zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1506, 21/2070, 21/2146 Nr. 1. 9 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Text
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1506, 21/2070, 21/2146 Nr. 1. 9 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2635
21. Wahlperiode 05.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1506, 21/2070, 21/2146 Nr. 1.9 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
A. Problem
Mit dem Gesetzentwurf soll zum einen die Sammelmenge von Elektro- und
Elektronikgeräten gesteigert werden und zum anderen sollen Brandrisiken, die durch
Lithium-Batterien verursacht werden, die in immer mehr Elektrogeräten auch fest
verbaut sind, minimiert werden. Auch soll die Entnahme von Lithium-Batterien
bei der Erfassung an der kommunalen Sammelstelle verbessert werden. Im
Übrigen sollen über die Verstärkung und Vereinheitlichung der
Verbraucherinformation mehr Elektroaltgeräte (EAG) getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall
erfasst werden. Aktuell werden in Deutschland mehrere Millionen elektronische
Einweg-Zigaretten pro Jahr verkauft. Diese Einwegprodukte fallen als Elektro-
und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und
Elektronikgerätegesetz (ElektroG), werden jedoch zum Teil durch die Nutzenden nicht als
solche wahrgenommen und dementsprechend nicht ordnungsgemäß entsorgt. Ziel
der Novelle des ElektroG ist es insofern auch, für diese Produkte weitere
verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten zu etablieren.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1506, 21/2070 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Elektro- und Elektronikgeräte enthalten wertvolle Rohstoffe, können aber
auch Gefahren auslösen. Ihre sachgerechte Entsorgung ist entscheidend für
den Umwelt- und Ressourcenschutz und die Kreislaufführung wichtiger
Ressourcen. Trotz bestehender gesetzlicher Regelungen im Elektro- und
Elektronikgerätegesetz und der Fortentwicklung dieser Regelungen in den
vergangenen Jahren zur Verdichtung des Sammelnetzes werden die EU-
rechtlich vorgegebenen Sammelquoten weiterhin deutlich verfehlt. Hier ist es
erforderlich zu prüfen, wie die produktverantwortlichen Hersteller und
insbesondere der Onlinehandel stärker in die Verantwortung zum Erreichen der
verfolgten Ziele genommen werden können.
Im Hinblick auf die Vorgaben zur Sammlung stellt der Bundestag zudem
fest, dass die EU-rechtlichen Vorgaben aus der WEEE-Richtlinie zur
Berechnung der Zielvorgaben nicht die tatsächliche Lebensdauer der
unterschiedlichen Elektrogeräte widerspiegeln und entsprechend
fortzuentwickeln sind.
Ein wichtiger Baustein zu Steigerung der Sammelmengen ist das mit dem
Gesetzentwurf verfolgte Ziel, die Information der Verbraucherinnen und
Verbraucher zur richtigen Entsorgung am Verkaufsstandort zu stärken.
Dementsprechend sind die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen so zu
verstehen, dass es den Vertreibern ermöglicht werden soll, bei der
Umsetzung der Vorgaben die örtlichen Bedingungen zu berücksichtigen. Das
Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne muss daher nicht zwingend
unmittelbar neben der Preisauszeichnung platziert werden.
Ein weiteres, sehr ernst zu nehmendes Problem stellen Brände in
Entsorgungsanlagen dar, die durch beschädigte oder nicht richtig entsorgte
Batterien in Elektrogeräten verursacht werden. Hierdurch entstehen Gefahren für
das Personal, die Öffentlichkeit und die betroffenen Betriebe sowie
erhebliche Kosten für die Entsorgungsbranche. Auch die Versicherbarkeit der
Anlagen steht zunehmend in Frage, sodass deren Bestand auf dem Spiel steht.
Im Hinblick auf Brände stellen auch elektronische Einweg-Zigaretten ein
Problem dar. Zudem sind diese auch unter Gesundheitsschutz- und
Umweltaspekten äußerst kritisch zu bewerten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung vor diesem
Hintergrund im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf,
• sich bei den anstehenden Verhandlungen zur Revision der WEEE-
Richtline für eine Berechnungsmethodik einzusetzen, welche die
Lebensdauer der unterschiedlichen Elektrogeräte angemessen
berücksichtigt,
• die Einführung eines nationalen Verbots von elektronischen Einweg-
Zigaretten mit Beachtung der Regelungen in anderen Mitgliedstaaten
wie Frankreich und Belgien mit dem klaren Ziel eines Verbots zu
prüfen,
• Maßnahmen zu prüfen, mit denen Onlinehändler stärker in die
Verantwortung genommen werden können, ihren Pflichten zur Rücknahme
nach dem ElektroG nachzukommen, um so auch ein Level-
Playingfield mit dem stationären Handel herzustellen,
• Maßnahmen zu ergreifen, um den Vollzug gegen illegal auf dem Markt
angebotene elektronische Einweg-Zigaretten zu stärken.“
Berlin, den 5. November 2025
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Lorenz Gösta Beutin
Vorsitzender
Florian Bilic
Berichterstatter
Martina Uhr
Berichterstatterin
Michael Thews
Berichterstatter
Julia Schneider
Berichterstatterin
Mareike Hermeier
Berichterstatterin
Zusammenstellung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
– Drucksache 21/1506 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes*
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes*
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderungen des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
Änderungen des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. September
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 18a Kennzeichnung und
Hinweispflichten an Sammel- und
Rücknahmestellen“.
