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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 401/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes [Bundesrat Drucksache 401/25 15.08.25 U - Fz - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes A. Problem und Ziel Die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten wird aktuell durch zwei zentrale Herausforderungen geprägt: Angesichts des Verfehlens der EU-rechtlich vorgegebenen Sammelquote besteht zum einem das Erfordernis, die Sammelmenge zu steigern. Zum anderen sollen Brandrisiken, die durch Lithium-Batterien verursacht werden, die in immer mehr Elektrogeräten auch fest verbaut sind, minimiert werden. Mit der gegenständlichen Novelle sollen beide Aspekte adressiert werden. Zum einen soll die Entnahme von Lithium-Batterien bei der Erfassung an der kommunalen Sammelstelle verbessert werden. Zum anderen sollen über die Verstärkung und Vereinheitlichung der Verbraucherinformation mehr Elektroaltgeräte (EAG) getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall erfasst werden. Aktuell werden in Deutschland mehrere Millionen elektronische Einweg-Zigaretten pro Jahr verkauft. Diese Einwegprodukte fallen als Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), werden jedoch zum Teil durch die Nutzenden nicht als solche wahrgenommen und dementsprechend nicht ordnungsgemäß entsorgt. Ziel der Novelle des ElektroG ist es insofern auch, für diese Produkte weitere verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten zu etablieren. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. B. Lösung An den kommunalen Wertstoffhöfen, an denen aktuell rund 80 Prozent der getrennt gesammelten EAG aus privaten Haushalten erfasst werden, werden die Vorgaben für die Einsortierung von EAG weiter konkretisiert, um die Entnahme von Lithium-Batterien und die Erfassungsqualität durch Verhinderung von Beschädigungen insgesamt zu verbessern. Zudem wird die Verbraucherkommunikation bundesweit weiter vereinheitlicht und am Point-of-sale unmittelbar über die Pflicht zur getrennten Erfassung informiert. Um die Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten verbrauchernah auszuweiten, sollen diese grundsätzlich an allen Verkaufsstellen, an denen diese erworben werden können, auch zurückgegeben werden können. C. Alternativen Keine. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die ordnungsmäße Entsorgung von Elektro- und Elektrogeräten im Jahr 2015 und mit seiner Novellierung im Jahr 2021 sind Rücknahmestrukturen etabliert und bereits ausgebaut worden. Bedingt durch die aktuellen Entwicklungen bedarf es weitergehender Regelungen, um die Sammelmenge über die Abgabe an den Sammelstellen zu steigern. Daher soll die Erkennbarkeit der Sammel- und Rücknahmestellen bundesweit vereinheitlicht werden. Dass derzeit die entsprechenden Stellen häufig nicht ausreichend erkennbar sind, zeigt, dass freiwillige Maßnahmen dabei nicht ausreichend sind. Zudem sollen die Anforderungen an die Erfassungsqualität konkretisiert werden. Im Hinblick auf die elektronischen Einweg-Zigaretten ist die Verdichtung der verbrauchernahen Rückgabemöglichkeiten verhältnismäßiger als ein Inverkehrbringungsverbot über die Regelungen der Produktverantwortung nach den §§ 23 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angesehen worden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Entwurf enthält sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Wirtschaft, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. Daneben enthält der Entwurf auch Vorgaben, die neue Informationspflichten begründen oder bestehende Informationspflichten ändern und damit Bürokratiekosten hervorrufen. Insgesamt ergibt sich gegenüber den Regelungen des bestehenden ElektroG ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 2,01 Mio. Euro. Davon entfallen rund 0,3 Mio. Euro auf Informationspflichten. Da die geplanten Regelungen nicht in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, sondern auf zusätzliche nationale Initiativen erfolgen, ist ein Anwendungsfall der „One-in, one-out“- Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) und der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand ist vollständig zu kompensieren. Der neue jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,01 Mio. Euro soll über die geplanten Einsparungen des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batt-EU-AnpG) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vollständig kompensiert werden. Hinzu kommt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 3,4 Mio. Euro. Kosten in Höhe von rund 550 000 Euro entfallen dabei auf Informationspflichten der Wirtschaft. Die Bundesregierung evaluiert die Wirkungen und die Zielerreichung sowie die Höhe des Erfüllungsaufwandes insbesondere des § 17 Absatz 1a sowie § 18a spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 1. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Entwurf enthält zudem sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Verwaltung, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. Gegenüber den bisherigen Regelungen im ElektroG ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 110 000 Euro, der in vollem Umfang auf die Länder entfällt. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 120 000 Euro, der in vollem Umfang auf die Länder und Kommunen entfällt. F. Weitere Kosten Ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kosten auf die Verbraucherpreise umgelegt werden, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 401/25 15.08.25 U - Fz - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein dringlicher Umsetzungsbedarf der Regelungen in Anbetracht der Belastungssituation für die Entsorgungswirtschaft durch unsachgemäß entsorgte Lithium-Batterien und mögliche damit ausgelöste Brandereignisse besteht. Zudem hat die Europäische Kommission gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes1 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen“. b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 3a Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen“. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 11c wird die folgende Nummer 11d eingefügt: „11d. Lager- und Versandfläche: alle im In- oder Ausland gelegenen Flächen, die genutzt werden, um beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln den Verkaufsprozess durch Lagerung, Kommissionierung oder Verpacken der Elektro- und Elektronikgeräte für den Endnutzer zu ermöglichen oder zu unterstützen; zur Lagerfläche gehört, unabhängig von der Regalgrundfläche, die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden;“. b) Nach Nummer 21 wird die folgende Nummer 21a eingefügt: „21a. elektronische Einweg-Zigarette: elektronische Zigarette nach Artikel 2 Nummer 16 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2014/40, die nicht dazu konzipiert und bestimmt ist, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden;“. c) In Nummer 24 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen. 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2021 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2024/884 (ABl. L 884 vom 19.3.2024, S. 1) geändert worden ist. 3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Besitzer“ durch die Angabe „Endnutzer“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den in Absatz 1 genannten Gruppen 1, 4 und 6 unter seiner Aufsicht zu erfolgen.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden. An der Sammelstelle ist die Separierung von gebrauchten Geräten, die keine Altgeräte sind, zum Zweck der Wiederverwendung zulässig.“ 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgenden Absatz 1a eingefügt: „(1a) Vertreiber, die elektronische Einweg-Zigaretten im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Einweg-Zigaretten, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Einweg-Zigarette geknüpft werden“. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 gilt“ durch die Angabe „Die Absätze 1 und 1a gelten“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 14 Absatz 2 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1 und 2“ eingefügt. bb) In Satz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe „Schadstoffe“ die Angabe „oder Batterien“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder Absatz 1a“ eingefügt. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. ccc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,“. ddd) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ die Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,“. eee) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7. bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „sichtbar“ die Angabe „und leicht auffindbar“ eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. bbb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,“. ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: 3. „ die Entnahmepflicht der Endnutzer für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,“. ddd) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen sowie diese Informationen zusätzlich auf der Website des Herstellers gut sichtbar und leicht auffindbar zu veröffentlichen.“ 8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen (1) Die nach § 12 Berechtigten haben dafür zu sorgen, dass von ihnen eingerichtete Sammel- und Rücknahmestellen gegenüber den Endnutzern durch das Symbol nach Anlage 3a kenntlich gemacht sind. (2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt. (3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben in ihrem Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol nach Anlage 3 in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind. (4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.“ 9. § 19a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Pflicht nach § 10 Absatz 1“ durch die Angabe „Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen.“ 10. In § 22 Absatz 4 Satz 8 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt. 11. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer ersetzt: „die je Geräteart im Kalenderjahr ins Ausland verbrachten verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden sind; dabei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen“. bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer ersetzt: „die von ihm je Geräteart im Kalenderjahr nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte“. cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 ist anzugeben, ob eine Anrechnung der Mengenmitteilung nach § 31 Absatz 6 Satz 5 erfolgen soll.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen.“ bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.“ 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt: 2. „ deren Entnahmepflicht für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, 3. deren Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,“. cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 4 bis 6. dd) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „des Symbols nach Anlage 3.“ durch die Angabe „der Symbole nach den Anlagen 3 und 3a.“ ersetzt. b) In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen. c) Absatz 6 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Entsprechend der Angabe nach § 27 Absatz 1 Satz 4 wird das Gewicht der von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zurückgenommenen Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, auf seinen jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet.“ 13. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Juli“ durch die Angabe „Oktober“ ersetzt. 14. Nach § 45 Absatz 1 Nummer 13b werden die folgenden Nummern 13c und 13d eingefügt: „13c. entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist, 13d. entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,“. 15. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: „§ 46 Übergangsvorschriften (1) Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten, die nach § 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Einweg-Zigaretten mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet. (2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen. (3) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 16. März 2005 geltenden Fassung ermittelt worden sind. Satz 1 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 20. Oktober 2015 geltenden Fassung im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.“ 16. Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6) Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen Technische Beschreibung: a) Das Logo ist vierfarbig auf weißem Fond abzubilden. Der Abstand vom Inhalt zum Dateirand beträgt 1,5 mal die Stärke des Pfeils. Die Buchstaben sind in Grau und das Zeichen in Grün abzubilden. Für die Farbanwendungen gilt: Vierfarbig nach Euroskala (4c): Grün-Anteil (cyan = 91 %, magenta = 18 %, yellow = 100 %, black = 4 %). Schwarz-Anteil (black = 80 %). Pantone (pant): Grün-Anteil (Pantone 3298). Schwarz-Anteil (black = 80 %). HKS (hks): Grün-Anteil (HKS 58 E). Schwarz-Anteil (black = 80 %). b) Bei einfarbiger Verwendung des Logos werden die Buchstaben und der Grünanteil in 100 % Schwarz abgebildet.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. EU-Rechtsakte: Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1; L 150 vom 17.6.2015, S. 24; L 040 vom 17.2.2016, S. 16; L 255 vom 4.10.2019, S. 7), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik- Altgeräte. Die Richtlinie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Mindestsammelquote von 65 Prozent gemessen an den durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor. Mit einer Sammelquote von 38,6 Prozent für das Berichtsjahr 2021 liegt Deutschland derzeit deutlich unter der vorgegebenen europäischen Zielmarke. Trotz der Verdichtung der Sammel- und Rücknahmeinfrastruktur über die Weiterentwicklung der rechtlichen Regelungen in den vergangenen Jahren bedarf es weiterer Maßnahmen, um die Sammelmengen zu steigern. Hier ist es erforderlich, die Verbraucher*innen besser über die Pflicht zur getrennten Erfassung von Elektroaltgeräten zu informieren sowie auch die Erkennbarkeit der Sammel- und Rücknahmestellen zu stärken. Insbesondere dem Einzelhandel kommt aufgrund seiner Verbrauchernähe hier eine zentrale Rolle zu. Zunehmend werden in Elektrogeräten Lithium-Ionen-Batterien verbaut, die durch eine unsachgemäße Handhabung bei Beschädigung aufgrund ihrer hohen Energiedichte zu Brandrisiken führen. Dieses Brandrisiko soll mit der vorliegenden Novelle adressiert werden. Zentraler Ansatzpunkt ist dabei die Entnahme von leicht entnehmbaren Batterien an der Sammelstelle bzw. die separate Erfassung von EAG mit nicht oder nicht leicht entnehmbaren Batterien in separaten Sammelbehältnissen, um den höheren Sicherheitsanforderungen bei Sammlung und Transport entsprechen zu können. Hierzu bedarf es sowohl einer verbesserten Verbraucherinformation als auch einer besseren und vorsichtigeren Einsortierung der EAG an der kommunalen Sammelstelle durch die Mitarbeiter*innen auf den Wertstoffhöfen. Über die Novelle werden beide Aspekte adressiert. Aktuell werden in Deutschland mehrere Millionen elektronische Einweg-Zigaretten pro Jahr verkauft. Diese Einwegprodukte fallen als Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) werden jedoch zum Teil durch die Nutzer*innen nicht als solche wahrgenommen und dementsprechend nicht ordnungsgemäß entsorgt. Ziel ist es, für diese Produkte weitere verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten zu etablieren und sie einer hochwertigen Verwertung im Sinne des ElektroG zuzuführen. Im Sinne der Abfallhierarchie und des Ressourcenschutzes ist eine längere Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten essenziell. Künftig soll daher auch die Sammlung von gebrauchten Geräten an der kommunalen Sammelstelle ermöglicht werden, um diese Geräte einer direkten Wiederwendung zuführen zu können. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge sowie zur Minimierung von Brandrisiken durch unsachgemäße Behandlung von Lithium-Batterien bei der Sammlung und Erfassung von Elektroaltgeräten implementiert werden. Dies betrifft vor allem eine Verstärkung und Vereinheitlichung der Verbraucher*inneninformation sowie eine Konkretisierung der Vorgaben zur Einsortierung von EAG an der kommunalen Sammelstelle, an der etwa 80 Prozent der getrennt gesammelten EAG aus privaten Haushalten erfasst werden. Daneben sollen weitere Aspekte adressiert werden, um die getrennte Erfassung von EAG vom unsortierten Siedlungsabfall zu fördern. Hierzu werden die Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten verbrauchernah verdichtet, indem diese grundsätzlich an allen Verkaufsstellen zurückgegeben werden können. Zudem werden Anreize für die Hersteller gesetzt, um verstärkt eigeninitiativ Eigenrücknahmen von EAG durchzuführen. III. Alternativen Keine. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten im Jahr 2015 (BGBl. I S. 1739) wurden bereits in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben Maßnahmen ergriffen, die einen Ausbau der Rücknahmestrukturen und damit eine Steigerung der Sammelmenge erreichen sollten. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des ElektroG wurden diese Maßnahmen nochmals verstärkt, jedoch ist die Menge der Altgeräte, die einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden im Vergleich zu den Vorjahren rückläufig bzw. stagniert. Gleichzeitig steigt die in Verkehr gebrachte Menge an neuen Elektrogeräten in Deutschland in den letzten Jahren kontinuierlich an. Dies verstärkt die Herausforderungen zur Steigerung der Sammelmenge nochmals, um das vorgegebene Sammelziel zu erreichen. Es bedarf daher weitergehender Regelungen, um die EU- rechtlichen Vorgaben in der Zukunft erfüllen zu können. Freiwillige Maßnahmen sind dabei nicht ausreichend. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Minimierung von Brandrisiken bei der Erfassung von Lithium-Batterien im Rahmen der EAG-Sammlung sowie für weitere Maßnahmen, die durch den Gesetzentwurf adressiert werden sollen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen die Wirtschaft, sowie im speziellen die Abfallwirtschaft. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und Nummer 24 unterfallen die Gebiete des Rechts der Wirtschaft und der Abfallwirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes). Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern ist es erforderlich, dass alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligten, dieselben Anforderungen nach dem ElektroG zu erfüllen haben. Ebenfalls ist aus Verbraucherperspektive, eine bundeseinheitliche Kennzeichnung und Information über die Pflichten nach dem ElektroG erforderlich, um ein einheitliches Informationsniveau zu gewährleisten. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf beinhaltet keine wesentliche Rechtsvereinfachung. Durch die Reduzierung des Meldezyklus für zwei Mitteilungspflichten der Hersteller ergibt sich eine geringe Verwaltungsvereinfachung für die betroffenen Hersteller, da die entsprechenden Daten nicht länger monatlich, sondern gebündelt jährlich gegenüber der Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zu melden sind. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf Anforderungen an die Bewirtschaftung von Elektroaltgeräten vorgibt und hierüber Sekundärrohstoffe für neue Produkte bereitgestellt werden, leistet er einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 12.5, das Abfallaufkommen durch Vermeidung, Verminderung, Wiederverwertung und Wiederverwendung bis 2030 deutlich zu verringern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er vor dem Hintergrund sich verknappender Ressourcen durch die getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten und deren sachgerechte Behandlung und Verwertung einen Beitrag zur Rückgewinnung und somit zu einer dauerhaften Verfügbarkeit dieser Rohstoffe leistet. Hierdurch wird die Effizienz der Ressourcennutzung gesteigert und der Primärrohstoffverbrauch im Sinne des Indikators 12.1ba der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie verringert. Das Regelungsvorhaben setzt Anreize für Verbraucherinnen und Verbraucher, mehr Elektroaltgeräte einer getrennten Erfassung zuzuführen. Im Sinne der Abfallhierarchie sind Elektroaltgeräte im Anschluss vor ihrer Verwertung auf ihre Eignung zur Wiederverwendung und Vorbereitung zur Wiederverwendung zu prüfen. Indem Geräte repariert werden und erneut dem Markt zur Verfügung gestellt werden, werden Potenziale für einen nachhaltigen Konsum erschlossen. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung nach der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie: Prinzip 1 – Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden: Das Regelungsvorhaben leistet einen wichtigen Beitrag zu einem nachhaltigeren Umgang mit Elektroaltgeräten sowie einer gerechten Verteilung von Entsorgungskosten. Durch die getroffenen Regelungen wird dafür Sorge getragen, dass die Hersteller im Rahmen ihrer Produktverantwortung die Kosten für die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten übernehmen. Dadurch werden zugleich absehbare Belastungen für kommende Generationen vermieden, da eine dauerhafte und nachhaltige Bewirtschaftung von Elektroaltgeräten sichergestellt wird. Prinzip 3 – Natürliche Lebensgrundlage erhalten: Durch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und gemeinwohlverträgliche Beseitigung der Elektroaltgeräte auf der Grundlage der getroffenen Regelungen werden Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit vermieden. Prinzip 4 – Nachhaltiges Wirtschaften stärken: Durch die getrennte Erfassung von Elektroaltgeräten und deren sachgerechte Behandlung und Verwertung leisten die getroffenen Regelungen einen Beitrag zur Rückgewinnung und somit zu einer dauerhaften Verfügbarkeit dieser Rohstoffe. Hierdurch wird die Effizienz der Ressourcennutzung gesteigert. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen weder für den Bund noch für die Länder Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. 4. Erfüllungsaufwand Das Statistische Bundesamt hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Änderung des ElektroG ermittelt. Hierbei handelt es sich um eine Schätzung, die auf Grundlage von Informationen nationaler Behörden und der Wirtschaftsbeteiligten vorgenommen wurde. Die Änderung des ElektroG nimmt dabei auch Änderungen und Ergänzungen an Vorgaben des ElektroG vor, die auch schon bisher Erfüllungsaufwand bei den Normadressaten verursacht haben. Insofern wurde nur der zusätzliche Erfüllungsaufwand ermittelt. Im Folgenden werden die gesetzlichen Vorgaben und die dazugehörige Änderung des Erfüllungsaufwandes getrennt nach Normadressaten detailliert dargestellt. 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Entwurf des Gesetzes nicht. Der Aufwand wird für die Bürgerinnen und Bürger leicht reduziert, indem die Rückgabemöglichkeiten im Einzelhandel bekannter gemacht werden und für Einweg-E-Zigaretten zusätzliche Rückgabemöglichkeiten geschaffen werden. 4. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Gesetzentwurf enthält sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Wirtschaft, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. Daneben enthält der Entwurf auch Vorgaben, die Informationspflichten begründen oder ändern und damit Bürokratiekosten hervorrufen. Mit der Abschätzung des Erfüllungsaufwandes wird lediglich der Aufwand für neue Vorgaben als auch die Differenz bei Änderungen bestehender Vorgaben der Verwaltung dargestellt. Insgesamt fällt folgender Erfüllungsaufwand an: Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 2.016 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 315 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 3.418 davon Anschaffung oder Nachrüstung von Maschinen, Anlagen, Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen (in Tsd. Euro): 2.870 davon Einmalige Informationspflicht (in Tsd. Euro): 548 Da die geplanten Regelungen nicht in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, sondern auf zusätzliche nationale Initiativen erfolgen, ist ein Anwendungsfall der „One-in, one-out“- Regel für neue Regelungsvorhaben der Bundesregierung begründet (siehe Kabinettbeschluss vom 25. März 2015) und der zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwand ist vollständig zu kompensieren. Der jährliche Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,01 Mio. Euro soll über die geplanten Einsparungen des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batt-EU-AnpG) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vollständig kompensiert werden. Im Einzelnen: Informationspflichten der Wirtschaft Für die folgenden Vorgaben sind Aufwände von unter 100.000 € zu erwarten: 1. Anbringung des Sammelstellen-Logos; § 18a Absatz 2 ElektroG: Mit der gesetzlichen Neureglung werden konkretisierende Vorgaben zur Kennzeichnung in Einzelhandelsgeschäften gemacht. Das Sammelstellen-Logo soll im Eingangsbereichs des Ladens angebracht werden und Informationen zur Rückgabe im Ladengeschäft enthalten. Vor dem Hintergrund des nur sehr geringen Zeitaufwandes für das Aufbringen des Logos ist von einem Erfüllungsaufwand weiter unter 100.000 € zu rechnen. 2. Erweiterung der Informationspflichten der Hersteller gegenüber Privatpersonen; § 18 Absatz 4 ElektroG: Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigte sind verpflichtet Privatpersonen zum Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- und Elektronikgeräten über verschiedenes zu informieren. Nach der neuen gesetzlichen Regelung sollen die Informationen auch gut sichtbar auf der Homepage des Herstellers oder vor oder bei der Bestellung gut sichtbar angezeigt werden. Vor dem Hintergrund des nur sehr geringen erforderlichen Zeitaufwandes für das Einpflegen der bestehenden Informationen in die elektronischen Medien ist von einem Erfüllungsaufwand unter 100.000 € auszugehen. 