Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
[Bundesrat Drucksache 401/25
15.08.25
U - Fz - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
A. Problem und Ziel
Die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten wird aktuell durch zwei
zentrale Herausforderungen geprägt: Angesichts des Verfehlens der EU-rechtlich
vorgegebenen Sammelquote besteht zum einem das Erfordernis, die Sammelmenge zu
steigern. Zum anderen sollen Brandrisiken, die durch Lithium-Batterien verursacht werden,
die in immer mehr Elektrogeräten auch fest verbaut sind, minimiert werden. Mit der
gegenständlichen Novelle sollen beide Aspekte adressiert werden. Zum einen soll die
Entnahme von Lithium-Batterien bei der Erfassung an der kommunalen Sammelstelle
verbessert werden. Zum anderen sollen über die Verstärkung und Vereinheitlichung der
Verbraucherinformation mehr Elektroaltgeräte (EAG) getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall erfasst werden.
Aktuell werden in Deutschland mehrere Millionen elektronische Einweg-Zigaretten pro
Jahr verkauft. Diese Einwegprodukte fallen als Elektro- und Elektronikgeräte in den
Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), werden jedoch zum
Teil durch die Nutzenden nicht als solche wahrgenommen und dementsprechend nicht
ordnungsgemäß entsorgt. Ziel der Novelle des ElektroG ist es insofern auch, für diese
Produkte weitere verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten zu etablieren.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherzustellen.
B. Lösung
An den kommunalen Wertstoffhöfen, an denen aktuell rund 80 Prozent der getrennt
gesammelten EAG aus privaten Haushalten erfasst werden, werden die Vorgaben für die
Einsortierung von EAG weiter konkretisiert, um die Entnahme von Lithium-Batterien und
die Erfassungsqualität durch Verhinderung von Beschädigungen insgesamt zu
verbessern. Zudem wird die Verbraucherkommunikation bundesweit weiter vereinheitlicht und
am Point-of-sale unmittelbar über die Pflicht zur getrennten Erfassung informiert. Um die
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten verbrauchernah
auszuweiten, sollen diese grundsätzlich an allen Verkaufsstellen, an denen diese erworben werden
können, auch zurückgegeben werden können.
C. Alternativen
Keine. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die ordnungsmäße Entsorgung von Elektro- und Elektrogeräten im Jahr 2015
und mit seiner Novellierung im Jahr 2021 sind Rücknahmestrukturen etabliert und bereits
ausgebaut worden. Bedingt durch die aktuellen Entwicklungen bedarf es weitergehender
Regelungen, um die Sammelmenge über die Abgabe an den Sammelstellen zu steigern.
Daher soll die Erkennbarkeit der Sammel- und Rücknahmestellen bundesweit
vereinheitlicht werden. Dass derzeit die entsprechenden Stellen häufig nicht ausreichend erkennbar
sind, zeigt, dass freiwillige Maßnahmen dabei nicht ausreichend sind. Zudem sollen die
Anforderungen an die Erfassungsqualität konkretisiert werden. Im Hinblick auf die
elektronischen Einweg-Zigaretten ist die Verdichtung der verbrauchernahen
Rückgabemöglichkeiten verhältnismäßiger als ein Inverkehrbringungsverbot über die Regelungen der
Produktverantwortung nach den §§ 23 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angesehen
worden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes
sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Entwurf enthält sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Wirtschaft, die
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. Daneben enthält der Entwurf auch
Vorgaben, die neue Informationspflichten begründen oder bestehende Informationspflichten
ändern und damit Bürokratiekosten hervorrufen. Insgesamt ergibt sich gegenüber den
Regelungen des bestehenden ElektroG ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von
etwa 2,01 Mio. Euro. Davon entfallen rund 0,3 Mio. Euro auf Informationspflichten.
Da die geplanten Regelungen nicht in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, sondern
auf zusätzliche nationale Initiativen erfolgen, ist ein Anwendungsfall der „One-in, one-out“-
Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe
Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) und der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand ist
vollständig zu kompensieren. Der neue jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,01 Mio. Euro
soll über die geplanten Einsparungen des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an
die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batt-EU-AnpG) im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vollständig
kompensiert werden. Hinzu kommt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 3,4
Mio. Euro. Kosten in Höhe von rund 550 000 Euro entfallen dabei auf
Informationspflichten der Wirtschaft.
Die Bundesregierung evaluiert die Wirkungen und die Zielerreichung sowie die Höhe des
Erfüllungsaufwandes insbesondere des § 17 Absatz 1a sowie § 18a spätestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 1.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Entwurf enthält zudem sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Verwaltung,
die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. Gegenüber den bisherigen
Regelungen im ElektroG ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 110 000 Euro, der in vollem Umfang auf die Länder entfällt. Der einmalige
Erfüllungsaufwand beträgt rund 120 000 Euro, der in vollem Umfang auf die Länder und
Kommunen entfällt.
F. Weitere Kosten
Ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kosten auf die Verbraucherpreise umgelegt
werden, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der
Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 401/25
15.08.25
U - Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein dringlicher Umsetzungsbedarf
der Regelungen in Anbetracht der Belastungssituation für die Entsorgungswirtschaft
durch unsachgemäß entsorgte Lithium-Batterien und mögliche damit ausgelöste
Brandereignisse besteht. Zudem hat die Europäische Kommission gegen
Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen“.
b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 3a Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11c wird die folgende Nummer 11d eingefügt:
„11d. Lager- und Versandfläche:
alle im In- oder Ausland gelegenen Flächen, die genutzt werden, um beim
Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln den
Verkaufsprozess durch Lagerung, Kommissionierung oder Verpacken der
Elektro- und Elektronikgeräte für den Endnutzer zu ermöglichen oder zu
unterstützen; zur Lagerfläche gehört, unabhängig von der Regalgrundfläche,
die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden;“.
b) Nach Nummer 21 wird die folgende Nummer 21a eingefügt:
„21a. elektronische Einweg-Zigarette:
elektronische Zigarette nach Artikel 2 Nummer 16 Satz 1 der Richtlinie (EU)
2014/40, die nicht dazu konzipiert und bestimmt ist, nach dem Gebrauch
mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden;“.
c) In Nummer 24 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen.
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Juli 2021 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38), die
zuletzt durch die Richtlinie 2024/884 (ABl. L 884 vom 19.3.2024, S. 1) geändert worden ist.
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Besitzer“ durch die Angabe „Endnutzer“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall
der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen für die
Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte,
in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den in Absatz 1 genannten
Gruppen 1, 4 und 6 unter seiner Aufsicht zu erfolgen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine
nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen
aus oder von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des Inhalts der
Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig.
Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer
Erstbehandlungsanlage zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung
überlassen werden. An der Sammelstelle ist die Separierung von gebrauchten
Geräten, die keine Altgeräte sind, zum Zweck der Wiederverwendung zulässig.“
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgenden Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Vertreiber, die elektronische Einweg-Zigaretten im Sortiment führen oder
innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische
Einweg-Zigaretten, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in
unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf
nicht an den Kauf einer elektronischen Einweg-Zigarette geknüpft werden“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 gilt“ durch die Angabe „Die Absätze
1 und 1a gelten“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 14 Absatz 2 Satz 1“ die Angabe „und 2“
eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1 und 2“
eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe „Schadstoffe“ die Angabe „oder
Batterien“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 1
Satz 1“ die Angabe „oder Absatz 1a“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
ccc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10
Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit
lithiumhaltigen Batterien,“.
ddd) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ die Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,“.
eee) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „sichtbar“ die Angabe „und leicht
auffindbar“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
bbb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10
Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit
lithiumhaltigen Batterien,“.
ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ die Entnahmepflicht der Endnutzer für Lampen nach § 10
Absatz 1 Satz 2,“.
ddd) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher
Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren
Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der
quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu
veröffentlichen sowie diese Informationen zusätzlich auf der Website des
Herstellers gut sichtbar und leicht auffindbar zu veröffentlichen.“
8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen
(1) Die nach § 12 Berechtigten haben dafür zu sorgen, dass von ihnen
eingerichtete Sammel- und Rücknahmestellen gegenüber den Endnutzern durch das
Symbol nach Anlage 3a kenntlich gemacht sind.
(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von
Altgeräten verpflichtet sind, haben im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts
das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format
DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Sie haben
außerdem darüber zu informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft
erfolgt.
(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von
Altgeräten verpflichtet sind, haben in ihrem Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol
nach Anlage 3 in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut
sichtbar darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall zu entsorgen sind.
