Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 334/25
22.07.25
EU - AV - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für
die Jahre 2028 bis 2034
COM(2025) 571 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der
Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 316/20 = AE-Nr. 200419;
Drucksache 297/23 = AE-Nr. 230592;
Drucksache 333/25 = AE-Nr. 250707;
Drucksache 335/25 = AE-Nr. 250709;
AE-Nr. 221118;
AE-Nr. 230654
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 571 final
2025/0571 (APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im
Folgenden „AEUV“) erlässt der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
einstimmig eine Verordnung zur Festlegung eines mehrjährigen Finanzrahmens für einen
Zeitraum von mindestens fünf Jahren. In dem mehrjährigen Finanzrahmen (im Folgenden
„MFR“) werden „die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je
Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen festgelegt“ und er
„enthält auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens
sachdienlichen Bestimmungen“.
Der derzeit in Kraft befindliche Mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2021 bis 2027
(Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates) wurde am 17. Dezember 2020 erlassen.1
Am 16. Dezember 2020 billigten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die
Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel,
einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel2.
Die MFR-Verordnung wurde seit ihrem Erlass im Jahr 2020 zweimal überarbeitet. Im
Dezember 20223 wurde die MFR-Verordnung infolge des grundlosen und ungerechtfertigten
Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine geändert, um strukturelle Unterstützung für die
Ukraine und die Bereitstellung von 18 Mrd. EUR in Form von Darlehen für das Land in den
Jahren 2023 und 2024 zu ermöglichen. Im Juni 2023 legte die Kommission zusammen mit
einer Halbzeitüberprüfung der Funktionsweise des MFR in den ersten Jahren seiner
Umsetzung, einschließlich einer Bewertung der Tragfähigkeit der Obergrenzen der Mittel für
Zahlungen4, einen Vorschlag für die Überarbeitung der MFR-Verordnung5 vor, um mithilfe
des Unionshaushalts politische Maßnahmen zur Reaktion auf neue Herausforderungen zu
treffen und rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, denen weder im Rahmen der
bestehenden Obergrenzen noch im Rahmen nahezu ausgeschöpfter Flexibilität oder im
Rahmen besonderer Instrumente Rechnung getragen werden konnte. Die überarbeitete MFR-
1 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
2 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die
Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue
Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl.
L 433 I vom 22.12.2020, S. 28).
3 Verordnung (EU, Euratom) 2022/2496 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Änderung der
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die
Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 11).
4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Halbzeitrevision des
Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027“ (COM(2023) 336 final vom 20.6.2023).
5 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur
Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2023) 337 final vom
20.6.2023).
Verordnung wurde am 29. Februar 2024 erlassen6 und galt rückwirkend ab dem 1. Januar
2024.
Den Anforderungen des Artikels 312 AEUV entsprechend enthält dieses Dokument den
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens,
der ab dem 1. Januar 2028 gilt. Die Begründung enthält auch Informationen zu dem
Vorschlag für eine neue Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die
Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung7 (im Folgenden „IIV“), die die Interinstitutionelle Vereinbarung vom
16. Dezember 2020 ersetzen soll.
2. EIN DYNAMISCHER UNIONSHAUSHALT FÜR DIE PRIORITÄTEN DER ZUKUNFT
2.1 Wichtigste politische Leitlinien
Die Vorschläge für eine neue MFR-Verordnung (im Folgenden „Entwurf der MFR-
Verordnung“) und für eine neue IIV (im Folgenden „Entwurf der IIV“) folgen den
Grundsätzen und wichtigsten politischen Zielen, die in der am 16. Juli 2025 angenommenen
Mitteilung der Kommission „XXXXXXXXX“8 (im Folgenden „MFR-Mitteilung“) dargelegt
sind, insbesondere in Bezug auf die Geltungsdauer des MFR, seine Struktur, die die
politischen Prioritäten widerspiegelt, die Notwendigkeit einer größeren Flexibilität und die für
den MFR selbst vorgesehenen Beträge.
2.2 MFR-Struktur und MFR-Obergrenzen
Der vorgeschlagene MFR 2028-2034 wird in drei Rubriken gegliedert sein, die den
wichtigsten Tätigkeitsbereichen der Union entsprechen, welche aus dem Unionshaushalt
unterstützt werden, und deren Schwerpunkt auf der Umsetzung gemeinsamer politischer
Prioritäten liegt. Eine vierte Rubrik umfasst die Ausgaben für die Europäische öffentliche
Verwaltung. Die Struktur und die Politikbereiche, die unter die einzelnen Rubriken fallen,
werden in der MFR-Mitteilung ausführlich beschrieben.
Um die Prioritäten der Union im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 zu
unterstützen und gleichzeitig ihre Rückzahlungsverpflichtungen im Rahmen von
NextGenerationEU zu erfüllen, schlägt die Kommission für den MFR 2028-2034 eine
Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 1 763,1 Mrd. EUR zu konstanten
Preisen von 2025 vor, was 1,26 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU entspricht,
und eine entsprechende Obergrenze für Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 761 Mrd. EUR zu
konstanten Preisen von 2025, was 1,26 % des BNE der EU entspricht.
Zusammen mit diesem Vorschlag unterbreitet die Kommission einen überarbeiteten
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen
Union9.
6 Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung
(EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027
(ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
7 COM(2025) 572 vom 16.7.2025.
8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „XXXXXXXX“
(COM(2025) 570 vom 16.7.2025).
9 COM(2025) 574 vom 16.7.2025.
2.3 Flexibilität
In einem sich rasch wandelnden globalen Umfeld muss die Union in der Lage sein, zu
handeln und zu reagieren, wenn sich die Umstände ändern. Darum schlägt die Kommission
mehr Flexibilität im gesamten langfristigen Haushalt vor, während gleichzeitig die
Planbarkeit gewahrt bleibt, die den EU-Haushalt zu einem starken Motor für Investitionen
macht.
Verschiedene Elemente, darunter der vom MFR abgedeckte Zeitraum, die Anzahl und
Gestaltung der Ausgabenrubriken, der Anteil der EU-Ausgaben, der den Mitgliedstaaten
vorab zugewiesen oder in den Rechtsvorschriften zu den sektoralen Ausgabenprogrammen
vorab festgelegt wurde, die Spielräume bei den einzelnen Ausgabenobergrenzen sowie die
zwischen den Obergrenzen des Finanzrahmens und der Eigenmittelobergrenze verbleibenden
Spielräume, wirken sich auf die Flexibilität bzw. Rigidität des Finanzrahmens aus. Die
Kommission hat diesen Elementen bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für den nächsten
MFR Rechnung getragen.
