird auf die
Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere auf die Erfahrung aus den ersten Tagen der
COVID-19-Krise reagiert, während denen sich gezeigt hat, dass der freie Verkehr
von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie Lieferketten stark
beeinträchtigt werden können. Als begleitender Rechtsakt wurde am 8. November 2024
ebenfalls die Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011,
(EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU)
2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die
Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die
Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Hierdurch werden unter anderem in den
Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 sogenannte Notfallverfahren für den
Krisenfall eingefügt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante
Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können.
B. Lösung
Mit der Gesetzesänderung werden die Regelungen zur Durchführung der durch
die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und
(EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen geschaffen. Inhaltlich umfasst das
Durchführungsgesetz Verfahrensbestimmungen sowie in jedem der beiden
geänderten Gesetze einen neuen Bußgeldtatbestand.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand
begründet, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet,
geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2024/2748
entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch das Gesetz entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten,
die über den durch die Verordnung (EU) 2023/2748 entstehenden
Erfüllungsaufwand hinausgehen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Gesetz verursacht nur geringfügen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand
für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den
von der Verordnung (EU) 2024/2748 ausgelösten Erfüllungswand
beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des
Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes hinausgeht.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 10. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu
Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu
Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
Das Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), das durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel IV der Verordnung (EU)
2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10
Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt.“
2. In § 2 Satz 1, den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 5 wird jeweils die Angabe
„Verordnung (EU) 2016/426“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober
2024“ ersetzt.
3. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Notfallverfahren
(1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer
bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom
9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu
unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zu unterrichten hat.
(2) Der nach Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom
9. Oktober 2024 auf einem Gerät oder einer Ausrüstung anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache
abzufassen.
(3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024
erteilte Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9.
Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu
unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zu unterrichten hat.
Anlage 1
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche
Geräte und Ausrüstungen zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 1, 2 oder 4 der
Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber zu unterrichten.“
4. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
b) In Nummer 18 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder“ durch die Angabe „zuwiderhandelt,“ ersetzt.
c) In Nummer 19 wird die Angabe „erstreckt.“ durch die Angabe „erstreckt oder“ ersetzt.
d) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:
20. „ als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anbringt.“
Artikel 2
Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), das durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU)
2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10
Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt.“
2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425
in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der
Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt und wird nach der Angabe „persönlichen Schutzausrüstung“ die
Angabe „(PSA)“ eingefügt.
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 5 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425“
durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Notfallverfahren
(1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach
Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie
unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits
unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
unterrichten hat.
(2) Der nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom
9. Oktober 2024 auf einer PSA anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024
erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9.
Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu
unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zu unterrichten hat.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche
PSA zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU)
2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hierüber
zu unterrichten.“
6. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425“ durch
die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)“ durch die Angabe „Verordnung
(EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt.
b) In Nummer 17 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder“ durch die Angabe „zuwiderhandelt,“ ersetzt.
c) In Nummer 18 wird die Angabe „erstreckt.“ durch die Angabe „erstreckt oder“ ersetzt.
d) Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt:
19. „ als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anbringt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 29. Mai 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche
Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung
gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 8. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU)
2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die
Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines
Binnenmarkt-Notfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnung ändert die
Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche
Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates sowie die Verordnung (EU) 2016/426 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG. In die genannten Verordnungen werden Notfallverfahren für den
Krisenfall eingefügt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt
in Verkehr gebracht werden können.
Die Verordnung (EU) 2024/2748 trat am 29. November 2024 in Kraft. Sie wird ab dem 29. Mai 2026 gelten.
Die durch die Verordnung (EU) 2024/2748 geänderten Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 sind in
Deutschland unmittelbar anwendbar. Zur Anwendung der neuen Regelungen sind jedoch die notwendigen
Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Inhaltlich beinhalten die Änderungen der Durchführungsgesetze Verfahrensbestimmungen für den
Binnenmarktnotfall im Fall einer Krise sowie jeweils einen neuen Bußgeldtatbestand.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Änderungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes sind europarechtlich
geboten und dienen der Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen
(EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen. Sie sind durch das BMAS initiiert.
