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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Drucksache 21/1506 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 08.10.2025 · WP 21 · 21/2070 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes - Drucksache 21/1506 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2070 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1506) 08.10.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Drucksache 21/1506 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 9a – neu – ElektroG) Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: ‚2a. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt: „§ 9a Verkehrsverbote Das Inverkehrbringen von elektrischen Einweg-Zigaretten ist verboten.“ ‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Vor Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Verkehrsverbote“ ‘ b) Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen: „6. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 … < weiter wie Vorlage Buchstabe c Doppelbuchstabe aa > … b) In Satz 4 … < weiter wie Vorlage Buchstabe c Doppelbuchstabe bb > …“ c) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern: aa) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe aaa zu streichen. bb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben bbb bis eee werden zu den Dreifachbuchstaben aaa bis ddd. d) In Nummer 8 sind in § 18a Absatz 2 und 3 jeweils die Wörter „oder Absatz 1a“ zu streichen. e) In Nummer 15 ist § 46 wie folgt zu ändern: aa) Absatz 1 ist zu streichen. bb) Absatz 2 wird Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Angabe „, 1a“ zu streichen ist. cc) Absatz 3 wird Absatz 2. Begründung: Die elektronische Einweg-Zigarette stellt aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit eine erhebliche Bedrohung für die Umwelt und auch betroffener Wirtschaftskreise dar. Ferner ist die Abfallvermeidung ist das oberste Ziel der Kreislaufwirtschaft (Abfallhierarchie, § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Das weitere Inverkehrbringen von Wegwerfartikeln aus Kunststoffen wie Einweg-E-Zigaretten, für die es langlebige und nachfüllbare Alternativen gibt, widerspricht diesem Prinzip. Wenn elektrische Einweg-Zigaretten abfallwidrig über den Hausmüll entsorgt werden, gehen wertvolle Rohstoffe wie Lithium als Sekundärrohstoff verloren. Die dadurch verursachten Brandgefahren haben schwere Folgen. Nach Berichten aus der Recycling- und Entsorgungswirtschaft leidet die Branche bereits seit einigen Jahren unter den zunehmenden Bränden durch Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus. Die Schäden verursachen jedes Jahr Kosten in Milliardenhöhe. Andere EU-Mitgliedstaaten haben entsprechende Gesetzgebung bereits eingeführt (Frankreich, Belgien). 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat dankt der Bundesregierung für die Vorlage der geplanten Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), die zu einer Erhöhung der Sammelquote und zu einer Reduzierung von Brandrisiken durch batteriebetriebene Altgeräte beitragen soll. Mit Blick auf die drängenden Herausforderungen und die von der Bundesregierung formulierten Ziele sowie die Position des Bundesrates, vgl. BR-Drucksachen 3/23 (Beschluss) sowie 494/24 (Beschluss), hält er die vorgeschlagenen Änderungen jedoch für nicht weitreichend genug. b) Trotz geteilter Produktverantwortung sollten sich die Hersteller aus Sicht des Bundesrates zukünftig an der Organisation und den Kosten für die Rücknahme, Sammlung und ordnungsgemäße Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten auf den Wertstoffhöfen anteilig beteiligen müssen, um eine einseitige finanzielle Belastung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auszuschließen und die Bürgerinnen und Bürger nicht durch weitere Gebührensteigerungen zu belasten. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit die bestehende geteilte Produktverantwortung für insbesondere batteriebetriebene Elektrogeräte effizient und hinreichend effektiv und zukunftsgerichtet ist, um die Ziele der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) dauerhaft erreichen zu können. d) Der Bundesrat hält ein Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten für notwendig und bittet um Umsetzung im laufenden Verfahren. Bereits mit Beschluss vom 3. März 2023 hatte sich der Bundesrat für ein solches Verbot ausgesprochen und die Bundesregierung aufgefordert, sich für ein wirkungsvolles Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten auf nationaler und EU-Ebene einzusetzen, BR-Drucksache 3/23 (Beschluss). Mit dem Beschluss vom 22. November 2024 empfahl der Bundesrat zudem ein entsprechendes Verbot im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Dies ist nicht zuletzt aufgrund der steigenden Anzahl von Brandereignissen in Abfallentsorgungsanlagen notwendig, die in der Entsorgungswirtschaft zu massiven Schäden führen. Es ist daher angezeigt, ein Verbot analog zu anderen europäischen Mitgliedstaaten umzusetzen. e) Sollte ein generelles Verbot elektronischer Einwegzigaretten nicht auf Zustimmung stoßen, hält der Bundesrat zumindest ein Verbot aromatisierter Einwegzigaretten für erforderlich. Diese Produkte sind insbesondere bei Jugendlichen sehr beliebt. Im Hinblick auf den Gesundheits- und Jugendschutz, die dadurch erzielbare Abfallvermeidung sowie die Brand- und Schadensverhütung bei Abfallentsorgern infolge unsachgemäßer Entsorgung erscheint ein Verbot nach dem Vorbild nationaler und internationaler Regelungen notwendig. f) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Evaluierung zu den Wirkungen und Zielerreichung des § 17 Absatz 1a sowie des § 18a zügig und belastbar erfolgen sollte. Eine Evaluierung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften genügt diesen Anforderungen nicht. g) Für den Fall, dass ein Verbot elektronischer Einwegzigaretten nicht umgesetzt wird, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, nach einem ein- bis zweijährigen Evaluationszeitraum auch die Einführung eines Pfandsystems für elektronische Einwegzigaretten in Betracht zu ziehen. Die Schaffung finanzieller Anreize kann einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Rücknahmequote leisten. h) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob weitergehende Regelungen zur Information der Öffentlichkeit sowie der Vertriebsstellen erforderlich oder sinnvoll sind, um sicherzustellen, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben bekannt sind und ordnungsgemäß umgesetzt werden. Dabei sollten elektronische Informationsmöglichkeiten bei den Verkaufsstellen, zum Beispiel mittels digitaler Displays und Bildschirme, ebenfalls erwogen werden. i) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Regelung einzuführen, die auf die praktischen Probleme, die im Zusammenhang mit der Wiederverwendung auf Wertstoffhöfen bestehen, reagiert und diese angemessen löst. Gebrauchte funktionsfähige Elektro- und Elektronikgeräte unterfallen ohne eine sofortige Sicht- und Funktionsprüfung der Geräte durch einen zuständigen Mitarbeiter in Anwesenheit des Letztbesitzers dem Abfallregime, wodurch die schnelle und einfache Wiederverwendung der Geräte unnötig erschwert wird. Auf diese Weise werden viele noch funktionsfähige Elektro- und Elektronikgeräte als Abfall eingestuft und der Vorbereitung zur Wiederverwertung zugewiesen, obwohl zum Beispiel Repair-Cafés sich der Geräte annehmen könnten. j) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in § 3 des ElektroG eine Bestimmung des Begriffs „Wiederverwendungseinrichtungen“ einzuführen und hierbei insbesondere Reparaturinitiativen, wie zum Beispiel Repair-Cafés, miteinzubeziehen. Damit würden die in § 28 ElektroG aufgeführten Wiederverwendungseinrichtungen konkretisiert. k) Die Aufklärung