Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
Text
Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
[Bundesrat Drucksache 600/1/25
07.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und
zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes
A
1. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, dem vom Deutschen Bundestag am 16. Oktober 2025
verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Artikel 1 (Maschinendurchführungsgesetz) ist nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des
Paketboten-Schutz-Gesetzes umgehend zu ändern und an die
Rechtsvorschriften, die aufgrund der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 und der
Richtlinie (EU) 2024/2749 zu Notfallverfahren geändert werden müssen,
anzupassen.
...
Im Rahmen einer Überarbeitung des Maschinendurchführungsgesetzes sollte
§ 8 (Notfallverfahren) wie folgt gefasst werden:
„§ 8
Notfallverfahren
(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten nach
Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1230 genehmigt, hat sie die
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu
unterrichten.
(3) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/1230 erteilte Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2023/1230 anerkannt hat, hat sie die Europäische Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten.“
Zusätzlich sollte ein neuer Absatz 5 eingefügt werden:
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Falle der
Aktivierung des sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der Verordnung (EU)
2024/2747 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren zum Nachweis
der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur
Genehmigung nach Artikel 25c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der
Fassung vom 9. Oktober 2024 zur Bestimmung der Verkehrsfähigkeit für
krisenrelevante Produkte zu regeln.
Durch diese Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden:
1. Art und Umfang des Nachweisverfahrens,
2. Abweichungen von den Konformitätsbewertungsverfahren,
3. notwendige Prüf-Spezifikationen,
4. Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie
5. das Antragsverfahren.
Die Rechtsverordnung kann erlassen werden, soweit durch die Europäische
Kommission kein vorrangiger Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“
...
Begründung:
Die o. g. Änderungsvorschläge werden als zwingend angesehen, da für weitere
nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund der Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2748 und der Richtlinie (EU) 2024/2749 zu Notfallverfahren
geändert werden müssen, analoge Anträge der Länder zur Zuständigkeitsverteilung
gestellt werden.
§ 8 Absatz 1 und 3 des Maschinendurchführungsgesetzes implizieren, dass
Marktüberwachungsbehörden der Länder Genehmigungen für das
Inverkehrbringen bestimmter Maschinen erteilen können sollen, bei denen aufgrund
eines Binnenmarkt-Notfalls das vorgeschriebene
Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle nicht durchgeführt werden kann.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Ausführung von
Bundesgesetzen jedoch den Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das
Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine
bundeseinheitliche Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der
Länder eingreifen. Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass
die Länder, die für das Notfallverfahren sachlich und organisatorisch geeignete
Behörde selbst bestimmen können.
Das Notfallverfahren gemäß Artikel 25c der Verordnung (EU) 2023/1230
erfordert spezifische Prüf- und Fachkompetenz, wie sie bei notifizierten Stellen
vorhanden ist. Marktüberwachungsbehörden sind für die Überwachung bereits
in Verkehr gebrachter Produkte zuständig. Hierbei werden sie von
Prüflaboratorien unterstützt. Im Notfallverfahren soll mittels allumfassender Prüfung
inklusive weitreichender Bewertung der Konformität von Produkten der
Marktzugang durch die Marktüberwachungsbehörden schneller ermöglicht werden.
Diese systemfremde Aufgabe sollte nicht pauschal auf
Marktüberwachungsbehörden übertragen werden.
Eine Beschleunigung des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Maschinen
während eines Binnenmarkt-Notfalls kann durch die Verlagerung der
Genehmigungserteilung in den nachgeordneten Bereich nicht immer zuverlässig
erreicht werden, weil hierfür Prüfverfahren entwickelt und deren Ergebnisse
antragsspezifisch bewertet werden müssen. Auch wenn
Marktüberwachungsbehörden über fundierte Erfahrung in der Überwachung verfügen, gehört die
Erarbeitung dieser Verfahren und die Genehmigung von produktspezifischen
Anträgen nicht zu ihren Aufgaben. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit kann zu
Abweichungen von etablierten Bewertungsstandards führen und das
Inverkehrbringen sicherer Produkte beeinträchtigen. Da es sich um seltene Fälle
handelt, können Unsicherheiten bei der Umsetzung zu ungewollten
Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen.
Gemäß der BR-Drucksache 547/25 sieht auch der Nationale Normenkontrollrat
(NKR) Möglichkeiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die
Prüfung im Binnenmarkt-Notfall und schlägt konkrete Maßnahmen vor, u.a.
die Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei
einigen wenigen Prüfstellen. Damit müssten nicht alle
Marktüberwachungsstellen der Länder spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und
der damit verbundene administrative Aufwand würde begrenzt. Die
Formulierung „zuständige Behörde“ gibt hierfür die notwendige Flexibilität.
Die Forderung nach einer Verordnungsermächtigung des Bundes folgt
ebenfalls den Erläuterungen des Normenkontrollrates. Dort wurde u. a. dargelegt,
dass eine Konkretisierung von Art und Umfang des Nachweisverfahrens,
notwendige Prüf-Spezifikationen sowie Abweichungen vom
Konformitätsbewertungsverfahren in einer Rechtsverordnung zu Rechtsklarheit und einer
bundesweit einheitlichen Prüfpraxis beitragen dürften.
Dass der Erlass einer Verordnung im Krisenfall schnell gehen kann, hat die
Corona-Pandemie gezeigt. Die Medizinischer Bedarf
Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) vom 25. Mai 2020 wurde in nur zwei Monaten
nach Feststellung der pandemischen Lage nationaler Tragweite erarbeitet und
am 26. Mai 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin hat § 9 bundesweit
einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen persönlichen
Schutzausrüstungen im Kontext der COVID-19-Bedrohung bereitgestellt werden
konnten. Die vermeintliche Zeitverzögerung durch den Erarbeitungsaufwand einer
Rechtsverordnung wird durch die einheitliche Anwendung in allen Ländern
mehr als kompensiert.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)