IV. Alternativen
Keine. Die Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 geänderten Bestimmungen der
Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 ist zwingend.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Bestimmungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) zuständig. Für die Bestimmungen des PSA-Durchführungsgesetzes
ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht einschließlich des
Arbeitsschutzes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) zuständig. Die für die
Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG sind erfüllt,
da die bundeseinheitlichen Regelungen dieser Gesetze der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse dienen. Für die hier erfassten Produkte (Geräten zur Verbrennung gasförmiger
Brennstoffe) besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle Regelungen erfordert.
Die bundeseinheitlichen Regelungen sichern die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am
europäischen Binnenmarkt sowie ein hohes Sicherheitsniveau der erfassten Produkte; dies ist vor allem im Sinne
von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dieses Ziel könnte nicht
erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Vielmehr würde dies
zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin
zu Nachteilen für die deutsche Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die vorliegenden Regelungen sind
daher zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich und dienen dem gesamtstaatlichen Interesse. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG
(Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. Mit dem Gesetz wird es ermöglicht, die durch die Verordnung (EU)
2024/2748 vorgenommen Änderungen an den Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 national
durchzuführen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mittels dieses Gesetzes nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne
der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip 8,
dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern, sowie dem Prinzip 12, nachhaltige
Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über
den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht.
Durch das Gesetz wird festgelegt, dass bestimmte auf einem Produkt anzubringende Hinweise in deutscher
Sprache verfasst werden müssen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da diese Hinweise
ohnehin auf Grund der Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 anzubringen sind. Die europäischen
Verordnungen lassen an diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitgliedstaat offen.
Das Gesetz verursacht nur geringfügen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes,
der Länder und der Kommunen, der über den von der Verordnung (EU) 2024/2748 ausgelösten Erfüllungswand
beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des
Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen
Fallzahlen für die neuen Bußgeldtatbestände der § 8 Absatz 1 Nummer 20 Gasgerätedurchführungsgesetz und § 8
Absatz 1 Nummer 19 PSA-Durchführungsgesetz nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen.
Durch die Gesetzesänderung werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen
Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung
Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die zugewiesenen Aufgaben stellen für die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle
eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in äußerst seltenen Fällen wahrzunehmen. Ein Binnenmarkt-Notfall
liegt nur dann vor, wenn ein solcher im Fall einer Krise (außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches
natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das
sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, sich äußerst nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts
auswirkt oder auswirken könnte und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder das
Funktionieren seiner Lieferketten stört), ausdrücklich vom Europäischen Rat festgestellt wird. Hierbei ist
insbesondere an vergleichbare Fälle wie die zurückliegende COVID-19-Krise zu denken. Derartige Fälle sind in den
vergangenen Jahrzehnten nur sehr selten aufgetreten. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu
quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener
Ressourcen gedeckt.
Zudem wird der Marktüberwachungsbehörde im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls die Aufgabe zugewiesen, das
Inverkehrbringen bestimmter Waren (hier PSA sowie Gasgeräte oder Ausrüstung) ohne Durchführung eines
vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmigen und entsprechende in anderen Mitgliedsstaaten der
EU erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die zugewiesenen Aufgaben stellen für die
Marktüberwachungsbehörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines äußerst seltenen Binnenmarkt-
Notfalls im Fall einer Krise wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu
quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener
Ressourcen gedeckt.
Durch das Gesetz entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnung
(EU) 2023/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten, insbesondere auf deren
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine. Insbesondere ergeben sich keine Auswirkungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da auch die zugrundeliegende europäische Rechtsvorschrift nicht befristet
ist. Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die im Evaluierungskonzept der Bundesregierung
festgelegten Voraussetzungen für eine verpflichtende Evaluierung nicht vorliegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes)
Es werden die Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung 2024/2748 neu in die Verordnung
(EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen geschaffen.
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften sowie Aktualisierung
und Dynamisierung des Verweises auf das Produktsicherheitsgesetz.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 3
Der neue § 6 enthält Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 in die bestehende
Verordnung (EU) 2016/426 eingefügten Vorschriften für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls, die im Folgenden
näher erläutert werden.