(4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von
ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden
Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren. Sie
haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2
und die Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.“
9. § 19a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Pflicht nach § 10 Absatz 1“ durch die Angabe „Pflichten
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in
schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von
ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen.“
10. In § 22 Absatz 4 Satz 8 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer ersetzt:
„die je Geräteart im Kalenderjahr ins Ausland verbrachten verbrachten
Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in
Verkehr gebracht worden sind; dabei sind zurückgenommene gebrauchte
Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland
ausgeführt werden, gesondert auszuweisen“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer ersetzt:
„die von ihm je Geräteart im Kalenderjahr nach § 16 Absatz 5
zurückgenommenen Altgeräte“.
cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 ist anzugeben, ob eine Anrechnung
der Mengenmitteilung nach § 31 Absatz 6 Satz 5 erfolgen soll.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 haben bis
zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben
mitzuteilen sind, zu erfolgen.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 müssen der
Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres
vorliegen.“
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
2. „ deren Entnahmepflicht für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie
über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
3. deren Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,“.
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 4 bis 6.
dd) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „des Symbols nach Anlage 3.“ durch
die Angabe „der Symbole nach den Anlagen 3 und 3a.“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.
c) Absatz 6 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsprechend der Angabe nach § 27 Absatz 1 Satz 4 wird das Gewicht der von
einem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen
Bevollmächtigtem nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zurückgenommenen
Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1
nachzuweisen ist, auf seinen jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3
angerechnet.“
13. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Juli“ durch die Angabe „Oktober“ ersetzt.
14. Nach § 45 Absatz 1 Nummer 13b werden die folgenden Nummern 13c und 13d
eingefügt:
„13c. entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und
Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist,
13d. entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder
Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig gibt,“.
15. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
„§ 46
Übergangsvorschriften
(1) Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten, die nach § 17 Absatz 1a zur
Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30.
Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen
Einweg-Zigaretten mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.
(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme
verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur
Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni
2026 umzusetzen.
(3) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1.
Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht,
soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 16. März 2005 geltenden Fassung
ermittelt worden sind. Satz 1 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3 und 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 20. Oktober 2015
geltenden Fassung im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol-
und Aufstellungspflichten entsprechend.“
16. Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3a
(zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6)
Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen
Technische Beschreibung:
a) Das Logo ist vierfarbig auf weißem Fond abzubilden. Der Abstand vom Inhalt zum Dateirand beträgt
1,5 mal die Stärke des Pfeils.
Die Buchstaben sind in Grau und das Zeichen in Grün abzubilden.
Für die Farbanwendungen gilt:
Vierfarbig nach Euroskala (4c):
Grün-Anteil (cyan = 91 %, magenta = 18 %, yellow = 100 %, black = 4 %). Schwarz-Anteil (black =
80 %).
Pantone (pant):
Grün-Anteil (Pantone 3298). Schwarz-Anteil (black = 80 %).
HKS (hks):
Grün-Anteil (HKS 58 E). Schwarz-Anteil (black = 80 %).
b) Bei einfarbiger Verwendung des Logos werden die Buchstaben und der Grünanteil in
100 % Schwarz abgebildet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den
Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG
(ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1; L 150 vom 17.6.2015, S. 24; L 040 vom 17.2.2016, S. 16; L 255 vom 4.10.2019,
S. 7), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4) geändert
worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dient der Umsetzung der
europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-
Altgeräte. Die Richtlinie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Mindestsammelquote von 65
Prozent gemessen an den durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten
Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor. Mit einer Sammelquote von 38,6 Prozent
für das Berichtsjahr 2021 liegt Deutschland derzeit deutlich unter der vorgegebenen
europäischen Zielmarke. Trotz der Verdichtung der Sammel- und Rücknahmeinfrastruktur
über die Weiterentwicklung der rechtlichen Regelungen in den vergangenen Jahren bedarf
es weiterer Maßnahmen, um die Sammelmengen zu steigern. Hier ist es erforderlich, die
Verbraucher*innen besser über die Pflicht zur getrennten Erfassung von Elektroaltgeräten
zu informieren sowie auch die Erkennbarkeit der Sammel- und Rücknahmestellen zu
stärken. Insbesondere dem Einzelhandel kommt aufgrund seiner Verbrauchernähe hier
eine zentrale Rolle zu.
Zunehmend werden in Elektrogeräten Lithium-Ionen-Batterien verbaut, die durch eine
unsachgemäße Handhabung bei Beschädigung aufgrund ihrer hohen Energiedichte zu
Brandrisiken führen. Dieses Brandrisiko soll mit der vorliegenden Novelle adressiert
werden. Zentraler Ansatzpunkt ist dabei die Entnahme von leicht entnehmbaren Batterien
an der Sammelstelle bzw. die separate Erfassung von EAG mit nicht oder nicht leicht
entnehmbaren Batterien in separaten Sammelbehältnissen, um den höheren
Sicherheitsanforderungen bei Sammlung und Transport entsprechen zu können. Hierzu
bedarf es sowohl einer verbesserten Verbraucherinformation als auch einer besseren und
vorsichtigeren Einsortierung der EAG an der kommunalen Sammelstelle durch die
Mitarbeiter*innen auf den Wertstoffhöfen. Über die Novelle werden beide Aspekte
adressiert.
Aktuell werden in Deutschland mehrere Millionen elektronische Einweg-Zigaretten pro Jahr
verkauft. Diese Einwegprodukte fallen als Elektro- und Elektronikgeräte in den
Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) werden jedoch
zum Teil durch die Nutzer*innen nicht als solche wahrgenommen und dementsprechend
nicht ordnungsgemäß entsorgt. Ziel ist es, für diese Produkte weitere verbrauchernahe
Rückgabemöglichkeiten zu etablieren und sie einer hochwertigen Verwertung im Sinne des
ElektroG zuzuführen.
Im Sinne der Abfallhierarchie und des Ressourcenschutzes ist eine längere Lebensdauer
von Elektro- und Elektronikgeräten essenziell. Künftig soll daher auch die Sammlung von
gebrauchten Geräten an der kommunalen Sammelstelle ermöglicht werden, um diese
Geräte einer direkten Wiederwendung zuführen zu können.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherzustellen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der
Sammelmenge sowie zur Minimierung von Brandrisiken durch unsachgemäße Behandlung
von Lithium-Batterien bei der Sammlung und Erfassung von Elektroaltgeräten
implementiert werden. Dies betrifft vor allem eine Verstärkung und Vereinheitlichung der
Verbraucher*inneninformation sowie eine Konkretisierung der Vorgaben zur Einsortierung
von EAG an der kommunalen Sammelstelle, an der etwa 80 Prozent der getrennt
gesammelten EAG aus privaten Haushalten erfasst werden.
Daneben sollen weitere Aspekte adressiert werden, um die getrennte Erfassung von EAG
vom unsortierten Siedlungsabfall zu fördern. Hierzu werden die Rückgabemöglichkeiten für
elektronische Einweg-Zigaretten verbrauchernah verdichtet, indem diese grundsätzlich an
allen Verkaufsstellen zurückgegeben werden können. Zudem werden Anreize für die
Hersteller gesetzt, um verstärkt eigeninitiativ Eigenrücknahmen von EAG durchzuführen.