Zu den wichtigsten Elementen hinsichtlich Flexibilität für den Zeitraum 2028-2034 gehören
ein einfacherer Aufbau des MFR und – innerhalb seiner Struktur – weniger Programme, ein
höherer Anteil nicht gebundener Beträge sowie Mechanismen und in die Programme selbst
eingestellte Reserven, die eine bessere, schnellere und weniger disruptive Reaktion auf einen
sich wandelnden Bedarf ermöglichen.
Der nächste MFR erfordert ein besseres Gleichgewicht zwischen der für Investitionen
erforderlichen Vorhersehbarkeit und der Flexibilität, die Ausgabenprioritäten anzupassen und
auf unerwarteten Bedarf und unvorhersehbare Krisen zu reagieren.
Die indikative Finanzausstattung für Ausgabenprogramme und -instrumente sollte zwar auch
in Zukunft der wichtigste Bezugspunkt für die mehrjährige Finanzplanung sein, jedoch sollte
die Haushaltsbehörde in der Lage sein, den Ausgabenschwerpunkt im Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens anzupassen.
Die besonderen Instrumente, mit denen Mittel über die Obergrenzen hinaus eingestellt werden
können, werden gestrafft, wobei das Instrument für einen einzigen Spielraum es ermöglicht,
in der Vergangenheit ungenutzte Spielräume unterhalb der Obergrenzen der MFR-Rubriken
zu bündeln und sie in allen Politikbereichen zu nutzen, und das Flexibilitätsinstrument
Unterstützung für neuen oder unerwarteten Bedarf bietet. Das Flexibilitätsinstrument wird
neben einem festen jährlichen Betrag Beträge umfassen, die den im Vorjahr aufgehobenen
Mittelbindungen sowie den im Vorjahr in den Haushaltsplan eingestellten Nettogeldbußen
entsprechen.
Das im Entwurf der MFR-Verordnung vorgeschlagene gestraffte Flexibilitätsinstrumentarium
umfasst daher ein thematisches besonderes Instrument zur Finanzierung der Unterstützung für
die Ukraine (im Folgenden „Ukrainereserve“) und zwei nicht thematische besondere
Instrumente, die auf den im MFR 2021-2027 genannten und gestärkten Mechanismen
aufbauen: das Instrument für einen einzigen Spielraum und das Flexibilitätsinstrument.
3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
• Rechtsgrundlage
Artikel 312 AEUV und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft bilden die Rechtsgrundlagen für die Annahme des MFR.
• Subsidiarität
Die Initiative betrifft einen Politikbereich, für den die EU nach Artikel 312 AEUV
ausschließliche Befugnisse hat. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht,
was erforderlich ist, um die erklärten Ziele auf europäischer Ebene zu erreichen.
4. AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS
4.1 Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen
Die Bestimmungen des Entwurfs der MFR-Verordnung sind in vier Kapitel gegliedert.
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Mehrjähriger Finanzrahmen
In Artikel 1 ist die Geltungsdauer des MFR festgelegt, die sieben Jahre beträgt – 1. Januar
2028 bis 31. Dezember 2034.
Artikel 2 – Einhaltung der Obergrenzen des MFR
Dieser Artikel stützt sich auf Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093, der
übernommen, aber zugleich auch vereinfacht, gestrafft und an die jüngsten Entwicklungen im
Zusammenhang mit der Ukraine angepasst wurde.
Artikel 2 Absatz 1 verweist auf den Anhang mit der Tabelle der Obergrenzen des
Mehrjährigen Finanzrahmens und verpflichtet die Organe, im Einklang mit den
Bestimmungen des AEUV die Obergrenzen während des Haushaltsverfahrens einzuhalten.
Die Verweise auf bestimmte Politikbereiche werden gestrichen.
Mit Absatz 2 werden die besonderen Instrumente eingeführt, die in Kapitel 3 (Artikel 6 bis 8)
näher definiert werden, wobei der Grundsatz gilt, dass diese Instrumente nicht Teil des MFR
sind und sie unter bestimmten Umständen mit Mitteln ausgestattet werden, die die
Obergrenzen des MFR sowohl für die Mittel für Verpflichtungen als auch für die
entsprechenden Mittel für Zahlungen überschreiten.
Im Einklang mit den Bestimmungen früherer MFR ist in Absatz 3 vorgesehen, dass die
Haushaltsdeckung des finanziellen Beistands für die Mitgliedstaaten in Form von Darlehen
sowie des finanziellen Beistands in Form von Darlehen an die Ukraine nicht Teil des MFR ist.
Wenn die Union ihren Rückzahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Mitteln des
Unionshaushalts nachkommen muss – falls ein Empfängerstaat (ein Mitgliedstaat oder die
Ukraine) die fällige Zahlung nicht rechtzeitig leistet –, werden die erforderlichen Beträge über
die MFR-Obergrenzen hinaus bis zur Obergrenze der Eigenmittel (aus dem sogenannten
„Handlungsspielraum“) in Anspruch genommen.
Artikel 3 – Einhaltung der Eigenmittelobergrenze
Dieser Artikel entspricht dem Wortlaut des Artikels 3 der Verordnung (EU, Euratom)
2020/2093. Die Einhaltung der Eigenmittelobergrenze ist für die einzelnen Haushaltsjahre
sicherzustellen. Sollten die Obergrenzen der Mittel für Zahlungen dazu führen, dass der
Eigenmittel-Abrufsatz die Eigenmittelobergrenze übersteigt, sind die Obergrenzen des MFR
im Wege einer Revision des MFR zu ändern (Artikel 9).
Kapitel 2 – Anpassungen des MFR und besondere Bestimmungen
Artikel 4 – Technische Anpassungen
Dieser Artikel basiert auf dem Wortlaut des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom)
2020/2093. Der Finanzrahmen wird zu konstanten Preisen von 2025 vorgelegt. Absatz 1 wird
vereinfacht und angepasst, um den Entwicklungen im Zusammenhang mit besonderen
Instrumenten Rechnung zu tragen.
In Absatz 2 ist eine neue Methode für die Umrechnung der Beträge der Ausgabenobergrenzen
und anderer im MFR festgelegter Beträge von konstanten Preisen von 2025 in jeweilige
Preise vorgesehen. Mit dieser neuen Methode sollen die Herausforderungen im
Zusammenhang mit einem volatilen Inflationsumfeld angegangen werden. Die jährliche
Anpassung basiert weiterhin auf einem festen, jedoch anpassbaren Deflator. In der Praxis
beträgt die jährliche Preisanpassung 2 %, wenn die Inflation in der EU zwischen 1 % und 3 %
liegt, und sie entspricht der voraussichtlichen Inflationsrate, wenn sich die voraussichtliche
Inflation auf weniger als 1 % oder mehr als 3 % beläuft. Der BIP-Deflator für die EU-27 wird
die Referenzinflationsrate sein.