§ 6 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426. Er
legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den
Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag eines
Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/426 ohne Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt. Bei der
genannten Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich aus dem
spezifischen Landesrecht ergibt (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes). Die
Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Wortlaut ist insoweit gleichbedeutend
mit der an anderen Stellen des Gesetzes eingeführten Formulierung, wonach die Marktüberwachungsbehörde über
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission unterrichtet.
§ 6 Absatz 2 richtet sich an die Hersteller bzw. Einführer des Geräts oder der Ausrüstung. Diese müssen
sicherstellen, dass für den nach Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 anzubringenden
Hinweis, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wird, die deutsche Sprache verwendet wird. Die Regelungskompetenz für die Sprache des Hinweises
durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten ist in Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426
festgelegt.
§ 6 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426. Er legt fest, dass
die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall,
dass die Marktüberwachungsbehörde eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund
der besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen von
bestimmten Geräten oder Ausrüstungen anerkennt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 6 Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/426. Er regelt, dass die
Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichtet, wenn sie Abhilfemaßnahmen und
beschränkende Maßnahmen ergriffen hat, die Geräte und Ausrüstungen betreffen, für die eine Genehmigung nach
den besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilt wurde. Dies betrifft sowohl den Fall der
Genehmigung durch deutsche Marktüberwachungsbehörden (Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426) als
auch die Fälle der Erstreckung der Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union mittels Durchführungsrechtsakt der Europäischen
Kommission (Artikel 40c Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426) und der Anerkennung einer in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung durch deutsche Marktüberwachungsbehörden
(Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426).
Zu Nummer 4
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 5
§ 8 des Gasgerätedurchführungsgesetzes regelt Ordnungswidrigkeiten und einen Bußgeldrahmen zur
Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/426. Durch die Gesetzesänderung werden die bestehenden
Regelungen im Hinblick auf das neu eingefügte Notfallverfahren für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls ergänzt.
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe d
Die Regelung enthält einen zur Durchführung der Bestimmung des Artikels 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/426 notwendigen Bußgeldtatbestand. Es wird insoweit nach § 8 Absatz 2 ein Bußgeldrahmen
von bis zu 10 000 Euro gelten. Dies entspricht dem Bußgeldrahmen für die übrigen in § 8 Absatz 1 geregelten
Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme der besonders gravierenden Tatbestände, die mit einem Bußgeld von bis
zu 100 000 Euro geahndet werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes)
Es werden die Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung 2024/2748 neu in die Verordnung
(EU) 2016/425 eingefügten Bestimmungen geschaffen.
Zu Nummer 1
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften sowie Aktualisierung
und Dynamisierung des Verweises auf das Produktsicherheitsgesetz.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 3
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften sowie Einführung
der Abkürzung PSA für persönliche Schutzausrüstung im Gesetzestext.
Zu Nummer 4
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 5
Der neue § 6 enthält Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 in die bestehende
Verordnung (EU) 2016/425 eingefügten Vorschriften für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls, die im Folgenden
näher erläutert werden.
§ 6 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425. Er
legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den
Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag eines
Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 ohne
Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt. Bei der genannten
Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich aus dem spezifischen Landesrecht ergibt (vgl.
§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes). Die Marktüberwachungsbehörde informiert die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Wortlaut ist insoweit gleichbedeutend mit der an anderen Stellen
des Gesetzes eingeführten Formulierung, wonach die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission unterrichtet.
§ 6 Absatz 2 richtet sich an die Hersteller bzw. Einführer von PSA. Diese müssen sicherstellen, dass für den nach
Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 anzubringenden Hinweis, dass ein Gerät oder
eine Ausrüstung als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, die deutsche
Sprache verwendet wird. Die Regelungskompetenz für die Sprache des Hinweises durch die jeweiligen
Mitgliedsstaaten ist in Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegt.
