Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Drucksache 21/1506 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Drucksache 21/1506 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2070
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1506)
08.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
– Drucksache 21/1506 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 9a – neu – ElektroG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a
Verkehrsverbote
Das Inverkehrbringen von elektrischen Einweg-Zigaretten ist verboten.“ ‘
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Verkehrsverbote“ ‘
b) Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen:
„6. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 … < weiter wie Vorlage Buchstabe c Doppelbuchstabe aa > …
b) In Satz 4 … < weiter wie Vorlage Buchstabe c Doppelbuchstabe bb > …“
c) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe aaa zu streichen.
bb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben bbb bis eee werden zu den Dreifachbuchstaben aaa bis ddd.
d) In Nummer 8 sind in § 18a Absatz 2 und 3 jeweils die Wörter „oder Absatz 1a“ zu streichen.
e) In Nummer 15 ist § 46 wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist zu streichen.
bb) Absatz 2 wird Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Angabe „, 1a“ zu streichen ist.
cc) Absatz 3 wird Absatz 2.
Begründung:
Die elektronische Einweg-Zigarette stellt aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit eine erhebliche
Bedrohung für die Umwelt und auch betroffener Wirtschaftskreise dar. Ferner ist die Abfallvermeidung ist das
oberste Ziel der Kreislaufwirtschaft (Abfallhierarchie, § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Das weitere
Inverkehrbringen von Wegwerfartikeln aus Kunststoffen wie Einweg-E-Zigaretten, für die es langlebige und
nachfüllbare Alternativen gibt, widerspricht diesem Prinzip.
Wenn elektrische Einweg-Zigaretten abfallwidrig über den Hausmüll entsorgt werden, gehen wertvolle
Rohstoffe wie Lithium als Sekundärrohstoff verloren. Die dadurch verursachten Brandgefahren haben schwere
Folgen. Nach Berichten aus der Recycling- und Entsorgungswirtschaft leidet die Branche bereits seit einigen
Jahren unter den zunehmenden Bränden durch Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus. Die Schäden
verursachen jedes Jahr Kosten in Milliardenhöhe.
Andere EU-Mitgliedstaaten haben entsprechende Gesetzgebung bereits eingeführt (Frankreich, Belgien).
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat dankt der Bundesregierung für die Vorlage der geplanten Novelle des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), die zu einer Erhöhung der Sammelquote und zu einer Reduzierung von
Brandrisiken durch batteriebetriebene Altgeräte beitragen soll. Mit Blick auf die drängenden
Herausforderungen und die von der Bundesregierung formulierten Ziele sowie die Position des Bundesrates,
vgl. BR-Drucksachen 3/23 (Beschluss) sowie 494/24 (Beschluss), hält er die vorgeschlagenen
Änderungen jedoch für nicht weitreichend genug.
b) Trotz geteilter Produktverantwortung sollten sich die Hersteller aus Sicht des Bundesrates zukünftig an
der Organisation und den Kosten für die Rücknahme, Sammlung und ordnungsgemäße Entsorgung von
Elektro- und Elektronikaltgeräten auf den Wertstoffhöfen anteilig beteiligen müssen, um eine einseitige
finanzielle Belastung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auszuschließen und die Bürgerinnen
und Bürger nicht durch weitere Gebührensteigerungen zu belasten.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit die bestehende geteilte
Produktverantwortung für insbesondere batteriebetriebene Elektrogeräte effizient und hinreichend effektiv und
zukunftsgerichtet ist, um die Ziele der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) dauerhaft erreichen zu
können.
d) Der Bundesrat hält ein Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten für notwendig und bittet
um Umsetzung im laufenden Verfahren. Bereits mit Beschluss vom 3. März 2023 hatte sich der
Bundesrat für ein solches Verbot ausgesprochen und die Bundesregierung aufgefordert, sich für ein
wirkungsvolles Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten auf nationaler und EU-Ebene
einzusetzen, BR-Drucksache 3/23 (Beschluss). Mit dem Beschluss vom 22. November 2024 empfahl der
Bundesrat zudem ein entsprechendes Verbot im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
Dies ist nicht zuletzt aufgrund der steigenden Anzahl von Brandereignissen in
Abfallentsorgungsanlagen notwendig, die in der Entsorgungswirtschaft zu massiven Schäden führen. Es ist daher angezeigt,
ein Verbot analog zu anderen europäischen Mitgliedstaaten umzusetzen.