3. Ergänzende Informationspflichten der Hersteller gegenüber gewerblichen Endnut-zern; § 19a Satz 2 ElektroG: Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu informieren. Vor dem Hintergrund des nur sehr geringen Zeitaufwandes und der relativ geringen Fallzahl von rund 650 Herstellern ist für die Ergänzung der bestehenden Informationen mit einem Erfüllungsaufwand weiter unter 100.000 € zu rechnen. Darüber hinaus ist folgender Erfüllungsaufwand zu erwarten: Vorgabe 4.2.1 (Weitere Vorgabe): Rücknahmeverpflichtung elektronische Einweg- Zigaretten; § 17 Absatz 1a ElektroG Nach der gesetzlichen Neuregelung sollen Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten verpflichtet werden, diese unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche zurückzunehmen. Hierzu müssen Sammelstellen eingerichtet und diese betrieben werden. Elektronische Einweg-Zigaretten werden in Lebensmittelgeschäften, Kiosken, Tankstellen oder in Tabakgeschäften verkauft. Dem Handelsverband Deutschland liegen keine vollständigen Daten vor. Gemäß dessen wird die Fallzahl anhand verschiedener Quellen geschätzt. In Deutschland gibt es rund 34 000 Lebensmittelgeschäfte (Information Resources Inc.; Grundgesamtheiten 2022 Deutschland; 2022; www.iriworldwide.com/IRI/media/IRI-Clients/International/de/GG2022_Deutsch.pdf ), rund 16 000 Tankstellen (Statistisches Bundesamt; Jahresstatistik im Handel, www- genesis.destatis.de/datenbank/beta/url/689a4e24), rund 17 000 Einzelhändler mit Tabakwaren (Statistisches Bundesamt; Jahresstatistik im Handel, www- genesis.destatis.de/datenbank/beta/url/689a4e24) und rund 40 000 Kioske (Globis Consulting, Kioskstudie 2021: Markt, Betreiber und Kioskshopper; www.globis- consulting.com/reports/kioskstudie-marktubersicht-betreiber-und-kioskshopper/). Dementsprechend wird eine Fallzahl von rund 107 000 Vertreibern angenommen. Vertreiber von Lebensmitteln mit mehr als 800 Quadratmeter Fläche sind bereits jetzt zu der Rücknahme von Elektrogeräten bis 25 cm verpflichtet, so dass diese die Voraussetzungen für eine Rücknahme von elektronischen Einweg-Zigaretten bereits erfüllen. Demzufolge reduziert sich die Fallzahl um 25 000 auf 82 000 (= 107 000 - 25 000). Für die Sammlung der elektronischen Einweg-Zigaretten müssen Behältnisse beschafft werden. Es ist anzunehmen, dass Kioske oder Tankstellen analog zur Sammlung von Batterien ein Pappbehältnis im Verkaufsraum aufstellen und im Lager größere stabile Behältnisse haben. Internetrecherchen zeigen, dass hierfür Kosten in Höhe von rund 35 Euro entstehen. Dementsprechend entsteht für die Umrüstung einmaliger Umstellungsaufwand von rund 2,9 Mio. Euro (= 82 000 * 35) und ist der Kategorie des einmaligen Erfüllungsaufwands „Anschaffung oder Nachrüstung von Maschinen, Anlagen, Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen “ zuzuordnen. Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 82 000 0 0 35 0 2 870 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 2 870 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 2 870 Die aufgestellten Behältnisse sind regelmäßig zu leeren. Hierfür kommt eine Abgabe der gesammelten Einweg-E-Zigaretten an die Hersteller, eine Eigenverwertung oder die Übergabe in die kommunale Sammlung am Wertstoffhof in Frage. Es liegen keine Daten vor, wie die betroffenen (Kleinst-)Vertreiber dieser Pflicht nachkommen werden. Es ist aber anzunehmen, dass nur wenige Vertreiber die gesammelten Einweg-E-Zigaretten selbst verwerten oder an die Hersteller weitergeben, sondern diese überwiegend in die kommunale Sammlung am Wertstoffhof übergeben werden. Demzufolge wird die freie Annahme getroffen, dass 5 Prozent aller Vertreiber die zurückgegebenen elektronischen Einweg-Zigaretten selbst verwerten oder einem Hersteller übergeben. Es wird somit eine Fallzahl von 4 100 (= 82 000 * 0,05) abgezogen und eine Fallzahl von 77 900 betroffenen Vertreibern angenommen. Zusätzlich wird angenommen, dass durchschnittlich ein bis zwei Leerungen im Jahr erforderlich werden. Hierfür ist ein Verbringen der Behältnisse zum kommunalen Wertstoffhof erforderlich. Im Leitfaden für den Erfüllungsaufwand werden die durchschnittlichen Wegezeiten auf der Verwaltungsebene Kreis mit einer Wegezeit von 22 Minuten sowie Wegesachkosten von 3,10 Euro angesetzt. Hinsichtlich der Lohnkosten wird der durchschnittliche Lohnsatz des Handels mit niedrigem Qualifikationsniveau von 21,60 Euro pro Stunde angesetzt. Ausgehend von diesen Annahmen wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 1,7 Mio. Euro geschätzt. Jährlicher Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 155.800 22 21,60 3,10 1.228 483 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 1.701 Vorgabe 4.2.2 (Informationspflicht): Meldepflicht für Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten, § 29 ElektroG Nach der gesetzlichen Änderung werden Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten und E-Zigaretten ebenfalls zu den Meldepflichten nach § 29 verpflichtet, wenn sie die Kriterien nach § 17 Absatz 5 erfüllen. Die Meldepflicht besteht nur für die Vertreiber, die die Altgeräte selbst verwerten und nicht an Hersteller oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger übergeben. Es liegen keine Daten vor, wie viele Vertreiber von der Meldeplicht betroffen sein werden. Analog zur Vorgabe 4.2.1 kämen 82 000 Vertreiber in Betracht. Es ist aber anzunehmen, dass nur wenige Vertreiber die gesammelten elektronischen Einweg-Zigaretten selbst verwerten, sondern vielmehr diese an den Hersteller oder einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger weitergeben. Demzufolge wird die freie Annahme getroffen, dass 5 Prozent aller Vertreiber die zurückgegebenen elektronischen Einweg-Zigaretten selbst verwerten. Es wird somit eine Fallzahl von 4 100 (= 82 000 * 0,05) angenommen. Der Zeitaufwand wird mit 180 Minuten pro Jahr angenommen. Vertreiber, die die gesammelten elektronischen Einweg-Zigaretten selbst verwerten, haben diese einer nach dem ElektroG zertifizierten Erstbehandlungsanlage zu übergeben und erhalten nach Abschluss des Behandlungsverfahrens eine entsprechende Mengendokumentation der EBA. Diese Daten sind anschließend einmal jährlich elektronisch im Mengenmeldungsportal der Stiftung Elektro-Altgeräte Register einzutragen. Unter Heranziehung des durchschnittlichen Lohnsatzes des Handels (vgl. Lohnkostentabellen 2021, Tabelle 2, Wirtschaftsabteilung G47/Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) mit 25,50 Euro pro Stunde wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 313.650 Euro geschätzt. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 4 100 180 25,50 0 314 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 314 Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Hinweispflicht; § 18a Absatz 3 und 4 ElektroG Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a sowie Absatz 2 Satz 1 zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, sind verpflichtet, die Endverbraucher an der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Elektrogeräten befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Symbol nach Anlage 3 und dem Symbol nach Anlage 3a ElektroG darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind. Die Hinweisschilder sollen am Point-of-Sale/Regal angebracht werden. Auch bei einem Vertrieb unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln sollen die Symbole auf der Webseite sichtbar werden. Die Fallzahl ist analog zu der Fallzahl der Vorgabe 4.2.3 und wird mit 135 000 Vertreibern, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a sowie Absatz 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, geschätzt. Für das Erfüllen der Hinweispflicht wird angenommen, dass ein Zeitaufwand von acht Minuten (Leitfaden, Anhang 5, Standardaktivitäten 1, 3, 8 und 12 in einfacher Komplexität) für das Erstellen und Anbringen von Hinweisschildern/Symbolen anfällt. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde (vgl. Lohnkostentabellen 2021, Tabelle 2, Wirtschaftsabteilung G47/Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 460 000 Euro und ist der Kategorie des einmaligen Erfüllungsaufwands „Einmalige Informationspflicht “ zuzuordnen. Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 135 000 8 25,50 0 459 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 459 Vorgabe 4.2.4 (Informationspflicht): Mitteilungspflichten der Hersteller § 27 Absatz 1 Nummer 2 ElektroG Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung müssen Hersteller monatliche Meldungen an die Gemeinsame Stelle über ihre sog. mittelbaren Exporte machen. Die gesetzliche Neuregelung sieht eine Reduzierung von monatlichen Meldungen zu einer jährlichen Meldung vor. Die Fallzahl wird analog zu der Vorgabe „Mitteilung bestimmter Mengenströme durch die Hersteller an die Gemeinsame Stelle“ mit der ID: 2006100610423028 in OnDEA mit 12 000 angenommen. Der Zeitaufwand für die monatlichen Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 entspricht laut OnDEA (ID 2006100610423028) 0,1 Minuten pro Fall. Unter Heranziehung dieses Zeitaufwands für die Reduzierung der Mitteilungspflicht nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 von monatlich auf jährlich ergibt sich pro Fall eine Reduktion des Zeitaufwands von 0,09 Minuten. Unter Berücksichtigung eines mittleren Lohnsatzes für Verarbeitendes Gewerbe mit 40,80 pro Stunde wird eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands um ca. 730 Euro geschätzt. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 12 000 - 0,09 40,80 0 - 0,73 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) - 0,73 Vorgabe 4.2.5 (Informationspflicht): Mitteilungspflichten der Hersteller § 27 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 16 Absatz 5 ElektroG Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung müssen Hersteller monatliche Meldungen an die Gemeinsame Stelle machen. Die gesetzliche Neuregelung sieht eine Reduzierung von monatlichen Meldungen zu einer jährlichen Meldung vor. Die Fallzahl wird analog zu der Vorgabe „Mitteilung bestimmter Mengenströme durch die Hersteller an die Gemeinsame Stelle“ mit der ID: 2006100610423028 in OnDEA mit 12 000 angenommen. Der Zeitaufwand für die monatlichen Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 bis 9 entspricht laut OnDEA (ID 2006100610423028) 0,1 Minuten pro Fall. Unter Heranziehung dieses Zeitaufwands für die Reduzierung der Mitteilungspflicht nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 von monatlich auf jährlich ergibt sich pro Fall eine Reduktion des Zeitaufwands von 0,09 Minuten. Unter Berücksichtigung eines mittleren Lohnsatzes für Verarbeitendes Gewerbe mit 40,80 pro Stunde wird eine Reduktion des jährlichen Erfüllungsaufwands um ca. 730 Euro geschätzt. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 12 000 - 0,09 40,80 0 - 0,73 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) - 0,73 4. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Gesetzentwurf enthält sowohl neue als auch geänderte Vorgaben an die Verwaltung, die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand haben. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 110 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 110 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 120 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): 120 Mit der Abschätzung des Erfüllungsaufwandes wird lediglich der Aufwand für neue Vorgaben als auch die Differenz bei Änderungen bestehender Vorgaben der Verwaltung dargestellt. Sie stellt mithin keine Vollkostenrechnung nach gebührenrechtlichen Maßstäben dar. Ein jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nur auf Landesebene. Eine Belastung des Bundeshaushaltes erfolgt hierdurch folglich nicht. Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.3.1: Einsortierung der Elektrogeräte; § 14 Absatz 2 ElektroG Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung ist es möglich, dass bei Abgabe von Elektrogeräten an kommunalen Sammelstellen die Bürgerinnen und Bürger die Sammelbehälter selbst befüllen können. Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass die Befüllung der Sammelbehälter für die Sammelgruppen 2 (Bildschirme), 3 (Lampen) und 5 (Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik) ausschließlich durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Entsorgers erfolgt. Laut Umweltbundesamt bestehen rund 2 400 kommunale Sammelstellen (Umweltbundesamt; Elektroaltgeräte; www.umweltbundesamt.de/themen/ abfallressourcen/produktverantwortung-in- derabfallwirtschaft/elektroaltgeraete#elektronikaltgerate-in-deutschland). Es ist anzunehmen, dass in einem Teil der Sammelstellen die Annahme und Einsortierung bereits durch einen Mitarbeiter erfolgt und hier keine Anpassungen notwendig sind. Unter der freien Annahme, dass dies in 50 Prozent der Fälle bereits erfolgt, ergibt sich eine Fallzahl von 1 200 (= 2 400 * 0,50). Es ist anzunehmen, dass beispielsweise auch eine Ausweitung des bisherigen Aufgabenbereiches der Wertstoffhofmitarbeiter ausreichend sein dürfte und kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Bei Sammelstellen, die über keine zentrale Abgabestelle verfügen, kann eine Einrichtung eines Annahmetisches notwendig werden. Hier werden Sachkosten von 100 Euro geschätzt. Demzufolge wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 120 000 Euro angenommen. Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 200 0 0 100 0 120 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 120 Vorgabe 4.3.2: Vollzug Ordnungswidrigkeiten Hersteller; § 45 Absatz 1 Nummer 13c ElektroG Hersteller, die nach § 19a die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise informieren, handeln ordnungswidrig. Diese sollen nach der neuen gesetzlichen Regelung geahndet werden. Analog zur Vorgabe 4.2.7 wären derzeit rund 9 000 Hersteller registriert. Unter der freien Annahme, dass Ordnungswidrigkeiten in 10 Prozent geahndet werden, wird eine Fallzahl von 900 (= 9000 * 0,1) Vergehen angenommen. Zur Ermittlung des jährlichen Personalaufwandes wird angenommen, dass die Androhung eines Bußgeldes 30 Minuten (vgl. Leitfaden, Standardaktivitäten 1, 5, 11, 13 und 14, einfache Komplexität) und die Festsetzung und Betreibung weitere 30 Minuten (vgl. Leitfaden, Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere Komplexität) in Anspruch nimmt. Bei einem Lohnsatz von 43,80 Euro pro Stunde und fallbezogenem Porto von 5 Euro erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 44 000 Euro. Veränderung jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 900 60 43,80 5 39,5 4,5 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 44 Vorgabe 4.3.3: Vollzug Ordnungswidrigkeiten Kennzeichnung; § 45 Absatz 1 Nummer 14, 14a und 14b ElektroG Vertreiber, die nach § 18a Absatz 2, 3 oder 4 ihrer Kennzeichnungs- und Informationspflicht nicht oder nicht richtig nachkommen, handeln ordnungswidrig. Diese sollen nach der neuen gesetzlichen Regelung geahndet werden. Analog zur Vorgabe 4.2.5 wären derzeit rund 135 000 Vertreiber von Bedeutung. Unter der freien Annahme, dass Ordnungswidrigkeiten in 10 Prozent geahndet werden, wird eine Fallzahl von 1 350 (= 135 000 * 0,1) Vergehen angenommen. Zur Ermittlung des jährlichen Personalaufwandes wird angenommen, dass die Androhung eines Bußgeldes 30 Minuten (vgl. Leitfaden, Standardaktivitäten 1, 5, 11, 13 und 14, einfache Komplexität) und die Festsetzung und Betreibung weitere 30 Minuten (vgl. Leitfaden, Standardaktivitäten 6, 7 und 12, einfache bis mittlere Komplexität) in Anspruch nimmt. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz der Länder von 43,80 Euro pro Stunde und fallbezogenem Porto von 5 Euro erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 66 000 Euro. Veränderung jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 350 60 43,80 5 59 7 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 66 5. Weitere Kosten Ob und in welchem Umfang die zusätzlichen Kosten durch die neuen europäischen und nationalen Vorgaben auf die Verbraucherpreise umgelegt werden, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen a) Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind durch das Gesetz unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. b) Demographie-Check Von dem Vorhaben sind keine demographischen Auswirkungen – unter anderem auf die Geburtenentwicklung, Altersstruktur, Zuwanderung, regionale Verteilung der Bevölkerung oder das Generationenverhältnis – zu erwarten. c) Gleichwertige Lebensverhältnisse Entsprechend dem Leitfaden zur Durchführung des „Gleichwertigkeits-Checks“ (GL-Check) bei Gesetzesvorhaben des Bundes vom 20. April 2020 wurde geprüft, ob und welche Auswirkungen das Regelungsvorhaben des Bundes auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen im Bundesgebiet hat. Das Vorhaben beeinflusst danach die Lebensverhältnisse der Menschen in den unterschiedlichen Regionen gleichermaßen. d) Digitalisierungscheck Entsprechend dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode wurde das Regelungsvorhaben einem Digitalisierungscheck unterzogen. Um einer modernen digitalen Verwaltung gerecht zu werden, erfolgt die Abwicklung der Verwaltungsverfahren mit Blick auf die Registrierung von Herstellern oder die Mitteilungspflichten bereits jetzt im Wesentlichen elektronisch. Die Änderungen haben keinen Einfluss auf diese weitestgehend digitale Vorgangsbearbeitung. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Maßnahmen kommt nicht in Betracht. Die Wirkungen und Zielerreichung des § 17 Absatz 1a sowie des § 18a sollen spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten evaluiert werden. Ziel von § 17 Absatz 1a ist es, die getrennte Erfassung von elektronischen Einweg-Zigaretten zu verbessern. Die Zielerreichung ist über die Entwicklung des Anteils von elektronischen Einweg-Zigaretten in der Sammelgruppe „Kleingeräte“ zu überprüfen. Hierzu ist die Durchführung von entsprechenden Abfallanalysen erforderlich, die im Rahmen eines Forschungsvorhabens zu ermitteln wären. Ziel von § 18a ist, eine weitere Verbesserung der Verbraucherkenntnis hinsichtlich der unterschiedlichen Rückgabemöglichkeiten von Elektroaltgeräten zu erreichen; die Zielerreichung wird anhand von repräsentativen Verbraucherumfragen überprüft. Zudem wird die grundsätzliche Wirksamkeit der Regelungen regelmäßig durch die jährliche Berichtspflicht über das Erreichen der Sammelquote nach Artikel 7 der Richtlinie 2012/19/EU (sog. WEEE-Richtlinie) gegenüber der Europäischen Kommission mittelbar überprüft. Derzeit ist zu Erreichung der vorgegebenen Sammelquote in etwa die Verdoppelung der gegenwärtigen tatsächlichen Sammelmenge erforderlich. Dies kann im Hinblick auf das Erreichen der Sammelquote zukünftig die Implementierung weiterer Maßnahmen erforderlich machen. Zudem ist nach Artikel 2a der WEEE-Richtlinie vorgesehen, dass bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Bewertung der Europäischen Kommission durchgeführt werden muss, ob eine Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist. Hieraus kann sich perspektivisch weiterer Anpassungsbedarf des ElektroG ergeben. VIII. Exekutiver Fußabdruck Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußabdruck“). Eine Änderung des Gesetzentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von Interessensvertreterinnen und Interessensvertretern oder beauftragter Dritter ist im Hinblick auf die Regelung des § 18a Absatz 3 erfolgt. Bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2024 hat der Handelsverband Deutschland e. V. auf erhebliche praktische Umsetzungsprobleme hingewiesen, wenn die Regelung wie im Referentenentwurf vom 2. Mai 2024 vorgesehen in Kraft treten würde. Hierbei wurde nicht die grundsätzliche Regelungsintention – Information der Verbraucher unmittelbar am Verkaufsstandort – in Frage gestellt, sondern das Erfordernis dargelegt, dass die jeweiligen, unterschiedlichen Standortgegebenheiten bei der Informationsweitergabe stärker Berücksichtigung finden müssen. Aus diesem Grund eröffnet die Regelung des § 18a Absatz 3 den Vertreibern einen größeren Ausgestaltungsspielraum als ursprünglich vorgesehen, um die Informationsweitergabe an die Verbraucher besser an die konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Einzelhandelsgeschäft anpassen zu können. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes) Artikel 1 umfasst das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Zu Nummer 1 Nummer 1 passt die Inhaltsübersicht des bisherigen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) an die Änderungen durch die weiteren Nummern dieses Gesetzentwurfs an. Zu Nummer 2 Nummer 2 nimmt Änderungen und Ergänzungen an den Definitionen in § 3 ElektroG vor. Zu Buchstabe a Nummer 11d nimmt eine Definition des Begriffs Lager- und Versandfläche auf. Der Begriff der Lager- und Versandfläche ist weit auszulegen und umfasst alle, auch angemietete Flächen, die ein Vertreiber bei Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nutzt, um den Verkaufsprozess an den Endverbraucher durchzuführen. Um den tatsächlichen Gegebenheiten bei Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Rechnung zu tragen, sind dabei sowohl im Inland wie im Ausland gelegene Lager- und Versandflächen heranzuziehen. Als Lagerfläche ist dabei nicht die Regalgrundfläche, sondern die gesamte Regalfläche, also die Fläche der einzelnen Regalböden, heranzuziehen. Als Versandfläche gilt die Fläche, auf der Pakete verpackt oder kommissioniert werden. Zu Buchstabe b Buchstabe b nimmt eine zusätzliche Definition auf und definiert den Begriff der „elektronischen Einweg-Zigarette“. Die Definition orientiert sich dabei im Wesentlichen zum einen an der bereits bestehenden Definition der „Elektronischen Zigarette“ in Artikel 2 Nummer 16 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG sowie zum anderen – im Hinblick auf die Einwegeigenschaft des Produktes – an der Definition von Einwegkunststoffprodukten im Sinne von § 3 Nummer 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes. Die charakteristischen Merkmale eines Einweg-Produkts liegen vor, wenn die elektronische Einweg-Zigarette mit Flüssigkeit vorgefüllt wird und nicht nachgefüllt werden kann oder eine nicht wiederaufladbare Batterie enthält. Elektronische Einweg-Zigaretten nach dem ElektroG umfassen dabei auch Produkte, bei denen nicht nikotinhaltige Aromastoffe verbraucht werden. Zu Buchstabe c Buchstabe c nimmt eine redaktionelle Klarstellung vor. Entsprechend der Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der europäischen Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ist eine Differenzierung zwischen Batterien und Akkumulatoren nicht mehr erforderlich, da der Batteriebegriff auch wieder aufladbare Batterien (Akkumulatoren) umfasst. Zu Nummer 3 Nummer 3 nimmt redaktionelle Klarstellungen vor. Zu Buchstabe a Buchstabe a nimmt eine redaktionelle Klarstellung vor. Entsprechend der Begriffsbestimmung des Artikels 5 der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik- Altgeräte wird der Begriff „Endnutzer“ übernommen. Zu Buchstabe b Buchstabe b nimmt eine redaktionelle Klarstellung entsprechend Nummer 2 Buchstabe b auf. Zu Nummer 4 Nummer 4 nimmt Änderungen in § 12 ElektroG auf. Buchstabe b stellt klar, dass die Möglichkeit zur Drittbeauftragung nur für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller besteht. Danach ist eine Drittbeauftragung durch Erstbehandlungsanlagen, die sich gemäß § 17a freiwillig an der Rücknahme von Altgeräten beteiligen, nicht zulässig. § 17a setzt als Ausnahmevorschrift zu den bisher nach dem ElektroG zur Sammlung verpflichteten Akteuren einen Standortbezug (Behandlung der zurückgenommenen Altgeräte in der Erstbehandlungsanlage) voraus, der bei einer Unterbeauftragung nicht länger gewährleistet ist. Bei der Einführung des § 17a ist eine Drittbeauftragung nicht vorgesehen gewesen. Buchstabe C hebt den bisherigen Absatz 2, der eine Sammelstellen- Kennzeichnungspflicht für die zur Sammlung und Rücknahme berechtigten Akteure vorsah, auf, da dessen Regelungsgehalt inhaltlich in den neuen § 18a Absatz 1 ElektroG überführt wird. Zu Nummer 5 Nummer 5 nimmt Änderungen in § 14 ElektroG auf. Zu Buchstabe a Buchstabe a konkretisiert die Vorgaben in Absatz 2 Satz 3 zur Einsortierung der Elektroaltgeräte an der kommunalen Sammelstelle. Hierdurch soll die ursprüngliche Regelungsintention des Absatzes – das Zerbrechen der EAG in den Behältnissen und die Freisetzung von Schadstoffen zu verhindern – besser umgesetzt werden. Die Konkretisierung sieht vor, dass die Befüllung der Sammelbehälter für die Sammelgruppen 2 (Bildschirme), 3 (Lampen) und 5 (Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik) ausschließlich durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfolgen darf. Die Vorschrift nimmt dabei insbesondere batteriebetriebene EAG in den Blick. Insbesondere sollen Brandrisiken, die von bei Erfassung und Transport beschädigten lithiumhaltigen Batterien in den EAG ausgehen können, vermieden werden. Hierzu soll bei der Abgabe sowohl die Entnahmepflicht für Batterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ElektroG als auch die Einsortierung von batteriebetriebenen Geräten in separate Behältnisse im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 ElektroG umgesetzt werden. Es soll vermieden werden, dass die EAG in die falschen Container gegeben werden. Auf diese Weise soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass batteriebetriebene EAG in nicht dafür vorgesehene große Container gegeben werden, sondern sie entsprechend der gefahrgutrechtlichen Vorschriften stattdessen in die dafür zur Verfügung stehenden Gitterboxen gestapelt werden. Um die zerstörungsfreie Erfassung insgesamt zu stärken, ist die Pflicht zur Einsortierung durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dabei nicht auf batteriebetriebene Geräte beschränkt, sondern gilt für alle Altgeräte der Sammelgruppen 2, 3 und 5. Soweit dies die betrieblichen Voraussetzungen erforderlich machen, kann die Einsortierung auch zeitlich verzögert zur Abgabe der Altgeräte erfolgen. Die Einsortierung der Sammelgruppen 1 (Wärmeüberträger), 4 (Großgeräte) und 6 (Photovoltaikmodule) kann wie bislang durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht erfolgen. Zu Buchstabe b Buchstabe b nimmt eine Klarstellung zur Förderung der Wiederverwendung von gebrauchten Elektrogeräten im Sinne von § 3 Absatz 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Es wird eine Klarstellung vorgenommen, dass das Separierungsverbot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 ElektroG nicht für gebrauchte Geräte gilt, die keine Altgeräte im Sinne des § 3 Nummerr. 