§ 6 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425. Er legt fest, dass
die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall,
dass die Marktüberwachungsbehörde eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund
der besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen von PSA
anerkennt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
und diese unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
§ 6 Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/425. Er regelt, dass die
Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichtet, wenn sie Abhilfemaßnahmen und
beschränkende Maßnahmen ergriffen hat, die Geräte und Ausrüstungen betreffen, für die eine Genehmigung nach
den besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilt wurde. Dies betrifft sowohl den Fall der
Genehmigung durch deutsche Marktüberwachungsbehörden (Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425) als
auch die Fälle der Erstreckung der Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union mittels Durchführungsrechtsakt der Europäischen
Kommission (Artikel 41c Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425) und der Anerkennung einer in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung durch deutsche Marktüberwachungsbehörden
(Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425).
Zu Nummer 6
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften.
Zu Nummer 7
§ 8 des PSA-Durchführungsgesetzes regelt Ordnungswidrigkeiten und einen Bußgeldrahmen zur Durchsetzung
der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/425. Durch die Gesetzesänderung werden die bestehenden Regelungen
im Hinblick auf das neu eingefügte Notfallverfahren für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls ergänzt.
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe d
Die Regelung enthält einen zur Durchführung der Bestimmung des Artikels 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2016/425 notwendigen Bußgeldtatbestand. Es wird insoweit nach § 8 Absatz 2 ein Bußgeldrahmen
von bis zu 10 000 Euro gelten. Dies entspricht dem Bußgeldrahmen für die übrigen in § 8 Absatz 1 geregelten
Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme der besonders gravierenden Tatbestände, die mit einem Bußgeld von bis
zu 100 000 Euro geahndet werden können.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Mai 2026. Das Gesetz dient der Durchführung der durch
die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten
Regelungen für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls. Diese gelten ab dem 29. Mai 2026.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 in Bezug auf
Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (NKR-Nr. 7588, BMAS)
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Regelungsentwurf vom 15. September 2025
mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Aus Sicht des NKR könnten Maßnahmen
erwogen werden, um den von den Ländern
vorgetragenen Bedenken Rechnung zu
tragen und einen aufwandsärmeren Vollzug
des Notfall-Verfahrens sicherzustellen.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Der NKR sieht Möglichkeiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung
im Binnenmarkt-Notfall und schlägt folgende konkrete Maßnahmen vor:
• Konkretisierung von Art und Umfang des Nachweisverfahrens, notwendige Prüf-
Spezifikationen sowie Abweichungen vom Konformitätsbewertungsverfahren in einer
Rechtsverordnung. Dies dürfte zu Rechtsklarheit und einer bundesweit einheitlichen
Prüfpraxis beitragen.
• Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen
wenigen Prüfstellen. Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder
spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und der damit verbundene
administrative Aufwand würde begrenzt.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748* in Bezug
auf Verfahren infolge eines Binnenmarkt-Notfalls. Ein Binnenmarkt-Notfall liegt vor, wenn ein
solcher im Fall einer Krise ausdrücklich vom Europäischen Rat festgestellt wird. Hierbei ist
insbesondere an vergleichbare und sehr selten auftretende Fälle wie die COVID-19-Krise zu
denken. Für derartige Krisenfälle werden Notfallverfahren eingeführt, um das rasche
Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren in den Binnenmarkt sicherzustellen.
Das Regelungsvorhaben legt im Hinblick auf das neu einzuführende Notfallverfahren fest,
dass die Marktüberwachungsbehörden für die Prüfung und Genehmigung des
Inverkehrbringens von Gasgeräten oder persönlicher Schutzausrüstung zuständig sind und regelt deren
Meldewege.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben hat nachvollziehbar keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft.
Verwaltung
Die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 verursacht nur geringfügigen
Erfüllungsaufwand auf Seiten der Verwaltung.
Bund
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird als nationaler Knotenpunkt für
Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden an die Europäische Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten etabliert. Die zugewiesenen Aufgaben stellen für die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich
im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in äußerst seltenen Fällen
wahrzunehmen. Zutreffend geht das Ressort deshalb von geringfügigem und daher nicht zu
quantifizierendem Erfüllungsaufwand aus.
* Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen
(EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf
Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die
Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls.
