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Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 630/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege [Bundesrat Drucksache 630/1/25 12.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G zu Punkt 4 der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. November 2025 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund zu verlangen: Zu Artikel 13a (§ 9 Absatz 1b Satz 1 und § 10 Absatz 6 Satz 6 und Absatz 10 Satz 1 KHEntgG) Artikel 13a ist zu streichen. Begründung: Mit Artikel 13a des vom Bundestag am 6. November 2025 verabschiedeten Gesetzes wird der Veränderungswert für das Jahr 2026 auf die Höhe des vom Statistischen Bundesamt nach § 10 Absatz 6 Satz 1 KHEntgG im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswertes festgelegt. Der maximale Anstieg des von den Vertragsparteien auf Landesebene zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts für das Jahr 2026 wird damit auf die im Orientierungswert abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt. Es ist zu befürchten, dass dieses Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel zu Einnahmeverlusten der Krankenhäuser in Höhe von ca. 1,8 Milliarden Euro im Jahr führen wird, da der Orientierungswert häufig bereits unter der Veränderungsrate lag und darüber hinaus die tatsächlichen Kostensteigerungen der Krankenhäuser nicht vollumfänglich wieder gibt. Da der abgesenkte Veränderungswert basiswirksam dauerhaft fortwirkt, wird die Kürzung auch in nachfolgenden Jahren negative Auswirkung haben. Die Regelung konterkariert darüber hinaus die mit dem Haushaltsbegleitgesetz des Bundes festgeschriebene einmalige Unterstützung für die Krankenhäuser in Höhe von 4 Milliarden Euro, mit der die Inflationskosten aus den Jahren 2022 und 2023 kompensiert werden sollen.]

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