und Information der Verbraucher ist ein wichtiger Bestandteil, um die Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu verbessern. Die im aktuellen Entwurf geplanten Maßnahmen zur Ausweitung der Verbraucherinformation und zur einheitlichen Kennzeichnung von Sammelstellen durch ein einheitliches Logo sind ein richtiger Schritt. Darüber hinaus sollte sich die Bundesregierung für eine signifikante Ausweitung der bundesweiten Informationskampagne der Stiftung ear und der Erstellung von Bildungsmaterialien für Schulen, private Haushalte und Gewerbe einsetzen. Ziel sollte es sein, eine noch breitere Öffentlichkeit für die Möglichkeit zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Entsorgung sowie der Bedeutung der getrennten Sammlung und Verwertung zu sensibilisieren. l) In Anbetracht der Herausforderung die Sammelmenge an Elektro- und Elektronikaltgeräte erheblich zu steigern, ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Regelung zur Rücknahmeplicht der Vertreiber in § 17 ElektroG optimiert werden sollten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Beschränkung der Rückgabemöglichkeit im Handel bei einer Rückgabe ohne den Neukauf eines Produktes auf Geräte mit einer maximalen äußeren Abmessung von 25 Zentimeter und die Beschränkung auf drei Altgeräte pro Geräteart bestehen bleiben muss. Eine Erweiterung der bestehenden Rückgabemöglichkeit auf größere Geräte (zum Beispiel mit einer Kantenlänge von 50 cm) ohne eine Beschränkung der Anzahl der Altgeräte könnte weitere Sammelpotentiale freisetzen. m) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) mit dem Ziel einzusetzen, eine realitätsnähere Berechnung der Quoten der WEEE-Richtlinie zu erreichen. Begründung zu Buchstabe m: Die WEEE-Quoten geben das Ziel für die Sammlung von Elektro- und Elektronikgeräten vor. Die derzeitige Berechnungsmethode beruht jedoch auf Annahmen, die in der Praxis nur schwer zu erfüllen sind. Die Berechnung der zu sammelnden Altgeräte auf der Basis der in Verkehr gebrachten Geräte bildet die tatsächliche Rückgabelage nur unzureichend ab. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen verkauften Mengen und den tatsächlich anfallenden Altgeräten ist kaum gegeben, da Nutzungsdauer und Lagerhaltung stark variieren. Es muss zukünftig berücksichtigt werden, dass die aktuell im Umlauf befindlichen Geräte eine weitaus längere Nutzungs- und Betriebsdauer aufweisen, sodass sie nicht nach den derzeit zugrundeliegenden drei Jahren zurückgegeben werden. Solange von einer unrealistisch kurzen Nutzungsdauer bei der Quotenberechnung ausgegangen wird, erscheint das Erreichen der angestrebten Quote schwierig bis unmöglich. Zusätzlich sollten die Auswirkungen des Rechts auf Reparatur berücksichtigt werden, das in Zukunft zu längeren Produktlebenszeiten und damit zu rechnerisch schlechten Rücknahmequoten führen wird. Schließlich lassen sich systematische Fehler der Quotenberechnung ausmachen: Beispielsweise können in Verkehr gebrachte Mengen verzerrt erfasst werden, wenn Elektrogeräte direkt ins europäische Ausland exportiert werden. Die Lieferung vom Hersteller an ein Handels-Logistikzentrum und von dort direkt ins europäische Ausland gilt als Inverkehrbringen und muss gemeldet werden – aber diese Geräte gelangen nicht auf den nationalen Markt und können entsprechend auch nicht in Deutschland zurückgegeben werden. 3. Zum Gesetzentwurf insgesamt a) Der Bundesrat begrüßt die Vorlage des Entwurfes des zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) und die damit verbundenen Bemühungen zur Steigerung der Getrenntsammlungsquote. Besonders begrüßt wird die Betonung einer zerstörungsfreien Weitergabe der Altgeräte von den Sammelstellen zu den Erstbehandlungsanlagen. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung der Wiederverwendung ganzer Geräte, für die Demontage von noch gebrauchsfähigen Bauteilen und für die Separierung von Wertstoffen. b) Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass die erweiterten Vorgaben noch nicht ausreichend sind, um die Rückgewinnung Seltener Erden und Kritischer Rohstoffe sicher zu stellen, sowie die Weiternutzung von Geräten zu forcieren. Diese Maßnahmen sind zentral, um die Unabhängigkeit von neuen Rohstoff-Importen zu steigern und die oft massiven Auswirkungen auf Umwelt und Menschen durch den Rohstoffabbau zu minimieren, indem bereits gewonnene Rohstoffe so weit wie möglich erneut oder weiter genutzt werden. c) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, dem Aspekt der Rückgewinnung von Seltenen Erden und Kritischen Rohstoffen insbesondere aus Elektro- und Elektronikaltgeräten kurzfristig weitere Aufmerksamkeit zu widmen. Nach dem Critical Raw Material Act sollen bis 2030 mindestens 25 Prozent dieser für die Energiewende und die Digitalisierung dringend benötigten Stoffe aus Recyclingprozessen gewonnen werden, um die Rohstoffversorgung der EU sicherer und nachhaltiger zu machen. Für einen effizienten Ressourcenschutz und zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität ist es außerdem unumgänglich, die Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten zu verlängern. d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung konkret auf Grundlage des § 24 ElektroG eine Verpflichtung zur Rückgewinnung von Seltenen Erden und anderen Kritischen Rohstoffen bei der Behandlung von Elektroaltgeräten vorzusehen. e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus um weitere kurzfristige Änderungen des ElektroG und der Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, um bei den Annahmestellen und den Erstbehandlungsanlagen die Prüfung auf Wiederverwendbarkeit und die Separierung von gebrauchs- und vermarktungsfähigen Geräten verbindlich vorzugeben. Begründung: Zu Buchstabe a: Das Aufkommen in Verkehr gebrachter Elektro- und Elektronikgeräte steigt jährlich an. Dabei werden gerade in Elektro- und Elektronikgeräten vielfach Materialien genutzt, die in den Herkunftsländern häufig unter Missachtung von Umweltschutz- und Arbeitsschutzstandards gewonnen werden. Dazu zählen auch kritische Rohstoffe und Seltene Erden. Durch die Aufbereitung der Ausgangsmaterialien, lange Transportwege, Herstellung der Geräte und häufig beim Inverkehrbringen wiederum lange Transportwege werden erhebliche Natur-, und Umwelt- sowie Klimabelastungen hervorgerufen. Es ist daher unumgänglich, Bauteil und Geräte so lange wie möglich in der Nutzung zu halten und die darin enthaltenen bedeutenden Rohstoffe zurückzugewinnen. Zu Buchstabe b: Vor dem Hintergrund der weltweit knapper werdenden Rohstoffe, die zunehmend geopolitisch eingesetzt werden, und der in Europa benötigten Rohstoffe für Energiewende, Klimaschutz, Digitalisierung und anderen Zukunftstechnologien ist es sowohl aus Sicht des Ressourcenschutzes sowie aufgrund strategischer Überlegungen notwendig, die in Altgeräten vorhandenen Kritischen Rohstoffe und Seltenen Erden zurückzugewinnen. Bislang gibt es keine Verpflichtungen zur Separierung von Bauteilen mit Kritischen Rohstoffen oder Seltenen Erden aus Elektroaltgeräten für die Rückgewinnung. Kritische Rohstoffe und Seltene Erden sind zum Beispiel in Bauteilen mit sichtbaren Magneten wie Lautsprecher, Festplatten oder Elektromotoren enthalten. Die Rückgewinnung von Seltenen Erden und kritischen Rohstoffen bei der Behandlung von Elektroaltgeräten muss als Teil der nationalen Strategie zur Erfüllung der Vorgaben des Critical Raw Material Acts rechtlich verpflichtend verankert werden. Die Ermächtigungsgrundlage des § 24 ElektroG für die EAG- BehandV ist dafür geeignet und ausreichend. Zu Buchstabe c: Bereits im gültigen ElektroG ist die Möglichkeit zur Separation von gebrauchsfähigen Geräten bei der Anlieferung von Letztbesitzern an der Sammelstelle vorgesehen. Die diesbezügliche Änderung im § 14 des Gesetzentwurfs