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Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege - Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2641, 21/2642 - Anrufung des Vermittlungsausschusses

dip / drucksache 24.11.2025 · WP 21 · 21/2893 · Unterrichtung · Original ↗

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Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege - Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2641, 21/2642 - Anrufung des Vermittlungsausschusses [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2893 21. Wahlperiode 24.11.2025 Unterrichtung durch den Bundesrat Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – Drucksachen 21/1511, 21/1935, 21/2641, 21/2642 – Anrufung des Vermittlungsausschusses Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. November 2025 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird: Zu Artikel 13a (§ 9 Absatz 1b Satz 1 und § 10 Absatz 6 Satz 6 und Absatz 10 Satz 1 KHEntgG) Artikel 13a ist zu streichen. Begründung: Mit Artikel 13a des vom Bundestag am 6. November 2025 verabschiedeten Gesetzes wird der Veränderungswert für das Jahr 2026 auf die Höhe des vom Statistischen Bundesamt nach § 10 Absatz 6 Satz 1 KHEntgG im Jahr 2025 veröffentlichten Orientierungswertes festgelegt. Der maximale Anstieg des von den Vertragsparteien auf Landesebene zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts für das Jahr 2026 wird damit auf die im Orientierungswert abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt. Es ist zu befürchten, dass dieses Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel zu Einnahmeverlusten der Krankenhäuser in Höhe von ca. 1,8 Milliarden Euro im Jahr führen wird, da der Orientierungswert häufig bereits unter der Veränderungsrate lag und darüber hinaus die tatsächlichen Kostensteigerungen der Krankenhäuser nicht vollumfänglich wieder gibt. Da der abgesenkte Veränderungswert basiswirksam dauerhaft fortwirkt, wird die Kürzung auch in nachfolgenden Jahren negative Auswirkung haben. Die Regelung konterkariert darüber hinaus die mit dem Haushaltsbegleitgesetz des Bundes festgeschriebene einmalige Unterstützung für die Krankenhäuser in Höhe von 4 Milliarden Euro, mit der die Inflationskosten aus den Jahren 2022 und 2023 kompensiert werden sollen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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