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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA

dip / drucksache 10.12.2025 · WP 21 · 21/3204 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3204 21. Wahlperiode 10.12.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA A. Problem und Ziel Am 8. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) 2679/98 des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der Verordnung wurde ein Rahmen von Maßnahmen für den Fall etwaiger zukünftiger Krisen geschaffen, mit dem das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und insbesondere die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren gewährleistet wird. Hierdurch wird auf die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere auf die Erfahrung aus den ersten Tagen der COVID-19-Krise reagiert, während denen sich gezeigt hat, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie Lieferketten stark beeinträchtigt werden können. Als begleitender Rechtsakt wurde am 8. November 2024 ebenfalls die Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hierdurch werden unter anderem in den Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 sogenannte Notfallverfahren für den Krisenfall eingefügt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können. B. Lösung Mit der Gesetzesänderung werden die Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen geschaffen. Inhaltlich umfasst das Durchführungsgesetz Verfahrensbestimmungen sowie in jedem der beiden geänderten Gesetze einen neuen Bußgeldtatbestand. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz selbst verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnung (EU) 2023/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Gesetz verursacht nur geringfügen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den von der Verordnung (EU) 2024/2748 ausgelösten Erfüllungswand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes hinausgeht. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 10. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes Das Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt.“ 2. In § 2 Satz 1, den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 5 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 3. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: § 6„ Notfallverfahren (1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat. (2) Der nach Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einem Gerät oder einer Ausrüstung anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen. (3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat. Anlage 1 (4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche Geräte und Ausrüstungen zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber zu unterrichten.“ 4. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. b) In Nummer 18 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder“ durch die Angabe „zuwiderhandelt,“ ersetzt. c) In Nummer 19 wird die Angabe „erstreckt.“ durch die Angabe „erstreckt oder“ ersetzt. d) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt: 20. „ als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anbringt.“ Artikel 2 Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt.“ 2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 3. In § 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt und wird nach der Angabe „persönlichen Schutzausrüstung“ die Angabe „(PSA)“ eingefügt. 4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 5 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 5. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: § 6„ Notfallverfahren (1) Sofern die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat. (2) Der nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einer PSA anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen. (3) Sofern die Marktüberwachungsbehörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat. (4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche PSA zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hierüber zu unterrichten.“ 6. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. 7. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024“ ersetzt. b) In Nummer 17 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder“ durch die Angabe „zuwiderhandelt,“ ersetzt. c) In Nummer 18 wird die Angabe „erstreckt.“ durch die Angabe „erstreckt oder“ ersetzt. d) Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt: 19. „ als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anbringt.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 29. Mai 2026 in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Am 8. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnung ändert die Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates sowie die Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG. In die genannten Verordnungen werden Notfallverfahren für den Krisenfall eingefügt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können. Die Verordnung (EU) 2024/2748 trat am 29. November 2024 in Kraft. Sie wird ab dem 29. Mai 2026 gelten. Die durch die Verordnung (EU) 2024/2748 geänderten Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 sind in Deutschland unmittelbar anwendbar. Zur Anwendung der neuen Regelungen sind jedoch die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Inhaltlich beinhalten die Änderungen der Durchführungsgesetze Verfahrensbestimmungen für den Binnenmarktnotfall im Fall einer Krise sowie jeweils einen neuen Bußgeldtatbestand. III. Exekutiver Fußabdruck Die Änderungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes sind europarechtlich geboten und dienen der Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen. Sie sind durch das BMAS initiiert. IV. Alternativen Keine. Die Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 geänderten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 ist zwingend. V. Gesetzgebungskompetenz Für die Bestimmungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) zuständig. Für die Bestimmungen des PSA-Durchführungsgesetzes ist der Bund aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitsschutzes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) zuständig. Die für die Wahrnehmung der Gesetzgebungskompetenz erforderlichen Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 GG sind erfüllt, da die bundeseinheitlichen Regelungen dieser Gesetze der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dienen. Für die hier erfassten Produkte (Geräten zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe) besteht ein bundesweiter Markt, dessen Funktionsfähigkeit einheitliche materielle Regelungen erfordert. Die bundeseinheitlichen Regelungen sichern die gleichwertige Teilnahme der deutschen Wirtschaftsakteure am europäischen Binnenmarkt sowie ein hohes Sicherheitsniveau der erfassten Produkte; dies ist vor allem im Sinne von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn die Länder jeweils eigene oder keine Regelungen erlassen würden. Vielmehr würde dies zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen für die deutsche Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Die vorliegenden Regelungen sind daher zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich und dienen dem gesamtstaatlichen Interesse. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bußgeldvorschriften ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. Mit dem Gesetz wird es ermöglicht, die durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vorgenommen Änderungen an den Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 national durchzuführen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind mittels dieses Gesetzes nicht vorgesehen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Das Gesetz dient dem Prinzip 8, dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern, sowie dem Prinzip 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. 4. Erfüllungsaufwand Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. Für die Wirtschaft wird durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben, der über den durch die Verordnung (EU) 2024/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgeht. Durch das Gesetz wird festgelegt, dass bestimmte auf einem Produkt anzubringende Hinweise in deutscher Sprache verfasst werden müssen. Dies stellt aber keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand dar, da diese Hinweise ohnehin auf Grund der Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 anzubringen sind. Die europäischen Verordnungen lassen an diesen Stellen lediglich die Sprachenfrage für den jeweiligen Mitgliedstaat offen. Das Gesetz verursacht nur geringfügen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, der über den von der Verordnung (EU) 2024/2748 ausgelösten Erfüllungswand beziehungsweise über den bisherigen Verwaltungsaufwand aus den Vorgaben des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes hinausgeht. So ist auf Grundlage der zu erwartenden niedrigen Fallzahlen für die neuen Bußgeldtatbestände der § 8 Absatz 1 Nummer 20 Gasgerätedurchführungsgesetz und § 8 Absatz 1 Nummer 19 PSA-Durchführungsgesetz nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Durch die Gesetzesänderung werden die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 notwendigen Meldewege für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls geregelt. Weiterhin wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden in Richtung Europäische Kommission und übrige Mitgliedstaaten etabliert. Die zugewiesenen Aufgaben stellen für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in äußerst seltenen Fällen wahrzunehmen. Ein Binnenmarkt-Notfall liegt nur dann vor, wenn ein solcher im Fall einer Krise (außergewöhnliches, unerwartetes und plötzliches natürliches oder vom Menschen verursachtes Ereignis außergewöhnlicher Art und außergewöhnlichen Ausmaßes, das sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignet, sich äußerst nachteilig auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt oder auswirken könnte und den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen oder das Funktionieren seiner Lieferketten stört), ausdrücklich vom Europäischen Rat festgestellt wird. Hierbei ist insbesondere an vergleichbare Fälle wie die zurückliegende COVID-19-Krise zu denken. Derartige Fälle sind in den vergangenen Jahrzehnten nur sehr selten aufgetreten. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Zudem wird der Marktüberwachungsbehörde im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls die Aufgabe zugewiesen, das Inverkehrbringen bestimmter Waren (hier PSA sowie Gasgeräte oder Ausrüstung) ohne Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmigen und entsprechende in anderen Mitgliedsstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die zugewiesenen Aufgaben stellen für die Marktüberwachungsbehörde keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines äußerst seltenen Binnenmarkt- Notfalls im Fall einer Krise wahrzunehmen. Deshalb ist nur von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierenden Erfüllungsaufwand für die Verwaltung auszugehen. Der Aufwand wird im Rahmen vorhandener Ressourcen gedeckt. Durch das Gesetz entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten, die über den durch die Verordnung (EU) 2023/2748 entstehenden Erfüllungsaufwand hinausgehen. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau von Produkten, insbesondere auf deren Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. Insbesondere ergeben sich keine Auswirkungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da auch die zugrundeliegende europäische Rechtsvorschrift nicht befristet ist. Eine Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da die im Evaluierungskonzept der Bundesregierung festgelegten Voraussetzungen für eine verpflichtende Evaluierung nicht vorliegen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes) Es werden die Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung 2024/2748 neu in die Verordnung (EU) 2016/426 eingefügten Bestimmungen geschaffen. Zu Nummer 1 Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften sowie Aktualisierung und Dynamisierung des Verweises auf das Produktsicherheitsgesetz. Zu Nummer 2 Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften. Zu Nummer 3 Der neue § 6 enthält Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 in die bestehende Verordnung (EU) 2016/426 eingefügten Vorschriften für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls, die im Folgenden näher erläutert werden. § 6 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 ohne Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt. Bei der genannten Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich aus dem spezifischen Landesrecht ergibt (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes). Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Wortlaut ist insoweit gleichbedeutend mit der an anderen Stellen des Gesetzes eingeführten Formulierung, wonach die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission unterrichtet. § 6 Absatz 2 richtet sich an die Hersteller bzw. Einführer des Geräts oder der Ausrüstung. Diese müssen sicherstellen, dass für den nach Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 anzubringenden Hinweis, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, die deutsche Sprache verwendet wird. Die Regelungskompetenz für die Sprache des Hinweises durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten ist in Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 festgelegt. § 6 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund der besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen von bestimmten Geräten oder Ausrüstungen anerkennt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 6 Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 40c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/426. Er regelt, dass die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichtet, wenn sie Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen ergriffen hat, die Geräte und Ausrüstungen betreffen, für die eine Genehmigung nach den besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilt wurde. Dies betrifft sowohl den Fall der Genehmigung durch deutsche Marktüberwachungsbehörden (Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426) als auch die Fälle der Erstreckung der Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union mittels Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission (Artikel 40c Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426) und der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung durch deutsche Marktüberwachungsbehörden (Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426). Zu Nummer 4 Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften. Zu Nummer 5 § 8 des Gasgerätedurchführungsgesetzes regelt Ordnungswidrigkeiten und einen Bußgeldrahmen zur Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/426. Durch die Gesetzesänderung werden die bestehenden Regelungen im Hinblick auf das neu eingefügte Notfallverfahren für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls ergänzt. Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe d Die Regelung enthält einen zur Durchführung der Bestimmung des Artikels 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 notwendigen Bußgeldtatbestand. Es wird insoweit nach § 8 Absatz 2 ein Bußgeldrahmen von bis zu 10 000 Euro gelten. Dies entspricht dem Bußgeldrahmen für die übrigen in § 8 Absatz 1 geregelten Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme der besonders gravierenden Tatbestände, die mit einem Bußgeld von bis zu 100 000 Euro geahndet werden können. Zu Artikel 2 (Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes) Es werden die Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung 2024/2748 neu in die Verordnung (EU) 2016/425 eingefügten Bestimmungen geschaffen. Zu Nummer 1 Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften sowie Aktualisierung und Dynamisierung des Verweises auf das Produktsicherheitsgesetz. Zu Nummer 2 Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften. Zu Nummer 3 Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften sowie Einführung der Abkürzung PSA für persönliche Schutzausrüstung im Gesetzestext. Zu Nummer 4 Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften. Zu Nummer 5 Der neue § 6 enthält Regelungen zur Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 in die bestehende Verordnung (EU) 2016/425 eingefügten Vorschriften für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls, die im Folgenden näher erläutert werden. § 6 Absatz 1 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 ohne Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt. Bei der genannten Marktüberwachungsbehörde handelt es sich um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich aus dem spezifischen Landesrecht ergibt (vgl. § 25 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes). Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Wortlaut ist insoweit gleichbedeutend mit der an anderen Stellen des Gesetzes eingeführten Formulierung, wonach die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission unterrichtet. § 6 Absatz 2 richtet sich an die Hersteller bzw. Einführer von PSA. Diese müssen sicherstellen, dass für den nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 anzubringenden Hinweis, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, die deutsche Sprache verwendet wird. Die Regelungskompetenz für die Sprache des Hinweises durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten ist in Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegt. § 6 Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425. Er legt fest, dass die Marktüberwachungsbehörden die unmittelbar handelnden Akteure sind und regelt den Meldeweg für den Fall, dass die Marktüberwachungsbehörde eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund der besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen von PSA anerkennt. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und diese unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 6 Absatz 4 dient der Durchführung von Artikel 41c Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/425. Er regelt, dass die Marktüberwachungsbehörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichtet, wenn sie Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen ergriffen hat, die Geräte und Ausrüstungen betreffen, für die eine Genehmigung nach den besonderen Regelungen für den Binnenmarkt-Notfall erteilt wurde. Dies betrifft sowohl den Fall der Genehmigung durch deutsche Marktüberwachungsbehörden (Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425) als auch die Fälle der Erstreckung der Gültigkeit einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union mittels Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission (Artikel 41c Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425) und der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung durch deutsche Marktüberwachungsbehörden (Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425). Zu Nummer 6 Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften. Zu Nummer 7 § 8 des PSA-Durchführungsgesetzes regelt Ordnungswidrigkeiten und einen Bußgeldrahmen zur Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/425. Durch die Gesetzesänderung werden die bestehenden Regelungen im Hinblick auf das neu eingefügte Notfallverfahren für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls ergänzt. Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die neue Zitierweise von EU-Rechtsvorschriften. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe d Die Regelung enthält einen zur Durchführung der Bestimmung des Artikels 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 notwendigen Bußgeldtatbestand. Es wird insoweit nach § 8 Absatz 2 ein Bußgeldrahmen von bis zu 10 000 Euro gelten. Dies entspricht dem Bußgeldrahmen für die übrigen in § 8 Absatz 1 geregelten Ordnungswidrigkeiten, mit Ausnahme der besonders gravierenden Tatbestände, die mit einem Bußgeld von bis zu 100 000 Euro geahndet werden können. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Mai 2026. Das Gesetz dient der Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2024/2748 neu in die Verordnungen (EU) 2016/425 und (EU) 2016/426 eingefügten Regelungen für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls. Diese gelten ab dem 29. Mai 2026. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 in Bezug auf Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (NKR-Nr. 7588, BMAS) Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Regelungsentwurf vom 15. September 2025 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen Ausführungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Aus Sicht des NKR könnten Maßnahmen erwogen werden, um den von den Ländern vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen und einen aufwandsärmeren Vollzug des Notfall-Verfahrens sicherzustellen. Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Der NKR sieht Möglichkeiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung im Binnenmarkt-Notfall und schlägt folgende konkrete Maßnahmen vor: • Konkretisierung von Art und Umfang des Nachweisverfahrens, notwendige Prüf- Spezifikationen sowie Abweichungen vom Konformitätsbewertungsverfahren in einer Rechtsverordnung. Dies dürfte zu Rechtsklarheit und einer bundesweit einheitlichen Prüfpraxis beitragen. • Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen wenigen Prüfstellen. Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und der damit verbundene administrative Aufwand würde begrenzt. II Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748* in Bezug auf Verfahren infolge eines Binnenmarkt-Notfalls. Ein Binnenmarkt-Notfall liegt vor, wenn ein solcher im Fall einer Krise ausdrücklich vom Europäischen Rat festgestellt wird. Hierbei ist insbesondere an vergleichbare und sehr selten auftretende Fälle wie die COVID-19-Krise zu denken. Für derartige Krisenfälle werden Notfallverfahren eingeführt, um das rasche Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren in den Binnenmarkt sicherzustellen. Das Regelungsvorhaben legt im Hinblick auf das neu einzuführende Notfallverfahren fest, dass die Marktüberwachungsbehörden für die Prüfung und Genehmigung des Inverkehrbringens von Gasgeräten oder persönlicher Schutzausrüstung zuständig sind und regelt deren Meldewege. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Das Regelungsvorhaben hat nachvollziehbar keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft. Verwaltung Die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 verursacht nur geringfügigen Erfüllungsaufwand auf Seiten der Verwaltung. Bund Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird als nationaler Knotenpunkt für Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten etabliert. Die zugewiesenen Aufgaben stellen für die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine regelmäßigen Aufgaben dar, sondern sind lediglich im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls und deshalb nur in äußerst seltenen Fällen wahrzunehmen. Zutreffend geht das Ressort deshalb von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand aus. * Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls. Länder Den Marktüberwachungsbehörden wird im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls die Aufgabe zugewiesen, das Inverkehrbringen von Gasgeräten oder persönlicher Schutzausrüstung ohne Durchführung eines vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens zu genehmigen und in anderen Mitgliedstaaten der EU erteilte Genehmigungen anzuerkennen. Die zugewiesenen Aufgaben sind ebenfalls lediglich im Falle eines äußerst seltenen Binnenmarkt-Notfalls wahrzunehmen. Zutreffend geht das Ressort deshalb von geringfügigem und daher nicht zu quantifizierendem Erfüllungsaufwand aus. III.2 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Stellungnahmen der Länder zum Regelungsvorhaben liefern Hinweise, wonach die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich, methodisch und technisch nicht in der Lage seien, im Falle des Binnenmarkt-Notfalls die für die Genehmigung bzw. Anerkennung erforderliche Prüfung durchzuführen. Wegen unbestimmter Vorgaben und Kriterien, wie die Prüfung durchzuführen ist (Nachweisverfahren, notwendige Prüf-Spezifikationen sowie Abweichungen vom Konformitätsbewertungsverfahren), erwarten sie ein bundesweit uneinheitliches Verwaltungshandeln, höheren Vollzugsaufwand und sprechen sich für eine Bündelung der Aufgabe aus. Aus Sicht des NKR sollten Maßnahmen erwogen werden, den von den Ländern vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen und einen aufwandsärmeren Vollzug des Notfall- Verfahrens sicherzustellen (s. o. Ergebnis). Lutz Goebel Dr. Reinhard Göhner Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 GasgeräteDG) In Artikel 1 Nummer 3 ist § 6 durch den folgenden § 6 zu ersetzen: „§ 6 Notfallverfahren (1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat. (2) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.“ Begründung: Erstmalig sollen Marktüberwachungsbehörden mit einer neuen Aufgabe betraut werden: Sie sollen Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter Gasgeräte erteilen können, bei denen aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle nicht durchgeführt werden kann. Das Notfallverfahren nach § 6 des Gasgerätedurchführungsgesetzes erfordert technische Prüferfahrung und spezifische Sachkunde, wie sie bei notifizierten Stellen vorhanden ist. Marktüberwachungsbehörden sind für die Überwachung bereits in Verkehr gebrachter Produkte zuständig und nicht zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens vorgesehen. Die Durchführung stellt eine systemfremde Aufgabe dar, die nicht pauschal an Marktüberwachungsbehörden übertragen werden kann. Das Ziel, eine Beschleunigung des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Gasgeräten während eines Binnenmarkt-Notfalls zu erreichen, kann durch die Verlagerung der Genehmigungserteilung in den nachgeordneten Bereich nicht zuverlässig erreicht werden. Auch wenn Marktüberwachungsbehörden über fundierte Erfahrung in der Überwachung verfügen, gehört die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nicht zu ihren Aufgaben. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit kann zu Abweichungen von etablierten Bewertungsstandards führen und das Inverkehrbringen sicherer Produkte beeinträchtigen. Da es sich um seltene Fälle handelt, können Unsicherheiten bei der Umsetzung zu ungewollten Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen. Darüber hinaus sieht auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) Möglichkeiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung im Binnenmarkt-Notfall und schlägt konkrete Maßnahmen vor, u. a. die Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen wenigen Prüfstellen. Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und der damit verbundene administrative Aufwand würde begrenzt. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Ausführung von Bundesgesetzen den Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine bundeseinheitliche Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder eingreifen. Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass die Länder die für das Notfallverfahren sachlich und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen können. 2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 PSA-DG) In Artikel 2 Nummer 5 ist § 6 durch den folgenden § 6 zu ersetzen: „§ 6 Notfallverfahren (1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat. (2) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.“ Begründung: Erstmalig sollen Marktüberwachungsbehörden mit einer neuen Aufgabe betraut werden: Sie sollen Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erteilen können, bei denen aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle nicht durchgeführt werden kann. Das Notfallverfahren nach § 6 des PSA-Durchführungsgesetzes erfordert technische Prüferfahrung und spezifische Sachkunde, wie sie bei notifizierten Stellen vorhanden ist. Marktüberwachungsbehörden sind für die Überwachung bereits in Verkehr gebrachter Produkte zuständig und nicht zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens vorgesehen. Die Durchführung stellt eine systemfremde Aufgabe dar, die nicht pauschal an Marktüberwachungsbehörden übertragen werden kann. Das Ziel, eine Beschleunigung des Verfahrens für das Inverkehrbringen von PSA während eines Binnenmarkt-Notfalls zu erreichen, kann durch die Verlagerung der Genehmigungserteilung in den nachgeordneten Bereich nicht zuverlässig erreicht werden. Auch wenn Marktüberwachungsbehörden über fundierte Erfahrung in der Überwachung verfügen, gehört die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nicht zu ihren Aufgaben. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit kann zu Abweichungen von etablierten Bewertungsstandards führen und das Inverkehrbringen sicherer Produkte beeinträchtigen. Da es sich um seltene Fälle handelt, können Unsicherheiten bei der Umsetzung zu ungewollten Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen. Darüber hinaus sieht auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) Möglichkeiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung im Binnenmarkt-Notfall und schlägt konkrete Maßnahmen vor, u. a. die Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen wenigen Prüfstellen. Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und der damit verbundene administrative Aufwand würde begrenzt. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Ausführung von Bundesgesetzen den Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine bundeseinheitliche Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder eingreifen. Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass die Länder die für das Notfallverfahren sachlich und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen können. 3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 5 – neu – GasgeräteDG), Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 Absatz 5 – neu – PSA-DG) a) Nach Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Falle der Aktivierung des sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren zum Nachweis der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 zur Bestimmung der Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Produkte zu regeln. Durch diese Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden: 1. Art und Umfang des Nachweisverfahrens, 2. Abweichungen von den Konformitätsbewertungsverfahren, 3. notwendige Prüf-Spezifikationen, 4. Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie 5. das Antragsverfahren. Die Rechtsverordnung kann erlassen werden, soweit durch die Europäische Kommission kein vorrangiger Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“ b) Nach Artikel 2 Nummer 5 § 6 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Falle der Aktivierung des sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren zum Nachweis der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 zur Bestimmung der Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Produkte zu regeln. Durch diese Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden: 1. Art und Umfang des Nachweisverfahrens, 2. Abweichungen von den Konformitätsbewertungsverfahren, 3. notwendige Prüf-Spezifikationen, 4. Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie 5. das Antragsverfahren. Die Rechtsverordnung kann erlassen werden, soweit durch die Europäische Kommission kein vorrangiger Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“ Begründung: Die Aufarbeitungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie haben gezeigt, dass es zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien gesetzlicher Bestimmungen bedarf, die der Situation angepasste Regelungen vorgeben. Erst durch bundesweit geltende staatliche Normen werden Behörden in die Lage versetzt, vorgesehene Genehmigungen rechtssicher und zeitnah zu erteilen und im Rahmen der Überwachungstätigkeiten ein einheitliches Schutzniveau über alle Länder durchzusetzen. Auch in einem Binnenmarkt-Notfall macht der Warenverkehr nicht vor den Grenzen einzelner Länder halt. Es bedarf insofern vergleichbarer Regelungen, wie sie § 9 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie (MedBVSV) vorsah. Bereits bewährte Verfahren sollten insofern nicht aufgegeben werden, zumal sie bei zeitkritischen Entscheidungen ein schlankes und bundeseinheitliches Verfahren gewährleisten. Die Ergänzung durch die Rechtsverordnung entspricht auch den Erläuterungen des Normenkontrollrates. Dort wurde u. a. dargelegt, dass eine Konkretisierung von Art und Umfang des Nachweisverfahrens, notwendige Prüf-Spezifikationen sowie Abweichungen vom Konformitätsbewertungsverfahren in einer Rechtsverordnung zu Rechtsklarheit und einer bundesweit einheitlichen Prüfpraxis beitragen dürften. Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Zu Ziffer 1 (Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 GasgeräteDG)) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu, soweit dieser beinhaltet in § 6 Absatz 1 und 3 des GasgeräteDG die Formulierung „Marktüberwachungsbehörden“ in „die zuständige Behörde“ zu ändern. Den Ländern soll hierdurch in der Praxis erleichtert werden, die neuen Aufgaben den aus Ihrer Sicht sachlich und organisatorisch am besten geeigneten Behörden zuzuweisen. Soweit der Vorschlag die Streichung des bisherigen § 6 Absatz 2 und 4 (Regelung der deutschen Sprache für die auf Produkten anzubringenden Hinweise sowie Information der EU-Kommission über getroffene Abhilfemaßnahmen) beinhaltet, ist er abzulehnen. Die Regelungen sind zwingend erforderlich, um die ab dem 29. Mai 2026 verbindlich und unmittelbar in Deutschland geltenden Bestimmungen aus der Verordnung (EU) 2024/2748 durchführbar zu machen. Zu Ziffer 2 (Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 PSA-DG)) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu, soweit dieser beinhaltet in § 6 Absatz 1 und 3 des PSA-DG die Formulierung „Marktüberwachungsbehörden“ in „die zuständige Behörde“ zu ändern. Den Ländern soll hierdurch in der Praxis erleichtert werden, die neuen Aufgaben den aus Ihrer Sicht sachlich und organisatorisch am besten geeigneten Behörden zuzuweisen. Soweit der Vorschlag die Streichung des bisherigen § 6 Absatz 2 und 4 (Regelung der deutschen Sprache für die auf Produkten anzubringenden Hinweise sowie Information der EU-Kommission über getroffene Abhilfemaßnahmen) beinhaltet, ist er abzulehnen. Die Regelungen sind zwingend erforderlich, um die ab dem 29. Mai 2026 verbindlich und unmittelbar in Deutschland geltenden Bestimmungen aus der Verordnung (EU) 2024/2748 durchführbar zu machen. Zu Ziffer 3 (Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 5 – neu – GasgeräteDG), Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 Absatz 5 – neu – PSA-DG)) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Der Vorschlag beinhaltet, in § 6 Gasgeräte-DG und § 6 PSA-DG jeweils einen neuen Absatz 5 zu ergänzen, der eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Fall eines Binnenmarkt-Notfalls enthalten soll. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll dann im Fall eines Binnenmarkt-Notfalls bundeseinheitliche Festlegungen zu Prüf-Spezifikationen und zu den Voraussetzungen der Abweichung von Konformitätsbewertungsverfahren sowie der Genehmigungen zum Bereitstellen der krisenrelevanten Produkte (hier Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen) auf dem Markt treffen. Der vorhergehende Erlass einer Verordnung widerspricht dem Sinn und Zweck der Erteilung von Genehmigungen zum Inverkehrbringen von Produkten im Notfallverfahren. Die Notfallverfahren sollen im Fall einer äußerst seltenen Krisensituation ermöglichen, dass krisenrelevante Produkte, die auf dem Markt knapp sind oder nicht mehr zur Verfügung stehen, schnellstmöglich neu in den Verkehr gebracht werden können. Die Hersteller sollen ein an sich vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführen müssen. Wenn in diesem Fall vor Prüfung einer Genehmigung zum Inverkehrbringen des Produkts zunächst eine Verordnung erlassen werden müsste, gäbe es insbesondere keinen Zeitgewinn gegenüber der Durchführung eines regulären Konformitätsbewertungsverfahrens. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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