bringt hier keine Neuerung, sondern dient lediglich der Klarstellung. Sofern eine Kooperation mit einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage (EBA) zur Vorbereitung zur Wiederverwendung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) besteht, soll die Sammelstelle eine Prüfung vor Abgabe an die EBA durchführen, um festzustellen, welche Geräte konkret zur Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind, sofern die Prüfung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ElektroG). Für eine nachhaltige Ressourcenschonung durch Wiederverwendung greifen diese gesetzlichen Maßnahmen nicht. Wie die Auswertungen des Umweltbundesamtes für das Berichtsjahr 2022 (Elektro- und Elektronikaltgeräte in Deutschland: KOM-Tabelle 2) zeigen, wird lediglich ein sehr kleiner Anteil an Elektrogeräten (1,76 Prozent in 2022) der Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt. Dies entspricht in keiner Weise dem Grundsatz der Kreislaufwirtschaft, vorrangig die Vermeidung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu fördern. Die weitere Nutzung bringt durch die verlängerte Lebensdauer enorme Vorteile für eine effiziente Ressourcenschonung sowie für den Klimaschutz und sollte deswegen stärker in den Fokus bei der Altgerätebewirtschaftung treten. Die Prüfung auf Wiederverwendbarkeit bereits bei der Annahme an den Sammelstellen ist derzeit keine Verpflichtung. Im Ergebnis zeigt es sich, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung keinen hohen Stellenwert bei der Bewirtschaftung von Altgeräten hat. Deswegen ist eine gesetzliche Verpflichtung notwendig, die noch gebrauchsfähigen Elektroaltgeräte an der Sammelstelle unabhängig von einer bestehenden Kooperation mit einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage zu separieren, und eine Vorbereitung zur Wiederverwendung zu initiieren. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sollte erst dort eine Rolle spielen, wo aus Erfahrung bekannt ist, dass kein Absatz des Altgerätes möglich sein wird. Dies kann in Leitlinien anhand von Kriterien und Gerätekategorien näher beschrieben werden. Die Umsetzung der Verpflichtung durch die örE kann aufgrund von Platzmangel schwierig werden. Dem kann durch Übergangsregelungen begegnet werden. Mehrkosten bei den örE können allerdings über allgemeine Abfallgebühren auf alle Haushaltungen umgelegt werden. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab. Die Bundesregierung kann die grundsätzliche Intention des Antrags nachvollziehen. Das Inverkehrbringen von Einweg-E-Zigaretten wird aus Sicht der Bundesregierung auch unter Ressourcenschutzgesichtspunkten und unter Gesundheitsschutzaspekten kritisch bewertet. Die Implementierung eines solchen Verbotes im ElektroG würde jedoch eine Pflicht zur technischen Notifizierung des Gesetzentwurfs auslösen. Eine solche Notifizierung bedeutet die Beachtung von Stillhaltefristen, in dessen Zeitraum eine Annahme des Gesetzentwurfs nicht erfolgen darf. Dies würde das Gesetzgebungsverfahren erheblich verzögern. Das Änderungsgesetz ist vor dem Hintergrund der immer häufiger auftretenden Brandereignisse jedoch besonders eilbedürftig. Zudem ist das ElektroG aus Sicht der Bundesregierung nicht der richtige Anknüpfungspunkt für ein entsprechendes Produktverbot. Das ElektroG setzt die europäische Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2012/19/EU) um. Die EU-Vorgaben regeln die Sammlung, die Rücknahme und die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Die Bundesregierung erachtet es grundsätzlich aber als zielführender, produktbezogene Neuregulierungen auf Ebene des EU-Binnenmarkts vorzunehmen. Zu Nummer 2 Buchstabe a Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates nicht. Nach Ansicht der Bundesregierung werden mit dem vorgelegten Entwurf die derzeit zentralen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten adressiert. Zu Nummer 2 