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Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · zu631/25 · Beschluss · Original ↗

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Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes [Bundesrat zu Drucksache 631/25 07.11.25 U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Deutschen Bundestages Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 zu dem von ihm verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes – Drucksachen 21/1506, 21/2070, 21/2635 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/2635 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Elektro- und Elektronikgeräte enthalten wertvolle Rohstoffe, können aber auch Gefahren auslösen. Ihre sachgerechte Entsorgung ist entscheidend für den Umwelt- und Ressourcenschutz und die Kreislaufführung wichtiger Ressourcen. Trotz bestehender gesetzlicher Regelungen im Elektro- und Elektronikgerätegesetz und der Fortentwicklung dieser Regelungen in den vergangenen Jahren zur Verdichtung des Sammelnetzes werden die EU-rechtlich vorgegebenen Sammelquoten weiterhin deutlich verfehlt. Hier ist es erforderlich zu prüfen, wie die produktverantwortlichen Hersteller und insbesondere der Onlinehandel stärker in die Verantwortung zum Erreichen der verfolgten Ziele genommen werden können. Im Hinblick auf die Vorgaben zur Sammlung stellt der Bundestag zudem fest, dass die EU- rechtlichen Vorgaben aus der WEEE-Richtlinie zur Berechnung der Zielvorgaben nicht die tatsächliche Lebensdauer der unterschiedlichen Elektrogeräte widerspiegeln und entsprechend fortzuentwickeln sind. Ein wichtiger Baustein zu Steigerung der Sammelmengen ist das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zur richtigen Entsorgung am Verkaufsstandort zu stärken. Dementsprechend sind die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen so zu verstehen, dass es den Vertreibern ermöglicht werden soll, bei der Umsetzung der Vorgaben die örtlichen Bedingungen zu berücksichtigen. Das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne muss daher nicht zwingend unmittelbar neben der Preisauszeichnung platziert werden. Ein weiteres, sehr ernst zu nehmendes Problem stellen Brände in Entsorgungsanlagen dar, die durch beschädigte oder nicht richtig entsorgte Batterien in Elektrogeräten verursacht werden. Hierdurch entstehen Gefahren für das Personal, die Öffentlichkeit und die betroffenen Betriebe sowie erhebliche Kosten für die Entsorgungsbranche. Auch die Versicherbarkeit der Anlagen steht zunehmend in Frage, sodass deren Bestand auf dem Spiel steht. Im Hinblick auf Brände stellen auch elektronische Einweg-Zigaretten ein Problem dar. Zudem sind diese auch unter Gesundheitsschutz- und Umweltaspekten äußerst kritisch zu bewerten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf, • sich bei den anstehenden Verhandlungen zur Revision der WEEE-Richtline für eine Berechnungsmethodik einzusetzen, welche die Lebensdauer der unterschiedlichen Elektrogeräte angemessen berücksichtigt, • die Einführung eines nationalen Verbots von elektronischen Einweg-Zigaretten mit Beachtung der Regelungen in anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich und Belgien mit dem klaren Ziel eines Verbots zu prüfen, • Maßnahmen zu prüfen, mit denen Onlinehändler stärker in die Verantwortung genommen werden können, ihren Pflichten zur Rücknahme nach dem ElektroG nachzukommen, um so auch ein Level-Playing-field mit dem stationären Handel herzustellen, • Maßnahmen zu ergreifen, um den Vollzug gegen illegal auf dem Markt angebotene elektronische Einweg-Zigaretten zu stärken. zu Drucksache 631/25 - 2 -]

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