Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge
[Bundesrat Drucksache 518/1/25
10.11.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - Wi
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug
auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die
Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge
COM(2025) 513 final
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat nimmt den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU)
2021/1755 in Bezug auf die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die
Anpassung an den Brexit zugewiesenen Beträge zur Kenntnis.
2. Er stellt fest, dass eine Kürzung der Mittel, die den Ländern im Frühjahr 2023
zugewiesen wurden, auf der Grundlage dieser geplanten Verordnung in der
zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern geschlossenen Vereinbarung
über die Umsetzung der Brexit-Anpassungsreserve (BAR) nicht vorgesehen ist
und auch sonst keine diesbezüglichen Abstimmungen zwischen Bund und den
betroffenen Ländern stattgefunden haben. Sollten von den Kürzungen im EU-
Haushalt Mittel betroffen sein, die die Bundesrepublik Deutschland als
Erstattung im Rahmen der BAR beantragt hat, so gehen die Länder davon aus, dass
der Bund die Kosten der Kürzung der Finanzierung auf Grundlage des
Änderungsvorschlags der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Reserve für die Anpassung an den Brexit
zugewiesenen Beträge trägt.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Am 20. Juni 2023 nahm die Kommission einen Vorschlag für die
Halbzeitüberprüfung des MFR an, mit dem der langfristige Haushalt der EU gestärkt
werden soll, um die Resilienz und Führungsrolle der Union bei den
dringendsten Prioritäten und Bedürfnissen auszubauen und insbesondere die
Unterstützung der EU für die Ukraine zu verstärken. Am 29. Februar 2024 hat der Rat
die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 zur Änderung der Verordnung (EU,
Euratom) 2020/2093 mit Zustimmung des Europäischen Parlaments für die
Halbzeitüberprüfung des MFR angenommen. Die betroffenen Länder wurden
bei der Entscheidung zur Kürzung der Mittel aus der Reserve durch Änderung
der Verordnung (EU) 2020/2093 nicht beteiligt.
In der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern von 2023 wurden neben Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der
Inanspruchnahme von Mitteln der Reserve für die Anpassungen an den Brexit
(BAR) gemäß Verordnung (EU) 2021/1755 auch
Rückforderungsvoraussetzungen sowie die Haftung geregelt. Eine Regelung, die eine Rückforderung bei
den Ländern aufgrund eines Ratsbeschlusses erlauben würde, ist nicht
enthalten.
B
3. Der Finanzausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 in Bezug auf die den Mitg (Empfehlungen der Ausschüsse)