Länder
Den Marktüberwachungsbehörden wird im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls die Aufgabe
zugewiesen, das Inverkehrbringen von Gasgeräten oder persönlicher Schutzausrüstung ohne
Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmigen und in
anderen Mitgliedstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die zugewiesenen
Aufgaben sind ebenfalls lediglich im Falle eines äußerst seltenen Binnenmarkt-Notfalls
wahrzunehmen. Zutreffend geht das Ressort deshalb von geringfügigem und daher nicht zu
quantifizierendem Erfüllungsaufwand aus.
III.2 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Stellungnahmen der Länder zum Regelungsvorhaben liefern Hinweise, wonach die
Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich, methodisch und technisch nicht in der Lage
seien, im Falle des Binnenmarkt-Notfalls die für die Genehmigung bzw. Anerkennung
erforderliche Prüfung durchzuführen. Wegen unbestimmter Vorgaben und Kriterien, wie die
Prüfung durchzuführen ist (Nachweisverfahren, notwendige Prüf-Spezifikationen sowie
Abweichungen vom Konformitätsbewertungsverfahren), erwarten sie ein bundesweit
uneinheitliches Verwaltungshandeln, höheren Vollzugsaufwand und sprechen sich für eine Bündelung
der Aufgabe aus.
Aus Sicht des NKR sollten Maßnahmen erwogen werden, den von den Ländern
vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen und einen aufwandsärmeren Vollzug des Notfall-
Verfahrens sicherzustellen (s. o. Ergebnis).
Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Arbeit
und Soziales
Anlage 3
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 GasgeräteDG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 6 durch den folgenden § 6 zu ersetzen:
„§ 6
Notfallverfahren
(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer
bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9.
Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu
unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zu unterrichten hat.
(2) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach
Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte
Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024
anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die
ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu unterrichten hat.“
Begründung:
Erstmalig sollen Marktüberwachungsbehörden mit einer neuen Aufgabe betraut werden: Sie sollen
Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter Gasgeräte erteilen können, bei denen aufgrund eines
Binnenmarkt-Notfalls das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle
nicht durchgeführt werden kann.
Das Notfallverfahren nach § 6 des Gasgerätedurchführungsgesetzes erfordert technische Prüferfahrung und
spezifische Sachkunde, wie sie bei notifizierten Stellen vorhanden ist. Marktüberwachungsbehörden sind für
die Überwachung bereits in Verkehr gebrachter Produkte zuständig und nicht zur Durchführung des
Konformitätsbewertungsverfahrens vorgesehen. Die Durchführung stellt eine systemfremde Aufgabe dar, die
nicht pauschal an Marktüberwachungsbehörden übertragen werden kann.
Das Ziel, eine Beschleunigung des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Gasgeräten während eines
Binnenmarkt-Notfalls zu erreichen, kann durch die Verlagerung der Genehmigungserteilung in den
nachgeordneten Bereich nicht zuverlässig erreicht werden. Auch wenn Marktüberwachungsbehörden über fundierte
Erfahrung in der Überwachung verfügen, gehört die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren
nicht zu ihren Aufgaben. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit kann zu Abweichungen von etablierten
Bewertungsstandards führen und das Inverkehrbringen sicherer Produkte beeinträchtigen. Da es sich um
seltene Fälle handelt, können Unsicherheiten bei der Umsetzung zu ungewollten Verzögerungen im
Genehmigungsverfahren führen.
Darüber hinaus sieht auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) Möglichkeiten einer Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung im Binnenmarkt-Notfall und schlägt konkrete Maßnahmen vor, u. a.
die Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen wenigen Prüfstellen.
Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder spezifisches Wissen oder bestimmte
Verfahren vorhalten und der damit verbundene administrative Aufwand würde begrenzt.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Ausführung von Bundesgesetzen den Ländern als eigene
Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine
bundeseinheitliche Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder eingreifen.
Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass die Länder die für das Notfallverfahren sachlich
und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen können.
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 PSA-DG)
In Artikel 2 Nummer 5 ist § 6 durch den folgenden § 6 zu ersetzen:
„§ 6
Notfallverfahren
(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich
die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.
(2) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach
Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte
Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024
anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die
ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu unterrichten hat.“
Begründung:
Erstmalig sollen Marktüberwachungsbehörden mit einer neuen Aufgabe betraut werden: Sie sollen
Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erteilen können, bei
denen aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch
eine notifizierte Stelle nicht durchgeführt werden kann.