Der Rest der Bestimmung, einschließlich des Verfahrens, bleibt unverändert wie in der
geltenden Verordnung.
Artikel 5 – Bestimmungen zu Maßnahmen in Verbindung mit einer allgemeinen
Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union
Mit diesem Artikel werden besondere Bestimmungen eingeführt, um die Verfügbarkeit von
Mitteln für Verpflichtungen während des zulässigen Zeitraums der Aussetzung
sicherzustellen, wenn Maßnahmen zur Aussetzung von Mittelbindungen gemäß Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine
Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union10 erlassen werden. In solchen
Fällen werden die Mittel für Verpflichtungen des betreffenden Haushaltsjahres auf die
folgenden Haushaltsjahre übertragen.
Die Mittelübertragung steht im Einklang mit der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU,
Euratom) 2020/2092 festgelegten Frist und ist auf zwei Jahre begrenzt; danach verfallen die
übertragenen Mittel für Verpflichtungen, wenn kein Durchführungsbeschluss des Rates zur
Aufhebung der Aussetzung angenommen wurde.
Kapitel 3 – Besondere Instrumente
Das Kapitel über besondere Instrumente wurde vereinfacht und gestrafft. Das in der
vorgeschlagenen MFR-Verordnung vorgeschlagene gestraffte Flexibilitätsinstrumentarium
umfasst daher lediglich ein thematisches besonderes Instrument zur Finanzierung der
Unterstützung für die Ukraine und zwei nicht thematische besondere Instrumente, die auf den
im MFR 2021-2027 genannten und gestärkten Mechanismen aufbauen: das Instrument für
einen einzigen Spielraum und das Flexibilitätsinstrument. Diese beiden nicht thematischen
besonderen Instrumente sind die einzigen Instrumente, die die Möglichkeit bieten,
unvorhersehbare Ereignisse oder neue und sich abzeichnende Prioritäten in allen
Haushaltslinien anzugehen.
10 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I
vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj).
Artikel 6 – Ukrainereserve
Es wird ein neues thematisches besonderes Instrument geschaffen, um es der Union zu
ermöglichen, die Ukraine so lange wie nötig weiter zu unterstützen und sie auf ihrem Weg
zum Beitritt zur Union entschlossen zu begleiten. Dieses besondere Instrument ist mit der
Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates [Europa in der Welt]11
verknüpft. Die Mittel für den Teil der Unterstützung für die Ukraine im Rahmen von [Europa
in der Welt], der in Form von nicht rückzahlbarer Unterstützung und Dotierungen von
Haushaltsgarantien geleistet wird, werden über dieses thematische besondere Instrument zur
Verfügung gestellt. Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für
Zahlungen werden jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV
über die MFR-Obergrenzen hinaus bereitgestellt.
Artikel 7 – Instrument für einen einzigen Spielraum
Dieser Artikel entspricht Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/2093 und wurde vereinfacht.
Wie es auch gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 der Fall ist, ermöglicht das
Instrument für einen einzigen Spielraum die Nutzung verfügbarer Spielräume für Mittel für
Verpflichtungen und/oder für Mittel für Zahlungen aus der Vergangenheit, um zusätzliche
Ausgaben über die Obergrenzen hinaus zu finanzieren.
Der Mechanismus gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom)
2020/2093 wird beibehalten und umbenannt in „Gesamtspielraum für Mittel für
Verpflichtungen“. Der Mechanismus gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU, Euratom) 2020/2093 wird beibehalten und umbenannt in „Gesamtspielraum für Mittel
für Zahlungen“. Beide gelten ab 2029. Der Mechanismus gemäß Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird umbenannt in „Spielraum für
unvorhergesehene Ausgaben“. Er ist nach wie vor ein letztes Mittel, auf das nur dann
zurückgegriffen werden kann, wenn der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen und
der Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen weiterhin unzureichend sind. Wie im Wege der
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 können der Gesamtspielraum für Mittel für
Verpflichtungen und der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben vom Europäischen
Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in
Anspruch genommen werden. Der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben wird für ein
bestimmtes Jahr auf 0,04 % des Bruttonationaleinkommens der Union begrenzt. Die
Anpassung in Bezug auf den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen wird ab 2029 von der
Kommission als Teil der technischen Anpassung gemäß Artikel 4 vorgenommen.
Artikel 8 – Flexibilitätsinstrument
Dieser Artikel entspricht Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093. Der jährliche
Festbetrag des Flexibilitätsinstruments wird auf 2 Mrd. EUR (zu Preisen von 2025)
aufgestockt.
Zusätzlich – und im Einklang mit den im derzeitigen MFR genannten Mechanismen (EURI-
Instrument und programmspezifische Anpassung) – wird das Flexibilitätsinstrument jedes
Jahr aufgestockt durch:
– einen Betrag, der den im Jahr n-2 aufgehobenen Mittelbindungen entspricht, bei
denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen handelt, mit Ausnahme
der Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen, die gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und den Bestimmungen der Verordnung
11 COM(2025) 551 vom 16.7.2025.
[(EU) XXXX/XX] [Fonds für nationale und regionale Partnerschaften] wieder
eingesetzt werden, sowie
– einen Betrag in Höhe der von den Unionsorganen verhängten Nettogeldbußen,
anderen Strafen und Sanktionen sowie der im Zusammenhang mit diesen
aufgelaufenen Zinsen und sonstigen Einnahmen12, der gemäß Artikel 107 der
Haushaltsordnung in den Haushaltsplan des Jahres n-2 eingestellt wird.
Die Berechnung der im Rahmen des Flexibilitätsinstruments verfügbaren Beträge erfolgt auch
in Zukunft im Wege der jährlichen technischen Anpassung gemäß Artikel 4. Das
Flexibilitätsinstrument kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des
Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden. Etwaige im
Rahmen des Flexibilitätsinstruments nicht in Anspruch genommene Beträge können während
des gesamten MFR-Zeitraums übertragen werden.
Kapitel 4 – Revision des MFR
Unbeschadet des Initiativrechts der Kommission beziehen sich die Bestimmungen in diesem
Kapitel auf Fälle, in denen eine Revision des MFR als notwendig erachtet wird und die daher
in der MFR-Verordnung ausdrücklich festgehalten werden sollten.
Artikel 9 – Revision des MFR zur Sicherstellung der Einhaltung der Eigenmittelobergrenze
Dieser Artikel bezieht sich auf die Anforderung, die MFR-Obergrenzen nötigenfalls nach
unten zu korrigieren, um die Einhaltung der Eigenmittelobergrenze sicherzustellen (Artikel 3
Absatz 2).
Artikel 10 – Revision des MFR im Falle einer Änderung der Verträge
Dieser Artikel entspricht dem Wortlaut des Artikels 15 der Verordnung (EU, Euratom)
2020/2093.