Buchstabe b Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen und im Rahmen der perspektivischen Weiterentwicklung des ElektroG prüfen, inwieweit die Produktverantwortung für Elektrogeräte in finanzieller und organisatorischer Hinsicht stärker auf die Hersteller übertragen werden sollte, um die Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten insgesamt weiter zu verbessern. Zu Nummer 2 Buchstabe c Die Bundesregierung wird der Bitte des Bundesrates nachkommen und im Rahmen der perspektivischen Weiterentwicklung des ElektroG prüfen, inwieweit die Produktverantwortung für Elektrogeräte in finanzieller und organisatorischer Hinsicht stärker auf die Hersteller übertragen werden sollte, um die Sammlung und Verwertung von Elektroaltgeräten insgesamt weiter zu verbessern. Zu Nummer 2 Buchstabe d Die Bundesregierung kann die grundsätzliche Intention des Antrags nachvollziehen. Das Inverkehrbringen von Einweg-E-Zigaretten wird aus Sicht der Bundesregierung auch unter Ressourcenschutzgesichtspunkten und unter Gesundheitsschutzaspekten kritisch bewertet. Die Implementierung eines solchen Verbotes im ElektroG würde jedoch eine Pflicht zur technischen Notifizierung des Gesetzentwurfs auslösen. Eine solche Notifizierung bedeutet die Beachtung von Stillhaltefristen, in dessen Zeitraum eine Annahme des Gesetzentwurfs nicht erfolgen darf. Dies würde das Gesetzgebungsverfahren erheblich verzögern. Das Änderungsgesetz ist vor dem Hintergrund der immer häufiger auftretenden Brandereignisse jedoch besonders eilbedürftig. Zudem ist das ElektroG aus Sicht der Bundesregierung nicht der richtige Anknüpfungspunkt für ein entsprechendes Produktverbot. Das ElektroG setzt die europäische Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2012/19/EU) um. Die EU-Vorgaben regeln die Sammlung, die Rücknahme und die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Die Bundesregierung erachtet es grundsätzlich aber als zielführender, produktbezogene Neuregulierungen auf Ebene des EU-Binnenmarkts vorzunehmen. Zu Nummer 2 Buchstabe e Die Bundesregierung kann die Intention des Beschlusses grundsätzlich nachvollziehen. Ein solches Verbot kann nur über den gesundheitlichen Verbraucherschutz im Rahmen der Produktregulierung und nicht über das Kreislaufwirtschaftsrecht adressiert werden. Eine Adressierung über das Kreislaufwirtschaftsrecht scheidet aus, da im Hinblick auf das Brandrisiko und die Vermüllung des öffentlichen Straßenraums keine Differenzierung zwischen aromatisierten und nicht-aromatisierten Einweg-E-Zigaretten möglich ist. Zu Nummer 2 Buchstabe f Die Bundesregierung kann die Intention des Beschlusses grundsätzlich nachvollziehen. Eine sachgemäße Bewertung der Regelungen ist nach Auffassung der Bundesregierung jedoch erst nach einer angemessenen Zeit für die Implementierung der jeweiligen Maßnahmen und nicht bereits nach 2 Jahren möglich. Zu Nummer 2 Buchstabe g Die Bundesregierung kann die Intention des Beschlusses nachvollziehen. Bei der Prüfung eines Pfandes ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-Batterieverordnung) bereits zum 18. Februar 2027 eine verpflichtende Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien für den Endnutzer vor. Es ist zu erwarten, dass hierdurch der Absatz an Einweg-E-Zigaretten, deren Batterien nicht entnehmbar und nicht austauschbar sind, dauerhaft sinken wird. