Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Bericht zu Drs. 21/6002, 21/6392)
Text
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Bericht zu Drs. 21/6002, 21/6392)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6395
21. Wahlperiode 10.06.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 21/6002, 21/6392 –
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im
Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter,
Kathrin Michel, Jamila Schäfer und Sascha Wagner
Das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung
weiterer steuerrechtlicher Vorschriften wurde vom Deutschen Bundestag am 24. April
2026 beschlossen (Bundestagsdrucksache 21/4550, Bericht des Haushaltsausschusses
gemäß § 96 GO-BT auf Bundestagsdrucksache 21/5531). Jedoch stimmte der
Bundesrat am 8. Mai 2026 dem Gesetz nicht zu (Bundesratsdrucksache 223/26).
Mit dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/6002 ist beabsichtigt, die
Regelungen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ohne die Einfügung des § 3 Nummer
11d des Einkommensteuergesetzes (sog. Entlastungsprämie) zu übernehmen.
Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vor.
Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für
Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Zudem werden die
Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert. Zusätzlich wird
die Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der
Grunderwerbsteuer geregelt.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Die in § 3 Nummer 73 EStG geregelte Steuerfreiheit von Prämienzahlungen der
Stiftung Deutsche Sporthilfe für Olympische und Paralympische Platzierungen wird auf
Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder
Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder erweitert.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörper-
Schaft
volle Jahreswirkung*
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - + 155 + 155 + 155 + 155
Bund - - - - -
Länder - + 2 + 2 + 2 + 2
Gemeinden - + 153 + 153 + 153 + 153
Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030
Insgesamt - + 140 + 155 + 155 + 155
Bund - - - - -
Länder - - + 2 + 2 + 2
Gemeinden - + 140 + 153 + 153 + 153
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Durch die Änderungen des Steuerberatungsgesetzes und den dazugehörigen
Folgeänderungen werden keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen erwartet.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhilfe
reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um insgesamt
10 100 Stunden und 10.736.000 Euro Sachkosten.
Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One in,
one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 10.736.000 Euro.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich
12.670.550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung des
Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und
Steuerberatern.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in,
one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 12.670.550 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100.000 Euro.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa
908.100 Euro. Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen).
Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“-
Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 908.100 Euro.
Weitere Kosten
Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen
werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen, die
gemessen an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden Lohnsteuerhilfevereinen
jährlich insgesamt etwa 9.600 Euro betragen.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 10. Juni 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Jamila Schäfer
Berichterstatterin
Sascha Wagner
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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