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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

dip / drucksache 02.06.2025 · WP 21 · 187/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung [Bundesrat Drucksache 187/1/25 02.06.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - Fz - In - U - Wi - Wo zu Punkt ... der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung COM(2025) 123 final; Ratsdok. 7682/25 A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt insgesamt den Vorschlag der Kommission zu einer Anpassung der Rahmenbedingungen für die Förderung aus dem EFRE und dem JTF in der Förderperiode 2021 bis 2027. Er teilt die Auffassung der Kommission, dass die erheblichen politischen und wirtschaftlichen Veränderungen seit Beginn der Förderperiode eine Anpassung erforderlich machen. EU Wi ... 2. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bestrebt ist, ihre Politik einschließlich der Kohäsionspolitik entsprechend ihrer neuen politischen Prioritäten anzupassen. Er begrüßt vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen die erweiterten Möglichkeiten wie die vollständige EU- Finanzierung und die Flexibilisierungen bei der Mittelverwendung im Rahmen der Strukturfonds. 3. Gleichzeitig vertritt der Bundesrat weiterhin seine Haltung, dass die primär strukturpolitische und langfristige Ausrichtung der Kohäsionspolitik beizubehalten ist. Abweichungen von den kohäsionspolitischen Grundsätzen sollten sich auf begrenzte und gut begründete Ausnahmefälle beschränken. 4. Der Bundesrat steht der Aufnahme neuer Förderinhalte in die Kohäsionspolitik und der Erweiterung bestehender Fördermöglichkeiten offen gegenüber. Er weist jedoch darauf hin, dass die grundsätzliche Ausrichtung der Kohäsionspolitik auf langfristige Strukturwirkungen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und den Abbau regionaler Ungleichgewichte nicht in Frage gestellt werden darf. Neue Förderinhalte sollten neben gesamteuropäischen Interessen vor allem die Entwicklungsbedingungen der Regionen im Blick haben und somit die Ziele der Kohäsionspolitik unterstützen. 5. Der Bundesrat betont, dass Sicherheit und Verteidigung die Zukunftsaussichten von Regionen maßgeblich beeinflussen können. So kann etwa die Förderung von Innovation und industrieller Basis in diesem Sektor signifikante wirtschaftliche Potenziale heben. Eine Adressierung in der Kohäsionspolitik ist daher sachgerecht. 6. Der von der Kommission vorgeschlagene Weg zur Aufnahme neuer Förderziele beruht auf der Ausweisung neuer spezifischer Ziele, die jeweils als eigene Priorität konzipiert werden müssen, um in den Genuss bestimmter Finanzierungsvorteile zu gelangen. Aus Sicht des Bundesrates bewirkt die Aufteilung von Programmen in immer mehr Prioritäten eine Zersplitterung, die das Programm- Management verkomplizieren kann. Die ursprünglich in der Förderperiode 2021 bis 2027 mit der Einführung übergeordneter politischer Ziele verfolgte Absicht, Programme strukturell zu konzentrieren und zu vereinfachen, wird auf diese Weise in Frage gestellt. EU Fz EU Fz EU Wi EU Wi EU Wi ... 7. Für die Förderung von Sicherheit und Verteidigung werden im Ergebnis zwei Umsetzmöglichkeiten angeboten: die Einführung eigener Prioritäten auf Grundlage neu definierter spezifischer Ziele sowie die Erweiterung der STEP- Technologiesektoren um den Bereich „Verteidigungstechnologien“ im Rahmen einer Ergänzung der STEP-Verordnung (Vorschlag der Kommission vom 22. April 2025). Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Aufnahme von Fördermaßnahmen in bestehende oder neu programmierte STEP-Achsen nicht mit Verweis auf eigenständige spezifische Ziele für dieses Thema, die in eigenständigen Prioritäten zu programmieren sind, erschwert werden darf. Die Verwaltungsbehörden müssen in der Beurteilung einer optimalen Programmierung geplanter Maßnahmen frei sein. 8. Der Vorschlag enthält erweiterte Möglichkeiten zur Förderung von Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, etwa im Bereich von STEP oder bei Transformationstechnologien. Während dadurch von Seiten der Kohäsionspolitik grundsätzlich sinnvolle erweiterte Fördermöglichkeiten eingeräumt würden, fehlt es jedoch zumindest in Gebieten, die beihilferechtlich kein A-Fördergebiet sind, häufig an einer geeigneten beihilferechtlichen Flankierung. Daher kann der Vorschlag seine volle und beabsichtigte Wirkung aktuell nicht entfalten. Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die KMU-Definition angepasst werden sollte, um neueren Entwicklungen Rechnung zu tragen. Eine erweiterte KMU-Definition im Gleichlauf für das Beihilferecht und das Recht der Strukturfonds wäre von großem Nutzen. 9. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission Flexibilitäten für die Programmumsetzung vorschlägt. Er verweist darauf, dass sich die Förderperiode zeitlich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet und der bisherige Umsetzungsstand der Kohäsionspolitik – insbesondere im Hinblick auf den Mittelabfluss – aus unterschiedlichen Gründen europaweit zurückhängt, weshalb Gefahren für Mittelverluste auf Grund der n+3-Regel bestehen. Maßgebliche Gründe sind unter anderem der späte Programmstart auf Grund spät feststehender Rechtsgrundlagen, die Einführung neuer und komplexer Anforderungen an die Umsetzung sowie die Absenkung der Kofinanzierungssätze. Zudem ist die Förderperiode nach gegenwärtigem Rechtsstand wegen einer n+2-Regel für das letzte Jahr der Periode ein Jahr kürzer als die Förderperiode 2014 bis 2020. EU Wi EU Wi EU Wi ... 10. Der Verordnungsvorschlag sieht eine zusätzliche Vorfinanzierung sowie eine Verlängerung der Förderperiode um ein Jahr vor, was die beschriebenen Schwierigkeiten grundsätzlich gut adressiert. Jedoch werden diese Flexibilitäten mit ungerechtfertigten und vielfach nicht erreichbaren Bedingungen verknüpft. 11. Eine Verlängerung der bisherigen Förderfähigkeit von Ausgaben um ein Jahr ist an die Bedingung geknüpft, mindestens 15 Prozent der bisherigen Programmmittel neuen Investitionsprioritäten zuzuweisen. Mit Blick auf die finanzielle Planung und Untersetzung der genehmigten Programme wären anderen Maßnahmen Mittel in einer erheblichen Größenordnung zu entziehen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Beratungen zum Vorschlag für eine generelle Verlängerung der Förderfähigkeit von Ausgaben und damit der Förderperiode bis zum 31. Dezember 2030 einzusetzen. 12. Der Bundesrat spricht sich dagegen aus, beide Flexibilitäten für ein Programm nur dann einzuräumen, wenn ausschließlich im Zuge der Halbzeitüberprüfung Mittelumschichtungen in Höhe von mindestens 15 Prozent der Programmmittel in ein vom Kommissionsvorschlag definiertes neues Förderziel oder mehrere neue Förderziele – wozu auch die bereits im Jahr 2024 eingeführten spezifischen Ziele für STEP gehören – vorgenommen werden. 13. Der Bundesrat fordert, diese Flexibilitäten, insbesondere eine Verlängerung der Förderperiode um ein Jahr, für alle Programme vorzusehen, da sie allesamt von den geschilderten Problemen des unverschuldet verzögerten Programmstarts betroffen sind, was das Erreichen kohäsionspolitischer Ziele nachhaltig gefährdet. Nicht alle Programme aber haben die Möglichkeit einer solch umfassenden Mittelumschichtung zum aktuellen Zeitpunkt. 14. Der Bundesrat stellt fest, dass die Mittel für die im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung neu eingeführten Prioritäten nur dann bis zu einem Jahr länger verwendet werden können, wenn für diese neuen Prioritäten mindestens 15 Prozent der Mittel eingeplant werden. Sollten sich bei der Umsetzung Abweichungen ergeben, würde die Förderfähigkeit im ungünstigsten Fall sprunghaft ein Jahr früher enden. Der Bundesrat sieht diese Ausgestaltung kritisch, da dies für die umsetzenden Regionen mit einem erheblichen finanziellen Vollzugsrisiko einhergeht. Um für Planungssicherheit und einheitliche Regeln zu sorgen, fordert der Bundesrat die Bundesregierung deshalb auf, sich bei der EU Wi EU U EU Wi EU Wi (bei Annahme entfallen Ziffer 14 und Ziffer 15) Fz (bei Annahme entfällt Ziffer 15) ... Kommission für eine generelle Verlängerung der Frist für die Mittelverwendung, das heißt ohne Mindestanforderungen an die Mittelumschichtung zugunsten neuer Prioritäten, einzusetzen. 15. Nach Vorschlag der Kommission für 2026 soll eine einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 4,5 Prozent aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds für alle Programme, die mindestens 15 Prozent der Mittel für die neuen Prioritäten nutzen, ermöglicht werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Beratungen für eine generelle Vorfinanzierung für alle Programme einzusetzen, um den Finanzmittelabruf unabhängig von der Investitionspriorität zu ermöglichen und damit die Haushalte der Länder zu entlasten. 