Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
[Bundesrat Drucksache 401/25 (Beschluss)
26.09.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 9a – neu – ElektroG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a
Verkehrsverbote
Das Inverkehrbringen von elektrischen Einweg-Zigaretten ist
verboten.“ ‘
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Verkehrsverbote“ ‘
b) Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen:
„6. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 … < weiter wie Vorlage Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
> …
b) In Satz 4 … < weiter wie Vorlage Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
> …“
c) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe aaa zu
streichen.
bb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben bbb bis eee werden zu den
Dreifachbuchstaben aaa bis ddd.
d) In Nummer 8 sind in § 18a Absatz 2 und 3 jeweils die Wörter „oder
Absatz 1a“ zu streichen.
e) In Nummer 15 ist § 46 wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist zu streichen.
bb) Absatz 2 wird Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Angabe „ , 1a“ zu
streichen ist.
cc) Absatz 3 wird Absatz 2.
Begründung:
Die elektronische Einweg-Zigarette stellt aufgrund ihrer baulichen
Beschaffenheit eine erhebliche Bedrohung für die Umwelt und auch betroffener
Wirtschaftskreise dar. Ferner ist die Abfallvermeidung ist das oberste Ziel der
Kreislaufwirtschaft (Abfallhierarchie, § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).
Das weitere Inverkehrbringen von Wegwerfartikeln aus Kunststoffen wie
Einweg-E-Zigaretten, für die es langlebige und nachfüllbare Alternativen gibt,
widerspricht diesem Prinzip.
Wenn elektrische Einweg-Zigaretten abfallwidrig über den Hausmüll entsorgt
werden, gehen wertvolle Rohstoffe wie Lithium als Sekundärrohstoff verloren.
Die dadurch verursachten Brandgefahren haben schwere Folgen. Nach
Berichten aus der Recycling- und Entsorgungswirtschaft leidet die Branche bereits
seit einigen Jahren unter den zunehmenden Bränden durch Lithium-Batterien
und Lithium-Ionen-Akkus. Die Schäden verursachen jedes Jahr Kosten in
Milliardenhöhe.
Andere EU-Mitgliedstaaten haben entsprechende Gesetzgebung bereits
eingeführt (Frankreich, Belgien).
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat dankt der Bundesregierung für die Vorlage der geplanten
Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), die zu einer
Erhöhung der Sammelquote und zu einer Reduzierung von Brandrisiken
durch batteriebetriebene Altgeräte beitragen soll. Mit Blick auf die
drängenden Herausforderungen und die von der Bundesregierung formulierten
Ziele sowie die Position des Bundesrates, vgl. BR-Drucksachen 3/23
(Beschluss) sowie 494/24 (Beschluss), hält er die vorgeschlagenen Änderungen
jedoch für nicht weitreichend genug.
b) Trotz geteilter Produktverantwortung sollten sich die Hersteller aus Sicht
des Bundesrates zukünftig an der Organisation und den Kosten für die
Rücknahme, Sammlung und ordnungsgemäße Entsorgung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten auf den Wertstoffhöfen anteilig beteiligen müssen, um
eine einseitige finanzielle Belastung der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger auszuschließen und die Bürgerinnen und Bürger nicht durch weitere
Gebührensteigerungen zu belasten.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit die
bestehende geteilte Produktverantwortung für insbesondere batteriebetriebene
Elektrogeräte effizient und hinreichend effektiv und zukunftsgerichtet ist,
um die Ziele der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und
Elektronik-Altgeräte) dauerhaft erreichen zu können.
d) Der Bundesrat hält ein Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-
Zigaretten für notwendig und bittet um Umsetzung im laufenden Verfahren.
Bereits mit Beschluss vom 3. März 2023 hatte sich der Bundesrat für ein
solches Verbot ausgesprochen und die Bundesregierung aufgefordert, sich
für ein wirkungsvolles Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-
Zigaretten auf nationaler und EU-Ebene einzusetzen, BR-Drucksache 3/23
(Beschluss). Mit dem Beschluss vom 22. November 2024 empfahl der
Bundesrat zudem ein entsprechendes Verbot im Rahmen des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes. Dies ist nicht zuletzt aufgrund der steigenden
Anzahl von Brandereignissen in Abfallentsorgungsanlagen notwendig, die in
der Entsorgungswirtschaft zu massiven Schäden führen. Es ist daher
angezeigt, ein Verbot analog zu anderen europäischen Mitgliedstaaten
umzusetzen.
