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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 547/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA [Bundesrat Drucksache 547/1/25 07.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt- Notfalls bei Gasgeräten und PSA Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 GasgeräteDG) In Artikel 1 Nummer 3 ist § 6 durch den folgenden § 6 zu ersetzen: „§ 6 Notfallverfahren (1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat. (2) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unter- ... richten hat.“ Begründung: Erstmalig sollen Marktüberwachungsbehörden mit einer neuen Aufgabe betraut werden: Sie sollen Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter Gasgeräte erteilen können, bei denen aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle nicht durchgeführt werden kann. Das Notfallverfahren nach § 6 des Gasgerätedurchführungsgesetzes erfordert technische Prüferfahrung und spezifische Sachkunde, wie sie bei notifizierten Stellen vorhanden ist. Marktüberwachungsbehörden sind für die Überwachung bereits in Verkehr gebrachter Produkte zuständig und nicht zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens vorgesehen. Die Durchführung stellt eine systemfremde Aufgabe dar, die nicht pauschal an Marktüberwachungsbehörden übertragen werden kann. Das Ziel, eine Beschleunigung des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Gasgeräten während eines Binnenmarkt-Notfalls zu erreichen, kann durch die Verlagerung der Genehmigungserteilung in den nachgeordneten Bereich nicht zuverlässig erreicht werden. Auch wenn Marktüberwachungsbehörden über fundierte Erfahrung in der Überwachung verfügen, gehört die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nicht zu ihren Aufgaben. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit kann zu Abweichungen von etablierten Bewertungsstandards führen und das Inverkehrbringen sicherer Produkte beeinträchtigen. Da es sich um seltene Fälle handelt, können Unsicherheiten bei der Umsetzung zu ungewollten Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen. Darüber hinaus sieht auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) Möglichkeiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung im Binnenmarkt-Notfall und schlägt konkrete Maßnahmen vor, u.a. die Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen wenigen Prüfstellen. Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und der damit verbundene administrative Aufwand würde begrenzt. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Ausführung von Bundesgesetzen den Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine bundeseinheitliche Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder eingreifen. Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass die Länder die für das Notfallverfahren sachlich und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen können. 2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 PSA-DG) In Artikel 2 Nummer 5 ist § 6 durch den folgenden § 6 zu ersetzen: „§6 ... Notfallverfahren (1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat. (2) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.“ Begründung: Erstmalig sollen Marktüberwachungsbehörden mit einer neuen Aufgabe betraut werden: Sie sollen Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erteilen können, bei denen aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle nicht durchgeführt werden kann. Das Notfallverfahren nach § 6 des PSA-Durchführungsgesetzes erfordert technische Prüferfahrung und spezifische Sachkunde, wie sie bei notifizierten Stellen vorhanden ist. Marktüberwachungsbehörden sind für die Überwachung bereits in Verkehr gebrachter Produkte zuständig und nicht zur Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens vorgesehen. Die Durchführung stellt eine systemfremde Aufgabe dar, die nicht pauschal an Marktüberwachungsbehörden übertragen werden kann. Das Ziel, eine Beschleunigung des Verfahrens für das Inverkehrbringen von PSA während eines Binnenmarkt-Notfalls zu erreichen, kann durch die Verlagerung der Genehmigungserteilung in den nachgeordneten Bereich nicht zuverlässig erreicht werden. Auch wenn Marktüberwachungsbehörden über fundierte Erfahrung in der Überwachung verfügen, gehört die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nicht zu ihren Aufgaben. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit kann zu Abweichungen von etablierten Bewertungsstandards führen und das Inverkehrbringen sicherer Produkte beeinträchtigen. Da es sich um seltene Fälle handelt, können Unsicherheiten bei der Umsetzung zu ungewollten Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen. Darüber hinaus sieht auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) Möglich- ... keiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung im Binnenmarkt-Notfall und schlägt konkrete Maßnahmen vor, u.a. die Bündelung der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen wenigen Prüfstellen. Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und der damit verbundene administrative Aufwand würde begrenzt. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Ausführung von Bundesgesetzen den Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine bundeseinheitliche Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder eingreifen. Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass die Länder die für das Notfallverfahren sachlich und organisatorisch geeignete Behörde selbst bestimmen können. 3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 5 – neu – GasgeräteDG), Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 Absatz 5 – neu – PSA-DG) a) Nach Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Falle der Aktivierung des sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren zum Nachweis der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 zur Bestimmung der Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Produkte zu regeln. Durch diese Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden: 1. Art und Umfang des Nachweisverfahrens, 2. Abweichungen von den Konformitätsbewertungsverfahren, 3. notwendige Prüf-Spezifikationen, 4. Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie 5. das Antragsverfahren. Die Rechtsverordnung kann erlassen werden, soweit durch die Europäische Kommission kein vorrangiger Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“ b) Nach Artikel 2 Nummer 5 § 6 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Falle der Aktivierung des sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren zum Nachweis der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 zur Bestimmung der Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Produkte zu regeln. Durch diese Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden: 1. Art und Umfang des Nachweisverfahrens, 2. Abweichungen von den Konformitätsbewertungsverfahren, 3. notwendige Prüf-Spezifikationen, 4. Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie 5. das Antragsverfahren. Die Rechtsverordnung kann erlassen werden, soweit durch die Europäische Kommission kein vorrangiger Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“ Begründung: Die Aufarbeitungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie haben gezeigt, dass es zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien gesetzlicher Bestimmungen bedarf, die der Situation angepasste Regelungen vorgeben. Erst durch bundesweit geltende staatliche Normen werden Behörden in die Lage versetzt, vorgesehene Genehmigungen rechtssicher und zeitnah zu erteilen und im Rahmen der Überwachungstätigkeiten ein einheitliches Schutzniveau über alle Länder durchzusetzen. Auch in einem Binnenmarkt-Notfall macht der Warenverkehr nicht vor den Grenzen einzelner Länder halt. Es bedarf insofern vergleichbarer Regelungen, wie sie § 9 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie (MedBVSV) vorsah. Bereits bewährte Verfahren sollten insofern nicht aufgegeben werden, zumal sie bei zeitkritischen Entscheidungen ein schlankes und bundeseinheitliches Verfahren gewährleisten. Die Ergänzung durch die Rechtsverordnung entspricht auch den Erläuterungen des Normenkontrollrates. Dort wurde u. a. dargelegt, dass eine Konkretisierung von Art und Umfang des Nachweisverfahrens, notwendige Prüf- Spezifikationen sowie Abweichungen vom Konformitätsbewertungsverfahren in einer Rechtsverordnung zu Rechtsklarheit und einer bundesweit einheitlichen Prüfpraxis beitragen dürften.]

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