3 sind und die der Besitzer dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Weiterverwendung übergibt. Dies ergibt sich bereits aus § 14 Absatz 4 Satz 1 selbst, soll jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit an dieser Stelle noch einmal hervorgehoben werden. Umfasst werden davon jedoch nur solche Fälle, bei denen vor der Übergabe durch den Letztbesitzer der Alt-/Gebrauchtgeräte geprüft wurde, ob sich das Gerät für eine Wiederverwendung eignet. Eine Separierung mit dem Willen einer späteren Prüfung ist nicht ausreichend, da in diesem Fall an die bisherige Zweckbestimmung nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck treten kann und dadurch die Abfalleigenschaft zunächst gegeben ist. Nur durch eine Vorbereitung zur Wiederverwendung, die ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden dürfen, kann dann das Ende der Abfalleigenschaft ggf. wieder erreicht werden. Zu Nummer 6 Nummer 6 nimmt Änderungen an § 17 ElektroG vor. Zu Buchstabe a Buchstabe a führt einen neuen Absatz 1a ein, um für elektronische Einweg-Zigaretten zusätzliche Rückgabemöglichkeiten zu schaffen. Elektronische Einweg-Zigaretten weisen eine extrem schlechte Umweltbilanz auf, da sich weder Batterie noch Flüssigkeit austauschen lassen und damit die Lebensdauer des Produkts als Einwegprodukt stark begrenzt ist. Dies ist unter Ressourcenschutzaspekten äußerst kritisch zu bewerten. Der ordnungsgemäßen Entsorgung kommt daher eine besondere Bedeutung zu, um die Ressourcen einer möglichst hochwertigen Verwertung zuführen zu können. Hinzu kommt, dass bei den Verbrauchern zum Teil die Kenntnis darüber fehlt, dass es sich auch bei elektronischen Einweg-Zigaretten um Elektrogeräte handelt und diese getrennt vom unsortierten Restabfall zu entsorgen sind. Mit der Einbeziehung aller Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten in die Rücknahmepflicht nach § 17 ElektroG soll bei den Nutzern der Einweg-Zigaretten die Kenntnis über die getrennte Erfassungspflicht im Sinne von § 10 Absatz 1 ElektroG dieser Produkte verfestigt und eine verbrauchernahe, niederschwellige Rückgabemöglichkeit geschaffen werden. Durch die ordnungsgemäße Entsorgung und die Behandlung in spezifizierten Anlagen sollen Brandrisiken durch die enthaltenen Batterien minimiert und insgesamt ein Beitrag zum Ressourcenschutz erzielt werden. Nimmt der Vertreiber elektronische Einweg-Zigaretten aus seinem Sortiment, erlischt seine Rücknahmeverpflichtung sechs Monate nach diesem Zeitpunkt. Zu Buchstabe b Buchstabe b nimmt eine Folgeänderung zum neuen Absatz 1a auf und erstreckt die Pflichten der Vertreiberrücknahme auch auf den Verkauf von elektronischen Einweg- Zigaretten bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Zu Buchstabe c Buchstabe c nimmt rechtliche Klarstellungen in Absatz 4 vor. Es wird klargestellt, dass bei der Rücknahme sich die Vorgaben nach § 14 Absatz 2 ElektroG zur schonenden Erfassung sowohl auf die Zerstörungsfreiheit als auch auf das Verbot der mechanischen Verdichtung beziehen. Zudem wird eine redaktionelle Klarstellung entsprechend Nummer 2 Buchstabe b umgesetzt Zu Nummer 7 Nummer 7 konkretisiert die Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten. Zu Buchstabe a Buchstabe a nimmt zwei Ergänzungen vor, um den Fokus der Informationspflichten stärker auch auf die Entnahmepflicht von Batterien zu richten. Es wird rechtlich klargestellt, dass sich die Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 sowohl auf die Pflicht zur getrennten Erfassung als auch auf die Entnahmepflicht für Batterien erstreckt. Zudem sollen die privaten Haushalte auch über das Brandrisiko, welches auf Grund nicht bruchsicherer Erfassung durch Batterien entstehen kann, informiert werden. Zu Buchstabe b In Buchstabe b wird eine redaktionelle Klarstellung entsprechend Nummer 2 Buchstabe b umgesetzt. Zu Buchstabe c Buchstabe c nimmt Änderungen in Absatz 3 auf. Zu Doppelbuchstabe aa Doppelbuchstabe aa nimmt Änderungen in Satz 1 auf. Zu Dreifachbuchstabe aaa Dreifachbuchstabe aaa nimmt eine Folgeänderung zum neuen § 17 Absatz 1a ElektroG auf und bezieht die Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten in den Adressatenkreis der Informationspflichten mit ein. Zu Dreifachbuchstabe bbb Dreifachbuchstabe bbb nimmt eine rechtliche Klarstellung vor. Zu Dreifachbuchstabe ccc Dreifachbuchstabe ccc erweitert die Informationspflicht über die Entnahmepflicht für Batterien, um Risikohinweise, zum Umgang mit lithiumhaltigen Batterien. Zu Dreifachbuchstabe ddd und Dreifachbuchstabe eee Die Dreifachbuchstaben ddd und eee nehmen Folgeänderungen in dem Satz auf. Zu Doppelbuchstabe bb Doppelbuchstabe bb konkretisiert die Informationspflichten der Vertreiber, die Elektro- und Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel anbieten. Neben einer guten Sichtbarkeit der Informationen ist auch zu gewährleisten, dass die Informationen auf der Website leicht auffindbar sind, indem sie beispielsweise über eine Suchfunktion aufgerufen oder unmittelbar über das Steuerungsmenü der Website erreicht werden können. Um sicherzustellen, dass die Information bei der Bestellung entsprechender Produkte auf jeden Fall auch ohne gesonderte Suche wahrgenommen werden kann, muss sie entweder auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten angezeigt werden oder vor oder bei der Bestellung angezeigt werden. Hierüber soll der Seitengestaltung bei Smartphones Rechnung getragen werden, bei denen weniger Platz auf der einzelnen Seite ist und durch eine Anzeige des Symbols vor oder während der Bestellung ebenfalls sichergestellt werden kann, dass der Hinweis wahrgenommen wird. Zu Buchstabe d Buchstabe d nimmt Änderungen der Informationspflichten der Hersteller auf, die inhaltsgleich den Änderungen in Buchstabe c entsprechen. Zu Nummer 8 Nummer 8 fügt den neuen § 18a ElektroG ein. Die ursprüngliche Regelung des § 12 Absatz 2 ElektroG wird in den Absatz 1 überführt. Das von der Gemeinsamen Stelle nach § 31 Absatz 1 Satz 5 ElektroG entworfene Symbol zur einheitlichen Sammelstellenkennzeichnung wird als Anlage 3a in das ElektroG überführt und standardisiert. Da sich eine bestehende Rücknahmepflicht des jeweiligen Vertreibers für die Verbraucher*innen nicht unmittelbar erschließt, sondern von der jeweiligen Verkaufsbzw. Lagerfläche abhängig ist, besteht ein Erfordernis, die Rücknahmestellen im Handel einheitlich zu kennzeichnen. Absatz 2 nimmt entsprechende Konkretisierungen für den stationären Einzelhandel auf, indem das Symbol nach Anlage 3a farbig und mindestens in DIN A4 Größe zu verwenden ist, um die Wahrnehmbarkeit der Informationen zu gewährleisten. Zudem sind im Eingangsbereich Informationen zu ergänzen, wie die Rücknahme im jeweiligen Einzelhandelsgeschäft (beispielsweise „Verkaufspersonal“, „Informationstheke“ oder „Rückgabeboxen“) erfolgt. Um bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Kenntnis über die Pflicht zur getrennten Erfassung von Elektroaltgeräten im Sinne von § 10 Absatz 1 ElektroG zu stärken, sieht Absatz 3 vor, dass Vertreiber in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort, also beispielsweise am Regal selbst, durch das Symbol nach Anlage 3 darüber zu informieren haben. Das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne nach Anlage 3 ist unmittelbar neben der Preisauszeichnung zu platzieren. Das Symbol soll in Gestalt und Schriftgröße