Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung
[Bundesrat Drucksache 187/1/25
02.06.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - Fz - In - U - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und
(EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur
Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der
Halbzeitüberprüfung
COM(2025) 123 final; Ratsdok. 7682/25
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt insgesamt den Vorschlag der Kommission zu einer
Anpassung der Rahmenbedingungen für die Förderung aus dem EFRE und dem
JTF in der Förderperiode 2021 bis 2027. Er teilt die Auffassung der
Kommission, dass die erheblichen politischen und wirtschaftlichen Veränderungen seit
Beginn der Förderperiode eine Anpassung erforderlich machen.
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2. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bestrebt ist, ihre
Politik einschließlich der Kohäsionspolitik entsprechend ihrer neuen politischen
Prioritäten anzupassen. Er begrüßt vor dem Hintergrund der aktuellen
Herausforderungen die erweiterten Möglichkeiten wie die vollständige EU-
Finanzierung und die Flexibilisierungen bei der Mittelverwendung im Rahmen
der Strukturfonds.
3. Gleichzeitig vertritt der Bundesrat weiterhin seine Haltung, dass die primär
strukturpolitische und langfristige Ausrichtung der Kohäsionspolitik
beizubehalten ist. Abweichungen von den kohäsionspolitischen Grundsätzen sollten
sich auf begrenzte und gut begründete Ausnahmefälle beschränken.
4. Der Bundesrat steht der Aufnahme neuer Förderinhalte in die Kohäsionspolitik
und der Erweiterung bestehender Fördermöglichkeiten offen gegenüber. Er
weist jedoch darauf hin, dass die grundsätzliche Ausrichtung der
Kohäsionspolitik auf langfristige Strukturwirkungen zur Stärkung des wirtschaftlichen,
sozialen und territorialen Zusammenhalts und den Abbau regionaler
Ungleichgewichte nicht in Frage gestellt werden darf. Neue Förderinhalte sollten neben
gesamteuropäischen Interessen vor allem die Entwicklungsbedingungen der
Regionen im Blick haben und somit die Ziele der Kohäsionspolitik
unterstützen.
5. Der Bundesrat betont, dass Sicherheit und Verteidigung die Zukunftsaussichten
von Regionen maßgeblich beeinflussen können. So kann etwa die Förderung
von Innovation und industrieller Basis in diesem Sektor signifikante
wirtschaftliche Potenziale heben. Eine Adressierung in der Kohäsionspolitik ist daher
sachgerecht.
6. Der von der Kommission vorgeschlagene Weg zur Aufnahme neuer Förderziele
beruht auf der Ausweisung neuer spezifischer Ziele, die jeweils als eigene
Priorität konzipiert werden müssen, um in den Genuss bestimmter
Finanzierungsvorteile zu gelangen. Aus Sicht des Bundesrates bewirkt die Aufteilung von
Programmen in immer mehr Prioritäten eine Zersplitterung, die das Programm-
Management verkomplizieren kann. Die ursprünglich in der Förderperiode
2021 bis 2027 mit der Einführung übergeordneter politischer Ziele verfolgte
Absicht, Programme strukturell zu konzentrieren und zu vereinfachen, wird auf
diese Weise in Frage gestellt.
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7. Für die Förderung von Sicherheit und Verteidigung werden im Ergebnis zwei
Umsetzmöglichkeiten angeboten: die Einführung eigener Prioritäten auf
Grundlage neu definierter spezifischer Ziele sowie die Erweiterung der STEP-
Technologiesektoren um den Bereich „Verteidigungstechnologien“ im Rahmen
einer Ergänzung der STEP-Verordnung (Vorschlag der Kommission vom
22. April 2025). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Aufnahme von
Fördermaßnahmen in bestehende oder neu programmierte STEP-Achsen nicht mit
Verweis auf eigenständige spezifische Ziele für dieses Thema, die in
eigenständigen Prioritäten zu programmieren sind, erschwert werden darf. Die
Verwaltungsbehörden müssen in der Beurteilung einer optimalen Programmierung
geplanter Maßnahmen frei sein.
8. Der Vorschlag enthält erweiterte Möglichkeiten zur Förderung von
Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, etwa im Bereich von STEP oder bei
Transformationstechnologien. Während dadurch von Seiten der
Kohäsionspolitik grundsätzlich sinnvolle erweiterte Fördermöglichkeiten eingeräumt würden,
fehlt es jedoch zumindest in Gebieten, die beihilferechtlich kein A-Fördergebiet
sind, häufig an einer geeigneten beihilferechtlichen Flankierung. Daher kann
der Vorschlag seine volle und beabsichtigte Wirkung aktuell nicht entfalten.
Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die KMU-Definition angepasst
werden sollte, um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen. Eine erweiterte
KMU-Definition im Gleichlauf für das Beihilferecht und das Recht der
Strukturfonds wäre von großem Nutzen.
9. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission Flexibilitäten für die
Programmumsetzung vorschlägt. Er verweist darauf, dass sich die
Förderperiode zeitlich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet und der bisherige
Umsetzungsstand der Kohäsionspolitik – insbesondere im Hinblick auf den
Mittelabfluss – aus unterschiedlichen Gründen europaweit zurückhängt,
weshalb Gefahren für Mittelverluste auf Grund der n+3-Regel bestehen.
Maßgebliche Gründe sind unter anderem der späte Programmstart auf Grund spät
feststehender Rechtsgrundlagen, die Einführung neuer und komplexer
Anforderungen an die Umsetzung sowie die Absenkung der Kofinanzierungssätze. Zudem
ist die Förderperiode nach gegenwärtigem Rechtsstand wegen einer n+2-Regel
für das letzte Jahr der Periode ein Jahr kürzer als die Förderperiode 2014 bis
2020.
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10. Der Verordnungsvorschlag sieht eine zusätzliche Vorfinanzierung sowie eine
Verlängerung der Förderperiode um ein Jahr vor, was die beschriebenen
Schwierigkeiten grundsätzlich gut adressiert. Jedoch werden diese Flexibilitäten
mit ungerechtfertigten und vielfach nicht erreichbaren Bedingungen verknüpft.
11. Eine Verlängerung der bisherigen Förderfähigkeit von Ausgaben um ein Jahr ist
an die Bedingung geknüpft, mindestens 15 Prozent der bisherigen
Programmmittel neuen Investitionsprioritäten zuzuweisen. Mit Blick auf die finanzielle
Planung und Untersetzung der genehmigten Programme wären anderen
Maßnahmen Mittel in einer erheblichen Größenordnung zu entziehen. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Beratungen zum Vorschlag für eine
generelle Verlängerung der Förderfähigkeit von Ausgaben und damit der
Förderperiode bis zum 31. Dezember 2030 einzusetzen.
12. Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, beide Flexibilitäten für ein Programm
nur dann einzuräumen, wenn ausschließlich im Zuge der Halbzeitüberprüfung
Mittelumschichtungen in Höhe von mindestens 15 Prozent der Programmmittel
in ein vom Kommissionsvorschlag definiertes neues Förderziel oder mehrere
neue Förderziele – wozu auch die bereits im Jahr 2024 eingeführten
spezifischen Ziele für STEP gehören – vorgenommen werden.
13. Der Bundesrat fordert, diese Flexibilitäten, insbesondere eine Verlängerung der
Förderperiode um ein Jahr, für alle Programme vorzusehen, da sie allesamt von
den geschilderten Problemen des unverschuldet verzögerten Programmstarts
betroffen sind, was das Erreichen kohäsionspolitischer Ziele nachhaltig gefährdet.
Nicht alle Programme aber haben die Möglichkeit einer solch umfassenden
Mittelumschichtung zum aktuellen Zeitpunkt.
14. Der Bundesrat stellt fest, dass die Mittel für die im Rahmen der
vorgeschlagenen Verordnung neu eingeführten Prioritäten nur dann bis zu einem Jahr länger
verwendet werden können, wenn für diese neuen Prioritäten mindestens
15 Prozent der Mittel eingeplant werden. Sollten sich bei der Umsetzung
Abweichungen ergeben, würde die Förderfähigkeit im ungünstigsten Fall
sprunghaft ein Jahr früher enden. Der Bundesrat sieht diese Ausgestaltung kritisch, da
dies für die umsetzenden Regionen mit einem erheblichen finanziellen
Vollzugsrisiko einhergeht. Um für Planungssicherheit und einheitliche Regeln zu
sorgen, fordert der Bundesrat die Bundesregierung deshalb auf, sich bei der
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(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 14
und
Ziffer 15)
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(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 15)
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Kommission für eine generelle Verlängerung der Frist für die
Mittelverwendung, das heißt ohne Mindestanforderungen an die Mittelumschichtung
zugunsten neuer Prioritäten, einzusetzen.
15. Nach Vorschlag der Kommission für 2026 soll eine einmalige Vorfinanzierung
in Höhe von 4,5 Prozent aus dem Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds für alle Programme, die mindestens
15 Prozent der Mittel für die neuen Prioritäten nutzen, ermöglicht werden. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Beratungen für eine
generelle Vorfinanzierung für alle Programme einzusetzen, um den Finanzmittelabruf
unabhängig von der Investitionspriorität zu ermöglichen und damit die
Haushalte der Länder zu entlasten.