III. Alternativen
Keine. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten im
Jahr 2015 (BGBl. I S. 1739) wurden bereits in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
Maßnahmen ergriffen, die einen Ausbau der Rücknahmestrukturen und damit eine
Steigerung der Sammelmenge erreichen sollten. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des
ElektroG wurden diese Maßnahmen nochmals verstärkt, jedoch ist die Menge der Altgeräte,
die einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden im Vergleich zu den Vorjahren
rückläufig bzw. stagniert. Gleichzeitig steigt die in Verkehr gebrachte Menge an neuen
Elektrogeräten in Deutschland in den letzten Jahren kontinuierlich an. Dies verstärkt die
Herausforderungen zur Steigerung der Sammelmenge nochmals, um das vorgegebene
Sammelziel zu erreichen. Es bedarf daher weitergehender Regelungen, um die EU-
rechtlichen Vorgaben in der Zukunft erfüllen zu können. Freiwillige Maßnahmen sind dabei
nicht ausreichend. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Minimierung von Brandrisiken bei der
Erfassung von Lithium-Batterien im Rahmen der EAG-Sammlung sowie für weitere
Maßnahmen, die durch den Gesetzentwurf adressiert werden sollen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen die Wirtschaft, sowie im speziellen die
Abfallwirtschaft. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 24 unterfallen die
Gebiete des Rechts der Wirtschaft und der Abfallwirtschaft der konkurrierenden
Gesetzgebung des Bundes. Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes). Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern ist es erforderlich, dass alle
betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, dieselben Anforderungen nach dem ElektroG zu erfüllen
haben. Ebenfalls ist aus Verbraucherperspektive, eine bundeseinheitliche Kennzeichnung
und Information über die Pflichten nach dem ElektroG erforderlich, um ein einheitliches
Informationsniveau zu gewährleisten.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf beinhaltet keine wesentliche Rechtsvereinfachung. Durch die
Reduzierung des Meldezyklus für zwei Mitteilungspflichten der Hersteller ergibt sich eine
geringe Verwaltungsvereinfachung für die betroffenen Hersteller, da die entsprechenden
Daten nicht länger monatlich, sondern gebündelt jährlich gegenüber der Gemeinsame
Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zu melden
sind.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf Anforderungen an die Bewirtschaftung von Elektroaltgeräten vorgibt und
hierüber Sekundärrohstoffe für neue Produkte bereitgestellt werden, leistet er einen Beitrag
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster
sicherstellen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 12.5, das
Abfallaufkommen durch Vermeidung, Verminderung, Wiederverwertung und
Wiederverwendung bis 2030 deutlich zu verringern. Der Entwurf fördert die Erreichung
dieser Zielvorgabe, indem er vor dem Hintergrund sich verknappender Ressourcen durch
die getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten und deren sachgerechte Behandlung und
Verwertung einen Beitrag zur Rückgewinnung und somit zu einer dauerhaften Verfügbarkeit
dieser Rohstoffe leistet. Hierdurch wird die Effizienz der Ressourcennutzung gesteigert und
der Primärrohstoffverbrauch im Sinne des Indikators 12.1ba der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie verringert. Das Regelungsvorhaben setzt Anreize für
Verbraucherinnen und Verbraucher, mehr Elektroaltgeräte einer getrennten Erfassung
zuzuführen. Im Sinne der Abfallhierarchie sind Elektroaltgeräte im Anschluss vor ihrer
Verwertung auf ihre Eignung zur Wiederverwendung und Vorbereitung zur
Wiederverwendung zu prüfen. Indem Geräte repariert werden und erneut dem Markt zur
Verfügung gestellt werden, werden Potenziale für einen nachhaltigen Konsum erschlossen.
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung nach der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie:
Prinzip 1 – Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und
bei allen Entscheidungen anwenden:
Das Regelungsvorhaben leistet einen wichtigen Beitrag zu einem nachhaltigeren Umgang
mit Elektroaltgeräten sowie einer gerechten Verteilung von Entsorgungskosten. Durch die
getroffenen Regelungen wird dafür Sorge getragen, dass die Hersteller im Rahmen ihrer
Produktverantwortung die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von
Elektroaltgeräten übernehmen. Dadurch werden zugleich absehbare Belastungen für
kommende Generationen vermieden, da eine dauerhafte und nachhaltige Bewirtschaftung
von Elektroaltgeräten sichergestellt wird.
Prinzip 3 – Natürliche Lebensgrundlage erhalten:
Durch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und gemeinwohlverträgliche
Beseitigung der Elektroaltgeräte auf der Grundlage der getroffenen Regelungen werden
Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden.
Prinzip 4 – Nachhaltiges Wirtschaften stärken:
Durch die getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten und deren sachgerechte Behandlung
und Verwertung leisten die getroffenen Regelungen einen Beitrag zur Rückgewinnung und
somit zu einer dauerhaften Verfügbarkeit dieser Rohstoffe. Hierdurch wird die Effizienz der
Ressourcennutzung gesteigert.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im
Bereich des Bundes sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
gegenzufinanzieren.
4. Erfüllungsaufwand
Das Statistische Bundesamt hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Erfüllungsaufwand im
Zusammenhang mit der Änderung des ElektroG ermittelt. Hierbei handelt es sich um eine
Schätzung, die auf Grundlage von Informationen nationaler Behörden und der
Wirtschaftsbeteiligten vorgenommen wurde.
Die Änderung des ElektroG nimmt dabei auch Änderungen und Ergänzungen an Vorgaben
des ElektroG vor, die auch schon bisher Erfüllungsaufwand bei den Normadressaten
verursacht haben. Insofern wurde nur der zusätzliche Erfüllungsaufwand ermittelt.
Im Folgenden werden die gesetzlichen Vorgaben und die dazugehörige Änderung des
Erfüllungsaufwandes getrennt nach Normadressaten detailliert dargestellt.
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Entwurf
des Gesetzes nicht. Der Aufwand wird für die Bürgerinnen und Bürger leicht reduziert,
indem die Rückgabemöglichkeiten im Einzelhandel bekannter gemacht werden und für
Einweg-E-Zigaretten zusätzliche Rückgabemöglichkeiten geschaffen werden.
4. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Gesetzentwurf enthält sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Wirtschaft,
die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. Daneben enthält der Entwurf auch
Vorgaben, die Informationspflichten begründen oder ändern und damit Bürokratiekosten
hervorrufen. Mit der Abschätzung des Erfüllungsaufwandes wird lediglich der Aufwand für
neue Vorgaben als auch die Differenz bei Änderungen bestehender Vorgaben der
Verwaltung dargestellt. Insgesamt fällt folgender Erfüllungsaufwand an:
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 2.016
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 315
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 3.418
davon Anschaffung oder Nachrüstung von Maschinen, Anlagen,
Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen (in Tsd. Euro):
2.870
davon Einmalige Informationspflicht (in Tsd. Euro): 548
Da die geplanten Regelungen nicht in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, sondern auf
zusätzliche nationale Initiativen erfolgen, ist ein Anwendungsfall der „One-in, one-out“-
Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe
Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) und der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand ist
vollständig zu kompensieren. Der jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,01 Mio. Euro
soll über die geplanten Einsparungen des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an
die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batt-EU-AnpG) im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
vollständig kompensiert werden.
Im Einzelnen:
Informationspflichten der Wirtschaft
Für die folgenden Vorgaben sind Aufwände von unter 100.000 € zu erwarten:
1. Anbringung des Sammelstellen-Logos; § 18a Absatz 2 ElektroG: Mit der gesetzlichen
Neureglung werden konkretisierende Vorgaben zur Kennzeichnung in
Einzelhandelsgeschäften gemacht. Das Sammelstellen-Logo soll im Eingangsbereichs des
Ladens angebracht werden und Informationen zur Rückgabe im Ladengeschäft enthalten.
Vor dem Hintergrund des nur sehr geringen Zeitaufwandes für das Aufbringen des Logos
ist von einem Erfüllungsaufwand weiter unter 100.000 € zu rechnen.
2. Erweiterung der Informationspflichten der Hersteller gegenüber Privatpersonen; § 18
Absatz 4 ElektroG: Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte sind
verpflichtet Privatpersonen zum Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- und
Elektronikgeräten über verschiedenes zu informieren. Nach der neuen gesetzlichen
Regelung sollen die Informationen auch gut sichtbar auf der Homepage des Herstellers
oder vor oder bei der Bestellung gut sichtbar angezeigt werden. Vor dem Hintergrund des
nur sehr geringen erforderlichen Zeitaufwandes für das Einpflegen der bestehenden
Informationen in die elektronischen Medien ist von einem Erfüllungsaufwand unter
100.000 € auszugehen.
3. Ergänzende Informationspflichten der Hersteller gegenüber gewerblichen Endnut-zern;
§ 19a Satz 2 ElektroG: Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren
Bevollmächtigte sind verpflichtet die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater
Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu informieren. Vor dem
Hintergrund des nur sehr geringen Zeitaufwandes und der relativ geringen Fallzahl von rund
650 Herstellern ist für die Ergänzung der bestehenden Informationen mit einem
Erfüllungsaufwand weiter unter 100.000 € zu rechnen.
Darüber hinaus ist folgender Erfüllungsaufwand zu erwarten:
Vorgabe 4.2.1 (Weitere Vorgabe): Rücknahmeverpflichtung elektronische Einweg-
Zigaretten; § 17 Absatz 1a ElektroG
Nach der gesetzlichen Neuregelung sollen Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten
verpflichtet werden, diese unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche zurückzunehmen.
Hierzu müssen Sammelstellen eingerichtet und diese betrieben werden.
Elektronische Einweg-Zigaretten werden in Lebensmittelgeschäften, Kiosken, Tankstellen
oder in Tabakgeschäften verkauft. Dem Handelsverband Deutschland liegen keine
vollständigen Daten vor. Gemäß dessen wird die Fallzahl anhand verschiedener Quellen
geschätzt. In Deutschland gibt es rund 34 000 Lebensmittelgeschäfte (Information
Resources Inc.; Grundgesamtheiten 2022 Deutschland; 2022;
www.iriworldwide.com/IRI/media/IRI-Clients/International/de/GG2022_Deutsch.pdf ), rund
16 000 Tankstellen (Statistisches Bundesamt; Jahresstatistik im Handel, www-
genesis.destatis.de/datenbank/beta/url/689a4e24), rund 17 000 Einzelhändler mit
Tabakwaren (Statistisches Bundesamt; Jahresstatistik im Handel, www-
genesis.destatis.de/datenbank/beta/url/689a4e24) und rund 40 000 Kioske (Globis
Consulting, Kioskstudie 2021: Markt, Betreiber und Kioskshopper; www.globis-
consulting.com/reports/kioskstudie-marktubersicht-betreiber-und-kioskshopper/).
