Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA
[Bundesrat Drucksache 547/1/25
07.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-
Notfalls bei Gasgeräten und PSA
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 GasgeräteDG)
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 6 durch den folgenden § 6 zu ersetzen:
„§ 6
Notfallverfahren
(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen eines bestimmten
Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie
unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu
unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.
(2) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426
in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 40c
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024
anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unter-
...
richten hat.“
Begründung:
Erstmalig sollen Marktüberwachungsbehörden mit einer neuen Aufgabe
betraut werden: Sie sollen Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter
Gasgeräte erteilen können, bei denen aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls das
vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte
Stelle nicht durchgeführt werden kann.
Das Notfallverfahren nach § 6 des Gasgerätedurchführungsgesetzes erfordert
technische Prüferfahrung und spezifische Sachkunde, wie sie bei notifizierten
Stellen vorhanden ist. Marktüberwachungsbehörden sind für die Überwachung
bereits in Verkehr gebrachter Produkte zuständig und nicht zur Durchführung
des Konformitätsbewertungsverfahrens vorgesehen. Die Durchführung stellt
eine systemfremde Aufgabe dar, die nicht pauschal an
Marktüberwachungsbehörden übertragen werden kann.
Das Ziel, eine Beschleunigung des Verfahrens für das Inverkehrbringen von
Gasgeräten während eines Binnenmarkt-Notfalls zu erreichen, kann durch die
Verlagerung der Genehmigungserteilung in den nachgeordneten Bereich nicht
zuverlässig erreicht werden. Auch wenn Marktüberwachungsbehörden über
fundierte Erfahrung in der Überwachung verfügen, gehört die Durchführung
von Konformitätsbewertungsverfahren nicht zu ihren Aufgaben. Eine
Übertragung dieser Zuständigkeit kann zu Abweichungen von etablierten
Bewertungsstandards führen und das Inverkehrbringen sicherer Produkte beeinträchtigen.
Da es sich um seltene Fälle handelt, können Unsicherheiten bei der Umsetzung
zu ungewollten Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen.
Darüber hinaus sieht auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR)
Möglichkeiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung im
Binnenmarkt-Notfall und schlägt konkrete Maßnahmen vor, u.a. die Bündelung
der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen wenigen
Prüfstellen. Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder
spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und der damit
verbundene administrative Aufwand würde begrenzt.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Ausführung von
Bundesgesetzen den Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das
Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine bundeseinheitliche
Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder
eingreifen. Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass die
Länder die für das Notfallverfahren sachlich und organisatorisch geeignete
Behörde selbst bestimmen können.
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 6 PSA-DG)
In Artikel 2 Nummer 5 ist § 6 durch den folgenden § 6 zu ersetzen:
„§6
...
Notfallverfahren
(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen einer bestimmten
PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung
vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die
Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu unterrichten hat.
(2) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425
in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024
anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu
unterrichten hat.“
Begründung:
Erstmalig sollen Marktüberwachungsbehörden mit einer neuen Aufgabe
betraut werden: Sie sollen Genehmigungen für das Inverkehrbringen bestimmter
Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) erteilen können, bei denen aufgrund
eines Binnenmarkt-Notfalls das vorgeschriebene
Konformitätsbewertungsverfahren durch eine notifizierte Stelle nicht durchgeführt werden kann.
Das Notfallverfahren nach § 6 des PSA-Durchführungsgesetzes erfordert
technische Prüferfahrung und spezifische Sachkunde, wie sie bei notifizierten
Stellen vorhanden ist. Marktüberwachungsbehörden sind für die Überwachung
bereits in Verkehr gebrachter Produkte zuständig und nicht zur Durchführung des
Konformitätsbewertungsverfahrens vorgesehen. Die Durchführung stellt eine
systemfremde Aufgabe dar, die nicht pauschal an
Marktüberwachungsbehörden übertragen werden kann.
Das Ziel, eine Beschleunigung des Verfahrens für das Inverkehrbringen von
PSA während eines Binnenmarkt-Notfalls zu erreichen, kann durch die
Verlagerung der Genehmigungserteilung in den nachgeordneten Bereich nicht
zuverlässig erreicht werden. Auch wenn Marktüberwachungsbehörden über
fundierte Erfahrung in der Überwachung verfügen, gehört die Durchführung von
Konformitätsbewertungsverfahren nicht zu ihren Aufgaben. Eine Übertragung
dieser Zuständigkeit kann zu Abweichungen von etablierten Bewertungsstandards
führen und das Inverkehrbringen sicherer Produkte beeinträchtigen. Da es sich
um seltene Fälle handelt, können Unsicherheiten bei der Umsetzung zu
ungewollten Verzögerungen im Genehmigungsverfahren führen.
