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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Bericht zu Drs. 21/6002, 21/6392)

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 21/6395 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (Bericht zu Drs. 21/6002, 21/6392) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6395 21. Wahlperiode 10.06.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksachen 21/6002, 21/6392 – Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter, Kathrin Michel, Jamila Schäfer und Sascha Wagner Das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften wurde vom Deutschen Bundestag am 24. April 2026 beschlossen (Bundestagsdrucksache 21/4550, Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO-BT auf Bundestagsdrucksache 21/5531). Jedoch stimmte der Bundesrat am 8. Mai 2026 dem Gesetz nicht zu (Bundesratsdrucksache 223/26). Mit dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/6002 ist beabsichtigt, die Regelungen des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ohne die Einfügung des § 3 Nummer 11d des Einkommensteuergesetzes (sog. Entlastungsprämie) zu übernehmen. Weiterhin sieht der Entwurf mit einer Änderung des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent vor. Im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird der Besteuerungsvorrang der für Anteilsübergänge geltenden Ergänzungstatbestände umgekehrt. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert. Zusätzlich wird die Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer geregelt. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Die in § 3 Nummer 73 EStG geregelte Steuerfreiheit von Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Olympische und Paralympische Platzierungen wird auf Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder erweitert. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörper- Schaft volle Jahreswirkung* 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - + 155 + 155 + 155 + 155 Bund - - - - - Länder - + 2 + 2 + 2 + 2 Gemeinden - + 153 + 153 + 153 + 153 Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 Insgesamt - + 140 + 155 + 155 + 155 Bund - - - - - Länder - - + 2 + 2 + 2 Gemeinden - + 140 + 153 + 153 + 153 * Wirkung im Veranlagungsjahr Durch die Änderungen des Steuerberatungsgesetzes und den dazugehörigen Folgeänderungen werden keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen erwartet. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Aufhebung der Betragsgrenzen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhilfe reduziert sich der jährliche Aufwand der Bürgerinnen und Bürger um insgesamt 10 100 Stunden und 10.736.000 Euro Sachkosten. Der laufende Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger unterliegt der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 10.736.000 Euro. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich 12.670.550 Euro. Größtenteils entsteht die Entlastung durch die Aufhebung des Leitererfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der „One in, one out“-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 12.670.550 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die Bürokratiekosten aus Informationspflichten erhöhen sich um 100.000 Euro. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 908.100 Euro. Dieser entfällt vollständig auf die Länder (inklusive Kommunen). Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung unterliegt der „One in, one out“- Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 908.100 Euro. Weitere Kosten Durch die Erhöhung der Gebühren für die Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen werden neu gegründeten Lohnsteuerhilfevereinen Mehrausgaben entstehen, die gemessen an den durchschnittlich pro Jahr anzuerkennenden Lohnsteuerhilfevereinen jährlich insgesamt etwa 9.600 Euro betragen. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 10. Juni 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Mechthilde Wittmann Berichterstatterin Georg Schroeter Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Jamila Schäfer Berichterstatterin Sascha Wagner Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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