Dementsprechend wird eine Fallzahl von rund 107 000 Vertreibern angenommen.
Vertreiber von Lebensmitteln mit mehr als 800 Quadratmeter Fläche sind bereits jetzt zu
der Rücknahme von Elektrogeräten bis 25 cm verpflichtet, so dass diese die
Voraussetzungen für eine Rücknahme von elektronischen Einweg-Zigaretten bereits
erfüllen. Demzufolge reduziert sich die Fallzahl um 25 000 auf 82 000 (= 107 000 - 25 000).
Für die Sammlung der elektronischen Einweg-Zigaretten müssen Behältnisse beschafft
werden. Es ist anzunehmen, dass Kioske oder Tankstellen analog zur Sammlung von
Batterien ein Pappbehältnis im Verkaufsraum aufstellen und im Lager größere stabile
Behältnisse haben. Internetrecherchen zeigen, dass hierfür Kosten in Höhe von rund 35
Euro entstehen.
Dementsprechend entsteht für die Umrüstung einmaliger Umstellungsaufwand von rund 2,9
Mio. Euro (= 82 000 * 35) und ist der Kategorie des einmaligen Erfüllungsaufwands
„Anschaffung oder Nachrüstung von Maschinen, Anlagen, Gebäuden und
Infrastruktureinrichtungen “ zuzuordnen.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
82 000 0 0 35 0 2 870
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 2 870
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 2 870
Die aufgestellten Behältnisse sind regelmäßig zu leeren. Hierfür kommt eine Abgabe der
gesammelten Einweg-E-Zigaretten an die Hersteller, eine Eigenverwertung oder die
Übergabe in die kommunale Sammlung am Wertstoffhof in Frage. Es liegen keine Daten
vor, wie die betroffenen (Kleinst-)Vertreiber dieser Pflicht nachkommen werden. Es ist aber
anzunehmen, dass nur wenige Vertreiber die gesammelten Einweg-E-Zigaretten selbst
verwerten oder an die Hersteller weitergeben, sondern diese überwiegend in die
kommunale Sammlung am Wertstoffhof übergeben werden. Demzufolge wird die freie
Annahme getroffen, dass 5 Prozent aller Vertreiber die zurückgegebenen elektronischen
Einweg-Zigaretten selbst verwerten oder einem Hersteller übergeben. Es wird somit eine
Fallzahl von 4 100 (= 82 000 * 0,05) abgezogen und eine Fallzahl von 77 900 betroffenen
Vertreibern angenommen. Zusätzlich wird angenommen, dass durchschnittlich ein bis zwei
Leerungen im Jahr erforderlich werden. Hierfür ist ein Verbringen der Behältnisse zum
kommunalen Wertstoffhof erforderlich. Im Leitfaden für den Erfüllungsaufwand werden die
durchschnittlichen Wegezeiten auf der Verwaltungsebene Kreis mit einer Wegezeit von 22
Minuten sowie Wegesachkosten von 3,10 Euro angesetzt. Hinsichtlich der Lohnkosten wird
der durchschnittliche Lohnsatz des Handels mit niedrigem Qualifikationsniveau von 21,60
Euro pro Stunde angesetzt. Ausgehend von diesen Annahmen wird ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von etwa 1,7 Mio. Euro geschätzt.
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
155.800 22 21,60 3,10 1.228 483
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1.701
Vorgabe 4.2.2 (Informationspflicht): Meldepflicht für Vertreiber von elektronischen
Einweg-Zigaretten, § 29 ElektroG
Nach der gesetzlichen Änderung werden Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten
und E-Zigaretten ebenfalls zu den Meldepflichten nach § 29 verpflichtet, wenn sie die
Kriterien nach § 17 Absatz 5 erfüllen. Die Meldepflicht besteht nur für die Vertreiber, die die
Altgeräte selbst verwerten und nicht an Hersteller oder öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger übergeben.
Es liegen keine Daten vor, wie viele Vertreiber von der Meldeplicht betroffen sein werden.
Analog zur Vorgabe 4.2.1 kämen 82 000 Vertreiber in Betracht. Es ist aber anzunehmen,
dass nur wenige Vertreiber die gesammelten elektronischen Einweg-Zigaretten selbst
verwerten, sondern vielmehr diese an den Hersteller oder einen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger weitergeben. Demzufolge wird die freie Annahme getroffen, dass 5
Prozent aller Vertreiber die zurückgegebenen elektronischen Einweg-Zigaretten selbst
verwerten. Es wird somit eine Fallzahl von 4 100 (= 82 000 * 0,05) angenommen.
Der Zeitaufwand wird mit 180 Minuten pro Jahr angenommen. Vertreiber, die die
gesammelten elektronischen Einweg-Zigaretten selbst verwerten, haben diese einer nach
dem ElektroG zertifizierten Erstbehandlungsanlage zu übergeben und erhalten nach
Abschluss des Behandlungsverfahrens eine entsprechende Mengendokumentation der
EBA. Diese Daten sind anschließend einmal jährlich elektronisch im
Mengenmeldungsportal der Stiftung Elektro-Altgeräte Register einzutragen.
Unter Heranziehung des durchschnittlichen Lohnsatzes des Handels (vgl.
Lohnkostentabellen 2021, Tabelle 2, Wirtschaftsabteilung G47/Einzelhandel ohne Handel
mit Kraftfahrzeugen) mit 25,50 Euro pro Stunde wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand von
etwa 313.650 Euro geschätzt.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4 100 180 25,50 0 314 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 314
Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Hinweispflicht; § 18a Absatz 3 und 4 ElektroG
Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a sowie Absatz 2 Satz 1 zur Rücknahme
von Altgeräten verpflichtet sind, sind verpflichtet, die Endverbraucher an der Verkaufsstelle
durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Elektrogeräten befindliche
Informationstafeln oder -schilder mit dem Symbol nach Anlage 3 und dem Symbol nach
Anlage 3a ElektroG darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall zu entsorgen sind. Die Hinweisschilder sollen am Point-of-Sale/Regal
angebracht werden. Auch bei einem Vertrieb unter der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln sollen die Symbole auf der Webseite sichtbar werden.
Die Fallzahl ist analog zu der Fallzahl der Vorgabe 4.2.3 und wird mit 135 000 Vertreibern,
die nach § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a sowie Absatz 2 Satz 1 zur Rücknahme
verpflichtet sind, geschätzt.
Für das Erfüllen der Hinweispflicht wird angenommen, dass ein Zeitaufwand von acht
Minuten (Leitfaden, Anhang 5, Standardaktivitäten 1, 3, 8 und 12 in einfacher Komplexität)
für das Erstellen und Anbringen von Hinweisschildern/Symbolen anfällt.
Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde (vgl. Lohnkostentabellen
2021, Tabelle 2, Wirtschaftsabteilung G47/Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 460 000 Euro und ist der Kategorie des
einmaligen Erfüllungsaufwands „Einmalige Informationspflicht “ zuzuordnen.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
135 000 8 25,50 0 459 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 459
Vorgabe 4.2.4 (Informationspflicht): Mitteilungspflichten der Hersteller § 27 Absatz 1
Nummer 2 ElektroG
Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung müssen Hersteller monatliche Meldungen an die
Gemeinsame Stelle über ihre sog. mittelbaren Exporte machen. Die gesetzliche
Neuregelung sieht eine Reduzierung von monatlichen Meldungen zu einer jährlichen
Meldung vor.
Die Fallzahl wird analog zu der Vorgabe „Mitteilung bestimmter Mengenströme durch die
Hersteller an die Gemeinsame Stelle“ mit der ID: 2006100610423028 in OnDEA mit 12 000
angenommen.
Der Zeitaufwand für die monatlichen Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis
9 entspricht laut OnDEA (ID 2006100610423028) 0,1 Minuten pro Fall. Unter Heranziehung
dieses Zeitaufwands für die Reduzierung der Mitteilungspflicht nach § 27 Absatz 1 Nummer
4 von monatlich auf jährlich ergibt sich pro Fall eine Reduktion des Zeitaufwands von 0,09
Minuten.
Unter Berücksichtigung eines mittleren Lohnsatzes für Verarbeitendes Gewerbe mit 40,80
pro Stunde wird eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands um ca. 730 Euro
geschätzt.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
12 000 - 0,09 40,80 0 - 0,73 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) - 0,73
Vorgabe 4.2.5 (Informationspflicht): Mitteilungspflichten der Hersteller § 27 Absatz 1
Nummer 4 i. V. m. § 16 Absatz 5 ElektroG
Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung müssen Hersteller monatliche Meldungen an die
Gemeinsame Stelle machen. Die gesetzliche Neuregelung sieht eine Reduzierung von
monatlichen Meldungen zu einer jährlichen Meldung vor.
