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zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1506, 21/2070, 21/2146 Nr. 1. 9 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2635 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1506, 21/2070, 21/2146 Nr. 1. 9 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2635 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1506, 21/2070, 21/2146 Nr. 1.9 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes A. Problem Mit dem Gesetzentwurf soll zum einen die Sammelmenge von Elektro- und Elektronikgeräten gesteigert werden und zum anderen sollen Brandrisiken, die durch Lithium-Batterien verursacht werden, die in immer mehr Elektrogeräten auch fest verbaut sind, minimiert werden. Auch soll die Entnahme von Lithium-Batterien bei der Erfassung an der kommunalen Sammelstelle verbessert werden. Im Übrigen sollen über die Verstärkung und Vereinheitlichung der Verbraucherinformation mehr Elektroaltgeräte (EAG) getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall erfasst werden. Aktuell werden in Deutschland mehrere Millionen elektronische Einweg-Zigaretten pro Jahr verkauft. Diese Einwegprodukte fallen als Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), werden jedoch zum Teil durch die Nutzenden nicht als solche wahrgenommen und dementsprechend nicht ordnungsgemäß entsorgt. Ziel der Novelle des ElektroG ist es insofern auch, für diese Produkte weitere verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten zu etablieren. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1506, 21/2070 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Elektro- und Elektronikgeräte enthalten wertvolle Rohstoffe, können aber auch Gefahren auslösen. Ihre sachgerechte Entsorgung ist entscheidend für den Umwelt- und Ressourcenschutz und die Kreislaufführung wichtiger Ressourcen. Trotz bestehender gesetzlicher Regelungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz und der Fortentwicklung dieser Regelungen in den vergangenen Jahren zur Verdichtung des Sammelnetzes werden die EU- rechtlich vorgegebenen Sammelquoten weiterhin deutlich verfehlt. Hier ist es erforderlich zu prüfen, wie die produktverantwortlichen Hersteller und insbesondere der Onlinehandel stärker in die Verantwortung zum Erreichen der verfolgten Ziele genommen werden können. Im Hinblick auf die Vorgaben zur Sammlung stellt der Bundestag zudem fest, dass die EU-rechtlichen Vorgaben aus der WEEE-Richtlinie zur Berechnung der Zielvorgaben nicht die tatsächliche Lebensdauer der unterschiedlichen Elektrogeräte widerspiegeln und entsprechend fortzuentwickeln sind. Ein wichtiger Baustein zu Steigerung der Sammelmengen ist das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zur richtigen Entsorgung am Verkaufsstandort zu stärken. Dementsprechend sind die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen so zu verstehen, dass es den Vertreibern ermöglicht werden soll, bei der Umsetzung der Vorgaben die örtlichen Bedingungen zu berücksichtigen. Das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne muss daher nicht zwingend unmittelbar neben der Preisauszeichnung platziert werden. Ein weiteres, sehr ernst zu nehmendes Problem stellen Brände in Entsorgungsanlagen dar, die durch beschädigte oder nicht richtig entsorgte Batterien in Elektrogeräten verursacht werden. Hierdurch entstehen Gefahren für das Personal, die Öffentlichkeit und die betroffenen Betriebe sowie erhebliche Kosten für die Entsorgungsbranche. Auch die Versicherbarkeit der Anlagen steht zunehmend in Frage, sodass deren Bestand auf dem Spiel steht. Im Hinblick auf Brände stellen auch elektronische Einweg-Zigaretten ein Problem dar. Zudem sind diese auch unter Gesundheitsschutz- und Umweltaspekten äußerst kritisch zu bewerten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf, • sich bei den anstehenden Verhandlungen zur Revision der WEEE- Richtline für eine Berechnungsmethodik einzusetzen, welche die Lebensdauer der unterschiedlichen Elektrogeräte angemessen berücksichtigt, • die Einführung eines nationalen Verbots von elektronischen Einweg- Zigaretten mit Beachtung der Regelungen in anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich und Belgien mit dem klaren Ziel eines Verbots zu prüfen, • Maßnahmen zu prüfen, mit denen Onlinehändler stärker in die Verantwortung genommen werden können, ihren Pflichten zur Rücknahme nach dem ElektroG nachzukommen, um so auch ein Level- Playingfield mit dem stationären Handel herzustellen, • Maßnahmen zu ergreifen, um den Vollzug gegen illegal auf dem Markt angebotene elektronische Einweg-Zigaretten zu stärken.