e) Sollte ein generelles Verbot elektronischer Einwegzigaretten nicht auf
Zustimmung stoßen, hält der Bundesrat zumindest ein Verbot aromatisierter
Einwegzigaretten für erforderlich. Diese Produkte sind insbesondere bei
Jugendlichen sehr beliebt. Im Hinblick auf den Gesundheits- und
Jugendschutz, die dadurch erzielbare Abfallvermeidung sowie die Brand- und
Schadensverhütung bei Abfallentsorgern infolge unsachgemäßer
Entsorgung erscheint ein Verbot nach dem Vorbild nationaler und internationaler
Regelungen notwendig.
f) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Evaluierung zu den Wirkungen
und Zielerreichung des § 17 Absatz 1a sowie des § 18a zügig und belastbar
erfolgen sollte. Eine Evaluierung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten
der Vorschriften genügt diesen Anforderungen nicht.
g) Für den Fall, dass ein Verbot elektronischer Einwegzigaretten nicht
umgesetzt wird, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, nach einem ein- bis
zweijährigen Evaluationszeitraum auch die Einführung eines Pfandsystems
für elektronische Einwegzigaretten in Betracht zu ziehen. Die Schaffung
finanzieller Anreize kann einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der
Rücknahmequote leisten.
h) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob weitergehende
Regelungen zur Information der Öffentlichkeit sowie der Vertriebsstellen
erforderlich oder sinnvoll sind, um sicherzustellen, dass die neuen
gesetzlichen Vorgaben bekannt sind und ordnungsgemäß umgesetzt werden. Dabei
sollten elektronische Informationsmöglichkeiten bei den Verkaufsstellen,
zum Beispiel mittels digitaler Displays und Bildschirme, ebenfalls erwogen
werden.
i) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Regelung einzuführen, die
auf die praktischen Probleme, die im Zusammenhang mit der
Wiederverwendung auf Wertstoffhöfen bestehen, reagiert und diese angemessen löst.
Gebrauchte funktionsfähige Elektro- und Elektronikgeräte unterfallen ohne
eine sofortige Sicht- und Funktionsprüfung der Geräte durch einen
zuständigen Mitarbeiter in Anwesenheit des Letztbesitzers dem Abfallregime,
wodurch die schnelle und einfache Wiederverwendung der Geräte unnötig
erschwert wird. Auf diese Weise werden viele noch funktionsfähige
Elektro- und Elektronikgeräte als Abfall eingestuft und der Vorbereitung zur
Wiederverwertung zugewiesen, obwohl zum Beispiel Repair-Cafés sich der
Geräte annehmen könnten.
j) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in § 3 des ElektroG eine
Bestimmung des Begriffs „Wiederverwendungseinrichtungen“ einzuführen
und hierbei insbesondere Reparaturinitiativen, wie zum Beispiel Repair-
Cafés, miteinzubeziehen. Damit würden die in § 28 ElektroG aufgeführten
Wiederverwendungseinrichtungen konkretisiert.
k) Die Aufklärung und Information der Verbraucher ist ein wichtiger
Bestandteil, um die Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu verbessern.
Die im aktuellen Entwurf geplanten Maßnahmen zur Ausweitung der
Verbraucherinformation und zur einheitlichen Kennzeichnung von
Sammelstellen durch ein einheitliches Logo sind ein richtiger Schritt. Darüber hinaus
sollte sich die Bundesregierung für eine signifikante Ausweitung der
bundesweiten Informationskampagne der Stiftung ear und der Erstellung von
Bildungsmaterialien für Schulen, private Haushalte und Gewerbe einsetzen.
Ziel sollte es sein, eine noch breitere Öffentlichkeit für die Möglichkeit zur
Rückgabe, Wiederverwendung oder Entsorgung sowie der Bedeutung der
getrennten Sammlung und Verwertung zu sensibilisieren.
l) In Anbetracht der Herausforderung die Sammelmenge an Elektro- und
Elektronikaltgeräte erheblich zu steigern, ist der Bundesrat der Auffassung,
dass die Regelung zur Rücknahmeplicht der Vertreiber in § 17 ElektroG
optimiert werden sollten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen,
ob die Beschränkung der Rückgabemöglichkeit im Handel bei einer
Rückgabe ohne den Neukauf eines Produktes auf Geräte mit einer maximalen
äußeren Abmessung von 25 Zentimeter und die Beschränkung auf drei
Altgeräte pro Geräteart bestehen bleiben muss. Eine Erweiterung der
bestehenden Rückgabemöglichkeit auf größere Geräte (zum Beispiel mit einer
Kantenlänge von 50 cm) ohne eine Beschränkung der Anzahl der Altgeräte
könnte weitere Sammelpotentiale freisetzen.
m) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine
Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-
Altgeräte (WEEE-Richtlinie) mit dem Ziel einzusetzen, eine realitätsnähere
Berechnung der Quoten der WEEE-Richtlinie zu erreichen.