Die Fallzahl wird analog zu der Vorgabe „Mitteilung bestimmter Mengenströme durch die
Hersteller an die Gemeinsame Stelle“ mit der ID: 2006100610423028 in OnDEA mit 12 000
angenommen.
Der Zeitaufwand für die monatlichen Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis
9 entspricht laut OnDEA (ID 2006100610423028) 0,1 Minuten pro Fall. Unter Heranziehung
dieses Zeitaufwands für die Reduzierung der Mitteilungspflicht nach § 27 Absatz 1
Nummer 4 von monatlich auf jährlich ergibt sich pro Fall eine Reduktion des Zeitaufwands
von 0,09 Minuten.
Unter Berücksichtigung eines mittleren Lohnsatzes für Verarbeitendes Gewerbe mit 40,80
pro Stunde wird eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands um ca. 730 Euro
geschätzt.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
12 000 - 0,09 40,80 0 - 0,73 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) - 0,73
4. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Gesetzentwurf enthält sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Verwaltung,
die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 110
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro):
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 110
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 120
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro):
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 120
Mit der Abschätzung des Erfüllungsaufwandes wird lediglich der Aufwand für neue
Vorgaben als auch die Differenz bei Änderungen bestehender Vorgaben der Verwaltung
dargestellt. Sie stellt mithin keine Vollkostenrechnung nach gebührenrechtlichen
Maßstäben dar. Ein jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nur auf Landesebene. Eine
Belastung des Bundeshaushaltes erfolgt hierdurch folglich nicht.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Einsortierung der Elektrogeräte; § 14 Absatz 2 ElektroG
Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung ist es möglich, dass bei Abgabe von
Elektrogeräten an kommunalen Sammelstellen die Bürgerinnen und Bürger die
Sammelbehälter selbst befüllen können. Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass die
Befüllung der Sammelbehälter für die Sammelgruppen 2 (Bildschirme), 3 (Lampen) und 5
(Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik)
ausschließlich durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Entsorgers erfolgt.
Laut Umweltbundesamt bestehen rund 2 400 kommunale Sammelstellen
(Umweltbundesamt; Elektroaltgeräte; www.umweltbundesamt.de/themen/
abfallressourcen/produktverantwortung-in-
derabfallwirtschaft/elektroaltgeraete#elektronikaltgerate-in-deutschland). Es ist anzunehmen,
dass in einem Teil der Sammelstellen die Annahme und Einsortierung bereits durch einen
Mitarbeiter erfolgt und hier keine Anpassungen notwendig sind. Unter der freien Annahme,
dass dies in 50 Prozent der Fälle bereits erfolgt, ergibt sich eine Fallzahl von 1 200
(= 2 400 * 0,50).
Es ist anzunehmen, dass beispielsweise auch eine Ausweitung des bisherigen
Aufgabenbereiches der Wertstoffhofmitarbeiter ausreichend sein dürfte und kein
zusätzlicher Aufwand entsteht.
Bei Sammelstellen, die über keine zentrale Abgabestelle verfügen, kann eine Einrichtung
eines Annahmetisches notwendig werden. Hier werden Sachkosten von 100 Euro
geschätzt. Demzufolge wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 120 000 Euro
angenommen.
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 200 0 0 100 0 120
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 120
Vorgabe 4.3.2: Vollzug Ordnungswidrigkeiten Hersteller; § 45 Absatz 1 Nummer 13c
ElektroG
Hersteller, die nach § 19a die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater
Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
informieren, handeln ordnungswidrig. Diese sollen nach der neuen gesetzlichen Regelung
geahndet werden.
Analog zur Vorgabe 4.2.7 wären derzeit rund 9 000 Hersteller registriert. Unter der freien
Annahme, dass Ordnungswidrigkeiten in 10 Prozent geahndet werden, wird eine Fallzahl
von 900 (= 9000 * 0,1) Vergehen angenommen.
Zur Ermittlung des jährlichen Personalaufwandes wird angenommen, dass die Androhung
eines Bußgeldes 30 Minuten (vgl. Leitfaden, Standardaktivitäten 1, 5, 11, 13 und 14,
einfache Komplexität) und die Festsetzung und Betreibung weitere 30 Minuten (vgl.
Leitfaden, Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere Komplexität) in Anspruch
nimmt. Bei einem Lohnsatz von 43,80 Euro pro Stunde und fallbezogenem Porto von 5
Euro erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 44 000 Euro.
Veränderung jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
900 60 43,80 5 39,5 4,5
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 44
Vorgabe 4.3.3: Vollzug Ordnungswidrigkeiten Kennzeichnung; § 45 Absatz 1
Nummer 14, 14a und 14b ElektroG
Vertreiber, die nach § 18a Absatz 2, 3 oder 4 ihrer Kennzeichnungs- und Informationspflicht
nicht oder nicht richtig nachkommen, handeln ordnungswidrig. Diese sollen nach der neuen
gesetzlichen Regelung geahndet werden.
Analog zur Vorgabe 4.2.5 wären derzeit rund 135 000 Vertreiber von Bedeutung. Unter der
freien Annahme, dass Ordnungswidrigkeiten in 10 Prozent geahndet werden, wird eine
Fallzahl von 1 350 (= 135 000 * 0,1) Vergehen angenommen.
Zur Ermittlung des jährlichen Personalaufwandes wird angenommen, dass die Androhung
eines Bußgeldes 30 Minuten (vgl. Leitfaden, Standardaktivitäten 1, 5, 11, 13 und 14,
einfache Komplexität) und die Festsetzung und Betreibung weitere 30 Minuten (vgl.
Leitfaden, Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere Komplexität) in Anspruch
nimmt. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Länder von 43,80 Euro pro Stunde und
fallbezogenem Porto von 5 Euro erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt
rund 66 000 Euro.
Veränderung jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 350 60 43,80 5 59 7
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 66
5. Weitere Kosten
Ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kosten durch die neuen europäischen und
nationalen Vorgaben auf die Verbraucherpreise umgelegt werden, ist von einer Reihe von
Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
a) Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
(GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind durch das Gesetz unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen
erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
b) Demographie-Check
Von dem Vorhaben sind keine demographischen Auswirkungen – unter anderem auf die
Geburtenentwicklung, Altersstruktur, Zuwanderung, regionale Verteilung der Bevölkerung
oder das Generationenverhältnis – zu erwarten.
c) Gleichwertige Lebensverhältnisse
Entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-Check)
bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020 wurde geprüft, ob und welche
Auswirkungen das Regelungsvorhaben des Bundes auf die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet hat. Das Vorhaben beeinflusst danach
die Lebensverhältnisse der Menschen in den unterschiedlichen Regionen gleichermaßen.
d) Digitalisierungscheck
Entsprechend dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode wurde das
Regelungsvorhaben einem Digitalisierungscheck unterzogen. Um einer modernen digitalen
Verwaltung gerecht zu werden, erfolgt die Abwicklung der Verwaltungsverfahren mit Blick
auf die Registrierung von Herstellern oder die Mitteilungspflichten bereits jetzt im
Wesentlichen elektronisch. Die Änderungen haben keinen Einfluss auf diese weitestgehend
digitale Vorgangsbearbeitung.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Maßnahmen kommt nicht in Betracht. Die Wirkungen und
Zielerreichung des § 17 Absatz 1a sowie des § 18a sollen spätestens fünf Jahre nach deren
Inkrafttreten evaluiert werden. Ziel von § 17 Absatz 1a ist es, die getrennte Erfassung von
elektronischen Einweg-Zigaretten zu verbessern. Die Zielerreichung ist über die
Entwicklung des Anteils von elektronischen Einweg-Zigaretten in der Sammelgruppe
„Kleingeräte“ zu überprüfen. Hierzu ist die Durchführung von entsprechenden
Abfallanalysen erforderlich, die im Rahmen eines Forschungsvorhabens zu ermitteln
wären. Ziel von § 18a ist, eine weitere Verbesserung der Verbraucherkenntnis hinsichtlich
der unterschiedlichen Rückgabemöglichkeiten von Elektroaltgeräten zu erreichen; die
Zielerreichung wird anhand von repräsentativen Verbraucherumfragen überprüft.