b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird die
folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 3a Symbol zur Kennzeichnung von
Sammel- und
Rücknahmestellen“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2021 über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/884 (ABl. L 884 vom 19.3.2024, S. 1)
geändert worden ist.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11c wird die folgende
Nummer 11d eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
„11d. Lager- und Versandfläche:
alle im In- oder Ausland gelegenen
Flächen, die genutzt werden, um
beim Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln den
Verkaufsprozess durch Lagerung,
Kommissionierung oder Verpacken
der Elektro- und Elektronikgeräte für
den Endnutzer zu ermöglichen oder
zu unterstützen; zur Lagerfläche
gehört, unabhängig von der
Regalgrundfläche, die gesamte Fläche
der einzelnen Regalböden;“.
b) Nach Nummer 21 wird die folgende
Nummer 21a eingefügt:
b) Nach Nummer 21 werden die folgenden
Nummern 21a und 21b eingefügt:
„21a. elektronische Einweg-Zigarette: „21a. elektronische Zigarette:
elektronische Zigarette nach
Artikel 2 Nummer 16 Satz 1 der
Richtlinie 2014/40/EU, die nicht dazu
konzipiert und bestimmt ist, nach dem
Gebrauch mehrfach zum gleichen
Zweck wiederverwendet zu
werden;“.
elektronische Zigarette nach Artikel 2
Nummer 16 Satz 1 der Richtlinie
2014/40 (EU);
21b. elektronischer Tabakerhitzer:
ein elektronisches Heizsystem, das
zum Erhitzen von neuartigen
Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7
Absatz 12 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2014/40/EU geeignet und
bestimmt ist,“.
c) In Nummer 24 wird die Angabe „und
Altakkumulatoren“ gestrichen.
c) u n v e r ä n d e r t
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe „Besitzer“ durch
die Angabe „Endnutzer“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „und
Altakkumulatoren“ gestrichen.
4. § 12 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im
Fall der Bevollmächtigung nach § 8
deren Bevollmächtigte dürfen mit der
Sammlung und Rücknahme auch
Dritte beauftragen.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
5. § 14 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Einsortierung der Altgeräte,
insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die
Behältnisse nach Absatz 1 hat an den
eingerichteten Übergabestellen durch den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei
den in Absatz 1 genannten Gruppen 1, 4 und
6 unter seiner Aufsicht zu erfolgen.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) An der Sammelstelle sind eine
Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche
Entnahme aus den Behältnissen sowie die
Entfernung von Bauteilen aus oder von den
Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des
Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei
der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig.
Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach
Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer
Kooperation nach § 17b einer
Erstbehandlungsanlage zum Zweck der Vorbereitung zur
Wiederverwendung überlassen werden. An
der Sammelstelle ist die Separierung von
gebrauchten Geräten, die keine Altgeräte sind,
zum Zweck der Wiederverwendung
zulässig.“
6. § 17 wird wie folgt geändert: 6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Vertreiber, die elektronische
Einweg-Zigaretten im Sortiment führen
oder innerhalb der letzten sechs Monate
geführt haben, sind verpflichtet, elektronische
Einweg-Zigaretten, die als Altgeräte
anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelba-
„(1a) Vertreiber, die elektronische
Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer
im Sortiment führen oder innerhalb der
letzten sechs Monate geführt haben, sind
verpflichtet, elektronische Zigaretten oder
elektronische Tabakerhitzer, die als Altge-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
rer Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf
einer elektronischen Einweg-Zigarette
geknüpft werden.“
räte anfallen, am Ort der Abgabe oder in
unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht
an den Kauf einer elektronischen Zigarette
oder eines elektronischen Tabakerhitzers
geknüpft werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 1 gilt“ durch die Angabe „Die Absätze 1
und 1a gelten“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 14
Absatz 2 Satz 1“ die Angabe „und 2“
eingefügt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „und
Altakkumulatoren“ gestrichen.
7. § 18 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10
Absatz 1“ die Angabe „Satz 1 und 2“
eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 4 wird nach der
Angabe „Schadstoffe“ die Angabe „oder
Batterien“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und
Altakkumulatoren“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1
wird nach der Angabe „§ 17
Absatz 1 Satz 1“ die Angabe
„oder Absatz 1a“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 wird nach der
Angabe „§ 10 Absatz 1“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
ccc) Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Entnahmepflicht der
Endnutzer für
Altbatterien nach § 10 Absatz 1
Satz 2 sowie über die
Risiken beim Umgang mit
lithiumhaltigen
Batterien,“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ddd) Nach Nummer 2 wird die
folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die Entnahmepflicht für
Lampen nach § 10
Absatz 1 Satz 2,“.
eee) Die bisherigen Nummern 3 bis
6 werden zu den Nummern 4
bis 7.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe
„sichtbar“ die Angabe „und leicht auffindbar“
eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der
Angabe „§ 10 Absatz 1“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bbb) Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Entnahmepflicht der
Endnutzer für
Altbatterien nach § 10 Absatz 1
Satz 2 sowie über die
Risiken beim Umgang mit
lithiumhaltigen
Batterien,“.
ccc) Nach Nummer 2 wird die
folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die Entnahmepflicht der
Endnutzer für Lampen
nach § 10 Absatz 1
Satz 2,“.