Begründung zu Buchstabe m:
Die WEEE-Quoten geben das Ziel für die Sammlung von Elektro- und
Elektronikgeräten vor. Die derzeitige Berechnungsmethode beruht jedoch auf
Annahmen, die in der Praxis nur schwer zu erfüllen sind. Die Berechnung der zu
sammelnden Altgeräte auf der Basis der in Verkehr gebrachten Geräte bildet
die tatsächliche Rückgabelage nur unzureichend ab. Ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen verkauften Mengen und den tatsächlich anfallenden
Altgeräten ist kaum gegeben, da Nutzungsdauer und Lagerhaltung stark variieren.
Es muss zukünftig berücksichtigt werden, dass die aktuell im Umlauf
befindlichen Geräte eine weitaus längere Nutzungs- und Betriebsdauer aufweisen,
sodass sie nicht nach den derzeit zugrundeliegenden drei Jahren zurückgegeben
werden. Solange von einer unrealistisch kurzen Nutzungsdauer bei der
Quotenberechnung ausgegangen wird, erscheint das Erreichen der angestrebten
Quote schwierig bis unmöglich.
Zusätzlich sollten die Auswirkungen des Rechts auf Reparatur berücksichtigt
werden, das in Zukunft zu längeren Produktlebenszeiten und damit zu
rechnerisch schlechten Rücknahmequoten führen wird.
Schließlich lassen sich systematische Fehler der Quotenberechnung
ausmachen: Beispielsweise können in Verkehr gebrachte Mengen verzerrt erfasst
werden, wenn Elektrogeräte direkt ins europäische Ausland exportiert werden.
Die Lieferung vom Hersteller an ein Handels-Logistikzentrum und von dort
direkt ins europäische Ausland gilt als Inverkehrbringen und muss gemeldet
werden – aber diese Geräte gelangen nicht auf den nationalen Markt und
können entsprechend auch nicht in Deutschland zurückgegeben werden.
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
a) Der Bundesrat begrüßt die Vorlage des Entwurfes des zweiten Gesetzes zur
Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) und die damit
verbundenen Bemühungen zur Steigerung der Getrenntsammlungsquote.
Besonders begrüßt wird die Betonung einer zerstörungsfreien Weitergabe
der Altgeräte von den Sammelstellen zu den Erstbehandlungsanlagen. Dies
ist eine wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung der
Wiederverwendung ganzer Geräte, für die Demontage von noch gebrauchsfähigen
Bauteilen und für die Separierung von Wertstoffen.
b) Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass die erweiterten Vorgaben
noch nicht ausreichend sind, um die Rückgewinnung Seltener Erden und
Kritischer Rohstoffe sicher zu stellen, sowie die Weiternutzung von
Geräten zu forcieren. Diese Maßnahmen sind zentral, um die Unabhängigkeit
von neuen Rohstoff-Importen zu steigern und die oft massiven
Auswirkungen auf Umwelt und Menschen durch den Rohstoffabbau zu minimieren,
indem bereits gewonnene Rohstoffe so weit wie möglich erneut oder weiter
genutzt werden.
c) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, dem Aspekt der
Rückgewinnung von Seltenen Erden und Kritischen Rohstoffen insbesondere aus
Elektro- und Elektronikaltgeräten kurzfristig weitere Aufmerksamkeit zu
widmen. Nach dem Critical Raw Material Act sollen bis 2030 mindestens
25 Prozent dieser für die Energiewende und die Digitalisierung dringend
benötigten Stoffe aus Recyclingprozessen gewonnen werden, um die
Rohstoffversorgung der EU sicherer und nachhaltiger zu machen. Für einen
effizienten Ressourcenschutz und zur Erreichung des Ziels der
Klimaneutralität ist es außerdem unumgänglich, die Lebensdauer von Elektro- und
Elektronikgeräten zu verlängern.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung konkret auf Grundlage des § 24
ElektroG eine Verpflichtung zur Rückgewinnung von Seltenen Erden und
anderen Kritischen Rohstoffen bei der Behandlung von Elektroaltgeräten
vorzusehen.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus um weitere
kurzfristige Änderungen des ElektroG und der Verordnung über Anforderungen
an die Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, um bei den
Annahmestellen und den Erstbehandlungsanlagen die Prüfung auf
Wiederverwendbarkeit und die Separierung von gebrauchs- und vermarktungsfähigen
Geräten verbindlich vorzugeben.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Das Aufkommen in Verkehr gebrachter Elektro- und Elektronikgeräte steigt
jährlich an. Dabei werden gerade in Elektro- und Elektronikgeräten vielfach
Materialien genutzt, die in den Herkunftsländern häufig unter Missachtung von
Umweltschutz- und Arbeitsschutzstandards gewonnen werden. Dazu zählen
auch kritische Rohstoffe und Seltene Erden. Durch die Aufbereitung der
Ausgangsmaterialien, lange Transportwege, Herstellung der Geräte und häufig
beim Inverkehrbringen wiederum lange Transportwege werden erhebliche
Natur-, und Umwelt- sowie Klimabelastungen hervorgerufen. Es ist daher
unumgänglich, Bauteil und Geräte so lange wie möglich in der Nutzung zu halten
und die darin enthaltenen bedeutenden Rohstoffe zurückzugewinnen.
