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Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege

dip / drucksache 20.11.2025 · WP 21 · 630/2/25 · Antrag · Original ↗

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Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege [Bundesrat Drucksache 630/2/25 20.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag der Länder Hessen, Bayern Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege Punkt 4 der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Für den Fall, dass der Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht verlangt, möge der Bundesrat die folgende Entschließung fassen: Entschließung des Bundesrates „Stabilisierung der Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser“ 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Krankenhäuser durch die Regelung im Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, wonach die Meistbegünstigungsklausel einmalig für das Jahr 2026 ausgesetzt wird, einseitig und dauerhaft belastet werden. Die hierdurch von der Bundesregierung prognostizierte Einsparung von 1,8 Milliarden Euro zu Lasten der Krankenhäuser führt zu einer weiteren Unterfinanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser in den Folgejahren. 2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine gesetzliche Regelung mit dem Ziel zu schaffen, negative Auswirkungen des Aussetzens der Meistbegünstigungsklausel auf die Landesbasisfallwerte des Jahres 2027 und Folgejahre auszuschließen. 3. Der Bundesrat stellt weiterhin fest, dass die GKV-Finanzen aktuell unter großem Druck stehen und es ein zukunftsfähiges Gesamtkonzept braucht, das die Belastungen zielgerichtet und generationengerecht verteilt und keine einseitige Belastung der Krankenhäuser zur Folge hat. Begründung Die erheblich gestiegenen Betriebskosten der vergangenen Jahre (insbesondere Personal, Energie, Inflation) haben die Krankenhäuser deutschlandweit wirtschaftlich einem noch größeren Druck ausgesetzt. Der Bund hatte diese Kosten bei den Steigerungsraten nicht berücksichtigt und die entstandenen Defizite nicht ausgeglichen. Die Länder haben sich immer für eine auskömmliche Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser stark gemacht. Dies gilt gerade in einer für die Krankenhäuser herausfordernden Umbruchphase durch die Krankenhausreform des Bundes. Mit der Bereitstellung von 4 Milliarden Euro Sofort-Transformationskosten hat der Bund zwar zuletzt eine Maßnahme zur Verbesserung der Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser ergriffen. Die im Zuge des Gesetzentwurfs zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege beschlossene Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel im Jahr 2026 konterkariert jedoch diese Maßnahme, indem sie den Krankenhäusern wieder 1,8 Milliarden Euro Finanzmittel entzieht. Mit dem Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel im Jahr 2026 soll der maximale Anstieg des von den Vertragsparteien auf Landesebene zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts für das Jahr 2026 auf die im Orientierungswert abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt werden. Dadurch haben aber die Krankenhäuser keine Möglichkeit, die nicht refinanzierten höheren Kostensteigerungen der Vorjahre im Jahr 2026 zumindest zum Teil auszugleichen. Diese Unterfinanzierung setzt sich in den Folgejahren fort, weil der dann zu geringe Landesbasisfallwert 2026 die Ausgangsbasis für die Vereinbarung des Landesbasisfallwerts 2027 ist und sich die negativen Effekte in den Folgejahren wiederholen würden. Um das Ziel der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu erreichen, muss der Bund zügig einen Gesetzentwurf ausarbeiten, der zum einen die negativen Auswirkungen des Aussetzens der Meistbegünstigungsklausel auf die Landesbasisfallwerte der Jahre 2027 ff. ausschließt und zum anderen dafür Sorge trägt, dass weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der GKV-Beiträge nicht einseitig zu Lasten der Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser ergriffen werden.]

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