ddd) Die bisherigen Nummern 3 bis
6 werden zu den Nummern 4
bis 7.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Informationen sind den Elektro-
und Elektronikgeräten in schriftlicher
Form beizufügen. Hersteller oder im
Fall der Bevollmächtigung nach § 8
deren Bevollmächtigte haben jährlich
Informationen in Bezug auf die
Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben
nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1
zu veröffentlichen sowie diese Infor-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
mationen zusätzlich auf der Website
des Herstellers gut sichtbar und leicht
auffindbar zu veröffentlichen.“
8. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t
„§ 18a
Kennzeichnung und Hinweispflichten an
Sammel- und Rücknahmestellen
(1) Die nach § 12 Berechtigten haben
dafür zu sorgen, dass von ihnen eingerichtete
Sammel- und Rücknahmestellen gegenüber den
Endnutzern durch das Symbol nach Anlage 3a
kenntlich gemacht sind.
(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von
Altgeräten verpflichtet sind, haben im
Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol
nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar
mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren
Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Sie
haben außerdem darüber zu informieren, wie die
Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft
erfolgt.
(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von
Altgeräten verpflichtet sind, haben in ihrem
Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol nach Anlage 3 in
unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der
Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinzuweisen,
dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten
Siedlungsabfall zu entsorgen sind.
(4) Vertreiber, die Elektro- oder
Elektronikgeräte unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach
Anlage 3a in den von ihnen verwendeten
Darstellungsmedien auf den Seiten mit den
entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung
gut sicht- und lesbar zu platzieren. Sie haben
außerdem darüber zu informieren, wie die
Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die
Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.“
9. § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Hersteller oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte
ist verpflichtet, die finanziellen und
organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflich-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ten nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen.
Sie haben zur Bewertung ihrer
Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur
Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift,
insbesondere nach den Absätzen 1 und 3
umfassen muss, geeignete Mechanismen zur
Selbstkontrolle einzurichten.“
9. § 19a wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 1 wird die Angabe „Pflicht nach § 10
Absatz 1“ durch die Angabe „Pflichten nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Informationen sind der Warensendung
von Elektro- und Elektronikgeräten in
schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut
sicht- und auffindbar in den von ihnen
verwendeten Darstellungsmedien zu
veröffentlichen.“
10. In § 22 Absatz 4 Satz 8 wird die Angabe „2024“
durch die Angabe „2026“ ersetzt.
11. u n v e r ä n d e r t
11. § 27 wird wie folgt geändert: 12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die je Geräteart im
Kalenderjahr ins Ausland
verbrachten Elektro- und
Elektronikgeräte, die
zuvor vom Hersteller nach
Nummer 1 in Verkehr
gebracht worden sind; dabei
sind zurückgenommene
gebrauchte Elektro- und
Elektronikgeräte, die nach
der Rücknahme ins
Ausland ausgeführt werden,
gesondert auszuweisen,“.
bbb) Nummer 4 wird durch die
folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. die von ihm je Geräteart im
Kalenderjahr nach § 16
Absatz 5
zurückgenommenen Altgeräte,“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Bei der Mitteilung nach Satz 1
Nummer 4 ist anzugeben, ob eine
Anrechnung der Mengenmitteilung nach § 31
Absatz 6 Satz 5 erfolgen soll.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Mitteilungen in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 haben bis zum
15. des Monats, der auf den Monat folgt,
für den die jeweiligen Angaben
mitzuteilen sind, zu erfolgen.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 4 bis 9 müssen der
Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des
darauf folgenden Kalenderjahres
vorliegen.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende
Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Mitteilungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 können auf Wunsch des
Herstellers auch monatlich erfolgen. In
diesem Fall gelten Absatz 1 Satz 4 und
Absatz 2 Satz 1 entsprechend.“
12. § 31 wird wie folgt geändert: 13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der
Angabe „§ 10 Absatz 1“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bbb) Nach Nummer 1 werden die
folgenden Nummern 2 und 3
eingefügt:
„2. deren Entnahmepflicht für
Altbatterien nach § 10
Absatz 1 Satz 2 sowie über
die Risiken beim Umgang
mit lithiumhaltigen
Batterien,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. deren Entnahmepflicht für
Lampen nach § 10
Absatz 1 Satz 2,“.
ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis
4 werden zu den Nummern 4
bis 6.
ddd) In der neuen Nummer 6 wird
die Angabe „des Symbols nach
Anlage 3.“ durch die Angabe
„der Symbole nach den
Anlagen 3 und 3a.“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
b) Absatz 6 Satz 5 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) Absatz 6 Satz 5 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Entsprechend der Angabe nach § 27
Absatz 1 Satz 4 wird das Gewicht der von
einem Hersteller oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 8 dessen
Bevollmächtigtem nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
zurückgenommenen Altgeräte derjenigen
Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7
Absatz 1 nachzuweisen ist, auf seinen
jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3
angerechnet.“
„Entsprechend der Angabe nach § 27
Absatz 1 Satz 4 wird das Gewicht der von
einem Hersteller oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem
nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen
Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine
Garantie nach § 7 Absatz 1 nachzuweisen
ist, auf seinen jeweiligen Anteil nach
Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet.“
13. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Juli“ durch die
Angabe „Oktober“ ersetzt.
14. u n v e r ä n d e r t
14. Nach § 45 Absatz 1 Nummer 13b werden die
folgenden Nummern 13c und 13d eingefügt:
15. u n v e r ä n d e r t
„13c. entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine eingerichtete Sammel- und
Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich
gemacht ist,
13d. entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4
Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine
Information oder einen Hinweis nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig gibt,“.
15. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: 16. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
„§ 46 „§ 46
Übergangsvorschriften Übergangsvorschriften
(1) Vertreiber von elektronischen Einweg-
Zigaretten, die nach § 17 Absatz 1a zur
Rücknahme verpflichtet sind, müssen die
Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrich-
(1) Vertreiber von elektronischen
Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern, die
nach § 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet
sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ab-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine
elektronischen Einweg-Zigaretten mehr
anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.
lauf des 30. Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die
nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen
Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer
mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme
verpflichtet.
(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a
und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind,
haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2
bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den
Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni
2026 umzusetzen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Bei der Ermittlung der Abhol- und
Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar
2016 vorangegangene Abhol- und
Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick
auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 bis 5 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes in der am 16. März 2005 geltenden
Fassung ermittelt worden sind. Satz 1 gilt für die
Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
und 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
in der am 20. Oktober 2015 geltenden Fassung
im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018
ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten
entsprechend.“
(3) Bei der Ermittlung der Abhol- und
Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016
vorangegangene Abhol- und
Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die
Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis
5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der
am 16. März 2005 geltenden Fassung ermittelt
worden sind. Satz 1 gilt für die Gruppen nach § 14
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes in der am 20.
Oktober 2015 geltenden Fassung im Hinblick auf die
vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol-
und Aufstellungspflichten entsprechend.
(4) Die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 4 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2025 geltenden Fassung haben
letztmalig bis zum 15. Januar 2026 zu
erfolgen.“
16. Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 3a
eingefügt:
17. u n v e r ä n d e r t
„Anlage 3a
(zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und
§ 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6)
Symbol zur Kennzeichnung von Sammel-
und Rücknahmestellen
Technische Beschreibung:
a) Das Logo ist vierfarbig auf weißem Fond abzubilden.
Der Abstand vom Inhalt zum Dateirand beträgt 1,5 mal
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
die Stärke des Pfeils.
Die Buchstaben sind in Grau und das Zeichen in Grün
abzubilden.
Für die Farbanwendungen gilt:
Vierfarbig nach Euroskala (4c):
Grün-Anteil (cyan = 91 %, magenta = 18 %, yellow =
100 %, black = 4 %). Schwarz-Anteil (black = 80 %).
Pantone (pant):
Grün-Anteil (Pantone 3298). Schwarz-Anteil (black =
80 %).
HKS (hks):
Grün-Anteil (HKS 58 E). Schwarz-Anteil (black =
80 %).
b) Bei einfarbiger Verwendung des Logos werden die
Buchstaben und der Grünanteil in
100 % Schwarz abgebildet.“
Artikel 2
Änderung des Batterierecht-
Durchführungsgesetzes
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom
30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Sammelziele
(1) Bei der Berechnung der
Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU)
2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr
zurückgenommenen Blei-Säure-
Gerätealtbatterien nur soweit herangezogen werden, als sie
die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr
beteiligten Herstellern im Durchschnitt der
vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals
auf dem Markt bereitgestellten Blei-Säure-
Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur
Verfügung steht, nicht übersteigt.
(2) Für die Berechnung der
Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3
Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit
Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die
Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien
abzustellen, die insgesamt von den jeweils im
Berichtsjahr an der Organisation für
Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern
jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr
vorangegangenen drei Kalenderjahren
erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.
(3) Bei einem unterjährigen Wechsel
eines Herstellers von einer Organisation für
Herstellerverantwortung zu einer anderen
Organisation für Herstellerverantwortung wird die
erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse
an Gerätebatterien oder Batterien für leichte
Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr
vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der
Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 2
bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im
zeitlichen Verhältnis der jeweiligen
Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen
Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet.
Hersteller, die die Beauftragung einer
Organisation für Herstellerverantwortung beenden,
ohne daran anschließend eine andere
Organisation für Herstellerverantwortung zu
beauftragen, gelten für die Berechnung der
Sammelquote bis zum Ablauf des dritten
Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei
der bisherigen Organisation für
Herstellerverantwortung beteiligt.
(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der
Organisation für Herstellerverantwortung, an
der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der
Ermittlung der Sammelquote erforderlichen
Daten auf Verlangen der Organisation für
Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1
gilt für Hersteller, die die erweiterte
Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen
entsprechend.“
2. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „4 bis 6“
durch die Angabe „4, 6“ ersetzt.
3. In § 61 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2
bis 5“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Artikel 3
Änderung des Batterierecht-EU-
Anpassungsgesetzes
Das Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz vom
30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 2 wird gestrichen.
2. Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 2 Artikel 4
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte: EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung,
die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und
verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie
2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1; L 150 vom
17.6.2015, S. 24; L 040 vom 17.2.2016, S. 16; L 255 vom
4.10.2019, S. 7), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU)
2022/2100 (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4) geändert worden
ist
1. u n v e r ä n d e r t
2. Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien
und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie
2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und
zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191
vom 28.7.2023, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2025/1561 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juli 2025 (ABl. L 1561 vom 30.7.2025, S.