16. Die Anrechnung erfolgter Maßnahmen auf die neuen Prioritäten sollte
rückwirkend möglich sein, damit Regionen, die bei der Umsetzung ihrer
kohäsionspolitischen Programme bereits frühzeitig Mittel für die neuen Prioritäten
bereitgestellt haben, durch die neue Verordnung nicht benachteiligt werden. Die
Bundesregierung wird gebeten, sich für die Aufnahme einer entsprechenden
Regelung einzusetzen.
17. Aus Sicht des Bundesrates ist es zumindest erforderlich, diejenigen Programme,
die bereits im vergangenen Jahr Mittel in eine neue STEP-Priorität
umgeschichtet haben und daraufhin kraft Verordnung keine Halbzeitüberprüfung
durchführen mussten, als „First Movers“ nicht zu benachteiligen. Die Programmierung
für STEP galt als vorgezogene Halbzeitüberprüfung. In diesen Programmen gibt
es typischerweise gar nicht mehr die Möglichkeit, nun nochmals weitere
15 Prozent der Programmmittel umzuschichten. Vor und ohne
Halbzeitüberprüfung programmierte STEP-Prioritäten müssen daher im vollen Umfang auf jede
Schwelle für die Anwendung der neuen Flexibilitäten einzahlen. Falls eine
Umschichtungs-Schwelle beibehalten wird, gibt der Bundesrat weiterhin zu
bedenken, dass die Schwelle in Höhe von 15 Prozent sehr hoch bemessen ist und regt
eine Absenkung auf unter 10 Prozent an.
18. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Aufstockungen bestehender STEP-
Prioritäten im Zuge von Umprogrammierungen zu einer entsprechenden
ergänzenden 30 Prozent-Vorfinanzierung führen müssen. Die Aufstockung einer be-
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13)
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Wi
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Wi
...
stehenden Priorität darf finanziell nicht anders gestellt werden als die
nunmehrige erstmalige Programmierung einer STEP-Priorität.
19. Die Verlängerung der Förderperiode um ein Jahr ist nach Auffassung des
Bundesrates im Rechtstext noch nicht vollumfänglich umgesetzt. So sind ergänzend
zur Verlängerung der Förderfähigkeit von Ausgaben etwa auch die Daten zur
Einreichung der Abschlussunterlagen und des letzten Gewährpakets
anzupassen. Der Bundesrat bittet hier um eine rechtliche Prüfung. Darüber hinaus weist
er darauf hin, dass andere wichtige Aspekte des Programmabschlusses 2021 bis
2027 im Verordnungsvorschlag nicht adressiert sind und einer möglichst
raschen Klärung bedürfen. Dies betrifft etwa die Frage, ob nach aktuellem
Rechtsstand Flexibilitäten für eine Überbuchung von Prioritäten und die
Möglichkeit des Ausgleichs mit nicht vollständig ausgeschöpften anderen Prioritäten
bestehen. Gerade bei eher kleinteilig in verschiedene Prioritäten
ausdifferenzierten Programmen, wie es nun Folge des vorgelegten Verordnungsvorschlags
sein könnte, ist diese Frage von zentraler Bedeutung. Der Bundesrat bittet,
eventuell erforderliche Rechtsänderungen umgehend zu prüfen und vorzulegen,
wenn möglich noch im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.
20. Gleichwohl bestehen gegen den Verordnungsvorschlag erhebliche Bedenken.
Problematisch ist aus Sicht des Bundesrates der enge zeitliche Rahmen nach In-
Kraft-Treten der geänderten Verordnungen zur Einreichung eines
Änderungsantrages. Die Notwendigkeit der Programmierung einer zusätzlichen Priorität
innerhalb bestehender Programme sowie die erforderliche Nachberichterstattung
zur Halbzeitbewertung ist in der nach Verordnungsentwurf vorgeschlagenen
zweimonatigen Frist nicht umsetzbar. Da keine zusätzlichen Mittel zur
Verfügung stehen werden, sind auf Grundlage von geänderten Mittelzuweisungen
innerhalb bestehender Programme umfangreiche Anpassungen vorzunehmen. Der
Bundesrat schlägt hinsichtlich der Einreichung von Nachberichterstattung und
Änderungsantrag eine grundsätzliche Ausweitung bis wenigstens zum
31. Dezember 2025 vor.
21. Der in dem Verordnungsvorschlag angelegte Zeitrahmen für
Umprogrammierungen bis Ende 2025 ist aus Sicht des Bundesrates sehr ambitioniert. Ihn
einzuhalten ist überhaupt nur denkbar, wenn das Gesetzgebungsverfahren rasch
abgeschlossen wird. Die konkret geänderten Rahmenbedingungen müssen als-
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...
bald feststehen, da sie den Inhalt möglicher Programmänderungen maßgeblich
beeinflussen.
