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Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

dip / drucksache 11.11.2025 · WP 21 · 631/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes [Bundesrat Drucksache 631/1/25 11.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U zu Punkt 6 der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes den Vermittlungsausschuss aus dem folgenden Grund anzurufen: In das Gesetz ist ein Verbot des Inverkehrbringens von elektronischen Einweg- Zigaretten einzufügen. Begründung: Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme vom 26. September 2025 zum Entwurf des hier vorliegenden Gesetzes erneut für ein Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten ausgesprochen, BR-Drucksache 401/25 (Beschluss). Der Deutsche Bundestag hat diese Änderung im parlamentarischen Verfahren nicht umgesetzt. Bereits zuvor hatte der Bundesrat diese Maßnahme empfohlen: So hatte er mit Beschluss vom 3. März 2023 die Bundesregierung aufgefordert, sich für ein wirkungsvolles Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten auf nationaler und EU-Ebene einzusetzen, BR-Drucksache 3/23 (Beschluss). Der Bundesrat hat diese Forderung auch in seiner Stellungnahme vom 22. November 2024, BR-Drucksache 494/24 (Beschluss), wiederholt. Die Position wird zudem von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen unterstützt. Schätzungen zufolge werden in Deutschland jährlich mehr als 60 Millionen Einweg-E-Zigaretten konsumiert. Die regelmäßig festzustellende falsche Entsorgung der Produkte stellt eine erhebliche Bedrohung für Menschen, Umwelt und Wirtschaft dar, der mit dem vorliegenden Gesetz nicht ausreichend entgegengewirkt wird. Zum einen ist die Abfallvermeidung das oberste Ziel der Kreislaufwirtschaft (Abfallhierarchie, § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Das weitere Inverkehrbringen von Wegwerfartikeln aus Kunststoffen wie zum Beispiel Einweg- E-Zigaretten, für die es langlebige und nachfüllbare Alternativen gibt, widerspricht diesem Prinzip. Wenn elektronische Einweg-E-Zigaretten – wie heute leider häufig der Fall – rechtswidrig über den Hausmüll entsorgt werden, gehen zudem wertvolle Rohstoffe wie Kunststoffe, aber auch Lithium als Sekundärrohstoff, verloren. Zum anderen enthalten Einweg-E-Zigaretten Batterien, sodass bei einer nicht fachgerechten Entsorgung über den Hausmüll u. a. Brände in Entsorgungsanlagen mit erheblichen Risiken für Leib und Leben der Beschäftigten, hohen Sachschäden und Verschmutzungen von Luft, Böden und Gewässern entstehen können. Nach Berichten aus der Recycling- und Entsorgungswirtschaft leidet die Branche bereits seit einigen Jahren unter zunehmenden Bränden durch falsch entsorgte Batterien – nicht nur, aber auch ausgelöst durch Einweg-E- Zigaretten. Solche Großbrände in Entsorgungsanlagen belasten die Wirtschaft mit millionenschweren Schadenssummen enorm: Die Branche schätzt, dass jedes Jahr ein Gesamtschaden in einem hohen dreistelligen Millionenbereich entsteht. Diese sind zum Teil existenzbedrohend für die Betriebe, auch weil es für sie zunehmend schwieriger wird, Brandrisiken zu versichern. Letztlich zahlen die Verbraucherinnen und Verbraucher dies über die Abfallgebühren mit. Ohne rasch wirksame Gegenmaßnahmen kann langfristig keine Entsorgungssicherheit gewährleistet werden. Es besteht ein hoher Handlungsdruck. Andere europäische Staaten haben entsprechende Gesetzgebungen bereits eingeführt (Vereinigtes Königreich, Frankreich, Belgien). Die im Gesetz vorgesehene Rücknahmepflicht von E-Zigaretten ist nicht geeignet, um dem Problem ausreichend Rechnung zu tragen. Bereits heute könnten E-Zigaretten an zahlreichen Entsorgungsstellen kostenfrei abgeben werden. In der Praxis wird dieses Angebot aber kaum genutzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Ausweitung der Abgabemöglichkeiten dies in ausreichendem Maße ändern wird. Jedoch schafft die Regelung vermeidbare bürokratische Mehraufwände für den Handel und die Wirtschaft und widerspricht somit wichtigen Bestrebungen zur Entbürokratisierung.]

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