“ Berlin, den 5. November 2025 Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Lorenz Gösta Beutin Vorsitzender Florian Bilic Berichterstatter Martina Uhr Berichterstatterin Michael Thews Berichterstatter Julia Schneider Berichterstatterin Mareike Hermeier Berichterstatterin Zusammenstellung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Drucksache 21/1506 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (16. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes* Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes* Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen“. b) Nach der Angabe zu Anlage 3 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage 3a Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen“. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2021 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/884 (ABl. L 884 vom 19.3.2024, S. 1) geändert worden ist. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 11c wird die folgende Nummer 11d eingefügt: a) u n v e r ä n d e r t „11d. Lager- und Versandfläche: alle im In- oder Ausland gelegenen Flächen, die genutzt werden, um beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln den Verkaufsprozess durch Lagerung, Kommissionierung oder Verpacken der Elektro- und Elektronikgeräte für den Endnutzer zu ermöglichen oder zu unterstützen; zur Lagerfläche gehört, unabhängig von der Regalgrundfläche, die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden;“. b) Nach Nummer 21 wird die folgende Nummer 21a eingefügt: b) Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 21a und 21b eingefügt: „21a. elektronische Einweg-Zigarette: „21a. elektronische Zigarette: elektronische Zigarette nach Artikel 2 Nummer 16 Satz 1 der Richtlinie 2014/40/EU, die nicht dazu konzipiert und bestimmt ist, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden;“. elektronische Zigarette nach Artikel 2 Nummer 16 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 (EU); 21b. elektronischer Tabakerhitzer: ein elektronisches Heizsystem, das zum Erhitzen von neuartigen Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU geeignet und bestimmt ist,“. c) In Nummer 24 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t 3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 1 wird die Angabe „Besitzer“ durch die Angabe „Endnutzer“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen. 4. § 12 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „(1)“ wird gestrichen. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. 5. § 14 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den in Absatz 1 genannten Gruppen 1, 4 und 6 unter seiner Aufsicht zu erfolgen.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden. An der Sammelstelle ist die Separierung von gebrauchten Geräten, die keine Altgeräte sind, zum Zweck der Wiederverwendung zulässig.“ 6. § 17 wird wie folgt geändert: 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Vertreiber, die elektronische Einweg-Zigaretten im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Einweg-Zigaretten, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelba- „(1a) Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer, die als Altge- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses rer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Einweg-Zigarette geknüpft werden.“ räte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Zigarette oder eines elektronischen Tabakerhitzers geknüpft werden.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 gilt“ durch die Angabe „Die Absätze 1 und 1a gelten“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 14 Absatz 2 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen. 7. § 18 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1 und 2“ eingefügt. bb) In Satz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe „Schadstoffe“ die Angabe „oder Batterien“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und Altakkumulatoren“ gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder Absatz 1a“ eingefügt. bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. ccc) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,“. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses ddd) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. die Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,“. eee) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „sichtbar“ die Angabe „und leicht auffindbar“ eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. bbb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,“. ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,“. ddd) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen sowie diese Infor- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses mationen zusätzlich auf der Website des Herstellers gut sichtbar und leicht auffindbar zu veröffentlichen.“ 8. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt: 8. u n v e r ä n d e r t „§ 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen (1) Die nach § 12 Berechtigten haben dafür zu sorgen, dass von ihnen eingerichtete Sammel- und Rücknahmestellen gegenüber den Endnutzern durch das Symbol nach Anlage 3a kenntlich gemacht sind. (2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt. (3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben in ihrem Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol nach Anlage 3 in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind. (4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.“ 9. § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflich- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses ten nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach den Absätzen 1 und 3 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.“ 9. § 19a wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 1 wird die Angabe „Pflicht nach § 10 Absatz 1“ durch die Angabe „Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen.“ 10. In § 22 Absatz 4 Satz 8 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt. 11. u n v e r ä n d e r t 11. § 27 wird wie folgt geändert: 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die je Geräteart im Kalenderjahr ins Ausland verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden sind; dabei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen,“. bbb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die von ihm je Geräteart im Kalenderjahr nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte,“. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 ist anzugeben, ob eine Anrechnung der Mengenmitteilung nach § 31 Absatz 6 Satz 5 erfolgen soll.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen.“ bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen.“ c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können auf Wunsch des Herstellers auch monatlich erfolgen. In diesem Fall gelten Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend.“ 12. § 31 wird wie folgt geändert: 13. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t aa) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. bbb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt: „2. deren Entnahmepflicht für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 3. deren Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,“. ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 4 bis 6. ddd) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „des Symbols nach Anlage 3.“ durch die Angabe „der Symbole nach den Anlagen 3 und 3a.“ ersetzt. bb) Satz 5 wird gestrichen. b) Absatz 6 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: b) Absatz 6 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Entsprechend der Angabe nach § 27 Absatz 1 Satz 4 wird das Gewicht der von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zurückgenommenen Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, auf seinen jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet.“ „Entsprechend der Angabe nach § 27 Absatz 1 Satz 4 wird das Gewicht der von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, auf seinen jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet.“ 13. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Juli“ durch die Angabe „Oktober“ ersetzt. 14. u n v e r ä n d e r t 14. Nach § 45 Absatz 1 Nummer 13b werden die folgenden Nummern 13c und 13d eingefügt: 15. u n v e r ä n d e r t „13c. entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist, 13d. entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,“. 15. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: 16. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: „§ 46 „§ 46 Übergangsvorschriften Übergangsvorschriften (1) Vertreiber von elektronischen Einweg- Zigaretten, die nach § 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrich- (1) Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern, die nach § 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ab- Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses ten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Einweg-Zigaretten mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet. lauf des 30. Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet. (2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 16. März 2005 geltenden Fassung ermittelt worden sind. Satz 1 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 20. Oktober 2015 geltenden Fassung im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.“ (3) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 16. März 2005 geltenden Fassung ermittelt worden sind. Satz 1 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der am 20. Oktober 2015 geltenden Fassung im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend. (4) Die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 geltenden Fassung haben letztmalig bis zum 15. Januar 2026 zu erfolgen.“ 16. Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 3a eingefügt: 17. u n v e r ä n d e r t „Anlage 3a (zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6) Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen Technische Beschreibung: a) Das Logo ist vierfarbig auf weißem Fond abzubilden. Der Abstand vom Inhalt zum Dateirand beträgt 1,5 mal Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses die Stärke des Pfeils. Die Buchstaben sind in Grau und das Zeichen in Grün abzubilden. Für die Farbanwendungen gilt: Vierfarbig nach Euroskala (4c): Grün-Anteil (cyan = 91 %, magenta = 18 %, yellow = 100 %, black = 4 %). Schwarz-Anteil (black = 80 %). Pantone (pant): Grün-Anteil (Pantone 3298). Schwarz-Anteil (black = 80 %). HKS (hks): Grün-Anteil (HKS 58 E). Schwarz-Anteil (black = 80 %). b) Bei einfarbiger Verwendung des Logos werden die Buchstaben und der Grünanteil in 100 % Schwarz abgebildet.“ Artikel 2 Änderung des Batterierecht- Durchführungsgesetzes Das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Sammelziele (1) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure- Gerätealtbatterien nur soweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf dem Markt bereitgestellten Blei-Säure- Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt. (2) Für die Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden. (3) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 2 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt. (4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen entsprechend.“ 2. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „4, 6“ ersetzt. 3. In § 61 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses Artikel 3 Änderung des Batterierecht-EU- Anpassungsgesetzes Das Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird gestrichen. 2. Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 2 Artikel 4 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. EU-Rechtsakte: EU-Rechtsakte: Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1; L 150 vom 17.6.2015, S. 24; L 040 vom 17.2.2016, S. 16; L 255 vom 4.10.2019, S. 7), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 (ABl. L 283 vom 3.11.2022, S. 4) geändert worden ist 1. u n v e r ä n d e r t 2. Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2025 (ABl. L 1561 vom 30.7.2025, S. 1) geändert worden ist Bericht der Abgeordneten Florian Bilic, Martina Uhr, Michael Thews, Julia Schneider und Mareike Hermeier I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1506, 21/2070 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. September 2025 zur Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge sowie zur Minimierung von Brandrisiken durch unsachgemäße Behandlung von Lithium-Batterien bei der Sammlung und Erfassung von Elektroaltgeräten implementiert werden. Dies betrifft vor allem eine Verstärkung und Vereinheitlichung der Verbraucherinformation sowie eine Konkretisierung der Vorgaben zur Einsortierung von EAG an der kommunalen Sammelstelle, an der etwa 80 Prozent der getrennt gesammelten EAG aus privaten Haushalten erfasst werden. Daneben sollen weitere Aspekte adressiert werden, um die getrennte Erfassung von EAG vom unsortierten Siedlungsabfall zu fördern. Hierzu werden die Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten verbrauchernah verdichtet, indem diese grundsätzlich an allen Verkaufsstellen zurückgegeben werden können. Zudem werden Anreize für die Hersteller gesetzt, um verstärkt eigeninitiativ Eigenrücknahmen von EAG durchzuführen. III. Öffentliche Anhörung Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 13. Sitzung am 8. Oktober 2025 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1506 durchgeführt. Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen: Christian Eckert ZVEI e. V. Stefanie Stadie Handelsverband Deutschland – HDE – e. V. Oliver Pohland Verband des eZigarettenhandels e. V. (VdeH) Dr. Holger Thärichen Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) Sascha Roth Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. (BDE) Luisa Denter Germanwatch e. V. Viktor Schödwell Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(16)73-A bis 21(16)73-G) sowie das Wortprotokoll der Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1506 in seiner 16. Sitzung am 5. November 2025 abschließend behandelt. Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass mit der Novelle des Elektrogesetzes auch das Ziel des Batteriegesetzes zur Reduzierung der Brandgefahr von Batterien noch einmal aufgegriffen worden sei. Angestrebt sei ebenfalls eine verbesserte Sammelquote. Mit dem Gesetzentwurf komme man diesen Zielen ein gutes Stück näher. Die Rücknahme sei bspw. durch das Theken-Model und die Entnahme der Batterien durch fachkundiges Personal verbessert worden. Auch sei die Verbraucherinformation optimiert worden. Die Rückgabe laufe nun direkt beim Handel, was zur Verbesserung der Sammelziele beitrage. Die koalitionstragenden Fraktionen hätten intensiv zusammengearbeitet und neben der stattgefundenen öffentlichen Anhörung mit vielen Personen aus der Praxis gesprochen. Im eingebrachten Entschließungsantrag seien noch einmal wichtige Punkte adressiert worden, wie bspw. die Überarbeitung der Sammelziele auf europäischer Ebene in der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) und die verstärkte Miteinbeziehung des Online-Handels, um eine faire Chancengleichheit zu schaffen. Es seien im Übrigen Details zur Auszeichnung im Handel konkretisiert worden. Auch werde die Bundesregierung explizit zu einer Prüfung mit dem klaren Ziel eines Verbots der Einweg-E- Zigarette aufgefordert, denn dieses Produkt sei nicht nachhaltig und finde sich oft in Orten wieder, an denen es nicht hingehöre. Dementsprechend habe sich die Koalition darauf verständigt, ein Verbot wie in anderen EU- Ländern zu prüfen. Die Fraktion der CDU/CSU bedankte sich schließlich bei der Fraktion der SPD für die aus ihrer Sicht gute und konstruktive Zusammenarbeit. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass mit der Novelle zwar mehr Sammelstellen, mehr Hinweisschilder und zahlreiche Broschüren eingeführt würden, aber innovative Industriepartnerschaften weiterhin fehlten. Die Industrie verfüge über Daten aus Garantiekarten, Serviceverlängerungsaktionen und Verkaufsaktionen und wisse deshalb, wo sich Geräte befänden. Diese Informationen könnten genutzt werden, um gezielte Alt-gegen-Neu- Aktionen, Reparaturen oder Serviceangebote anzubieten. Zudem seien es die Industriepartner, die die aus deutschen Recyclinganlagen gewonnenen Rohstoffe künftig abnehmen sollten, doch eine entsprechende Verpflichtung finde sich im Gesetzentwurf nicht. Es würden also in gutem Glauben Rezyklate produziert, mit der Hoffnung, dass sich Preise und Nachfrage irgendwie und irgendwann einpendelten. Um die Kreislaufwirtschaft besser zu berücksichtigen, sollten Unternehmen offenlegen, wie ökologisch ihre Produkte seien, wie hoch die Recyclingquoten seien und welcher Anteil recycelter Materialien in einem Gerät enthalten sei. Diese Angaben wären wertvolle Informationen für Verbraucher und für ein zukünftiges Lebensdauerlabel. Wer nachweislich ressourcenschonend produziere und reparierte Geräte anbiete, sollte zudem von einer reduzierten Mehrwertsteuer profitieren. Die Fraktion der AfD vermisste außerdem im Gesetzentwurf die aus ihrer Sicht notwendige Digitalisierung. Während künstliche Intelligenz längst helfe, Lebensmittelabfälle zu vermeiden, stießen intelligente Elektrogeräte immer noch auf eine analoge Recyclingwelt. Vernetzbare Tools seien notwendig, um Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verfolgen zu können. Dies werde im Gesetzentwurf nicht aufgegriffen. Die Fraktion der AfD hielt im Übrigen die erstrebte Sammelquote für unrealistisch. Zwischen 2019 und 2022 seien in Deutschland rund 22 Gigawatt an Photovoltaikleistung – Millionen Module mit einer Lebensdauer von mindestens 20 Jahren – installiert worden. In den Jahren 2021 und 2022 habe der Markt zudem Rekordverkäufe bei Küchen- und Haushaltsgeräten mit einer Lebensdauer von mindestens zehn Jahren verzeichnet. Gleichzeitig hätten Hersteller wie Apple durch Service- und Reparaturangebote aktiv die Lebensdauer ihrer Produkte verlängert. Eine dreijährige Glättung, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, könne diese Entwicklung nicht abbilden. Es seien jährliche, realistische Ziele und keine Jagd nach statistischen Durchschnittswerten notwendig. Schließlich signalisierte die Fraktion der AfD die Ablehnung des Gesetzentwurfs, da er eine Zusammenstellung vertaner Chancen für Wirtschaft, Umwelt und Innovation darstelle. Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass 80 Prozent der getrennt gesammelten Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten am Wertstoffhof zurückgenommen würden. Mit dem Gesetzentwurf werde nun die Entnahme von Lithium-Ionen-Batterien vor Ort verbessert. Es sei bekannt, dass Lithium-Ionen-Batterien nicht kurzschlussfest seien und Brände auslösen könnten. Deswegen sei diese Verbesserung hilfreich, um das Problem zu lösen. Außerdem sei die Verbraucherkommunikation verbessert worden, was wichtig sei, da die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher nicht wüssten, dass sie die Geräte nicht nur auf den Wertstoffhof, sondern auch im Handel zurückgeben könnten. Zwar gebe es einige Einschränkungen, aber in vielen Geschäften sei dies möglich. Notwendig hierfür sei ein entsprechender Hinweis am point-of-sale, was mit dem Gesetzentwurf auch eingeführt werde. Auch werde die Rückgabemöglichkeit erweitert, insbesondere bei den Einweg-E-Zigaretten, die mittlerweile ein erhebliches Problem wegen ihrer Brandgefahr z. B. in der Papierindustrie oder in anderen Bereichen darstellen würden. Im Änderungsantrag sei im Übrigen ein weiterer Punkt aufgenommen worden, nämlich dass alle E-Zigaretten, sowohl Einweg- als auch Mehrweg-E-Zigaretten, an der Verkaufsstelle zurückgegeben werden könnten. Grund dafür sei, dass die Industrie Ausweichbewegungen mache, indem Einweg- zu Mehrweg-E- Zigaretten umdeklariert würden. Bei der Eigenrücknahme der Hersteller sei außerdem der Wunsch nach Bürokratieabbau berücksichtigt worden. Die Hersteller hätten nun die Möglichkeit, monatlich oder jährlich ihre Mengen anzumelden. Mit dem Entschließungsantrag werde außerdem die Problematik der Brände aufgegriffen, was ebenfalls mit der Novelle des Batteriegesetzes (BattG) adressiert worden sei. Die Zunahme von Einweg-E-Zigaretten im Handel sei problematisch, denn sie könnten einfach in die Restmüllentsorgung gelangen und Brände auslösen. Es sei deshalb notwendig, über ein Verbot nachzudenken. Dies hätten andere Länder wie Frankreich und Belgien bereits getan. Auch sei es wichtig, auf EU-Ebene die Berechnungsmethodik der Sammelquote noch einmal an die Lebensdauer der Geräte anzupassen. Des Weiteren müsse der Online-Handel stärker an der Rücknahme von Elektrogeräten beteiligt werden. Schließlich bedankte sich die Fraktion der SPD für die aus ihrer Sicht sehr konstruktiven Verhandlungen mit der Fraktion der CDU/CSU. Dies sei auch ein Zeichen für die schnelle und effektive Arbeit der Koalition. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass sie sich für eine wirksame Novelle des Elektrogesetzes einsetze. Es komme täglich zu rund 30 Bränden von Lithium-Ionen-Akkumulatoren und die Sammelquoten lägen deutlich unter dem Zielwert von 65 Prozent, nämlich zwischen 30 und 40 Prozent. Deshalb müsse das Elektrogesetz novelliert werden. Die Vorstellungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seien jedoch deutlich ambitionierter als der Gesetzentwurf der Koalition. Die im Entschließungsantrag erhobenen Forderungen seien nicht falsch, aber es sei verwunderlich, dass sie nicht in die Form eines Änderungsantrags gegossen worden seien. Die Bundesregierung sollte jedenfalls bei den kommenden Verhandlungen zu den Richtlinien auf europäischer Ebene als Antreiber agieren. Einweg-E-Zigaretten seien sehr problematisch und im öffentlichen Raum überall zu finden. Deshalb habe der Bundesrat mehrfach ein Verbot gefordert. Man frage sich, was nun noch zu prüfen wäre und es wäre vorzugswürdiger, gleich ein Verbot einzuführen. Es sei zwar bekannt, dass das Bundesumweltministerium eine Regelung auf EU-Ebene anstrebe. Die im Entschließungsantrag enthaltene Prüfbitte ändere jedoch wahrscheinlich nichts. Auch frage man sich, warum die verstärkte Miteinbeziehung der Online-Händler nicht direkt im Gesetz mitgeregelt worden sei. Im Übrigen müsse der Vollzug, um gegen illegal auf dem Markt angebotene elektronische Zigaretten vorzugehen, gestärkt werden. Es sei höchstbedauerlich, dass die Koalition unter dem Deckmantel der Entbürokratisierung genau solche Stellen abbauen wolle. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN kündigte an, einen eigenen Entschließungsantrag im Plenum einbringen zu wollen, um unter anderem die Einführung eines Pfandsystems auf bestimmte Batteriearten sowie eine erweiterte Herstellerverantwortung zu fordern. Des Weiteren sei es notwendig, die Rückgabe von Elektroschrott so einfach wie – oder noch einfacher als – den Kauf zu gestalten, denn die Rückgabe sollte nicht aufwendig sein. Auch sollten die Wiederverwendungsraten gesteigert werden, bspw. durch eine verpflichtende Kooperation von Wiederverwendungsakteuren mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Schließlich forderte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erneut, die Vermüllung des öffentlichen Raums durch Einweg-E-Zigaretten zu stoppen, indem das vom Bundesrat geforderte Verbot von Einweg-E-Zigaretten rechtssicher verankert werde. Die Fraktion Die Linke kritisierte den Entwurf der Bundesregierung, da er weder die Sammlung und Behandlung von Altgeräten verbessere noch die Brandrisiken durch Lithiumbatterien verringere. Sie bemängelte, dass zentrale Vorschläge des Bundesrates abgelehnt worden seien, wodurch das Gesetz eine Chance für Umwelt, Klima und soziale Gerechtigkeit verpasse. Hauptkritikpunkt sei die geteilte Produktverantwortung, die seit Jahren nicht funktioniere. Deutschland liege mit der Sammelquote bei nur 29 Prozent statt der angestrebten 65 Prozent. Die Hersteller trügen keine Verantwortung, während die Steuerzahler die Kosten trügen. Eine erweiterte Herstellerverantwortung könnte die Sammelquote erhöhen und positive Effekte auf Umwelt und Arbeitsmarkt haben, wie Beispiele aus anderen Ländern zeigten. Weiterhin monierte die Fraktion Die Linke das fehlende Verbot von Einweg- E-Zigaretten. Die Bundesregierung lehne dies ab, obwohl es eine effektive Maßnahme gegen Brandgefahr und Ressourcenverschwendung wäre. Einweg-E-Zigaretten seien ein großes Problem, da ihre Batterien im Müll landeten, nicht recycelt werden könnten und so die Umwelt belasteten. Deshalb sei ein Verbot von Einweg-E- Zigaretten notwendig. Wenn dies nicht über das ElektroG geschehe, dann durch ein nationales Verbot mit einer parallelen Notifizierung. Die Fraktion Die Linke kritisierte zudem die aus ihrer Sicht wenig praktikablen Regeln zur Rücknahme und Reparatur von Geräten, die weiterhin nicht verbraucherfreundlich seien. Vereinfachungen und Anreize für reparaturfreundliches Design fehlten, was eine echte Kreislaufwirtschaft verhindere. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)87 anzunehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1506 in geänderter Fassung anzunehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, zu empfehlen, den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(16)88 anzunehmen. V. Begründung zu den Änderungen Mit den Empfehlungen werden Änderungen an Artikel 1 des Gesetzentwurfs vorgenommen. Mit den Empfehlungen werden die Artikel 2 und 3 neu aufgenommen sowie Änderungen an Artikel 4 (ehemals Artikel 2) des Gesetzentwurfs vorgenommen. Zu Artikel 1 Durch die Änderung in Nummer 2 Buchstabe b (Nummer 21a) wird die Definition der elektronischen Einweg- Zigarette durch eine Definition der elektronischen Zigarette ersetzt. Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 6 Buchstabe a. Durch die Änderung in Nummer 2 Buchstabe c (Nummer 21b)wird eine Definition für elektronische Tabakerhitzer aufgenommen. Diese unterscheiden sich in ihrer Funktionsweise von elektronischen Zigaretten, indem kein Liquid, sondern Tabak erhitzt wird und der erzeugte Rauch über ein Mundstück eingeatmet wird. Der in einem elektronischen Tabakerhitzer verwendete Tabak ist ein „neuartiges Tabakerzeugnis“ im Sinne der Tabakprodukte- Richtlinie 2014/40/EU. Gleichzeitig ist ein elektronischer Tabakerhitzer ein elektronisches Heizsystem und im Hinblick auf die verbauten elektronischen Komponenten, Batterien und Kunststoffteile mit elektronischen Zigaretten vergleichbar. Mit der Änderung in Nummer 6 Buchstabe a werden Änderungen an dem neuen § 17 Absatz 1a vorgenommen. Die Rücknahmepflicht des Handels soll durch die Änderungen nicht allein auf elektronische Einweg-Zigaretten beschränkt werden, sondern sich auf alle elektronischen Zigaretten beziehen. Hierdurch sollen Ausweichbewegungen der Wirtschaft verhindert werden. Zudem werden auf diese Weise für elektronische Einweg-Zigaretten und elektronische Zigaretten der gleiche Entsorgungsweg vorgegeben. Da eine Unterscheidung für einen Laien nicht immer möglich ist, wird hierdurch sichergestellt, dass sämtliche elektronischen Zigaretten durch den Handel zurückzunehmen sind. Elektronische Tabakerhitzer gleichen im Hinblick auf die verbauten Komponenten E- Zigaretten. Auch sie enthalten elektronische Komponenten, Batterien und Kunststoffteile, die bei unsachgemäßer Entsorgung zu Umweltproblemen führen können. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Aufnahme in § 17 Absatz 1a entsprechende Rückgabemöglichkeiten geschaffen werden. Mit der Einfügung einer neuen Nummer 9 wird eine Klarstellung mit Blick auf den nach Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschriebenen Eigenkontrollmechanismus vorgenommen. Es wird explizit festgeschrieben, dass die Hersteller von sog. b2b-Geräten dafür Sorge zu tragen haben, dass Maßnahmen implementiert werden, die eine Selbstkontrolle der Finanzverwaltung sicherstellen. Mit der Einfügung einer neuen Nummer 12 Buchstabe c wird ein neuer § 27 Absatz 2a aufgenommen. Grundsätzlich ist im Sinne des Bürokratieabbaus eine nur jährliche Mitteilung der Eigenrücknahmen der Hersteller zielführend. Jedoch kann es unter Umständen für die Hersteller zielführend sein, dennoch an einer monatlichen Mitteilung der Mengen festzuhalten. Denn die gemeldeten Mengen können im Rahmen der Abholkoordination angerechnet werden und dazu führen, dass die Hersteller, die Eigenrücknahmen durchführen, ggf. weniger häufig im Rahmen der Abholkoordination herangezogen werden. Würde man in jedem Fall auf eine jährliche Mitteilung bestehen, würden hierdurch erst nachträglich die gesammelten Mengen Berücksichtigung finden können. Die Hersteller müssen die Eigenrücknahmen mithin im Voraus finanzieren und würden gleichzeitig in der Abholkoordination herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund soll auf Wunsch des jeweiligen Herstellers auch weiterhin eine monatliche Meldung erfolgen können. Entscheidet sich ein Hersteller für die jährliche Mitteilung der Eigenrücknahme, so wird die stiftung ear die entsprechenden Schwellenwerte, die eine Testatpflicht auslösen, angemessen erhöhen. Mit der Änderung in der neuen Nummer 13 Buchstabe b wird ein Verweisfehler korrigiert. Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Änderungen war eine Anpassung der Übergangsvorschriften in der neuen Nummer 16 erforderlich. Absatz 1 wurde an die Änderungen in § 17 Absatz 1a (Nummer 6 Buchstabe a) angeglichen. Zudem wurde ein neuer Absatz 4 dem § 46 angefügt. Dieser soll mit Blick auf die Änderungen durch die neue Nummer 12 Buchstabe a sicherstellen, dass die bisher monatlich zu erfolgenden Mengenmitteilungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 auch für den Monat Dezember 2025 noch bis zum 15. Januar 2026 erfolgen. So wird sichergestellt, dass der neue Meldezyklus erst mit dem Datenjahr 2026 beginnt und für die Daten aus 2025 die bisherigen Meldezyklen noch Anwendung finden. Zu Artikel 2 Artikel 2 korrigiert Verweisfehler im Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes sind im parlamentarischen Prozess Änderungen vorgenommen worden, in deren Zusammenhang ein Verweisfehler entstanden ist, der korrigiert werden muss. Bedingt durch die Streichung der Prüfpflichten im Onlinehandel waren auch die Bußgeldvorschriften entsprechend anzupassen. Die entsprechenden Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes wurden angepasst. Hingegen sind Folgeänderungen in Artikel 2 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes, der jedoch erst zum 1. Januar 2027 in Kraft treten wird, nicht vollständig nachvollzogen worden. Der Verweisfehler soll daher im gegenständlichen Verfahren korrigiert werden. Dies betrifft ausschließlich die erforderlichen Folgeänderungen in § 60 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes. Jedoch ist aus übergeordneten rechtsförmlichen Gründen der gesamte Artikel 2, der auch bislang nur aus 2 Nummern bestand, durch einen entsprechend geänderten Artikel zu ersetzen. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierbei aber nur aus der Streichung der Nummer 5 in § 60. Die weiteren Änderungen umfassen durch den Wegfall erforderliche Folgeänderungen. Zu Artikel 3 Artikel 3 umfasst eine Folgeänderung zu Artikel 2. Bedingt durch die Neufassung des Artikels 2 des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes ist dessen Streichung in der ursprünglichen Fassung erforderlich. Ebenso ist eine gesonderte Regelung zum Inkrafttreten erforderlich. Zu Artikel 4 Artikel 4 ist eine Folgeänderung zu der Aufnahme der Artikel 2 und 3 und sieht vor, dass Artikel 3 am Tag nach der Verkündigung in Kraft tritt. Artikel 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und Artikel 2 zum 1. Januar 2027. Berlin, den 5. November 2025 Florian Bilic Berichterstatter Martina Uhr Berichterstatterin Michael Thews Berichterstatter Julia Schneider Berichterstatterin Mareike Hermeier Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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