Artikel 11 – Revision des MFR im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union
Dieser Artikel bezieht sich auf den etwaigen Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Union.
Artikel 12 – Revision des MFR im Falle der Wiedervereinigung Zyperns
Dieser Artikel entspricht dem Wortlaut des Artikels 17 der Verordnung (EU, Euratom)
2020/2093.
Kapitel 5 – Schlussbestimmungen
Artikel 13 – Übergang zum folgenden Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Wortlaut dieses Artikels entspricht Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093.
Gemäß diesem Artikel wird die Kommission dazu verpflichtet, bis zum 1. Juli 2033 einen
Vorschlag für einen neuen MFR zu unterbreiten.
Artikel 14 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Im letzten Artikel sind das Datum des Inkrafttretens und der Geltungsbeginn des MFR
festgelegt.
Die IIV sollte am selben Tag in Kraft treten, da die beiden Rechtstexte einander ergänzen.
12 Die Kommission wird zu gegebener Zeit eine Änderung der Haushaltsordnung vorschlagen, mit der die
Behandlung von Negativeinnahmen nach Artikel 48 Absatz 2 der Haushaltsordnung über das Jahr 2027
hinaus verlängert wird.
4.2 Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die
Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung
Der Entwurf der neuen interinstitutionellen Vereinbarung baut auf den in früheren MFR
festgelegten Kooperationsvereinbarungen auf, um die interinstitutionelle Zusammenarbeit im
Haushaltsbereich zu stärken und den Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens zu
verbessern. Die ursprünglich in der IIV festgelegten Grundsätze wurden 2024 in die
Neufassung der Haushaltsordnung aufgenommen. Solche Grundsätze müssen daher nicht
mehr in den Entwurf der IIV aufgenommen werden.
Einleitung – Nummern 1 bis 6 des Entwurfs der IIV
Der einleitende Teil des Entwurfs der IIV enthält einen Verweis auf Artikel 295 AEUV, hebt
den verbindlichen Charakter der Vereinbarung und ihre Kohärenz mit anderen Rechtsakten,
die mit dem MFR und dem Haushaltsverfahren in Verbindung stehen, hervor, beschreibt den
Aufbau des Entwurfs der IIV und legt das Datum ihres Inkrafttretens fest (das gleiche Datum
wie für den MFR).
Teil I – Interinstitutionelle Zusammenarbeit in Bezug auf den MFR
A. Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit während des gesamten Verfahrens
zur Annahme des MFR
Nummer 7 entspricht Nummer 15 der geltenden IIV. Darin sind Maßnahmen der
Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (im
Folgenden „Organe“) während der Verhandlungen über die MFR-Verordnung oder deren
Überarbeitungen gemäß Artikel 312 Absatz 5 AEUV vorgesehen, um den Erlass der MFR-
Verordnung nach dem in Artikel 312 Absatz 2 AEUV genannten besonderen
Gesetzgebungsverfahren zu erleichtern.
B. Bestimmungen zu den besonderen Instrumenten
In den Nummern 8 und 9 werden die Verfahren für die Inanspruchnahme der folgenden
besonderen Instrumente festgelegt, die wiederum in der MFR-Verordnung festgelegt sind: des
Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben.
Teil II – Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Haushaltsbereich
A. Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit
Die Nummern 10 und 11 beziehen sich auf die Aufnahme von Finanzvorschriften in
verbindliche Rechtsakte der Union, die mehrjährige Programme oder Instrumente betreffen,
und auf die vorläufige Finanzplanung.
In Nummer 11 sind die Einzelheiten zu den Informationen, die in der Finanzplanung enthalten
sein müssen, angeführt, darunter erforderliche ausführliche Erläuterungen zu den
mehrjährigen Programmen, zu den Rechtsakten zur Festlegung oder Übertragung von
Aufgaben für/an dezentrale Agenturen und zu den jährlichen Maßnahmen. In der vorläufigen
Finanzplanung sollten zudem nicht zugewiesene Reserven und „Puffer“ innerhalb der
mehrjährigen Programme transparent ausgewiesen werden.
B. Dezentrale Agenturen und Europäische Schulen
Die seit Langem bestehenden Regelungen und Verfahren für die interinstitutionelle
Zusammenarbeit bei der Finanzierung neuer dezentraler Agenturen oder für neue
Rechtsvorschriften zu Änderungen von Aufgaben bestehender dezentraler Agenturen werden
beibehalten (Nummern 12 bis 14). Sie sind gegenüber der geltenden IIV unverändert.
C. Haushaltskontrollverfahren in Bezug auf neue Vorschläge auf der Grundlage von
Artikel 122 AEUV mit potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Union
Unter den Nummern 15 und 16 des Entwurfs der IIV wird das Haushaltskontrollverfahren in
Bezug auf neue Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV mit potenziell
spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Union aufgenommen, das ursprünglich am
16. Dezember 2020 in Form einer Gemeinsamen Erklärung13 vereinbart wurde.
Teil III – Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens
Dieser Teil des Entwurfs der IIV sowie der Anhang enthalten Grundsätze und detaillierte
Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen im Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens.
In Nummer 17 werden die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Organen dargelegt,
um das jährliche Haushaltsverfahren zu erleichtern, einschließlich der Organisation von
Haushaltstrilogen, die zuvor in Artikel 19 der MFR-Verordnung festgelegt wurden. Die
Einzelheiten zu den Verfahren sind – wie bisher auch – im Anhang zum Entwurf der IIV
beschrieben.
Nummer 18 betrifft die Spielräume unterhalb der Obergrenzen und den Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens, wie
unter Nummer 7 der geltenden IIV aufgeführt. In der MFR-Verordnung werden jährliche
Ausgabenobergrenzen für alle Rubriken festgelegt, die gemäß den Verträgen während allen
jährlichen Haushaltsverfahren einzuhalten sind. Allerdings sollte an der Praxis festgehalten
werden, nach Möglichkeit ausreichende Spielräume unterhalb der Obergrenzen
sicherzustellen. Dies ist Bestandteil der interinstitutionellen Zusammenarbeit und Ausdruck
des guten Willens der Organe beim Haushaltsverfahren.
A. Haushaltsvollzug, Zahlungen und noch abzuwickelnde Mittelbindungen
Neben den Haushaltstrilogen, die zu wichtigen Zeitpunkten des jährlichen
Haushaltsverfahrens organisiert werden, hat sich die Praxis eigens anberaumter
interinstitutioneller Zusammenkünfte zu spezifischen Themen als wertvolles Instrument für
die gegenseitige Unterrichtung und den Meinungsaustausch zwischen den Organen erwiesen.
Es wird vorgeschlagen, diese Regelung gemäß Nummer 19 des Entwurfs der IIV
beizubehalten; zuvor waren diese Zusammenkünfte im Anhang der IIV angeführt.