e) Sollte ein generelles Verbot elektronischer Einwegzigaretten nicht auf Zustimmung stoßen, hält der
Bundesrat zumindest ein Verbot aromatisierter Einwegzigaretten für erforderlich. Diese Produkte sind
insbesondere bei Jugendlichen sehr beliebt. Im Hinblick auf den Gesundheits- und Jugendschutz, die
dadurch erzielbare Abfallvermeidung sowie die Brand- und Schadensverhütung bei Abfallentsorgern
infolge unsachgemäßer Entsorgung erscheint ein Verbot nach dem Vorbild nationaler und
internationaler Regelungen notwendig.
f) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Evaluierung zu den Wirkungen und Zielerreichung des § 17
Absatz 1a sowie des § 18a zügig und belastbar erfolgen sollte. Eine Evaluierung spätestens fünf Jahre
nach Inkrafttreten der Vorschriften genügt diesen Anforderungen nicht.
g) Für den Fall, dass ein Verbot elektronischer Einwegzigaretten nicht umgesetzt wird, bittet der Bundesrat
die Bundesregierung, nach einem ein- bis zweijährigen Evaluationszeitraum auch die Einführung eines
Pfandsystems für elektronische Einwegzigaretten in Betracht zu ziehen. Die Schaffung finanzieller
Anreize kann einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Rücknahmequote leisten.
h) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob weitergehende Regelungen zur Information der
Öffentlichkeit sowie der Vertriebsstellen erforderlich oder sinnvoll sind, um sicherzustellen, dass die
neuen gesetzlichen Vorgaben bekannt sind und ordnungsgemäß umgesetzt werden. Dabei sollten
elektronische Informationsmöglichkeiten bei den Verkaufsstellen, zum Beispiel mittels digitaler Displays
und Bildschirme, ebenfalls erwogen werden.
i) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Regelung einzuführen, die auf die praktischen
Probleme, die im Zusammenhang mit der Wiederverwendung auf Wertstoffhöfen bestehen, reagiert und
diese angemessen löst. Gebrauchte funktionsfähige Elektro- und Elektronikgeräte unterfallen ohne eine
sofortige Sicht- und Funktionsprüfung der Geräte durch einen zuständigen Mitarbeiter in Anwesenheit
des Letztbesitzers dem Abfallregime, wodurch die schnelle und einfache Wiederverwendung der Geräte
unnötig erschwert wird. Auf diese Weise werden viele noch funktionsfähige Elektro- und
Elektronikgeräte als Abfall eingestuft und der Vorbereitung zur Wiederverwertung zugewiesen, obwohl zum
Beispiel Repair-Cafés sich der Geräte annehmen könnten.
j) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in § 3 des ElektroG eine Bestimmung des Begriffs
„Wiederverwendungseinrichtungen“ einzuführen und hierbei insbesondere Reparaturinitiativen, wie zum
Beispiel Repair-Cafés, miteinzubeziehen. Damit würden die in § 28 ElektroG aufgeführten
Wiederverwendungseinrichtungen konkretisiert.
k) Die Aufklärung und Information der Verbraucher ist ein wichtiger Bestandteil, um die Rückgabe von
Elektro- und Elektronikaltgeräten zu verbessern. Die im aktuellen Entwurf geplanten Maßnahmen zur
Ausweitung der Verbraucherinformation und zur einheitlichen Kennzeichnung von Sammelstellen
durch ein einheitliches Logo sind ein richtiger Schritt. Darüber hinaus sollte sich die Bundesregierung
für eine signifikante Ausweitung der bundesweiten Informationskampagne der Stiftung ear und der
Erstellung von Bildungsmaterialien für Schulen, private Haushalte und Gewerbe einsetzen. Ziel sollte es
sein, eine noch breitere Öffentlichkeit für die Möglichkeit zur Rückgabe, Wiederverwendung oder
Entsorgung sowie der Bedeutung der getrennten Sammlung und Verwertung zu sensibilisieren.