1) geändert worden ist
Bericht der Abgeordneten Florian Bilic, Martina Uhr, Michael Thews, Julia Schneider
und Mareike Hermeier
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1506, 21/2070 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am
11. September 2025 zur Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge sowie zur
Minimierung von Brandrisiken durch unsachgemäße Behandlung von Lithium-Batterien bei der Sammlung und Erfassung
von Elektroaltgeräten implementiert werden. Dies betrifft vor allem eine Verstärkung und Vereinheitlichung der
Verbraucherinformation sowie eine Konkretisierung der Vorgaben zur Einsortierung von EAG an der
kommunalen Sammelstelle, an der etwa 80 Prozent der getrennt gesammelten EAG aus privaten Haushalten erfasst werden.
Daneben sollen weitere Aspekte adressiert werden, um die getrennte Erfassung von EAG vom unsortierten
Siedlungsabfall zu fördern. Hierzu werden die Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten
verbrauchernah verdichtet, indem diese grundsätzlich an allen Verkaufsstellen zurückgegeben werden können. Zudem
werden Anreize für die Hersteller gesetzt, um verstärkt eigeninitiativ Eigenrücknahmen von EAG durchzuführen.
III. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 13. Sitzung am 8.
Oktober 2025 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1506 durchgeführt.
Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:
Christian Eckert
ZVEI e. V.
Stefanie Stadie
Handelsverband Deutschland – HDE – e. V.
Oliver Pohland
Verband des eZigarettenhandels e. V. (VdeH)
Dr. Holger Thärichen
Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU)
Sascha Roth
Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. (BDE)
Luisa Denter
Germanwatch e. V.
Viktor Schödwell
Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH)
Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der
geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(16)73-A bis 21(16)73-G) sowie das Wortprotokoll der
Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/1506 in seiner 16. Sitzung am 5. November 2025 abschließend behandelt.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass mit der Novelle des Elektrogesetzes auch das Ziel des Batteriegesetzes
zur Reduzierung der Brandgefahr von Batterien noch einmal aufgegriffen worden sei. Angestrebt sei ebenfalls
eine verbesserte Sammelquote. Mit dem Gesetzentwurf komme man diesen Zielen ein gutes Stück näher. Die
Rücknahme sei bspw. durch das Theken-Model und die Entnahme der Batterien durch fachkundiges Personal
verbessert worden. Auch sei die Verbraucherinformation optimiert worden. Die Rückgabe laufe nun direkt beim
Handel, was zur Verbesserung der Sammelziele beitrage. Die koalitionstragenden Fraktionen hätten intensiv
zusammengearbeitet und neben der stattgefundenen öffentlichen Anhörung mit vielen Personen aus der Praxis
gesprochen. Im eingebrachten Entschließungsantrag seien noch einmal wichtige Punkte adressiert worden, wie
bspw. die Überarbeitung der Sammelziele auf europäischer Ebene in der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) und die verstärkte Miteinbeziehung des Online-Handels, um eine faire
Chancengleichheit zu schaffen. Es seien im Übrigen Details zur Auszeichnung im Handel konkretisiert worden.
Auch werde die Bundesregierung explizit zu einer Prüfung mit dem klaren Ziel eines Verbots der Einweg-E-
Zigarette aufgefordert, denn dieses Produkt sei nicht nachhaltig und finde sich oft in Orten wieder, an denen es
nicht hingehöre. Dementsprechend habe sich die Koalition darauf verständigt, ein Verbot wie in anderen EU-
Ländern zu prüfen. Die Fraktion der CDU/CSU bedankte sich schließlich bei der Fraktion der SPD für die aus
ihrer Sicht gute und konstruktive Zusammenarbeit.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass mit der Novelle zwar mehr Sammelstellen, mehr Hinweisschilder und
zahlreiche Broschüren eingeführt würden, aber innovative Industriepartnerschaften weiterhin fehlten. Die
Industrie verfüge über Daten aus Garantiekarten, Serviceverlängerungsaktionen und Verkaufsaktionen und wisse
deshalb, wo sich Geräte befänden. Diese Informationen könnten genutzt werden, um gezielte Alt-gegen-Neu-
Aktionen, Reparaturen oder Serviceangebote anzubieten. Zudem seien es die Industriepartner, die die aus deutschen
Recyclinganlagen gewonnenen Rohstoffe künftig abnehmen sollten, doch eine entsprechende Verpflichtung finde
sich im Gesetzentwurf nicht. Es würden also in gutem Glauben Rezyklate produziert, mit der Hoffnung, dass sich
Preise und Nachfrage irgendwie und irgendwann einpendelten. Um die Kreislaufwirtschaft besser zu
berücksichtigen, sollten Unternehmen offenlegen, wie ökologisch ihre Produkte seien, wie hoch die Recyclingquoten seien
und welcher Anteil recycelter Materialien in einem Gerät enthalten sei. Diese Angaben wären wertvolle
Informationen für Verbraucher und für ein zukünftiges Lebensdauerlabel. Wer nachweislich ressourcenschonend
produziere und reparierte Geräte anbiete, sollte zudem von einer reduzierten Mehrwertsteuer profitieren. Die Fraktion
der AfD vermisste außerdem im Gesetzentwurf die aus ihrer Sicht notwendige Digitalisierung. Während
künstliche Intelligenz längst helfe, Lebensmittelabfälle zu vermeiden, stießen intelligente Elektrogeräte immer noch auf
eine analoge Recyclingwelt. Vernetzbare Tools seien notwendig, um Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus
hinweg verfolgen zu können. Dies werde im Gesetzentwurf nicht aufgegriffen. Die Fraktion der AfD hielt im
Übrigen die erstrebte Sammelquote für unrealistisch. Zwischen 2019 und 2022 seien in Deutschland rund 22
Gigawatt an Photovoltaikleistung – Millionen Module mit einer Lebensdauer von mindestens 20 Jahren – installiert
worden. In den Jahren 2021 und 2022 habe der Markt zudem Rekordverkäufe bei Küchen- und Haushaltsgeräten
mit einer Lebensdauer von mindestens zehn Jahren verzeichnet. Gleichzeitig hätten Hersteller wie Apple durch
Service- und Reparaturangebote aktiv die Lebensdauer ihrer Produkte verlängert. Eine dreijährige Glättung, wie
im Gesetzentwurf vorgesehen, könne diese Entwicklung nicht abbilden. Es seien jährliche, realistische Ziele und
keine Jagd nach statistischen Durchschnittswerten notwendig. Schließlich signalisierte die Fraktion der AfD die
Ablehnung des Gesetzentwurfs, da er eine Zusammenstellung vertaner Chancen für Wirtschaft, Umwelt und
Innovation darstelle.
Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass 80 Prozent der getrennt gesammelten Elektroaltgeräte aus privaten
Haushalten am Wertstoffhof zurückgenommen würden. Mit dem Gesetzentwurf werde nun die Entnahme von
Lithium-Ionen-Batterien vor Ort verbessert. Es sei bekannt, dass Lithium-Ionen-Batterien nicht kurzschlussfest
seien und Brände auslösen könnten. Deswegen sei diese Verbesserung hilfreich, um das Problem zu lösen.
Außerdem sei die Verbraucherkommunikation verbessert worden, was wichtig sei, da die meisten Verbraucherinnen
und Verbraucher nicht wüssten, dass sie die Geräte nicht nur auf den Wertstoffhof, sondern auch im Handel
zurückgeben könnten. Zwar gebe es einige Einschränkungen, aber in vielen Geschäften sei dies möglich.
Notwendig hierfür sei ein entsprechender Hinweis am point-of-sale, was mit dem Gesetzentwurf auch eingeführt
werde. Auch werde die Rückgabemöglichkeit erweitert, insbesondere bei den Einweg-E-Zigaretten, die
mittlerweile ein erhebliches Problem wegen ihrer Brandgefahr z. B. in der Papierindustrie oder in anderen Bereichen
darstellen würden. Im Änderungsantrag sei im Übrigen ein weiterer Punkt aufgenommen worden, nämlich dass
alle E-Zigaretten, sowohl Einweg- als auch Mehrweg-E-Zigaretten, an der Verkaufsstelle zurückgegeben werden
könnten. Grund dafür sei, dass die Industrie Ausweichbewegungen mache, indem Einweg- zu Mehrweg-E-
Zigaretten umdeklariert würden. Bei der Eigenrücknahme der Hersteller sei außerdem der Wunsch nach
Bürokratieabbau berücksichtigt worden. Die Hersteller hätten nun die Möglichkeit, monatlich oder jährlich ihre Mengen
anzumelden. Mit dem Entschließungsantrag werde außerdem die Problematik der Brände aufgegriffen, was
ebenfalls mit der Novelle des Batteriegesetzes (BattG) adressiert worden sei. Die Zunahme von Einweg-E-Zigaretten
im Handel sei problematisch, denn sie könnten einfach in die Restmüllentsorgung gelangen und Brände auslösen.
Es sei deshalb notwendig, über ein Verbot nachzudenken. Dies hätten andere Länder wie Frankreich und Belgien
bereits getan. Auch sei es wichtig, auf EU-Ebene die Berechnungsmethodik der Sammelquote noch einmal an die
Lebensdauer der Geräte anzupassen. Des Weiteren müsse der Online-Handel stärker an der Rücknahme von
Elektrogeräten beteiligt werden. Schließlich bedankte sich die Fraktion der SPD für die aus ihrer Sicht sehr
konstruktiven Verhandlungen mit der Fraktion der CDU/CSU. Dies sei auch ein Zeichen für die schnelle und effektive
Arbeit der Koalition.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass sie sich für eine wirksame Novelle des Elektrogesetzes
einsetze. Es komme täglich zu rund 30 Bränden von Lithium-Ionen-Akkumulatoren und die Sammelquoten lägen
deutlich unter dem Zielwert von 65 Prozent, nämlich zwischen 30 und 40 Prozent. Deshalb müsse das
Elektrogesetz novelliert werden. Die Vorstellungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seien jedoch deutlich
ambitionierter als der Gesetzentwurf der Koalition. Die im Entschließungsantrag erhobenen Forderungen seien nicht
falsch, aber es sei verwunderlich, dass sie nicht in die Form eines Änderungsantrags gegossen worden seien. Die
Bundesregierung sollte jedenfalls bei den kommenden Verhandlungen zu den Richtlinien auf europäischer Ebene
als Antreiber agieren. Einweg-E-Zigaretten seien sehr problematisch und im öffentlichen Raum überall zu finden.