Zu Buchstabe b:
Vor dem Hintergrund der weltweit knapper werdenden Rohstoffe, die
zunehmend geopolitisch eingesetzt werden, und der in Europa benötigten Rohstoffe
für Energiewende, Klimaschutz, Digitalisierung und anderen
Zukunftstechnologien ist es sowohl aus Sicht des Ressourcenschutzes sowie aufgrund
strategischer Überlegungen notwendig, die in Altgeräten vorhandenen Kritischen
Rohstoffe und Seltenen Erden zurückzugewinnen. Bislang gibt es keine
Verpflichtungen zur Separierung von Bauteilen mit Kritischen Rohstoffen oder Seltenen
Erden aus Elektroaltgeräten für die Rückgewinnung. Kritische Rohstoffe und
Seltene Erden sind zum Beispiel in Bauteilen mit sichtbaren Magneten wie
Lautsprecher, Festplatten oder Elektromotoren enthalten. Die Rückgewinnung
von Seltenen Erden und kritischen Rohstoffen bei der Behandlung von
Elektroaltgeräten muss als Teil der nationalen Strategie zur Erfüllung der Vorgaben
des Critical Raw Material Acts rechtlich verpflichtend verankert werden. Die
Ermächtigungsgrundlage des § 24 ElektroG für die EAG-BehandV ist dafür
geeignet und ausreichend.
Zu Buchstabe c:
Bereits im gültigen ElektroG ist die Möglichkeit zur Separation von
gebrauchsfähigen Geräten bei der Anlieferung von Letztbesitzern an der Sammelstelle
vorgesehen. Die diesbezügliche Änderung im § 14 des Gesetzentwurfs bringt
hier keine Neuerung, sondern dient lediglich der Klarstellung.
Sofern eine Kooperation mit einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage (EBA)
zur Vorbereitung zur Wiederverwendung mit dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger (örE) besteht, soll die Sammelstelle eine Prüfung vor Abgabe
an die EBA durchführen, um festzustellen, welche Geräte konkret zur
Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind, sofern die Prüfung technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ElektroG).
Für eine nachhaltige Ressourcenschonung durch Wiederverwendung greifen
diese gesetzlichen Maßnahmen nicht. Wie die Auswertungen des
Umweltbundesamtes für das Berichtsjahr 2022 (Elektro- und Elektronikaltgeräte in
Deutschland: KOM-Tabelle 2) zeigen, wird lediglich ein sehr kleiner Anteil an
Elektrogeräten (1,76 Prozent in 2022) der Vorbereitung zur
Wiederverwendung zugeführt. Dies entspricht in keiner Weise dem Grundsatz der
Kreislaufwirtschaft, vorrangig die Vermeidung und die Vorbereitung zur
Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu fördern. Die weitere Nutzung bringt
durch die verlängerte Lebensdauer enorme Vorteile für eine effiziente
Ressourcenschonung sowie für den Klimaschutz und sollte deswegen stärker in
den Fokus bei der Altgerätebewirtschaftung treten.
Die Prüfung auf Wiederverwendbarkeit bereits bei der Annahme an den
Sammelstellen ist derzeit keine Verpflichtung. Im Ergebnis zeigt es sich, dass die
Vorbereitung zur Wiederverwendung keinen hohen Stellenwert bei der
Bewirtschaftung von Altgeräten hat. Deswegen ist eine gesetzliche Verpflichtung
notwendig, die noch gebrauchsfähigen Elektroaltgeräte an der Sammelstelle
unabhängig von einer bestehenden Kooperation mit einer zertifizierten
Erstbehandlungsanlage zu separieren, und eine Vorbereitung zur Wiederverwendung
zu initiieren. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sollte erst dort eine Rolle
spielen, wo aus Erfahrung bekannt ist, dass kein Absatz des Altgerätes möglich
sein wird. Dies kann in Leitlinien anhand von Kriterien und Gerätekategorien
näher beschrieben werden.
Die Umsetzung der Verpflichtung durch die örE kann aufgrund von
Platzmangel schwierig werden. Dem kann durch Übergangsregelungen begegnet
werden. Mehrkosten bei den örE können allerdings über allgemeine
Abfallgebühren auf alle Haushaltungen umgelegt werden.]
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (Beschlussdrucksache)