Neben der Befassung mit Themen wie Zahlungsvorausschätzungen und der Überwachung der
Entwicklung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen könnten diese Zusammenkünfte
Gelegenheit dazu bieten, bestimmte in der Haushaltsordnung vorgesehene Berichte, die für
die Haushaltsbehörde relevant sind, vorzustellen und sich über sie auszutauschen, z. B. über
eine langfristige Prognose der künftigen Zu- und Abflüsse und die jährliche Evaluierung der
Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse (Artikel 253 Absatz 1
Buchstaben c und e der Haushaltsordnung) oder über den Jahresbericht über
Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand und die
Tragfähigkeit dieser Eventualverbindlichkeiten (Artikel 256 der Haushaltsordnung).
13 Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur
Haushaltskontrolle in Bezug auf neue Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV mit
potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Union (2020/C 444 I/05) (ABl. C 444 I vom
22.12.2020, S. 5).
B. Ausgaben im Zusammenhang mit Fischereiabkommen
Unter den Nummern 20 und 21 werden die Bestimmungen der geltenden IIV in Bezug auf die
Zusammenarbeit und die Unterrichtung über Haushaltsfragen im Zusammenhang mit
Fischereiabkommen beibehalten, wobei präzisiert wird, welche Beträge in den Haushaltsplan
bzw. in die operative Haushaltslinie bzw. in die Reserve einzustellen sind. Es wird
vorgeschlagen, dass Mittel, die für neue Fischereiabkommen oder für die Verlängerung von
Fischereiabkommen vorgesehen werden, die voraussichtlich ab dem 1. Januar des
betreffenden Haushaltsjahres in Kraft treten oder vorläufig gelten, in die hauptsächlich dafür
vorgesehene operative Haushaltslinie eingestellt werden.
C. Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
In Nummer 22 wird der Wortlaut von Nummer 22 der geltenden IIV übernommen.
Nummer 23 entspricht weitgehend Nummer 23 der geltenden IIV.
Nummer 24 ist unverändert gegenüber der geltenden IIV.
Anhang – Interinstitutionelle Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens
Die im Anhang enthaltenen Bestimmungen sind weitgehend unverändert gegenüber der
geltenden IIV, da sie sich als solide Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den
Organen erwiesen haben.
In den Nummern 2 und 5 werden jedoch folgende Änderungen vorgenommen:
– Im Rahmen des ersten Trilogs des Jahres werden die Organe die
Finanzierungsprioritäten für den Haushaltsplan des kommenden Haushaltsjahres
erörtern und dabei den politischen Prioritäten der Union Rechnung tragen, die von
den Organen in den einschlägigen Dokumenten festgelegt wurden. Die Diskussionen
sollen als Grundlage für das Haushaltsverfahren dienen und im Rahmen der
Diskussionen soll untersucht werden, wie sich die Prioritäten am besten im nächsten
Haushaltsplan widerspiegeln lassen.
– Aus dem Vorschlag der Kommission für den Entwurf des Haushaltsplans sollte der
tatsächliche Finanzierungsbedarf der Union im Einklang mit den politischen
Prioritäten der Union hervorgehen.
2025/0571 (APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 312,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments14,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die
Vorbereitung und Ausführung langfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des
Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) auf sieben Jahre festgelegt
werden, beginnend ab dem 1. Januar 2028.
(2) Gemäß Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) sollte bei der Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplans der Union (im Folgenden „Haushaltsplan“ oder „Haushalt“) der
mehrjährige Finanzrahmen eingehalten werden.
(3) Im MFR sollten die Ausgabenposten nicht berücksichtigt werden, die aus
zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
des Europäischen Parlaments und des Rates15 (im Folgenden „Haushaltsordnung“)
finanziert werden.
(4) Bei der Aufstellung des MFR sollten die Preise von 2025 zugrunde gelegt werden.
Ferner sollten die Vorschriften für die jährlichen technischen Anpassungen des MFR
zur Neuberechnung der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen, der Obergrenzen
für Mittel für Zahlungen und anderer in dieser Verordnung genannter Beträge
festgelegt werden. Bei der Anpassung an die jeweiligen Preise sollten die jüngsten
14 ABl. C, S. .
15 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
Daten und Prognosen zum Deflator für das Bruttoinlandsprodukt (BIP-Deflator) der
Union berücksichtigt werden, die von der Kommission bereitgestellt werden und zum
Zeitpunkt der jährlichen technischen Anpassung verfügbar sind.
(5) Die mit dieser Verordnung festgelegten jährlichen Obergrenzen für Mittel für
Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen für Mittel für
Zahlungen sollten die geltenden Obergrenzen für Eigenmittel gemäß dem geltenden,
nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV erlassenen Beschluss des Rates über das
Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“)
berücksichtigen.
(6) Müssen Garantien aus dem Haushaltsplan für finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten
oder für die Ukraine gemäß Artikel 223 Absatz 1 der Haushaltsordnung in Anspruch
genommen werden, so sollte der erforderliche Betrag über die MFR-Obergrenzen für
Mittel für Verpflichtungen und für Mittel für Zahlungen hinaus bereitgestellt werden,
jedoch unter Einhaltung der Obergrenze für Eigenmittel.
(7) Besondere Bestimmungen sollten festgelegt werden, um die Verfügbarkeit von Mitteln
für Verpflichtungen während des Zeitraums der Aussetzung sicherzustellen, wenn
Maßnahmen zur Aussetzung von Mittelbindungen gemäß Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des
Europäischen Parlaments und des Rates über eine allgemeine Konditionalitätsregelung
zum Schutz des Haushalts der Union16 erlassen werden. In Bezug auf diese
Bestimmungen sollte die in der genannten Verordnung festgelegte Frist von n+ 2
eingehalten werden.
(8) Die Union sollte sowohl über ein besonderes als auch über ein größtmögliches Maß an
Flexibilität verfügen, um ihren Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 AEUV
nachzukommen. Es ist angezeigt, im Rahmen der Bestimmungen, die für den
reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens erforderlich sind, besondere
Instrumente einzurichten, die es ermöglichen, Mittel über die Obergrenzen des MFR
hinaus einzustellen.
(9) Es sollten besondere Bestimmungen aufgenommen werden, die die Möglichkeit
bieten, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel
für Zahlungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn
besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.
(10) Die Union wird die Ukraine so lange wie nötig weiter unterstützen und sie auf ihrem
Weg zum Beitritt zur Union entschlossen begleiten. Das Ausmaß an Schäden, die der
Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands entstanden sind, erfordert eine erhebliche
und flexible Unterstützung für die Ukraine, damit ihre Regierung ihre Aufgaben
weiterhin wahrnehmen kann, öffentliche Dienstleistungen erbracht sowie die
Erholung, der Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes unterstützt werden
können. Zu diesem Zweck wird in der Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen
Parlaments und des Rates [Europa in der Welt]17 ein spezifischer Rahmen für die
Unterstützung, die rasche Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des
Landes festgelegt, um Investitionen zu mobilisieren, den Zugang zu Finanzmitteln zu
16 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I
vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj).