Darüber hinaus sieht auch der Nationale Normenkontrollrat (NKR) Möglich-
...
keiten einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für die Prüfung im
Binnenmarkt-Notfall und schlägt konkrete Maßnahmen vor, u.a. die Bündelung
der Prüfaufgaben bei einer zentralen Stelle oder alternativ bei einigen wenigen
Prüfstellen. Damit müssten nicht alle Marktüberwachungsstellen der Länder
spezifisches Wissen oder bestimmte Verfahren vorhalten und der damit
verbundene administrative Aufwand würde begrenzt.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes obliegt die Ausführung von
Bundesgesetzen den Ländern als eigene Angelegenheit. Die Zuständigkeit für das
Notfallverfahren ist daher landesspezifisch festzulegen. Eine bundeseinheitliche
Festlegung der zuständigen Behörde würde in die Organisationshoheit der Länder
eingreifen. Die Formulierung „zuständige Behörde“ stellt sicher, dass die
Länder die für das Notfallverfahren sachlich und organisatorisch geeignete
Behörde selbst bestimmen können.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 6 Absatz 5 – neu – GasgeräteDG), Artikel 2
Nummer 5 (§ 6 Absatz 5 – neu – PSA-DG)
a) Nach Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5
einzufügen:
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Falle der
Aktivierung des sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der
Verordnung (EU) 2024/2747 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren
zum Nachweis der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen zur Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 zur Bestimmung der
Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Produkte zu regeln.
Durch diese Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden:
1. Art und Umfang des Nachweisverfahrens,
2. Abweichungen von den Konformitätsbewertungsverfahren,
3. notwendige Prüf-Spezifikationen,
4. Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie
5. das Antragsverfahren.
Die Rechtsverordnung kann erlassen werden, soweit durch die Europäische
Kommission kein vorrangiger Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“
b) Nach Artikel 2 Nummer 5 § 6 Absatz 4 ist der folgende Absatz 5
einzufügen:
„(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Falle der
Aktivierung des sogenannten Binnenmarkt-Notfalls im Sinne der
Verordnung (EU) 2024/2747 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verfahren
zum Nachweis der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen zur Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 zur Bestimmung der
Verkehrsfähigkeit für krisenrelevante Produkte zu regeln.
Durch diese Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden:
1. Art und Umfang des Nachweisverfahrens,
2. Abweichungen von den Konformitätsbewertungsverfahren,
3. notwendige Prüf-Spezifikationen,
4. Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie
5. das Antragsverfahren.
Die Rechtsverordnung kann erlassen werden, soweit durch die Europäische
Kommission kein vorrangiger Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.“
Begründung:
Die Aufarbeitungen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten
Pandemie haben gezeigt, dass es zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien
gesetzlicher Bestimmungen bedarf, die der Situation angepasste Regelungen
vorgeben. Erst durch bundesweit geltende staatliche Normen werden Behörden in
die Lage versetzt, vorgesehene Genehmigungen rechtssicher und zeitnah zu
erteilen und im Rahmen der Überwachungstätigkeiten ein einheitliches
Schutzniveau über alle Länder durchzusetzen. Auch in einem Binnenmarkt-Notfall
macht der Warenverkehr nicht vor den Grenzen einzelner Länder halt.
Es bedarf insofern vergleichbarer Regelungen, wie sie § 9 der Verordnung zur
Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des
medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten
Pandemie (MedBVSV) vorsah. Bereits bewährte Verfahren sollten insofern nicht
aufgegeben werden, zumal sie bei zeitkritischen Entscheidungen ein schlankes
und bundeseinheitliches Verfahren gewährleisten.
Die Ergänzung durch die Rechtsverordnung entspricht auch den Erläuterungen
des Normenkontrollrates. Dort wurde u. a. dargelegt, dass eine Konkretisierung
von Art und Umfang des Nachweisverfahrens, notwendige Prüf-
Spezifikationen sowie Abweichungen vom Konformitätsbewertungsverfahren
in einer Rechtsverordnung zu Rechtsklarheit und einer bundesweit
einheitlichen Prüfpraxis beitragen dürften.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur (Empfehlungen der Ausschüsse)