Das Notfallverfahren nach § 6 des PSA-Durchführungsgesetzes erfordert technische Prüferfahrung und
spezifische Sachkunde, wie sie bei notifizierten Stellen vorhanden ist. Marktüberwachungsbehörden sind für
die Überwachung bereits in Verkehr gebrachter Produkte zuständig und nicht zur Durchführung des
Konformitätsbewertungsverfahrens vorgesehen. Die Durchführung stellt eine systemfremde Aufgabe dar, die
nicht pauschal an Marktüberwachungsbehörden übertragen werden kann.
Das Ziel, eine Beschleunigung des Verfahrens für das Inverkehrbringen von PSA während eines
Binnenmarkt-Notfalls zu erreichen, kann durch die Verlagerung der Genehmigungserteilung in den nachgeordneten
Bereich nicht zuverlässig erreicht werden. Auch wenn Marktüberwachungsbehörden über fundierte
Erfahrung in der Überwachung verfügen, gehört die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nicht
zu ihren Aufgaben. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit kann zu Abweichungen von etablierten
Bewertungsstandards führen und das Inverkehrbringen sicherer Produkte beeinträchtigen. Da es sich um seltene
Fälle handelt, können Unsicherheiten bei der Umsetzung zu ungewollten Verzögerungen im
Genehmigungsverfahren führen.
Darüber hinaus sieht auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) Möglichkeiten einer Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung im Binnenmarkt-Notfall und schlägt konkrete Maßnahmen vor, u. a.
die Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen wenigen Prüfstellen.
Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder spezifisches Wissen oder bestimmte
Verfahren vorhalten und der damit verbundene administrative Aufwand würde begrenzt.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Ausführung von Bundesgesetzen den Ländern als eigene
Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine
bundeseinheitliche Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder eingreifen.
Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass die Länder die für das Notfallverfahren sachlich
und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen können.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 5 – neu – GasgeräteDG), Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 Absatz 5 – neu –
PSA-DG)
a) Nach Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Falle der Aktivierung des
sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Verfahren zum Nachweis der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen zur Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung
vom 9. Oktober 2024 zur Bestimmung der Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Produkte zu regeln.
Durch diese Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden:
1. Art und Umfang des Nachweisverfahrens,
2. Abweichungen von den Konformitätsbewertungsverfahren,
3. notwendige Prüf-Spezifikationen,
4. Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie
5. das Antragsverfahren.
Die Rechtsverordnung kann erlassen werden, soweit durch die Europäische Kommission kein
vorrangiger Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“
b) Nach Artikel 2 Nummer 5 § 6 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Falle der Aktivierung des
sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Verfahren zum Nachweis der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen zur Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung
vom 9. Oktober 2024 zur Bestimmung der Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Produkte zu regeln.
Durch diese Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden:
1. Art und Umfang des Nachweisverfahrens,
2. Abweichungen von den Konformitätsbewertungsverfahren,
3. notwendige Prüf-Spezifikationen,
4. Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie
5. das Antragsverfahren.
Die Rechtsverordnung kann erlassen werden, soweit durch die Europäische Kommission kein
vorrangiger Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“
Begründung:
Die Aufarbeitungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie haben gezeigt, dass es
zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien gesetzlicher Bestimmungen bedarf, die der Situation angepasste
Regelungen vorgeben. Erst durch bundesweit geltende staatliche Normen werden Behörden in die Lage
versetzt, vorgesehene Genehmigungen rechtssicher und zeitnah zu erteilen und im Rahmen der
Überwachungstätigkeiten ein einheitliches Schutzniveau über alle Länder durchzusetzen. Auch in einem
Binnenmarkt-Notfall macht der Warenverkehr nicht vor den Grenzen einzelner Länder halt.
Es bedarf insofern vergleichbarer Regelungen, wie sie § 9 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung
der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2
verursachten Pandemie (MedBVSV) vorsah. Bereits bewährte Verfahren sollten insofern nicht aufgegeben
werden, zumal sie bei zeitkritischen Entscheidungen ein schlankes und bundeseinheitliches Verfahren
gewährleisten.
