Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege - Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2641, 21/2642 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
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Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege - Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2641, 21/2642 - Anrufung des Vermittlungsausschusses
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2893
21. Wahlperiode 24.11.2025
Unterrichtung
durch den Bundesrat
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
– Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2641, 21/2642 –
Anrufung des Vermittlungsausschusses
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag
am 6. November 2025 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 13a (§ 9 Absatz 1b Satz 1 und § 10 Absatz 6 Satz 6 und Absatz 10 Satz 1 KHEntgG)
Artikel 13a ist zu streichen.
Begründung:
Mit Artikel 13a des vom Bundestag am 6. November 2025 verabschiedeten Gesetzes wird der Veränderungswert
für das Jahr 2026 auf die Höhe des vom Statistischen Bundesamt nach § 10 Absatz 6 Satz 1 KHEntgG im Jahr
2025 veröffentlichten Orientierungswertes festgelegt. Der maximale Anstieg des von den Vertragsparteien auf
Landesebene zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts für das Jahr 2026 wird damit auf die im Orientierungswert
abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt. Es ist zu befürchten, dass dieses Aussetzen der
Meistbegünstigungsklausel zu Einnahmeverlusten der Krankenhäuser in Höhe von ca. 1,8 Milliarden Euro im
Jahr führen wird, da der Orientierungswert häufig bereits unter der Veränderungsrate lag und darüber hinaus die
tatsächlichen Kostensteigerungen der Krankenhäuser nicht vollumfänglich wieder gibt. Da der abgesenkte
Veränderungswert basiswirksam dauerhaft fortwirkt, wird die Kürzung auch in nachfolgenden Jahren negative
Auswirkung haben. Die Regelung konterkariert darüber hinaus die mit dem Haushaltsbegleitgesetz des Bundes
festgeschriebene einmalige Unterstützung für die Krankenhäuser in Höhe von 4 Milliarden Euro, mit der die
Inflationskosten aus den Jahren 2022 und 2023 kompensiert werden sollen.
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ISSN 0722-8333]
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