Zudem wird die grundsätzliche Wirksamkeit der Regelungen regelmäßig durch die jährliche
Berichtspflicht über das Erreichen der Sammelquote nach Artikel 7 der Richtlinie
2012/19/EU (sog. WEEE-Richtlinie) gegenüber der Europäischen Kommission mittelbar
überprüft. Derzeit ist zu Erreichung der vorgegebenen Sammelquote in etwa die
Verdoppelung der gegenwärtigen tatsächlichen Sammelmenge erforderlich. Dies kann im
Hinblick auf das Erreichen der Sammelquote zukünftig die Implementierung weiterer
Maßnahmen erforderlich machen. Zudem ist nach Artikel 2a der WEEE-Richtlinie
vorgesehen, dass bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Bewertung der Europäischen
Kommission durchgeführt werden muss, ob eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich
ist. Hieraus kann sich perspektivisch weiterer Anpassungsbedarf des ElektroG ergeben.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung
darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie
beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben
(„Exekutiver Fußabdruck“).
Eine Änderung des Gesetzentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von
Interessensvertreterinnen und Interessensvertretern oder beauftragter Dritter ist im Hinblick
auf die Regelung des § 18a Absatz 3 erfolgt. Bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Mai
2024 hat der Handelsverband Deutschland e. V. auf erhebliche praktische
Umsetzungsprobleme hingewiesen, wenn die Regelung wie im Referentenentwurf vom 2.
Mai 2024 vorgesehen in Kraft treten würde. Hierbei wurde nicht die grundsätzliche
Regelungsintention – Information der Verbraucher unmittelbar am Verkaufsstandort – in
Frage gestellt, sondern das Erfordernis dargelegt, dass die jeweiligen, unterschiedlichen
Standortgegebenheiten bei der Informationsweitergabe stärker Berücksichtigung finden
müssen. Aus diesem Grund eröffnet die Regelung des § 18a Absatz 3 den Vertreibern
einen größeren Ausgestaltungsspielraum als ursprünglich vorgesehen, um die
Informationsweitergabe an die Verbraucher besser an die konkreten Gegebenheiten im
jeweiligen Einzelhandelsgeschäft anpassen zu können.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)
Artikel 1 umfasst das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes.
Zu Nummer 1
Nummer 1 passt die Inhaltsübersicht des bisherigen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
(ElektroG) an die Änderungen durch die weiteren Nummern dieses Gesetzentwurfs an.
Zu Nummer 2
Nummer 2 nimmt Änderungen und Ergänzungen an den Definitionen in § 3 ElektroG vor.
Zu Buchstabe a
Nummer 11d nimmt eine Definition des Begriffs Lager- und Versandfläche auf. Der Begriff
der Lager- und Versandfläche ist weit auszulegen und umfasst alle, auch angemietete
Flächen, die ein Vertreiber bei Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nutzt, um den
Verkaufsprozess an den Endverbraucher durchzuführen. Um den tatsächlichen
Gegebenheiten bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Rechnung
zu tragen, sind dabei sowohl im Inland wie im Ausland gelegene Lager- und Versandflächen
heranzuziehen. Als Lagerfläche ist dabei nicht die Regalgrundfläche, sondern die gesamte
Regalfläche, also die Fläche der einzelnen Regalböden, heranzuziehen. Als Versandfläche
gilt die Fläche, auf der Pakete verpackt oder kommissioniert werden.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b nimmt eine zusätzliche Definition auf und definiert den Begriff der
„elektronischen Einweg-Zigarette“. Die Definition orientiert sich dabei im Wesentlichen zum
einen an der bereits bestehenden Definition der „Elektronischen Zigarette“ in Artikel 2
Nummer 16 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von
Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/37/EG sowie zum anderen – im Hinblick auf die Einwegeigenschaft des Produktes –
an der Definition von Einwegkunststoffprodukten im Sinne von § 3 Nummer 1 des
Einwegkunststofffondsgesetzes. Die charakteristischen Merkmale eines Einweg-Produkts
liegen vor, wenn die elektronische Einweg-Zigarette mit Flüssigkeit vorgefüllt wird und nicht
nachgefüllt werden kann oder eine nicht wiederaufladbare Batterie enthält. Elektronische
Einweg-Zigaretten nach dem ElektroG umfassen dabei auch Produkte, bei denen nicht
nikotinhaltige Aromastoffe verbraucht werden.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c nimmt eine redaktionelle Klarstellung vor. Entsprechend der
Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der europäischen Batterieverordnung (EU) 2023/1542
ist eine Differenzierung zwischen Batterien und Akkumulatoren nicht mehr erforderlich, da
der Batteriebegriff auch wieder aufladbare Batterien (Akkumulatoren) umfasst.
Zu Nummer 3
Nummer 3 nimmt redaktionelle Klarstellungen vor.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a nimmt eine redaktionelle Klarstellung vor. Entsprechend der
Begriffsbestimmung des Artikels 5 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-
Altgeräte wird der Begriff „Endnutzer“ übernommen.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b nimmt eine redaktionelle Klarstellung entsprechend Nummer 2 Buchstabe b
auf.
Zu Nummer 4
Nummer 4 nimmt Änderungen in § 12 ElektroG auf. Buchstabe b stellt klar, dass die
Möglichkeit zur Drittbeauftragung nur für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber
und Hersteller besteht. Danach ist eine Drittbeauftragung durch Erstbehandlungsanlagen,
die sich gemäß § 17a freiwillig an der Rücknahme von Altgeräten beteiligen, nicht zulässig.
§ 17a setzt als Ausnahmevorschrift zu den bisher nach dem ElektroG zur Sammlung
verpflichteten Akteuren einen Standortbezug (Behandlung der zurückgenommenen
Altgeräte in der Erstbehandlungsanlage) voraus, der bei einer Unterbeauftragung nicht
länger gewährleistet ist. Bei der Einführung des § 17a ist eine Drittbeauftragung nicht
vorgesehen gewesen. Buchstabe C hebt den bisherigen Absatz 2, der eine Sammelstellen-
Kennzeichnungspflicht für die zur Sammlung und Rücknahme berechtigten Akteure vorsah,
auf, da dessen Regelungsgehalt inhaltlich in den neuen § 18a Absatz 1 ElektroG überführt
wird.
Zu Nummer 5
Nummer 5 nimmt Änderungen in § 14 ElektroG auf.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a konkretisiert die Vorgaben in Absatz 2 Satz 3 zur Einsortierung der
Elektroaltgeräte an der kommunalen Sammelstelle. Hierdurch soll die ursprüngliche
Regelungsintention des Absatzes – das Zerbrechen der EAG in den Behältnissen und die
Freisetzung von Schadstoffen zu verhindern – besser umgesetzt werden. Die
Konkretisierung sieht vor, dass die Befüllung der Sammelbehälter für die Sammelgruppen
2 (Bildschirme), 3 (Lampen) und 5 (Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik) ausschließlich durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers erfolgen darf.
Die Vorschrift nimmt dabei insbesondere batteriebetriebene EAG in den Blick.
Insbesondere sollen Brandrisiken, die von bei Erfassung und Transport beschädigten
lithiumhaltigen Batterien in den EAG ausgehen können, vermieden werden. Hierzu soll bei
der Abgabe sowohl die Entnahmepflicht für Batterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ElektroG
als auch die Einsortierung von batteriebetriebenen Geräten in separate Behältnisse im
Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 ElektroG umgesetzt werden. Es soll vermieden werden,
dass die EAG in die falschen Container gegeben werden. Auf diese Weise soll
insbesondere ausgeschlossen werden, dass batteriebetriebene EAG in nicht dafür
vorgesehene große Container gegeben werden, sondern sie entsprechend der
gefahrgutrechtlichen Vorschriften stattdessen in die dafür zur Verfügung stehenden
Gitterboxen gestapelt werden.
Um die zerstörungsfreie Erfassung insgesamt zu stärken, ist die Pflicht zur Einsortierung
durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dabei nicht auf
batteriebetriebene Geräte beschränkt, sondern gilt für alle Altgeräte der Sammelgruppen 2,
3 und 5. Soweit dies die betrieblichen Voraussetzungen erforderlich machen, kann die
Einsortierung auch zeitlich verzögert zur Abgabe der Altgeräte erfolgen. Die Einsortierung
der Sammelgruppen 1 (Wärmeüberträger), 4 (Großgeräte) und 6 (Photovoltaikmodule)
kann wie bislang durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner
Aufsicht erfolgen.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b nimmt eine Klarstellung zur Förderung der Wiederverwendung von
gebrauchten Elektrogeräten im Sinne von § 3 Absatz 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
auf. Es wird eine Klarstellung vorgenommen, dass das Separierungsverbot nach § 14
Absatz 4 Satz 1 ElektroG nicht für gebrauchte Geräte gilt, die keine Altgeräte im Sinne des
§ 3 Nummerr. 3 sind und die der Besitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur
Weiterverwendung übergibt. Dies ergibt sich bereits aus § 14 Absatz 4 Satz 1 selbst, soll
jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit an dieser Stelle noch einmal hervorgehoben
werden. Umfasst werden davon jedoch nur solche Fälle, bei denen vor der Übergabe durch
den Letztbesitzer der Alt-/Gebrauchtgeräte geprüft wurde, ob sich das Gerät für eine
Wiederverwendung eignet. Eine Separierung mit dem Willen einer späteren Prüfung ist
nicht ausreichend, da in diesem Fall an die bisherige Zweckbestimmung nicht unmittelbar
ein neuer Verwendungszweck treten kann und dadurch die Abfalleigenschaft zunächst
gegeben ist. Nur durch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, die ausschließlich durch
zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden dürfen, kann dann das Ende der
Abfalleigenschaft ggf. wieder erreicht werden.