Deshalb habe der Bundesrat mehrfach ein Verbot gefordert. Man frage sich, was nun noch zu prüfen wäre und es
wäre vorzugswürdiger, gleich ein Verbot einzuführen. Es sei zwar bekannt, dass das Bundesumweltministerium
eine Regelung auf EU-Ebene anstrebe. Die im Entschließungsantrag enthaltene Prüfbitte ändere jedoch
wahrscheinlich nichts. Auch frage man sich, warum die verstärkte Miteinbeziehung der Online-Händler nicht direkt
im Gesetz mitgeregelt worden sei. Im Übrigen müsse der Vollzug, um gegen illegal auf dem Markt angebotene
elektronische Zigaretten vorzugehen, gestärkt werden. Es sei höchstbedauerlich, dass die Koalition unter dem
Deckmantel der Entbürokratisierung genau solche Stellen abbauen wolle. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN kündigte an, einen eigenen Entschließungsantrag im Plenum einbringen zu wollen, um unter anderem die
Einführung eines Pfandsystems auf bestimmte Batteriearten sowie eine erweiterte Herstellerverantwortung zu
fordern. Des Weiteren sei es notwendig, die Rückgabe von Elektroschrott so einfach wie – oder noch einfacher
als – den Kauf zu gestalten, denn die Rückgabe sollte nicht aufwendig sein. Auch sollten die
Wiederverwendungsraten gesteigert werden, bspw. durch eine verpflichtende Kooperation von Wiederverwendungsakteuren mit
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Schließlich forderte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erneut,
die Vermüllung des öffentlichen Raums durch Einweg-E-Zigaretten zu stoppen, indem das vom Bundesrat
geforderte Verbot von Einweg-E-Zigaretten rechtssicher verankert werde.
Die Fraktion Die Linke kritisierte den Entwurf der Bundesregierung, da er weder die Sammlung und Behandlung
von Altgeräten verbessere noch die Brandrisiken durch Lithiumbatterien verringere. Sie bemängelte, dass zentrale
Vorschläge des Bundesrates abgelehnt worden seien, wodurch das Gesetz eine Chance für Umwelt, Klima und
soziale Gerechtigkeit verpasse. Hauptkritikpunkt sei die geteilte Produktverantwortung, die seit Jahren nicht
funktioniere. Deutschland liege mit der Sammelquote bei nur 29 Prozent statt der angestrebten 65 Prozent. Die
Hersteller trügen keine Verantwortung, während die Steuerzahler die Kosten trügen. Eine erweiterte
Herstellerverantwortung könnte die Sammelquote erhöhen und positive Effekte auf Umwelt und Arbeitsmarkt haben, wie
Beispiele aus anderen Ländern zeigten. Weiterhin monierte die Fraktion Die Linke das fehlende Verbot von Einweg-
E-Zigaretten. Die Bundesregierung lehne dies ab, obwohl es eine effektive Maßnahme gegen Brandgefahr und
Ressourcenverschwendung wäre. Einweg-E-Zigaretten seien ein großes Problem, da ihre Batterien im Müll
landeten, nicht recycelt werden könnten und so die Umwelt belasteten. Deshalb sei ein Verbot von Einweg-E-
Zigaretten notwendig. Wenn dies nicht über das ElektroG geschehe, dann durch ein nationales Verbot mit einer
parallelen Notifizierung. Die Fraktion Die Linke kritisierte zudem die aus ihrer Sicht wenig praktikablen Regeln zur
Rücknahme und Reparatur von Geräten, die weiterhin nicht verbraucherfreundlich seien. Vereinfachungen und
Anreize für reparaturfreundliches Design fehlten, was eine echte Kreislaufwirtschaft verhindere.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(16)87 anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke, zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1506 in geänderter
Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke, zu empfehlen, den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(16)88 anzunehmen.
V. Begründung zu den Änderungen
Mit den Empfehlungen werden Änderungen an Artikel 1 des Gesetzentwurfs vorgenommen. Mit den
Empfehlungen werden die Artikel 2 und 3 neu aufgenommen sowie Änderungen an Artikel 4 (ehemals Artikel 2) des
Gesetzentwurfs vorgenommen.
Zu Artikel 1
Durch die Änderung in Nummer 2 Buchstabe b (Nummer 21a) wird die Definition der elektronischen Einweg-
Zigarette durch eine Definition der elektronischen Zigarette ersetzt. Die Änderung ist eine Folgeänderung zur
Änderung in Nummer 6 Buchstabe a.
Durch die Änderung in Nummer 2 Buchstabe c (Nummer 21b)wird eine Definition für elektronische
Tabakerhitzer aufgenommen. Diese unterscheiden sich in ihrer Funktionsweise von elektronischen Zigaretten, indem kein
Liquid, sondern Tabak erhitzt wird und der erzeugte Rauch über ein Mundstück eingeatmet wird. Der in einem
elektronischen Tabakerhitzer verwendete Tabak ist ein „neuartiges Tabakerzeugnis“ im Sinne der Tabakprodukte-
Richtlinie 2014/40/EU. Gleichzeitig ist ein elektronischer Tabakerhitzer ein elektronisches Heizsystem und im
Hinblick auf die verbauten elektronischen Komponenten, Batterien und Kunststoffteile mit elektronischen
Zigaretten vergleichbar.
Mit der Änderung in Nummer 6 Buchstabe a werden Änderungen an dem neuen § 17 Absatz 1a vorgenommen.