Die Ergänzung durch die Rechtsverordnung entspricht auch den Erläuterungen des Normenkontrollrates.
Dort wurde u. a. dargelegt, dass eine Konkretisierung von Art und Umfang des Nachweisverfahrens,
notwendige Prüf-Spezifikationen sowie Abweichungen vom Konformitätsbewertungsverfahren in einer
Rechtsverordnung zu Rechtsklarheit und einer bundesweit einheitlichen Prüfpraxis beitragen dürften.
Anlage 4
Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Ziffer 1 (Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 GasgeräteDG))
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu, soweit dieser beinhaltet in § 6 Absatz 1 und 3 des GasgeräteDG
die Formulierung „Marktüberwachungsbehörden“ in „die zuständige Behörde“ zu ändern.
Den Ländern soll hierdurch in der Praxis erleichtert werden, die neuen Aufgaben den aus Ihrer Sicht sachlich und
organisatorisch am besten geeigneten Behörden zuzuweisen.
Soweit der Vorschlag die Streichung des bisherigen § 6 Absatz 2 und 4 (Regelung der deutschen Sprache für die
auf Produkten anzubringenden Hinweise sowie Information der EU-Kommission über getroffene
Abhilfemaßnahmen) beinhaltet, ist er abzulehnen. Die Regelungen sind zwingend erforderlich, um die ab dem 29. Mai 2026
verbindlich und unmittelbar in Deutschland geltenden Bestimmungen aus der Verordnung (EU) 2024/2748
durchführbar zu machen.
Zu Ziffer 2 (Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 PSA-DG))
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu, soweit dieser beinhaltet in § 6 Absatz 1 und 3 des PSA-DG die
Formulierung „Marktüberwachungsbehörden“ in „die zuständige Behörde“ zu ändern.
Den Ländern soll hierdurch in der Praxis erleichtert werden, die neuen Aufgaben den aus Ihrer Sicht sachlich und
organisatorisch am besten geeigneten Behörden zuzuweisen.
Soweit der Vorschlag die Streichung des bisherigen § 6 Absatz 2 und 4 (Regelung der deutschen Sprache für die
auf Produkten anzubringenden Hinweise sowie Information der EU-Kommission über getroffene
Abhilfemaßnahmen) beinhaltet, ist er abzulehnen. Die Regelungen sind zwingend erforderlich, um die ab dem 29. Mai 2026
verbindlich und unmittelbar in Deutschland geltenden Bestimmungen aus der Verordnung (EU) 2024/2748
durchführbar zu machen.
Zu Ziffer 3 (Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 5 – neu – GasgeräteDG), Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 Absatz 5
– neu – PSA-DG))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab.
Der Vorschlag beinhaltet, in § 6 Gasgeräte-DG und § 6 PSA-DG jeweils einen neuen Absatz 5 zu ergänzen, der
eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Fall eines
Binnenmarkt-Notfalls enthalten soll. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll dann im Fall eines
Binnenmarkt-Notfalls bundeseinheitliche Festlegungen zu Prüf-Spezifikationen und zu den Voraussetzungen der
Abweichung von Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen zum Bereitstellen der krisenrelevanten
Produkte (hier Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen) auf dem Markt treffen.
Der vorhergehende Erlass einer Verordnung widerspricht dem Sinn und Zweck der Erteilung von Genehmigungen
zum Inverkehrbringen von Produkten im Notfallverfahren. Die Notfallverfahren sollen im Fall einer äußerst
seltenen Krisensituation ermöglichen, dass krisenrelevante Produkte, die auf dem Markt knapp sind oder nicht mehr
zur Verfügung stehen, schnellstmöglich neu in den Verkehr gebracht werden können. Die Hersteller sollen ein an
sich vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführen müssen. Wenn in diesem Fall vor
Prüfung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen des Produkts zunächst eine Verordnung erlassen werden
müsste, gäbe es insbesondere keinen Zeitgewinn gegenüber der Durchführung eines regulären
Konformitätsbewertungsverfahrens.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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