Zu Nummer 6
Nummer 6 nimmt Änderungen an § 17 ElektroG vor.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a führt einen neuen Absatz 1a ein, um für elektronische Einweg-Zigaretten
zusätzliche Rückgabemöglichkeiten zu schaffen. Elektronische Einweg-Zigaretten weisen
eine extrem schlechte Umweltbilanz auf, da sich weder Batterie noch Flüssigkeit
austauschen lassen und damit die Lebensdauer des Produkts als Einwegprodukt stark
begrenzt ist. Dies ist unter Ressourcenschutzaspekten äußerst kritisch zu bewerten. Der
ordnungsgemäßen Entsorgung kommt daher eine besondere Bedeutung zu, um die
Ressourcen einer möglichst hochwertigen Verwertung zuführen zu können. Hinzu kommt,
dass bei den Verbrauchern zum Teil die Kenntnis darüber fehlt, dass es sich auch bei
elektronischen Einweg-Zigaretten um Elektrogeräte handelt und diese getrennt vom
unsortierten Restabfall zu entsorgen sind. Mit der Einbeziehung aller Vertreiber von
elektronischen Einweg-Zigaretten in die Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG soll bei den
Nutzern der Einweg-Zigaretten die Kenntnis über die getrennte Erfassungspflicht im Sinne
von § 10 Absatz 1 ElektroG dieser Produkte verfestigt und eine verbrauchernahe,
niederschwellige Rückgabemöglichkeit geschaffen werden. Durch die ordnungsgemäße
Entsorgung und die Behandlung in spezifizierten Anlagen sollen Brandrisiken durch die
enthaltenen Batterien minimiert und insgesamt ein Beitrag zum Ressourcenschutz erzielt
werden. Nimmt der Vertreiber elektronische Einweg-Zigaretten aus seinem Sortiment,
erlischt seine Rücknahmeverpflichtung sechs Monate nach diesem Zeitpunkt.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b nimmt eine Folgeänderung zum neuen Absatz 1a auf und erstreckt die
Pflichten der Vertreiberrücknahme auch auf den Verkauf von elektronischen Einweg-
Zigaretten bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c nimmt rechtliche Klarstellungen in Absatz 4 vor. Es wird klargestellt, dass bei
der Rücknahme sich die Vorgaben nach § 14 Absatz 2 ElektroG zur schonenden Erfassung
sowohl auf die Zerstörungsfreiheit als auch auf das Verbot der mechanischen Verdichtung
beziehen. Zudem wird eine redaktionelle Klarstellung entsprechend Nummer 2 Buchstabe
b umgesetzt
Zu Nummer 7
Nummer 7 konkretisiert die Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a nimmt zwei Ergänzungen vor, um den Fokus der Informationspflichten stärker
auch auf die Entnahmepflicht von Batterien zu richten. Es wird rechtlich klargestellt, dass
sich die Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 sowohl auf die Pflicht zur getrennten
Erfassung als auch auf die Entnahmepflicht für Batterien erstreckt. Zudem sollen die
privaten Haushalte auch über das Brandrisiko, welches auf Grund nicht bruchsicherer
Erfassung durch Batterien entstehen kann, informiert werden.
Zu Buchstabe b
In Buchstabe b wird eine redaktionelle Klarstellung entsprechend Nummer 2 Buchstabe b
umgesetzt.
Zu Buchstabe c
Buchstabe c nimmt Änderungen in Absatz 3 auf.
Zu Doppelbuchstabe aa
Doppelbuchstabe aa nimmt Änderungen in Satz 1 auf.
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Dreifachbuchstabe aaa nimmt eine Folgeänderung zum neuen § 17 Absatz 1a ElektroG auf
und bezieht die Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten in den Adressatenkreis
der Informationspflichten mit ein.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Dreifachbuchstabe bbb nimmt eine rechtliche Klarstellung vor.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Dreifachbuchstabe ccc erweitert die Informationspflicht über die Entnahmepflicht für
Batterien, um Risikohinweise, zum Umgang mit lithiumhaltigen Batterien.
Zu Dreifachbuchstabe ddd und Dreifachbuchstabe eee
Die Dreifachbuchstaben ddd und eee nehmen Folgeänderungen in dem Satz auf.
Zu Doppelbuchstabe bb
Doppelbuchstabe bb konkretisiert die Informationspflichten der Vertreiber, die Elektro- und
Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel anbieten. Neben einer guten Sichtbarkeit
der Informationen ist auch zu gewährleisten, dass die Informationen auf der Website leicht
auffindbar sind, indem sie beispielsweise über eine Suchfunktion aufgerufen oder
unmittelbar über das Steuerungsmenü der Website erreicht werden können. Um
sicherzustellen, dass die Information bei der Bestellung entsprechender Produkte auf jeden
Fall auch ohne gesonderte Suche wahrgenommen werden kann, muss sie entweder auf
den Seiten mit den entsprechenden Produkten angezeigt werden oder vor oder bei der
Bestellung angezeigt werden. Hierüber soll der Seitengestaltung bei Smartphones
Rechnung getragen werden, bei denen weniger Platz auf der einzelnen Seite ist und durch
eine Anzeige des Symbols vor oder während der Bestellung ebenfalls sichergestellt werden
kann, dass der Hinweis wahrgenommen wird.
Zu Buchstabe d
Buchstabe d nimmt Änderungen der Informationspflichten der Hersteller auf, die
inhaltsgleich den Änderungen in Buchstabe c entsprechen.
Zu Nummer 8
Nummer 8 fügt den neuen § 18a ElektroG ein.
Die ursprüngliche Regelung des § 12 Absatz 2 ElektroG wird in den Absatz 1 überführt.
Das von der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 1 Satz 5 ElektroG entworfene Symbol
zur einheitlichen Sammelstellenkennzeichnung wird als Anlage 3a in das ElektroG überführt
und standardisiert. Da sich eine bestehende Rücknahmepflicht des jeweiligen Vertreibers
für die Verbraucher*innen nicht unmittelbar erschließt, sondern von der jeweiligen
Verkaufsbzw. Lagerfläche abhängig ist, besteht ein Erfordernis, die Rücknahmestellen im Handel
einheitlich zu kennzeichnen. Absatz 2 nimmt entsprechende Konkretisierungen für den
stationären Einzelhandel auf, indem das Symbol nach Anlage 3a farbig und mindestens in
DIN A4 Größe zu verwenden ist, um die Wahrnehmbarkeit der Informationen zu
gewährleisten. Zudem sind im Eingangsbereich Informationen zu ergänzen, wie die
Rücknahme im jeweiligen Einzelhandelsgeschäft (beispielsweise „Verkaufspersonal“,
„Informationstheke“ oder „Rückgabeboxen“) erfolgt. Um bei den Verbraucherinnen und
Verbrauchern die Kenntnis über die Pflicht zur getrennten Erfassung von Elektroaltgeräten
im Sinne von § 10 Absatz 1 ElektroG zu stärken, sieht Absatz 3 vor, dass Vertreiber in
unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort, also beispielsweise am Regal selbst, durch das
Symbol nach Anlage 3 darüber zu informieren haben. Das Symbol der durchgestrichenen
Abfalltonne nach Anlage 3 ist unmittelbar neben der Preisauszeichnung zu platzieren. Das
Symbol soll in Gestalt und Schriftgröße der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt
entsprechen. Absatz 4 sieht entsprechende Konkretisierungen für Vertreiber, die
Elektrooder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, vor.
Zu Nummer 9
Nummer 9 konkretisiert in § 19a ElektroG die Informationspflichten der Hersteller
gegenüber anderen Nutzern als privater Haushalte. Neben einer redaktionellen Klarstellung
in Satz 1 wird festgelegt, dass die entsprechenden Informationen sowohl in schriftlicher wie
auch elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Um sicherzustellen, dass
die Informationen bei der Bestellung entsprechender Produkte auf jeden Fall auch ohne
gesonderte Suche wahrgenommen werden kann, sind sie entweder auf den Seiten mit den
entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung anzuzeigen.