l) In Anbetracht der Herausforderung die Sammelmenge an Elektro- und Elektronikaltgeräte erheblich zu
steigern, ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Regelung zur Rücknahmeplicht der Vertreiber in
§ 17 ElektroG optimiert werden sollten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die
Beschränkung der Rückgabemöglichkeit im Handel bei einer Rückgabe ohne den Neukauf eines
Produktes auf Geräte mit einer maximalen äußeren Abmessung von 25 Zentimeter und die Beschränkung
auf drei Altgeräte pro Geräteart bestehen bleiben muss. Eine Erweiterung der bestehenden
Rückgabemöglichkeit auf größere Geräte (zum Beispiel mit einer Kantenlänge von 50 cm) ohne eine
Beschränkung der Anzahl der Altgeräte könnte weitere Sammelpotentiale freisetzen.
m) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine Überarbeitung der Richtlinie
2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) mit dem Ziel einzusetzen, eine
realitätsnähere Berechnung der Quoten der WEEE-Richtlinie zu erreichen.
Begründung zu Buchstabe m:
Die WEEE-Quoten geben das Ziel für die Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten vor. Die derzeitige
Berechnungsmethode beruht jedoch auf Annahmen, die in der Praxis nur schwer zu erfüllen sind. Die
Berechnung der zu sammelnden Altgeräte auf der Basis der in Verkehr gebrachten Geräte bildet die tatsächliche
Rückgabelage nur unzureichend ab. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen verkauften Mengen und
den tatsächlich anfallenden Altgeräten ist kaum gegeben, da Nutzungsdauer und Lagerhaltung stark
variieren. Es muss zukünftig berücksichtigt werden, dass die aktuell im Umlauf befindlichen Geräte eine weitaus
längere Nutzungs- und Betriebsdauer aufweisen, sodass sie nicht nach den derzeit zugrundeliegenden drei
Jahren zurückgegeben werden. Solange von einer unrealistisch kurzen Nutzungsdauer bei der
Quotenberechnung ausgegangen wird, erscheint das Erreichen der angestrebten Quote schwierig bis unmöglich.
Zusätzlich sollten die Auswirkungen des Rechts auf Reparatur berücksichtigt werden, das in Zukunft zu
längeren Produktlebenszeiten und damit zu rechnerisch schlechten Rücknahmequoten führen wird.
Schließlich lassen sich systematische Fehler der Quotenberechnung ausmachen: Beispielsweise können in
Verkehr gebrachte Mengen verzerrt erfasst werden, wenn Elektrogeräte direkt ins europäische Ausland
exportiert werden. Die Lieferung vom Hersteller an ein Handels-Logistikzentrum und von dort direkt ins
europäische Ausland gilt als Inverkehrbringen und muss gemeldet werden – aber diese Geräte gelangen nicht
auf den nationalen Markt und können entsprechend auch nicht in Deutschland zurückgegeben werden.
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
a) Der Bundesrat begrüßt die Vorlage des Entwurfes des zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgesetzes (ElektroG) und die damit verbundenen Bemühungen zur Steigerung der
Getrenntsammlungsquote. Besonders begrüßt wird die Betonung einer zerstörungsfreien Weitergabe der
Altgeräte von den Sammelstellen zu den Erstbehandlungsanlagen. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung
für die Vorbereitung der Wiederverwendung ganzer Geräte, für die Demontage von noch
gebrauchsfähigen Bauteilen und für die Separierung von Wertstoffen.
b) Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass die erweiterten Vorgaben noch nicht ausreichend
sind, um die Rückgewinnung Seltener Erden und Kritischer Rohstoffe sicher zu stellen, sowie die
Weiternutzung von Geräten zu forcieren. Diese Maßnahmen sind zentral, um die Unabhängigkeit von neuen
Rohstoff-Importen zu steigern und die oft massiven Auswirkungen auf Umwelt und Menschen durch
den Rohstoffabbau zu minimieren, indem bereits gewonnene Rohstoffe so weit wie möglich erneut oder
weiter genutzt werden.
c) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, dem Aspekt der Rückgewinnung von Seltenen Erden
und Kritischen Rohstoffen insbesondere aus Elektro- und Elektronikaltgeräten kurzfristig weitere
Aufmerksamkeit zu widmen. Nach dem Critical Raw Material Act sollen bis 2030 mindestens 25 Prozent
dieser für die Energiewende und die Digitalisierung dringend benötigten Stoffe aus Recyclingprozessen
gewonnen werden, um die Rohstoffversorgung der EU sicherer und nachhaltiger zu machen. Für einen
effizienten Ressourcenschutz und zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität ist es außerdem
unumgänglich, die Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten zu verlängern.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung konkret auf Grundlage des § 24 ElektroG eine Verpflichtung
zur Rückgewinnung von Seltenen Erden und anderen Kritischen Rohstoffen bei der Behandlung von
Elektroaltgeräten vorzusehen.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus um weitere kurzfristige Änderungen des
ElektroG und der Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten, um bei den Annahmestellen und den Erstbehandlungsanlagen die Prüfung auf
Wiederverwendbarkeit und die Separierung von gebrauchs- und vermarktungsfähigen Geräten verbindlich vorzugeben.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Das Aufkommen in Verkehr gebrachter Elektro- und Elektronikgeräte steigt jährlich an. Dabei werden
gerade in Elektro- und Elektronikgeräten vielfach Materialien genutzt, die in den Herkunftsländern häufig unter
Missachtung von Umweltschutz- und Arbeitsschutzstandards gewonnen werden. Dazu zählen auch kritische
Rohstoffe und Seltene Erden. Durch die Aufbereitung der Ausgangsmaterialien, lange Transportwege,
Herstellung der Geräte und häufig beim Inverkehrbringen wiederum lange Transportwege werden erhebliche
Natur-, und Umwelt- sowie Klimabelastungen hervorgerufen. Es ist daher unumgänglich, Bauteil und Geräte
so lange wie möglich in der Nutzung zu halten und die darin enthaltenen bedeutenden Rohstoffe
zurückzugewinnen.
Zu Buchstabe b:
Vor dem Hintergrund der weltweit knapper werdenden Rohstoffe, die zunehmend geopolitisch eingesetzt
werden, und der in Europa benötigten Rohstoffe für Energiewende, Klimaschutz, Digitalisierung und
anderen Zukunftstechnologien ist es sowohl aus Sicht des Ressourcenschutzes sowie aufgrund strategischer
Überlegungen notwendig, die in Altgeräten vorhandenen Kritischen Rohstoffe und Seltenen Erden
zurückzugewinnen. Bislang gibt es keine Verpflichtungen zur Separierung von Bauteilen mit Kritischen Rohstoffen oder
Seltenen Erden aus Elektroaltgeräten für die Rückgewinnung. Kritische Rohstoffe und Seltene Erden sind
zum Beispiel in Bauteilen mit sichtbaren Magneten wie Lautsprecher, Festplatten oder Elektromotoren
enthalten. Die Rückgewinnung von Seltenen Erden und kritischen Rohstoffen bei der Behandlung von
Elektroaltgeräten muss als Teil der nationalen Strategie zur Erfüllung der Vorgaben des Critical Raw Material Acts
rechtlich verpflichtend verankert werden. Die Ermächtigungsgrundlage des § 24 ElektroG für die EAG-
BehandV ist dafür geeignet und ausreichend.
Zu Buchstabe c:
Bereits im gültigen ElektroG ist die Möglichkeit zur Separation von gebrauchsfähigen Geräten bei der
Anlieferung von Letztbesitzern an der Sammelstelle vorgesehen. Die diesbezügliche Änderung im § 14 des
Gesetzentwurfs bringt hier keine Neuerung, sondern dient lediglich der Klarstellung.
Sofern eine Kooperation mit einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage (EBA) zur Vorbereitung zur
Wiederverwendung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) besteht, soll die Sammelstelle eine
Prüfung vor Abgabe an die EBA durchführen, um festzustellen, welche Geräte konkret zur Vorbereitung zur
Wiederverwendung geeignet sind, sofern die Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist
(§ 20 Absatz 1 Satz 2 ElektroG).
