Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
Text
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
[Bundesrat Drucksache 630/2/25
20.11.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Hessen, Bayern
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der
Pflege
Punkt 4 der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Für den Fall, dass der Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht
verlangt, möge der Bundesrat die folgende Entschließung fassen:
Entschließung des Bundesrates „Stabilisierung der Betriebskostenfinanzierung
der Krankenhäuser“
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Krankenhäuser durch die Regelung im Gesetz
zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, wonach die
Meistbegünstigungsklausel einmalig für das Jahr 2026 ausgesetzt wird, einseitig
und dauerhaft belastet werden. Die hierdurch von der Bundesregierung
prognostizierte Einsparung von 1,8 Milliarden Euro zu Lasten der Krankenhäuser
führt zu einer weiteren Unterfinanzierung der Betriebskosten der
Krankenhäuser in den Folgejahren.
2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine gesetzliche Regelung mit
dem Ziel zu schaffen, negative Auswirkungen des Aussetzens der
Meistbegünstigungsklausel auf die Landesbasisfallwerte des Jahres 2027 und Folgejahre
auszuschließen.
3. Der Bundesrat stellt weiterhin fest, dass die GKV-Finanzen aktuell unter
großem Druck stehen und es ein zukunftsfähiges Gesamtkonzept braucht, das die
Belastungen zielgerichtet und generationengerecht verteilt und keine einseitige
Belastung der Krankenhäuser zur Folge hat.
Begründung
Die erheblich gestiegenen Betriebskosten der vergangenen Jahre (insbesondere
Personal, Energie, Inflation) haben die Krankenhäuser deutschlandweit
wirtschaftlich einem noch größeren Druck ausgesetzt. Der Bund hatte diese Kosten
bei den Steigerungsraten nicht berücksichtigt und die entstandenen Defizite
nicht ausgeglichen. Die Länder haben sich immer für eine auskömmliche
Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser stark gemacht. Dies gilt gerade in
einer für die Krankenhäuser herausfordernden Umbruchphase durch die
Krankenhausreform des Bundes.
Mit der Bereitstellung von 4 Milliarden Euro Sofort-Transformationskosten hat
der Bund zwar zuletzt eine Maßnahme zur Verbesserung der
Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser ergriffen. Die im Zuge des Gesetzentwurfs zur
Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege beschlossene
Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel im Jahr 2026 konterkariert jedoch diese
Maßnahme, indem sie den Krankenhäusern wieder 1,8 Milliarden Euro
Finanzmittel entzieht.
Mit dem Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel im Jahr 2026 soll der
maximale Anstieg des von den Vertragsparteien auf Landesebene zu
vereinbarenden Landesbasisfallwerts für das Jahr 2026 auf die im Orientierungswert
abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt werden. Dadurch
haben aber die Krankenhäuser keine Möglichkeit, die nicht refinanzierten
höheren Kostensteigerungen der Vorjahre im Jahr 2026 zumindest zum Teil
auszugleichen. Diese Unterfinanzierung setzt sich in den Folgejahren fort, weil der
dann zu geringe Landesbasisfallwert 2026 die Ausgangsbasis für die
Vereinbarung des Landesbasisfallwerts 2027 ist und sich die negativen Effekte in den
Folgejahren wiederholen würden.
Um das Ziel der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Sinne des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu erreichen, muss der Bund zügig einen
Gesetzentwurf ausarbeiten, der zum einen die negativen Auswirkungen des
Aussetzens der Meistbegünstigungsklausel auf die Landesbasisfallwerte der
Jahre 2027 ff. ausschließt und zum anderen dafür Sorge trägt, dass weitere
Maßnahmen zur Stabilisierung der GKV-Beiträge nicht einseitig zu Lasten der
Betriebskostenfinanzierung der Krankenhäuser ergriffen werden.]
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