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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge

dip / drucksache 10.11.2025 · WP 21 · 518/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge [Bundesrat Drucksache 518/1/25 10.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - Fz - Wi zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge COM(2025) 513 final A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge zur Kenntnis. 2. Er stellt fest, dass eine Kürzung der Mittel, die den Ländern im Frühjahr 2023 zugewiesen wurden, auf der Grundlage dieser geplanten Verordnung in der zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern geschlossenen Vereinbarung über die Umsetzung der Brexit-Anpassungsreserve (BAR) nicht vorgesehen ist und auch sonst keine diesbezüglichen Abstimmungen zwischen Bund und den betroffenen Ländern stattgefunden haben. Sollten von den Kürzungen im EU- Haushalt Mittel betroffen sein, die die Bundesrepublik Deutschland als Erstattung im Rahmen der BAR beantragt hat, so gehen die Länder davon aus, dass der Bund die Kosten der Kürzung der Finanzierung auf Grundlage des Änderungsvorschlags der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge trägt. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Am 20. Juni 2023 nahm die Kommission einen Vorschlag für die Halbzeitüberprüfung des MFR an, mit dem der langfristige Haushalt der EU gestärkt werden soll, um die Resilienz und Führungsrolle der Union bei den dringendsten Prioritäten und Bedürfnissen auszubauen und insbesondere die Unterstützung der EU für die Ukraine zu verstärken. Am 29. Februar 2024 hat der Rat die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments für die Halbzeitüberprüfung des MFR angenommen. Die betroffenen Länder wurden bei der Entscheidung zur Kürzung der Mittel aus der Reserve durch Änderung der Verordnung (EU) 2020/2093 nicht beteiligt. In der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern von 2023 wurden neben Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Inanspruchnahme von Mitteln der Reserve für die Anpassungen an den Brexit (BAR) gemäß Verordnung (EU) 2021/1755 auch Rückforderungsvoraussetzungen sowie die Haftung geregelt. Eine Regelung, die eine Rückforderung bei den Ländern aufgrund eines Ratsbeschlusses erlauben würde, ist nicht enthalten. B 3. Der Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

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