Für eine nachhaltige Ressourcenschonung durch Wiederverwendung greifen diese gesetzlichen Maßnahmen
nicht. Wie die Auswertungen des Umweltbundesamtes für das Berichtsjahr 2022 (Elektro- und
Elektronikaltgeräte in Deutschland: KOM-Tabelle 2) zeigen, wird lediglich ein sehr kleiner Anteil an Elektrogeräten
(1,76 Prozent in 2022) der Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt. Dies entspricht in keiner Weise
dem Grundsatz der Kreislaufwirtschaft, vorrangig die Vermeidung und die Vorbereitung zur
Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu fördern. Die weitere Nutzung bringt durch die verlängerte Lebensdauer
enorme Vorteile für eine effiziente Ressourcenschonung sowie für den Klimaschutz und sollte deswegen
stärker in den Fokus bei der Altgerätebewirtschaftung treten.
Die Prüfung auf Wiederverwendbarkeit bereits bei der Annahme an den Sammelstellen ist derzeit keine
Verpflichtung. Im Ergebnis zeigt es sich, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung keinen hohen
Stellenwert bei der Bewirtschaftung von Altgeräten hat. Deswegen ist eine gesetzliche Verpflichtung notwendig,
die noch gebrauchsfähigen Elektroaltgeräte an der Sammelstelle unabhängig von einer bestehenden
Kooperation mit einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage zu separieren, und eine Vorbereitung zur
Wiederverwendung zu initiieren. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sollte erst dort eine Rolle spielen, wo aus Erfahrung
bekannt ist, dass kein Absatz des Altgerätes möglich sein wird. Dies kann in Leitlinien anhand von Kriterien
und Gerätekategorien näher beschrieben werden.
Die Umsetzung der Verpflichtung durch die örE kann aufgrund von Platzmangel schwierig werden. Dem
kann durch Übergangsregelungen begegnet werden. Mehrkosten bei den örE können allerdings über
allgemeine Abfallgebühren auf alle Haushaltungen umgelegt werden.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab.
Die Bundesregierung kann die grundsätzliche Intention des Antrags nachvollziehen. Das Inverkehrbringen von
Einweg-E-Zigaretten wird aus Sicht der Bundesregierung auch unter Ressourcenschutzgesichtspunkten und unter
Gesundheitsschutzaspekten kritisch bewertet.
Die Implementierung eines solchen Verbotes im ElektroG würde jedoch eine Pflicht zur technischen
Notifizierung des Gesetzentwurfs auslösen. Eine solche Notifizierung bedeutet die Beachtung von Stillhaltefristen, in
dessen Zeitraum eine Annahme des Gesetzentwurfs nicht erfolgen darf. Dies würde das Gesetzgebungsverfahren
erheblich verzögern. Das Änderungsgesetz ist vor dem Hintergrund der immer häufiger auftretenden
Brandereignisse jedoch besonders eilbedürftig.
Zudem ist das ElektroG aus Sicht der Bundesregierung nicht der richtige Anknüpfungspunkt für ein
entsprechendes Produktverbot. Das ElektroG setzt die europäische Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(Richtlinie 2012/19/EU) um. Die EU-Vorgaben regeln die Sammlung, die Rücknahme und die Behandlung von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten.
Die Bundesregierung erachtet es grundsätzlich aber als zielführender, produktbezogene Neuregulierungen auf
Ebene des EU-Binnenmarkts vorzunehmen.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates nicht. Nach Ansicht der Bundesregierung werden
mit dem vorgelegten Entwurf die derzeit zentralen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sammlung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten adressiert.
Zu Nummer 2 Buchstabe b
Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen und im Rahmen der perspektivischen
Weiterentwicklung des ElektroG prüfen, inwieweit die Produktverantwortung für Elektrogeräte in finanzieller und
organisatorischer Hinsicht stärker auf die Hersteller übertragen werden sollte, um die Sammlung und Verwertung
von Elektroaltgeräten insgesamt weiter zu verbessern.