Die Rücknahmepflicht des Handels soll durch die Änderungen nicht allein auf elektronische Einweg-Zigaretten
beschränkt werden, sondern sich auf alle elektronischen Zigaretten beziehen. Hierdurch sollen
Ausweichbewegungen der Wirtschaft verhindert werden. Zudem werden auf diese Weise für elektronische Einweg-Zigaretten
und elektronische Zigaretten der gleiche Entsorgungsweg vorgegeben. Da eine Unterscheidung für einen Laien
nicht immer möglich ist, wird hierdurch sichergestellt, dass sämtliche elektronischen Zigaretten durch den Handel
zurückzunehmen sind. Elektronische Tabakerhitzer gleichen im Hinblick auf die verbauten Komponenten E-
Zigaretten. Auch sie enthalten elektronische Komponenten, Batterien und Kunststoffteile, die bei unsachgemäßer
Entsorgung zu Umweltproblemen führen können. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Aufnahme in § 17
Absatz 1a entsprechende Rückgabemöglichkeiten geschaffen werden.
Mit der Einfügung einer neuen Nummer 9 wird eine Klarstellung mit Blick auf den nach Artikel 8a Absatz 3
Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschriebenen Eigenkontrollmechanismus vorgenommen. Es wird
explizit festgeschrieben, dass die Hersteller von sog. b2b-Geräten dafür Sorge zu tragen haben, dass Maßnahmen
implementiert werden, die eine Selbstkontrolle der Finanzverwaltung sicherstellen.
Mit der Einfügung einer neuen Nummer 12 Buchstabe c wird ein neuer § 27 Absatz 2a aufgenommen.
Grundsätzlich ist im Sinne des Bürokratieabbaus eine nur jährliche Mitteilung der Eigenrücknahmen der Hersteller
zielführend. Jedoch kann es unter Umständen für die Hersteller zielführend sein, dennoch an einer monatlichen
Mitteilung der Mengen festzuhalten. Denn die gemeldeten Mengen können im Rahmen der Abholkoordination
angerechnet werden und dazu führen, dass die Hersteller, die Eigenrücknahmen durchführen, ggf. weniger häufig im
Rahmen der Abholkoordination herangezogen werden. Würde man in jedem Fall auf eine jährliche Mitteilung
bestehen, würden hierdurch erst nachträglich die gesammelten Mengen Berücksichtigung finden können. Die
Hersteller müssen die Eigenrücknahmen mithin im Voraus finanzieren und würden gleichzeitig in der
Abholkoordination herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund soll auf Wunsch des jeweiligen Herstellers auch
weiterhin eine monatliche Meldung erfolgen können. Entscheidet sich ein Hersteller für die jährliche Mitteilung der
Eigenrücknahme, so wird die stiftung ear die entsprechenden Schwellenwerte, die eine Testatpflicht auslösen,
angemessen erhöhen.
Mit der Änderung in der neuen Nummer 13 Buchstabe b wird ein Verweisfehler korrigiert.
Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Änderungen war eine Anpassung der Übergangsvorschriften in der
neuen Nummer 16 erforderlich. Absatz 1 wurde an die Änderungen in § 17 Absatz 1a (Nummer 6 Buchstabe a)
angeglichen. Zudem wurde ein neuer Absatz 4 dem § 46 angefügt. Dieser soll mit Blick auf die Änderungen durch
die neue Nummer 12 Buchstabe a sicherstellen, dass die bisher monatlich zu erfolgenden Mengenmitteilungen
nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 auch für den Monat Dezember 2025 noch bis zum 15. Januar 2026
erfolgen. So wird sichergestellt, dass der neue Meldezyklus erst mit dem Datenjahr 2026 beginnt und für die
Daten aus 2025 die bisherigen Meldezyklen noch Anwendung finden.
Zu Artikel 2
Artikel 2 korrigiert Verweisfehler im Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU)
2023/1542 vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233).
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes sind im parlamentarischen
Prozess Änderungen vorgenommen worden, in deren Zusammenhang ein Verweisfehler entstanden ist, der
korrigiert werden muss. Bedingt durch die Streichung der Prüfpflichten im Onlinehandel waren auch die
Bußgeldvorschriften entsprechend anzupassen. Die entsprechenden Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes wurden
angepasst. Hingegen sind Folgeänderungen in Artikel 2 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes, der jedoch erst zum
1. Januar 2027 in Kraft treten wird, nicht vollständig nachvollzogen worden. Der Verweisfehler soll daher im
gegenständlichen Verfahren korrigiert werden.
Dies betrifft ausschließlich die erforderlichen Folgeänderungen in § 60 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes.
Jedoch ist aus übergeordneten rechtsförmlichen Gründen der gesamte Artikel 2, der auch bislang nur aus 2
Nummern bestand, durch einen entsprechend geänderten Artikel zu ersetzen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich
hierbei aber nur aus der Streichung der Nummer 5 in § 60. Die weiteren Änderungen umfassen durch den Wegfall
erforderliche Folgeänderungen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 umfasst eine Folgeänderung zu Artikel 2. Bedingt durch die Neufassung des Artikels 2 des
Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes ist dessen Streichung in der ursprünglichen Fassung erforderlich. Ebenso ist eine
gesonderte Regelung zum Inkrafttreten erforderlich.
Zu Artikel 4
Artikel 4 ist eine Folgeänderung zu der Aufnahme der Artikel 2 und 3 und sieht vor, dass Artikel 3 am Tag nach
der Verkündigung in Kraft tritt. Artikel 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und Artikel 2 zum 1. Januar 2027.
Berlin, den 5. November 2025
Florian Bilic
Berichterstatter
Martina Uhr
Berichterstatterin
Michael Thews
Berichterstatter
Julia Schneider
Berichterstatterin
Mareike Hermeier
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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