17 Verordnung (EU) [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [XXX] [Europa in der Welt]
(ABl. XXX, ELI: …).
verbessern und der Ukraine die Anpassung an die Standards und Werte der Union auf
ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu erleichtern.
(11) Die Unterstützung für die Ukraine im Rahmen der Verordnung (EU) [XXX] [Europa
in der Welt] sollte flexibel sein, um eine angemessene Form und Höhe der
Unterstützung zu gewährleisten. Unterstützung sollte insbesondere in Form von
Darlehen, nicht rückzahlbarer Unterstützung und der Dotierung von
Haushaltsgarantien gewährt werden. Für den Teil der Unterstützung für die Ukraine
im Rahmen der genannten Verordnung, der in Form von Darlehen bereitgestellt wird,
sollte es möglich sein, die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan über die
Obergrenzen des MFR hinaus für die finanzielle Unterstützung der Ukraine, die bis
Ende 2034 zur Verfügung steht, in Anspruch zu nehmen. Für den Teil der
Unterstützung für die Ukraine im Rahmen von Europa in der Welt, der in Form nicht
rückzahlbarer Unterstützung und der Dotierung von Haushaltsgarantien gewährt wird,
sollten die Mittel über ein thematisches besonderes Instrument – die Ukrainereserve –
bereitgestellt werden. Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel
für Zahlungen sollten jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314
AEUV über die MFR-Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und für Mittel für
Zahlungen hinaus bereitgestellt werden.
(12) Um die Berechenbarkeit der im Rahmen der Verordnung (EU) [XXX] [Europa in der
Welt] geleisteten Unterstützung für die Ukraine und die geordnete Entwicklung der
Ausgaben sicherzustellen, ist es angezeigt, Höchstbeträge festzulegen, die während der
gesamten Geltungsdauer des MFR jährlich für die Ukrainereserve bereitgestellt
werden können.
(13) Nicht-thematische besondere Instrumente sind erforderlich, um je nach Bedarf
Flexibilität für jede MFR-Rubrik zu bieten und das Haushaltsverfahren zu erleichtern.
Das Instrument für einen einzigen Spielraum sollte es ermöglichen, die im Rahmen
der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen beziehungsweise für Mittel für
Zahlungen verfügbaren Spielräume zwischen den Haushaltsjahren und – im Falle der
Mittel für Verpflichtungen – zwischen den MFR-Rubriken zu verlagern, ohne dass
dabei die Gesamtbeträge der MFR-Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen und für
Mittel für Zahlungen für die gesamte Geltungsdauer des MFR überschritten werden.
Im Einklang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und einer umsichtigen
Haushaltsplanung sollte die Inanspruchnahme von Spielräumen aus dem laufenden
und den künftigen Haushaltsjahren lediglich ein letztes Mittel sein.
(14) Das Flexibilitätsinstrument sollte zur Verfügung stehen, um die Finanzierung
spezifischer unvorhergesehener Ausgaben für ein bestimmtes Haushaltsjahr zu
ermöglichen. Das Flexibilitätsinstrument sollte einen festen Betrag sowie Beträge
umfassen, die den Einnahmen entsprechen, die im Rahmen der Durchführung von
politischen Maßnahmen der Union erhoben werden, wie von den Unionsorganen
verhängte Geldbußen, andere Strafen und Sanktionen sowie im Zusammenhang mit
diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen sowie Beträge, die aufgehobenen
Mittelbindungen, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene Einnahmen
handelt, entsprechen, mit Ausnahme der Beträge, die gemäß den besonderen
Vorschriften für die Wiedereinsetzung von durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln
wieder eingesetzt wurden.
(15) Die Erweiterung der Union ist eine strategische Investition in Frieden, Sicherheit,
Stabilität und Wohlstand in Europa und versetzt die Union in die Lage, globale
Herausforderungen besser bewältigen zu können. Für den Fall eines Beitritts eines
neuen Mitgliedstaats zur Union ist es notwendig, eine Revision des MFR vorzusehen.
(16) Im Falle einer Änderung der Verträge mit Auswirkungen auf den Haushalt, im Falle
der Wiedervereinigung Zyperns sowie, falls die Umstände dies erfordern, damit
sichergestellt wird, dass der MFR die Eigenmittelobergrenzen einhält, ist es
erforderlich, eine Revision des MFR vorzusehen.
(17) Die Kommission sollte bis zum 1. Juli 2033 einen Entwurf für einen neuen
Mehrjährigen Finanzrahmen vorlegen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn
des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens verabschieden können —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Mehrjähriger Finanzrahmen
Mit dieser Verordnung wird der Mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2028 bis 2034 (im
Folgenden „MFR“) festgelegt.
Artikel 2
Einhaltung der Obergrenzen des MFR
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden „Organe“)
halten in jedem Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Unionshaushalts für
das betreffende Jahr die im Anhang festgelegten jährlichen Obergrenzen für
Ausgaben (im Folgenden „MFR-Obergrenzen“) ein.
(2) Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten gemäß den Artikeln 6
und 8 in Anspruch zu nehmen, werden in den Haushaltsplan Mittel für
Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die
maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen.
Ist es erforderlich, die Mittel aus dem Instrument für einen einzigen Spielraum
gemäß Artikel 7 in Anspruch zu nehmen, werden in den Haushaltsplan Mittel für
Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die
maßgeblichen Obergrenzen des MFR für ein bestimmtes Jahr übersteigen.
(3) Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 223 Absatz 1 der
Haushaltsordnung genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in
Anspruch zu nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen
hinaus bereitgestellt.
Ist es erforderlich, eine Garantie für einen gemäß Artikel 223 Absatz 1 der
Haushaltsordnung genehmigten finanziellen Beistand für die Ukraine in Anspruch zu
nehmen, so wird der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen hinaus
bereitgestellt.
Artikel 3
Einhaltung der Eigenmittelobergrenze
(1) Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen
Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung
anderweitiger Anpassungen und Änderungen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2
Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die im geltenden,
nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV erlassenen Beschluss des Rates über das
Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“)
festgelegte Eigenmittelobergrenze übersteigt.
(2) Die MFR-Obergrenzen werden nötigenfalls nach unten korrigiert, um die Einhaltung
der im Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenze sicherzustellen.