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Pfand auf einen zukünftig immer kleiner werdenden Abfallstrom nicht verhältnismäßig. Die Bundesregierung erachtet es daher als grundsätzlich zielführender, wenn elektronische Einweg-Zigaretten abschließend auf Ebene des EU-Binnenmarkts reguliert werden. Zu Nummer 2 Buchstabe h Die Bundesregierung unterstützt die Intention der Prüfbitte. Jedoch wird die Regelungsintention des Beschlusses bereits durch die Neu-Regelung des § 18a umfassend abgedeckt, da hierüber zielgerichtet verbesserte Verbraucherinformationen – auch durch Vorgaben zur Größe der Informationstafeln – vorgegeben werden. Zu Nummer 2 Buchstabe i Die Bundesregierung kann die Intention der Bitte grundsätzlich nachvollziehen. Die geforderte weitgehende Außerkraftsetzung des Abfallbegriffs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann von der Bundesregierung jedoch nicht mitgetragen werden. Eine entsprechende Auslegung würde auch den europarechtlichen Regelungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2012/19/EU sowie Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG widersprechen. Der Regierungsentwurf enthält bereits eine Regelung, um die Rahmenbedingungen für eine leichtere Wiederverwendung von Elektroaltgeräten zu verbessern. Durch den rechtlichen Hinweis in § 14 Absatz 4 soll die Separierung von gebrauchten Geräten an der Sammelstelle zum Zwecke der Wiederverwendung gestärkt werden. Dies soll am kommunalen Wertstoffhof noch stärker die Möglichkeit eröffnen, Geräte für die (direkte) Wiederverwendung zu separieren. Weiterer entsprechender Regelungen bedarf es daher nicht. Zu Nummer 2 Buchstabe j Die Bundesregierung lehnt die Bitte des Bundesrates ab. Mangels Regelungsbedarf wird die Aufnahme einer Definition für „Wiederverwendungseinrichtungen“ abgelehnt, da diese Elektrogeräte reparieren, die im rechtlichen Sinne noch kein Abfall sind und daher keiner gesonderten Regulierung nach dem ElektroG bedürfen. Zu Nummer 2 Buchstabe k Die Bundesregierung lehnt den Beschuss des Bundesrates ab Die Informationskampagne „Plan E“ liegt in der Verantwortung der Gemeinsamen Stelle der Hersteller (stiftung ear) und wird durch diese eigenverantwortlich umgesetzt. Die Kampagne umfasst bereits unterschiedliche Maßnahmen, wie einen Rückgabefinder, umfassende Informationen über unterschiedliche Medien und für unterschiedliche Altersklassen. Eine Einflussnahme durch den Bund ist ohne weitere gesetzliche Grundlage nicht möglich. Die Bundesregierung ist zudem der Ansicht, dass die bundesweite Kampagne eine hohe Wahrnehmung in der Bevölkerung innehat und weitergehende Maßnahmen derzeit nicht erforderlich sind. Zu Nummer 2 Buchstabe l Die Bundesregierung unterstützt die Intention des Bundesrates, weiter Möglichkeiten zur besseren Erfassung von Elektroaltgeräten zu überprüfen. Unterschiedliche Maßnahmen können dabei auch unterschiedlich erfolgreich wirken. Mit Blick auf den Einzelhandel sieht die Bundesregierung vor dem Ergreifen weiterer Maßnahmen die Notwendigkeit, vorrangig die Rücknahme im stationären Einzelhandel durch die Verbraucher*innen zu evaluieren, bevor weitere regulative Vorgaben, die zu einem Mehraufwand bei den Wirtschaftsbeteiligten führen, festgesetzt werden. Zu Nummer 2 Buchstabe m Die Bundesregierung begrüßt die Prüfbitte und wird sich bei der Überarbeitung der WEEE-Richtlinie dafür einzusetzen, eine realitätsnähere Berechnungsmethode zu verankern. Zu Nummer 3 Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Anliegen nach dem Beschluss des Bundesrates. Dies trifft auch auf Buchstabe d des Beschlusses zu. Bevor jedoch weitere Verpflichtungen durch eine Verordnung festgelegt werden können, ist es erforderlich, dass im Sinne Verhältnismäßigkeitsansatzes eine Kenntnis über Mengen und Vorkommen besteht. Daher wird auf Grundlage des CRMA zunächst eine entsprechende Datengrundlage erhoben werden. Daher wird der Beschluss im aktuellen Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen. Eine Prüfpflicht im Sinne von Buchstabe e besteht bereits bei Erstbehandlungsanlagen. Auch bei Annahmestellen ist ein entsprechender rechtlicher Rahmen für deren freiwillige Durchführung gegeben. Die Durchführung obliegt allerdings im Sinne der kommunalen Selbstverwaltungshoheit der jeweiligen Kommune. Es bedarf hier keiner weitergehenden Regelungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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