der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen. Absatz 4 sieht entsprechende Konkretisierungen für Vertreiber, die Elektrooder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, vor. Zu Nummer 9 Nummer 9 konkretisiert in § 19a ElektroG die Informationspflichten der Hersteller gegenüber anderen Nutzern als privater Haushalte. Neben einer redaktionellen Klarstellung in Satz 1 wird festgelegt, dass die entsprechenden Informationen sowohl in schriftlicher wie auch elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Um sicherzustellen, dass die Informationen bei der Bestellung entsprechender Produkte auf jeden Fall auch ohne gesonderte Suche wahrgenommen werden kann, sind sie entweder auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung anzuzeigen. Zu Nummer 10 Nummer 10 nimmt eine Änderung in § 22 Absatz 4 Satz 8 vor. Danach soll der Bericht der Bundesregierung zu der Frage, ob und inwieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten einzuführen ist, zum 31. Dezember 2026 vorgelegt werden. Der Anteil an Kunststoffen in EAG variiert zwischen den einzelnen Gerätearten stark. Zudem macht die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-V) die Ausschleusung von Kunststoffen mit polybromierten Flammschutzmitteln erforderlich. Um eine Bewertung im obigen Sinne durchzuführen, ist daher zunächst eine umfassende Potenzialanalyse über den Anteil recyclingfähiger Kunststoffe erforderlich. Hierzu hat das Umweltbundesamt ein entsprechendes Forschungsvorhaben vergeben, auf dessen Basis bis zum 31. Dezember 2026 der Bericht erstellt werden soll. Hierzu wird der entsprechende Vorlauf bis Ende 2026 benötigt, da derzeit aus der Datenbasis, die durch das qualifizierte Monitoring für Kunststoffe nach § 22 Absatz 4 Satz 1 erstellt werden sollte, noch keine abschließenden Ergebnisse abgeleitet werden können. Zu Nummer 11 In Nummer 11 werden Änderungen in den Mitteilungspflichten der Hersteller nach § 27 ElektroG aufgenommen. Zu Buchstabe a Buchstabe a nimmt Änderungen in Absatz 1 auf. Zu Doppelbuchstabe aa Doppelbuchstabe aa verändert den Meldezyklus für die Mengenmeldungen von ins Ausland verbrachten Geräten nach Nummer 2 sowie für Gerätemengen, die im Rahmen von sog. Eigenrücknahmen nach § 16 Absatz 5 ElektroG zurückgenommen worden sind. Die Hersteller haben die entsprechenden Mengenmeldungen gegenüber der Gemeinsamen Stelle nicht länger monatlich, sondern gebündelt kalenderjährlich abzugeben. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für die Hersteller zu reduzieren. Zu Doppelbuchstabe bb Doppelbuchstabe bb eröffnet den Herstellern eine Wahlmöglichkeit darüber, ob die Mengenmeldung nach 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ElektroG bei der Berechnung der abzuholenden Mengen verpflichtungsmindernd im Sinne des § 31 Absatz 6 Satz 5 ElektroG angerechnet werden soll. Soweit über die Behandlung von Elektroaltgeräten Verwertungserlöse erzielt werden können, kann seitens der Hersteller ein ökonomisches Interesse an der Behandlung der Altgerätemengen bestehen, die im Rahmen der Abholkoordination bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholen sind. Dieses ökonomische Interesse kann dazu führen, dass Eigenrücknahmen nach § 16 Absatz 5 ElektroG zum einen nicht gemeldet und damit nicht der statistischen Sammelmenge zugerechnet werden können, oder zum anderen kein Interesse der Hersteller an der Durchführung von Eigenrücknahmen besteht. Über die Wahlmöglichkeit soll für die Hersteller ein mittelbarer Anreiz gesetzt werden, Eigenrücknahmen im Rahmen ihrer originären Herstellerverantwortung durchzuführen. Zu Buchstabe b Buchstabe b nimmt Folgeänderungen zu den Änderungen in Absatz 1 Satz 1 und 4 vor. Zu Nummer 12 Nummer 12 nimmt Änderungen an § 31 ElektroG vor. Zu Buchstabe a Buchstabe a nimmt Konkretisierungen und rechtliche Klarstellungen bei den Informationspflichten der Gemeinsamen Stelle in Absatz 1 Satz 4 vor, die insbesondere darauf abzielen, zusätzlich über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien zu informieren. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Buchstabe b Buchstabe b nimmt eine Folgeänderung zu Nummer 11 auf. Zu Nummer 13 Nummer 13 nimmt eine Änderung in § 32 Absatz 3 ElektroG auf. Die Gemeinsame Stelle hat die Mitteilungspflicht nach § 32 Absatz 3 ElektroG gegenüber dem UBA nunmehr jeweils bis zum 1. Oktober – bislang 1. Juli – des jeweiligen Kalenderjahres zu erfüllen. Zu Nummer 14 Nummer 14 passt die Bußgeldvorschriften in § 45 Absatz 1 ElektroG an die neuen Regelungen an und führt die neuen Nummern 13c und 13d ein. Nach der Nummer 13c begeht auch derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen § 18a Absatz 1 seine Sammel- und Rücknahmestelle nicht kenntlich macht. Um insbesondere die Erkennbarkeit einer Sammelstelle im stationären Einzelhandel zu vereinheitlichen, ist deren Kennzeichnung durch die neu eingeführte Regelung des § 18a Absatz 2 ElektroG vorgegeben. Der Erkennbarkeit der Sammelstellen im stationären Einzelhandel kommt, insbesondere auch nach der Erweiterung der Pflicht zur Vertreiberrücknahme nach § 17 Absatz 1 ElektroG auf den Lebensmitteleinzelhandel, eine wichtige Bedeutung zu, da die Nutzung der Sammel- und Rücknahmestellen auch stark davon abhängt, dass sie als solche durch die Verbraucher*innen identifiziert werden können. Deren Erkennbarkeit trägt also auch dazu bei, dass EAG ordnungsgemäß entsorgt werden und damit keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen, Rohstoffe zurückgewonnen werden können und das Risiko von Bränden durch batteriehaltige Geräte reduziert wird, die unsachgemäß im Hausmüll entsorgt werden. Dies wird auch in der neuen Bußgeldvorschrift in Nummer 13c abgebildet. Nach der Nummer 13d begeht auch derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen §18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis, nicht oder nicht gibt. Die Kenntnis der Verbraucher*innen darüber, dass ein Elektrogerät erworben wird und damit auch die Pflicht zur getrennten Erfassung besteht, ist wesentlich, damit die Geräte nach ihrer Nutzungsphase einer getrennten Erfassung zugeführt werden. Nur so wird sichergestellt, dass EAG auch ordnungsgemäß entsorgt werden und damit keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Die Nummer 13d erstreckt sich dabei auch auf Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten. Bislang war gegenüber den Herstellern nur die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Informationspflichten nach § 18 Absatz 4 ElektroG bußgeldbewährt. Diese erstreckt sich nunmehr auch auf die Informationspflichten gegenüber anderen Nutzern als privaten Haushalten gemäß § 19a ElektroG. Zu Nummer 15 Nummer 15 fasst die Übergangsvorschriften in § 46 ElektroG neu. Absatz 1 nimmt eine Übergangsvorschrift für die nach § 17 Absatz 1a ElektroG neu zur Rücknahme verpflichteten Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten auf. Diese haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 Zeit, entsprechende Rücknahmestellen einzurichten. Damit soll den Betroffenen ausreichend Zeit gegeben werden, um die organisatorischen Vorkehrungen für die Einrichtung einer Rücknahmestelle zu treffen. Vertreiber, die zum Stichtag keine elektronischen Einweg-Zigaretten mehr im Sortiment führen, sind nicht zu deren Rücknahme verpflichtet. Absatz 2 sieht eine Übergangsvorschrift für die neu konkretisierte Kennzeichnungspflicht der Sammel- und Rücknahmestellen nach § 18a Absatz 2 bis 4 ElektroG vor. Da die Umsetzung der Kennzeichnungsvorgaben einen organisatorischen Vorlauf braucht, wird den Vertreibern eine Übergangszeit von sechs Monaten gewährt. Absatz 3 entspricht wortgleich dem bisherigen § 46 Absatz 9 ElektroG. Die dort genannten Stichtage sind für die Fortschreibung der aufgelaufenen Abhol- und Aufstellungsanordnungen auch weiterhin von Bedeutung. Zu Nummer 16 Nummer 16 führt eine neue Anlage 3a ein. Entsprechend der Vorgabe nach § 31 Absatz 1 Satz 5 ElektroG hat die Gemeinsame Stelle ein Symbol zur einheitlichen Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen entworfen. Die einheitliche Kennzeichnung der Sammel- und Rücknahmestellen erhöht die Erkennbarkeit für die Verbraucher*innen und kann insbesondere im stationären Handel sowie im Onlinehandel dazu beitragen, dass die Stellen stärker als bislang für die Rückgabe genutzt werden. Um die Erkennbarkeit zu erhöhen, soll das Symbol entsprechend der Farbanwendungen verwendet werden. Zu Artikel 2 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Drucksache 401/25 - 26 -]

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