Zu Nummer 2 Buchstabe c
Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen und im Rahmen der perspektivischen
Weiterentwicklung des ElektroG prüfen, inwieweit die Produktverantwortung für Elektrogeräte in finanzieller und
organisatorischer Hinsicht stärker auf die Hersteller übertragen werden sollte, um die Sammlung und Verwertung
von Elektroaltgeräten insgesamt weiter zu verbessern.
Zu Nummer 2 Buchstabe d
Die Bundesregierung kann die grundsätzliche Intention des Antrags nachvollziehen. Das Inverkehrbringen von
Einweg-E-Zigaretten wird aus Sicht der Bundesregierung auch unter Ressourcenschutzgesichtspunkten und unter
Gesundheitsschutzaspekten kritisch bewertet.
Die Implementierung eines solchen Verbotes im ElektroG würde jedoch eine Pflicht zur technischen
Notifizierung des Gesetzentwurfs auslösen. Eine solche Notifizierung bedeutet die Beachtung von Stillhaltefristen, in
dessen Zeitraum eine Annahme des Gesetzentwurfs nicht erfolgen darf. Dies würde das Gesetzgebungsverfahren
erheblich verzögern. Das Änderungsgesetz ist vor dem Hintergrund der immer häufiger auftretenden
Brandereignisse jedoch besonders eilbedürftig.
Zudem ist das ElektroG aus Sicht der Bundesregierung nicht der richtige Anknüpfungspunkt für ein
entsprechendes Produktverbot. Das ElektroG setzt die europäische Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(Richtlinie 2012/19/EU) um. Die EU-Vorgaben regeln die Sammlung, die Rücknahme und die Behandlung von Elektro-
und Elektronik-Altgeräten.
Die Bundesregierung erachtet es grundsätzlich aber als zielführender, produktbezogene Neuregulierungen auf
Ebene des EU-Binnenmarkts vorzunehmen.
Zu Nummer 2 Buchstabe e
Die Bundesregierung kann die Intention des Beschlusses grundsätzlich nachvollziehen. Ein solches Verbot kann
nur über den gesundheitlichen Verbraucherschutz im Rahmen der Produktregulierung und nicht über das
Kreislaufwirtschaftsrecht adressiert werden. Eine Adressierung über das Kreislaufwirtschaftsrecht scheidet aus, da im
Hinblick auf das Brandrisiko und die Vermüllung des öffentlichen Straßenraums keine Differenzierung zwischen
aromatisierten und nicht-aromatisierten Einweg-E-Zigaretten möglich ist.
Zu Nummer 2 Buchstabe f
Die Bundesregierung kann die Intention des Beschlusses grundsätzlich nachvollziehen. Eine sachgemäße
Bewertung der Regelungen ist nach Auffassung der Bundesregierung jedoch erst nach einer angemessenen Zeit für die
Implementierung der jeweiligen Maßnahmen und nicht bereits nach 2 Jahren möglich.
Zu Nummer 2 Buchstabe g
Die Bundesregierung kann die Intention des Beschlusses nachvollziehen. Bei der Prüfung eines Pfandes ist jedoch
zu berücksichtigen, dass die Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-Batterieverordnung) bereits zum 18. Februar 2027
eine verpflichtende Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien für den Endnutzer vor. Es ist zu erwarten,
dass hierdurch der Absatz an Einweg-E-Zigaretten, deren Batterien nicht entnehmbar und nicht austauschbar sind,
dauerhaft sinken wird. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Pfand auf einen zukünftig immer kleiner werdenden
Abfallstrom nicht verhältnismäßig.
Die Bundesregierung erachtet es daher als grundsätzlich zielführender, wenn elektronische Einweg-Zigaretten
abschließend auf Ebene des EU-Binnenmarkts reguliert werden.
Zu Nummer 2 Buchstabe h
Die Bundesregierung unterstützt die Intention der Prüfbitte. Jedoch wird die Regelungsintention des Beschlusses
bereits durch die Neu-Regelung des § 18a umfassend abgedeckt, da hierüber zielgerichtet verbesserte
Verbraucherinformationen – auch durch Vorgaben zur Größe der Informationstafeln – vorgegeben werden.