22. Der Bundesrat betont, dass eine längere Frist die tatsächliche Nutzung der
vorgeschlagenen Möglichkeiten deutlich vereinfachen würde. Insbesondere für die
Verlängerung der Förderperiode um ein Jahr sollte – falls sie nicht ohnehin wie
vom Bundesrat gefordert generell eingeführt wird – keine oder eine deutlich
längere Frist eingeräumt werden, da es vorkommen kann, dass in Programmen
die für eine Umschichtung erforderlichen Mittel erst zu einem späteren
Zeitpunkt zur Verfügung stehen.
23. Der Bundesrat gibt überdies zu bedenken, dass die Nutzung der neuen
Möglichkeiten erneute Programmänderungen erfordert, die kurzfristig in der
Umsetzung anspruchsvoll sind. Der Bundesrat fordert daher zur Planungs- und
Rechtssicherheit, dass durch die Europäische Kommission genehmigte
Programmänderungen, insbesondere bei neu hinzukommenden Fördertatbeständen,
als verbindliche Entscheidung zum Fördertatbestand gelten und nicht durch
expost-Prüfungen auf EU- oder Mitgliedstaatsebene in Frage gestellt oder
relativiert werden dürfen.
24. Der Bundesrat erkennt die Bemühungen hinsichtlich einer Anpassung der
kohäsionspolitischen Investitionsprioritäten im Zusammenhang mit der
Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik im Förderzeitraum 2021 bis 2027 an. Die
Änderung des Wortlauts des bisherigen spezifischen Ziels zur Förderung des
Zugangs zu Wasser und einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, hin zu einer
Erweiterung für einen sicheren Zugang sowie zur Widerstandsfähigkeit des
Wassers, wird befürwortet. Wasserresilienz ist von zunehmender Bedeutung
und mit hohem regionalen Investitionsbedarf verbunden. Die Anwendung einer
Unionsfinanzierung von bis zu 100 Prozent bei Einsatz der EU-Mittel in den im
Verordnungsvorschlag ausgewiesenen Investitionsprioritäten wird begrüßt.
25. Maßnahmen zur Stärkung der Wasserresilienz sind vorrangig baulicher Art,
deren Planungs- und Genehmigungsprozesse sowie die eigentliche Umsetzung
mit einem erheblichen Zeitaufwand einhergehen.
26. Auch wenn aufgrund der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der
staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die
EU
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...
Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01), Randnummer 211
fortfolgende davon auszugehen ist, dass Maßnahmen zum Bau flächendeckender
Wasserversorgungs- oder Abwassernetze sowie von Anlagen der
Wasserversorgungs- und Abwasserinfrastruktur zur Behandlung des Wassers
beziehungsweise Abwassers nicht alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne des
Artikels 107 AEUV erfüllt sind, dürfte die Aufgabe der netzbezogenen
Wasserver- und Abwasserentsorgung durch öffentlich-rechtliche
Gebietskörperschaften beziehungsweise Zweckverbände nach Auffassung der Kommission eine
unternehmerische Tätigkeit darstellen. Zur Umsetzung des Erwägungsgrundes
Nummer 38 der Verordnung (EU) 2021/1058, wonach „aus dem EFRE auch
Investitionen in andere Unternehmen als KMU, darunter auch insbesondere
Versorgungsunternehmen, unterstützt werden sollten, wenn es sich dabei um
Investitionen in Infrastruktur handelt, die den Zugang zu öffentlichen
Dienstleistungen sicherstellt“, wird die Bundesregierung gebeten, sich in den
Beratungen zum Vorschlag dafür einzusetzen, dass in Artikel 5 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/1058 produktive Investitionen in große Unternehmen auch für
Maßnahmen zur Unterstützung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Verordnungsvorschlags zur
Neufassung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU)
2021/1058 aus dem EFRE unterstützt werden.
27. Artikel 15 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/1060
setzen für Maßnahmen des spezifischen Ziels 2.5 eine aktuelle Planung für die
erforderlichen Investitionen in die Wasser- und Abwasserwirtschaft voraus, für
deren Erfüllung die Kommission einen nationalen Investitionsplan für den
jeweiligen Sektor oder für beide Sektoren zusammen vorsieht, der bestimmte
Inhalte zum Stand der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG sowie zur Planung
der öffentlicher Investitionen nach fachlichen Vorgaben und Prioritäten
einschließlich einer Kostenschätzung umfasst. Die Bundesregierung wird gebeten,
die Aufstellung eines solchen nationalen Investitionsplans wie von der
Kommission als Kriterium gefordert zu initiieren.
28. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
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29. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in B (Empfehlungen der Ausschüsse)