16. Die Anrechnung erfolgter Maßnahmen auf die neuen Prioritäten sollte rückwirkend möglich sein, damit Regionen, die bei der Umsetzung ihrer kohäsionspolitischen Programme bereits frühzeitig Mittel für die neuen Prioritäten bereitgestellt haben, durch die neue Verordnung nicht benachteiligt werden. Die Bundesregierung wird gebeten, sich für die Aufnahme einer entsprechenden Regelung einzusetzen. 17. Aus Sicht des Bundesrates ist es zumindest erforderlich, diejenigen Programme, die bereits im vergangenen Jahr Mittel in eine neue STEP-Priorität umgeschichtet haben und daraufhin kraft Verordnung keine Halbzeitüberprüfung durchführen mussten, als „First Movers“ nicht zu benachteiligen. Die Programmierung für STEP galt als vorgezogene Halbzeitüberprüfung. In diesen Programmen gibt es typischerweise gar nicht mehr die Möglichkeit, nun nochmals weitere 15 Prozent der Programmmittel umzuschichten. Vor und ohne Halbzeitüberprüfung programmierte STEP-Prioritäten müssen daher im vollen Umfang auf jede Schwelle für die Anwendung der neuen Flexibilitäten einzahlen. Falls eine Umschichtungs-Schwelle beibehalten wird, gibt der Bundesrat weiterhin zu bedenken, dass die Schwelle in Höhe von 15 Prozent sehr hoch bemessen ist und regt eine Absenkung auf unter 10 Prozent an. 18. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Aufstockungen bestehender STEP- Prioritäten im Zuge von Umprogrammierungen zu einer entsprechenden ergänzenden 30 Prozent-Vorfinanzierung führen müssen. Die Aufstockung einer be- U (entfällt bei Annahme von Ziffer 13) EU Fz EU Wi EU Wi ... stehenden Priorität darf finanziell nicht anders gestellt werden als die nunmehrige erstmalige Programmierung einer STEP-Priorität. 19. Die Verlängerung der Förderperiode um ein Jahr ist nach Auffassung des Bundesrates im Rechtstext noch nicht vollumfänglich umgesetzt. So sind ergänzend zur Verlängerung der Förderfähigkeit von Ausgaben etwa auch die Daten zur Einreichung der Abschlussunterlagen und des letzten Gewährpakets anzupassen. Der Bundesrat bittet hier um eine rechtliche Prüfung. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass andere wichtige Aspekte des Programmabschlusses 2021 bis 2027 im Verordnungsvorschlag nicht adressiert sind und einer möglichst raschen Klärung bedürfen. Dies betrifft etwa die Frage, ob nach aktuellem Rechtsstand Flexibilitäten für eine Überbuchung von Prioritäten und die Möglichkeit des Ausgleichs mit nicht vollständig ausgeschöpften anderen Prioritäten bestehen. Gerade bei eher kleinteilig in verschiedene Prioritäten ausdifferenzierten Programmen, wie es nun Folge des vorgelegten Verordnungsvorschlags sein könnte, ist diese Frage von zentraler Bedeutung. Der Bundesrat bittet, eventuell erforderliche Rechtsänderungen umgehend zu prüfen und vorzulegen, wenn möglich noch im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. 20. Gleichwohl bestehen gegen den Verordnungsvorschlag erhebliche Bedenken. Problematisch ist aus Sicht des Bundesrates der enge zeitliche Rahmen nach In- Kraft-Treten der geänderten Verordnungen zur Einreichung eines Änderungsantrages. Die Notwendigkeit der Programmierung einer zusätzlichen Priorität innerhalb bestehender Programme sowie die erforderliche Nachberichterstattung zur Halbzeitbewertung ist in der nach Verordnungsentwurf vorgeschlagenen zweimonatigen Frist nicht umsetzbar. Da keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, sind auf Grundlage von geänderten Mittelzuweisungen innerhalb bestehender Programme umfangreiche Anpassungen vorzunehmen. Der Bundesrat schlägt hinsichtlich der Einreichung von Nachberichterstattung und Änderungsantrag eine grundsätzliche Ausweitung bis wenigstens zum 31. Dezember 2025 vor. 21. Der in dem Verordnungsvorschlag angelegte Zeitrahmen für Umprogrammierungen bis Ende 2025 ist aus Sicht des Bundesrates sehr ambitioniert. Ihn einzuhalten ist überhaupt nur denkbar, wenn das Gesetzgebungsverfahren rasch abgeschlossen wird. Die konkret geänderten Rahmenbedingungen müssen als- EU Wi EU U EU Wi ... bald feststehen, da sie den Inhalt möglicher Programmänderungen maßgeblich beeinflussen. 