Zu Nummer 10
Nummer 10 nimmt eine Änderung in § 22 Absatz 4 Satz 8 vor. Danach soll der Bericht der
Bundesregierung zu der Frage, ob und inwieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe aus
Altgeräten einzuführen ist, zum 31. Dezember 2026 vorgelegt werden. Der Anteil an
Kunststoffen in EAG variiert zwischen den einzelnen Gerätearten stark. Zudem macht die
Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-V) die
Ausschleusung von Kunststoffen mit polybromierten Flammschutzmitteln erforderlich. Um
eine Bewertung im obigen Sinne durchzuführen, ist daher zunächst eine umfassende
Potenzialanalyse über den Anteil recyclingfähiger Kunststoffe erforderlich. Hierzu hat das
Umweltbundesamt ein entsprechendes Forschungsvorhaben vergeben, auf dessen Basis
bis zum 31. Dezember 2026 der Bericht erstellt werden soll. Hierzu wird der entsprechende
Vorlauf bis Ende 2026 benötigt, da derzeit aus der Datenbasis, die durch das qualifizierte
Monitoring für Kunststoffe nach § 22 Absatz 4 Satz 1 erstellt werden sollte, noch keine
abschließenden Ergebnisse abgeleitet werden können.
Zu Nummer 11
In Nummer 11 werden Änderungen in den Mitteilungspflichten der Hersteller nach § 27
ElektroG aufgenommen.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a nimmt Änderungen in Absatz 1 auf.
Zu Doppelbuchstabe aa
Doppelbuchstabe aa verändert den Meldezyklus für die Mengenmeldungen von ins Ausland
verbrachten Geräten nach Nummer 2 sowie für Gerätemengen, die im Rahmen von sog.
Eigenrücknahmen nach § 16 Absatz 5 ElektroG zurückgenommen worden sind. Die
Hersteller haben die entsprechenden Mengenmeldungen gegenüber der Gemeinsamen
Stelle nicht länger monatlich, sondern gebündelt kalenderjährlich abzugeben. Ziel ist es,
den bürokratischen Aufwand für die Hersteller zu reduzieren.
Zu Doppelbuchstabe bb
Doppelbuchstabe bb eröffnet den Herstellern eine Wahlmöglichkeit darüber, ob die
Mengenmeldung nach 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ElektroG bei der Berechnung der
abzuholenden Mengen verpflichtungsmindernd im Sinne des § 31 Absatz 6 Satz 5 ElektroG
angerechnet werden soll. Soweit über die Behandlung von Elektroaltgeräten
Verwertungserlöse erzielt werden können, kann seitens der Hersteller ein ökonomisches
Interesse an der Behandlung der Altgerätemengen bestehen, die im Rahmen der
Abholkoordination bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholen sind.
Dieses ökonomische Interesse kann dazu führen, dass Eigenrücknahmen nach § 16
Absatz 5 ElektroG zum einen nicht gemeldet und damit nicht der statistischen
Sammelmenge zugerechnet werden können, oder zum anderen kein Interesse der
Hersteller an der Durchführung von Eigenrücknahmen besteht. Über die Wahlmöglichkeit
soll für die Hersteller ein mittelbarer Anreiz gesetzt werden, Eigenrücknahmen im Rahmen
ihrer originären Herstellerverantwortung durchzuführen.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b nimmt Folgeänderungen zu den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 und 4 vor.
Zu Nummer 12
Nummer 12 nimmt Änderungen an § 31 ElektroG vor.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a nimmt Konkretisierungen und rechtliche Klarstellungen bei den
Informationspflichten der Gemeinsamen Stelle in Absatz 1 Satz 4 vor, die insbesondere
darauf abzielen, zusätzlich über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien zu
informieren.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Buchstabe b nimmt eine Folgeänderung zu Nummer 11 auf.
Zu Nummer 13
Nummer 13 nimmt eine Änderung in § 32 Absatz 3 ElektroG auf. Die Gemeinsame Stelle
hat die Mitteilungspflicht nach § 32 Absatz 3 ElektroG gegenüber dem UBA nunmehr
jeweils bis zum 1. Oktober – bislang 1. Juli – des jeweiligen Kalenderjahres zu erfüllen.
Zu Nummer 14
Nummer 14 passt die Bußgeldvorschriften in § 45 Absatz 1 ElektroG an die neuen
Regelungen an und führt die neuen Nummern 13c und 13d ein. Nach der Nummer 13c
begeht auch derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen § 18a Absatz 1 seine
Sammel- und Rücknahmestelle nicht kenntlich macht. Um insbesondere die Erkennbarkeit
einer Sammelstelle im stationären Einzelhandel zu vereinheitlichen, ist deren
Kennzeichnung durch die neu eingeführte Regelung des § 18a Absatz 2 ElektroG
vorgegeben. Der Erkennbarkeit der Sammelstellen im stationären Einzelhandel kommt,
insbesondere auch nach der Erweiterung der Pflicht zur Vertreiberrücknahme nach § 17
Absatz 1 ElektroG auf den Lebensmitteleinzelhandel, eine wichtige Bedeutung zu, da die
Nutzung der Sammel- und Rücknahmestellen auch stark davon abhängt, dass sie als
solche durch die Verbraucher*innen identifiziert werden können. Deren Erkennbarkeit trägt
also auch dazu bei, dass EAG ordnungsgemäß entsorgt werden und damit keine Gefahr
für Mensch und Umwelt darstellen, Rohstoffe zurückgewonnen werden können und das
Risiko von Bränden durch batteriehaltige Geräte reduziert wird, die unsachgemäß im
Hausmüll entsorgt werden. Dies wird auch in der neuen Bußgeldvorschrift in Nummer 13c
abgebildet. Nach der Nummer 13d begeht auch derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der
entgegen §18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine
Information oder einen Hinweis, nicht oder nicht gibt. Die Kenntnis der Verbraucher*innen
darüber, dass ein Elektrogerät erworben wird und damit auch die Pflicht zur getrennten
Erfassung besteht, ist wesentlich, damit die Geräte nach ihrer Nutzungsphase einer
getrennten Erfassung zugeführt werden. Nur so wird sichergestellt, dass EAG auch
ordnungsgemäß entsorgt werden und damit keine Gefahr für Mensch und Umwelt
darstellen. Die Nummer 13d erstreckt sich dabei auch auf Vertreiber, die Elektro- oder
Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten. Bislang war
gegenüber den Herstellern nur die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der
Informationspflichten nach § 18 Absatz 4 ElektroG bußgeldbewährt. Diese erstreckt sich
nunmehr auch auf die Informationspflichten gegenüber anderen Nutzern als privaten
Haushalten gemäß § 19a ElektroG.
Zu Nummer 15
Nummer 15 fasst die Übergangsvorschriften in § 46 ElektroG neu.
Absatz 1 nimmt eine Übergangsvorschrift für die nach § 17 Absatz 1a ElektroG neu zur
Rücknahme verpflichteten Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten auf. Diese
haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 Zeit, entsprechende Rücknahmestellen
einzurichten. Damit soll den Betroffenen ausreichend Zeit gegeben werden, um die
organisatorischen Vorkehrungen für die Einrichtung einer Rücknahmestelle zu treffen.
Vertreiber, die zum Stichtag keine elektronischen Einweg-Zigaretten mehr im Sortiment
führen, sind nicht zu deren Rücknahme verpflichtet.
Absatz 2 sieht eine Übergangsvorschrift für die neu konkretisierte Kennzeichnungspflicht
der Sammel- und Rücknahmestellen nach § 18a Absatz 2 bis 4 ElektroG vor. Da die
Umsetzung der Kennzeichnungsvorgaben einen organisatorischen Vorlauf braucht, wird
den Vertreibern eine Übergangszeit von sechs Monaten gewährt.
Absatz 3 entspricht wortgleich dem bisherigen § 46 Absatz 9 ElektroG. Die dort genannten
Stichtage sind für die Fortschreibung der aufgelaufenen Abhol- und
Aufstellungsanordnungen auch weiterhin von Bedeutung.
Zu Nummer 16
Nummer 16 führt eine neue Anlage 3a ein.
Entsprechend der Vorgabe nach § 31 Absatz 1 Satz 5 ElektroG hat die Gemeinsame Stelle
ein Symbol zur einheitlichen Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen
entworfen. Die einheitliche Kennzeichnung der Sammel- und Rücknahmestellen erhöht die
Erkennbarkeit für die Verbraucher*innen und kann insbesondere im stationären Handel
sowie im Onlinehandel dazu beitragen, dass die Stellen stärker als bislang für die Rückgabe
genutzt werden. Um die Erkennbarkeit zu erhöhen, soll das Symbol entsprechend der
Farbanwendungen verwendet werden.
Zu Artikel 2
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Drucksache 401/25 - 26 -]
Relationen
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