Zu Nummer 2 Buchstabe i
Die Bundesregierung kann die Intention der Bitte grundsätzlich nachvollziehen. Die geforderte weitgehende
Außerkraftsetzung des Abfallbegriffs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
kann von der Bundesregierung jedoch nicht mitgetragen werden. Eine entsprechende Auslegung würde auch den
europarechtlichen Regelungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2012/19/EU sowie Artikel 2
Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG widersprechen.
Der Regierungsentwurf enthält bereits eine Regelung, um die Rahmenbedingungen für eine leichtere
Wiederverwendung von Elektroaltgeräten zu verbessern. Durch den rechtlichen Hinweis in § 14 Absatz 4 soll die
Separierung von gebrauchten Geräten an der Sammelstelle zum Zwecke der Wiederverwendung gestärkt werden. Dies
soll am kommunalen Wertstoffhof noch stärker die Möglichkeit eröffnen, Geräte für die (direkte)
Wiederverwendung zu separieren. Weiterer entsprechender Regelungen bedarf es daher nicht.
Zu Nummer 2 Buchstabe j
Die Bundesregierung lehnt die Bitte des Bundesrates ab. Mangels Regelungsbedarf wird die Aufnahme einer
Definition für „Wiederverwendungseinrichtungen“ abgelehnt, da diese Elektrogeräte reparieren, die im
rechtlichen Sinne noch kein Abfall sind und daher keiner gesonderten Regulierung nach dem ElektroG bedürfen.
Zu Nummer 2 Buchstabe k
Die Bundesregierung lehnt den Beschuss des Bundesrates ab Die Informationskampagne „Plan E“ liegt in der
Verantwortung der Gemeinsamen Stelle der Hersteller (stiftung ear) und wird durch diese eigenverantwortlich
umgesetzt. Die Kampagne umfasst bereits unterschiedliche Maßnahmen, wie einen Rückgabefinder, umfassende
Informationen über unterschiedliche Medien und für unterschiedliche Altersklassen. Eine Einflussnahme durch
den Bund ist ohne weitere gesetzliche Grundlage nicht möglich. Die Bundesregierung ist zudem der Ansicht, dass
die bundesweite Kampagne eine hohe Wahrnehmung in der Bevölkerung innehat und weitergehende Maßnahmen
derzeit nicht erforderlich sind.
Zu Nummer 2 Buchstabe l
Die Bundesregierung unterstützt die Intention des Bundesrates, weiter Möglichkeiten zur besseren Erfassung von
Elektroaltgeräten zu überprüfen. Unterschiedliche Maßnahmen können dabei auch unterschiedlich erfolgreich
wirken. Mit Blick auf den Einzelhandel sieht die Bundesregierung vor dem Ergreifen weiterer Maßnahmen die
Notwendigkeit, vorrangig die Rücknahme im stationären Einzelhandel durch die Verbraucher*innen zu
evaluieren, bevor weitere regulative Vorgaben, die zu einem Mehraufwand bei den Wirtschaftsbeteiligten führen,
festgesetzt werden.
Zu Nummer 2 Buchstabe m
Die Bundesregierung begrüßt die Prüfbitte und wird sich bei der Überarbeitung der WEEE-Richtlinie dafür
einzusetzen, eine realitätsnähere Berechnungsmethode zu verankern.
Zu Nummer 3
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Anliegen nach dem Beschluss des Bundesrates.
Dies trifft auch auf Buchstabe d des Beschlusses zu. Bevor jedoch weitere Verpflichtungen durch eine Verordnung
festgelegt werden können, ist es erforderlich, dass im Sinne Verhältnismäßigkeitsansatzes eine Kenntnis über
Mengen und Vorkommen besteht. Daher wird auf Grundlage des CRMA zunächst eine entsprechende
Datengrundlage erhoben werden. Daher wird der Beschluss im aktuellen Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen.
Eine Prüfpflicht im Sinne von Buchstabe e besteht bereits bei Erstbehandlungsanlagen. Auch bei Annahmestellen
ist ein entsprechender rechtlicher Rahmen für deren freiwillige Durchführung gegeben. Die Durchführung obliegt
allerdings im Sinne der kommunalen Selbstverwaltungshoheit der jeweiligen Kommune. Es bedarf hier keiner
weitergehenden Regelungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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