22. Der Bundesrat betont, dass eine längere Frist die tatsächliche Nutzung der vorgeschlagenen Möglichkeiten deutlich vereinfachen würde. Insbesondere für die Verlängerung der Förderperiode um ein Jahr sollte – falls sie nicht ohnehin wie vom Bundesrat gefordert generell eingeführt wird – keine oder eine deutlich längere Frist eingeräumt werden, da es vorkommen kann, dass in Programmen die für eine Umschichtung erforderlichen Mittel erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen. 23. Der Bundesrat gibt überdies zu bedenken, dass die Nutzung der neuen Möglichkeiten erneute Programmänderungen erfordert, die kurzfristig in der Umsetzung anspruchsvoll sind. Der Bundesrat fordert daher zur Planungs- und Rechtssicherheit, dass durch die Europäische Kommission genehmigte Programmänderungen, insbesondere bei neu hinzukommenden Fördertatbeständen, als verbindliche Entscheidung zum Fördertatbestand gelten und nicht durch expost-Prüfungen auf EU- oder Mitgliedstaatsebene in Frage gestellt oder relativiert werden dürfen. 24. Der Bundesrat erkennt die Bemühungen hinsichtlich einer Anpassung der kohäsionspolitischen Investitionsprioritäten im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung der Kohäsionspolitik im Förderzeitraum 2021 bis 2027 an. Die Änderung des Wortlauts des bisherigen spezifischen Ziels zur Förderung des Zugangs zu Wasser und einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, hin zu einer Erweiterung für einen sicheren Zugang sowie zur Widerstandsfähigkeit des Wassers, wird befürwortet. Wasserresilienz ist von zunehmender Bedeutung und mit hohem regionalen Investitionsbedarf verbunden. Die Anwendung einer Unionsfinanzierung von bis zu 100 Prozent bei Einsatz der EU-Mittel in den im Verordnungsvorschlag ausgewiesenen Investitionsprioritäten wird begrüßt. 25. Maßnahmen zur Stärkung der Wasserresilienz sind vorrangig baulicher Art, deren Planungs- und Genehmigungsprozesse sowie die eigentliche Umsetzung mit einem erheblichen Zeitaufwand einhergehen. 26. Auch wenn aufgrund der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die EU Wi EU EU U EU U EU U ... Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01), Randnummer 211 fortfolgende davon auszugehen ist, dass Maßnahmen zum Bau flächendeckender Wasserversorgungs- oder Abwassernetze sowie von Anlagen der Wasserversorgungs- und Abwasserinfrastruktur zur Behandlung des Wassers beziehungsweise Abwassers nicht alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV erfüllt sind, dürfte die Aufgabe der netzbezogenen Wasserver- und Abwasserentsorgung durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften beziehungsweise Zweckverbände nach Auffassung der Kommission eine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Zur Umsetzung des Erwägungsgrundes Nummer 38 der Verordnung (EU) 2021/1058, wonach „aus dem EFRE auch Investitionen in andere Unternehmen als KMU, darunter auch insbesondere Versorgungsunternehmen, unterstützt werden sollten, wenn es sich dabei um Investitionen in Infrastruktur handelt, die den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sicherstellt“, wird die Bundesregierung gebeten, sich in den Beratungen zum Vorschlag dafür einzusetzen, dass in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1058 produktive Investitionen in große Unternehmen auch für Maßnahmen zur Unterstützung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Verordnungsvorschlags zur Neufassung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2021/1058 aus dem EFRE unterstützt werden. 27. Artikel 15 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/1060 setzen für Maßnahmen des spezifischen Ziels 2.5 eine aktuelle Planung für die erforderlichen Investitionen in die Wasser- und Abwasserwirtschaft voraus, für deren Erfüllung die Kommission einen nationalen Investitionsplan für den jeweiligen Sektor oder für beide Sektoren zusammen vorsieht, der bestimmte Inhalte zum Stand der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG sowie zur Planung der öffentlicher Investitionen nach fachlichen Vorgaben und Prioritäten einschließlich einer Kostenschätzung umfasst. Die Bundesregierung wird gebeten, die Aufstellung eines solchen nationalen Investitionsplans wie von der Kommission als Kriterium gefordert zu initiieren. 28. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. EU U EU Wi B 29. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

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