Kapitel 2
Anpassungen des MFR und besondere Bestimmungen
Artikel 4
Technische Anpassungen
(1) Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das
Haushaltsjahr n+1 folgende technische Anpassungen des MFR vor:
a) eine Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für
Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n+1;
b) eine Berechnung des verfügbaren Spielraums im Rahmen der im
Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenze;
c) eine Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a;
d) eine Berechnung der Anpassung der Obergrenze für Mittel für Zahlungen im
Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b;
e) eine Berechnung des Höchstbetrags des Spielraums für unvorhergesehene
Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c;
f) eine Berechnung der für das Flexibilitätsinstrument bereitzustellenden Beträge
gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b.
(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten technischen Anpassungen im
Einklang mit der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und der Preise sowie
auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Wirtschaftsdaten und -prognosen wie
folgt vor:
a) Beträgt die Inflation im Jahr n+ 1 voraussichtlich mindestens 1 %
beziehungsweise höchstens 3 %, so werden die technischen Anpassungen auf
der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr vorgenommen.
b) Beträgt die Inflation im Jahr n+ 1 voraussichtlich weniger als 1 % oder mehr
als 3 %, so werden die technischen Anpassungen auf der Grundlage der
Inflationsprognose vorgenommen.
(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die
Ergebnisse der technischen Anpassungen gemäß Absatz 1 und die zugrunde
liegenden Wirtschaftsprognosen.
(4) Unbeschadet der Artikel 9 bis 12 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine
weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres
noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.
Artikel 5
Bestimmungen zu Maßnahmen in Verbindung mit einer allgemeinen Konditionalitätsregelung
zum Schutz des Haushalts der Union
(1) Im Falle der Annahme von Maßnahmen zur Aussetzung von Mittelbindungen in
Bezug auf Unionsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 werden die ausgesetzten Mittel für
Verpflichtungen automatisch auf den Haushaltsplan der folgenden Jahre übertragen.
(2) Mittelbindungen des Haushaltsjahres n dürfen nicht später als ins Jahr n+2
übertragen werden.
Kapitel 3
Besondere Instrumente
Artikel 6
Ukrainereserve
(1) Die Ukrainereserve kann gemäß [der Verordnung (EU) XXXX/XX] [Europa in der
Welt] ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben für die Ukraine in Anspruch
genommen werden.
(2) Die Ukrainereserve darf im Zeitraum 2028 bis 2034 einen Betrag von
88,9 Mrd. EUR zu Preisen von 2025 nicht übersteigen. Der jährliche Betrag, der in
einem bestimmten Jahr im Rahmen der Ukrainereserve bereitgestellt wird, darf
13,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2025 nicht übersteigen. Der Teil der jährlichen
Mittelausstattung, der in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch genommen wird,
kann in den Folgejahren bis 2034 in Anspruch genommen werden.
(3) Die Ukrainereserve kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des
Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.
Artikel 7
Instrument für einen einzigen Spielraum
(1) Das Instrument für einen einzigen Spielraum umfasst Folgendes:
a) ab 2029 die Beträge der im Rahmen der MFR-Obergrenzen für Mittel für
Verpflichtungen verbleibenden Spielräume des Jahres n-1, die über die MFR-
Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen für die Jahre 2029 bis 2034 hinaus
bereitzustellen sind (im Folgenden „Gesamtspielraum für Mittel für
Verpflichtungen“);
b) ab 2029 die Beträge, die der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen
und der MFR-Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1
entsprechen, um die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2029
bis 2034 nach oben anzupassen (im Folgenden „Gesamtspielraum für Mittel für
Zahlungen“);
c) als letztes Mittel die zusätzlichen Beträge, die über die MFR-Obergrenzen der
Mittel für Verpflichtungen oder der Mittel für Zahlungen eines bestimmten
Jahres, oder gegebenenfalls beides, hinaus bereitgestellt werden können, sofern
sie hinsichtlich der Mittel für Verpflichtungen in vollem Umfang gegen die
Spielräume in einer oder mehreren MFR-Rubriken für das laufende
Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre und hinsichtlich der Mittel für
Zahlungen in vollem Umfang gegen die Spielräume unter der Obergrenze der
Mittel für Zahlungen für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet worden sind (im
Folgenden „Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben“).
(2) Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen kann vom Europäischen
Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314
AEUV in Anspruch genommen werden.
(3) Die Anpassung nach oben im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für
Zahlungen wird 2029 als Teil der technischen Anpassung gemäß Artikel 4 von der
Kommission vorgenommen.
Jegliche Anpassung nach oben im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für
Zahlungen wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für
Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen.
(4) Der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben kann vom Europäischen Parlament
und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV als
letztes Mittel in Anspruch genommen werden, um auf unvorhergesehene Umstände
zu reagieren.
Beträge dürfen im Rahmen des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben nur in
Anspruch genommen werden, wenn die gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b
verfügbaren Beträge nicht ausreichen.
Der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben darf in einem bestimmten Jahr
0,04 % des Bruttonationaleinkommens der Union, wie im Rahmen der jährlichen
technischen Anpassung gemäß Artikel 4 berechnet, nicht überschreiten.
Die aufgerechneten Beträge dürfen nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch
genommen werden.
(5) Eine Inanspruchnahme der Mittel aus dem Instrument für einen einzigen Spielraum
in einem bestimmten Jahr muss mit den im Eigenmittelbeschluss festgelegten
Eigenmittelobergrenzen vereinbar sein.
Artikel 8
Flexibilitätsinstrument
(1) Das Flexibilitätsinstrument kann für die Finanzierung spezifischer
unvorhergesehener Ausgaben in Form von Mitteln für Verpflichtungen und
entsprechenden Mitteln für Zahlungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr verwendet
werden, die im Rahmen der Obergrenzen einer oder mehrerer MFR-Rubriken nicht
getätigt werden können.
(2) Das Flexibilitätsinstrument wird über die im MFR für die Jahre 2028 bis 2034
festgelegten Obergrenzen hinaus bereitgestellt und umfasst einen jährlichen Betrag
von 2 000 Mio. EUR zu Preisen von 2025 und ab 2029 die folgenden zusätzlichen
Beträge:
a) einen Betrag in Höhe der in Artikel 107 Absatz 2 der Haushaltsordnung
genannten Einnahmen aus von den Unionsorganen verhängten
Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen sowie im Zusammenhang
mit diesen aufgelaufenen Zinsen und sonstigen Einnahmen, die in den
Haushaltsplan für das Jahr n-2 eingestellt werden, nach Abzug des
Betrags für das Jahr n-2 gemäß Artikel 141 Absatz 1 des Abkommens
über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft;
b) einen Betrag, der den im Jahr n-2 aufgehobenen Mittelbindungen
entspricht, bei denen es sich nicht um externe zweckgebundene
Einnahmen handelt, mit Ausnahme der Beträge der aufgehobenen
Mittelbindungen, die im Einklang mit den besonderen Bestimmungen
über die Mittelbereitstellung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU,
Euratom) 2024/2509 und der Verordnung [(EU) XXXX/XX] [Fonds für
nationale und regionale Partnerschaften] wieder eingesetzt werden.
Die Kommission berechnet jedes Jahr im Rahmen der technischen Anpassungen
gemäß Artikel 4 die verfügbaren Beträge auf der Grundlage von Unterabsatz 1
Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes.
(3) Das Flexibilitätsinstrument kann vom Europäischen Parlament und vom Rat im
Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen
werden.
Der Teil der verfügbaren Mittel, der in einem bestimmten Jahr nicht in Anspruch
genommen wird, kann in den Folgejahren bis 2034 in Anspruch genommen werden.
Kapitel 4
Revision des MFR
Artikel 9
Revision des MFR zur Sicherstellung der Einhaltung der Eigenmittelobergrenze
(1) Unbeschadet der Artikel 10, 11 und 12 kann der MFR – falls erforderlich sowie im
Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 – einer Revision unterzogen werden, um
sicherzustellen, dass die im Eigenmittelbeschluss festgelegte Eigenmittelobergrenze
eingehalten wird.
(2) In der Regel sind Vorschläge für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 vorzulegen
und anzunehmen, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr
beziehungsweise für das erste der betreffenden Haushaltsjahre eingeleitet wird.
(3) Bei jeder Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für
Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen
stehen.
Artikel 10
Revision im Falle einer Änderung der Verträge
Im Falle einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge wird der MFR einer
entsprechenden Revision unterzogen.
Artikel 11
Revision im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union
Im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Union wird der MFR gemäß den
einschlägigen Beitrittsverträgen entsprechend geändert, um dem sich aus dem Beitritt zur
Union ergebenden Ausgabenbedarf Rechnung zu tragen.
Artikel 12
Revision im Falle der Wiedervereinigung Zyperns
Im Falle der Wiedervereinigung Zyperns wird der MFR einer Revision unterzogen, um einer
umfassenden Lösung der Zypern-Frage und dem sich aus der Wiedervereinigung ergebenden
zusätzlichen Mittelbedarf Rechnung zu tragen.
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Übergang zum folgenden Mehrjährigen Finanzrahmen
Die Kommission unterbreitet bis zum 1. Juli 2033 einen Vorschlag für einen neuen
Mehrjährigen Finanzrahmen.
Artikel 14
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 571 final
ANNEX
ANHANG
des Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034
D
E
D
E
A
N
H
A
N
G
M
E
H
R
JÄ
H
R
IG
E
R
F
IN
A
N
Z
R
A
H
M
E
N
(
E
U
7)
(i
n
M
io
.
E
U
R
–
z
u
P
re
is
en
v
on
0
)
M
IT
T
E
L
F
Ü
R
V
E
R
P
F
L
IC
H
T
U
N
G
E
N
28
29
30
31
32
33
34
In
sg
es
a
m
t
28
03
1
.
W
ir
ts
ch
a
ft
li
ch
er
,
so
zi
a
le
r
u
n
d
t
er
ri
to
ri
a
le
r
Z
u
sa
m
m
en
h
a
lt
,
L
a
n
d
w
ir
ts
ch
a
ft
u
n
d
l
ä
n
d
li
ch
er
R
a
u
m
,
M
ee
re
,
W
o
h
ls
ta
n
d
u
n
d
S
ic
h
er
h
ei
t
5
6
1
4
6
0
4
1
3
3
1
7
3
5
3
1
6
7
1
6
2
4
4
4
.
W
et
tb
ew
er
b
sf
ä
h
ig
k
ei
t,
W
o
h
ls
ta
n
d
u
n
d
S
ic
h
er
h
ei
t
3
17
5
08
5
35
7
30
7
41
7
16
6
58
2
2
5
.
E
u
ro
p
a
i
n
d
er
W
el
t
3
38
3
13
3
66
7
74
1
32
1
03
1
74
9
0
0
.
V
er
w
a
lt
u
n
g
4
83
4
97
4
46
4
80
5
05
5
15
5
21
0
4
7
M
IT
T
E
L
F
Ü
R
V
E
R
P
F
L
IC
H
T
U
N
G
E
N
I
N
S
G
E
S
A
M
T
5
9
9
6
3
8
5
4
0
5
8
2
5
0
1
4
5
1
3
0
5
7
3
56
M
IT
T
E
L
F
Ü
R
Z
A
H
L
U
N
G
E
N
I
N
S
G
E
S
A
M
T
5
3
3
7
8
5
6
0
4
5
9
3
4
4
8
3
4
1
2
8
5
7
0
69
(i
n
M
io
.
E
U
R
–
z
u
j
ew
ei
li
g
en
P
re
is
en
,
D
ef
la
to
r
vo
n
%
)
M
IT
T
E
L
F
Ü
R
V
E
R
P
F
L
IC
H
T
U
N
G
E
N
28
29
30
31
32
33
34
In
sg
es
a
m
t
28
03
1
.
W
ir
ts
ch
a
ft
li
ch
er
,
so
zi
a
le
r
u
n
d
t
er
ri
to
ri
a
le
r
Z
u
sa
m
m
en
h
a
lt
,
L
a
n
d
w
ir
ts
ch
a
ft
u
n
d
l
ä
n
d
li
ch
er
R
a
u
m
,
M
ee
re
,
W
o
h
ls
ta
n
d
u
n
d
S
ic
h
er
h
ei
t
6
0
8
6
8
0
5
0
3
5
5
5
5
2
4
4
1
0
3
2
0
0
2
20
.
W
et
tb
ew
er
b
sf
ä
h
ig
k
ei
t,
W
o
h
ls
ta
n
d
u
n
d
S
ic
h
er
h
ei
t
6
75
1
00
3
76
7
12
8
11
0
06
1
14
8
5
4
.
E
u
ro
p
a
i
n
d
er
W
el
t
4
55
5
27
5
78
0
03
5
61
6
42
7
37
1
2
3
.
V
er
w
a
lt
u
n
g
4
45
5
84
6
81
6
70
7
66
8
62
8
69
1
8
7
M
IT
T
E
L
F
Ü
R
V
E
R
P
F
L
IC
H
T
U
N
G
E
N
I
N
S
G
E
S
A
M
T
6
4
3
8
8
1
8
0
8
9
3
0
9
1
2
8
3
0
7
6
0
9
4
94
M
IT
T
E
L
F
Ü
R
Z
A
H
L
U
N
G
E
N
I
N
S
G
E
S
A
M
T
6
9
4
0
7
6
9
0
8
9
7
4
7
4
6
7
6
2
6
4
0
9
0
60
D
ru
ck
sa
ch
e
4/
- 2
-]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2028 bis 2034 KOM(2025) 571 endg.; Ratsd (Unterrichtung)